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Einspruch gegen den Steuerbescheid – Checkliste

Einspruch gegen den Steuerbescheid: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Steuerbescheid landet auf dem Tisch des Geschäftsführers – die Nachforderung überschreitet die erwartete Höhe deutlich, die Bemessungsgrundlage erscheint fehlerhaft, oder das Finanzamt hat einen Betriebsausgabenabzug schlicht gestrichen. Was jetzt zählt, ist Geschwindigkeit und Methode. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO genau einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids; sie läuft unerbittlich, auch wenn die Prüfung des Bescheids noch nicht abgeschlossen ist.

Der Einspruch gegen den Steuerbescheid ist das gesetzliche Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO), mit dem Steuerpflichtige – und insbesondere Kapitalgesellschaften sowie inhabergeführte Unternehmen – die Aufhebung oder Änderung eines belastenden Bescheids beim Finanzamt beantragen können. Die Monatsfrist des § 355 AO ist zwingend; ein verspäteter Einspruch wird als unzulässig verworfen. Entscheidend ist daher, sofort nach Bescheiderhalt strukturiert vorzugehen: Frist notieren, Bescheid prüfen, Begründung vorbereiten.

Diese Checkliste führt Geschäftsführer und Justiziare im Mittelstand Schritt für Schritt durch den gesamten Einspruchsprozess – von der ersten Prüfung des Bescheids bis zur Vorbereitung einer möglichen Klage vor dem Finanzgericht.

Schritt 1: Bekanntgabedatum ermitteln und Frist sichern

Der erste und zugleich kritischste Schritt ist die korrekte Bestimmung des Fristbeginns. Ein Fehler hier macht jeden weiteren Aufwand wirkungslos.

Nach der Abgabenordnung gilt ein schriftlicher Steuerbescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) – sofern er nicht nachweislich früher oder gar nicht zugegangen ist. Von diesem Datum an läuft die Einspruchsfrist von einem Monat. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO i. V. m. § 193 BGB entsprechend). In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass die Dreitagesfiktion übersehen und von einem falschen Ausgangspunkt gerechnet wird – mit unmittelbaren prozessualen Konsequenzen.

Checkliste Schritt 1:

  • Datum des Poststempels auf dem Umschlag notieren oder den Briefumschlag aufbewahren.
  • Bekanntgabedatum gemäß § 122 Abs. 2 AO berechnen (Aufgabe zur Post + 3 Tage).
  • Einspruchsfrist im Kalender eintragen: exakt ein Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO).
  • Prüfen, ob das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt – ggf. Verschiebung.
  • Fristnotiz mit Wiedervorlage spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf anlegen.

Haben Sie den Bescheid elektronisch über das ELSTER-Portal erhalten, gilt der Tag des Abrufs als Bekanntgabe, spätestens jedoch drei Tage nach Bereitstellung. Klären Sie im Zweifel anwaltlich, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist.

Schritt 2: Bescheidtyp und Bestandskraft prüfen

Nicht jeder Steuerbescheid ist in gleicher Weise anfechtbar. Vor der eigentlichen inhaltlichen Prüfung muss feststehen, welcher Bescheidtyp vorliegt und ob er überhaupt noch offen ist.

Die Abgabenordnung unterscheidet unter anderem Steuerbescheide (§ 155 AO), Feststellungsbescheide (§§ 179 ff. AO), Haftungsbescheide (§ 191 AO) und Abrechnungsbescheide (§ 218 AO). Gegen alle diese Bescheide ist der Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 AO statthaft. Gegen Einspruchsentscheidungen hingegen ist nicht erneut Einspruch, sondern Klage vor dem Finanzgericht der richtige Weg (§ 40 FGO). Ein Bescheid, gegen den die Einspruchsfrist ungenutzt verstrichen ist, wird bestandskräftig – eine spätere Änderung ist nur noch in engen Ausnahmefällen möglich (etwa nach § 172 Abs. 1 AO bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder nach § 173 AO bei neuen Tatsachen).

Nach unserer Erfahrung wird gerade bei Haftungsbescheiden gegen Geschäftsführer (§ 69 AO i. V. m. § 34 AO) die Einspruchsfrist zu spät registriert, weil diese Bescheide häufig separat – und nicht zusammen mit dem Hauptbescheid – zugestellt werden.

Checkliste Schritt 2:

  • Bescheidtyp identifizieren: Steuerbescheid, Feststellungsbescheid, Haftungsbescheid, Abrechnungsbescheid?
  • Prüfen, ob es sich um eine Einspruchsentscheidung handelt (dann: Klage vor dem Finanzgericht).
  • Bestandskraft prüfen: Ist die Monatsfrist noch nicht abgelaufen?
  • Bei Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführung: sofortige anwaltliche Prüfung empfohlen.
  • Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 AO) oder Vorbehalte der Nachprüfung (§ 164 AO) im Bescheid prüfen – diese eröffnen ggf. erweiterte Änderungsmöglichkeiten.

Schritt 3: Den Bescheid inhaltlich prüfen – wo liegen die Fehler?

Ein Einspruch entfaltet nur dann Wirkung, wenn er inhaltlich begründet ist. Die Begründung muss zwar nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingereicht werden – sie kann nachgereicht werden – doch sollte spätestens mit dem Einspruch eine erste Begründungsskizze vorliegen, um die Sachbearbeitung beim Finanzamt zu strukturieren.

Die häufigsten materiell-rechtlichen Ansatzpunkte in der Unternehmenspraxis sind: nicht anerkannte Betriebsausgaben, falsch angesetzte Abschreibungsbeträge, fehlerhafte Bewertung von Rückstellungen, übergangene steuerliche Wahlrechte sowie fehlerhafte Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Daneben gibt es formell-rechtliche Fehlerquellen: fehlende oder unzureichende Begründung des Bescheids (§ 121 AO), Verletzung des rechtlichen Gehörs, fehlerhafte Bekanntgabe oder Ermessensfehler bei Ermessensentscheidungen.

Welche Prüftiefe ist realistisch? Handelt es sich um einen Körperschaftsteuerbescheid nach einer Außenprüfung mit einem Prüfungsbericht von mehreren hundert Seiten, ist die inhaltliche Prüfung eine aufwendige Fachanalyse. Handelt es sich hingegen um eine einfache Einkommensteuerfestsetzung mit einem offensichtlichen Rechenfehler, kann die Begründung kurz und präzise ausfallen.

Checkliste Schritt 3:

  • Steuerbescheid Zeile für Zeile mit der Steuererklärung abgleichen.
  • Abweichungen zwischen erklärten und festgesetzten Werten markieren und quantifizieren.
  • Prüfungsbericht oder Erläuterungen des Finanzamts (sofern beigefügt) auswerten.
  • Formelle Fehler prüfen: Begründungspflicht (§ 121 AO), Anhörungsgebot (§ 91 AO), Bestimmtheit des Bescheids (§ 157 AO).
  • Steuerliche Berater und interne Buchhaltung einbeziehen; Belege für strittige Positionen sichern.
  • Prioritätenliste anlegen: Streitpunkte nach wirtschaftlichem Gewicht ordnen.

Schritt 4: Den Einspruch fristgerecht einlegen

Der Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingehen. Er kann per Post, Fax oder – soweit technisch eröffnet – über ELSTER eingereicht werden. Eine E-Mail genügt nur, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; eine einfache E-Mail reicht nicht aus.

Formelle Mindestanforderungen nach § 357 AO: Der Einspruch muss den angefochtenen Bescheid bezeichnen, die einspruchsführende Person oder das Unternehmen eindeutig identifizieren und die Absicht erkennen lassen, gegen den Bescheid vorzugehen. Eine ausführliche Begründung ist zum Zeitpunkt der Einlegung nicht erforderlich – es empfiehlt sich jedoch, eine Begründungsfrist beim Finanzamt zu beantragen. In der Mandatspraxis beantragen wir regelmäßig Fristverlängerungen für die Begründung, wenn der Sachverhalt komplex ist oder Belege erst beschafft werden müssen.

Was viele Geschäftsführer unterschätzen: Zusammen mit dem Einspruch kann – und sollte bei einer drohenden Vollziehung – ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO gestellt werden. Die AdV bewirkt, dass der streitige Betrag bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht fällig wird, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

Checkliste Schritt 4:

  • Einspruchsschreiben aufsetzen: Bezeichnung des Bescheids (Datum, Steuernummer, Steuerart, Veranlagungszeitraum).
  • Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird – eindeutig, ohne Bedingung.
  • Schriftform wahren: Originalunterschrift bei Briefpost oder qualifizierte elektronische Signatur.
  • Eingang beim Finanzamt sicherstellen: Fax mit Sendebericht, Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung.
  • Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung direkt im Einspruchsschreiben stellen.
  • Prüfen, ob gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) gestellt werden soll.
  • Kopie des Einspruchsschreibens mit Faxbericht oder Zustellungsbeleg zur Akte nehmen.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches produzierendes Unternehmen mit rund 80 Mitarbeitern aus dem Maschinenbau. Ausgangslage: Nach einer Außenprüfung hatte das Finanzamt mehrere Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften vollständig aufgelöst und eine entsprechende Körperschaftsteuernachforderung festgesetzt. Die kaufmännische Leitung hatte den Prüfungsbericht zunächst als endgültig akzeptiert. Vorgehen: Im Rahmen des Mandats wurde der Einspruch innerhalb der Monatsfrist eingelegt und zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Die Begründung wurde auf Basis einer detaillierten Neuberechnung der Rückstellungshöhe unter Vorlage der zugrunde liegenden Vertragsunterlagen nachgereicht. Ergebnis: Das Finanzamt erkannte einen wesentlichen Teil der ursprünglich abgelehnten Rückstellungen nach Erörterung im Einspruchsverfahren an; die verbleibende Differenz war wirtschaftlich vertretbar.

Schritt 5: Das Einspruchsverfahren begleiten – Korrespondenz und Fristen

Mit Eingang des Einspruchs beginnt das Einspruchsverfahren beim Finanzamt (§ 367 AO). Das Finanzamt prüft den Bescheid – grundsätzlich in vollem Umfang (Verböserungsgefahr beachten!) – und kann den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurückweisen, dem Einspruch abhelfen oder eine Teilabhilfe aussprechen.

Die Verböserungsgefahr ist ein praktisch bedeutsamer Punkt: Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, den Bescheid nur zugunsten des Einspruchsführers zu ändern. Es kann den Bescheid auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen korrigieren, muss dabei jedoch zuvor auf die beabsichtigte Verböserung hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer einen Einspruch einlegt, sollte daher vorab prüfen, ob andere Positionen im Bescheid fehlerhaft zu seinen Gunsten angesetzt wurden.

Das Einspruchsverfahren kennt keine gesetzliche Entscheidungsfrist für das Finanzamt. In der Praxis kann es – je nach Finanzamt und Komplexität – Monate bis über ein Jahr dauern. Reagiert das Finanzamt untätig, steht nach Maßgabe des § 46 FGO eine Untätigkeitsklage zur Verfügung, sofern ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist nicht entschieden wurde.

Checkliste Schritt 5:

  • Begründung fristgerecht nachreichen: strukturiert, Punkt für Punkt zu den strittigen Positionen.
  • Schriftverkehr mit dem Finanzamt vollständig dokumentieren und zur Akte nehmen.
  • Verböserungsgefahr im Blick behalten: alle Positionen des Bescheids vorher vollständig prüfen.
  • Erhält das Unternehmen eine Anhörung zur beabsichtigten Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO): Stellungnahme sorgfältig ausarbeiten.
  • Erörterungstermin mit dem Finanzamt nutzen: sachliche Klärung oft effizienter als reine Schriftkorrespondenz.
  • Laufzeitkontrolle: Nach mehr als sechs Monaten ohne Entscheidung Handlungsoptionen (Untätigkeitsklage) prüfen.
  • Prüfen, ob die Aussetzung der Vollziehung weiterhin besteht – ggf. erneuern.

Schritt 6: Einspruchsentscheidung prüfen und nächste Instanz vorbereiten

Erlässt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, beginnt die Klagefrist. Nach § 47 FGO beträgt die Frist für die Klage vor dem Finanzgericht einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Diese Frist ist – ebenso wie die Einspruchsfrist – eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Wer sie versäumt, verliert den Rechtsweg in dieser Instanz.

Wird der Einspruch zurückgewiesen oder nur teilweise abgeholfen, ist zu entscheiden, ob Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden soll. Dabei ist eine nüchterne Kosten-Nutzen-Abwägung erforderlich: Wie hoch ist das streitige Steuervolumen? Wie stark ist die rechtliche Position? Welche Kosten entstehen durch das Klageverfahren? Ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht kann mehrere Jahre dauern; die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist eine weitere Instanz, die einer besonderen Zulassung bedarf.

Ist Klage angezeigt, sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht beantragt werden muss (§ 69 FGO), falls das Finanzamt die AdV nicht mehr aufrechterhalten hat.

Checkliste Schritt 6:

  • Einspruchsentscheidung vollständig lesen und mit dem Einspruchsvorbringen abgleichen.
  • Klagefrist notieren: ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO).
  • Kosten-Nutzen-Abwägung: streitiges Steuervolumen vs. Prozesskosten und Verfahrensdauer.
  • Zuständiges Finanzgericht bestimmen (Sitz des Finanzamts maßgeblich, § 38 FGO).
  • Klage fristgerecht einreichen, wenn die Entscheidung lautet, den Rechtsweg zu beschreiten.
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellen (§ 69 FGO), sofern erforderlich.
  • Zulassung der Revision zum BFH im Klageantrag bereits thematisieren, wenn grundsätzliche Rechtsfragen betroffen sind.

Wann ist anwaltliche Begleitung im Einspruchsverfahren erforderlich?

Das Einspruchsverfahren ist nicht anwaltspflichtig – Steuerpflichtige können den Einspruch grundsätzlich selbst einlegen und begleiten. Die Frage ist jedoch nicht, ob man darf, sondern ob man es sollte. Wo liegen die Grenzen der Eigenbearbeitung?

In der Mandatspraxis sehen wir drei Konstellationen, in denen eine frühzeitige anwaltliche Einbindung das Ergebnis des Einspruchsverfahrens maßgeblich beeinflusst:

Erste Konstellation: Der Nachforderungsbetrag ist wirtschaftlich erheblich – bei einem mittelständischen Unternehmen erfahrungsgemäß dann, wenn er die Liquiditätsplanung des laufenden Geschäftsjahres wesentlich berührt. Die Abwägung, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird und welche Begründungsstrategie erfolgversprechend ist, erfordert Vertrautheit mit der Entscheidungspraxis der Finanzverwaltung und der einschlägigen Finanzgerichtsrechtsprechung.

Zweite Konstellation: Der Bescheid betrifft strafrechtlich relevante Sachverhalte oder ist Folge einer Steuerfahndungsprüfung. Hier überlagern sich Steuerrecht und Steuerstrafrecht; jede Äußerung gegenüber der Finanzverwaltung muss unter strafrechtlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Gilt dabei das steuerrechtliche Schweigerecht? Welche Informationen dürfen dem Finanzamt mitgeteilt werden, ohne das Strafverfahren zu gefährden?

Dritte Konstellation: Der Haftungsbescheid nach § 69 AO richtet sich persönlich gegen den Geschäftsführer. Hier stehen neben steuerlichen auch persönliche Haftungsrisiken im Raum, die eine eigenständige Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen erfordern. Wurde die Pflicht zur pünktlichen Steuerabführung tatsächlich verletzt? War eine Verletzung kausal für den Steuerausfall? Diese Fragen sind rechtlich komplex und haben unmittelbare Konsequenzen für das Privatvermögen.

Wann sollten Sie – ohne lange zu warten – anwaltlichen Rat einholen? Dann, wenn die Einspruchsfrist in weniger als zwei Wochen abläuft und der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt ist. Ein vorsorglich eingelegt und unbegründeter Einspruch wahrt die Frist; die Begründung kann nachgereicht werden.

Entscheidungsmatrix:

  • Nachforderung wirtschaftlich erheblich → AdV prüfen, Begründungsstrategie anwaltlich abstimmen.
  • Bescheid nach Steuerfahndungsprüfung oder mit strafrechtlichem Bezug → sofortige anwaltliche und strafrechtliche Prüfung, keine unabgestimmten Stellungnahmen gegenüber dem Finanzamt.
  • Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer persönlich → anwaltliche Prüfung der Haftungsvoraussetzungen, Abgleich mit Insolvenz- und Gesellschaftsrecht.
  • Grundsatzfrage mit Revisionspotenzial → strategische Prozessführung ab dem Einspruchsverfahren planen.
  • Einfache Bescheidkorrektur (offensichtlicher Rechenfehler, fehlende Belege nachreichbar) → Eigenbearbeitung mit steuerlichem Berater grundsätzlich möglich.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe im Einspruchsverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Rechtsprechung und der individuellen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Häufige Fehler im Einspruchsverfahren – und wie Sie sie vermeiden

Welche Fehler führen dazu, dass ein inhaltlich begründeter Einspruch scheitert? Die Antwort ist ernüchternd oft: formelle Fehler, nicht inhaltliche Schwächen.

Der häufigste Fehler ist die Fristversäumnis. Sie tritt auf, wenn das Bekanntgabedatum falsch berechnet oder die Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 AO übersehen wird. Ein weiterer, in der Praxis unterschätzter Fehler ist die Einlegung des Einspruchs beim falschen Finanzamt – der Einspruch muss beim Finanzamt eingehen, das den Bescheid erlassen hat, nicht beim steuerlich zuständigen Finanzamt eines anderen Jahres oder Standorts.

Ebenfalls problematisch: das Fehlen des Zustellungsnachweises. Wer den Einspruch per einfachem Brief verschickt, riskiert, im Zweifel nicht nachweisen zu können, dass der Einspruch rechtzeitig eingegangen ist. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, das Fehlen eines Einspruchs proaktiv mitzuteilen.

Ein inhaltlicher, aber verbreiteter Fehler ist das Einlegen eines Einspruchs gegen alle Positionen des Bescheids ohne Prüfung der Verböserungsgefahr. Enthält der Bescheid fehlerhafte, aber günstige Positionen, kann ein umfassender Einspruch dazu führen, dass das Finanzamt auch diese Positionen korrigiert – zum Nachteil des Unternehmens.

Checkliste häufige Fehler:

  • Fristberechnung mehrfach prüfen: Dreitagesfiktion, Wochenenden, Feiertage.
  • Zuständiges Finanzamt identifizieren: das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
  • Eingang beim Finanzamt dokumentieren: Faxbericht, Einwurfeinschreiben oder persönliche Abgabe mit Empfangsquittung.
  • Bescheid auf günstige fehlerhafte Positionen prüfen, bevor Einspruch umfassend eingelegt wird.
  • Keine inhaltlichen Aussagen gegenüber dem Finanzamt ohne Abstimmung, wenn strafrechtliche Aspekte bestehen.
  • Begründungsfristen überwachen: gewährte Fristverlängerungen notieren und einhalten.

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Häufige Fragen zum Einspruch gegen den Steuerbescheid

Wie lange ist die Einspruchsfrist nach der Abgabenordnung?

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei schriftlichen Bescheiden gilt die Dreitagesfiktion des § 122 Abs. 2 AO: Der Bescheid gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern der tatsächliche Zugang nicht nachweislich früher oder gar nicht stattgefunden hat. Die Frist ist nicht verlängerbar; ein verspäteter Einspruch wird als unzulässig verworfen.

Muss der Einspruch sofort begründet werden?

Nein. Der Einspruch muss innerhalb der Monatsfrist eingelegt, aber nicht innerhalb dieser Frist begründet werden. Die Begründung kann nachgereicht werden; hierfür sollte beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt werden. Wichtig ist, den Einspruch fristgerecht und formell korrekt (schriftlich, mit Bescheidbezeichnung und Unterschrift) einzulegen – und die Begründung danach sorgfältig auszuarbeiten.

Was bedeutet Aussetzung der Vollziehung und wann ist sie sinnvoll?

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO bewirkt, dass der durch den Steuerbescheid festgesetzte Betrag bis zur abschließenden Entscheidung über den Einspruch nicht fällig wird – vorausgesetzt, es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die AdV ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Nachforderungsbetrag erheblich ist und die Zahlung die Liquidität des Unternehmens beeinträchtigen würde. Sie ist gesondert zu beantragen und wird vom Finanzamt nach Prüfung der Erfolgsaussichten gewährt oder abgelehnt.

Was ist die Verböserungsgefahr und wie gehe ich damit um?

Das Finanzamt prüft im Einspruchsverfahren den Bescheid in vollem Umfang – auch zuungunsten des Einspruchsführers. Hat das Finanzamt im ursprünglichen Bescheid irrtümlich eine günstige Position zugelassen, kann es diese im Einspruchsverfahren korrigieren und zu einer höheren Steuerfestsetzung gelangen. Vor der Einlegung des Einspruchs sollte deshalb der gesamte Bescheid auf derartige Positionen geprüft werden. Das Finanzamt muss vor einer Verböserung auf die beabsichtigte Änderung hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).

Was passiert nach der Einspruchsentscheidung?

Wird der Einspruch durch Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erhoben werden. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Diese Frist ist ebenso wie die Einspruchsfrist nicht verlängerbar. Eine Klage vor dem Finanzgericht ist nicht anwaltspflichtig, aber bei komplexen oder wirtschaftlich bedeutsamen Streitigkeiten empfiehlt sich anwaltliche Begleitung, insbesondere wenn eine Revision zum BFH in Betracht kommt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Streitigkeiten, Einspruchsverfahren und der Vertretung vor Finanzgerichten. Dabei begleiten wir Geschäftsführer und Unternehmen von der ersten Bescheidprüfung bis zur finanzgerichtlichen Klage – einschließlich der Vertretung in Steuerstrafverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Checkliste stellt die typischen Verfahrensschritte dar. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Bescheide, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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