MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – die wichtigsten Rechtsfragen

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen stellt bei der Jahresabschlussrevision fest, dass in den vergangenen Jahren Betriebsausgaben unzutreffend verbucht oder Einnahmen nicht vollständig erklärt wurden. Die Geschäftsführung steht vor einer Entscheidung, die über die wirtschaftliche Zukunft des Unternehmens und die persönliche Freiheit der Verantwortlichen bestimmt: abwarten und riskieren, oder unverzüglich handeln und die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nutzen. Diese Entscheidung duldet keinen Aufschub.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) ermöglicht es, eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden, wenn sämtliche unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollständig korrigiert, die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und einem gesetzlichen Zuschlag nachentrichtet und die Anzeige eingereicht werden, bevor bestimmte Sperrgründe eingetreten sind. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist dies ein Instrument von erheblicher Bedeutung – gleichzeitig eines der technisch anspruchsvollsten Verfahren des deutschen Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts.

Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Rechtsfragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: von den gesetzlichen Voraussetzungen über Sperrgründe und Zuschlagspflichten bis zu den praktischen Konsequenzen für Geschäftsführer und Unternehmen im Mittelstand.

Was regelt § 371 AO – und warum ist die Norm für den Mittelstand so zentral?

§ 371 AO ist die einzige gesetzliche Grundlage, auf der eine wirksame Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO erreicht werden kann. Die Norm ist kein Freifahrtschein, sondern ein streng konditioniertes Rechtsinstitut: Sie setzt vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit voraus, verlangt die Nachzahlung aller hinterzogenen Beträge und schließt bestimmte Personengruppen sowie Konstellationen von der Wirkung der Straffreiheit aus.

Für inhabergeführte Unternehmen und den klassischen deutschen Mittelstand ist § 371 AO aus einem spezifischen Grund besonders relevant: Steuerhinterziehung im Unternehmenskontext trifft nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern führt regelmäßig zur persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmer die persönliche Dimension dieses Risikos häufig unterschätzen – bis eine Betriebsprüfung oder ein externes Hinweisgeber-Ereignis den Sachverhalt ans Licht bringt.

Die tatbestandlichen Anforderungen lassen sich in vier Kernpflichten zusammenfassen: Erstens die Berichtigungserklärung – sämtliche unvollständigen oder unrichtigen Angaben müssen gegenüber dem zuständigen Finanzamt vollständig korrigiert werden. Zweitens die Vollständigkeit – die Selbstanzeige muss lückenlos alle betroffenen Steuerarten, Veranlagungszeiträume und Personen erfassen; eine Teilselbstanzeige ist seit der Gesetzesreform des Jahres 2011 grundsätzlich nicht mehr wirksam. Drittens die Rechtzeitigkeit – die Anzeige muss eingereicht sein, bevor ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Viertens die Nachzahlung – hinterzogene Steuern, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls der gesetzliche Zuschlag müssen innerhalb der behördlich gesetzten Frist vollständig geleistet werden.

Welcher Druck entsteht, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist? Die Folge ist eindeutig: Die Straffreiheit tritt nicht ein. Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO läuft weiter – mit allen damit verbundenen Konsequenzen für Freiheit, Reputation und das Unternehmen.

Welche Sperrgründe machen eine wirksame Selbstanzeige unmöglich?

Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO sind das entscheidende Zeitfenster-Element der Selbstanzeige. Ist ein Sperrgrund eingetreten, entfaltet die nachfolgende Anzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr – selbst wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Geschäftsführer bedeutet dies: Mit dem Eintritt eines Sperrgrundes ist das Fenster zur Straffreiheit unwiderruflich geschlossen.

Die gesetzlich geregelten Sperrgründe umfassen im Wesentlichen folgende Konstellationen: Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für eine Betriebsprüfung, die die betroffene Steuerart und den betroffenen Veranlagungszeitraum erfasst. Dieser Sperrgrund ist in der Unternehmenspraxis besonders relevant, da Betriebsprüfungen im Mittelstand regelmäßig stattfinden und die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ein konkretes, klar datierbares Ereignis darstellt.

Ein weiterer Sperrgrund ist das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen oder strafrechtlichen Prüfung. Bereits das physische Erscheinen eines Finanzbeamten mit Prüfungsauftrag am Unternehmensstandort setzt den Sperrgrund in Gang – nicht erst die Aufnahme konkreter Ermittlungshandlungen. Daneben wirkt die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens als Sperrgrund, und zwar bereits gegenüber dem Betroffenen selbst; bei mehreren Beteiligten ist die jeweilige individuelle Kenntnis maßgebend.

Ein für große Hinterziehungsbeträge besonders wichtiger Sperrgrund wurde durch die Gesetzesreform eingeführt: Bei hinterzogenen Steuern, die in einem Veranlagungszeitraum einen bestimmten Betrag übersteigen, ist die Straffreiheit an die Zahlung eines gesetzlichen Zuschlags geknüpft – ohne diesen Zuschlag tritt trotz ansonsten wirksamer Selbstanzeige keine vollständige Straffreiheit ein. Die genauen Schwellenwerte und Zuschlagsätze sind im Einzelfall aus der jeweils geltenden Gesetzesfassung zu entnehmen und anwaltlich zu prüfen.

Nach unserer Erfahrung in der Beratungspraxis unterschätzen Geschäftsführer die Dynamik dieser Sperrgründe: Zwischen dem Entschluss zur Selbstanzeige und ihrer rechtwirksamen Einreichung können Stunden entscheiden. Wer nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung noch Unterlagen zusammenstellt, ohne sofort anwaltlich zu handeln, riskiert den Eintritt des Sperrgrundes.

Was bedeutet das Vollständigkeitsgebot – und wo liegen die typischen Fehlerquellen?

Das Vollständigkeitsgebot ist die wohl anspruchsvollste inhaltliche Anforderung der strafbefreienden Selbstanzeige. Seit der grundlegenden Reform im Jahr 2011 gilt: Eine Teilselbstanzeige, die nur einzelne Steuerarten, ausgewählte Veranlagungszeiträume oder nur einen Teil der Beteiligten erfasst, ist unwirksam. Die Selbstanzeige muss alle unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu allen betroffenen Steuerarten für alle unverjährten Veranlagungszeiträume vollständig korrigieren.

In der Beratungspraxis beobachten wir, dass genau hier die häufigsten Fehler entstehen. Typische Fehlerquellen sind: die unvollständige Erfassung aller betroffenen Steuerarten – etwa wenn Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer berücksichtigt werden, die Umsatzsteuer jedoch nicht; die fehlerhafte Bestimmung des maßgeblichen Verjährungszeitraums, der im Steuerstrafrecht nach §§ 376, 369 AO i.V.m. den Vorschriften des Strafgesetzbuchs zu bestimmen ist und im Regelfall mindestens zehn Jahre umfasst; sowie die unvollständige Berücksichtigung von Organschaftsverhältnissen oder mehrstufigen Unternehmensstrukturen, bei denen mehrere Steuersubjekte betroffen sein können.

Eine besondere Herausforderung entsteht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Erträge aus ausländischen Gesellschaften, Lizenzen oder Kapitalanlagen müssen im Inland korrekt erklärt werden. Ist dies unterblieben, sind die Anforderungen an die Vollständigkeit der Selbstanzeige besonders hoch: Auslandsbelege, Jahresabschlüsse ausländischer Gesellschaften und Bankunterlagen müssen beschafft und verarbeitet werden – häufig unter erheblichem Zeitdruck.

Entscheidend ist: Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist schlimmer als keine Selbstanzeige. Sie belastet die Situation, ohne strafbefreiend zu wirken, und kann zugleich als Eingeständnis im Strafverfahren gewertet werden. Die handwerkliche Präzision bei der Erstellung ist deshalb keine Formalität, sondern der Kern des Verfahrens.

Welche persönliche Haftung trifft Geschäftsführer bei Steuerhinterziehung im Unternehmen?

Steuerhinterziehung im Unternehmenskontext ist kein abstraktes Gesellschaftsdelikt. Sie ist eine Straftat, die konkreten natürlichen Personen zugerechnet wird – und Geschäftsführer stehen als Handelnde und Verantwortliche regelmäßig im Mittelpunkt der Ermittlungen. § 370 AO erfasst ausdrücklich jeden, der gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig in Unkenntnis lässt.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens – der in einer Person Unternehmer, Entscheider und steuerrechtlich Verantwortlicher ist – bedeutet dies: Im Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung drohen nicht nur eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Folgen. Die Finanzbehörde kann den Geschäftsführer nach § 71 AO persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen, wenn er die hinterzogene Steuer nicht entrichten kann oder will – eine Haftung, die über das Gesellschaftsvermögen hinausgeht und privates Vermögen erfasst.

Daneben sind die berufsrechtlichen Konsequenzen erheblich: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann den Verlust der Geschäftsführereignung nach § 6 Abs. 2 GmbHG zur Folge haben, wenn das Strafgericht ein Berufsverbot verhängt. Auch Inhabern einer gewerberechtlichen Erlaubnis – etwa im Bank-, Versicherungs- oder Gesundheitswesen – droht der Widerruf behördlicher Zulassungen. Die Reputationswirkung in Mittelstandsnetzwerken, bei Banken und Geschäftspartnern tut ein Übriges.

Liegt ein steuerlicher Sachverhalt vor, bei dem eine Hinterziehung im Raum steht, ist die erste Frage, die in jedem Gespräch gestellt werden muss: Welche natürlichen Personen haben von der unrichtigen Deklaration gewusst, diese veranlasst oder hätten sie bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen müssen? Die Antwort auf diese Frage bestimmt, für wen eine wirksame Selbstanzeige erstattet werden muss.

Wie läuft das Verfahren zur Selbstanzeige praktisch ab – welche Schritte sind zu gehen?

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist kein Formular, das ausgefüllt und beim Finanzamt abgegeben wird. Sie ist ein gestuftes Verfahren, das präzise Sachverhaltsanalyse, steuerrechtliche Berechnung, strafrechtliche Würdigung und koordinierte Kommunikation mit den Finanzbehörden erfordert. Der Ablauf gliedert sich in der Praxis in mehrere aufeinander folgende Phasen.

In der Analysephase wird zunächst der steuerrechtlich relevante Sachverhalt vollständig aufgeklärt. Dies umfasst die Sichtung aller relevanten Unterlagen – Buchführung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Korrespondenz mit Behörden und Banken –, die Identifikation aller betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume sowie die Feststellung der handelnden Personen. Gleichzeitig wird geprüft, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist. In dieser Phase gilt: Je schneller, desto besser.

In der Berechnungsphase werden die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls der gesetzliche Zuschlag berechnet. Diese Berechnung muss belastbar und nachprüfbar sein, da sie Grundlage der Nachzahlungspflicht ist. Fehler in der Berechnung können zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen oder zumindest die behördliche Bearbeitungszeit verlängern.

Die Einreichungsphase umfasst die Formulierung und Einreichung der Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt. Die Selbstanzeige ist schriftlich zu erstatten; sie muss den Sachverhalt vollständig darlegen, die korrigierten Besteuerungsgrundlagen ausweisen und die betroffenen Personen benennen. Anschließend setzt das Finanzamt eine Frist zur Nachzahlung der hinterzogenen Beträge. Erst mit vollständiger fristgerechter Zahlung tritt die Straffreiheit ein.

Die Liquiditätsplanung ist in der Praxis häufig der kritische Engpass. Mittelständische Unternehmen, die mehrjährige Hinterziehungsbeträge nachzahlen müssen, stehen vor einer erheblichen Liquiditätsbelastung. Diese ist frühzeitig mit Hausbank und Steuerberater zu planen – eine Stundung der Nachzahlung ist zwar möglich, aber keineswegs garantiert und muss gesondert beantragt werden.

Was gilt für Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug – gilt § 371 AO auch hier?

Auslandssachverhalte sind im Bereich der Selbstanzeige seit Jahren ein besonderer Schwerpunkt. § 371 AO gilt grundsätzlich auch für Steuerhinterziehungen mit Auslandsbezug – also für nicht erklärte Kapitalerträge aus ausländischen Konten, Erträge ausländischer Zwischengesellschaften oder nicht deklarierte Betriebsstättengewinne. Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Selbstanzeige sind in diesen Fällen besonders hoch, weil ausländische Unterlagen häufig nicht unmittelbar verfügbar sind.

Ein praktisch relevantes Problem: Automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der am OECD-Standard für den Common Reporting Standard (CRS) teilnehmenden Staaten hat die Aufdeckungswahrscheinlichkeit nicht deklarierter Auslandsvermögen erheblich erhöht. Informationen über ausländische Konten, Depots und Gesellschaftsbeteiligungen werden zwischen den Finanzbehörden der teilnehmenden Länder regelmäßig und automatisch ausgetauscht. Die frühere Vorstellung, Auslandsvermögen bleibe dauerhaft im Verborgenen, ist nach unserer Erfahrung nicht mehr praxisgerecht.

Für grenzüberschreitende Strukturen – etwa Holdinggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten, Lizenzvergaben an verbundene Unternehmen im Ausland oder Kapitalanlagen in Drittstaaten – empfehlen wir, die steuerrechtliche Würdigung und die Erstellung der Selbstanzeige in enger Abstimmung mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion vorzunehmen, ohne dabei die Koordinierung durch einen deutschen Berater zu vernachlässigen, der die Gesamtstrategie überblickt.

Welche Rolle spielt der Zeithorizont – wie lange kann Steuerhinterziehung zurückreichen?

Der zeitliche Reichweite der Strafverfolgungsverjährung und der steuerlichen Festsetzungsverjährung ist für die Selbstanzeige von unmittelbarer praktischer Bedeutung. Die Selbstanzeige muss alle Veranlagungszeiträume erfassen, für die noch keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Im Steuerrecht gilt nach § 169 AO eine reguläre Festsetzungsverjährung von vier Jahren. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das bedeutet: Wer Steuerhinterziehung über mehrere Jahre begangen hat, muss in der Selbstanzeige im Regelfall bis zu zehn Veranlagungsjahre aufarbeiten – ein erheblicher Aufwand an Dokumentenbeschaffung und Neuberechnung.

Im Steuerstrafrecht – und das ist der für die Selbstanzeige maßgebliche Rahmen – ist die Verjährungsfrist nach § 376 AO i.V.m. § 78 Strafgesetzbuch zu bestimmen. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach der Gesetzeslage erheblich länger als im regulären Steuerrecht; die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen und hängt vom konkreten Strafrahmen des jeweiligen Falles ab.

Praktisch bedeutet dies: Je früher erkannte steuerrechtliche Unstimmigkeiten professionell aufgearbeitet werden, desto begrenzter ist der zeitliche Umfang der aufzuarbeitenden Perioden. Jedes Jahr des Zuwartens verlängert potenziell den Hinterziehungszeitraum und erhöht die Nachzahlungslast.

Welche unmittelbaren Handlungsschritte empfiehlt die Kanzlei?

Wer den Verdacht hegt, dass in der Vergangenheit steuerliche Pflichten nicht vollständig erfüllt wurden, sollte unverzüglich und in dieser Reihenfolge handeln: Erstens keine Kommunikation mit der Finanzbehörde zu dem betreffenden Sachverhalt ohne anwaltliche Begleitung – auch nicht auf scheinbar harmlose Anfragen. Zweitens sofortige Mandatierung einer auf Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei, die die Situation unvoreingenommen beurteilen kann. Drittens Sicherung und Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen – Buchführung, Verträge, Korrespondenz, Bankbelege – ohne Vernichtung oder Veränderung.

Die Ersteinschätzung muss klären: Liegt steuerlich relevantes Fehlverhalten vor? Welche Steuerarten und Zeiträume sind betroffen? Ist ein Sperrgrund bereits eingetreten oder unmittelbar zu befürchten? Welche Personen sind betroffen, und wie sind ihre individuellen strafrechtlichen Risiken einzuschätzen? Erst auf der Grundlage dieser Analyse kann die Entscheidung getroffen werden, ob und wie eine Selbstanzeige zu erstatten ist.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus dem Bereich technischer Komponenten. Ausgangslage: Bei der Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs stellte der Käufer im Rahmen der Due Diligence (kaufmännisch-rechtliche Vorabprüfung) Unregelmäßigkeiten bei der Verbuchung von Provisionszahlungen an ausländische Vertriebspartner fest, die über mehrere Jahre nicht vollständig der deutschen Besteuerung unterworfen worden waren. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte gemeinsam mit einem Steuerberater die betroffenen Veranlagungszeiträume, klärte die steuerrechtliche Einordnung der Zahlungen, berechnete die Nachzahlungsbeträge und erstattete in enger Abstimmung mit den Gesellschaftern eine umfassende Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Ergebnis: Das Verfahren wurde nach vollständiger Nachzahlung und Zahlung des gesetzlichen Zuschlags eingestellt; der Unternehmensverkauf konnte fortgesetzt werden, ohne dass die strafrechtliche Situation zu einer Beendigung der Transaktion führte.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Steuerstrafrechts. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristen, einschlägiger Rechtsprechung und der Frage, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Was ist eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, und wer kann sie erstatten?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist eine gesetzlich geregelte Möglichkeit, eine drohende Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch vollständige Korrektur unrichtiger Steuerangaben und vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Beträge zu verhindern. Sie kann von jeder natürlichen Person erstattet werden, die sich einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat – also auch von Geschäftsführern, Gesellschaftern oder Prokuristen, die als Handelnde im Unternehmen identifiziert werden können.

Bis wann muss die Selbstanzeige eingereicht sein?

Die Selbstanzeige muss eingereicht werden, bevor ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Maßgebliche Sperrgründe sind insbesondere die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für die betroffene Steuerart und den betroffenen Zeitraum, das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen oder strafrechtlichen Prüfung sowie die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Mit Eintritt eines dieser Ereignisse ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Reicht es aus, nur einen Teil der Fehler zu korrigieren?

Nein. Eine Teilselbstanzeige ist seit der Gesetzesreform grundsätzlich unwirksam. Die Selbstanzeige muss alle unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu allen betroffenen Steuerarten und allen unverjährten Veranlagungszeiträumen vollständig erfassen. Fehlt auch nur ein Veranlagungszeitraum oder eine Steuerart, tritt die strafbefreiende Wirkung insgesamt nicht ein.

Was kostet eine Selbstanzeige – welche Zahlungen sind neben der Steuer zu leisten?

Neben den hinterzogenen Steuern selbst sind Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu entrichten. Ab einem bestimmten hinterzogenen Betrag ist zusätzlich ein gesetzlicher Zuschlag zu zahlen, der Voraussetzung für den Eintritt der Straffreiheit ist. Die genaue Höhe dieser Beträge hängt von den konkreten Sachverhaltsumständen ab und ist im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu ermitteln. Pauschale Angaben sind ohne Kenntnis des Sachverhalts nicht möglich.

Was passiert, wenn die Nachzahlung nicht fristgerecht erfolgt?

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt erst mit vollständiger und fristgerechter Zahlung aller hinterzogenen Beträge nebst Zinsen und Zuschlag ein. Erfolgt die Zahlung nicht vollständig oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfaltet die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung. Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung läuft in diesem Fall weiter. Liquiditätsplanung ist daher ein integraler Bestandteil der Vorbereitung.

Kann die Selbstanzeige auch bei Steuerhinterziehung durch eine GmbH erstattet werden?

Juristische Personen wie eine GmbH können selbst keine Strafanzeige erstatten, da das Steuerstrafrecht natürliche Personen als Täter voraussetzt. Die Selbstanzeige muss für die einzelnen Verantwortlichen – in der Regel die handelnden Geschäftsführer oder die mit der Erstellung der Steuererklärung betrauten Personen – individuell erstattet werden. Die steuerlichen Nachzahlungspflichten treffen jedoch die GmbH als Steuerschuldnerin; hinzu kommt die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 71 AO, wenn er die Hinterziehung veranlasst hat.

Kann eine Selbstanzeige anonym erstattet werden?

Nein. Eine anonyme Selbstanzeige ist nicht möglich und nicht wirksam. Die Selbstanzeige muss die Person des Anzeigers eindeutig identifizieren, da die strafbefreiende Wirkung personengebunden ist. Eine Erstattung über einen Bevollmächtigten – typischerweise den Rechtsanwalt – ist möglich und in der Praxis die Regel; die Person des Vollmachtgebers muss dabei jedoch offengelegt werden.

Welche Rolle spielt die Betriebsprüfung bei der Selbstanzeige?

Die Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung für die betroffene Steuerart und den betroffenen Zeitraum ist ein gesetzlicher Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO. Ab diesem Zeitpunkt ist eine wirksame Selbstanzeige für die von der Prüfung erfassten Zeiträume und Steuerarten ausgeschlossen. Wird hingegen eine Selbstanzeige erstattet, bevor die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wird, gilt der Sperrgrund nicht – selbst wenn eine Betriebsprüfung zu diesem Zeitpunkt bereits intern vorbereitet wird.

Schützt die Selbstanzeige auch vor einer Haftung nach § 71 AO?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO betrifft primär die strafrechtliche Dimension. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 71 AO – also die persönliche Inanspruchnahme für hinterzogene Steuerschulden – ist eine steuerrechtliche, keine strafrechtliche Folgefrage. Eine wirksame Selbstanzeige schließt diese zivilrechtliche Haftung nicht automatisch aus; sie muss gesondert geprüft werden.

Was gilt, wenn die Steuerhinterziehung bereits durch die Finanzbehörde entdeckt wurde?

Ist die Steuerhinterziehung bereits von der Finanzbehörde entdeckt worden und ist der Betroffene hierüber informiert oder ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, ist eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich. In diesem Fall verlagert sich die Strategie von der Prävention zur Verteidigung im Steuerstrafverfahren – mit anderen Instrumenten und anderen Zielen. Eine anwaltliche Mandatierung ist in dieser Situation ebenso dringlich.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Steuerrechts, Wirtschaftsstrafrechts und der steuerlichen Compliance – einschließlich der Begleitung von Selbstanzeigeverfahren und der Verteidigung in Steuerstrafverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer München und der Rechtsanwaltskammer Berlin; alle Berufsträger unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a BRAO. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung aller relevanten Unterlagen, die Bestimmung der einschlägigen Verjährungsfristen und die Klärung, ob ein Sperrgrund bereits eingetreten ist. Zur Klärung, wie eine Selbstanzeige auf Ihre konkrete Situation angewendet werden kann, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.