Ein Lieferant stellt Scheinrechnungen aus. Ein Prokurist überweist Gesellschaftsvermögen auf eigene Konten. Der Vertriebsleiter erschleicht Provisionszahlungen durch manipulierte Umsatzmeldungen. Solche Vorgänge treffen mittelständische Unternehmen mit weitreichenden Konsequenzen – strafrechtlich, zivilrechtlich und für die Reputation. Die Frage, die Geschäftsführer in diesen Momenten umtreibt, ist doppelt: Wie schützt das Strafrecht das Unternehmen als Opfer? Und wie hoch ist das eigene Strafbarkeitsrisiko?
Untreue nach § 266 StGB und Betrug nach § 263 StGB sind die beiden zentralen Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts, die im Unternehmensalltag regelmäßig aufeinanderpressen – als Werkzeuge der Strafverfolgung gegen Täter und zugleich als Risikofaktor für Geschäftsführer und leitende Angestellte, die eigene Entscheidungsspielräume überschreiten. Beide Normen schützen Vermögen: Der Betrug pönalisiert die arglistige Täuschung zur Vermögensverschiebung; die Untreue erfasst den Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht. Für den Mittelstand bedeutet das, dass von der innerbetrieblichen Inventardifferenz bis zur konzerninternen Darlehensgewährung an eine Schwestergesellschaft eine strafbare Handlung in Betracht kommt.
Dieser Beitrag analysiert Tatbestandsvoraussetzungen, typische Konstellationen im Mittelstand, die Schnittstellen zu zivilrechtlichen Ansprüchen sowie die konkreten Handlungsoptionen – sowohl für das geschädigte Unternehmen als auch für den verdächtigen oder beschuldigten Geschäftsführer.
§ 266 StGB: Was bedeutet Untreue für Gesellschafter und Geschäftsführer?
Untreue im Sinne des § 266 StGB begeht, wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder wer die ihm obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch dem Vermögensinhaber Nachteil zufügt. Der Tatbestand ist auf den ersten Blick weit; seine Präzisierung hat die Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelt.
Für den Geschäftsführer einer GmbH gilt: Er hat kraft Organstellung eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Jede Zahlung, die das Gesellschaftsvermögen mindert, ohne durch einen entsprechenden Gegenleistungsanspruch gedeckt zu sein, ist tatbestandsverdächtig. Das Spektrum reicht von der Zahlung überhöhter Managementvergütung an sich selbst bis zur Weiterleitung von Liquidität an einen Gesellschafter ohne Gesellschafterbeschluss. Entscheidend ist stets der Vermögensnachteil – ein messbarer wirtschaftlicher Verlust, der unmittelbar an die Pflichtverletzung anknüpft.
Besonders relevant ist die sogenannte Missbrauchsalternative: Hier überschreitet der Täter formell die Grenzen seines rechtsgeschäftlichen Handelns – etwa indem der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer einen Vertrag schließt, für den ein Gesellschafterbeschluss erforderlich wäre. In der Mandatspraxis sehen wir häufig Fälle, in denen die Grenzen zwischen unternehmerischem Handeln und strafbarem Missbrauch aus der ex-ante-Perspektive des Beschuldigten unschwer verschwimmen.
Die subjektive Seite verlangt Vorsatz bezüglich aller Tatbestandsmerkmale. Bedingter Vorsatz genügt. Dass viele Beschuldigte nachträglich betonen, sie hätten „zum Wohl der Gesellschaft" gehandelt, vermindert den Untreueverdacht nicht automatisch: Die gefestigte Senatsrechtsprechung verlangt, dass der Täter den Vermögensnachteil als möglich erkennt und in Kauf nimmt.
§ 263 StGB: Betrug – Tatbestand, Varianten und Beweisprobleme
Betrug setzt eine Täuschungshandlung voraus, die bei einem anderen einen Irrtum erregt, der zu einer Vermögensverfügung führt, die einen Vermögensschaden bewirkt, und der Täter handelt in der Absicht, sich oder einem Dritten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Kausalverlauf ist mehrstufig – und jedes Glied der Kette muss bewiesen werden.
Im unternehmerischen Umfeld begegnet Betrug in zahlreichen Spielarten: dem klassischen Abrechnungsbetrug durch überhöhte Rechnungen, dem Subventionsbetrug (§ 264 StGB, spezielle Norm, aber systematisch eng verwandt), dem Kreditbetrug, dem Provisionsbetrug durch manipulierte Leistungsberichte sowie dem Betrug durch Schweigen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht. Der Strafrahmen für Betrug und Untreue beträgt jeweils bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe; bei gewerbsmäßiger Begehung, bandenmäßigem Zusammenwirken oder besonders großem Ausmaß steigt er auf bis zu zehn Jahre.
Beweisseitig ist der Nachweis der Täuschungsabsicht regelmäßig das zentrale Problem der Strafverfolgung. Geschäftsführer, die ihrerseits Betrug aufdecken – etwa einen Lieferanten, der seit Jahren falsche Mengenangaben macht – müssen Dokumentation sichern, bevor sie interne Ermittlungen ankündigen. Nach unserer Erfahrung wird in mittelständischen Unternehmen der Zeitpunkt der Sicherung digitaler Beweise oft unterschätzt: Daten werden überschrieben, Laufwerke ausgetauscht, E-Mail-Archive gelöscht.
Für den Geschäftsführer als möglichen Täter ist zusätzlich der qualifizierte Betrug durch Missbrauch einer Vertrauensstellung (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) relevant. Er kommt in Betracht, wenn der Täter kraft seiner Organstellung in einer vertrauensbesonderen Position agiert – ein Umstand, der bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig diskutiert wird.
Typische Konstellationen im Mittelstand: Wo lauern die größten Risiken?
Die Praxis zeigt ein wiederkehrendes Bild: Wirtschaftsstraftaten im Mittelstand folgen strukturell erkennbaren Mustern. Vier Konstellationen verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Verdeckte Entnahmen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer: In inhabergeführten Unternehmen verfließen Gesellschafter- und Geschäftsführerrolle. Die Gesellschaft ist gleichwohl eine eigenständige Rechtsperson. Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selbst Leistungen ohne Gesellschafterbeschluss und ohne angemessene Gegenleistung aus, greift § 266 StGB – auch wenn er Alleingesellschafter ist, solange Dritte (Gläubiger) schutzwürdig sind. Relevant wird dies insbesondere in der Krise: Zahlungen, die das Gesellschaftsvermögen zum Nachteil der Gläubiger verringern, können zugleich Insolvenzstraftaten nach §§ 283 ff. StGB berühren.
Scheinrechnungen und Kick-back-Systeme: Leitende Angestellte – Einkäufer, Vertriebsleiter, Projektmanager – lassen Rechnungen von Scheinfirmen einbuchen, an denen sie selbst oder Familienangehörige beteiligt sind. Das ist zugleich Betrug (gegenüber der Gesellschaft als Opfer) und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB). Für den Geschäftsführer entsteht eine doppelte Herausforderung: Er ist Opfer und muss zugleich darlegen, dass er die gebotene Überwachungspflicht erfüllt hat. Anderenfalls droht ihm – bei grober Aufsichtspflichtverletzung – ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 130 OWiG.
Manipulierte Jahresabschlüsse und Bilanzierungsbetrug: Werden Vermögenswerte überhöht, Verbindlichkeiten verschwiegen oder stille Reserven zur Verschönerung des Jahresabschlusses aufgelöst, kommt Bilanzfälschung (§ 331 HGB) neben § 263 StGB in Betracht. Das Risiko ist erheblich: Kreditgeber, die auf Basis des manipulierten Abschlusses Darlehen verlängern, sind Geschädigte im Sinne des Betrugstatbestands.
Konzerninterner Vermögenstransfer: In Unternehmensgruppen überweist die operative GmbH Gelder an die Holding oder an Schwestergesellschaften. Das ist für sich genommen nicht strafbar – es sei denn, es fehlt an einem gesellschaftsrechtlich wirksamen Weisungsrecht (im GmbH-Konzern keine automatische Konzernprivilegierung wie im Aktienrecht) und die Gesellschaft wird dadurch in ihrer Zahlungsfähigkeit gefährdet. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade in Familienholdings die Dokumentation solcher Zahlungsströme unzureichend ist, was im Krisenfall erhebliche strafrechtliche Angriffsfläche bietet.
Wann besteht eine persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers?
Diese Frage steht im Mittelpunkt jedes Beratungsmandats. Die Antwort hängt von drei Variablen ab: der Handlung, dem Vorsatz und der Kausalität zum Nachteil.
Der Geschäftsführer handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, wenn er den Ermessensspielraum unternehmerischen Handelns verlässt. Dieser Spielraum ist weiter als viele Beschuldigte erwarten: Riskante Geschäftsentscheidungen, die ex ante vertretbar waren, sind in der Regel nicht strafbar – auch wenn sie zu Verlusten führen. Das ist der Kern des sog. Business Judgment-Gedankens, der im Strafrecht zwar keine kodifizierte Parallele wie § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG findet, der aber von Gerichten als strafrechtliche Leitlinie herangezogen wird.
Strafbar wird es, wenn die Entscheidung objektiv unvertretbar ist und der Geschäftsführer das Risiko des Vermögensnachteils zumindest billigend in Kauf genommen hat. Besonders gefährlich sind Konstellationen, in denen eigene wirtschaftliche Interessen des Geschäftsführers mit denen der Gesellschaft kollidieren – hier schlägt die Rechtsprechung rasch den Bogen zur Untreuevorsatz. Hinzu kommt: Auch Unterlassen kann strafbar sein, wenn eine Garantenstellung besteht – etwa die unterlassene Abwehr einer Straftat gegen die Gesellschaft.
Für Mitglieder der Geschäftsführung gilt ferner, dass Mitgeschäftsführer für Ressorts mitverantwortlich sein können, wenn sie Warnsignale im Tätigkeitsbereich eines Kollegen erkennen und nicht einschreiten. Die sogenannte Ressortverantwortung ist also keine Vollimmunität für die übrigen Geschäftsführer.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis (anonymisiert)
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen produzierenden Mittelständler aus der Zulieferbranche. Ausgangslage: Der kaufmännische Geschäftsführer hatte über einen Zeitraum von rund zwei Jahren Zahlungen im siebenstelligen Bereich an eine Lieferantengesellschaft veranlasst, an der er über eine Zwischenperson mittelbar beteiligt war. Der technische Geschäftsführer war in die Entscheidungsprozesse formal eingebunden, hatte aber keine eigenständige Prüfung vorgenommen. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte in der frühen Phase die interne Aufklärung – Datensicherung, Zeugenbefragung leitender Mitarbeiter, Analyse der Zahlungsflüsse – parallel zur Begleitung gegenüber den Ermittlungsbehörden. Für den technischen Geschäftsführer wurde ein differenziertes Verteidigungskonzept entwickelt, das die begrenzte Informationslage und die strukturellen Überwachungsgrenzen bei arbeitsteilig organisierter Geschäftsführung herausarbeitete. Ergebnis: Das Verfahren gegen den technischen Geschäftsführer wurde eingestellt; gegen das Unternehmen wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, das in einem Verfahrensabschluss ohne öffentliche Hauptverhandlung endete. Keine Erfolgsgarantie – Einzelfallabwägung bleibt entscheidend.
Interne Ermittlungen: Rechte, Pflichten und Risiken bei der Aufklärung
Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat, steht zunächst eine strategische Entscheidung an: interne Aufklärung zuerst oder sofortige Strafanzeige? Beide Wege haben Vor- und Nachteile, die sorgfältig abgewogen werden müssen.
Interne Ermittlungen bieten den Vorteil der Informationshoheit. Das Unternehmen bestimmt, was wann an wen kommuniziert wird. Der Nachteil: Sie lösen eigene rechtliche Anforderungen aus. Die Befragung von Mitarbeitern – insbesondere wenn sie selbst verdächtig sein könnten – unterliegt arbeitsrechtlichen Grenzen. Hinzuweisungspflichten gegenüber Befragten, die Grenzen der Datensicherung (DSGVO, Betriebsverfassungsgesetz bei mitbestimmten Betrieben) und die Verwertbarkeit von Ergebnissen im späteren Strafverfahren sind allesamt Parameter, die ohne anwaltliche Begleitung leicht falsch gesetzt werden.
Besonders relevant: Erkenntnisse aus internen Ermittlungen können sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Betroffenen selbst nützen oder schaden – je nach Dokumentation und Methodik. Eine nicht methodengerechte interne Ermittlung riskiert, dass Beweiswert und Verwertbarkeit der gesicherten Unterlagen vor Gericht angegriffen werden.
Wird die Staatsanwaltschaft – durch Strafanzeige des Unternehmens oder durch einen Dritten – tätig, ändert sich die Lage fundamental. Das Unternehmen verliert die Kontrolle über den Ermittlungsablauf. Durchsuchungsmaßnahmen am Unternehmensstandort, die Sicherstellung von Buchführungsunterlagen und die Vernehmung von Mitarbeitern durch die Ermittlungsbehörden sind dann reale Szenarien, die eine umgehende anwaltliche Begleitung erfordern.
Nach unserer Erfahrung liegt die größte Gefahr darin, dass Unternehmen in der Anfangsphase – noch vor Beauftragung eines Anwalts – intern kommunizieren und dokumentieren, als ob keine rechtlichen Konsequenzen drohten. E-Mails, interne Berichte und Gesprächsnotizen können im Strafverfahren gegen das Unternehmen oder gegen einzelne Mitarbeiter verwendet werden.
Zivilrechtliche Ansprüche parallel zum Strafverfahren: Was kann das Unternehmen geltend machen?
Das Strafrecht schützt. Das Zivilrecht entschädigt. Beide Stränge laufen parallel und sind aufeinander abzustimmen.
Das geschädigte Unternehmen hat typischerweise Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes – §§ 263, 266 StGB sind Schutzgesetze im Sinne dieser Norm) sowie aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Daneben kommen vertragliche Ansprüche aus dem Arbeits- oder Anstellungsvertrag in Betracht, einschließlich Freistellungsansprüchen und Rückzahlungsansprüchen bereits geleisteter Vergütung.
Relevant ist die Verjährung: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (§ 199 BGB). Das klingt überschaubar – aber in Wirtschaftsstrafverfahren wird die Kenntnis des Unternehmens oft erst durch die Ermittlungsbehörden vermittelt. Dann können mehrere Verjährungszeiträume nebeneinanderstehen.
Zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche steht das einstweilige Verfügungsverfahren zur Verfügung: Vermögenspfändungen, Kontosperrungen und Kontopfändungen können auf dem Zivilrechtsweg erwirkt werden, ohne das Strafverfahren abzuwarten. Hier besteht regelmäßig erheblicher Zeitdruck: Täter, die eine Entdeckung befürchten, transferieren Vermögen. Frühzeitige sichernde Maßnahmen sind daher häufig das wirksamste Instrument zur Schadensminimierung.
Wichtig ist auch die Koordination: Eine Strafanzeige kann dazu führen, dass der Beschuldigte keine Aussagen mehr macht und sich auf sein Schweigerecht beruft. Das erschwert zivilrechtliche Beweisführung erheblich. Umgekehrt können Erkenntnisse aus dem Strafverfahren – etwa Geständnisse oder Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft – für den Zivilprozess genutzt werden. Die Entscheidung über Timing und Reihenfolge ist daher strategisch und sollte anwaltlich begleitet werden.
Compliance-Prävention: Welche Maßnahmen schützen das Unternehmen wirksam?
Prävention ist kein Selbstzweck – sie begrenzt Haftungsrisiken für Geschäftsführer und schützt das Unternehmen als Organisation. Nach § 130 OWiG haftet das Unternehmen mit einer Geldbuße, wenn ein Organmitglied oder eine Führungskraft eine Zuwiderhandlung begeht, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.
Ein wirksames Compliance-System für mittelständische Unternehmen umfasst mindestens: klare Kompetenzregelungen und Dokumentation von Zahlungsfreigaben, ein Vier-Augen-Prinzip bei Transaktionen ab definierten Schwellenwerten, regelmäßige Abstimmungen zwischen Buchhaltung und Geschäftsführung, eine Compliance-Richtlinie, die Interessenkonflikte adressiert, und – für größere Unternehmen – ein vertrauliches Hinweisgebersystem (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG, in Kraft seit Juli 2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern). Die Einrichtung eines Hinweisgebersystems ist ab 50 Mitarbeitern seit Ende 2023 verpflichtend.
Dabei gilt: Ein Compliance-System schützt den Geschäftsführer nur dann, wenn es tatsächlich gelebt wird. Papierregelungen ohne Kontrollmechanismus haben vor Gericht keinen Beweiswert. In der Mandatspraxis zeigt sich, dass gerade in Wachstumsphasen – wenn neue Mitarbeiter in Schlüsselpositionen eingesetzt werden und die Prozesse noch nicht ausgereift sind – das Risiko für Compliance-Verstöße am höchsten ist.
Besonders wirksam: eine regelmäßige externe Prüfung der Compliance-Prozesse durch eine unabhängige Wirtschaftskanzlei, die Schwachstellen identifiziert, bevor sie zu strafrechtlich relevanten Vorgängen werden. Das ist keine abstrakte Vorsichtsmaßnahme – es ist die unternehmerische Antwort auf ein reales Risiko.
Verteidigung im Wirtschaftsstrafverfahren: Wie läuft das Verfahren ab, und was sind die Verteidigungsoptionen?
Erfährt ein Geschäftsführer, dass gegen ihn strafrechtlich ermittelt wird – durch eine Durchsuchung, eine förmliche Beschuldigtenladung oder informell durch Dritte –, beginnt eine Phase, die schnelles und bedachtes Handeln gleichzeitig erfordert.
Das Schweigerecht ist absolut. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Nach unserer Erfahrung ist das konsistente Schweigen in der Anfangsphase regelmäßig die klügere Entscheidung als eine unvorbereitete Einlassung: Ermittlungsakten sind noch unvollständig, die Beweislage des Anklägers unklar. Jede vorschnelle Aussage kann Widersprüche produzieren, die später gegen den Beschuldigten verwendet werden.
Akteneinsicht ist das wichtigste Instrument der Verteidigung. Sobald ein Verteidiger mandatiert ist, hat er Anspruch auf Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft – mit bestimmten Ausnahmen bei laufenden Ermittlungen. Auf Basis der Akte lässt sich das Verteidigungskonzept entwickeln: Bestreiten der Tatbestandsmerkmale (Pflichtverletzung, Vorsatz, Kausalität), Darlegung der Business-Judgment-Kompatibilität der Entscheidung, Einbeziehung entlastender Zeugen, Sachverständigengutachten zur wirtschaftlichen Bewertung.
Verfahrensbeendende Optionen vor Hauptverhandlung sind § 153a StPO (Einstellung gegen Auflage) und die Verständigung nach § 257c StPO. Beide Instrumente kommen in Wirtschaftsstrafverfahren vor – sie setzen aber eine realistische Einschätzung der Beweislage voraus, die nur auf Basis vollständiger Akteneinsicht möglich ist. Ob und in welchem Umfang eine Verfahrenseinstellung in Betracht kommt, hängt von den konkreten Tatvorwürfen, dem Schadensumfang und dem individuellen Vorleben des Beschuldigten ab.
In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt – ob als betroffenes Unternehmen, als beschuldigter Geschäftsführer oder als leitender Angestellter – erfordert die individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Entscheidungsmatrix: Welches Vorgehen ist in welcher Konstellation richtig?
Die Bandbreite möglicher Sachverhalte macht eine schematische Einordnung schwierig – aber sie erleichtert die erste Orientierung.
Konstellation A – Unternehmen als Opfer, interner Täter bekannt: Instrument: Interne Ermittlung unter anwaltlicher Begleitung, parallele Sicherung digitaler Beweise, Abwägung Strafanzeige versus zivilrechtliche Sicherungsmaßnahmen → Frist: keine gesetzliche, aber tatsächlicher Zeitdruck (Beweisvereitelung, Vermögensverschiebung) → Folge: Verlust des Schadensersatzanspruchs bei Verjährungsversäumnis (regulär drei Jahre, § 195 BGB) → Empfehlung: sofortige Beauftragung eines Wirtschaftsstrafrechtsexperten vor jeder internen Kommunikation über den Verdacht.
Konstellation B – Geschäftsführer selbst beschuldigt, Durchsuchung hat stattgefunden: Instrument: Sofortiges Mandat eines Strafverteidigers, Kontakt zu Staatsanwaltschaft nur über Verteidiger, keine Aussage zur Sache → Folge: ohne Verteidiger droht unkontrollierte Einlassung mit späteren Widersprüchen → Empfehlung: kein Gespräch mit Ermittlungsbehörden ohne Anwalt, kein Dialog mit Mitbeschuldigten.
Konstellation C – Verdacht auf Scheinrechnungssystem durch Lieferanten: Instrument: forensische Buchprüfung, Abgleich der Rechnungen mit Lieferantenverzeichnis und Handelsregisterauszügen, gezielte Mitarbeiterbefragung → Frist: interne Meldepflicht nach HinSchG ggf. relevant → Folge: bei Untätigkeit Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) → Empfehlung: lückenlose Dokumentation der Aufklärungsmaßnahmen.
Konstellation D – Konzerninterner Vermögenstransfer, Krise zeichnet sich ab: Instrument: gesellschaftsrechtliche Dokumentation des Weisungsrechts, Cash-Pool-Vereinbarung prüfen, Rückforderungsansprüche sichern → Frist: bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beginnt die Dreiwochenfrist des § 15a InsO zu laufen → Folge: verspätete Insolvenzantragstellung und gleichzeitige Zahlung an Gesellschafter kann Insolvenzverschleppung und Untreue parallel begründen → Empfehlung: unverzügliche Abstimmung zwischen insolvenz- und strafrechtlicher Beratung.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Untreue und Betrug im Unternehmen
Was unterscheidet Untreue (§ 266 StGB) von Betrug (§ 263 StGB)?
Betrug nach § 263 StGB setzt eine arglistige Täuschung eines Dritten voraus, die zu einer Vermögensverfügung und einem Schaden führt – der Täter steht dem Opfer gegenüber. Untreue nach § 266 StGB erfasst dagegen den Missbrauch einer internen Vertrauensstellung: Der Täter verwaltet das Vermögen des Opfers bereits und schadet ihm durch Missbrauch oder Pflichtverletzung. Im Unternehmenskontext trifft Betrug häufig Außenverhältnisse (z. B. Lieferanten), Untreue vor allem Innenverhältnisse (z. B. Geschäftsführer gegenüber Gesellschaft).
Kann ein Geschäftsführer auch dann wegen Untreue strafbar sein, wenn die Gesellschaft keinen dauerhaften Schaden erlitten hat?
Ein dauerhafter Schaden ist nicht erforderlich. Die gefestigte Senatsrechtsprechung erkennt auch den schadensgleichen Gefährdungsschaden an: Wird das Gesellschaftsvermögen einer erhöhten Verlustgefahr ausgesetzt – etwa durch ungesicherte Darlehen oder spekulative Geschäfte ohne hinreichende Dokumentation –, kann der Tatbestand der Untreue bereits erfüllt sein. Das ist für Geschäftsführer relevant, deren riskante Entscheidungen am Ende wirtschaftlich gut ausgehen, im Tatzeitpunkt aber objektiv pflichtwidrig waren.
Was sollte ein Geschäftsführer tun, wenn er eine Hausdurchsuchung erlebt?
Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren – noch während der Durchsuchung, soweit dies möglich ist. Keine Aussagen zur Sache machen, auch keine „erklärenden" Kommentare gegenüber den Ermittlern. Den Durchsuchungsbeschluss einfordern und prüfen lassen. Mitarbeiter kurz anweisen, keine eigenmächtigen Aussagen zu machen, aber der Durchsuchung keine Hindernisse zu bereiten. Die Dokumentation aller sichergestellten Gegenstände ist zu verlangen. Die Stunden unmittelbar nach der Durchsuchung sind für die Verteidigung entscheidend.
Welche Bedeutung hat das Schweigerecht im Wirtschaftsstrafverfahren?
Das Schweigerecht des Beschuldigten ist absolut und kann nicht nachteilig ausgelegt werden. Im Wirtschaftsstrafverfahren ist es von besonderer Bedeutung, weil die Beweislage der Staatsanwaltschaft zu Beginn der Ermittlungen oft unvollständig ist. Eine vorschnelle Einlassung liefert Ermittlern Ansatzpunkte, die sie ohne die Aussage nicht hätten. Nach vollständiger Akteneinsicht kann der Beschuldigte jederzeit eine schriftliche Einlassung seines Verteidigers nachreichen – ein häufig genutztes und effektives Instrument.
Wann verjähren Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen den Täter?
Die reguläre zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) ab Ende des Jahres, in dem das Unternehmen von Schaden und Täter Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. In der Praxis beginnt diese Frist häufig erst mit Abschluss interner oder behördlicher Ermittlungen zu laufen. Daneben existiert eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis. Beide Fristen sind im konkreten Einzelfall sorgfältig zu ermitteln.
Schützt ein Compliance-System den Geschäftsführer vor persönlicher Strafbarkeit?
Ein gelebtes Compliance-System kann die Strafbarkeit nicht ausschließen, aber wesentlich zur Entlastung beitragen. Es belegt, dass der Geschäftsführer seinen Überwachungspflichten nachgekommen ist, und kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 130 OWiG gegen das Unternehmen abwenden oder mildern. Entscheidend ist, dass das System tatsächlich umgesetzt wird – dokumentierte Kontrollen, Schulungen, Vier-Augen-Prinzip. Papierregelungen ohne Kontrollmechanismus haben vor Gericht keinen belastbaren Beweiswert.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Untreue- und Betrugsthematik im Unternehmensalltag. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Analyse der einschlägigen Fristen und eine auf Ihre Situation zugeschnittene Verteidigungsstrategie. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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