Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens erfährt, dass das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt. Gleichzeitig ist er sich bewusst, dass in vergangenen Jahren Umsätze nicht vollständig erklärt wurden. Die Frage, die in diesem Moment drückt, ist dieselbe, die die Fachredaktion von BRANDT & FALK immer wieder erreicht: Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich – und unter welchen Bedingungen?
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nach § 371 der Abgabenordnung (AO) das einzige Instrument des deutschen Steuerrechts, das trotz vollendeter Straftat Straffreiheit gewähren kann. Sie setzt vollständige und richtige Angaben für alle unverjährten Zeiträume, die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen sowie das Fehlen aller gesetzlichen Sperrgründe voraus. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Selbstanzeige kein bürokratischer Akt, sondern eine strukturierte Verteidigungsstrategie mit hohen Anforderungen an Präzision und Timing.
Der folgende Beitrag analysiert den Rechtsrahmen des § 371 AO, benennt die zentralen Voraussetzungen und Sperrgründe, beleuchtet die besondere Haftungssituation von Geschäftsführern und zeigt anhand typischer Konstellationen im Mittelstand auf, welche Handlungsoptionen bestehen.
Was leistet § 371 AO – und warum ist die Norm so anspruchsvoll?
§ 371 AO regelt die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO. Die Norm verfolgt ein fiskalisches Anliegen: Sie setzt einen Anreiz, bisher verborgene Steuerquellen zu öffnen und hinterzogene Gelder in die Legalität zurückzuführen, ohne dass die Strafverfolgungsbehörden aufwändige Ermittlungen einleiten müssen.
Dieser Anreiz ist mit Bedingungen verknüpft, die der Gesetzgeber seit 2011 und erneut seit 2015 erheblich verschärft hat. Die Selbstanzeige muss sämtliche unverjährten Steuerstraftaten eines bestimmten Steuertyps vollständig offenbaren – sogenannte Vollständigkeitspflicht (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Teilselbstanzeige, die nur ausgewählte Jahre oder Beträge offenbart, entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Dieser Grundsatz ist in der Mandatspraxis derjenige Punkt, an dem die meisten Selbstanzeigen scheitern, bevor sie überhaupt eingereicht werden.
Warum ist das so? Weil die Aufarbeitung aller relevanten Veranlagungszeiträume im Unternehmensumfeld häufig mit einer systematischen Rekonstruktion von Buchhaltungsunterlagen verbunden ist. Wer nur drei von fünf belasteten Jahren erklärt, hat eine unwirksame Teiloffenbarung vorgenommen – und ist dennoch vollständig strafbar, ohne den Vorteil der Straffreiheit genossen zu haben. Das ist eine der gefährlichsten Fallen des Instituts.
Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt im Regelfall 4 Jahre (§ 169 AO), bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Daraus ergibt sich in der Praxis: Wer eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung erstattet, muss regelmäßig einen Zehn-Jahres-Zeitraum aufarbeiten. In Unternehmen mit wechselnden ERP-Systemen, Gesellschafterveränderungen oder grenzüberschreitenden Transaktionen ist das erheblicher Aufwand.
Welche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein?
Die strafbefreiende Wirkung des § 371 AO setzt drei eigenständige, kumulativ zu erfüllende Bedingungen voraus. Das Fehlen einer einzelnen Bedingung schließt Straffreiheit aus.
Erste Voraussetzung: Vollständige und richtige Angaben. Die Selbstanzeige muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbaren. „Vollständig" bedeutet nicht nur zeitlich lückenlos, sondern auch materiell korrekt: Die Beträge müssen der Wahrheit entsprechen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Steuerpflichtige die Unterlagen nach bestem Wissen zusammengestellt haben, aber im Nachhinein stellt sich heraus, dass einzelne Transaktionen unvollständig erfasst wurden. Eine solche Lücke kann die Selbstanzeige insgesamt unwirksam machen.
Zweite Voraussetzung: Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern. Die hinterzogenen Steuern sowie die nach § 235 AO festgesetzten Hinterziehungszinsen müssen innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist tatsächlich gezahlt werden. Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Zahlungseingang – nicht bereits mit der Einreichung der Erklärungen. Die Hinterziehungszinsen betragen nach § 235 AO grundsätzlich 0,5 Prozent pro Monat, gerechnet ab Eintritt der Verkürzung bis zur Entdeckung oder Anzeige. In Fällen mit langen Zeiträumen und hohen Beträgen kann die Zinslast die eigentliche Steuerschuld erheblich übersteigen.
Dritte Voraussetzung: Abwesenheit von Sperrgründen. § 371 Abs. 2 AO enthält einen abschließenden Katalog von Sperrgründen, deren Eingreifen die Straffreiheit ausschließt. Diese Sperrgründe sind vor jeder Selbstanzeige sorgfältig zu prüfen.
Rhetorik des Gesetzgebers beiseite: Ist Ihr Unternehmen bereits ins Visier der Finanzbehörden geraten, kann die Selbstanzeige zur Tür sein, die sich soeben geschlossen hat. Daher gilt: Sobald es konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Prüfung gibt, ist anwaltliche Beratung ohne Zeitverzug einzuholen.
Welche Sperrgründe schließen die Straffreiheit aus?
Der Katalog des § 371 Abs. 2 AO benennt Konstellationen, in denen eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken kann. Das Eingreifen auch nur eines dieser Tatbestände schließt Straffreiheit aus – selbst wenn die inhaltlichen Anforderungen des § 371 Abs. 1 AO vollständig erfüllt sind.
Zu den zentralen Sperrgründen zählt zunächst die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Sobald dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ist der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige im geprüften Bereich grundsätzlich versperrt. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe – nicht des Prüfungsbeginns – ist dabei maßgeblich. Im Unternehmensumfeld bedeutet das: Das Telefonat des Buchhalters mit dem Finanzamt, in dem die bevorstehende Prüfung angekündigt wird, kann bereits die Sperrwirkung auslösen, sofern eine formelle Prüfungsanordnung ergangen ist.
Ein weiterer Sperrgrund ist das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung. Das physische Erscheinen des Prüfers im Unternehmen aktiviert die Sperre, ohne dass eine vorherige formelle Bekanntgabe erfolgt sein muss. In der Praxis bedeutet dies: Erscheint unangemeldet ein Amtsträger der Steuerfahndung, ist der Sperrzeitpunkt regelmäßig mit dem Erscheinen identisch.
Daneben tritt der Sperrgrund der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Auch hier gilt: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Beschuldigten. In der Mandatspraxis erleben wir, dass Unternehmen und Geschäftsführer von der Einleitung eines Strafverfahrens erfahren, wenn bereits ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt wird – zu diesem Zeitpunkt ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen.
Schließlich greift bei hinterzogenen Beträgen von mehr als 25.000 Euro je Tat (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) ein besonderer Mechanismus: Hier ist die Strafverfolgung zwar nicht vollständig ausgeschlossen, wird aber erst eingestellt, wenn der Steuerpflichtige zusätzlich zur Steuernachzahlung einen staatlichen Zuschlag entrichtet. Dieser Zuschlag beträgt nach § 398a AO 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bei Hinterziehungsbeträgen bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent bei darüber hinausgehenden Beträgen. Es handelt sich also nicht mehr um vollständige Straffreiheit, sondern um einen Mechanismus der Verfahrenseinstellung gegen Zahlung.
Besondere Haftungssituation des Geschäftsführers im Mittelstand
Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung berührt im unternehmerischen Kontext in aller Regel nicht nur die juristische Person – GmbH, AG, Personenhandelsgesellschaft – sondern unmittelbar die persönliche Strafbarkeit der handelnden natürlichen Personen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 34 AO als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Unternehmens zu erfüllen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, ist er gemäß § 370 AO persönlich strafbar – unabhängig davon, ob er selbst von der Hinterziehung profitiert hat.
Für den inhabergeführten Mittelstand ist diese Konstellation besonders risikobehaftet. Anders als in Großkonzernen, wo steuerliche Entscheidungen durch mehrere Hierarchieebenen getroffen werden, liegt die Verantwortung häufig konzentriert beim Geschäftsführer-Gesellschafter. Wer gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, trägt die volle strafrechtliche Verantwortung für die steuerliche Compliance seines Unternehmens.
Nach unserer Erfahrung sind es in der Mandatspraxis vor allem drei Konstellationen, die im Mittelstand regelmäßig zur Strafbarkeit führen: Erstens die bewusste Nichterfassung von Bareinnahmen, typisch im Handel und Gastronomie. Zweitens verdeckte Gewinnausschüttungen, die nicht als solche deklariert wurden und sowohl Körperschaft- als auch Einkommensteuertatbestände erfüllen. Drittens grenzüberschreitende Sachverhalte, bei denen Betriebsstättenrisiken oder Verrechnungspreisgestaltungen zu Erklärungslücken führten, die rückblickend als Hinterziehung zu qualifizieren sind.
In all diesen Konstellationen tritt neben die Frage der Strafbarkeit die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG sowie die potenzielle Haftung gegenüber dem Fiskus nach § 71 AO. Diese Haftungsstränge sind im Rahmen einer Selbstanzeige sorgfältig auseinanderzuhalten – und erfordern eine aufeinander abgestimmte strafrechtliche und steuerrechtliche Beratung.
Strategische Vorbereitung: Wie läuft eine Selbstanzeige in der Praxis ab?
Eine wirksame Selbstanzeige ist das Ergebnis einer strukturierten Vorbereitungsphase, die typischerweise in fünf Phasen verläuft. Diese Phasenstruktur ist kein bloßes Prozessmanagement, sondern Voraussetzung für die inhaltliche Vollständigkeit, die § 371 Abs. 1 AO zwingend verlangt.
In einer ersten Phase erfolgt die strafrechtliche und steuerliche Bestandsaufnahme. Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Steuerarten, welche Zeiträume und welche handelnden Personen sind betroffen? Diese Analyse bestimmt den Umfang der aufzuarbeitenden Zeiträume. Dabei ist die steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist von regelmäßig zehn Jahren für Steuerhinterziehung von der festsetzungsrechtlichen Verjährung zu unterscheiden, die nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung ebenfalls zehn Jahre beträgt.
In der zweiten Phase erfolgt die Sperrgrundprüfung. Bevor auch nur eine Zeile der Selbstanzeige formuliert wird, müssen sämtliche Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen werden. Das setzt die sorgfältige Auswertung aller Korrespondenz mit dem Finanzamt, aller Prüfungsankündigungen, aller Mitteilungen der Steuerfahndung sowie interner Dokumente voraus.
Die dritte Phase umfasst die Rekonstruktion und Plausibilisierung der steuerlichen Sachverhalte. Die hinterzogenen Beträge müssen auf Basis der verfügbaren Unterlagen periodengerecht ermittelt werden. Schätzungen sind in engen Grenzen zulässig, müssen aber immer zugunsten des Fiskus gehen – eine Selbstanzeige, die auf erkennbar zu niedrigen Werten basiert, ist unwirksam.
In der vierten Phase wird die Selbstanzeige schriftlich formuliert und eingereicht. Sie richtet sich an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt. Die Formulierung muss einerseits vollständig und korrekt sein, darf aber andererseits keine unnötigen strafrechtlich belastenden Informationen enthalten, die über das für die Steuerkorrektur Notwendige hinausgehen.
Fünfte und letzte Phase ist die fristgerechte Nachentrichtung. Das Finanzamt setzt eine Zahlungsfrist. Erst mit vollständigem Zahlungseingang – einschließlich Hinterziehungszinsen und ggf. § 398a-Zuschlag – tritt die strafbefreiende Wirkung vollständig ein. Die Liquiditätsplanung ist damit integraler Bestandteil der Selbstanzeigenstrategie.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen inhabergeführten Großhändler aus dem Bereich Lebensmittelhandel mit rund 40 Beschäftigten. Ausgangslage: Ein Steuerberater-Wechsel offenbarte, dass in mehreren Jahren Barverkäufe an Gastronomiebetriebe nicht vollständig in der Kasse erfasst worden waren; die Differenz betrug über mehrere Zeiträume einen sechsstelligen Betrag. Vorgehen: Nach sofortiger Sperrgrundprüfung und Feststellung, dass noch keine Prüfungsanordnung ergangen war, wurde eine vollständige Selbstanzeige für alle strafrechtlich relevanten Jahre erarbeitet. Die Buchunterlagen wurden periodengenau rekonstruiert, die Nachzahlungsbeträge ermittelt und die Finanzierung mit der Hausbank koordiniert. Ergebnis: Das Strafverfahren wurde nach vollständiger Nachentrichtung eingestellt. Namen und konkrete Beträge wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen anonymisiert.
Zusammenspiel von Selbstanzeige und laufendem Strafverfahren
Was geschieht, wenn ein Sperrgrund bereits eingetreten ist – wenn also die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirken kann? Diese Frage ist in der Mandatspraxis häufig die eigentlich entscheidende.
Zunächst: Das Scheitern der Selbstanzeige bedeutet nicht automatisch, dass eine kooperative Aufarbeitung sinnlos wäre. Die vollständige und freiwillige Mitwirkung im Strafverfahren – auch wenn sie strafrechtlich nicht zur Straflosigkeit führt – ist ein anerkannter Strafmilderungsgrund. Die gefestigte Rechtsprechung der Strafsenate erkennt an, dass die nachträgliche Offenbarung aller Beträge und die vollständige Schadenswiedergutmachung strafmildernd zu berücksichtigen sind.
Für den Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Selbst wenn Straffreiheit nicht mehr erreichbar ist, kann eine strukturierte, anwaltlich begleitete Kooperation mit den Ermittlungsbehörden den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bedeuten – oder gar einer vollzogenen Freiheitsstrafe. Die Entscheidung über das Ob und Wie dieser Kooperation ist eine der sensibelsten Weichenstellungen im Wirtschaftsstrafrecht und erfordert anwaltliche Begleitung vom ersten Tag an.
Ein weiterer Aspekt betrifft das Verhältnis von Strafverfahren und steuerlichem Festsetzungsverfahren. Beide Verfahren laufen parallel, sind aber rechtlich voneinander getrennt. Das Finanzamt kann die Steuern festsetzen und vollstrecken, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingestellt, mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe abgeschlossen wird. Die Nachzahlung der Steuer ist damit keine Konsequenz allein der Selbstanzeige, sondern ergibt sich bereits aus der materiellen Steuerpflicht.
Welche Konsequenzen drohen, wenn weder Selbstanzeige noch Kooperation erfolgen? Die Strafverfolgungsbehörden setzen zunehmend auf datengestützte Ermittlungsmethoden. Kontrollmitteilungen, Kapitalverkehrsmeldungen nach der EU-Amtshilfe-Richtlinie sowie der automatische Informationsaustausch nach dem OECD-Common Reporting Standard (CRS) haben die Aufdeckungswahrscheinlichkeit für grenzüberschreitende Sachverhalte in den vergangenen Jahren erheblich erhöht. Wer in dieser Lage abwartet, riskiert nicht nur die strafrechtlichen Folgen, sondern verliert auch die Option, die Verfahrensstrategie selbst zu gestalten.
Internationale Sachverhalte und der automatische Informationsaustausch
Für den international tätigen Mittelstand hat die Selbstanzeige in den vergangenen Jahren eine neue Dimension erhalten. Der automatische Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard (CRS), dem das deutsche Finanzamt Daten aus mehr als 100 Staaten erhält, hat die Aufdeckungswahrscheinlichkeit für Auslandskonten, ausländische Beteiligungen und nicht erklärte Einkünfte aus dem Ausland grundlegend verändert.
Wer Konten in CRS-Teilnehmerstaaten unterhält oder an ausländischen Gesellschaften beteiligt ist und diese Einkünfte nicht erklärt hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Informationen bereits besitzt – oder in absehbarer Zukunft erhalten wird. Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige wird dadurch nicht nur kleiner, sondern ist für viele Sachverhalte faktisch bereits geschlossen.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die im Rahmen von Nachfolgeplanung, Due-Diligence-Prozessen oder Bilanzierungsrevisionen feststellen, dass steuerlich relevante Auslandsstrukturen in der Vergangenheit unvollständig erklärt wurden. In solchen Fällen hängt die Wahl der Verteidigungsstrategie wesentlich davon ab, ob und welche Informationen dem Finanzamt bereits vorliegen oder zeitnah vorliegen werden. Die Beurteilung dieser Ausgangssituation ist der erste und wichtigste Schritt jeder Beratung.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa bei Betriebsstättenrisiken in EU-Mitgliedstaaten, Verrechnungspreisfragen oder nicht erklärten Dividenden aus Auslandsbeteiligungen – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um die vollständige und koordinierte Offenbarung sicherzustellen.
Compliance-Prävention: Was nach der Selbstanzeige zu tun ist
Eine erfolgreiche Selbstanzeige ist kein Schlusspunkt, sondern ein Wendepunkt. Wer das Verfahren durchlaufen hat, weiß, unter welchen organisatorischen und prozessualen Bedingungen steuerliche Compliance in der Vergangenheit gescheitert ist. Genau dieser Befund ist der Ausgangspunkt für ein tragfähiges internes Kontrollsystem.
Aus steuerstrafrechtlicher Sicht empfehlen wir nach jeder Selbstanzeige eine strukturierte interne Revision der steuerrelevanten Prozesse. Dazu gehören die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführungssysteme, die Dokumentation von Verrechnungspreisen bei verbundenen Unternehmen, die Überprüfung der Umsatzsteuerprozesse bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen sowie die klare Regelung von Verantwortlichkeiten und Eskalationspfaden bei steuerlichen Zweifelsfragen.
Im inhabergeführten Mittelstand fehlt häufig eine steuerrechtliche Compliance-Funktion unterhalb der Geschäftsführungsebene. Die Aufgabe kann nicht vollständig auf den Steuerberater delegiert werden – dieser hat einen Beratungsauftrag, aber keine organschaftliche Haftung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten. Diese Verantwortung verbleibt nach § 34 AO beim Geschäftsführer.
Nach unserer Erfahrung ist es sinnvoll, die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater durch klare schriftliche Beauftragungen zu strukturieren und den Informationsfluss vom Unternehmen zum Berater intern zu protokollieren. Das dient nicht nur der praktischen Effizienz, sondern auch der Dokumentation, dass die Geschäftsführung ihren Überwachungspflichten nachgekommen ist.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Selbstanzeige nach § 371 AO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Analyse aller relevanten Zeiträume und die Klärung etwaiger Sperrgründe. Diese Prüfung ist zeitkritisch – jede Woche kann über die Wirksamkeit einer Selbstanzeige entscheiden. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO?
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ermöglicht es, trotz vollendeter Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist die vollständige und richtige Offenbarung aller unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern einschließlich Zinsen sowie das Fehlen aller gesetzlichen Sperrgründe. Eine Teiloffenbarung – die nur einzelne Jahre oder Beträge umfasst – entfaltet keine strafbefreiende Wirkung und ist damit ebenso strafbar wie das vollständige Schweigen. Wegen der hohen Anforderungen ist anwaltliche Begleitung unerlässlich.
Welche Sperrgründe schließen die Selbstanzeige aus?
§ 371 Abs. 2 AO enthält einen abschließenden Katalog von Sperrgründen. Die wichtigsten sind: die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 Euro je Tat ein besonderer Zuschlagsmechanismus nach § 398a AO, der zwar keine vollständige Straflosigkeit mehr gewährt, aber die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines staatlichen Zuschlags ermöglicht. Das Eingreifen auch nur eines dieser Gründe schließt Straffreiheit aus.
Wie lange ist der strafrechtlich relevante Zeitraum bei der Selbstanzeige?
Die steuerstrafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt in der Regel zehn Jahre. Parallel dazu beträgt die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung ebenfalls zehn Jahre. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten der betreffenden Steuerart offenbaren. In der Praxis bedeutet das häufig die vollständige Aufarbeitung eines Zehn-Jahres-Zeitraums, was erhebliche buchhalterische Rekonstruktionsarbeit erfordern kann.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerhinterziehung der GmbH?
Ja. Der Geschäftsführer ist nach § 34 AO als gesetzlicher Vertreter verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich, macht er sich nach § 370 AO persönlich strafbar – unabhängig davon, ob er persönlich von der Hinterziehung profitiert hat. Zusätzlich kommt eine persönliche Haftung gegenüber dem Fiskus nach § 71 AO in Betracht. Im inhabergeführten Mittelstand, wo Geschäftsführung und Gesellschafterstellung häufig in einer Person vereint sind, ist das Risikoprofil besonders ausgeprägt.
Was passiert, wenn die Selbstanzeige zu spät kommt und ein Sperrgrund eingetreten ist?
Ist ein Sperrgrund eingetreten, kann die Selbstanzeige keine Straffreiheit mehr vermitteln. Gleichwohl bleibt eine vollständige und kooperative Mitwirkung im Strafverfahren sinnvoll: Die freiwillige Offenbarung aller Beträge und die vollständige Schadenswiedergutmachung sind nach gefestigter Rechtsprechung anerkannte Strafmilderungsgründe. Sie können den Unterschied zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bedeuten. Die Entscheidung über die Kooperationsstrategie sollte ausschließlich in Abstimmung mit einem auf das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt getroffen werden.
Was kostet eine Selbstanzeige – welche Zahlungen sind zu leisten?
Die finanzielle Belastung einer Selbstanzeige setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: der hinterzogenen Steuer selbst, den Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie – bei hinterzogenen Beträgen über 25.000 Euro je Tat – dem Zuschlag nach § 398a AO in Höhe von 10 bis 20 Prozent der hinterzogenen Steuer. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sowie die anwaltlichen und steuerberatenden Honorare für die Aufarbeitung. Konkrete Betragsangaben setzen die Prüfung des Einzelfalls voraus. Die Honorare für die anwaltliche Begleitung richten sich nach Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG.
Kann eine Selbstanzeige auch für vergangene Geschäftsführer oder frühere Gesellschafter relevant sein?
Ja. Die persönliche Strafbarkeit knüpft an die Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt der Tathandlung. Ein Geschäftsführer, der zum Zeitpunkt der Hinterziehung im Amt war, bleibt persönlich strafbar, auch wenn er inzwischen aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Entsprechend ist bei Unternehmensübernahmen oder Nachfolgegestaltungen die sorgfältige steuerliche Vorprüfung der zurückliegenden Jahre – im Rahmen einer steuerrechtlichen Due Diligence – regelmäßig unerlässlich, um nicht für Altlasten früherer Verantwortlicher einzustehen.
Muss ich als Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Fehler meines Steuerberaters haften?
Die Strafbarkeit nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Wurden Erklärungsdefizite ursächlich durch Fehler des Steuerberaters verursacht und handelte der Geschäftsführer in gutem Glauben, fehlt es in der Regel am strafrechtlichen Vorsatz. Gleichwohl verbleibt die steuerliche Nachzahlungspflicht, da die materielle Steuerpflicht durch ein Beraterverschulden nicht entfällt. Zudem können Regressansprüche gegen den Steuerberater nach § 280 BGB bestehen. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.