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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – FAQ für den Mittelstand

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Hinweis aus dem Steuerberaterkreis, eine Betriebsprüfungsankündigung oder ein Verdacht des eigenen Buchhalters – und plötzlich steht die Frage im Raum: Besteht steuerstrafrechtliches Risiko, und was ist jetzt zu tun? Für Geschäftsführer im Mittelstand ist dieser Moment einer der gefährlichsten im Unternehmerleben, weil Handlungsdruck und Informationslücke in einem denkbar ungünstigen Verhältnis stehen.

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung) bietet dem Steuerpflichtigen unter engen gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, durch vollständige Offenlegung und Nachzahlung Straffreiheit zu erlangen. Das Instrument ist an strenge formale und materielle Anforderungen geknüpft: Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit und die Zahlung aller Rückstände nebst Zinsen sind zwingende Voraussetzungen. Sobald ein Sperrgrund greift – etwa eine laufende Betriebsprüfung –, ist der Strafaufhebungsweg verschlossen.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zentralen Fragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung für Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Unternehmen und zeigt, welche Schritte anwaltlich eingeleitet werden sollten, bevor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist das zentrale Instrument des deutschen Steuerstrafrechts, mit dem ein Steuerpflichtiger durch eigene Initiative Straffreiheit erlangen kann. § 371 der Abgabenordnung normiert die Voraussetzungen abschließend: Die berichtigenden, ergänzenden oder nachholenden Angaben müssen vollständig und richtig sein, der Steuerpflichtige muss die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen innerhalb einer behördlich gesetzten Frist nachentrichten, und es darf kein gesetzlicher Sperrgrund eingreifen.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist es gerade die Vollständigkeitsanforderung, die Geschäftsführern mittelständischer Unternehmen die größten Schwierigkeiten bereitet. Das Gesetz verlangt die Berichtigung für alle unverjährten Besteuerungszeiträume des betroffenen Steuertyps – nicht nur für den Zeitraum, der dem Steuerpflichtigen gerade bekannt wurde. Wer nur die „sichersten" Jahre offenlegt, riskiert eine unwirksame Selbstanzeige und damit den vollständigen Verlust des Strafaufhebungsvorteils.

Die fiskalische Logik des Instruments ist bewusst: Der Staat verzichtet auf Strafverfolgung, erhält aber im Gegenzug die vollständige Steuernachzahlung nebst Zinsen nach § 233a AO sowie – ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € je Tat – einen Strafzuschlag (§ 398a AO), dessen Zahlung Voraussetzung für das Absehen von der Strafverfolgung ist.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Eine Selbstanzeige ist kein einfacher Verwaltungsvorgang, sondern ein juristisches Hochpräzisionsinstrument, das anwaltliche Vorbereitung erfordert.

Wann ist die Selbstanzeige gesperrt – und warum ist das für Mittelstandsunternehmen besonders kritisch?

§ 371 Abs. 2 AO zählt die Sperrgründe auf, bei deren Vorliegen eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Der Eintritt eines Sperrgrunds macht jede nachfolgende Anzeige strafrechtlich wirkungslos – die Offenlegung kann dann zwar strafmildernd wirken, hebt die Strafbarkeit aber nicht auf.

Die praxisrelevantesten Sperrgründe sind:

  • Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der betroffenen Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO). Sobald dem Täter oder seinem Bevollmächtigten die Einleitung mitgeteilt wird, ist der Weg versperrt.
  • Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO). Schon die Ankündigung einer Betriebsprüfung reicht nach der Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen aus.
  • Tatentdeckung, wenn der Täter damit rechnen musste, dass die Tat entdeckt wird (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dieser Sperrgrund ist tatbestandlich unscharf und führt in der Praxis regelmäßig zu Streit über den Zeitpunkt der Entdeckung.
  • Der Hinterziehungsbetrag übersteigt 25.000 € je Tat (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO): Hier ist Straffreiheit nach § 371 AO ausgeschlossen; stattdessen kann das Gericht bei Zahlung des Strafzuschlags nach § 398a AO von der Verfolgung absehen.

Warum ist das für den Mittelstand besonders kritisch? Inhabergeführte Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften erhalten Betriebsprüfungsankündigungen häufig auf dem Postweg, die intern nicht sofort als sperrgrundrelevant eingestuft werden. In einem aktuellen Mandat erreichte die Prüfungsankündigung zunächst die Buchhaltung und wurde erst nach einigen Tagen an die Geschäftsführung weitergeleitet – der verbleibende Zeitkorridor für eine noch wirksame Selbstanzeige war dadurch erheblich verkürzt. Solche Konstellationen zeigen: Jede Betriebsprüfungsankündigung muss umgehend rechtlich bewertet werden.

Welche konkreten Pflichten treffen den Geschäftsführer persönlich?

Die steuerstrafrechtliche Verantwortung liegt im Mittelstand regelmäßig bei der Geschäftsführung persönlich. Wer als Geschäftsführer einer GmbH für die Abgabe von Steuererklärungen zuständig ist und unrichtige oder unvollständige Erklärungen abgibt oder Steuern verkürzt, macht sich nach § 370 AO strafbar – unabhängig davon, ob er steuerlich beratend tätig ist oder sich auf interne Mitarbeiter verlassen hat.

Das „Delegationsprivileg" ist begrenzt: Wer steuerliche Aufgaben delegiert, muss ein funktionstüchtiges Kontrollsystem vorhalten und bei erkennbaren Mängeln einschreiten. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH (§ 69 AO) tritt hinzu, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich Steuerverkürzungen herbeigeführt hat.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die steuerstrafrechtliche Verantwortung zwischen Geschäftsführer, Prokurist und Steuerberater ungeklärt ist – mit der Folge, dass alle Beteiligten in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten. Eine präventive Klärung der Verantwortlichkeiten im Unternehmen ist deshalb nicht nur ein Compliance-Thema, sondern ein haftungsrechtliches Gebot.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer kommt die persönliche wirtschaftliche Dimension hinzu: Eine wirksame Selbstanzeige setzt die vollständige Nachzahlung aller verkürzten Steuern nebst Zinsen voraus – das kann bei mehrjährigen Hinterziehungszeiträumen zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen, die im Vorfeld zu kalkulieren sind.

Was muss eine wirksame Selbstanzeige inhaltlich enthalten?

Eine wirksame Selbstanzeige muss alle Angaben enthalten, die dem Finanzamt eine zutreffende Steuerveranlagung ermöglichen. Das Gesetz verlangt Vollständigkeit – nicht Annäherung. Folgende Elemente sind zwingend:

  1. Sachliche Vollständigkeit: Angabe aller bisher unvollständig oder unrichtig erklärten Besteuerungsgrundlagen für den betroffenen Steuertyp (z. B. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer) für alle unverjährten Zeiträume.
  2. Zeitliche Reichweite: Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung beträgt nach Anhang E 4 Jahre regulär, 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und 10 Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 AO). Für die strafrechtliche Verjährung gelten abweichende Fristen. Die Selbstanzeige muss den längeren strafrechtlich relevanten Zeitraum abdecken.
  3. Fristsetzung durch das Finanzamt: Die Behörde setzt eine Zahlungsfrist für die Nachzahlung. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige.
  4. Zahlung: Hinterzogene Steuern, Zinsen (§ 233a AO) und – sofern einschlägig – Strafzuschlag nach § 398a AO müssen vollständig und fristgerecht entrichtet werden.

Ein häufiger Fehler, dem wir in der Beratungspraxis begegnen: Mandanten legen nur die Besteuerungsgrundlagen offen, die ihnen sicher erscheinen, und „schätzen" für andere Jahre. Das ist kein wirksamer Weg. Im Zweifel muss die Selbstanzeige mit einer belastbaren Schätzung und dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachreichung der exakten Zahlen verbunden werden – aber auch das ist anwaltlich sorgfältig zu gestalten.

Welche steuerstrafrechtlichen Folgen drohen, wenn keine Selbstanzeige erfolgt?

§ 370 AO stellt Steuerhinterziehung unter Strafe. Die Bandbreite reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren im Regelfall; bei besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) bis zu 10 Jahren. Besonders schwere Fälle sind gesetzlich benannt: Hinterziehung in großem Ausmaß, Mitglied einer Bande, Verwendung gefälschter Belege.

Die finanziellen Konsequenzen sind unabhängig von der Strafverfolgung erheblich: Nachzahlung der Steuern zuzüglich Zinsen, mögliche Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO, möglicher Verfall von wirtschaftlichen Vorteilen. Hinzu kommt das Reputationsrisiko: Strafurteile wegen Steuerhinterziehung sind öffentlich zugänglich und können bei Kreditverhältnissen, M&A-Transaktionen und öffentlichen Aufträgen erhebliche Folgerisiken begründen.

Was bedeutet das für die Entscheidungssituation des Geschäftsführers? Wer erkennt – oder erkennen müsste –, dass in der Vergangenheit Steuern verkürzt wurden, hat faktisch nur zwei Optionen: sofortige anwaltliche Prüfung und ggf. Vorbereitung einer Selbstanzeige, oder passives Abwarten und damit das volle Strafverfolgungsrisiko. Eine dritte, risikoarme Option gibt es nicht.

Was ist der Unterschied zwischen der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) und dem Absehen von der Strafverfolgung (§ 398a AO)?

Diese Unterscheidung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, wird aber von Nichtjuristen häufig vermischt. § 371 AO gewährt echte Straffreiheit – der Tatbestand der Steuerhinterziehung gilt als nicht erfüllt, soweit die Voraussetzungen vorliegen. § 398a AO ist ein anderes Instrument: Die Tat bleibt strafbar, aber die Strafverfolgungsbehörde sieht von der Verfolgung ab, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§ 398a AO greift in Konstellationen, in denen § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO die Straffreiheit ausschließt – also insbesondere bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 € je Tat. In diesen Fällen kann das Absehen von der Verfolgung erreicht werden, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern, Zinsen und einen Strafzuschlag zahlt. Dieser Zuschlag ist gestaffelt: 10 % bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 25.000 € und 100.000 €, steigend auf bis zu 20 % bei höheren Beträgen.

Für den mittelständischen Geschäftsführer hat das praktische Konsequenzen: Bei größeren Hinterziehungsbeträgen ist der Weg über § 398a AO finanziell erheblich belastender als im Normalfall. Zugleich verbleibt eine formale Belastung, die bei Gesellschafterwechseln oder Unternehmenstransaktionen relevant werden kann. In der Beratungspraxis empfehlen wir, beide Instrumentarien vor der Entscheidung über das weitere Vorgehen vollständig zu analysieren.

Welche Rolle spielt der Steuerberater – und wann ist ein Strafverteidiger oder Wirtschaftsstrafrechtsanwalt hinzuzuziehen?

Der Steuerberater ist im Regelfall der erste Ansprechpartner bei steuerlichen Fragen und kennt die steuerliche Geschichte des Unternehmens oft besser als jeder andere Berater. Bei der Vorbereitung einer Selbstanzeige hat er eine zentrale Aufgabe: die Aufarbeitung der steuerlichen Sachverhalte, die Ermittlung der Nachzahlungsbeträge und die Kommunikation mit dem Finanzamt in steuerlicher Hinsicht.

Die Grenzen des steuerberaterlichen Mandats sind aber dort erreicht, wo strafrechtliche Fragen aufgeworfen werden. Der Steuerberater ist kein Strafverteidiger und unterliegt anderen Verschwiegenheitspflichten und Offenbarungsgrenzen. Wer einen Steuerberater allein mit der Vorbereitung einer Selbstanzeige beauftragt, riskiert, dass strafrechtlich relevante Aspekte nicht ausreichend gewürdigt werden – etwa die Abgrenzung der tatrelevanten Handlungen, die Beurteilung von Sperrgründen oder die Frage, ob weitere Personen (Mitgeschäftsführer, Prokuristen, Gesellschafter) mittelbar betroffen sind.

Aus unserer Erfahrung in der wirtschaftsstrafrechtlichen Beratung empfehlen wir das folgende Zusammenspiel: Der Steuerberater ermittelt den steuerlichen Sachverhalt und die Nachzahlungsbeträge; der auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Rechtsanwalt übernimmt die strafrechtliche Gesamtstruktur der Selbstanzeige, prüft Sperrgründe, klärt die individuelle Verantwortungszuordnung und begleitet etwaige Ermittlungsverfahren. Beide müssen eng koordiniert arbeiten – unter Wahrung der jeweiligen Verschwiegenheitspflichten.

Welche Fristen und Zeitfenster müssen Geschäftsführer kennen?

Das zeitliche Fenster für eine wirksame Selbstanzeige kann sich schnell schließen. Folgende Fristen und Zeitkorridore sind für die Entscheidungsfindung maßgeblich:

  • Festsetzungsverjährung (§ 169 AO): 4 Jahre regulär, 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung. Die Selbstanzeige muss alle nicht verjährten Zeiträume abdecken – maßgeblich ist der längste einschlägige Zeitraum.
  • Strafrechtliche Verjährung: Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt nach allgemeinen Regeln des Strafrechts (§ 78 StGB) in der Regel 5 Jahre im Grundtatbestand; bei besonders schweren Fällen kann sie länger sein. Diese Frist läuft gesondert und kann von der steuerrechtlichen Verjährung abweichen.
  • Reaktionszeitkorridor bei Betriebsprüfungsankündigung: Zwischen Ankündigung und erstem Erscheinen des Prüfers liegt regelmäßig ein kurzes Zeitfenster. Dieses Fenster muss für die Prüfung und ggf. Einreichung einer Selbstanzeige genutzt werden – es kann jedoch auch bereits mit der Ankündigung geschlossen sein (Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO), was von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
  • Zahlungsfrist nach Einreichung: Das Finanzamt setzt nach Eingang der Selbstanzeige eine Frist zur Nachzahlung. Die Nichteinhaltung dieser Frist macht die Selbstanzeige unwirksam; eine Fristverlängerung ist in begründeten Fällen möglich, aber nicht garantiert.

Was lässt sich daraus ableiten? Steuerhinterziehung verlangt nach der Erkenntnis eines Risikos sofortiges Handeln. Jeder Tag zögernden Abwartens kann ein Sperrgrund werden.

Wie läuft eine anwaltlich begleitete Selbstanzeige in der Praxis ab?

Der typische Ablauf einer anwaltlich vorbereiteten Selbstanzeige gliedert sich in vier Phasen:

  1. Sachverhaltsaufklärung: Gemeinsam mit dem Steuerberater wird der vollständige steuerliche Sachverhalt für alle relevanten Zeiträume aufgearbeitet. Dabei werden die hinterzogenen Beträge je Steuerart und Jahr ermittelt. In dieser Phase ist die anwaltliche Verschwiegenheit von besonderer Bedeutung: Interne Dokumente, die im Rahmen dieser Aufklärung entstehen, genießen unter bestimmten Voraussetzungen einen Schutz vor Beschlagnahme.
  2. Sperrgrundprüfung: Der Rechtsanwalt prüft, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist. Ist das der Fall, ist der Weg über § 371 AO versperrt; dann ist zu prüfen, ob § 398a AO eine Option darstellt oder andere Verteidigungsstrategien vorzubereiten sind.
  3. Erstellung und Einreichung: Die Selbstanzeige wird in schriftlicher Form beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Inhalt, Form und Reichweite sind sorgfältig abzustimmen. Ein späterer Nachtrag ist möglich, aber ebenfalls an strenge Voraussetzungen geknüpft.
  4. Nachzahlung und Verfahrensbegleitung: Nach der Einreichung setzt das Finanzamt die Nachzahlungsbeträge fest und bestimmt eine Zahlungsfrist. Der Rechtsanwalt begleitet die Kommunikation mit der Finanzbehörde, prüft die Festsetzungsbescheide und – falls es zu einem Strafverfahren kommt, weil die Selbstanzeige nicht vollständig wirksam war – führt die Verteidigung weiter.

In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen, das im Zuge einer internen Due-Diligence-Überprüfung festgestellt hatte, dass in der Vergangenheit Betriebsausgaben unzutreffend angesetzt worden waren. Ausgangslage: Mehrere betroffene Veranlagungszeiträume, ungeklärte Verantwortlichkeit zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und damaligem kaufmännischen Leiter. Vorgehen: Aufarbeitung aller Zeiträume gemeinsam mit dem Steuerberater, strafrechtliche Analyse der Verantwortlichkeit, Einreichung einer vollständigen Selbstanzeige vor Eintritt eines Sperrgrunds. Ergebnis: Das Finanzamt erließ die entsprechenden Änderungsbescheide; ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.

Welche typischen Fehler führen zur Unwirksamkeit einer Selbstanzeige?

Die häufigsten Fehlerquellen, die wir in der Beratungspraxis beobachten, sind:

  • Unvollständigkeit: Nur einzelne Jahre oder nur die „sichere" Steuerart wird offengelegt. Das Gesetz verlangt vollständige Offenlegung für alle betroffenen Steuerarten und unverjährten Zeiträume – wer hier selektiv vorgeht, riskiert eine „stückweise Selbstanzeige", die insgesamt unwirksam ist.
  • Zu späte Einreichung: Ein Sperrgrund war bereits eingetreten, ohne dass dies dem Steuerpflichtigen bekannt war – etwa weil eine Betriebsprüfungsankündigung intern nicht rechtzeitig eskaliert wurde.
  • Zahlungsverzug: Die fristgerechte Zahlung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Straffreiheit. Eine Selbstanzeige, der die Zahlung nicht folgt, entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.
  • Mangelnde Koordination: Steuerberater und Rechtsanwalt arbeiten ohne abgestimmtes Konzept. Das führt dazu, dass der Steuerberater gegenüber dem Finanzamt Angaben macht, die strafrechtlich nachteilig auslegbar sind, bevor die strafrechtliche Strategie festgelegt ist.
  • Unzureichende Schätzung: Wenn belastbare Unterlagen fehlen, wird geschätzt. Eine Unterschätzung – auch wenn sie nicht vorsätzlich erfolgt – kann die Selbstanzeige für den nicht vollständig erklärten Betrag unwirksam machen.

Ist jede dieser Fehlkonstellation vermeidbar? Regelmäßig ja – mit einer strukturierten anwaltlichen Begleitung von Anfang an.

Welche Compliance-Maßnahmen schützen mittelständische Unternehmen vor künftigen steuerstrafrechtlichen Risiken?

Eine wirksame Selbstanzeige löst das unmittelbare strafrechtliche Problem. Dauerhaft schützt jedoch nur ein funktionierendes Tax-Compliance-System im Unternehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern und die Landesfinanzbehörden berücksichtigen das Vorhandensein eines wirksamen internen Kontrollsystems bei der Beurteilung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte – ein gut dokumentiertes Compliance-System kann bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit eine entscheidende Rolle spielen.

Für den Mittelstand sind folgende strukturelle Maßnahmen besonders relevant:

  • Klare Verantwortlichkeitsmatrix: Wer ist für welche Steuererklärungen verantwortlich? Wer zeichnet Steuerbescheide gegen? Wer eskaliert Prüfungsankündigungen? Diese Fragen müssen schriftlich dokumentiert sein.
  • Regelmäßige interne Tax-Reviews: Mindestens jährliche Überprüfung der wesentlichen Steuerpositionen durch die Geschäftsführung – nicht nur durch den Steuerberater.
  • Klare Eskalationsregeln: Jede behördliche Prüfungsankündigung muss innerhalb von 24 Stunden an die Geschäftsführung und den beratenden Rechtsanwalt weitergeleitet werden.
  • Dokumentationsstandards: Transaktionen, die steuerlich komplex sind (Gesellschafterfremdfinanzierung, konzerninterner Leistungsaustausch, Auslandsbeziehungen), müssen zeitnah dokumentiert werden.

Nach unserer Erfahrung ist es für inhabergeführte Unternehmen ab einer gewissen Größenordnung sinnvoll, ein formalisiertes Tax-Compliance-System einzurichten, das gemeinsam von Steuerberater und Rechtsanwalt konzipiert wird. Das schützt nicht nur vor steuerstrafrechtlichen Risiken, sondern erhöht auch die Verlässlichkeit der Jahresabschlüsse und stärkt die Verhandlungsposition bei Betriebsprüfungen.

Was kostet eine anwaltliche Begleitung der Selbstanzeige?

Die Vergütung für die anwaltliche Begleitung einer Selbstanzeige richtet sich nach der Komplexität des Mandats, den betroffenen Steuerarten und Zeiträumen sowie dem Umfang der strafrechtlichen Begleitung. Grundsätzlich kommen in Betracht: Stundenhonorar, Pauschalhonorar für definierte Leistungsphasen oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG für das Gesamtmandat.

Aus wirtschaftlicher Sicht für den Geschäftsführer wichtig: Die anwaltlichen Kosten sind in der Regel ein Bruchteil des Betrags, der durch eine unwirksame Selbstanzeige oder ein nicht abgewendetes Strafverfahren entstehen würde. Eine strukturierte Vorabberatung zur Kosten-Risiko-Einschätzung ist Teil unseres Erstgesprächs.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung sowie der individuellen steuerlichen und strafrechtlichen Situation.

Wenn Sie prüfen möchten, ob und wie eine Selbstanzeige in Ihrer Situation in Betracht kommt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir analysieren die steuerstrafrechtliche Ausgangslage, prüfen mögliche Sperrgründe und erarbeiten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ein abgestimmtes Vorgehen.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten, der Vorbereitung und Einreichung von Selbstanzeigen sowie in Fragen der Tax Compliance. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerrecht spezialisiert und berät Geschäftsführer, Gesellschafter und mittelständische Unternehmen in allen Phasen steuerstrafrechtlicher Verfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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