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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · Rechtsanalyse

Klage vor dem Finanzgericht – Rechtslage und Optionen

Die Klage vor dem Finanzgericht ist das zentrale Instrument des außerbehördlichen Rechtsschutzes im deutschen Steuerrecht.

Ein Steuerbescheid trifft ein, der den Jahresabschluss eines mittelständischen Unternehmens empfindlich belastet. Der Einspruch wurde sorgfältig begründet – doch die Finanzbehörde bleibt bei ihrer Feststellung. Was nun? Für Geschäftsführer, die in dieser Situation stehen, ist die Klage vor dem Finanzgericht oft der einzige verbleibende Weg, eine unzutreffende Steuerfestsetzung zu korrigieren.

Die Klage vor dem Finanzgericht ist das zentrale Instrument des außerbehördlichen Rechtsschutzes im deutschen Steuerrecht. Sie richtet sich nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) und setzt grundsätzlich den erfolglosen Abschluss eines Einspruchsverfahrens voraus. Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung – diese Frist ist nicht verlängerbar und ihr Versäumnis führt zur Unanfechtbarkeit des Bescheids.

Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen der Finanzgerichtsklage, erläutert den Verfahrensgang, beleuchtet die besondere Risikolage für Geschäftsführer im Mittelstand und zeigt auf, welche strategischen Optionen in der Praxis bestehen.

Rechtsgrundlagen: Die Finanzgerichtsordnung als Prozessrahmen

Das finanzgerichtliche Verfahren ist vollständig in der Finanzgerichtsordnung (FGO) kodifiziert. Sie bestimmt Zuständigkeiten, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Verfahrensarten und Rechtsmittelwege. Wer die Klage vor dem Finanzgericht erwägt, muss diesen Regelungsrahmen kennen – denn formale Fehler können selbst eine materiell begründete Klage scheitern lassen.

Sachlich zuständig sind die Finanzgerichte der Länder als erstinstanzliche Gerichte. Örtlich zuständig ist nach § 38 FGO grundsätzlich das Finanzgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat. Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten kann die Bestimmung des zuständigen Gerichts bereits eine eigene Prüfung erfordern.

Die Klage ist nach § 40 FGO grundsätzlich als Anfechtungsklage zu erheben, wenn ein belastender Steuerbescheid angefochten wird. Daneben kennt die FGO die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO), etwa wenn eine begehrte Steuerfestsetzung abgelehnt wurde, sowie die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage. In der mittelständischen Praxis dominiert die Anfechtungsklage gegen unzutreffende Festsetzungsbescheide, Einheitswertbescheide oder Haftungsbescheide.

Zwingend: Vor der Klage muss das Einspruchsverfahren nach § 44 FGO vollständig durchgeführt worden sein. Ohne eine Einspruchsentscheidung ist die Klage in aller Regel unzulässig. Ausnahmen gelten bei sogenannter Untätigkeit der Behörde gemäß § 46 FGO – wenn die Behörde über den Einspruch ohne Begründung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat, kann ausnahmsweise ohne Einspruchsentscheidung Klage erhoben werden.

Die Klagefrist nach § 47 FGO – Warum jeder Tag zählt

Die Klagefrist ist der kritischste Zeitfaktor im gesamten Finanzrechtsschutz. Sie beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung – und zwar ohne Möglichkeit der Verlängerung durch einseitige Parteierklärung.

Warum ist diese Frist in der Praxis so gefährlich? Der Postlauf, interne Weiterleitung an den Steuerberater, Urlaubszeiten der Geschäftsführung und eine möglicherweise unklare Zustellungssituation führen immer wieder dazu, dass Unternehmen die Einspruchsentscheidung zunächst nicht als das erkennen, was sie ist: der Startschuss für eine Monatsfrist, die nicht anhält.

Die Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 54, 55 FGO in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Die Klage muss bis zum Ablauf dieses Tages beim Finanzgericht eingegangen sein – nicht nur abgeschickt worden sein.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Situationen, in denen Unternehmen die Einspruchsentscheidung zunächst intern verarbeiten und erst mit erheblichem Zeitverzug anwaltlichen Rat einholen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nur in engen Grenzen möglich: Sie setzt voraus, dass das Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte. Ein schlichtes Übersehen oder die verzögerte Weiterleitung durch einen Mitarbeiter genügt in der Regel nicht.

Empfehlung: Jede Einspruchsentscheidung sollte unmittelbar nach Eingang – noch am selben Tag – als fristauslösendes Dokument identifiziert, mit Eingangsdatum versehen und dem bevollmächtigten Berater zugeleitet werden. Ein Organisationsversagen in diesem Punkt ist rechtlich dem Unternehmen zuzurechnen.

Zulässigkeitsvoraussetzungen: Was die Klage tragen muss

Eine Klage, die formal unzulässig ist, wird vom Finanzgericht abgewiesen, ohne dass das Gericht in die inhaltliche Prüfung eintritt. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind deshalb mit gleicher Sorgfalt zu prüfen wie die materielle Begründetheit.

Neben der Einhaltung der Klagefrist und dem Abschluss des Einspruchsverfahrens verlangt § 40 Abs. 2 FGO, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dieses sogenannte Klägerrecht – die subjektive Klagebefugnis – ist bei direkten Steuerfestsetzungen gegen das Unternehmen regelmäßig unproblematisch. Komplexer wird es bei Drittfeststellungsbescheiden, bei Grundlagenbescheiden in Organschaftskonstellationen oder wenn Geschäftsführer persönlich nach § 69 AO in Haftung genommen werden.

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Finanzgericht einzureichen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts, den Antrag und eine Begründung enthalten. Anwaltlicher Vertretungszwang besteht vor dem Finanzgericht grundsätzlich nicht – er gilt erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach §§ 62 Abs. 4 FGO. Dennoch ist eine anwaltliche oder steuerberatende Begleitung in der Praxis nahezu unabdingbar, weil die Klagebegründung die materiellen und rechtlichen Streitpunkte präzise herausarbeiten muss.

Besondere Vorsicht gilt beim Streitgegenstand. Das Finanzgericht ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt. Wer im Einspruchsverfahren bestimmte Rechtspositionen nicht geltend gemacht hat, kann sie im Klageverfahren nur unter engen Voraussetzungen nachschieben. Nach unserer Erfahrung ist es deshalb entscheidend, das Einspruchsverfahren bereits mit Blick auf eine mögliche Klage vollständig und strategisch zu führen.

Welche Risiken tragen Geschäftsführer persönlich?

Der Steuerstreit zwischen Unternehmen und Finanzbehörde ist für Geschäftsführer im Mittelstand selten eine rein gesellschaftsbezogene Angelegenheit. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft ist in § 69 AO verankert und stellt nach der gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichte eine eigenständige Haftungsgrundlage dar, die das Finanzamt durch Haftungsbescheid geltend macht.

Haftungsauslösend ist nach § 69 AO die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung steuerlicher Pflichten durch den gesetzlichen Vertreter. Dazu zählen die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen, die pünktliche Zahlung fälliger Steuerbeträge und die korrekte Einbehaltung sowie Abführung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer. Die Grundsätze der „Haftung für Steuerbeträge in der Krise" – wenn nicht mehr alle Gläubiger vollständig befriedigt werden können – sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden und verlagen eine Gleichbehandlung des Fiskus mit anderen Gläubigern.

Was bedeutet das konkret für Geschäftsführer? Wer einen gegen die Gesellschaft ergangenen Steuerbescheid unangefochten bestandskräftig werden lässt, bindet sich und die Gesellschaft an dessen Feststellungen. In einem späteren Haftungsverfahren gegen ihn persönlich kann er die materielle Unrichtigkeit des Grundlagenbescheids in der Regel nicht mehr angreifen. Die Entscheidung über eine Klage gegen den Unternehmensbescheid hat damit unmittelbare Konsequenzen für die persönliche Risikolage des Geschäftsführers.

Dies gilt besonders in wirtschaftlich schwierigen Phasen – in der Unternehmenskrise, bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder wenn die Gesellschaft bereits im Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021) steckt. Hier überlagern sich steuerliche und insolvenzrechtliche Handlungspflichten in einer Weise, die ohne koordinierte anwaltliche Begleitung kaum handhabbar ist.

Der Verfahrensablauf: Vom Klageeingang bis zur Entscheidung

Nach Eingang der Klageschrift beim Finanzgericht fordert das Gericht die beklagte Finanzbehörde zur Stellungnahme auf. Es folgt in der Regel ein schriftlicher Vorbereitungsgang, in dem Kläger und Beklagte wechselseitig Schriftsätze einreichen. Finanzgerichtliche Verfahren sind durch ein ausgeprägt schriftliches Vorverfahren geprägt; die mündliche Verhandlung stellt häufig den formalen Abschluss eines bereits weitgehend geklärten Sachverhalts dar.

Das Finanzgericht kann die Sache nach § 77 FGO aufklären, Zeugen vernehmen und Sachverständige hinzuziehen. In steuerlichen Schätzungsverfahren – etwa wenn die Buchführung verworfen wurde – kommt dem gerichtlichen Sachverständigengutachten erhebliche Bedeutung zu. Die Verfahrensdauer ist je nach Finanzgericht, Kammerzuständigkeit und Sachkomplexität sehr unterschiedlich; Verfahren von zwei bis vier Jahren sind in der Praxis keine Ausnahme.

Ein zentrales Instrument zur Verfahrensbeschleunigung oder -klärung ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO. Sie bewirkt, dass die streitigen Steuerbeträge während des laufenden Verfahrens nicht zu leisten sind. Die AdV kann bereits im Einspruchsverfahren bei der Behörde beantragt werden; scheitert dieser Antrag, ist der Antrag beim Finanzgericht möglich. Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte. Der Liquiditätsschutz durch AdV ist in der mittelständischen Praxis oft ebenso wichtig wie die Hauptsacheentscheidung selbst.

Unterliegt die klagende Partei, trägt sie die Kosten des Verfahrens (§ 135 FGO). Das Kostenrisiko ist bei finanzgerichtlichen Verfahren – verglichen mit zivilrechtlichen Klagen gleicher Streitwerthöhe – moderat, da anwaltliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erstatten sind, der Anwaltszwang aber fehlt und der unterlegene Kläger keinen übermäßigen Erstattungsaufwand schuldet. Dennoch sollte das Prozesskostenrisiko vor Klageerhebung realistisch bewertet werden.

Klage gegen Haftungsbescheide: Die besondere Konstellation für Geschäftsführer

Wird nicht die Gesellschaft, sondern der Geschäftsführer persönlich durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen, eröffnet sich ein eigenständiger Rechtsweg. Auch hier gilt das zweistufige System: Einspruch, dann Klage. Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt nach § 191 AO; er kann durch Anfechtungsklage angegriffen werden.

Im Haftungsverfahren stehen dem Geschäftsführer grundsätzlich zwei Angriffspunkte offen: erstens die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung selbst (soweit diese nicht bereits bestandskräftig ist), zweitens die Voraussetzungen des Haftungstatbestands nach § 69 AO – also die Frage, ob er tatsächlich schuldhaft steuerliche Pflichten verletzt hat.

Hier entfaltet die höchstrichterliche Rechtsprechung erhebliche Bedeutung: Die Finanzgerichte haben über die Jahre einen ausdifferenzierten Pflichtenkanon für GmbH-Geschäftsführer entwickelt. Die Pflicht zur Gleichbehandlung des Fiskus in der Krise, die Pflicht zur Vorauszahlung von Umsatzsteuer auch bei Liquiditätsschwierigkeiten und die eigenverantwortliche Prüfungspflicht bei steuerrechtlich zweifelhaften Gestaltungen sind von der gefestigten Senatsrechtsprechung anerkannte Haftungsauslöser. In der Mandatspraxis erleben wir, dass Geschäftsführer das Ausmaß dieser persönlichen Haftungsrisiken oft unterschätzen – bis zum Zugang eines Haftungsbescheids.

Strategisch entscheidend: Sobald sich eine Krise abzeichnet und steuerliche Zahlungspflichten gefährdet sind, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden – nicht erst, wenn der Haftungsbescheid im Briefkasten liegt. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Spielraum für präventive Gestaltungen bereits erheblich eingeschränkt.

Revision vor dem Bundesfinanzhof – Möglichkeiten und Grenzen

Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nach § 115 FGO zulässig, wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat oder wenn ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Zulassungsgründe sind die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts oder ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO ermöglicht es, die Zulassung der Revision gesondert zu beantragen.

Im Revisionsverfahren vor dem BFH besteht Vertretungszwang durch einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberatungsgesellschaft oder einen Rechtsanwalt (§ 62 Abs. 4 FGO). Anders als bei der Revision zum BGH in Zivilsachen gibt es beim BFH keine Singularzulassung – jeder zugelassene Rechtsanwalt oder Steuerberater kann vor dem BFH auftreten. Die Revisionsinstanz ist auf Rechtsfragen beschränkt; neue Tatsachen können grundsätzlich nicht mehr eingeführt werden.

Die Revisionsfrist beträgt ebenfalls einen Monat ab Zustellung des Urteils; die Begründungsfrist beläuft sich auf zwei Monate (§ 120 FGO). Diese Fristen entsprechen damit strukturell denen der zivilprozessualen Revision und sind mit gleicher Disziplin zu beachten. Revisionszulassung und -begründung sind anspruchsvoll; die BFH-Rechtsprechung zu den Zulassungsgründen ist restriktiv. Ohne eine eingehende Erfolgsaussichtsanalyse sollte eine Revision nicht eingeleitet werden.

Aus der Mandatspraxis: Haftungsbescheid nach Betriebsprüfung

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Gesellschafter-Geschäftsführer eines produzierenden Unternehmens mit rund 40 Mitarbeitern. Ausgangslage: Nach einer mehrtägigen Betriebsprüfung erging zunächst ein Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheid gegen die GmbH, dem die Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen zugrunde gelegt hatten. Das Unternehmen hatte den Einspruch selbst eingelegt, die Begründung aber unvollständig gehalten. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens richtete das Finanzamt sodann einen Haftungsbescheid nach § 69 AO gegen den Geschäftsführer persönlich. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst, ob die materiellen Feststellungen der Betriebsprüfung tragfähig waren und erhob fristgerecht Klage gegen beide Bescheide. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Vergütungsstrukturen eingeholt. Ergebnis: Das Finanzgericht hob den Festsetzungsbescheid hinsichtlich eines wesentlichen Teils der nachveranlagten Beträge auf; der Haftungsbescheid wurde infolgedessen entsprechend angepasst. Genaue Beträge bleiben mandatsbedingt vertraulich.

Strategische Optionen: Wann lohnt sich eine Klage?

Nicht jede fehlerhafte Steuerfestsetzung rechtfertigt den Gang zum Finanzgericht. Die Entscheidung für oder gegen eine Klage ist eine unternehmerische Risikoabwägung, die rechtliche, wirtschaftliche und zeitliche Faktoren zusammenführen muss.

Eine Klage empfiehlt sich regelmäßig dann, wenn der streitige Betrag wirtschaftlich erheblich ist, wenn die rechtliche Frage nicht eindeutig gegen den Kläger steht und wenn die zu erwartende Verfahrensdauer mit der unternehmerischen Situation vereinbar ist. Gegen eine Klage sprechen ein geringes Streitvolumen, eine gefestigte, einheitliche Rechtsprechung zugunsten der Behörde und eine betriebliche Situation, die keine mehrjährige Hängepartie verträgt.

Zwischen diesen Polen liegt ein breites Spektrum von Fällen, in denen eine verhandlungsorientierte Lösung – etwa ein tatsächlicher Verständigung nach dem vom BFH anerkannten Instrument der tatsächlichen Einigung – einer Klage vorzuziehen sein kann. Die tatsächliche Verständigung ist ein außerprozessualer Vergleich über steuerlich relevante Sachverhaltsfragen; sie ist nicht für Rechtsfragen eröffnet, ermöglicht aber bei streitigen Tatsachen eine Planungssicherheit, die das Klageverfahren nicht bieten kann.

Die Entscheidungsmatrix lässt sich schematisch darstellen: Konstellation A – hoher Streitwert, unklare Rechtslage, wirtschaftlich stabiles Unternehmen → Instrument: Anfechtungsklage mit begleitender AdV → Frist: ein Monat nach § 47 FGO → Folge: Vollziehungsstopp, gerichtliche Klärung. Konstellation B – mittlerer Streitwert, tatsächliche Streitpunkte (nicht Rechtsfragen), Zeitdruck → Instrument: tatsächliche Verständigung im Einspruchsverfahren oder nach Klageerhebung → Frist: vor Bestandskraft → Folge: Planungssicherheit, Beendigung ohne Urteilsrisiko. Konstellation C – niedriger Streitwert, eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung gegen den Kläger → Instrument: Abwägung gegen Klage, ggf. Bescheidkorrektur nach § 172 AO prüfen → Folge: Kostenersparnis, Ressourcenschonung.

Nach unserer Erfahrung mit mittelständischen Steuerstreitigkeiten ist die frühzeitige, ehrliche Einschätzung der materiellen Erfolgsaussichten das entscheidende Kriterium. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach einer kostspieligen Klagestrategie zu einem späten Zeitpunkt erkennen, dass eine frühere Einigung wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre – und umgekehrt Unternehmen, die auf eine Klage verzichtet haben und im Nachhinein erfahren, dass die Rechtsprechung ihre Position gestützt hätte.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des finanzgerichtlichen Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Bescheide, der Verfahrensunterlagen und der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verfahrenskosten, Prozesskostenrisiko und Gebührenstruktur

Das finanzgerichtliche Verfahren ist für Kläger mit einem überschaubaren, aber realen Kostenrisiko verbunden. Gerichtskosten entstehen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und richten sich nach dem Streitwert. Anwaltsgebühren fallen nach dem RVG an – entweder in gesetzlicher Höhe oder, falls vereinbart, auf Basis einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. In steuerrechtlichen Verfahren werden häufig Pauschal- oder Stundenhonorare vereinbart, die der Komplexität des Mandats Rechnung tragen.

Obsiegt der Kläger vollständig, hat die Finanzbehörde die notwendigen Kosten des Verfahrens zu erstatten (§ 135 Abs. 1 FGO). Kostenerstattung des Klägers bei Unterliegen gilt spiegelbildlich. Bei teilweisem Unterliegen – was in der Praxis häufig vorkommt – werden die Kosten quotal verteilt. Dieser Kostenausgang ist vor Klageerhebung zu modellieren.

Prozesskostenhilfe ist nach § 142 FGO für natürliche Personen möglich, die die Kosten nicht tragen können und deren Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für Kapitalgesellschaften scheidet Prozesskostenhilfe aus. Für den mittelständischen Unternehmer in der Krise – der persönlich haftbar gemacht werden soll – kann dieser Weg jedoch relevant sein.

Ein oft unterschätzter Kostenblock: die Zeit und die internen Ressourcen, die ein mehrjähriges finanzgerichtliches Verfahren im Unternehmen bindet. Für inhabergeführte Betriebe, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in das Verfahren eingebunden ist, stellt dieser Faktor einen erheblichen indirekten Kostentreiber dar, der in die wirtschaftliche Abwägung einzubeziehen ist.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Klage vor dem Finanzgericht

Wie lange ist die Klagefrist vor dem Finanzgericht?

Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung. Die Frist ist nicht verlängerbar; ihr Versäumnis führt zur Bestandskraft des Bescheids. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich und setzt eine sofortige Nachholung der versäumten Prozesshandlung voraus. Für Unternehmen empfiehlt sich eine interne Fristüberwachung unmittelbar nach Eingang der Einspruchsentscheidung.

Muss man vor dem Finanzgericht anwaltlich vertreten sein?

Vor dem Finanzgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Die Klage kann auch durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater erhoben und geführt werden. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist hingegen nach § 62 Abs. 4 FGO die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Pflicht. Eine anwaltliche Begleitung bereits im erstinstanzlichen Verfahren empfiehlt sich dennoch, um Zulässigkeitsrisiken und strategische Fehler zu vermeiden.

Was ist die Aussetzung der Vollziehung und wann sollte man sie beantragen?

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO bewirkt, dass die streitigen Steuerbeträge während des laufenden Einspruchs- oder Klageverfahrens nicht zu zahlen sind. Voraussetzung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte der Vollziehung. Der Antrag kann bereits bei der Finanzbehörde gestellt werden; bei Ablehnung entscheidet das Finanzgericht. Für Unternehmen mit angespannter Liquiditätslage ist die AdV oft das dringlichste Sofortinstrument im Steuerstreit.

Kann ein Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer gesondert angefochten werden?

Ja. Ein gegen den Geschäftsführer persönlich erlassener Haftungsbescheid nach § 191 AO in Verbindung mit § 69 AO ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der im Einspruchsverfahren und anschließend durch Anfechtungsklage beim Finanzgericht angegriffen werden kann. Im Haftungsverfahren kann der Geschäftsführer sowohl die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung (soweit noch nicht bestandskräftig) als auch das Vorliegen der persönlichen Haftungsvoraussetzungen bestreiten. Eine enge Abstimmung mit der Rechtsverfolgung auf Unternehmensebene ist dabei zwingend.

Welche Klageart ist die richtige im Steuerstreit?

Im Steuerstreit ist die Anfechtungsklage nach § 40 FGO die häufigste Klageart: Sie richtet sich gegen belastende Steuerbescheide, Feststellungsbescheide oder Haftungsbescheide. Die Verpflichtungsklage kommt in Betracht, wenn die Finanzbehörde einen beantragten begünstigenden Bescheid abgelehnt hat. Für spezifische Fälle, in denen Feststellungen ohne Verwaltungsakt begehrt werden, steht die Feststellungsklage offen. Die Wahl der richtigen Klageart ist zulässigkeitsrelevant; ein Klageziel, das nicht auf die gewählte Klageart passt, führt zur Unzulässigkeit.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Steuerstreits, der Finanzgerichtsbarkeit und des Wirtschaftsstrafrechts – von der Betriebsprüfungsbegleitung über das Einspruchs- und Klageverfahren bis zur Vertretung in der Revisionsinstanz vor dem BFH. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung inhabergeführter Unternehmen und ihrer Geschäftsführer in persönlichen Haftungssituationen nach § 69 AO. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verläufe finanzgerichtlicher Streitigkeiten. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der ergangenen Bescheide, der Einspruchsentscheidung und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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