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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – Leitfaden

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens erfährt, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung für die vergangenen vier Jahre angekündigt hat. Gleichzeitig wird ihm bewusst, dass bestimmte Einnahmen – aus einem Beratungsvertrag mit einem ausländischen Vertragspartner oder aus einem stillen Gesellschaftsverhältnis – in den Steuererklärungen nicht oder nicht vollständig erklärt wurden. Die Frage, die sich in dieser Situation stellt, ist keine akademische: Besteht noch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige, und wenn ja, welche Schritte sind unverzüglich einzuleiten?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Instrument des deutschen Steuerstrafrechts, das Steuerpflichtigen unter engen gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, durch vollständige Nacherklärung und fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern die Strafverfolgung zu beenden – sofern noch kein Sperrgrund im Sinne des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet dies: Handeln ist zeitkritisch, denn sobald eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben oder ein Strafverfahren eingeleitet ist, ist der Weg zur Straffreiheit versperrt.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die Voraussetzungen, Sperrgründe, Fallstricke und praktischen Handlungsschritte der steuerlichen Selbstanzeige – mit besonderem Blick auf die Situation inhabergeführter Unternehmen und haftungsexponierter Geschäftsführer.

Was leistet § 371 AO – und wo liegen die gesetzlichen Grenzen?

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist kein Freifahrtschein, sondern ein streng konditioniertes Strafaufhebungsrecht: Wer unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit nicht wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO bestraft – allerdings nur unter der Bedingung, dass sämtliche Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sind und die verkürzte Steuer zuzüglich der Zinsen und eines gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlags fristgerecht nachgezahlt wird.

Entscheidend ist das Vollständigkeitsgebot: Eine Teilselbstanzeige ist seit der Reform der AO im Jahr 2011 nicht mehr möglich. Die Nacherklärung muss sämtliche unrichtigen Angaben für alle unverjährten Besteuerungszeiträume umfassen – zu einer bestimmten Steuerart. Wer nur einzelne Veranlagungszeiträume oder einzelne Sachverhalte nacherklären lässt, läuft Gefahr, dass die gesamte Selbstanzeige als unwirksam verworfen wird. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Vollständigkeitsprüfung die zeitaufwendigste, aber wichtigste Phase der Bearbeitung darstellt.

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung nach § 78 StGB fünf Jahre, bei besonders schwerer Steuerhinterziehung – etwa bei Nutzung gefälschter Belege oder professionell organisierten Strukturen – zehn Jahre. Die steuerliche Festsetzungsverjährung nach § 169 AO gilt ergänzend: Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verjähren Steuerfestsetzungen nach fünf Jahren, bei Steuerhinterziehung nach zehn Jahren. Maßgeblich für den Umfang der Nacherklärung ist die längste der jeweils einschlägigen Fristen.

Welche Sperrgründe schließen die Straffreiheit aus?

§ 371 Abs. 2 AO normiert abschließend die Sperrgründe, bei deren Vorliegen eine Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert. Die Kenntnis dieser Sperrgründe ist für den Geschäftsführer ebenso existenziell wie für den beratenden Anwalt – denn das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige schließt sich oft schneller, als Betroffene ahnen.

Der praktisch häufigste Sperrgrund ist die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten. Ab dem Moment der Bekanntgabe ist die Selbstanzeige für die geprüften Steuerarten und Zeiträume gesperrt. Daneben tritt die Sperrwirkung ein, sobald dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde. Auch das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat sperrt die Selbstanzeige für den Bereich, auf den sich die Prüfung erstreckt.

Ein besonderer Sperrgrund gilt bei besonders schwerer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO: Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat entfällt die automatische Straffreiheit; stattdessen entsteht nur ein persönliches Strafverfolgungshindernis, wenn zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO (gestaffelt nach Hinterziehungsbetrag) an die Staatskasse entrichtet wird. Das Verfahren wird in diesem Fall eingestellt, nicht automatisch die Strafbarkeit aufgehoben. Für Geschäftsführer, die namens der Gesellschaft erhebliche Steuerbeträge hinterzogen haben, ist dieser Mechanismus von zentraler Bedeutung.

Schritt 1 – Sachverhaltsaufklärung: Was wurde hinterzogen, in welchem Umfang?

Bevor auch nur ein Satz der Selbstanzeigeschrift formuliert wird, steht die vollständige und systematische Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts. Dieser erste Schritt bestimmt Qualität und Wirksamkeit der gesamten Selbstanzeige. Nach unserer Erfahrung ist die Sachverhaltsaufklärung in mittelständischen Konstellationen regelmäßig aufwendiger als erwartet – insbesondere, wenn es um ausländische Konten, Scheinrechnungen, nicht verbuchte Betriebseinnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen geht.

Konkret sind folgende Fragen zu klären: Welche Steuerarten sind betroffen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer)? Welche Veranlagungszeiträume fallen in die einschlägige Verjährungsfrist? Welche Beträge wurden je Veranlagungszeitraum und Steuerart verkürzt? Liegen belastbare Belege vor, oder muss eine Schätzung auf gesicherter Grundlage erfolgen?

Wichtig: Die Nacherklärung muss vollständig sein. Eine Selbstanzeige, die einen Sachverhalt bewusst oder unbewusst auslässt, ist unwirksam – mit der Folge, dass die Strafbarkeit bestehen bleibt und zugleich die Steuerbehörde nun über den nachgeerklärten Teil informiert ist. Dieser Fehler lässt sich nachträglich nur begrenzt korrigieren.

Schritt 2 – Rechtliche Einordnung: Liegen bereits Sperrgründe vor?

Parallel zur Sachverhaltsaufklärung ist unverzüglich zu prüfen, ob bereits Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten sind. Hierfür ist der aktuelle Stand des Besteuerungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens zu ermitteln. Liegt eine Prüfungsanordnung vor? Ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet? Hat das Finanzamt bereits Kontakt zur Gesellschaft oder zum Geschäftsführer persönlich aufgenommen?

In der anwaltlichen Praxis erfolgt diese Prüfung durch Akteneinsicht beim zuständigen Finanzamt, Rückfragen beim steuerlichen Berater und – soweit ein Ermittlungsverfahren im Raum steht – durch Kontaktaufnahme mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle (StraBu) des Finanzamts. Bereits eine mündliche Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens kann die Sperrwirkung auslösen – formlose Informationen genügen. Rechtssicherheit darüber, ob der Weg zur Selbstanzeige noch offen ist, lässt sich oft nur durch anwaltliche Prüfung erlangen.

Ist ein Sperrgrund nur für bestimmte Steuerarten oder Zeiträume eingetreten, kann für die übrigen Bereiche eine wirksame Selbstanzeige noch möglich sein. Diese Differenzierung setzt präzise Kenntnisse des Verfahrensstands voraus und erfordert anwaltliche Begleitung.

Schritt 3 – Vorbereitung der Selbstanzeigeschrift: Vollständigkeit als oberstes Gebot

Die Selbstanzeigeschrift selbst ist ein rechtliches Dokument von erheblicher Tragweite. Sie muss alle unrichtigen oder unterlassenen Angaben für sämtliche betroffenen Steuerarten und Zeiträume umfassen, präzise auf die Besteuerungsgrundlagen bezogen sein und eine nachvollziehbare Berechnung der verkürzten Steuer enthalten. Pauschale oder vage Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Formell ist die Selbstanzeige schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Praxis wird stets die schriftliche Form gewählt, da sie Beweissicherung und Kontrolle ermöglicht. Die Schrift sollte alle betroffenen Veranlagungszeiträume ausdrücklich benennen, die berichtigte Besteuerungsgrundlage je Jahr und Steuerart aufführen und auf die jeweiligen Differenzbeträge zur ursprünglichen Erklärung eingehen.

Für Geschäftsführer, die gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft und als natürliche Person (Einkommensteuer) betroffen sind, ist zu klären, ob Selbstanzeigen für beide Steuerpflichtige separat eingereicht werden müssen. Das ist regelmäßig der Fall – Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer der GmbH einerseits, Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers andererseits sind voneinander unabhängige Steuerschuldverhältnisse.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Gesellschafter-Geschäftsführer eines mittelständischen Produktionsunternehmens. Ausgangslage: Über mehrere Jahre waren Beratungsleistungen an eine ausländische Gesellschaft desselben Gesellschafters in Rechnung gestellt worden, ohne dass die Zahlungen in vollem Umfang in den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen beider Unternehmen korrekt erfasst waren. Eine Betriebsprüfungsankündigung des Finanzamts lag noch nicht vor. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die vollständige Aufarbeitung der Buchführungsunterlagen für alle offenen Veranlagungszeiträume, ermittelte die betroffenen Steuerarten und Differenzbeträge, prüfte das Vorliegen von Sperrgründen und begleitete die Einreichung separater Selbstanzeigen für die GmbH und den Geschäftsführer persönlich. Ergebnis: Die Selbstanzeigen wurden fristgerecht eingereicht, die Nachzahlungsbeträge wurden termingerecht geleistet; ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet. Die wirtschaftliche Belastung war erheblich, jedoch kalkulierbar und auf die steuerlichen Nachzahlungen sowie Zinsen beschränkt.

Schritt 4 – Nachzahlung: Frist, Zinsen und der Zuschlag nach § 398a AO

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt nur ein, wenn die verkürzten Steuern zuzüglich der Zinsen nach § 233a AO innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig nachgezahlt werden. Die Fristsetzung erfolgt durch das Finanzamt nach Eingang der Selbstanzeige; sie ist bindend. Eine verspätete oder unvollständige Nachzahlung lässt die Straffreiheit entfallen, auch wenn die Selbstanzeigeschrift inhaltlich vollständig war.

Die Zinsen nach § 233a AO betragen nach der Neuregelung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für Verzinsungszeiträume ab September 2022 1,8 % pro Jahr (0,15 % monatlich). Dieser Zinssatz ist durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß für diesen Zeitraum anerkannt worden, nachdem der vorherige Satz von 6 % jährlich für verfassungswidrig erklärt wurde. Da Zinsen auf mehrjährige Nachzahlungsbeträge schnell zu einem erheblichen Liquiditätsproblem werden können, sollte die Nachzahlungsliquidität vor Einreichung der Selbstanzeige gesichert sein.

Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat tritt nach § 398a AO der Zuschlag an die Stelle der automatischen Straffreiheit: Der Zuschlag wird gestaffelt erhoben – nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelung in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag. Die genaue Staffelung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen; als unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens ist er fristgerecht zu entrichten. Ohne vollständige Zahlung – Steuer, Zinsen, Zuschlag – bleibt die Strafbarkeit bestehen.

Schritt 5 – Kommunikation mit dem Finanzamt und der Straf- und Bußgeldsachenstelle

Nach Eingang der Selbstanzeigeschrift prüft das Finanzamt zunächst deren formelle und inhaltliche Vollständigkeit. Regelmäßig werden Rückfragen gestellt, ergänzende Unterlagen angefordert oder Termine mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle angesetzt. Diese Phase ist kommunikativ und verfahrenstaktisch anspruchsvoll.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen und Geschäftsführer in dieser Phase und empfehlen: Alle Kommunikation mit der Finanzbehörde sollte ausschließlich über den anwaltlichen Bevollmächtigten laufen. Spontane Äußerungen des Geschäftsführers gegenüber dem Betriebsprüfer oder dem Sachbearbeiter der StraBu können den Verfahrensstand ungewollt verändern – bis hin zur unbeabsichtigten Bestätigung von Sachverhalten, die strafrechtlich relevant sind. Das Schweigerecht des Beschuldigten gilt auch im Steuerstrafverfahren uneingeschränkt.

Liegt bereits eine Prüfungsanordnung vor, ist zu prüfen, ob die Selbstanzeige zumindest für nicht geprüfte Steuerarten oder Zeiträume noch möglich ist. Zugleich kann die anwaltliche Vertretung im Betriebsprüfungsverfahren dazu beitragen, den steuerlichen Schaden zu begrenzen und die Verfahrensdauer zu steuern. Kooperation und Transparenz gegenüber der Finanzbehörde sind in dieser Phase grundsätzlich vorteilhaft – aber stets auf der Grundlage einer klaren verfahrenstaktischen Strategie.

Welche Folgen drohen, wenn die Selbstanzeige misslingt oder zu spät kommt?

Misslingt die Selbstanzeige – sei es wegen eines Sperrgrunds, wegen Unvollständigkeit der Nacherklärung oder wegen verspäteter Nachzahlung –, bleibt die Strafbarkeit nach § 370 AO bestehen. Die Konsequenzen für den Geschäftsführer können erheblich sein: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei einfacher Steuerhinterziehung, bis zu zehn Jahren bei besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Neben der strafrechtlichen Verurteilung drohen die vollständige Steuerfestsetzung mit Zinsen, zivilrechtliche Haftungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sowie berufsrechtliche Konsequenzen bei entsprechender beruflicher Stellung.

Für den Mittelstand hat eine Strafverfolgung des Geschäftsführers regelmäßig auch betriebswirtschaftliche Folgen, die weit über die strafrechtliche Dimension hinausgehen: Reputationsschäden bei Kunden und Banken, Gefährdung laufender Kreditlinien, mögliche Auswirkungen auf Zuverlässigkeitsprüfungen im Rahmen öffentlicher Aufträge oder Gewerberecht. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, können auch die Mitgesellschafter von den Folgen betroffen sein. Diese wirtschaftlichen Kettenreaktionen werden im Erstkontakt häufig unterschätzt.

Kommt die Selbstanzeige zu spät, weil ein Sperrgrund eingetreten ist, bestehen dennoch Handlungsoptionen: Durch kooperatives Verhalten im Strafverfahren, durch frühzeitige vollständige Nachzahlung (§ 46 Abs. 2 StGB) und durch anwaltliche Verfahrensführung kann auf Strafmaß und Verfahrensausgang Einfluss genommen werden. Das Steuerstrafverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer öffentlichen Hauptverhandlung; Einstellung gegen Zahlung (§ 153a StPO) oder Strafbefehlsverfahren sind in geeigneten Fällen denkbare Alternativen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der Selbstanzeige nach § 371 AO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Feststellung offener Veranlagungszeiträume und die Beurteilung, ob Sperrgründe bereits eingetreten sind. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein gesetzlich geregeltes Instrument, das Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, durch vollständige Nacherklärung unrichtiger oder unterlassener Angaben und fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern Straffreiheit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu erlangen. Sie ist keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern ein gesetzliches Recht – allerdings eines, das von engen formellen und materiellen Anforderungen abhängt. Wichtigste Bedingung: Kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO darf zum Zeitpunkt der Einreichung eingetreten sein.

Welche Sperrgründe schließen die Straffreiheit aus?

Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO sind insbesondere: die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung. Ist einer dieser Sperrgründe eingetreten, verliert die Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume. Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat entfällt die automatische Straffreiheit; ein Zuschlag nach § 398a AO ist Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens.

Muss die Selbstanzeige vollständig sein?

Ja – das Vollständigkeitsgebot ist eine der zentralen Anforderungen seit der Reform der AO. Eine Teilselbstanzeige, die nur einzelne Sachverhalte, Steuerarten oder Veranlagungszeiträume erfasst, ist insgesamt unwirksam. Die Nacherklärung muss alle unrichtigen oder unterlassenen Angaben zu einer Steuerart für sämtliche noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume umfassen. Lücken in der Nacherklärung führen dazu, dass die Strafbarkeit für das gesamte Erklärungsverhalten bestehen bleibt, auch wenn ein Teil der Sachverhalte korrigiert wurde.

Was passiert, wenn die Nachzahlung verspätet oder unvollständig ist?

Ohne vollständige und fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern zuzüglich Zinsen – und bei Beträgen über 25.000 Euro je Tat auch des Zuschlags nach § 398a AO – tritt die strafbefreiende Wirkung nicht ein. Das Finanzamt setzt nach Eingang der Selbstanzeige eine Zahlungsfrist. Die Liquiditätssicherung vor Einreichung der Selbstanzeige ist daher ein wesentlicher Teil der Vorbereitung. Wer die Selbstanzeige einreicht, ohne die Nachzahlung sicherzustellen, riskiert, dass trotz vollständiger Nacherklärung die Strafverfolgung fortgesetzt wird.

Können Geschäftsführer und ihre GmbH gemeinsam oder müssen sie separat Selbstanzeige erstatten?

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer der GmbH auf der einen Seite sowie Einkommensteuer des Gesellschafter-Geschäftsführers auf der anderen Seite sind eigenständige Steuerschuldverhältnisse. Sind beide Ebenen betroffen – etwa weil verdeckte Gewinnausschüttungen nicht erklärt wurden –, sind in der Regel zwei separate Selbstanzeigen einzureichen: eine für die GmbH (vertreten durch einen anderen Bevollmächtigten oder den Geschäftsführer nach anwaltlicher Prüfung der Interessenkonflikte) und eine für den Geschäftsführer persönlich. Die genaue Verfahrensgestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Gilt auch für ausländische Bankkonten und Auslandssachverhalte eine Nacherklärungspflicht?

Ja. Deutsche Steuerpflichtige – natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland sowie im Inland ansässige Kapitalgesellschaften – unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der deutschen Besteuerung (Welteinkommensprinzip). Kapitalerträge aus ausländischen Konten, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Einnahmen aus ausländischer Tätigkeit sind in der Regel zu erklären, soweit kein abweichendes Doppelbesteuerungsabkommen eingreift. Auslandssachverhalte erfordern häufig besonders sorgfältige Aufklärung, da Belege und Kontounterlagen schwerer zugänglich sind und die Verjährungsfristen je nach Sachverhalt verlängert sein können.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Steuerstrafrechts, des Steuerstreits und der Compliance – von der Vorbereitung und Einreichung steuerlicher Selbstanzeigen über die Begleitung von Betriebsprüfungen bis zur Vertretung im Steuerstrafverfahren vor den Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzbehörden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und exponierter Geschäftsführer. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Selbstanzeige. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Klärung offener Besteuerungszeiträume und die Beurteilung etwaiger Sperrgründe. Zur Klärung, wie § 371 AO auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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