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Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden

Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen gerät in Liquiditätsengpässe. Der Geschäftsführer priorisiert Lieferantenzahlungen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten — die Lohnsteuer bleibt für zwei Monate ausstehend. Wenige Wochen später stellt das Finanzamt einen Haftungsbescheid über den gesamten rückständigen Betrag persönlich an den Geschäftsführer zu. Das Konto der GmbH ist leer. Das Privatvermögen ist in Gefahr.

Die Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden ergibt sich unmittelbar aus § 69 der Abgabenordnung (AO). Danach haften gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft — also insbesondere GmbH-Geschäftsführer — persönlich und unbeschränkt für Steuerrückstände, wenn sie die ihnen obliegenden steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Diese Haftung greift unabhängig davon, ob die Gesellschaft selbst noch existiert oder zahlungsfähig ist.

Der vorliegende Beitrag erläutert die Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 AO, zeigt typische Pflichtverletzungen im Mittelstand auf, beschreibt das Verfahren vor dem Finanzamt und legt dar, welche konkreten Handlungsoptionen Geschäftsführern zur Verfügung stehen, wenn ein Haftungsbescheid droht oder bereits ergangen ist.

Was regelt § 69 AO — und wen trifft die Haftung?

§ 69 der Abgabenordnung ist die zentrale Haftungsnorm für Vertreter juristischer Personen im deutschen Steuerrecht. Sie begründet eine verschuldensabhängige, aber dennoch weitreichende persönliche Einstandspflicht. Der Tatbestand setzt voraus: eine steuerliche Pflichtverletzung, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vertreters sowie einen durch diese Pflichtverletzung verursachten Steuerausfall bei der Gesellschaft.

Adressaten sind in erster Linie GmbH-Geschäftsführer im Sinne des § 34 AO, die als gesetzliche Vertreter verpflichtet sind, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft — Abgabe von Erklärungen, pünktliche Abführung von Steuern, ordnungsgemäße Buchführung — zu erfüllen. Die Haftung gilt gleichermaßen für faktische Geschäftsführer, die ohne förmliche Bestellung die tatsächliche Leitung einer Gesellschaft übernommen haben. Im Konzernverbund kann sie auch mehrere Personen gleichzeitig treffen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die Reichweite dieser Norm unterschätzen. Sie verstehen ihre Stellung als organschaftliche, also auf die Gesellschaft bezogene Funktion — und übersehen, dass das Steuerrecht sie unmittelbar als natürliche Person in die Pflicht nimmt. Der Haftungsbescheid nach §§ 191 ff. AO richtet sich nicht gegen die GmbH, sondern gegen den Geschäftsführer persönlich.

Welche Pflichtverletzungen begründen die Haftung konkret?

Die praktisch häufigsten Pflichtverletzungen im Sinne des § 69 AO betreffen drei Kernbereiche: die Nichtabführung von Lohnsteuer, die Verletzung der Pflicht zur Voranmeldung und Abführung von Umsatzsteuer sowie die unterlassene oder verspätete Abgabe steuerlicher Erklärungen. Jede dieser Pflichtverletzungen kann — bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — die persönliche Haftung auslösen.

Lohnsteuer nimmt dabei eine besondere Stellung ein. Sie entsteht bereits mit der Entstehung des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers, nicht erst mit der Auszahlung. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen — selbst wenn die Gesellschaft in Zahlungsnot ist und nur noch teilweise Löhne zahlen kann. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt: Wer bei Mittelknappheit die Arbeitnehmer voll auszahlt, ohne die anteilige Lohnsteuer zurückzubehalten, handelt grob fahrlässig. Eine Berufung auf Liquiditätsengpässe schützt hier nicht.

Bei der Umsatzsteuer gilt der sogenannte Grundsatz der anteiligen Tilgung: Stehen dem Geschäftsführer nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um alle Verbindlichkeiten zu bedienen, muss er Fiskus und Drittgläubiger anteilig gleichbehandeln. Zahlt er Lieferanten bevorzugt und lässt die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ausstehen, kann dies den Haftungstatbestand erfüllen. Die Finanzgerichte prüfen im Einzelfall, ob eine Ungleichbehandlung des Fiskus kausal für den Steuerausfall war.

Nicht zu unterschätzen ist schließlich die Haftung für Körperschaft- und Gewerbesteuer bei falscher oder verspäteter Steuererklärung. Wer als Geschäftsführer Steuererklärungen nicht oder unrichtig abgibt und dadurch Steuern verkürzt, riskiert neben der zivilrechtlichen Haftung nach § 69 AO auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 370 AO (Steuerhinterziehung).

Grobe Fahrlässigkeit: Wo liegt die Grenze?

Das Tatbestandsmerkmal der groben Fahrlässigkeit ist in der steuerrechtlichen Praxis das entscheidende Abgrenzungskriterium. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt — also selbst naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige außer Acht lässt, was jedem hätte einleuchten müssen.

Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis scheitern viele Geschäftsführer an diesem Maßstab, weil sie auf Empfehlungen externer Steuerberater vertrauten — und meinen, damit entlastet zu sein. Das ist nur teilweise richtig. Der Geschäftsführer darf sich auf fachkundige Auskunft verlassen, wenn er den Steuerberater sorgfältig ausgewählt hat, ihm vollständige Informationen gegeben hat und die Auskunft nicht offensichtlich fehlerhaft war. Eine generelle Delegation der steuerlichen Verantwortung auf Dritte befreit ihn jedoch nicht. Die Überwachungspflicht verbleibt beim Geschäftsführer selbst.

Zu den häufig unterschätzten Risikosituationen zählen Kompetenzüberschneidungen bei mehreren Geschäftsführern: Hat eine GmbH zwei gleichberechtigte Geschäftsführer, von denen einer die kaufmännische, der andere die technische Leitung übernimmt, haften grundsätzlich beide. Die gefestigte Senatsrechtsprechung lässt eine wirksame interne Ressortzuweisung zu — aber nur dann, wenn sie klar dokumentiert ist, tatsächlich gelebt wird und der für Finanzen nicht zuständige Geschäftsführer trotzdem seiner allgemeinen Überwachungspflicht nachkommt. Schon bei konkreten Anzeichen für steuerliche Unregelmäßigkeiten entfällt die Entlastungswirkung.

Das Haftungsverfahren: Wie geht das Finanzamt vor?

Das Finanzamt erlässt bei Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen einen Haftungsbescheid nach § 191 AO. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt, der den Geschäftsführer als Gesamtschuldner neben der Gesellschaft in Anspruch nimmt. Das Ermessen des Finanzamts bezieht sich auf das „Ob" und das „Wie" der Inanspruchnahme — eine Pflicht zur vorherigen Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen besteht grundsätzlich nicht, wenngleich die Behörde die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen hat.

Gegen den Haftungsbescheid steht zunächst der Einspruch nach § 347 AO zur Verfügung. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist zwingend: Eine Versäumung führt zur Bestandskraft des Haftungsbescheids — und damit zur vollstreckbaren Zahlungspflicht. Wir sehen in der Praxis, dass Geschäftsführer den Haftungsbescheid zunächst für wenig ernst nehmen oder die Zuständigkeit ihrer Unternehmensberater abwarten. Beides ist fatal. Ab Zugang des Bescheids läuft die Monatsfrist ohne Rücksicht auf persönliche Umstände.

Verstreicht die Einspruchsfrist ungenutzt, bleibt nur noch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO — und dieser setzt voraus, dass der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Die Hürden dafür sind hoch. Erfolgversprechender ist es, den Einspruch fristgerecht einzulegen und ihn zunächst mit einer kurzen Begründung zu versehen. Eine ausführliche Einspruchsbegründung kann nachgereicht werden, solange das Finanzamt noch keine Entscheidung getroffen hat.

Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, folgt die Klage vor dem Finanzgericht. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Das Finanzgerichtsverfahren bietet — anders als das Einspruchsverfahren — die Möglichkeit, Zeugen zu benennen, Sachverständigengutachten einzuholen und Fragen der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall umfassend auszuleuchten.

Wie können Geschäftsführer sich schützen — Präventive Maßnahmen

Prävention ist wirkungsvoller als jede Verteidigung im Haftungsverfahren. Geschäftsführer, die die Mechanismen des § 69 AO verstehen und frühzeitig handeln, können das Haftungsrisiko deutlich begrenzen.

Der erste und wichtigste Baustein ist ein funktionierendes internes Steuermanagementsystem. Dazu gehört nicht nur die pünktliche Abgabe von Steuervoranmeldungen, sondern auch die laufende Liquiditätsplanung, die ausdrücklich die steuerlichen Zahlungsverpflichtungen einbezieht. Gerät die Gesellschaft in Engpässe, muss der Geschäftsführer die Zahlungsreihenfolge aktiv und dokumentiert steuern — mit dem Ziel, den Fiskus nicht schlechter zu stellen als andere Gläubiger. Eine einfache Tabelle, die in kritischen Perioden Monat für Monat die vorhandene Liquidität und die anteiligen Steuerzahlungen gegenüberstellt, kann im späteren Haftungsverfahren eine erhebliche Entlastungswirkung entfalten.

Zweiter Baustein ist eine klare und schriftlich fixierte Kompetenzverteilung bei Geschäftsführungsgremien. Wer intern die Verantwortung für Steuern trägt, sollte dies in einem Geschäftsverteilungsplan dokumentieren — verbunden mit klaren Berichtspflichten gegenüber den übrigen Geschäftsführern. Das allein schützt nicht vollständig, reduziert aber das Haftungsrisiko der nicht zuständigen Geschäftsführer erheblich, sofern keine konkreten Verdachtsmomente vorlagen und übergangen wurden.

Dritter Baustein ist die frühzeitige anwaltliche Begleitung, wenn sich Zahlungsschwierigkeiten abzeichnen. Krisensituationen mit steuerlicher Dimension — Betriebsprüfung, Steuerforderungen aus Vorjahren, Zahlungsrückstände beim Finanzamt — sollten nicht erst dann juristisch begleitet werden, wenn der Haftungsbescheid bereits vorliegt. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Geschäftsführer einer mittelständischen Handelsgesellschaft, bei der im Zuge einer Betriebsprüfung erhebliche Umsatzsteuernachforderungen für zurückliegende Jahre festgestellt wurden.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei den Geschäftsführer eines mittelständischen Handelsunternehmens aus der Konsumgüterbranche. Ausgangslage: Das Finanzamt hatte nach einer Betriebsprüfung Umsatzsteuernachforderungen für mehrere Vorjahre festgestellt und angekündigt, neben der GmbH auch den Geschäftsführer persönlich nach § 69 AO in Haftung zu nehmen. Vorgehen: Zunächst wurden die Prüfungsfeststellungen auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft, parallel dazu die interne Dokumentation der Zahlungsflüsse für die betroffenen Perioden gesichtet. Im Einspruchsverfahren konnte dargelegt werden, dass die festgestellten Abweichungen auf einem Systemfehler der Buchhaltungssoftware beruhten und keine grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers begründeten. Ergebnis: Der Haftungsbescheid wurde nach Durchführung des Einspruchsverfahrens aufgehoben. Die steuerliche Nachforderung gegenüber der Gesellschaft wurde auf ein vertretbares Maß reduziert.

Gesamtschuldnerschaft und Regressfragen im Innenverhältnis

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, haften sie dem Finanzamt gegenüber als Gesamtschuldner — das Finanzamt kann grundsätzlich jeden von ihnen in voller Höhe in Anspruch nehmen und wird in der Praxis denjenigen auswählen, dessen Vermögen am besten erreichbar erscheint. Das bedeutet: Auch der Geschäftsführer, der für Steuern intern nicht zuständig war, kann vollständig in Anspruch genommen werden, wenn er die oben genannten Überwachungspflichten verletzt hat.

Im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer kann also theoretisch einen anteiligen Regressanspruch gegen seinen Mitgeschäftsführer geltend machen. In der Praxis scheitert dieser Anspruch häufig an der Insolvenz des Mitschuldners oder an Beweisschwierigkeiten — was die präventive Dokumentation der Aufgabenverteilung einmal mehr unterstreicht.

Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung, also Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter) bietet in diesem Kontext oft keinen vollständigen Schutz: Viele Policen schließen Haftungsansprüche aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen aus — genau den Tatbeständen also, auf die § 69 AO aufbaut. Die genaue Deckungsanalyse im Versicherungsrecht ist ein eigenständiger Prüfungsauftrag.

Wann droht parallel eine strafrechtliche Verfolgung?

Die steuerliche Haftung nach § 69 AO und das Steuerstrafrecht nach §§ 369 ff. AO stehen selbstständig nebeneinander. Ein Haftungsbescheid des Finanzamts schließt eine parallele strafrechtliche Ermittlung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) nicht aus. Beide Verfahrensarten können gleichzeitig laufen; die Steuerfahndung und das Veranlagungsfinanzamt arbeiten bei entsprechendem Verdacht zusammen.

Für Geschäftsführer bedeutet dies: Jede Äußerung gegenüber dem Finanzamt im Haftungsverfahren kann strafrechtlich relevant sein. Das Steuergeheimnis schützt nicht davor, dass Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weitergegeben werden, sobald sich ein Anfangsverdacht ergibt. Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis unterschätzen Geschäftsführer diese Verfahrensdynamik erheblich: Sie gehen davon aus, dass ein kooperatives Verhalten im Betriebsprüfungsverfahren strafrechtliche Konsequenzen verhindert. Das stimmt nicht zwingend. Wer sich in einer Situation befindet, die strafrechtlich relevant sein könnte, hat das Recht, die Aussage zu verweigern — und sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, bevor er gegenüber der Finanzbehörde Erklärungen abgibt.

Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO besteht, solange die Tat noch nicht entdeckt ist und bestimmte Sperrgründe nicht vorliegen. Eine wirksame Selbstanzeige erfordert vollständige Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten sowie die fristgerechte Nachzahlung des Hinterziehungsbetrags einschließlich Hinterziehungszinsen. Die Anforderungen sind hoch und die Fehlertoleranz gering; eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung und kann die Situation verschlechtern.

Verteidigung gegen den Haftungsbescheid: Strategie und Fristen

Die Verteidigung gegen einen Haftungsbescheid beginnt mit einer präzisen Analyse der Bescheidsbegründung: Welche Pflichtverletzung wirft das Finanzamt dem Geschäftsführer konkret vor? In welchem Zeitraum soll sie stattgefunden haben? Und welche Steuerarten und Zeiträume sind erfasst? Häufig enthält ein Haftungsbescheid pauschale oder unzureichend begründete Ausführungen zum Verschulden — was im Einspruchsverfahren angreifbar ist.

Zentrale Verteidigungslinien sind: (1) Bestreiten der Pflichtverletzung dem Grunde nach — etwa wenn tatsächlich anteilige Steuerzahlungen geleistet wurden und der Fiskus nicht schlechtergestellt war als andere Gläubiger. (2) Bestreiten des Verschuldens — etwa durch Vorlage der Dokumentation, die zeigt, dass der Geschäftsführer auf fehlerfreie Auskunft eines Steuerberaters vertraut hat und dies nicht grob fahrlässig war. (3) Angriff auf die Kausalität — wenn zwar eine Pflichtverletzung vorlag, der Steuerausfall aber auch bei pflichtgemäßem Handeln nicht abwendbar gewesen wäre, weil die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits völlig mittellos war. (4) Einwände gegen die Höhe des festgesetzten Haftungsbetrags — insbesondere wenn das Finanzamt bei der Berechnung des Ausfalls keine korrekte Tilgungsanrechnung vorgenommen hat.

Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens steht die Klage vor dem Finanzgericht offen. Dort gelten eigene Verfahrensregeln; insbesondere trägt das Finanzamt im Haftungsverfahren die Beweislast für die objektive Pflichtverletzung, während dem Geschäftsführer die Last obliegt, fehlendes Verschulden darzulegen. Diese Beweislastverteilung ist ein wichtiges strategisches Element.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen und Rechtsfragen der Geschäftsführerhaftung für Steuerschulden. Ihr konkreter Fall hängt von den Umständen der jeweiligen Pflichtverletzung, dem betroffenen Steuerzeitraum und der individuellen Vermögens- und Verfahrenslage ab. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Haftung der Geschäftsführung für Steuerschulden

Auf welcher gesetzlichen Grundlage haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden der Gesellschaft?

Die Grundlage ist § 69 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 34 AO. § 34 AO verpflichtet gesetzliche Vertreter juristischer Personen, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. § 69 AO ordnet an, dass diese Vertreter persönlich haften, wenn sie ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen und dadurch Steuerausfälle entstehen. Die Haftung ist personenbezogen und trifft den Geschäftsführer als natürliche Person — unabhängig davon, ob die GmbH selbst noch zahlungsfähig ist.

Haftet ein Geschäftsführer auch dann, wenn er für Steuern intern nicht zuständig war?

Grundsätzlich ja, sofern keine wirksame und dokumentierte interne Ressortzuweisung besteht und er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt eine Entlastung durch Ressortverteilung zu, verlangt aber, dass diese klar und schriftlich geregelt ist und dass der nicht zuständige Geschäftsführer die steuerlichen Abläufe trotzdem überwacht. Bei konkreten Verdachtsmomenten entfällt die Entlastungswirkung stets.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen Haftungsbescheid?

Der Einspruch gegen einen Haftungsbescheid nach § 191 AO muss innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden (§ 355 AO). Versäumt der Geschäftsführer diese Frist, wird der Haftungsbescheid bestandskräftig und vollstreckbar. Eine nachträgliche Korrektur ist nur über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, dessen Voraussetzungen eng sind.

Kann sich ein Geschäftsführer dadurch entlasten, dass er seinen Steuerberater mit der Steuerpflege beauftragt hat?

Eine teilweise Entlastung ist möglich, aber keine vollständige. Wer einen fachkundigen Steuerberater sorgfältig ausgewählt, ihm vollständige Informationen zur Verfügung gestellt und auf eine nicht offensichtlich fehlerhafte Auskunft vertraut hat, handelt regelmäßig nicht grob fahrlässig. Die allgemeine Überwachungspflicht verbleibt jedoch beim Geschäftsführer. Wer steuerliche Vorgänge vollständig delegiert und keinerlei Kontrolle ausübt, kann sich im Haftungsfall nicht auf die Beauftragung des Steuerberaters berufen.

Droht neben dem Haftungsbescheid auch eine strafrechtliche Verfolgung?

Ja. Die steuerliche Haftung nach § 69 AO und die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) schließen sich nicht aus. Beide Verfahren können parallel laufen. Erkenntnisse aus einer Betriebsprüfung können an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weitergeleitet werden, sobald ein Anfangsverdacht besteht. Geschäftsführer, die sich in einer strafrechtlich relevanten Lage befinden, sollten vor Äußerungen gegenüber der Finanzbehörde anwaltlichen Rat einholen.

Was ist bei Lohnsteuerrückständen zu beachten?

Lohnsteuer ist eine besonders sensible Haftungsquelle: Sie entsteht mit Entstehung des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers und muss einbehalten sowie abgeführt werden — auch wenn das Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten steckt. Zahlt ein Geschäftsführer bei Mittelknappheit die vollen Nettolöhne, ohne die anteilige Lohnsteuer zurückzubehalten, handelt er nach der gefestigten Senatsrechtsprechung grob fahrlässig. Die persönliche Haftung für den gesamten nicht abgeführten Lohnsteuerbetrag kann die Folge sein.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Steuerstreit-, Wirtschaftsstrafrechts und der Compliance, insbesondere bei der Abwehr von Haftungsbescheiden nach § 69 AO, in Einspruchs- und Klageverfahren vor Finanzämtern und Finanzgerichten sowie bei der präventiven Gestaltung steuerlicher Compliance-Systeme. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfolgt einen klaren Beratungsansatz: sachlich, entscheidungsorientiert, mit dem Blick für die wirtschaftlichen Konsequenzen für inhabergeführte Unternehmen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der steuerlichen Geschäftsführerhaftung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der betroffenen Steuerzeiträume, der vorhandenen Dokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie ein Haftungsbescheid nach § 69 AO auf Ihre Situation wirkt und welche Verteidigungsoptionen bestehen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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