Ein Geschäftsführer genehmigt sich eine Sonderzahlung, die der Gesellschaftsvertrag nicht vorsieht. Ein Vertriebsleiter schließt Scheinverträge mit befreundeten Lieferanten ab. Ein Prokurist überweist systematisch Kleinstbeträge auf ein eigenes Konto. Was zunächst wie ein internes Disziplinarproblem wirkt, ist in jedem dieser Fälle der Einstieg in ein Strafverfahren wegen Untreue oder Betrug – zwei der häufigsten Wirtschaftsdelikte, mit denen der Mittelstand konfrontiert wird.
Untreue und Betrug im Unternehmen sind nach den §§ 266 und 263 StGB strafbar und können zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren führen. Für Geschäftsführer und leitende Angestellte ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine erhebliche persönliche Haftungsexposition: Bereits die Duldung oder das Nichtaufdecken von Tathandlungen Dritter kann die eigene Strafbarkeit begründen. Wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter den Verdacht eines Wirtschaftsdelikts im Unternehmen wahrnimmt, sollte anwaltliche Begleitung nicht aufschieben.
Dieser Beitrag ordnet die gefestigte Rechtsprechung zu §§ 263 und 266 StGB ein, zeigt die typischen Risikosituationen für mittelständische Unternehmen auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen.
Welche Normen bilden die Grundlage – §§ 263 und 266 StGB im Überblick?
Die beiden zentralen Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts für unternehmensinterne Sachverhalte sind § 266 StGB (Untreue) und § 263 StGB (Betrug). Sie verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen, überschneiden sich in der Praxis jedoch erheblich – was Staatsanwaltschaften und Gerichte regelmäßig dazu veranlasst, beide Tatbestände im Rahmen desselben Ermittlungsverfahrens zu prüfen.
§ 266 StGB schützt das Vermögen des Treugebers vor Schädigungen durch denjenigen, dem die Vermögensbetreuungspflicht obertragen wurde. Das ist für Geschäftsführer und Vorstände der Regelfall: Sie verwalten fremdes Gesellschaftsvermögen und haben daher kraft Amts eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Tatbestand dabei konsequent weit ausgelegt. Wer Gesellschaftsmittel für private Zwecke einsetzt, gesellschaftsfremde Ausgaben freigibt oder Geschäfte zum Nachteil der Gesellschaft autorisiert, handelt grundsätzlich tatbestandsmäßig.
§ 263 StGB schützt das Vermögen des Opfers vor täuschungsbedingten Verfügungen. Im Unternehmenskontext ist er relevant, wenn ein Mitarbeiter oder ein Dritter durch falsche Tatsachenbehauptungen eine Vermögensverfügung der Gesellschaft herbeiführt – etwa durch fingierte Rechnungen, manipulierte Aufmaße oder vorgetäuschte Leistungen. Die Strafzumessung orientiert sich dabei an der Schadenshöhe und am Merkmal der Gewerbsmäßigkeit.
Beide Delikte kennen besonders schwere Fälle mit erhöhtem Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Einschlägig sind insbesondere die Begehung als Mitglied einer Bande, die gewerbsmäßige Begehung sowie der Missbrauch einer Vertrauensstellung. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Staatsanwaltschaften bei Seriensachverhalten diese Qualifikationsmerkmale regelmäßig prüfen.
Wie legt die höchstrichterliche Rechtsprechung den Untreuetatbestand aus?
Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat den Untreuetatbestand des § 266 StGB in mehreren Grundsätzen konkretisiert, die für die Beratung mittelständischer Unternehmen und ihrer Geschäftsführer unmittelbar praktisch relevant sind.
Zunächst verlangt die Rechtsprechung für das Merkmal des Vermögensnachteils eine konkrete, wirtschaftlich messbare Schädigung der Gesellschaft. Bloße Gefährdungen können ausreichen, sofern sie nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits zu einer Minderung des Gesellschaftsvermögens führen. Riskante, aber wirtschaftlich vertretbare Geschäftsentscheidungen fallen dagegen nicht unter den Tatbestand – hier greift der sogenannte unternehmerische Ermessensspielraum, der dem deutschen Business-Judgment-Ansatz entspricht.
Für Geschäftsführer besonders relevant ist die Frage der Einwilligung. Nach gefestigter Rechtslage kann die Zustimmung aller Gesellschafter eine Untreue ausschließen, sofern das Stammkapital nicht angetastet und kein Gläubiger geschädigt wird. Diese sogenannte „Suhrkamp-Konstellation" (zur Einwilligung in der GmbH) wird in der Literatur und Praxis intensiv diskutiert. In der Mandatspraxis erleben wir regelmäßig, dass Geschäftsführer fälschlicherweise davon ausgehen, eine informelle Billigung durch den Mehrheitsgesellschafter schütze sie umfassend vor strafrechtlicher Haftung – was die Rechtsprechung so nicht bestätigt.
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung die Strafbarkeit im Bereich von Risikogeschäften präzisiert. Wer als Geschäftsführer hochriskante Spekulationsgeschäfte ohne ausreichende gesellschaftsinterne Absicherung eingeht und dabei erhebliche Vermögensschäden verursacht, kann sich der Untreue schuldig machen – auch wenn er selbst keine persönliche Bereicherungsabsicht hatte. Das Fehlen einer Bereicherungsabsicht unterscheidet § 266 StGB systematisch von § 263 StGB; es schützt jedoch nicht vor Strafbarkeit.
Schließlich ist für den Mittelstand die Frage des Strafbarkeitsvorsatzes von erheblicher Bedeutung. Die Rechtsprechung lässt bedingten Vorsatz genügen: Wer erkennt, dass seine Handlung möglicherweise das Gesellschaftsvermögen schädigt, und dies billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer diese Schwelle regelmäßig.
Betrug im Unternehmen: Wann ist das Unternehmen Opfer, wann Täter?
§ 263 StGB hat im betrieblichen Umfeld zwei völlig unterschiedliche Blickwinkel, die eine sorgfältige Abgrenzung erfordern. Das Unternehmen kann sowohl Geschädigter eines Betrugs (etwa durch Mitarbeiter oder externe Vertragspartner) als auch selbst Tatbeteiligter sein – wenn Unternehmensmitarbeiter im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritte täuschen.
Häufig begegnet uns in der Mandatspraxis der interne Abrechnungsbetrug: Ein Mitarbeiter legt fingierte Reisekostenabrechnungen vor, bezieht Provisionen für Scheinvermittlungen oder reicht gefälschte Belege ein. Das Unternehmen ist hier Opfer; es hat zugleich arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche sowie das Recht und häufig die wirtschaftliche Notwendigkeit, Strafanzeige zu erstatten.
Auf der anderen Seite steht der externe Betrug zulasten Dritter. Werden im Vertrieb bewusst falsche Produktangaben gemacht, werden Kunden über Leistungsmerkmale getäuscht oder werden Subventionen durch falsche Angaben erschlichen, rückt das Unternehmen selbst in die Täterrolle – mit Konsequenzen nicht nur für den handelnden Mitarbeiter, sondern potenziell auch für Vorgesetzte, die die Täuschung dulden oder von ihr profitieren.
Besonders heikel ist die Subventionsbetrug-Konstellation nach § 264 StGB. Wer staatliche Fördermittel, Corona-Hilfen oder Investitionszuschüsse durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt, macht sich unabhängig von einer Täuschungsabsicht im strafrechtlichen Sinne strafbar. Die Strafverfolgungsbehörden haben im Nachgang der Pandemie-Hilfsprogramme zahlreiche Verfahren eingeleitet; die Aufarbeitung läuft bundesweit noch.
Für Geschäftsführer im Mittelstand gilt: Wer von betrügerischen Handlungen in seinem Unternehmen Kenntnis erlangt und untätig bleibt, riskiert unter Umständen eigene Strafbarkeit – sei es durch Beihilfe, sei es durch strafbare Duldung im Rahmen seiner Garantenstellung. Die Frage, ab wann die Kenntnis von Fehlverhalten zu einer Handlungspflicht wird, ist eine der zentralen Prüfungsfragen in wirtschaftsstrafrechtlichen Mandaten.
Welche typischen Risikosituationen trifft der Mittelstand besonders?
Mittelständische Unternehmen sind strukturell anfälliger für Untreue- und Betrugsdelikte als Großkonzerne – nicht weil ihre Mitarbeiter weniger integer wären, sondern weil die internen Kontrollstrukturen häufig weniger formalisiert sind. Inhabergeführte Unternehmen mit flachen Hierarchien und hohem Vertrauensvorschuss bieten Tätern günstige Bedingungen.
Zu den häufigsten Risikokonstellationen, die wir in der Mandatspraxis beobachten, zählen:
- Doppelte Zeichnungsberechtigungen fehlen: Ein Prokurист oder Buchhalter kann Zahlungen ohne Gegenkontrolle freigeben. Systematische Kleinüberweisungen bleiben über Monate unentdeckt.
- Geschäftsführer-Vergütung ohne ausreichende Gesellschafterbeschlüsse: Sonderzahlungen, Pensionszusagen oder Darlehen, die ohne formgerechten Gesellschafterbeschluss gewährt werden, stehen im Verdacht der verdeckten Gewinnausschüttung – und können zugleich den Untreuetatbestand erfüllen.
- Lieferantenbeziehungen mit persönlichen Verflechtungen: Aufträge an Unternehmen, an denen Mitarbeiter oder deren Angehörige beteiligt sind, ohne Offenlegung und Genehmigung durch die Geschäftsleitung, sind klassische Untreue-Sachverhalte.
- Manipulierte Abschlüsse gegenüber finanzierenden Banken: Wenn Jahresabschlüsse oder Betriebswirtschaftliche Auswertungen gegenüber Kreditgebern geschönt werden, um Kreditlinien zu erhalten, erfüllt dies regelmäßig den Tatbestand des Kreditbetrugs nach § 265b StGB in Verbindung mit § 263 StGB.
- Provisionen und Schmiergelder im Vertrieb: Schwarze Kassen zur Finanzierung von Zuwendungen an Entscheidungsträger bei Kunden oder öffentlichen Auftraggebern begründen regelmäßig Untreue (Finanzierung zu Lasten der Gesellschaft) und Bestechung.
Die Regelverjährung nach § 195 BGB gilt im Zivilrecht; im Strafrecht richtet sich die Verfolgungsverjährung nach der Strafandrohung. Bei Delikten mit einem Strafrahmen von mehr als fünf Jahren beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist in der Regel zehn Jahre – was bedeutet, dass Sachverhalte, die wirtschaftlich längst abgeschlossen erscheinen, strafrechtlich noch voll verfolgbar sein können.
Was bedeutet ein Ermittlungsverfahren für den Geschäftsbetrieb?
Sobald die Staatsanwaltschaft wegen Untreue oder Betrug ein Ermittlungsverfahren einleitet, entfaltet dies unmittelbare operative Wirkungen für das betroffene Unternehmen – unabhängig davon, ob das Unternehmen selbst Beschuldigter oder Geschädigter ist.
Das schärfste Instrument ist die Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO. Ermittler können Geschäftsräume, Serverinfrastruktur und private Wohnräume von Beschuldigten durchsuchen und Unterlagen sowie Datenträger beschlagnahmen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen auf diesen Eingriff häufig völlig unvorbereitet sind: Mitarbeiter wissen nicht, wer Ansprechpartner ist, welche Unterlagen übergeben werden dürfen und ob ein Anwalt bereits auf dem Weg ist. Jede Stunde ohne anwaltliche Begleitung in einer solchen Situation kann sich nachteilig auswirken.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung: Gerichte können nach den §§ 73 ff. StGB den Verfall von Taterträgen anordnen. Seit der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung 2017 ist die Einziehung dabei auch bei Dritten möglich, die Taterträge erlangt haben, ohne selbst Täter zu sein. Das betrifft im Unternehmenskontext etwa Gesellschafter, denen Gewinne aus betrügerischen Geschäften zugeflossen sind.
Parallel zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen drohen im Mittelstand regelmäßig:
- Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG
- Steuernachforderungen, soweit die strafrechtlich relevanten Sachverhalte steuerliche Auswirkungen haben
- Kreditkündigung durch die Hausbank bei Bekanntwerden von Ermittlungsverfahren
- Rufschäden bei Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern, die schwer zu quantifizieren, aber real sind
Nach unserer Erfahrung ist der entscheidende Moment für eine wirksame anwaltliche Begleitung nicht die Anklageschrift, sondern das Bekanntwerden erster Ermittlungsschritte – oder besser noch der Moment, in dem intern ein begründeter Verdacht entsteht.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen mit rund 120 Mitarbeitern, das einen internen Hinweis auf manipulierte Eingangsrechnungen eines langjährigen Einkaufsleiters erhalten hatte. Ausgangslage: Der Einkaufsleiter soll über mehrere Jahre Rechnungen von zwei nahestehenden Scheinfirmen autorisiert haben; der Schaden war auf einen mittleren sechsstelligen Betrag zu schätzen. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete eine interne Untersuchung mit strukturierter Dokumentensichtung, klärte die Anzeigeobliegenheit gegenüber der Gesellschaft und beriet zur Sicherung von Beweismitteln vor einer etwaigen Durchsuchung. Darüber hinaus wurden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschuldigten und eventuelle Ansprüche gegen die D&O-Versicherung geprüft. Ergebnis: Das Unternehmen war bei Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens organisatorisch vorbereitet und konnte die angeforderten Unterlagen geordnet und anwaltlich begleitet zur Verfügung stellen.
Wie laufen interne Untersuchungen rechtssicher ab?
Wenn ein Unternehmen intern den Verdacht eines Wirtschaftsdelikts festgestellt hat, stellt sich unmittelbar die Frage: Interne Untersuchung oder sofortige Strafanzeige – oder beides? Die Antwort hängt vom Einzelfall ab; es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Selbstanzeige für Unternehmen im allgemeinen Sinne.
Eine interne Untersuchung (Internal Investigation) hat mehrere Funktionen: Sie dient der Sachverhaltsaufklärung, der Schadensquantifizierung und der Vorbereitung etwaiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Gleichzeitig muss sie so durchgeführt werden, dass Beweismittel nicht vernichtet oder verändert werden – was anderenfalls den Tatbestand der Strafvereitelung begründen könnte.
Anwaltliche Begleitung ab dem ersten Tag ist aus mehreren Gründen unerlässlich. Erstens schützt das Anwaltsprivileg (Legal Privilege) Kommunikationen zwischen Anwalt und Mandant grundsätzlich vor Beschlagnahme – ein wesentlicher Vorteil gegenüber rein unternehmensintern geführten Akten. Zweitens kann die Verteidigungsstrategie von Beginn an konsistent aufgebaut werden. Drittens lassen sich arbeitsrechtliche Maßnahmen (Freistellung, Kündigung) und strafrechtliche Schritte koordiniert und rechtssicher umsetzen.
Für die Beweissicherung gelten strenge Anforderungen. Digitale Beweismittel müssen revisionssicher gesichert, die Integrität der Daten gewahrt und die Auswertung dokumentiert werden. Eine eigenmächtige, nicht methodisch abgesicherte Durchsicht von E-Mail-Postfächern oder Serverinhalten kann im späteren Strafprozess zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.
Schließlich ist zu prüfen, ob das Unternehmen selbst der Verbandsgeldbuße nach dem OWiG ausgesetzt sein könnte – etwa weil Aufsichtspflichten gegenüber dem Beschuldigten verletzt wurden. Hier besteht ein direkter Zusammenhang mit den in einem gesonderten Beitrag dargestellten Regelungen zu Bußgeldverfahren und Verbandssanktionen.
Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer: Die ersten Schritte bei Verdacht
Wenn der Verdacht eines Wirtschaftsdelikts im Unternehmen entsteht, zählt die Reaktionsgeschwindigkeit. Gleichzeitig sind übereilte Maßnahmen – konfrontative Befragungen ohne anwaltliche Vorbereitung, sofortige Kündigung ohne Sicherung von Beweismitteln – regelmäßig kontraproduktiv.
Die Handlungsabfolge, die wir in der Mandatspraxis bewährt haben, gliedert sich in drei Phasen:
- Sicherungsphase (Tag 1–3): Anwalt einschalten, Zugriff des Verdächtigen auf relevante Systeme und Unterlagen sichern oder beschränken, keine Konfrontation des Verdächtigen ohne rechtliche Vorbereitung, keine Vernichtung von Unterlagen.
- Aufklärungsphase (Woche 1–3): Strukturierte Dokumentensichtung unter anwaltlicher Begleitung, Befragung von Zeugen nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen, Schadensquantifizierung, Prüfung von Versicherungsansprüchen (D&O, Vertrauensschadenversicherung).
- Entscheidungsphase: Auf Basis der Befunde Entscheidung über Strafanzeige, arbeitsrechtliche Maßnahmen, zivilrechtliche Schadensersatzklage und ggf. Kooperation mit staatlichen Ermittlungsbehörden.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Kooperationsbereitschaft gegenüber der Staatsanwaltschaft signalisiert werden sollte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung honoriert kooperatives Verhalten bei der Strafzumessung – ohne jedoch konkrete Garantien zu geben. Ob und in welchem Umfang Kooperation sinnvoll ist, muss im Einzelfall anwaltlich bewertet werden.
Rhetorisch gefragt: Haben Sie in Ihrem Unternehmen ein Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungsfreigaben ab einem bestimmten Betrag verankert? Und ist das Verfahren tatsächlich gelebt oder nur auf dem Papier vorhanden? Diese Fragen stellen Staatsanwaltschaften – und Compliance-Prüfer – als Erstes.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Wirtschaftsstrafrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der spezifischen Sachverhaltsumstände, der einschlägigen Rechtsprechung und etwaiger laufender Fristen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Untreue und Betrug im Unternehmen
Was ist der Unterschied zwischen Untreue (§ 266 StGB) und Betrug (§ 263 StGB)?
§ 266 StGB (Untreue) setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus und schützt das Vermögen des Treugebers vor Schädigungen durch den Beauftragten – typischerweise den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft. § 263 StGB (Betrug) setzt eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung voraus; hier steht die aktive Irreführung des Opfers im Vordergrund. Beide Tatbestände können in einem Sachverhalt nebeneinander verwirklicht sein und werden von Strafverfolgungsbehörden häufig gemeinsam geprüft.
Kann ein Geschäftsführer wegen Untreue bestraft werden, obwohl er selbst keinen Vorteil erlangt hat?
Ja. § 266 StGB setzt – anders als § 263 StGB – keine Bereicherungsabsicht voraus. Es genügt, dass der Täter pflichtwidrig handelt und dadurch dem Treugeber einen Vermögensnachteil zufügt. Auch hochriskante Geschäftsentscheidungen, die ohne Bereicherungsabsicht getroffen werden, können den Tatbestand erfüllen, wenn sie erhebliche Schäden verursachen und die unternehmerischen Entscheidungsgrenzen überschreiten.
Ab wann sollte ein Geschäftsführer bei internem Verdacht anwaltliche Beratung suchen?
Sofort nach Entstehen eines begründeten Verdachts – nicht erst nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Anwaltliche Begleitung ab dem ersten Tag ermöglicht eine rechtssichere Beweissicherung, schützt Kommunikationen durch das Anwaltsprivileg und erlaubt eine koordinierte Reaktion auf staatliche Ermittlungsmaßnahmen. Jede Verzögerung kann die Verteidigungsposition verschlechtern und das Risiko eigener Strafbarkeit erhöhen.
Was passiert mit dem Unternehmen, wenn Ermittlungen eingeleitet werden?
Unmittelbare operative Folgen können Durchsuchungen von Geschäftsräumen, die Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern sowie die Sperrung von Konten im Wege der Vermögensabschöpfung sein. Mittelbar drohen Kreditkündigung durch Banken, Reputationsschäden und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ermöglicht es, den Geschäftsbetrieb trotz laufender Ermittlungen aufrechtzuerhalten und kooperativ mit Behörden zusammenzuarbeiten.
Schützt die Zustimmung aller Gesellschafter vor Strafbarkeit wegen Untreue?
Eine wirksame Einwilligung aller Gesellschafter kann den Untreuetatbestand unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen – insbesondere wenn das Stammkapital nicht berührt und keine Gläubigerinteressen verletzt werden. Die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen; eine informelle oder konkludente Zustimmung genügt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die allgemeine Rechtslage zu Untreue und Betrug im Unternehmen. Ihr konkreter Fall – ob als Betroffener, Geschäftsführer oder Gesellschafter – erfordert eine individuelle Prüfung der Sachverhaltsumstände und laufender Fristen. Zur Klärung, welche Maßnahmen in Ihrer Situation angezeigt sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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