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Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden – FAQ für den Mittelstand

Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Finanzamt schickt einen Haftungsbescheid – adressiert nicht an die GmbH, sondern an den Geschäftsführer persönlich. Für viele Unternehmenslenker im Mittelstand ist dieser Moment der Beginn einer existenzbedrohenden Auseinandersetzung. Die entscheidende Frage: Wann haftet die Geschäftsführung für Steuerschulden der Gesellschaft tatsächlich mit dem eigenen Vermögen?

Nach § 69 der Abgabenordnung (AO) haften Geschäftsführer einer GmbH oder AG persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn sie steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Diese Haftung ist nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt – sie erfasst das Privatvermögen des Geschäftsführers unmittelbar. Für den Mittelstand bedeutet das: Wer die steuerlichen Pflichten seiner Gesellschaft kennt, sie aber nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, riskiert die persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die häufigsten Fragen der Geschäftsführung zur persönlichen Steuerhaftung – von den Grundlagen des § 69 AO über Fristen und Verteidigungsstrategien bis zu den nächsten konkreten Schritten.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Haftung der Geschäftsführung?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft ergibt sich primär aus § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO. § 34 AO begründet die steuerliche Pflichtstellung: Wer als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person bestellt ist, hat deren steuerliche Pflichten zu erfüllen – Steuererklärungen abzugeben, Steuerbeträge fristgerecht zu entrichten und das Vermögen der Gesellschaft, soweit dies möglich ist, für die Tilgung von Steuerschulden einzusetzen.

§ 69 AO knüpft daran die Haftungsfolge: Verletzt der Geschäftsführer diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er gegenüber dem Finanzamt persönlich für den dadurch entstandenen Steuerausfall. Diese Haftung ist gesetzlich als Verschuldenshaftung ausgestaltet – ein Haftungsbescheid setzt also stets einen Pflichtenverstoß mit dem Grad des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit voraus. In der Praxis des Finanzamts werden beide Varianten häufig nebeneinander geprüft.

Besondere Bedeutung hat in der Mandatspraxis die sogenannte „Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung" (Halbteilungsgrundsatz) in der Krise: Reichen die Mittel der Gesellschaft nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen, darf das Finanzamt steuerrechtlich verlangen, dass Steuerschulden zumindest anteilig in demselben Verhältnis wie andere Verbindlichkeiten bedient werden. Wer in einer solchen Liquiditätskrise andere Gläubiger vorrangig bedient und die Steuern vollständig unbezahlt lässt, riskiert die volle Haftung für den Steuerausfall.

Für welche Steuerarten kann der Geschäftsführer persönlich haften?

Die Haftung nach § 69 AO ist nicht auf einzelne Steuerarten beschränkt – sie erfasst grundsätzlich alle Steuern, deren ordnungsgemäße Erfüllung dem Geschäftsführer nach § 34 AO obliegt. In der Praxis des Finanzamts dominieren jedoch zwei Fallgruppen.

Die erste und quantitativ bedeutsamste Fallgruppe betrifft die Lohnsteuer. Als Arbeitgeberin hat die Gesellschaft Lohnsteuer für die Beschäftigten einzubehalten und fristgerecht an das Finanzamt abzuführen – in der Regel bis zum zehnten Tag des Folgemonats. Unterbleibt diese Abführung, greift die Haftung des Geschäftsführers nach allgemeiner Rechtsprechung der Finanzgerichte ohne weiteres Entlastungsargument: Für die Lohnsteuer gilt, dass sie aus den Löhnen der Arbeitnehmer einbehalten wird und damit wirtschaftlich gesehen nicht der Gesellschaft gehört. Wer trotzdem die volle Bruttolohnsumme auszahlt oder Lohnsteuer bewusst nicht abführt, handelt in aller Regel grob fahrlässig.

Die zweite zentrale Fallgruppe ist die Umsatzsteuer. Vorauszahlungen und Jahreserklärung sind fristgebunden; die Umsatzsteuer aus erbrachten Leistungen ist durch die Gesellschaft zu entrichten, nicht durch den Leistungsempfänger. Unterbleibt die Zahlung, kann das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen.

Daneben kommen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer als Haftungssubstrat in Betracht – allerdings setzt deren haftungsrechtliche Relevanz häufig eine besonders klare Pflichtverletzung voraus, weil die Fälligkeit dieser Steuern weniger offensichtlich ist als bei Lohnsteuer-Anmeldungen.

Wann genau liegt eine „grob fahrlässige" Pflichtverletzung vor?

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 69 AO liegt nach gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn der Geschäftsführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt – also diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem in seiner Position einleuchten muss. Dies ist ein objektiver Maßstab; persönliche Überforderung oder mangelnde Kenntnisse des Steuerrechts entlasten in der Regel nicht.

Typische Konstellationen, die das Finanzamt als grob fahrlässig wertet: Steuervoranmeldungen werden monatelang nicht abgegeben; Lohnsteuer wird einbehalten, aber nicht abgeführt; ein Steuerberater wurde bestellt, aber dessen Arbeit nicht kontrolliert; der Geschäftsführer wusste von Steuerrückständen und unternahm nichts. Demgegenüber kann eine sorgfältige, regelmäßige Kontrolle des Steuerberaters und ein dokumentiertes Handeln bei erkannten Rückständen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entkräften.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen der Geschäftsführer darauf verweist, er habe den Steuerberater für alle steuerlichen Angelegenheiten zuständig gemacht. Das genügt allein nicht zur Entlastung. Die Übertragung steuerlicher Aufgaben auf Dritte entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Überwachungspflicht. Wer keine Kontrollmechanismen einrichtet, handelt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung grob fahrlässig.

Wie geht das Finanzamt bei der Inanspruchnahme vor?

Das Finanzamt leitet die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch den Erlass eines Haftungsbescheids nach § 191 AO ein. Bevor der Bescheid ergeht, ist der Geschäftsführer grundsätzlich anzuhören – er erhält Gelegenheit, zur beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme Stellung zu nehmen. Diese Anhörungsphase ist in der Praxis einer der wichtigsten Interventionspunkte: Wer hier substanziiert entgegentritt, kann die Inanspruchnahme abwenden oder erheblich reduzieren.

Der Haftungsbescheid enthält die Haftungsschuld (Betrag), die Haftungsgrundlage (in der Regel § 69 AO) sowie die Darlegung der Pflichtverletzung. Das Finanzamt übt bei der Entscheidung, ob ein Haftungsbescheid erlassen wird, Ermessen aus – sowohl hinsichtlich des „Ob" als auch des „Wie" der Inanspruchnahme. Das bedeutet: Der Haftungsbescheid kann angreifbar sein, wenn das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, etwa weil es andere Haftungsschuldner (z. B. weitere Geschäftsführer oder Gesellschafter) ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen hat.

Nach Erlass des Haftungsbescheids beträgt die Einspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist zwingend zu wahren; eine verspätete Einlegung führt zur Bestandskraft des Bescheids und damit zur vollständigen Bindungswirkung. Wer die Einspruchsfrist versäumt, verliert in aller Regel die Möglichkeit, den Bescheid inhaltlich anzugreifen.

Welche Verteidigungsstrategien gibt es gegen einen Haftungsbescheid?

Die Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid setzt an mehreren Punkten an. Die wichtigste Frage ist stets: Hat der Geschäftsführer tatsächlich eine Pflicht verletzt, und war diese Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig? Lässt sich beides oder eines davon widerlegen, fehlt es an der Haftungsvoraussetzung.

Mögliche Verteidigungslinien in der Praxis:

  • Kausalitätsmangel: Die geltend gemachte Steuer wäre auch bei ordnungsgemäßem Handeln ausgefallen, weil die Gesellschaft nicht über ausreichende Mittel verfügte. Das Finanzamt hat insoweit darzulegen, in welchem Umfang Mittel vorhanden gewesen wären. Ein fehlender oder unvollständiger Nachweis der Kausalität führt zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Bescheids.
  • Ermessensfehlerhaft: Andere Haftungsschuldner – etwa Mitgeschäftsführer oder faktische Geschäftsführer – wurden ermessensfehlerhaft nicht herangezogen. Das Finanzamt muss sein Auswahlermessen begründen.
  • Kein Verschulden: Der Geschäftsführer hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen – einschließlich Kontrolle des Steuerberaters, unverzüglichem Handeln bei erkannten Rückständen und Dokumentation dieser Maßnahmen.
  • Berechnung der Haftungsquote: Das Finanzamt überschreitet den zulässigen Haftungsumfang, weil es die anteilige Tilgungsquote (Halbteilungsgrundsatz) nicht korrekt berechnet hat. Der Geschäftsführer haftet nur für den Steuerausfall, der durch seine Pflichtverletzung kausal verursacht wurde.
  • Verjährung/Festsetzungsfrist: Der Haftungsanspruch kann verjährt sein. Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO vier Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf, bei Hinterziehung zehn Jahre.

Nach unserer Erfahrung ergibt sich die stärkste Verteidigung häufig aus einer Kombination mehrerer dieser Ansätze. Der Einspruch ist das Mittel der ersten Instanz; bleibt er erfolglos, schließt sich die Klage vor dem Finanzgericht an.

Was gilt für GmbHs in der Krise oder Insolvenz?

Gerade in der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft verschärft sich die steuerliche Haftungssituation der Geschäftsführung erheblich. Sind die Mittel der GmbH nicht ausreichend, um alle Verbindlichkeiten zu decken, hat der Geschäftsführer steuerrechtlich dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden zumindest im gleichen Verhältnis wie die übrigen Verbindlichkeiten bedient werden. Wer in dieser Lage Lieferanten, Banken oder die eigene Vergütung vorrangig befriedigt und die Steuerschulden vollständig unbedient lässt, setzt sich dem vollen Haftungsrisiko nach § 69 AO aus.

Parallel dazu greifen bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) die insolvenzrechtlichen Antragspflichten. Die Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, besteht bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds (§ 15a InsO). Eine Verletzung dieser Pflichten begründet neben der steuerrechtlichen Haftung eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung.

Für die steuerrechtliche Haftung bedeutet die Insolvenz: Hat das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen, kann dieser in der Insolvenz der Gesellschaft vollzogen werden, soweit der Geschäftsführer persönlich – also außerhalb des Insolvenzverfahrens der GmbH – haftet. Die Insolvenz der Gesellschaft befreit den Geschäftsführer nicht von seiner persönlichen Haftung.

Haftet auch der faktische Geschäftsführer?

Ja. Die steuerliche Pflichtstellung nach § 34 AO und die Haftung nach § 69 AO beschränken sich nicht auf den formal bestellten Geschäftsführer. Nach gefestigter Rechtsprechung der Finanzgerichte können auch faktische Geschäftsführer – also Personen, die die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich führen, ohne förmlich bestellt zu sein – in die Pflichtstellung des § 34 AO einrücken und entsprechend nach § 69 AO haften.

Wer also im Hintergrund die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen trifft, Konten zeichnet, Verträge abschließt oder Steueranmeldungen faktisch verantwortet, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, kann ebenso in Anspruch genommen werden wie der eingetragene Geschäftsführer. Dies betrifft insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre formale Abberufung durch Weiterführung der operativen Tätigkeit kompensieren, sowie externe Berater, die de facto die Unternehmenssteuerung übernehmen.

Für den Mittelstand ist diese Konstellation praktisch relevant: In inhabergeführten Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern kommt es vor, dass der eingetragene Geschäftsführer nur Strohmann ist, die operativen Entscheidungen aber ein Gesellschafter ohne Geschäftsführerbestellung trifft. In einem solchen Fall kann das Finanzamt beide Personen in Anspruch nehmen.

Was sollte der Geschäftsführer nach Erhalt eines Haftungsbescheids sofort tun?

Handlungsbedarf besteht unmittelbar. Die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) beginnt mit Bekanntgabe des Haftungsbescheids und ist nicht verlängerbar. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Rechtsschutz in aller Regel endgültig – der Bescheid wird bestandskräftig und vollstreckbar.

Konkrete erste Schritte:

  1. Fristnotierung: Den Tag des Zugangs des Bescheids dokumentieren und die Einspruchsfrist sofort notieren. Im Zweifel gilt der dritte Werktag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabe (§ 122 AO).
  2. Unterlagen sichern: Alle steuerrelevanten Unterlagen der Gesellschaft – Buchführung, Lohnkonten, Voranmeldungen, Zahlungsnachweise, Korrespondenz mit dem Steuerberater – unverzüglich sichern und chronologisch ordnen.
  3. Anwaltliche Beratung einholen: Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit erheblichen Vermögensfolgen; seine Prüfung erfordert steuerrechtliche und ggf. strafrechtliche Expertise. Noch vor Einlegung des Einspruchs sollte die Rechtslage anwaltlich bewertet werden.
  4. Einspruch einlegen: Auch wenn die inhaltliche Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, empfiehlt sich die fristwahrende Einlegung des Einspruchs mit dem Vorbehalt der Begründung. Das Finanzamt ist verpflichtet, eine angemessene Begründungsfrist zu gewähren.
  5. Vollziehungsaussetzung prüfen: Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) muss gesondert beantragt werden – andernfalls kann das Finanzamt vollstrecken, auch wenn das Einspruchsverfahren noch läuft.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensschritte. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vorliegenden Unterlagen, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung im Einzelfall.

Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere wenn Sie bereits einen Haftungsbescheid erhalten haben oder eine Anhörung des Finanzamts bevorsteht – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir prüfen die Rechtslage und empfehlen konkrete nächste Schritte.

Wie lässt sich das Haftungsrisiko präventiv minimieren?

Prävention ist im Steuerrecht meist kostengünstiger als Verteidigung. Für die Geschäftsführung im Mittelstand empfehlen wir folgende strukturelle Maßnahmen, um das Haftungsrisiko nach § 69 AO dauerhaft zu begrenzen.

Erstens: Klare Zuständigkeitsregelung bei mehreren Geschäftsführern. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, lässt sich die steuerliche Zuständigkeit im Innenverhältnis vertraglich zuordnen. Dies schützt zwar nicht vor der Außenhaftung gegenüber dem Finanzamt, kann aber die interne Regresssituation klären und das Ermessen des Finanzamts bei der Auswahl des Haftungsschuldners beeinflussen.

Zweitens: Systematische Überwachung des Steuerberaters. Die Beauftragung eines Steuerberaters entbindet die Geschäftsführung nicht von ihrer Überwachungspflicht. Regelmäßige Berichte über den Status von Voranmeldungen, Zahlungseingängen beim Finanzamt und offene Rückstände sollten zur Standardroutine der Geschäftsführung gehören.

Drittens: Frühzeitiges Handeln bei Liquiditätsengpässen. Zeichnet sich ab, dass Steuerverbindlichkeiten nicht vollständig bedient werden können, sollte die Geschäftsführung unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Stundungsanträge, Ratenzahlungsvereinbarungen und frühzeitige Kommunikation mit dem Finanzamt sind rechtlich mögliche Instrumente – sie setzen aber voraus, dass die Geschäftsführung aktiv wird, bevor Rückstände eskalieren.

Viertens: Dokumentation aller steuerrelevanten Entscheidungen. In der Krise kommt es entscheidend auf den Nachweis an, dass die Geschäftsführung ihren Pflichten nachgekommen ist. Wer Entscheidungen protokolliert, Anweisungen an den Steuerberater schriftlich festhält und Zahlungsbelege aufbewahrt, verbessert seine Verteidigungsposition erheblich.

Kann der Geschäftsführer beim Finanzamt Stundung oder Ratenzahlung beantragen?

Ja – und zwar sowohl für die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft als auch, nach Erlass eines Haftungsbescheids, für die eigene Haftungsschuld. Das Finanzamt kann auf Antrag Stundung nach § 222 AO oder eine Ratenzahlungsvereinbarung gewähren, wenn die sofortige Zahlung den Schuldner erheblich belasten würde und die Realisierung des Steueranspruchs nicht gefährdet erscheint.

In der Praxis gilt: Stundungsanträge sollten substantiiert begründet und mit einer realistischen Liquiditätsplanung unterlegt werden. Pauschal formulierte Anträge werden häufig abgelehnt. Das Finanzamt prüft dabei, ob das Stundungsinteresse überwiegt und ob die Steuer bei Fälligkeit hätte gezahlt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Gesellschaft bereits zum Fälligkeitszeitpunkt zahlungsunfähig war, wird eine Stundung in aller Regel versagt.

Nach unserer Erfahrung aus der Mandatspraxis lässt sich mit einer professionell vorbereiteten Liquiditätsübersicht und einer schlüssigen Fortführungsprognose in vielen Fällen eine für beide Seiten tragfähige Ratenzahlungsvereinbarung erreichen – vorausgesetzt, die Kommunikation mit dem Finanzamt beginnt früh genug und nicht erst im Stadium der Vollstreckung.

Wann droht neben der steuerlichen Haftung auch eine strafrechtliche Verantwortung?

Steuerrechtliche Haftung und steuerstrafrechtliche Verantwortung schließen sich nicht aus – sie können nebeneinander bestehen. Wer als Geschäftsführer Steuern vorsätzlich verkürzt oder nicht abführt, begeht nach Maßgabe der §§ 370 ff. AO eine Steuerhinterziehung. Dies gilt auch für die Nichtabführung von Lohnsteuer, die als Sondertatbestand nach § 380 AO gesondert sanktioniert wird.

Die strafrechtliche Festsetzungsverjährung für Steuerhinterziehung beträgt nach § 169 AO zehn Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Diese Fristen übersteigen die reguläre Festsetzungsverjährung von vier Jahren erheblich. Das bedeutet: Das Finanzamt kann bei Hinterziehungsvorwurf weit in die Vergangenheit zurückgreifen und auch lange zurückliegende Steuerjahre nachträglich prüfen und festsetzen.

Für die Geschäftsführung im Mittelstand ist entscheidend: Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet – erkennbar etwa daran, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung mit Beteiligung der Straf- und Bußgeldsachstelle (BuStra) ankündigt oder durchführt –, ist unverzüglich spezialisierter anwaltlicher Beistand erforderlich. Das Strafverfahren und das steuerrechtliche Haftungsverfahren laufen parallel; Äußerungen im einen Verfahren können im anderen verwertet werden.

Besteht ein konkreter Hinterziehungsverdacht, kommt die Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Sie kann unter strengen Voraussetzungen Straffreiheit bewirken – ist aber an enge formelle und materiell-rechtliche Anforderungen geknüpft. Eine vorschnell oder unvollständig erstattete Selbstanzeige kann die strafrechtliche Lage verschlechtern statt verbessern. Diese Entscheidung sollte ausschließlich nach anwaltlicher Beratung getroffen werden.

Was gilt bei der Abberufung oder dem Ausscheiden des Geschäftsführers?

Die Haftung nach § 69 AO knüpft an den Zeitraum an, in dem der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat. Wer abberufen wird oder aus dem Amt ausscheidet, haftet damit grundsätzlich nur für Pflichtverletzungen, die in seiner Amtszeit begangen wurden. Die Abberufung selbst beendet die Pflichtstellung und damit das laufende Haftungsrisiko für zukünftige Pflichtverletzungen.

In der Praxis stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Abberufung wirksam wird und ob steuerliche Handlungspflichten noch in der Übergabephase bestehen. Ein Geschäftsführer, der abberufen wurde, aber faktisch noch Entscheidungen trifft oder Konten zeichnet, kann nach den Grundsätzen der faktischen Geschäftsführung weiter haften. Umgekehrt kann der Nachfolger-Geschäftsführer für Altverbindlichkeiten haften, wenn er erkennt, dass Steuerrückstände bestehen, und dennoch keine Gegenmaßnahmen einleitet.

Für den ausscheidenden Geschäftsführer empfehlen wir daher eine sorgfältige Übergabedokumentation, die den steuerlichen Status der Gesellschaft zum Übergabezeitpunkt festhält. Ein Protokoll, das offene Steuerverbindlichkeiten und laufende Verfahren dokumentiert, stärkt die Verteidigungsposition für spätere Haftungsstreitigkeiten erheblich.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Steuerstreitigkeiten, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance – von der Prüfung steuerlicher Haftungsrisiken über die Vertretung im Einspruchs- und Klageverfahren bis zur Begleitung von Betriebsprüfungen und Strafverfahren. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und ihrer Geschäftsführungen in steuerrechtlich anspruchsvollen Situationen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallgestaltungen der Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vollständigen Unterlagen, der maßgeblichen Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere wenn ein Haftungsbescheid vorliegt, eine Anhörung des Finanzamts bevorsteht oder ein steuerstrafrechtliches Verfahren eingeleitet wurde – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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