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Verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerstreit – FAQ für den Mittelstand

Verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerstreit: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Betriebsprüfer erkennt das Geschäftsführergehalt einer GmbH als unangemessen hoch und qualifiziert den überschießenden Betrag kurzerhand als verdeckte Gewinnausschüttung. Was folgt, sind Körperschaft- und Gewerbesteuernachforderungen auf Ebene der Gesellschaft, eine mögliche Kapitalertragsteuerbelastung auf Gesellschafterebene und – nicht selten – ein persönliches Haftungsrisiko für den Geschäftsführer. Dieser Befund trifft den Mittelstand häufiger, als die meisten Verantwortlichen ahnen.

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist ein steuerrechtliches Instrument nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG: Eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wird dem zu versteuernden Einkommen der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig trifft der Gesellschafter, dem der Vorteil zufließt, eine Einkommensteuer- oder Abgeltungsteuerpflicht auf Ausschüttungsebene. Die steuerlichen und persönlichen Konsequenzen lassen sich im Steuerstreit begrenzen – sofern Fristen eingehalten und die richtigen Instrumente rechtzeitig eingesetzt werden.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die drängendsten Fragen von Geschäftsführern inhabergeführter Unternehmen zu Tatbestand, Rechtsfolgen, Abwehrstrategien und prozessualem Vorgehen im Steuerstreit rund um die vGA.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung – und warum ist die Abgrenzung so schwierig?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten unter vergleichbaren Umständen nicht gewährt hätte. Die Norm findet sich in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat den Tatbestand durch eine langjährige Kasuistik weiter ausdifferenziert.

Die Schwierigkeit liegt in der Praxis: Der Fremdvergleich ist kein objektiver Maßstab, sondern ein Wertungsrahmen. Ob ein Geschäftsführergehalt noch angemessen ist, ob ein Mietvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter einem Drittvergleich standhält oder ob ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde – all das hängt von Branche, Größe, Unternehmenssituation und Vertragsgestaltung ab. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass die Finanzbehörden den Fremdvergleich rigider ansetzen als die Gerichte es im Ergebnis für zutreffend halten.

Typische Konstellationen, die eine vGA-Prüfung auslösen: überhöhtes Geschäftsführergehalt, Tantiemen ohne klare Vereinbarung, private Pkw-Nutzung ohne ausreichende Dokumentation, Miet- oder Pachtverträge zu über- oder unterwertigen Konditionen sowie Darlehen ohne Zinsen oder ohne Rückzahlungsplan. Auch sogenannte verdeckte Einlagen in umgekehrter Richtung – also Leistungen des Gesellschafters an die GmbH ohne angemessenes Entgelt – können steuerliche Korrekturbedarfe auslösen.

Für Geschäftsführer inhabergeführter GmbH ist entscheidend: Die vGA entsteht nicht erst durch einen Bescheid, sondern bereits im Zeitpunkt des Mittelabflusses. Die Betriebsprüfung stellt den Sachverhalt lediglich fest. Wer früh dokumentiert, verschafft sich Verhandlungsspielraum.

Welche steuerlichen Folgen hat eine vGA für die Gesellschaft?

Auf Ebene der Kapitalgesellschaft erhöht die vGA das zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet: Der Betrag, der als betrieblicher Aufwand gebucht wurde – etwa als Gehalt oder Miete –, wird steuerlich nicht anerkannt und dem Gewinn hinzugerechnet. Daraus folgt eine Nachbelastung mit Körperschaftsteuer von 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf sowie Gewerbesteuer nach Maßgabe des Hebesatzes der Gemeinde (Messzahl 3,5 %). In der Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuerquote in der Größenordnung von rund 30 %.

Hinzu kommen Nachzahlungszinsen. Diese belasten den Steuerpflichtigen zusätzlich zum Steuernachzahlungsbetrag. Für Zinszeiträume ab 2019 gilt ein gesetzlich angepasster Zinssatz; die genaue Höhe ist im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen, da sich hier gesetzliche Änderungen ergeben haben, die noch nicht abschließend in allen Streitjahren umgesetzt sind.

Besonders ins Gewicht fällt: Betriebsprüfungen erfassen regelmäßig mehrere Wirtschaftsjahre. Eine vGA, die über drei Prüfungsjahre hinweg festgestellt wird, kann zu einer Steuernachforderung führen, die die Liquidität des Unternehmens ernsthaft belastet. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine inhabergeführte GmbH aus dem produzierenden Mittelstand, bei der die Betriebsprüfung Geschäftsführerbezüge über vier Jahre hinweg teilweise als vGA qualifiziert hatte. Die Ausgangslage: Kein externer Gehaltsvergleich, keine schriftliche Tantiemevereinbarung vor Jahresbeginn. Vorgehen: Erstellung eines nachvollziehbaren Fremdvergleichs auf Basis von Branchendaten, Einspruch gegen die geänderten Steuerbescheide und Verhandlung mit dem Finanzamt im Einspruchsverfahren. Ergebnis: Wesentliche Teile der Nachforderung wurden zurückgeführt; ein Restbetrag wurde der Rechtssicherheit halber akzeptiert. Keine Aussage über konkrete Beträge oder Quoten – das Ergebnis war fallabhängig.

Wie wird der Gesellschafter durch eine vGA belastet?

Neben der Körperschaftsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene kommt es beim Gesellschafter zu einer gesonderten Steuerlast auf den zugeflossenen Vorteil. Die vGA gilt als Ausschüttung und ist beim Gesellschafter als Kapitalertrag zu versteuern. Für natürliche Personen gilt grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 % (§ 43a EStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag; ist der Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt oder als Geschäftsführer tätig, kommt auf Antrag das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, das 60 % des Ertrags dem persönlichen Einkommensteuersatz unterwirft.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Doppelbelastung – Körperschaftsteuer auf GmbH-Ebene und Einkommensteuer auf Gesellschafterebene – von Beteiligten oft unterschätzt wird. Die wirtschaftliche Gesamtbelastung übersteigt regelmäßig das, was durch die Zuwendung an Vorteil entstanden ist. Das macht die Streitvermeidung durch vorausschauende Gestaltung so relevant.

Sind mehrere Gesellschafter beteiligt – etwa in einer Familien-GmbH –, entstehen zusätzliche Komplexitäten: Wem ist der Vorteil zuzurechnen? Besteht ein verdecktes Ausschüttungsverhältnis gegenüber einer nahestehenden Person (§ 1 AStG analog)? Diese Fragen sind im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Wann beginnt das Einspruchsverfahren – und welche Frist gilt?

Gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid, den geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid und den Kapitalertragsteuerbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Gleiches gilt für den Gesellschafter, dem eine Ausschüttung zugerechnet wird und der einen gesonderten Einkommensteuerbescheid erhält.

Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Versäumt der Steuerpflichtige sie, wird der Bescheid formell bestandskräftig – mit der Folge, dass inhaltliche Korrekturen nur noch unter sehr engen Voraussetzungen möglich sind (Änderungsantrag nach § 172 ff. AO, Billigkeitsantrag nach § 163 AO). In einem Steuerstreit über eine vGA ist die Einhaltung der Einspruchsfrist deshalb die erste und wichtigste Handlungspflicht.

Nach Einlegung des Einspruchs empfiehlt sich die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO. Die AdV bewirkt, dass die streitige Steuernachforderung während des Rechtsmittelverfahrens nicht fällig wird – sie schützt die Liquidität des Unternehmens und des Gesellschafters, solange ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Für die Prüfung, ob AdV zu beantragen ist, bleibt regelmäßig wenig Zeit: In der Mandatspraxis raten wir dazu, unmittelbar nach Zugang des Betriebsprüfungsberichts tätig zu werden, also noch bevor die Bescheide ergehen.

Welche Argumente greifen im Einspruchs- und Klageverfahren gegen eine vGA-Feststellung?

Die Verteidigung gegen eine vGA-Feststellung folgt einer klaren Argumentationsstruktur. Im Mittelpunkt steht stets der Fremdvergleich: Hätte die GmbH einem fremden Dritten unter vergleichbaren Bedingungen denselben Vorteil eingeräumt? Lässt sich das belegen, entfällt der steuerliche Korrekturtatbestand.

Typische Verteidigungslinien in der Praxis:

  • Gehaltsvergleich: Externe Vergütungsstudien, Branchenvergleiche und die individuelle Qualifikation sowie Verantwortung des Geschäftsführers können belegen, dass das Gehalt einem Fremdvergleich standhält. Fehlen diese Nachweise zum Prüfungszeitpunkt, können sie im Einspruchsverfahren nachgereicht werden.
  • Formelle Anforderungen an Tantiemevereinbarungen: Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass Tantiemevereinbarungen vor Beginn des Wirtschaftsjahres schriftlich gefasst sind. Fehlt diese formelle Voraussetzung, ist der Tatbestand der vGA regelmäßig erfüllt. Hier gibt es wenig Spielraum für nachträgliche Heilung.
  • Drittvergleich bei Miet- und Darlehensverträgen: Für Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter gelten dieselben formellen Anforderungen wie für Verträge mit Fremden: schriftliche Fixierung, klare Konditionen, tatsächliche Durchführung. Fehlen diese Merkmale, greift die vGA-Vermutung.
  • Beweiswürdigungsfehler: Finanzbehörden legen Sachverhalte nicht selten einseitig aus. Im Einspruchsverfahren und vor dem Finanzgericht kann eine differenzierte Aufbereitung des Sachverhalts wesentliche Korrekturen bewirken.
  • Verfahrensrechtliche Einwände: Wurden Änderungsbescheide auf richtige Ermächtigungsgrundlagen gestützt? Ist die Festsetzungsverjährung eingetreten? Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§ 169 AO), bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Nach unserer Erfahrung entscheiden Einspruchsverfahren über vGA-Streitigkeiten häufig anders als der erste Prüfungsbericht vermuten lässt – vorausgesetzt, die Argumentation ist strukturiert und die Unterlagen sind vollständig. Die Klagefrist vor dem Finanzgericht beträgt ebenfalls einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO).

Welche Rolle spielt die Dokumentation vor einer Betriebsprüfung?

Prävention ist das wirksamste Instrument gegen vGA-Risiken. Wer die Vertragslage zwischen GmbH und Gesellschafter dokumentiert, verschafft sich im Streitfall eine deutlich bessere Ausgangslage. In der Mandatspraxis sehen wir, dass formelle Mängel – fehlende schriftliche Vereinbarungen, nicht klar definierte Leistungspflichten, unklare Darlehenskonditionen – die häufigste Ursache dafür sind, dass Betriebsprüfer eine vGA annehmen.

Folgende Dokumentationsmaßnahmen sind für GmbH mit Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig ratsam:

  • Schriftlicher Geschäftsführervertrag mit klarer Vergütungsregelung, die einen Branchenvergleich übersteht.
  • Tantiemevereinbarung schriftlich und zwingend vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das sie gelten soll.
  • Pkw-Nutzungsvereinbarung mit exakter Regelung zur Privatnutzung; ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sofern die 1-%-Methode nicht gewählt wird.
  • Miet- und Pachtverträge mit GmbH in schriftlicher Form, mit marktüblichen Konditionen, die durch einen Vergleichswert belegt werden können.
  • Darlehensverträge zwischen GmbH und Gesellschafter mit Zinssatz, Laufzeit und klarem Rückzahlungsplan.
  • Gesellschafterbeschlüsse zu Gewinnverwendung, Bezügeerhöhungen und außerordentlichen Leistungen – stets schriftlich und zeitnah protokolliert.

Wird die Betriebsprüfung angekündigt, empfiehlt sich eine rechtzeitige Vorbereitung der relevanten Unterlagen. Wer im Vorfeld anwaltlich beraten wird, kann die Prüfung strukturierter begleiten und vermeidet unbeabsichtigte Aussagen, die den Sachverhalt erschweren.

Kann eine vGA auch strafrechtliche Konsequenzen haben?

Ja – unter bestimmten Umständen kann eine vGA den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO berühren. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsführer oder Gesellschafter bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden gemacht hat und dadurch Steuern verkürzt wurden. Die bloße vGA-Feststellung im Rahmen einer Betriebsprüfung begründet noch kein Strafverfahren; wird jedoch bestandskräftig festgestellt, dass Einnahmen verheimlicht wurden, kann die Finanzbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle abgeben.

Für Geschäftsführer und Gesellschafter gilt: Sobald der Verdacht auf strafrechtliche Relevanz im Raum steht, ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar. Die steuerrechtliche Verteidigung und die strafrechtliche Verteidigung müssen aufeinander abgestimmt sein – Aussagen im Steuerstrafverfahren können im Steuerfestsetzungsverfahren verwendet werden und umgekehrt. Eine selbstbelastende Aussage im Betriebsprüfungsgespräch kann strafrechtlich relevant werden.

Zudem gilt: Bei einer Festsetzungsverjährung von zehn Jahren im Fall der Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) können Sachverhalte aufgerollt werden, die weit in die Vergangenheit zurückreichen. Das erhöht das finanzielle Risiko erheblich.

Die strafrechtliche Bedeutung einer vGA-Feststellung darf nicht bagatellisiert werden. Gleichwohl ist es rechtlich falsch, jede Betriebsprüfungsfeststellung automatisch mit einem Strafvorwurf gleichzusetzen. Hier kommt es auf den genauen Sachverhalt an.

Was ist zu tun, wenn das Finanzamt einen Betriebsprüfungsbericht mit vGA-Feststellungen vorlegt?

Der Betriebsprüfungsbericht ist zunächst kein Bescheid und noch nicht vollstreckbar. Er enthält die beabsichtigten steuerlichen Feststellungen der Prüfungsstelle. Der Steuerpflichtige hat das Recht, sich schriftlich zu äußern (Schlussbesprechung oder schriftliche Stellungnahme). Diese Möglichkeit sollte genutzt werden.

Folgende Schritte empfehlen sich nach Zugang des Prüfungsberichts:

  1. Sorgfältige Analyse des Berichts: Welche Sachverhalte werden als vGA qualifiziert? Auf welche Normen und Argumente stützt sich die Prüfungsstelle? Sind die angesetzten Zahlen nachvollziehbar?
  2. Schriftliche Stellungnahme: Innerhalb der gesetzten Frist – regelmäßig werden zwei bis vier Wochen eingeräumt – kann der Steuerpflichtige Einwände erheben. Eine durchdachte Stellungnahme kann die Bescheide bereits in diesem Stadium günstig beeinflussen.
  3. Einspruchseinlegung unmittelbar nach Bescheiderlass: Nach Zugang der geänderten Steuerbescheide beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat. Sie ist unbedingt zu wahren.
  4. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide sollte AdV nach § 361 AO beantragt werden, um den Liquiditätsabfluss zu verhindern.
  5. Vorbereitung auf das Einspruchsverfahren und ggf. die Klage: Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO ebenfalls einen Monat ab Zugang der Einspruchsentscheidung. Auch diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Wenn Sie nach Zugang eines Betriebsprüfungsberichts rasch eine fachliche Einschätzung benötigen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Wir klären, welche Einspruchsmöglichkeiten bestehen und ob eine Aussetzung der Vollziehung in Ihrer Situation sinnvoll ist.

Häufig gestellte Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerstreit

Was versteht das Steuerrecht unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Das steuerliche Einkommen der Gesellschaft wird um diesen Betrag erhöht; beim Gesellschafter fällt Kapital- oder Einkommensteuer auf den zugeflossenen Vorteil an. Der Tatbestand setzt keine Absicht voraus – eine fehlerhafte Vertragsgestaltung genügt.

Welche typischen Sachverhalte lösen eine vGA-Prüfung aus?

Besonders häufig sind: unangemessen hohes Geschäftsführergehalt oder Tantiemen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung, private Pkw-Nutzung ohne ordnungsgemäße Grundlage, Miet- oder Darlehensverträge zwischen GmbH und Gesellschafter zu nicht marktüblichen Konditionen sowie die Übernahme privater Kosten durch die Gesellschaft. In der Mandatspraxis sehen wir, dass formelle Mängel – insbesondere fehlende schriftliche Vereinbarungen vor Jahresbeginn – die häufigste Angriffsfläche für Betriebsprüfer bilden.

Wie hoch ist die steuerliche Mehrbelastung durch eine vGA?

Auf Gesellschaftsebene wird der als vGA qualifizierte Betrag dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit Körperschaftsteuer (15 %), Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer belastet; die Gesamtbelastung liegt regelmäßig in einer Größenordnung von rund 30 %. Zusätzlich trägt der Gesellschafter Kapitalertragsteuer (25 % Abgeltungsteuer) oder – bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens – anteilig seinen persönlichen Einkommensteuersatz auf 60 % des Ertrags. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen. Die genaue Höhe ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen einen vGA-Bescheid?

Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; ihr Versäumnis führt zur formellen Bestandskraft des Bescheids. Nachträgliche Korrekturen sind dann nur noch unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Gleiches gilt für die Klagefrist vor dem Finanzgericht (§ 47 FGO): ein Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Was ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) – und wann sollte ich sie beantragen?

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bewirkt, dass eine angefochtene Steuernachforderung während des laufenden Einspruchs- oder Klageverfahrens nicht fällig wird. Sie schützt die Liquidität des Unternehmens und des Gesellschafters, solange ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Der Antrag sollte unmittelbar nach Bescheiderlass gestellt werden – idealerweise bereits zusammen mit dem Einspruch. Voraussetzung ist, dass die rechtlichen Einwände nicht von vornherein aussichtslos sind.

Kann ich eine vGA-Feststellung durch nachträgliche Korrekturen rückgängig machen?

Grundsätzlich nein. Vor allem bei formellen Mängeln – etwa bei fehlender schriftlicher Tantiemevereinbarung vor Jahresbeginn – lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine nachträgliche Heilung regelmäßig nicht zu. In der Sache können neue Unterlagen und Argumente jedoch die Beweiswürdigung im Einspruchs- und Klageverfahren beeinflussen. Für zukünftige Wirtschaftsjahre lässt sich die Vertragslage hingegen jederzeit anpassen, sodass das vGA-Risiko prospektiv deutlich reduziert wird.

Wann kann aus einer vGA ein Steuerstrafverfahren werden?

Die bloße Feststellung einer vGA im Betriebsprüfungsverfahren begründet noch kein Strafverfahren. Strafrechtlich relevant wird die vGA dann, wenn der Geschäftsführer oder Gesellschafter gegenüber den Finanzbehörden bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt hat (§ 370 AO). Bei Steuerhinterziehung gilt eine verlängerte Festsetzungsverjährung von zehn Jahren (§ 169 AO). Sobald der Verdacht strafrechtlicher Relevanz besteht, ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung unverzichtbar, da steuer- und strafverfahrensrechtliche Aussagen wechselseitig verwendet werden können.

Welche Rolle spielt die Festsetzungsverjährung im vGA-Streit?

Die reguläre steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO vier Jahre. Das bedeutet, die Finanzbehörde kann Steuerbescheide nur innerhalb dieser Frist ändern oder neu erlassen. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Im vGA-Kontext ist die Verjährungsfrage ein wichtiger verfahrensrechtlicher Einwand: Liegen die geprüften Sachverhalte außerhalb der einschlägigen Verjährungsfrist, kann dies zur Aufhebung des Bescheids führen.

Wie läuft ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht in einer vGA-Sache ab?

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage vor dem zuständigen Finanzgericht erheben (§ 47 FGO). Das Verfahren ist schriftlich; das Gericht prüft die Sach- und Rechtslage vollständig. Bei Unterliegen in der Tatsacheninstanz besteht die Möglichkeit, Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen – sofern das Finanzgericht die Revision zulässt oder der BFH auf Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zulässt. In der Revisionsinstanz vor dem BFH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BFH zugelassenen Rechtsanwalt.

Wie kann ich vGA-Risiken in meiner GmbH dauerhaft reduzieren?

Das wirksamste Mittel ist eine sorgfältige, von Anfang an fremdvergleichskonforme Vertragsgestaltung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer. Dazu gehören: ein schriftlicher Geschäftsführervertrag mit angemessener und belegbarer Vergütung, Tantiemevereinbarungen schriftlich vor Jahresbeginn, marktübliche Miet- und Darlehensverträge sowie eine konsequente Trennung von betrieblichem und privatem Aufwand. Ergänzend empfiehlt sich eine regelmäßige anwaltliche Überprüfung der bestehenden Vereinbarungen, insbesondere wenn sich Gewinn-, Gesellschafter- oder Unternehmensstruktur verändern.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Steuerstreit, in steuerrechtlichen Betriebsprüfungsverfahren und im Wirtschaftsstrafrecht. Wir begleiten Geschäftsführer und Gesellschafter inhabergeführter Kapitalgesellschaften von der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen bis zur Klage vor dem Finanzgericht und – soweit zulässig – in der Revisionsinstanz. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com. Unsere Beratung basiert auf einer jahrelangen Mandatspraxis in Steuerstreitverfahren und Betriebsprüfungsbegleitungen für mittelständische Kapitalgesellschaften.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie eine vGA-Feststellung auf Ihr Unternehmen wirkt und welche Abwehroptionen bestehen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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