MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Steuerhinterziehung: Vorwurf und Verteidigung

Steuerhinterziehung: Vorwurf und Verteidigung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Schreiben der Steuerfahndung, eine Durchsuchungsanordnung um sechs Uhr morgens oder eine unangekündigte Betriebsprüfung, die sich plötzlich zur steuerstrafrechtlichen Ermittlung wandelt: Viele Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen erleben den Vorwurf der Steuerhinterziehung als unmittelbaren Einschnitt in die Unternehmensführung und die persönliche Rechtssphäre. Die nächsten Stunden und Tage entscheiden häufig darüber, welche Verteidigungsoptionen noch offenbleiben.

Ein Steuerhinterziehungsvorwurf nach § 370 der Abgabenordnung (AO) ist ein strafrechtlicher Vorwurf, der in der Praxis mit Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung einhergeht. Geschäftsführer haften persönlich: sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich gegenüber dem Unternehmen. Die entscheidende Weichenstellung liegt in den ersten Stunden nach Bekanntwerden des Vorwurfs — anwaltliche Begleitung durch einen im Steuer- und Strafrecht versierten Berater ist ab diesem Moment unverzichtbar.

Dieser Beitrag erläutert den gesetzlichen Rahmen nach § 370 AO und den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), zeigt typische Konstellationen im Mittelstand, beschreibt wirksame Verteidigungsstrategien und benennt die konkreten nächsten Schritte für betroffene Geschäftsführer und Unternehmen.

Was ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

Steuerhinterziehung ist das zentrale Steuerdelikt im deutschen Recht. Sie liegt nach § 370 AO vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder wenn pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden — und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Das Delikt ist ein Erfolgsdelikt: Der Steuerverkürzungserfolg muss tatsächlich eingetreten sein oder zumindest unmittelbar bevorstehen. Strafbar ist nicht nur die vollendete Hinterziehung; der Versuch ist nach § 370 Abs. 2 AO ausdrücklich unter Strafe gestellt.

Der Strafrahmen reicht im Grundfall bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen — namentlich wenn ein Betrag in großem Ausmaß verkürzt, eine Scheinrechnung verwendet oder bandenmäßig gehandelt wurde — erhöht sich der Strafrahmen nach § 370 Abs. 3 AO auf bis zu zehn Jahre. Die Schwelle zum besonders schweren Fall sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung bei einem Verkürzungsbetrag in einer Größenordnung, die in der gefestigten Senatsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Jahren diskutiert und weiter konkretisiert wird; maßgeblich ist stets der Einzelfall. Wichtig für Geschäftsführer: Auch leichtfertige Steuerverkürzung ist nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Selbst ohne Vorsatz kann also ein Bußgeldverfahren drohen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass der Übergang von einer Betriebsprüfung zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren für viele Mandanten überraschend erfolgt. Prüfer sind gemäß § 10 Abs. 1 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) verpflichtet, strafrechtlich relevante Erkenntnisse an die Steuerfahndung weiterzugeben. Wer dies nicht einkalkuliert, verliert wertvolle Handlungsspielräume.

Welche Personen trifft der Vorwurf im Mittelstand?

Im mittelständischen Unternehmensumfeld richtet sich der Steuerhinterziehungsvorwurf regelmäßig gegen denjenigen, der steuerliche Erklärungen unterzeichnet oder Buchführungs- und Erklärungspflichten verantwortet. Das ist in der Regel der Geschäftsführer oder — bei einer Aktiengesellschaft — das zuständige Vorstandsmitglied. Daneben kommen als Täter oder Teilnehmer auch leitende Mitarbeiter der Buchhaltung, Steuerberater und — bei konzernähnlichen Strukturen — Gesellschafter infrage.

Für Geschäftsführer einer GmbH gilt: Die steuerliche Erklärungspflicht trifft sie nach § 34 AO persönlich. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern der Gesellschaft aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. Unterlassen sie dies schuldhaft, haften sie persönlich — nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich gegenüber dem Fiskus sowie möglicherweise gegenüber der Gesellschaft selbst. Bei Unternehmensgruppen ist die Frage der Täterschaft und Teilnahme noch vielschichtiger: Wer hat die Buchführungsverantwortung, wer unterschreibt, wer weist an?

Besonders heikel ist die Situation bei inhabergeführten Familienunternehmen, in denen Gesellschafter und Geschäftsführer identisch sind. Hier verschwimmt die Grenze zwischen betrieblicher Sphäre und Privatvermögen. Nach unserer Erfahrung entstehen Ermittlungsverfahren in solchen Konstellationen häufig bei verdeckten Gewinnausschüttungen (Zuwendungen der Gesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne angemessenes Äquivalent), bei Privatentnahmen, die nicht als Einkünfte erklärt werden, oder bei der Buchung privater Aufwendungen als Betriebsausgaben.

Wichtig ist: Ein Steuerhinterziehungsvorwurf trifft nicht nur den Täter, sondern kann sich auf das gesamte Unternehmen auswirken — durch Betriebsprüfungen, Kontensperrungen und reputationsbezogene Folgen. Denn wie ist das Unternehmen als Ganzes aufgestellt, wenn die Geschäftsführung im Fokus der Ermittler steht?

Wie läuft ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ab?

Das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung beginnt nach § 397 AO mit dem Moment, in dem die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft eine Handlung vornimmt, die erkennbar auf die Ermittlung einer Steuerstraftat abzielt. Typische Auslöser sind die Einleitung durch die Steuerfahndung (Steufa), die Weitergabe eines Prüfungsergebnisses durch das Finanzamt, eine Selbstanzeige oder eine Anzeige durch Dritte. Ab diesem Zeitpunkt besteht das Schweigerecht nach § 136 StPO.

Die Ermittlungen selbst führen gemäß § 386 AO entweder die Finanzbehörde selbst oder — bei Komplexität und besonderer Schwere — die Staatsanwaltschaft, begleitet von der Steuerfahndung. Zu den zentralen Ermittlungsinstrumenten zählen Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102 ff. StPO), die Auswertung von Buchführungsunterlagen, Kontenabfragen, Zeugenvernehmungen und — in geeigneten Fällen — der Einsatz von Sachverständigen für betriebswirtschaftliche Fragen.

Die Festsetzungsverjährung im Steuerstrafrecht richtet sich nach § 78 StGB in Verbindung mit § 376 AO: Bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist in der Regel fünf Jahre, bei besonders schwerer Steuerhinterziehung — also im Regelfall großer Hinterziehungsbeträge — zehn Jahre. Parallel dazu gilt steuerrechtlich nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung eine Festsetzungsverjährung von zehn Jahren. Das bedeutet: Auch weit zurückliegende Sachverhalte können noch verfolgt werden. Dieser Zeitrahmen überrascht viele Mandanten.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens steht entweder die Einstellung (§§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO), ein Strafbefehl oder die Erhebung der Anklage. Bei einer Einstellung gegen Auflagen — typischerweise einer Geldzahlung — endet das Verfahren ohne Hauptverhandlung. Das ist für viele Unternehmer die praktisch bedeutsamste Variante, weil sie Öffentlichkeit und Reputationsrisiken begrenzt.

Welche Verteidigungsstrategien kommen in Betracht?

Eine wirksame Verteidigung beginnt nicht in der Hauptverhandlung, sondern im Moment des Bekanntwerdens des Vorwurfs. Das ist die Grundregel des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts. Wer erst dann anwaltliche Hilfe sucht, wenn ein Strafbefehl zugestellt ist, hat bereits Handlungsspielraum verloren.

Die Verteidigungsstrategie hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Gleichwohl lassen sich typische Verteidigungslinien benennen:

  • Schweigestrategie: Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, sich zu äußern (§ 136 StPO, Art. 6 EMRK). In vielen Fällen ist eine erste vollständige Auswertung der Ermittlungsakte sinnvoll, bevor überhaupt eine Stellungnahme erwogen wird. Voreilige Einlassungen können Ermittlern neue Ansätze liefern.
  • Aktenanalyse und Schwachstellensuche: Die anwaltliche Prüfung der Ermittlungsakte auf formelle Mängel — fehlerhafte Durchsuchungsbeschlüsse, Beweisverwertungsverbote, unzulässig verwendete Unterlagen — ist häufig ertragreicher als eine inhaltliche Auseinandersetzung in der Frühphase.
  • Selbstanzeige als strategisches Instrument: Liegt noch keine Tatentdeckung vor, kann eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit bewirken. Die Anforderungen sind jedoch streng: Vollständigkeit der Angaben für alle unverjährten Jahre, fristgerechte Nachzahlung der Steuern und Zinsen, Nichtvorliegen von Sperrgründen nach § 371 Abs. 2 AO. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist wirkungslos und kann die Situation verschärfen. Hier ist anwaltliche Sorgfalt unabdingbar.
  • Einstellung gegen Auflage: Bei geringerer Schuld und fehlenden Vorstrafen kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in Betracht. Die Kanzlei verhandelt in solchen Konstellationen mit der Staatsanwaltschaft über die Höhe der Geldauflage und den Umfang der steuerlichen Nachzahlung.
  • Inhaltliche Einlassung: Wenn das Beweisbild eindeutig ist und eine vollständige Aufklärung strategisch vorteilhafter erscheint, kann eine geständige Einlassung im Zusammenwirken mit einer Verständigung (§ 257c StPO) das Strafmaß erheblich reduzieren.

Nach unserer Erfahrung entscheidet in der Mehrzahl der Fälle nicht der Vortrag in der Hauptverhandlung, sondern die Qualität der Aktenanalyse und die Frühintervention über das Ergebnis des Verfahrens.

Was gilt für die Selbstanzeige nach § 371 AO?

Die Selbstanzeige ist das bedeutendste Instrument zur Straffreistellung im deutschen Steuerrecht — und zugleich eines der rechtlich anspruchsvollsten. Sie ermöglicht Straffreiheit, wenn sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und rechtzeitig offenbart werden, bevor die Tat entdeckt ist oder ein Sperrgrund eintritt.

Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO schließen die strafbefreiende Wirkung aus: Das betrifft vor allem die Tatentdeckung, die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung und das Überschreiten bestimmter Verkürzungsbeträge — wobei in letzterem Fall zwar keine Straffreiheit, aber immerhin ein Absehen von Strafverfolgung gegen Nachzahlung plus einen gesetzlich geregelten Aufschlag möglich ist (§ 398a AO). Die Schwelle für diesen Aufschlagsmechanismus ist im Gesetz konkret geregelt; die genaue Staffelung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Eine häufige Fehlerquelle: Unternehmen oder ihre Steuerberater erstatten eine Selbstanzeige, die nicht alle Unrichtigkeiten für alle unverjährten Jahre umfasst — sogenannte Teilselbstanzeigen sind seit der Gesetzesreform nicht mehr wirksam. Das Ergebnis ist eine vollständig wirkungslose Selbstanzeige, die den Steuerpflichtigen nicht schützt, aber die Ermittler auf die relevanten Sachverhalte hinweist. Gründlichkeit ist hier keine Tugend, sondern Pflicht.

Parallel zur strafrechtlichen Wirkung der Selbstanzeige löst sie steuerrechtliche Nachzahlungspflichten aus. Die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO betragen sechs Prozentpunkte jährlich — ein erheblicher Liquiditätsaufwand, der frühzeitig in die Gesamtplanung einzubeziehen ist.

Mikro-Fall (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern aus dem verarbeitenden Gewerbe. Ausgangslage: Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass in mehreren Veranlagungszeiträumen Betriebsausgaben für Leistungen geltend gemacht worden waren, die nach Ansicht der Behörde nicht betrieblich veranlasst waren. Das Verfahren wurde an die Steuerfahndung abgegeben, ein Ermittlungsverfahren gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eingeleitet. Vorgehen: Die Kanzlei trat unmittelbar nach der Durchsuchung in das Mandat ein, sicherte das Schweigerecht des Mandanten, analysierte die beschlagnahmten Unterlagen auf Verwertungsverbote und erarbeitete eine dokumentengestützte Sachverhaltsdarstellung, die der Staatsanwaltschaft die betriebliche Veranlassung der strittigen Aufwendungen nachwies. Ergebnis: Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt; eine Hauptverhandlung fand nicht statt. Steuernachzahlungen und Zinsen wurden im Rahmen des steuerrechtlichen Verfahrens gesondert geregelt. Kein Erfolgsversprechen für gleichartige Sachverhalte — jeder Fall erfordert eine eigenständige rechtliche Prüfung.

Compliance-Strukturen als präventive Verteidigung

Wer erst dann über Compliance nachdenkt, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht, handelt zu spät. Das ist keine Binsenweisheit, sondern eine Beobachtung aus der Beratungspraxis: In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, die uns als Steuerstrafmandat erreichen, gab es im Vorfeld erkennbare strukturelle Lücken — bei der Buchführungsorganisation, der Delegation von Erklärungspflichten oder bei der Dokumentation von betrieblichen Ausgaben.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet präventive Compliance konkret: klare interne Verantwortlichkeiten für steuerliche Meldepflichten, dokumentierte Prozesse für die Prüfung von Eingangsrechnungen auf Scheinrechnungsrisiken, ein funktionierendes internes Kontrollsystem (IKS) und die regelmäßige Überprüfung von Lieferanten- und Geschäftspartnerbeziehungen auf Anomalien.

Strafrechtliche Relevanz der Compliance-Organisation: Ein nachweislich eingerichtetes und gelebtes Tax-Compliance-Managementsystem (Tax CMS) kann im Ermittlungsverfahren und in der Strafzumessung zu Gunsten des Unternehmensverantwortlichen berücksichtigt werden — unter anderem weil es gegen den Vorsatzvorwurf sprechen kann. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu in der Vergangenheit über ein entsprechendes BMF-Anwendungsschreiben positioniert. Die genaue rechtliche Wirkung ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach einem ersten steuerstrafrechtlichen Verfahren ihr internes Kontrollsystem grundlegend neu aufsetzen — nicht nur aus Compliance-Gründen, sondern weil Investoren, Hausbanken und Geschäftspartner zunehmend entsprechende Nachweise verlangen.

Verfahrensstadien und strategische Entscheidungspunkte

Die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren ist kein einmaliger Akt, sondern ein mehrstufiger Prozess. An jedem Verfahrensstadium gibt es eigenständige strategische Entscheidungen, die aufeinander aufbauen. Ein Überblick der wesentlichen Konstellationen:

Konstellation A — Vorfeld/Selbstanzeige: Tatentdeckung noch nicht eingetreten → Instrument Selbstanzeige nach § 371 AO → Frist: vor Sperrgrund → Folge bei Wirksamkeit: Straffreiheit → Empfehlung: sofortige Vollständigkeitsprüfung aller unverjährten Zeiträume.

Konstellation B — Eingeleitetes Ermittlungsverfahren: Schreiben der Steuerfahndung/Staatsanwaltschaft liegt vor → Instrument: Akteneinsicht, Schweigestrategie, Verfahrenseinstellung → Frist für Einspruch gegen Strafbefehle: zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO) → Folge bei Versäumnis: Rechtskraft, Vorstrafe → Empfehlung: unverzüglich anwaltliche Begleitung.

Konstellation C — Hauptverhandlung droht: Anklage erhoben → Instrument: Verständigung (§ 257c StPO), Einlassung, Sachverständige → Folge bei Verurteilung: Eintrag ins Bundeszentralregister, bei Freiheitsstrafe über einem Jahr kein Bewährungsaufschub ohne besondere Umstände → Empfehlung: strafprozessuale Vertretung durch erfahrene Wirtschaftsstrafrechtler; in der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Fristen im Strafverfahren sind nicht disponibel. Zwei Wochen für den Einspruch gegen einen Strafbefehl, ein Monat für die Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des schriftlichen Urteils: Wer diese Fristen versäumt, verliert den Rechtsbehelf endgültig.

Was sollte ein Geschäftsführer in den ersten 48 Stunden tun?

Der erste Reflex vieler Betroffener — gegenüber Ermittlern kooperativ und erklärend aufzutreten — ist fast immer der falsche. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein verbürgtes Recht und in den meisten Konstellationen der korrekte erste Schritt. Was sollte ein betroffener Geschäftsführer in den ersten 48 Stunden konkret tun?

  1. Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung. Weder gegenüber der Steuerfahndung noch gegenüber der Staatsanwaltschaft oder Mitarbeitern des Finanzamtes. Das Schweigerecht gilt ab dem ersten Moment der Beschuldigtenstellung.
  2. Dokumentation der Ermittlungshandlungen. Bei einer Durchsuchung: Inventar der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen notieren, Protokolle anfordern und sorgfältig aufbewahren.
  3. Keine eigenständige Vernichtung von Unterlagen. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht: Selbst vermeintlich entlastende Sortier- oder Bereinigungsaktionen können als Beweisvereitelung gewertet werden.
  4. Anwalt des Vertrauens kontaktieren. Nicht den allgemeinen Unternehmensberater oder den Steuerberater — sondern einen auf Wirtschaftsstrafrecht und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
  5. Interne Kommunikation beachten. E-Mails, Chat-Nachrichten, interne Notizen können Gegenstand der Beschlagnahme sein. In der Akutsituation: keine internen Kommentierungen zum Sachverhalt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Steuerhinterziehungsvorwurfs. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der tatsächlichen Unterlagen, der Verfahrensunterlagen, einschlägiger Fristen und der aktuellen Ermittlungslage. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung und ihrer Verteidigung

Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt vorsätzliches Handeln voraus — der Täter muss wissen und wollen, dass steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig angegeben oder verschwiegen werden. Leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist demgegenüber eine Ordnungswidrigkeit, die bei grob fahrlässigem Verhalten einschlägig ist. Die Abgrenzung hat erhebliche praktische Bedeutung: Nur bei § 370 AO droht Freiheitsstrafe; bei § 378 AO sind lediglich Geldbußen möglich. Die Abgrenzung im Einzelfall ist oft Gegenstand intensiver Auseinandersetzung zwischen Verteidigung und Ermittlungsbehörden.

Kann eine Selbstanzeige die Strafverfolgung noch abwenden, wenn bereits eine Betriebsprüfung läuft?

Das hängt entscheidend davon ab, ob die Prüfungsanordnung als Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO wirkt. Eine Betriebsprüfungsanordnung für bestimmte Steuerarten und Zeiträume sperrt die Selbstanzeige für genau diese Konstellationen. Für andere Steuerarten oder nicht erfasste Zeiträume kann eine Selbstanzeige noch wirksam sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall rechtlich anspruchsvoll und sollte ausschließlich nach anwaltlicher Prüfung der konkreten Prüfungsanordnung und der jeweiligen Sachverhaltslage erfolgen.

Welche steuerlichen Konsequenzen hat eine Steuerhinterziehung neben dem Strafverfahren?

Parallel zum strafrechtlichen Verfahren setzt das Finanzamt die hinterzogenen Steuern nach, zuzüglich Hinterziehungszinsen von sechs Prozentpunkten jährlich nach § 235 AO. Zusätzlich können Verspätungszuschläge anfallen. Die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung nach § 169 AO zehn Jahre — ein erheblicher Betrachtungszeitraum, der im Mittelstand oft unterschätzt wird. Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern ist überdies Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige.

Was passiert, wenn mehrere Personen im Unternehmen in den Vorwurf verwickelt sind?

Bei mehreren Beschuldigten — etwa Geschäftsführer und leitender Buchhalter oder Mitgesellschafter — ist die Frage der gemeinschaftlichen Tatbegehung (Mittäterschaft, § 25 Abs. 2 StGB) oder der Beihilfe zentral. Jede betroffene Person benötigt eine eigenständige anwaltliche Vertretung, da die Interessen divergieren können. Eine gemeinsame Verteidigung verbietet sich aus berufsrechtlichen und strategischen Gründen, sobald Interessenkonflikte erkennbar sind. Wir koordinieren in solchen Konstellationen die Verteidigungsstrategie unter Wahrung der jeweiligen Einzelinteressen.

Wie lange dauert ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren?

Die Verfahrensdauer ist stark vom Einzelfall abhängig. Einfache Sachverhalte mit überschaubaren Zeiträumen und einem Beschuldigten können innerhalb von Monaten zur Einstellung oder zum Strafbefehl führen. Komplexe Fälle mit mehreren Beschuldigten, umfangreichen Buchführungsunterlagen und wirtschaftlichen Verflechtungen erstrecken sich nicht selten über mehrere Jahre. Für Unternehmen bedeutet das: Die Belastung durch das laufende Verfahren — reputationsbezogen, betriebswirtschaftlich und organisatorisch — erfordert eine kontinuierliche anwaltliche Begleitung, die über die bloße Verteidigungsstrategie hinausgeht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Steuerstreit- und Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuer-Compliance-Managements — von der Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren bis zur Vertretung vor den Strafgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich auf mandantenseitige Beratung ohne Verflechtung zu Behörden oder Prüfinstanzen ausgerichtet. Bundesweite Mandatsübernahme kurzfristig möglich. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe und Verteidigungsoptionen im Bereich Steuerhinterziehung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Unterlagen, einschlägiger Fristen und der individuellen Ermittlungssituation. Zur Klärung, wie die dargelegten Instrumente auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.