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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerstreit – die wichtigsten Rechtsfragen

Verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerstreit: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer erhält ein Gehalt, das die Gesellschafterversammlung nie förmlich beschlossen hat. Die Betriebsprüfung qualifiziert den gesamten Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) – und plötzlich steht nicht nur eine Körperschaftsteuer-Nachzahlung im Raum, sondern auch Kapitalertragsteuer, Zinsen und möglicherweise ein strafrechtlich relevanter Verdacht. Dieses Szenario begegnet unserer Beratungspraxis regelmäßig in inhabergeführten Unternehmen des Mittelstands.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, der seine Grundlage nicht in einem gesellschaftsrechtlich wirksamen Gewinnverteilungsbeschluss hat, sondern im Gesellschaftsverhältnis begründet ist. Die steuerliche Folge: Das Einkommen der Gesellschaft erhöht sich um den vGA-Betrag, der außerdem der Kapitalertragsteuer unterliegt. Im Steuerstreit entscheidet die genaue rechtliche Einordnung – und die Wahl des richtigen Zeitpunkts für den Einspruch.

Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Rechtsfragen zur verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerstreit: von den tatbestandlichen Voraussetzungen über die Konsequenzen für die Geschäftsführung bis hin zu Fristen, Rechtsbehelfen und anwaltlicher Begleitung.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung und wie entsteht sie?

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist kein Straftatbestand, sondern eine steuerrechtliche Korrekturvorschrift. Sie erfasst Vorgänge, bei denen Vermögen aus einer Kapitalgesellschaft in die Sphäre des Gesellschafters übergeht, ohne dass dies offen als Gewinnausschüttung deklariert wird. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Danach darf eine vGA das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.

In der Mandatspraxis sehen wir drei besonders häufige Entstehungskonstellationen: unangemessene Geschäftsführervergütungen, bei denen das Gehalt über das hinausgeht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten zahlen würde; Miet- oder Darlehensverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zu nicht fremdüblichen Konditionen; sowie die Übernahme privater Aufwendungen des Gesellschafters durch die Gesellschaft. Entscheidend ist stets der sogenannte Fremdvergleich – würde ein unabhängiger Dritter unter gleichen Bedingungen denselben Vorteil erhalten?

Daneben setzt die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung das Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung voraus, die dem Gesellschafter den fraglichen Vorteil verschafft, bevor die steuerlich relevante Leistung erbracht wird. Fehlt es an dieser sogenannten Vorausvereinbarung – zum Beispiel weil das Gehalt nachträglich erhöht oder eine Zahlung schlicht vollzogen wird, ohne dass ein Gesellschafterbeschluss vorausging –, wertet die Finanzverwaltung regelmäßig den gesamten Betrag als vGA. Für mittelständische Gesellschaften mit einem kleinen Gesellschafterkreis ist dies ein praktisch kritisches Risiko, das sich mit vergleichsweise einfachen Gestaltungsmitteln – klaren Beschlüssen, schriftlichen Verträgen, regelmäßigem Gehaltsvergleich – deutlich reduzieren lässt.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat die Qualifikation als vGA für die Gesellschaft?

Die Qualifikation einer Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung löst auf Ebene der Gesellschaft eine Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus. Der vGA-Betrag wird dem zu versteuernden Einkommen der Körperschaft außerbilanziell hinzugerechnet. Das bedeutet konkret: Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf sowie Gewerbesteuer nach dem jeweiligen gemeindlichen Hebesatz fallen auf den Hinzurechnungsbetrag an.

Hinzu kommt die Kapitalertragsteuer. Die Gesellschaft ist als Schuldnerin der Kapitalerträge grundsätzlich zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Unterbleibt dies – was bei nachträglicher vGA-Feststellung regelmäßig der Fall ist –, haftet die Gesellschaft nach den Vorschriften der Abgabenordnung für die nicht einbehaltene Steuer.

Ein weiterer, oft unterschätzter Faktor sind die steuerlichen Nachzahlungszinsen. Nach § 233a AO entstehen Zinsen auf Steuernachforderungen. Die genaue Höhe des Zinssatzes ist im Einzelfall und nach der aktuellen Rechtslage zu prüfen; sie wurde in den vergangenen Jahren durch Gesetzgebung und Rechtsprechung mehrfach angepasst. Für die betroffene Gesellschaft kann die Gesamtbelastung aus Steuer, Kapitalertragsteuer-Haftung und Zinsen erheblich sein – weshalb eine frühzeitige anwaltliche Würdigung entscheidend ist. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer diese Zinslast im Einspruchsverfahren systematisch.

Welche Konsequenzen treffen den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich?

Auf Ebene des Gesellschafters führt die vGA-Qualifikation zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Diese unterliegen der Abgeltungsteuer oder – bei Option zur Regelbesteuerung oder im Fall des Teileinkünfteverfahrens – dem persönlichen Einkommensteuersatz. In welchem Umfang eine Doppelbelastung entsteht, hängt von der konkreten Beteiligungsstruktur ab.

Bedeutsam für den Geschäftsführer des Mittelstands: Die Finanzbehörde prüft im Zuge einer Betriebsprüfung nicht nur die Gesellschaft, sondern leitet die Feststellungen typischerweise auch an das für den Gesellschafter zuständige Wohnsitzfinanzamt weiter. Dann läuft dort ein geänderter Einkommensteuerbescheid an. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids – eine Frist, die in der Praxis überraschend schnell abläuft, wenn der Bescheid zunächst in der täglichen Post untergeht.

Kommt noch der Verdacht der Steuerhinterziehung hinzu – etwa weil die Finanzbehörde meint, der Geschäftsführer habe vorsätzlich Einkünfte nicht erklärt –, weitet sich die Festsetzungsfrist nach § 169 AO auf 10 Jahre aus. In diesem Szenario sind strafrechtliche und steuerliche Verteidigung eng miteinander verknüpft; eine abgestimmte Verteidigungsstrategie ist zwingend.

Wie läuft das Einspruchsverfahren bei einer vGA-Feststellung ab?

Der Einspruch ist der erste und häufig entscheidende Rechtsschutzmechanismus gegen einen vGA-Bescheid. Nach § 355 AO ist er binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen – formfrei, aber schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt. Entscheidend ist: Der Einspruch wahrt die Frist, auch wenn die Begründung zunächst noch aussteht. Sie kann nachgereicht werden, sobald das Finanzamt zur Abgabe einer Begründung auffordert oder eine Fristverlängerung gewährt wird.

In der Sache richtet sich die Einspruchsbegründung gegen die Annahme, dass ein Gesellschaftsverhältnis für den Vermögensvorteil kausal war. Typische Angriffspunkte sind: fehlende tatsächliche Feststellung einer unüblichen Vergütung, fehlerhafte Durchführung des Fremdvergleichs durch die Behörde, unvollständige Würdigung vorhandener Vertragsunterlagen und Gehaltsvergleiche, oder die fehlerhafte Zurechnung an den falschen Besteuerungszeitraum. Auch formelle Fehler des Betriebsprüfungsberichts können erheblich sein.

Bleibt der Einspruch erfolglos, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Danach steht der Weg zur Klage vor dem Finanzgericht offen. Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgerichtsverfahren ermöglicht eine vollständige tatsächliche und rechtliche Überprüfung; Aussetzung der Vollziehung kann begleitend beantragt werden, um eine vorläufige Zahlungspflicht abzuwenden.

Wann ist eine Klage vor dem Finanzgericht sinnvoll?

Die Entscheidung für die Klage vor dem Finanzgericht hängt von mehreren Faktoren ab. Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich die Klage vor allem dann, wenn die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren entscheidende Sachverhaltsaspekte nicht hinreichend gewürdigt hat, wenn die Fremdvergleichsfrage tatsächlich streitig ist und von Sachverständigengutachten profitieren würde, oder wenn die Höhe der festgesetzten vGA wirtschaftlich erheblich ist und das Zinsrisiko einer Zahlung unter Vorbehalt gering gehalten werden soll.

Wichtig ist die verfahrensrechtliche Begleitung: Das Finanzgericht ist eine Tatsacheninstanz. Neue Tatsachen und Beweise können eingebracht werden; die Klageführung verlangt aber eine vollständige, strukturierte Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung. Ein unvorbereiteter Vortrag vor dem Finanzgericht kostet erfahrungsgemäß mehr als eine gründliche anwaltliche Aufbereitung im Vorfeld. Gelingt dem Kläger kein Erfolg, steht die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) offen, sofern das Finanzgericht sie zulässt oder eine Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. In der Revisionsinstanz vor dem BFH beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsfragen.

Was gilt bei strafrechtlicher Relevanz – Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

Wird die Finanzbehörde im Verlauf einer Betriebsprüfung auf Anzeichen vorsätzlichen Handelns aufmerksam, leitet sie die Akte an die Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiter. Der Vorwurf: Steuerhinterziehung durch Verschweigen oder unrichtige Darstellung der vGA gegenüber der Finanzbehörde.

Für den Geschäftsführer bedeutet das eine fundamentale Verfahrensspaltung. Er ist in einem laufenden Steuerstrafverfahren nicht verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken; das Schweigerecht gilt. Gleichzeitig läuft das steuerliche Festsetzungsverfahren weiter. Die Festsetzungsverjährung verlängert sich bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre nach § 169 AO – ein Zeitraum, in dem Nachforderungen noch erhoben werden können, die viele Geschäftsführer nicht mehr für möglich halten.

Strafrechtlich ist die Selbstanzeige nach § 371 AO unter strengen Voraussetzungen strafbefreiend – sie muss vollständig, rechtzeitig und mit vollständiger Zahlung verbunden sein. Ist das Verfahren erst einmal eingeleitet, schließt § 371 Abs. 2 AO eine wirksame Selbstanzeige aus. Die zeitkritische Entscheidung für oder gegen eine Selbstanzeige erfordert zwingend anwaltliche Begleitung; eine fehlerhafte Selbstanzeige kann die Lage verschlechtern.

Welche Dokumentation schützt vor einer vGA-Feststellung in der Betriebsprüfung?

Prävention ist die wirksamste Strategie. Eine vGA entsteht häufig nicht aus vorsätzlichem Handeln, sondern aus lückenhafter Dokumentation. Für die Geschäftsführervergütung bedeutet das konkret: Ein förmlicher, schriftlicher Anstellungsvertrag mit klarer Vergütungsstruktur und dokumentiertem Gesellschafterbeschluss ist die erste Schutzlinie. Gehaltserhöhungen müssen beschlossen werden, bevor sie in Kraft treten.

Für Miet-, Darlehens- und Dienstleistungsverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gilt das Prinzip der Schriftlichkeit, Marktüblichkeit und tatsächlichen Durchführung. Ein Vertrag, der nach Außen wie ein Drittgeschäft aussieht, aber tatsächlich nicht so behandelt wird – zum Beispiel weil Zinsen nicht gezahlt oder Mietraten nicht überwiesen werden –, hält dem Fremdvergleich nicht stand. Regelmäßige, nachweisbare Vertragserfüllung ist daher nicht nur zivilrechtlich, sondern steuerlich unabdingbar.

Für inhabergeführte Unternehmen empfehlen wir zudem eine regelmäßige interne Überprüfung aller Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafterkreis – idealerweise jährlich und dokumentiert im Sinne einer Tax-Compliance-Prüfung. Diese Maßnahme ist kein bürokratischer Mehraufwand, sondern ein ernstzunehmendes Instrument zur Begrenzung des Betriebsprüfungsrisikos.

Was sind die häufigsten Fehler im Steuerstreit um eine vGA?

Der erste und folgenreichste Fehler ist das Abwarten. Wer nach Zugang eines geänderten Steuerbescheids auf eine Klärung im Gespräch mit dem Finanzamt hofft, riskiert den Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist nach § 355 AO. Nach Ablauf dieser Frist ist der Bescheid bestandskräftig – unabhängig davon, ob er sachlich richtig ist.

Ein zweiter systematischer Fehler ist die Trennung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Viele Berater vertreten nur die GmbH im Einspruchsverfahren und übersehen, dass zeitgleich beim Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters ein geänderter Einkommensteuerbescheid ergehen kann. Dann läuft die Frist dort getrennt. Eine koordinierte Vertretung auf beiden Ebenen ist erforderlich.

Drittens wird der Fremdvergleich zu wenig aktiv gestaltet. Die Beweislast für die Angemessenheit liegt letztlich beim Steuerpflichtigen. Wer im Einspruchs- oder Klageverfahren keine eigene Dokumentation, keine Gehaltsvergleichsstudien und keine Vertragsunterlagen vorlegt, überlässt dem Finanzgericht die Grundlage für eine freie Würdigung – die selten zugunsten des Klägers ausgeht. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis entscheidet die Qualität der eingereichten Unterlagen häufig über Erfolg oder Misserfolg eines Einspruchsverfahrens.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische GmbH aus dem produzierenden Gewerbe mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern. Die Betriebsprüfung qualifizierte einen Teil der Geschäftsführergehälter als vGA, weil die Gehaltserhöhungen in mehreren Jahren nicht förmlich beschlossen worden waren und die Vergütungsstruktur – nach Auffassung der Betriebsprüferin – den Fremdvergleich nicht bestanden hatte. Ausgangslage: Körperschaftsteuer-Nachzahlung im sechsstelligen Bereich, parallel laufende Einkommensteuerverfahren beider Gesellschafter. Vorgehen: Fristgerechter Einspruch auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene, Aufarbeitung sämtlicher Vergütungsbeschlüsse der vergangenen Jahre, Beauftragung eines externen Gehaltsvergleichs. Ergebnis: Im Einspruchsverfahren konnten wesentliche Teile der vGA-Feststellung zurückgenommen werden; ein verbleibender Streitwert wurde durch tatsächliche Verständigung auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß reduziert. Keine Erfolgsgarantie – aber ein Beispiel dafür, dass strukturierte Aufarbeitung den Unterschied macht.

Häufig gestellte Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerstreit

Was genau ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?

Eine vGA liegt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, der im Gesellschaftsverhältnis – nicht in einem ordentlichen Drittgeschäft – begründet ist. Das steuerliche Einkommen der Gesellschaft darf durch diese Zuwendung nicht gemindert werden; sie wird außerbilanziell hinzugerechnet. Auf Ebene des Gesellschafters entstehen Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Wie erkenne ich, ob eine Zahlung als vGA eingestuft werden könnte?

Maßstab ist der Fremdvergleich: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten denselben Vorteil unter denselben Bedingungen gewährt? Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung vor Leistungserbringung, übersteigt das Entgelt das Marktübliche oder wird ein Vertrag nicht tatsächlich durchgeführt, sind das typische Indikatoren. Für Geschäftsführergehälter ist zusätzlich ein förmlicher Gesellschafterbeschluss vor jeder Änderung erforderlich.

Welche Fristen muss ich bei einem vGA-Bescheid unbedingt wahren?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach § 355 AO ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Diese Frist gilt sowohl für den Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft als auch für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters. Bleibt der Einspruch erfolglos, beträgt die Klagefrist vor dem Finanzgericht ebenfalls einen Monat nach § 47 FGO ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Ein Fristversäumnis macht den Bescheid bestandskräftig.

Kann ich eine vGA noch korrigieren, nachdem der Bescheid ergangen ist?

Nach Bestandskraft des Bescheids sind Korrekturen nur noch in engen Ausnahmefällen möglich – etwa bei einem Antrag auf Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO oder bei Aufhebung aus anderen verfahrensrechtlichen Gründen. Solange die Einspruchsfrist läuft, sollte deshalb stets fristwahrend Einspruch eingelegt werden, auch wenn die inhaltliche Auseinandersetzung noch Zeit braucht. Eine nachträgliche Begründung ist möglich.

Was passiert mit der Kapitalertragsteuer bei einer vGA?

Die Gesellschaft ist zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf die vGA verpflichtet. Unterbleibt dies – was bei nachträglich festgestellten vGAs regelmäßig der Fall ist –, haftet die Gesellschaft nach den Haftungsvorschriften der AO für die nicht einbehaltene Steuer. Das Finanzamt setzt einen Haftungsbescheid gegen die Gesellschaft an. Auch dieser Bescheid ist mit dem Einspruch anfechtbar.

Wann liegt der Verdacht auf Steuerhinterziehung vor?

Die Finanzbehörde leitet ein Steuerstrafverfahren ein, wenn der Verdacht besteht, dass die vGA vorsätzlich nicht erklärt wurde – also der Gesellschafter wusste, dass er einen Vorteil erhalten hat, der der Besteuerung unterliegt, und dies bewusst nicht offenbart hat. In diesem Fall verlängert sich die steuerliche Festsetzungsverjährung auf 10 Jahre nach § 169 AO. Eine strafrechtliche Beratung sollte unmittelbar eingeholt werden.

Wie schütze ich mein Unternehmen präventiv vor vGA-Feststellungen?

Die wirksamsten Maßnahmen sind: schriftliche Anstellungsverträge mit klarer Vergütungsstruktur, förmliche Gesellschafterbeschlüsse vor jeder Vergütungsänderung, marktübliche Konditionen bei allen Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafterkreis sowie tatsächliche Durchführung dieser Verträge. Eine regelmäßige interne Tax-Compliance-Überprüfung – mindestens einmal jährlich – dokumentiert die Angemessenheit und schafft Rechtssicherheit für die Betriebsprüfung.

Lohnt sich eine Klage vor dem Finanzgericht?

Die Klage vor dem Finanzgericht ist als Tatsacheninstanz dann sinnvoll, wenn wesentliche Sachverhaltsaspekte im Einspruchsverfahren nicht gewürdigt wurden, wenn ein Sachverständigengutachten die Fremdüblichkeit der Vergütung belegen kann oder wenn der wirtschaftliche Streitwert eine vollständige Überprüfung rechtfertigt. Parallel kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, um eine sofortige Zahlungspflicht abzuwenden. Die Entscheidung hängt von den Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall ab, die anwaltlich zu beurteilen sind.

Welche Rolle spielt die Festsetzungsverjährung im vGA-Streit?

Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO 4 Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf 5 Jahre, bei Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das bedeutet: Liegt eine vGA länger zurück, kann das Finanzamt unter Umständen keine Steuernachforderungen mehr erheben – es sei denn, ein verlängerter Verjährungszeitraum greift. Im Betriebsprüfungsverfahren ist die Verjährungsfrage daher immer explizit zu prüfen.

Was bedeutet „tatsächliche Verständigung" im vGA-Steuerstreit?

Die tatsächliche Verständigung ist ein informelles, aber bindend dokumentiertes Einigungsverfahren zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem über streitige Sachverhaltsfragen. Sie kann im laufenden Einspruchs- oder Klageverfahren herbeigeführt werden und beendet den Streit über den betreffenden Punkt dauerhaft. Sie ist kein Rechtsbehelf, sondern ein pragmatisches Instrument zur Streitbeilegung – mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken, die sorgfältig abgewogen werden müssen.

Verwandte Leistungen

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Streitverfahren, bei der Abwehr von Betriebsprüfungsfeststellungen und in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten. Hierzu gehört auch die Begleitung von Einspruchs- und Finanzgerichtsverfahren rund um die verdeckte Gewinnausschüttung. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Schnittstelle von Steuerstreit und Wirtschaftsstrafrecht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des steuerrechtlichen Umgangs mit verdeckten Gewinnausschüttungen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, laufenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des BFH. Beachten Sie insbesondere: Die Einspruchsfrist von einem Monat läuft ab Bekanntgabe des Steuerbescheids – ein Versäumnis führt zur Bestandskraft.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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