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Steuerhinterziehung: Vorwurf und Verteidigung – Rechtslage und Optionen

Steuerhinterziehung: Vorwurf und Verteidigung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Wer als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens ein Schreiben der Steuerfahndung oder eine Durchsuchungsanordnung erhält, steht vor einer der gravierendsten Situationen seiner Unternehmerlaufbahn. Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) ist kein Ordnungswidrigkeitentatbestand, sondern ein Straftatbestand – mit der Folge, dass Freiheitsstrafe, persönliche Haftung und erhebliche Reputationsschäden im Raum stehen. Bereits der begründete Anfangsverdacht löst staatsanwaltliche Ermittlungen aus, die das operative Geschäft empfindlich treffen können. Dieser Beitrag analysiert den strafrechtlichen Rahmen, typische Verteidigungsansätze und die Handlungsoptionen, die Geschäftsführer und ihre Berater in einem laufenden Verfahren besitzen.

Der Beitrag gliedert sich wie folgt: Zunächst wird der gesetzliche Tatbestand des § 370 AO erläutert, anschließend werden die typischen Sachverhaltskonstellationen im Mittelstand dargestellt, bevor Verfahrensabläufe, Strafzumessung, Selbstanzeige und strategische Verteidigungsoptionen behandelt werden. Den Abschluss bilden ein Mikro-Fall, die häufigsten Fragen und konkrete nächste Schritte.

Was ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO – und wann ist der Tatbestand erfüllt?

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden, wodurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. § 370 AO erfasst dabei drei Tatbestandsvarianten: aktives Tun durch falsche Angaben, Unterlassen bei bestehender Erklärungspflicht und die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – in besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro je Tat, bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Für Geschäftsführer einer GmbH ist die persönliche Verantwortlichkeit der neuralgische Punkt. Als gesetzliche Vertreter treffen sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nach § 34 AO. Das bedeutet: Werden Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuererklärungen unrichtig abgegeben – ob durch eigenes Handeln, durch Mitarbeiter oder durch Steuerberater, denen falsche Grundlagendaten übermittelt wurden –, kann sich die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers ergeben. Ein Irrtum oder Nichtwissen schließt den Vorsatz aus; allerdings prüfen Staatsanwaltschaften und Gerichte scharf, ob ein solcher Irrtum angesichts der konkreten Umstände glaubhaft ist.

Strafrechtlich relevant ist auch das sogenannte Eventualvorsatz-Problem: Es genügt, dass der Täter die Steuerverkürzung „billigend in Kauf nimmt". Wer also trotz erkennbarer Unklarheiten bei der steuerlichen Behandlung eines Sachverhalts keine Rückfrage beim Berater stellt und eine günstige Erklärung einreicht, riskiert, dass Ermittler dieses Verhalten als billigendes Inkaufnehmen einordnen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade diese Grauzone zwischen Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz häufig den entscheidenden Streitpunkt im Verfahren bildet.

Welche Sachverhalte führen im Mittelstand am häufigsten zu Ermittlungen?

Aus der anwaltlichen Beratungspraxis lassen sich wiederkehrende Konstellationen identifizieren, die überproportional häufig zu Steuerstrafverfahren führen. An erster Stelle stehen Umsatzsteuerkarusselle und Scheinrechnungen. Daneben sind es verdeckte Gewinnausschüttungen, die nicht als solche deklariert werden, Schwarzlohnzahlungen im gewerblichen Bereich sowie die unzutreffende steuerliche Behandlung von Verrechnungspreisen bei Unternehmensgruppen.

Ein weiteres Feld sind digitale Geschäftsmodelle, bei denen Umsätze ausländischer Plattformen nicht in der deutschen Umsatzsteuererklärung erfasst werden, obwohl eine inländische Steuerpflicht besteht. Betriebsprüfungen decken in mehr als der Hälfte der Fälle Beanstandungen auf – nicht immer mit strafrechtlicher Relevanz, aber häufig als Ausgangspunkt für eine Weiterleitung an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra). Sobald der Prüfer eine Weiterleitung erwägt, ändert sich der Verfahrenscharakter grundlegend: Die Finanzbehörde wechselt von der fiskalischen zur strafprozessualen Rolle, und der Betroffene genießt Beschuldigtenrechte.

Welche weiteren Risikobereiche sind typisch? Im Mittelstand sind es häufig auch Gesellschafterdarlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen, Bewirtungskosten ohne ordnungsgemäße Belege sowie die fehlerhafte Abgrenzung von betrieblichen und privaten Aufwendungen. Nach unserer Erfahrung entstehen viele dieser Sachverhalte nicht aus krimineller Energie, sondern aus unzureichenden internen Kontrollsystemen und einer Unterschätzung des strafrechtlichen Risikos der steuerlichen Compliance.

Verfahrensablauf: Vom Anfangsverdacht bis zur Anklage

Das Steuerstrafverfahren durchläuft mehrere Phasen, die für die Verteidigungsstrategie unterschiedlich hohe Bedeutung haben. Das Ermittlungsverfahren beginnt mit dem Anfangsverdacht – ausgelöst durch eine Kontrollmitteilung, eine Betriebsprüfungsfeststellung, eine anonyme Anzeige oder Daten aus dem Ausland (CRS-Meldungen, sog. Steuer-CDs). Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Leitungskompetenz, die Steuerfahndung ist ihr Hilfsorgan.

Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 102, 103 der Strafprozessordnung (StPO) sind besonders einschneidend: Sie treffen das Unternehmen ohne vorherige Ankündigung und können den laufenden Betrieb erheblich beeinträchtigen. Betroffene Geschäftsführer haben das Recht, sofort anwaltliche Unterstützung hinzuzuziehen; Aussagen gegenüber den Ermittlern sind ohne Abstimmung mit dem Verteidiger zu unterlassen. Das Schweigerecht ist nicht nur zulässig, sondern in dieser Phase regelmäßig die klügste Entscheidung.

Nach Abschluss der Ermittlungen stehen der Staatsanwaltschaft mehrere Optionen zur Verfügung: die Anklage zum Strafgericht (regelmäßig Amtsgericht oder Landgericht, je nach Straferwartung), die Einstellung nach § 153 StPO bei geringer Schuld, die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO oder – bei strafrechtlicher Relevanz und fiskalischem Interesse – ein beschleunigtes Verfahren. In Fällen mit Steuerschäden bis etwa 50.000 Euro je Tat ist die verfahrensbeendende Verständigung nach § 257c StPO ein praxisrelevantes Instrument; ab höheren Schadensbeträgen gewinnt die gerichtliche Hauptverhandlung an Gewicht.

Strafzumessung: Welche Faktoren entscheiden über das Strafmaß?

Die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafgesetzbuches (StGB), insbesondere § 46 StGB, und wird durch die spezifischen Anforderungen des § 370 AO überlagert. Die Rechtsprechung hat für die Strafzumessung eine weitgehend schematisierte Praxis entwickelt, bei der der Steuerschaden als zentrales Bemessungskriterium dient – ohne allerdings, dass eine konkrete Staffeltabelle gesetzlich verankert wäre.

Entscheidend sind darüber hinaus: die Dauer und Planmäßigkeit der Tathandlung, die Anzahl der betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume, die Rolle des Beschuldigten (Initiator, Ausführender, Mittäter), frühzeitige Kooperation mit den Behörden sowie Schadenswiedergutmachung. Ein wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkt ist die vollständige Zahlung der hinterzogenen Steuer – gegebenenfalls ergänzt durch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO – vor Verfahrensabschluss.

Besonders schwere Fälle des § 370 Abs. 3 AO, die den erhöhten Strafrahmen bis zu zehn Jahren eröffnen, liegen vor unter anderem bei gewerbsmäßiger Begehung, bei Bandenmäßigkeit oder bei einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro je Einzeltat. In der Praxis wird der erhöhte Strafrahmen auch bei Tatserien relevant, bei denen die Einzelbeträge für sich genommen unter dieser Grenze liegen, die Gesamtbetrachtung aber einen erheblichen Schaden ergibt. Nach unserer Beratungserfahrung ist es gerade in solchen Konstellationen entscheidend, frühzeitig eine quantitative Schadensanalyse vorzunehmen, bevor Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen werden.

Selbstanzeige nach § 371 AO: Chancen, Grenzen und strategische Überlegungen

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein Instrument ohne Parallele im allgemeinen Strafrecht – und zugleich eines der anspruchsvollsten rechtlichen Werkzeuge, die das Wirtschaftsstrafrecht kennt. Die Selbstanzeige bewirkt bei vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Nacherklärung aller hinterzogenen Beträge Straffreiheit für den Anzeigeerstatter – jedoch nur unter engen Voraussetzungen.

Vollständigkeit ist die erste und wichtigste Bedingung: Sämtliche Steuerarten und Veranlagungszeiträume, für die eine Verkürzung eingetreten ist, müssen erfasst sein. Eine sogenannte Teilselbstanzeige – die bewusste Beschränkung auf bestimmte Jahre oder Sachverhalte – ist seit der Reform des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahr 2011 nicht mehr strafbefreiend. Sie schadet vielmehr, weil sie den Anfangsverdacht für die nicht angezeigten Teile begründet, ohne insoweit Straffreiheit zu erlangen.

Sperrgründe schließen die Selbstanzeige aus: Sie wirkt nicht mehr, sobald ein Amtsträger erschienen ist, um eine Steuerprüfung zu beginnen oder eine Steuerstraftat zu untersuchen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO), sobald die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO) oder wenn die hinterzogenen Beträge bestimmte Schwellen übersteigen und die Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO Bedingung der Straffreiheit ist. Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat ist die Straffreiheit an die Zahlung eines Zuschlags von fünf bis 20 Prozent des Hinterziehungsbetrags geknüpft (§ 398a AO); bei höheren Beträgen steigt der Prozentsatz gestaffelt an.

Wann ist die Selbstanzeige das richtige Instrument? Sie kommt in Betracht, wenn keine Sperrgründe vorliegen, die vollständige Nacherklärung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und der Mandant in der Lage ist, die nachzuentrichtenden Steuern einschließlich Hinterziehungszinsen zu begleichen. Ist hingegen bereits eine Betriebsprüfung angekündigt oder läuft die Prüfung, scheidet die klassische Selbstanzeige für die Prüfungsjahre in der Regel aus. Hier sind andere Verteidigungsansätze zu prüfen – insbesondere die prozedurale Absicherung im laufenden Ermittlungsverfahren.

Verteidigungsstrategien im Steuerstrafverfahren

Eine effektive Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren beginnt nicht erst mit der Anklage, sondern mit dem Augenblick, in dem der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden erfolgt – sei es durch eine Ladung, eine Durchsuchung oder eine informelle Anfrage. Die Grundregel lautet: keine Aussage ohne abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Im Ermittlungsverfahren stehen dem Verteidiger zunächst Akteneinsicht und Verfahrensbeobachtung im Vordergrund. Die Auswertung der Ermittlungsakte erlaubt es, die Beweislage realistisch zu bewerten und zu entscheiden, ob eine kooperative Strategie (Geständnis, Schadenswiedergutmachung, verfahrensbeendende Absprache) oder eine konfrontative Strategie (Angriff der Beweiswürdigung, Bestreiten des Vorsatzes, Ausschöpfung prozessualer Rechte) sinnvoller ist. Diese Entscheidung ist hochgradig einzelfallabhängig und sollte nicht ohne eingehende Prüfung der Aktenlage getroffen werden.

Ein häufig unterschätzter Verteidigungsansatz ist die Prüfung der Verjährungslage. Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt in der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) – bei besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO beträgt sie zehn Jahre. Daneben gelten die steuerrechtlichen Festsetzungsfristen, die nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung zehn Jahre betragen. Ein sorgfältiger Vergleich zwischen strafrechtlicher und steuerrechtlicher Verjährung kann bei lang zurückliegenden Sachverhalten verteidigungsrelevant sein.

Darüber hinaus ist die genaue Prüfung des Vorsatznachweises zentral. Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für den Vorsatz. Belege dafür, dass der Beschuldigte auf Beratung vertraut, Rückfragen gestellt oder offensichtliche Unklarheiten durch seinen Steuerberater klären lassen hat, können die Annahme eines strafbaren Vorsatzes erschüttern. In der Mandatspraxis sehen wir, dass belastbare Kommunikationsdokumentationen – E-Mails, Beratungsvermerke, Mandatsunterlagen – oft den Unterschied zwischen Anklage und Einstellung ausmachen. Haben Sie diese Unterlagen gesichert?

Schließlich ist das Verhältnis zum parallelen steuerlichen Verfahren zu beachten. Steuerstraf- und Besteuerungsverfahren laufen zeitlich häufig nebeneinander. Einlassungen im Besteuerungsverfahren können sich im Strafverfahren nachteilig auswirken und umgekehrt. Eine koordinierte Begleitung beider Verfahrenslinien ist deshalb unverzichtbar.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Gesellschafter-Geschäftsführer aus dem produzierenden Mittelstand. Ausgangslage: Im Rahmen einer turnusmäßigen Betriebsprüfung stellten die Prüfer fest, dass über mehrere Veranlagungszeiträume Subunternehmerleistungen in erheblichem Umfang fakturiert worden waren, für die die tatsächliche Leistungserbringung nicht lückenlos belegt werden konnte. Die BuStra leitete ein Steuerstrafverfahren ein; die Staatsanwaltschaft übernahm die Leitungskompetenz. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst alle relevanten Unterlagen, koordinierte die Aussagepolitik im laufenden Verfahren und erstellte eine quantitative Schadensanalyse gemeinsam mit dem Steuerberater des Mandanten. Auf Basis der Akteneinsicht konnte für einen erheblichen Teil der strittigen Zeiträume eine plausible betriebliche Veranlassung belegt werden. Ergebnis: Das Verfahren wurde hinsichtlich der belegten Zeiträume eingestellt; für die verbleibenden Sachverhalte wurde eine Verständigung nach § 257c StPO erzielt, die eine Bewährungsstrafe ermöglichte. Der Mandant konnte den Betrieb fortführen. Dies ist keine Erfolgsgarantie für vergleichbare Sachverhalte.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers – Insolvenz und zivilrechtliche Folgen

Die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung hat häufig Ausstrahlungswirkung auf andere Rechtsgebiete. Für Geschäftsführer einer GmbH ist die Haftung nach § 69 AO besonders relevant: Wer als gesetzlicher Vertreter steuerliche Pflichten der vertretenen Körperschaft verletzt und dadurch Steuern verkürzt werden, haftet persönlich und unbeschränkt für die verkürzten Beträge – unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt.

Die persönliche Haftung nach § 69 AO setzt lediglich grobe Fahrlässigkeit voraus – sie ist damit schon unterhalb der Strafbarkeitsschwelle des § 370 AO einschlägig. Wer also strafrechtlich freigesprochen wird, kann gleichwohl steuerrechtlich in Haftung genommen werden. Diese Parallelität ist in der Beratungspraxis häufig unterschätzt. Dazu kommt die Möglichkeit der Betriebsprüfung für vergangene Jahre, die bei festgestellter Hinterziehung über die regulären Fristen hinaus zurückreichen kann.

Befindet sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage und werden im Zuge der Ermittlungen erhebliche Steuerrückstände nachveranlagt, kann dies Insolvenzantragspflichten nach § 15a InsO auslösen. Die Dreiwochenfrist bei Zahlungsunfähigkeit und die Sechswochenfrist bei Überschuldung laufen dann unter erhöhtem Druck. Aus diesem Grund ist die Abstimmung zwischen dem Steuerstrafverteidiger und einem auf Restrukturierung spezialisierten Anwalt in solchen Lagen ratsam. Wie sieht Ihre Liquiditätsplanung für den Fall aus, dass erhebliche Steuernachzahlungen unvermittelt fällig werden?

Compliance als Vorsorge: Wie Mittelstandsunternehmen das Risiko reduzieren

Steuerstrafliche Risiken lassen sich durch ein gut aufgestelltes internes Kontrollsystem (IKS) im Steuerbereich erheblich reduzieren. Zu den zentralen Bausteinen gehören klare Verantwortlichkeiten für die Erstellung und Prüfung von Steuererklärungen, ein dokumentierter Freigabeprozess, regelmäßige Qualitätssicherung durch externe Berater sowie eine Richtlinie für den Umgang mit steuerlichen Zweifelsfragen. Diese Richtlinie sollte festhalten, unter welchen Umständen eine schriftliche Beratung einzuholen ist, bevor eine steuerlich relevante Entscheidung umgesetzt wird.

Ein Tax-Compliance-Management-System (TCMS) bietet darüber hinaus einen indirekten strafrechtlichen Vorteil: Es dokumentiert, dass das Unternehmen systematisch und ernsthaft auf steuerliche Regelkonformität ausgerichtet ist. Das Vorhandensein eines wirksamen TCMS kann nach dem BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 als Indiz gegen einen strafrechtlichen Vorsatz gewertet werden – es entlastet zwar nicht vollständig, reduziert aber die Angriffsfläche für die Strafverfolgung erheblich. Im internationalen Vergleich und vor dem Hintergrund des Unternehmenssanktionenrechts gewinnt dieser Baustein für den deutschen Mittelstand weiter an Bedeutung.

Daneben empfiehlt sich eine regelmäßige anwaltliche Überprüfung der bestehenden Compliance-Struktur im Steuerbereich – nicht nur bei konkretem Anlass, sondern als periodische Routine. Nach unserer Erfahrung ist die Präventivberatung mit Abstand die wirtschaftlichste Form der Risikominimierung im Wirtschaftsstrafrecht.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Ermittlungsschritte und der für Sie maßgeblichen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Steuerhinterziehung: Vorwurf und Verteidigung

Ab wann ist ein Sachverhalt steuerstrafrechtlich relevant?

Steuerstrafrechtliche Relevanz besteht, sobald unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde gemacht werden oder steuererhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch eine Steuerverkürzung eintritt. § 370 AO setzt vorsätzliches Handeln voraus; der bedingte Vorsatz – also das billigende Inkaufnehmen – reicht aus. Fahrlässige Steuerverkürzung ist keine Straftat, kann aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO darstellen. Die genaue Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wie lange läuft die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung?

Im Strafrecht beträgt die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung in der Regel fünf Jahre; in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO gilt eine zehnjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 StGB). Steuerrechtlich gilt nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung eine Festsetzungsfrist von zehn Jahren. Beide Fristen laufen nebeneinander und müssen im Rahmen der Verteidigung sorgfältig analysiert werden.

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn die Betriebsprüfung bereits begonnen hat?

Nein – für die Zeiträume, auf die sich die Betriebsprüfung erstreckt, ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO in der Regel gesperrt, sobald ein Amtsträger erschienen ist, um die Prüfung zu beginnen. Für nicht von der Prüfung erfasste Zeiträume kann die Selbstanzeige unter Umständen noch wirksam sein. Die genaue Sperrwirkung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Rechte hat ein Geschäftsführer bei einer Durchsuchung?

Bei einer Durchsuchung haben Geschäftsführer das Recht, sofort anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, den Durchsuchungsbeschluss einzusehen und zu prüfen sowie Gegenstände zu bezeichnen, die ihrer Ansicht nach dem Beschlagnahmezugriff nicht unterliegen – etwa wegen des Anwaltsprivilegs. Aussagen gegenüber Ermittlern sollten ohne Abstimmung mit dem Verteidiger grundsätzlich unterbleiben. Das Schweigerecht steht Beschuldigten uneingeschränkt zu.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, auch wenn die GmbH die Steuern schuldet?

Ja. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt, wenn er steuerliche Pflichten der GmbH grob fahrlässig verletzt und dadurch Steuern verkürzt werden. Diese Haftung ist von der strafrechtlichen Verurteilung unabhängig: Ein Freispruch im Strafverfahren schließt die steuerrechtliche Haftung nach § 69 AO nicht aus. Die persönliche Haftung kann in erheblichen Einzelbeträgen zuzüglich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO bestehen.

Wann empfiehlt sich eine kooperative Verteidigungsstrategie?

Eine kooperative Strategie – Geständnis, Schadenswiedergutmachung, verfahrensbeendende Absprache – kommt in Betracht, wenn die Beweislage eindeutig ist, der Steuerschaden klar bezifferbar ist und der Mandant wirtschaftlich in der Lage ist, die Nachzahlungen zu leisten. Frühzeitige Kooperation und vollständige Schadenswiedergutmachung wirken strafmildernd. Ob eine Kooperation im Einzelfall sinnvoller ist als eine konfrontative Strategie, lässt sich nur nach eingehender Akteneinsicht beurteilen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerstrafrechtlichen Verfahren, Betriebsprüfungssituationen und der Compliance-Prävention. Zum festen Beratungsspektrum gehören die Verteidigung in Steuerstrafverfahren, die Begleitung von Selbstanzeigeverfahren sowie die anwaltliche Unterstützung bei Durchsuchungsmaßnahmen und Beschlagnahmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Prozessvertretung vor Straf- und Finanzgerichten sowie in der interdisziplinären Koordination von steuerlichem und strafrechtlichem Verfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Analyse deckt die zentralen Rechtsfragen ab, kann aber die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen und Ihrer konkreten Verfahrenssituation nicht ersetzen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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