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Verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerstreit

Verdeckte Gewinnausschüttung im Steuerstreit: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein Dienstfahrzeug, das auch privat genutzt wird — aber die Vergütungsvereinbarung mit der GmbH schweigt dazu. Das Finanzamt stuft die geldwerte Überlassung als verdeckte Gewinnausschüttung ein, erhöht den Gewerbeertrag der Gesellschaft und setzt auf Ebene des Gesellschafters Kapitalertragsteuer nach. Was wie ein formaler Meinungsstreit über eine Nebenkostenposition aussieht, kann in der Praxis eine erhebliche steuerliche Nachbelastung für Gesellschaft und Geschäftsführer zugleich ausgelösen. Solche Sachverhalte landen regelmäßig vor dem Finanzgericht — und in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof.

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person außerhalb einer offenen Gewinnausschüttung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Steuerrechtlich erhöht die vGA das Einkommen der Gesellschaft und löst beim Gesellschafter Kapitalertragsteuer aus. Im Steuerstreit — vom Einspruch bis zur Revision — kommt es darauf an, dass Dokumentation, Fristen und Verfahrenstaktik präzise gesteuert werden.

Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen der vGA, die typischen Risikoherde für Gesellschafter-Geschäftsführer im Mittelstand, den Ablauf eines Steuerstreitverfahrens sowie die anwaltlich-steuerrechtlichen Handlungsoptionen — von der Einspruchsbegründung bis zur Klage vor dem Finanzgericht.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, und warum greift das Finanzamt ein?

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist kein Straftatbestand, sondern ein steuerliches Korrektiv. Sie setzt dort an, wo Gesellschaft und Gesellschafter wirtschaftlich eng verflochten sind und wo Leistungsbeziehungen — Gehalt, Darlehen, Miete, Lizenzen — nicht zu marktüblichen Bedingungen vereinbart werden. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, der die Einkommenserhöhung auf Gesellschaftsebene anordnet. Ergänzend greift § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, der die vGA als Kapitaleinkünfte beim Gesellschafter erfasst.

Das Finanzamt prüft regelmäßig drei Tatbestandsmerkmale: erstens, ob der Vorteil durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist; zweitens, ob er das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat oder mindern kann; drittens, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vorteil einem fremden Dritten unter gleichen Bedingungen gewährt hätte — der sogenannte Drittvergleich. Scheitert der Drittvergleich, ist die vGA indiziert.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Betriebsprüfer den Drittvergleich besonders kritisch bei Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen ansetzen: überhöhtes Gehalt, Pensionszusagen ohne hinreichende Erdienbarkeit, Darlehen zu unüblich niedrigen Zinsen, Nutzungsüberlassungen ohne kostendeckende Vergütung. Häufig wird die vGA nicht für ein einzelnes Jahr, sondern für mehrere Veranlagungszeiträume rückwirkend angesetzte — und die Nachbelastung summiert sich schnell.

Wie wirkt sich die vGA auf Gesellschaft und Geschäftsführer steuerlich aus?

Die steuerliche Doppelwirkung der vGA ist der zentrale Belastungsfaktor für den Mittelstand. Auf Gesellschaftsebene erhöht die vGA das körperschaftsteuerliche Einkommen: Aufwendungen, die der Gesellschaft als Betriebsausgabe zugeflossen sind, werden außerbilanziell hinzugerechnet. Körperschaftsteuer beträgt 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag; hinzu kommt die Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 % beträgt und deren Hebesatz gemeindeabhängig ist. Die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt erfahrungsgemäß bei rund 30 % — unter Vorbehalt der konkreten Gemeinde.

Auf Ebene des Gesellschafters behandelt das Finanzamt die vGA als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Unterliegt dieser dem Teileinkünfteverfahren — weil der Gesellschafter zu mindestens 25 % beteiligt ist oder die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfüllt sind —, werden 60 % der vGA in die persönliche Einkommensteuer einbezogen. Anderenfalls greift die Abgeltungsteuer von 25 %. Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich einzubehalten und abzuführen, auch wenn die GmbH die vGA zunächst gar nicht als solche erkannt hatte.

Für den Geschäftsführer bedeutet das in der Praxis: Er schuldet Einkommensteuer auf Erträge, die er wirtschaftlich möglicherweise gar nicht als Ausschüttung wahrgenommen hat. Gleichzeitig bleibt die GmbH mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Beide Nachzahlungen laufen verzinst — nach § 233a AO mit dem durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz angepassten Zinssatz, über dessen aktuelle Höhe angesichts der Zinsentscheidungen des Bundesfinanzhofs im Einzelfall anwaltlich beraten werden sollte.

Welche typischen Fehler führen zur vGA-Annahme in Mittelstandsunternehmen?

In der Mandatspraxis berät die Kanzlei regelmäßig Unternehmen, die nicht durch grob fehlerhaftes Verhalten, sondern durch Dokumentationslücken in die vGA-Problematik geraten. Drei Konstellationen begegnen uns besonders häufig.

Erstens: die Gesellschafter-Geschäftsführervergütung ohne schriftliche, im Voraus getroffene Vereinbarung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung — insbesondere die gefestigte Senatsrechtsprechung des Bundesfinanzhofs — verlangt, dass die wesentlichen Vergütungsbestandteile klar, eindeutig und im Voraus vereinbart sind. Fehlt die Schriftform oder wird die Vergütung erst nachträglich angepasst, nimmt das Finanzamt regelmäßig eine vGA an, auch wenn die Zahlung betragsmäßig marktüblich wäre.

Zweitens: Pensionszusagen ohne hinreichende Erdienbarkeit. Wer einer GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Pensionszusage erhält und dabei das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat oder die Mindest-Erdienungszeit nach gefestigter BFH-Rechtsprechung nicht mehr erreichen kann, muss mit einer vGA-Qualifikation rechnen. Die steuerliche Pensionsrückstellung wird dann nicht anerkannt.

Drittens: Gesellschafterdarlehen zu unangemessenen Konditionen. Ein zinsloses oder erheblich unterverzinstes Gesellschafterdarlehen der GmbH an den Gesellschafter ist ein klassisches vGA-Indiz. Analoges gilt für Überlassung von Wirtschaftsgütern ohne fremdvergleichskonforme Nutzungsentgelte. Der Maßstab ist stets der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter — eine Formel, die dem Finanzamt erheblichen Beurteilungsspielraum lässt.

Wie verläuft ein Steuerstreit wegen verdeckter Gewinnausschüttung?

Der Steuerstreit wegen vGA beginnt in der Regel mit dem Betriebsprüfungsbericht. Das Finanzamt erlässt geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide sowie Haftungsbescheide zur Kapitalertragsteuer. Ab Bekanntgabe läuft die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO. Wer diese Frist versäumt, verliert regelmäßig den Rechtsweg — ohne Ausnahme.

Im Einspruchsverfahren prüft die Finanzbehörde den Sachverhalt erneut. Eine strukturierte Einspruchsbegründung sollte den Drittvergleich dokumentieren, vertragliche Unterlagen vorlegen und ggf. ein Gutachten zur Marktüblichkeit der streitigen Vergütung oder Überlassung einreichen. Parallel empfiehlt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, um die sofortige Fälligkeit der Steuernachzahlung während des laufenden Verfahrens zu vermeiden.

Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, ergeht eine Einspruchsentscheidung. Dagegen steht die Klage vor dem Finanzgericht — Klagefrist: ein Monat ab Zustellung (§ 47 FGO). Das Finanzgericht entscheidet als Tatsacheninstanz; Dokumente, Zeugen und Gutachten können eingebracht werden. Gegen das Finanzgerichtsurteil ist die Revision zum Bundesfinanzhof zulässig, sofern das Finanzgericht sie zulässt oder das Revisionsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung annimmt. In der Revisionsinstanz ist die Vertretung durch einen beim Bundesfinanzhof zugelassenen Steuerberater oder Rechtsanwalt zwingend.

Wir beraten und begleiten mandatsseitig alle Verfahrensstufen bis einschließlich der Finanzgerichtsinstanz; für die Revisionsinstanz vor dem Bundesfinanzhof arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern zusammen.

Welche Verteidigungsstrategien haben sich im Steuerstreit bewährt?

Die Verteidigungsstrategie im vGA-Streit hängt von der konkreten Sachverhaltskonstellation ab. Eine schematische Lösung gibt es nicht. Gleichwohl haben sich in der Mandatspraxis der Kanzlei bestimmte Ansätze als besonders wirksam erwiesen.

Der substanziierte Drittvergleich ist das Herzstück jeder Verteidigung. Wer belegen kann, dass die gewährte Vergütung oder Überlassung dem entspricht, was ein fremder Dritter zu gleichen Bedingungen erhalten hätte, entzieht der vGA-Annahme den Tatbestand. Dazu gehört die Vorlage von Vergütungsstudien, Marktvergleichen oder Sachverständigengutachten — je nach Umfang der streitigen Position.

Alternativ — oder ergänzend — lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Gesellschaftsverhältnis und Vorteilsgewährung angreifen. Nicht jede günstige Bedingung, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält, ist gesellschaftlich veranlasst. Wenn betriebliche Gründe die Gestaltung tragen, fehlt es an der gesellschaftlichen Veranlassung als erstem Tatbestandsmerkmal.

Ein drittes Verteidigungsfeld ist die Nachweisführung zur Erdienbarkeit von Versorgungszusagen. Hier lassen sich Laufzeitberechnungen, Renteneintrittspläne und die Einstellungszeitpunkte konkret belegen. Daneben sollte stets geprüft werden, ob Teile der streitigen vGA einer anderslautenden vertraglichen Grundlage zugeordnet werden können — insbesondere wenn Vereinbarungen zwar nicht schriftlich niedergelegt, aber tatsächlich vollzogen wurden.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische GmbH aus dem produzierenden Gewerbe. Ausgangslage: Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung Tantiemezahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer über mehrere Jahre hinweg als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert, weil die zugrundeliegenden Vereinbarungen nicht im Voraus schriftlich fixiert worden waren. Die Körperschaftsteuerbescheide wurden entsprechend geändert; parallel erging ein Haftungsbescheid zur Kapitalertragsteuer. Vorgehen: Die Kanzlei legte fristgerecht Einspruch ein, beantragte Aussetzung der Vollziehung und erarbeitete eine strukturierte Einspruchsbegründung, die auf die tatsächliche Handhabung der Tantiemevereinbarung in Geschäftsführerprotokollen und auf einen Fremdvergleich mit branchenüblichen Vergütungsstrukturen abstellte. Ergebnis: Das Finanzamt erkannte einen Teil der Tantiemen nach Vorlage der Protokolle an; der verbleibende Streitbetrag wurde im Rahmen eines tatsächlichen Verständigungsgesprächs einvernehmlich geregelt — ohne Klageverfahren. Der Mandant vermied dadurch eine vollständige Nachzahlung sowie die Kosten einer mehrjährigen Finanzgerichtsklage.

Wann droht dem Geschäftsführer persönliche Haftung?

Die vGA berührt nicht nur die steuerliche Belastung der GmbH. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer kommt in Fällen schwerer Dokumentationspflichtverletzung oder bewusster Verschleierung eine persönliche Haftung nach § 69 AO in Betracht — und, bei hinreichendem Tatverdacht, eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

§ 69 AO begründet eine Haftung des gesetzlichen Vertreters, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig steuerliche Pflichten der vertretenen Gesellschaft verletzt. Führt eine vGA dazu, dass Kapitalertragsteuer pflichtwidrig nicht einbehalten und abgeführt wird, kann das Finanzamt den Geschäftsführer persönlich für diese Beträge in Haftung nehmen. Die Haftung setzt kein Strafverfahren voraus.

Im strafrechtlichen Kontext ist Vorsicht geboten. Wer als Geschäftsführer bewusst Gesellschaftsvermögen unter marktüblichen Konditionen an sich selbst überträgt und dies im Jahresabschluss verschleiert, bewegt sich im Bereich der Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsverjährung beträgt im Fall der Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) — eine Frist, die in der Praxis erhebliche Altlasten ans Licht bringen kann.

Aus anwaltlicher Sicht empfehlen wir: Sobald ein Betriebsprüfer signalisiert, dass er vGA-Sachverhalte auf strafrechtliche Relevanz prüft, sollten der steuerliche Beistand und der strafverteidigungsrechtliche Beistand koordiniert werden. Aussagen gegenüber dem Betriebsprüfer können Bindungswirkung für ein nachfolgendes Strafverfahren entfalten.

Wie sollte die vGA-Prävention im Mittelstand organisiert sein?

Die wirksamste Strategie im Umgang mit verdeckten Gewinnausschüttungen ist die Prävention. Wer Vertragswerke von Anfang an fremdvergleichskonform gestaltet und laufend dokumentiert, vermeidet die aufwendige Nacharbeit im Steuerstreit.

Konkret bedeutet das: Alle Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter — Geschäftsführervertrag, Tantiemevereinbarung, Pensionszusage, Nutzungsüberlassung, Darlehensvertrag — müssen schriftlich, klar und im Voraus abgeschlossen werden. Nachträgliche Anpassungen, auch wenn sie sachlich berechtigt sind, begründen das Risiko einer vGA-Annahme. Gleiches gilt für die konsequente Umsetzung: Was vereinbart ist, muss tatsächlich so vollzogen werden.

Gesellschaftsrechtlich empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Vergütungsstruktur durch den Beirat oder einen vergleichbaren Überwachungsausschuss — mit Protokollierung der Entscheidungen. Für Pensionszusagen sollte ein versicherungsmathematisches Gutachten zur Erdienbarkeit eingeholt werden, bevor die Zusage erteilt wird. Bei Gesellschafterdarlehen ist ein schriftlicher Darlehensvertrag mit marktüblichem Zinssatz und gesicherter Tilgungsplanung unverzichtbar.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen inhabergeführte Unternehmen im Mittelstand den Dokumentationsaufwand erheblich — oft, weil Berater die Transaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht als vGA-sensible Leistungsbeziehungen kennzeichnen. Eine einmal jährliche strukturierte Überprüfung aller Gesellschafter-Leistungsbeziehungen schafft hier erhebliche Sicherheit.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen und Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, laufenden Fristen und der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zur Klärung, wie die vGA-Problematik auf Ihre GmbH und Ihre persönliche Haftungssituation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerstreit

Was versteht das Finanzamt unter einer verdeckten Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person außerhalb einer formellen Gewinnausschüttung einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Das Finanzamt prüft, ob der Vorteil gesellschaftlich veranlasst ist, das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat und einem Drittvergleich nicht standhält. Liegt die vGA vor, erhöht sie das körperschaftsteuerliche Einkommen der GmbH und löst beim Gesellschafter Kapitalertragsteuer aus.

Welche Fristen muss ich im Steuerstreit wegen vGA einhalten?

Nach Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann innerhalb eines Monats ab Zustellung der Einspruchsentscheidung Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden (§ 47 FGO). Beide Fristen sind nicht verlängerbar; ihre Versäumung führt zur Bestandskraft des Bescheids. Bei Verdacht auf strafrechtliche Relevanz gelten abweichende Verjährungsfristen — im Fall der Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung zehn Jahre nach § 169 AO.

Kann ich die Vollziehung des Steuerbescheids während des Einspruchsverfahrens aussetzen lassen?

Ja. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO kann bei der Finanzbehörde gestellt werden, sobald ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, das Finanzgericht im einstweiligen Rechtsschutz zu befassen. Die Aussetzung der Vollziehung verhindert, dass die Steuernachzahlung bereits während des laufenden Verfahrens fällig wird und Liquidität bindet. Dies ist besonders für inhabergeführte Unternehmen mit begrenzten Reserven von erheblicher praktischer Bedeutung.

Wann droht dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine strafrechtliche Verfolgung?

Strafrechtliche Relevanz entsteht, wenn der Geschäftsführer vorsätzlich Gesellschaftsvermögen verdeckt entnimmt und dies gegenüber dem Finanzamt verschleiert oder unvollständige Steuererklärungen abgibt. In diesen Fällen kommt Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht. Daneben kann das Finanzamt den Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich haftbar machen, wenn er Kapitalertragsteuer pflichtwidrig nicht einbehalten und abgeführt hat. Sobald ein Betriebsprüfer strafrechtliche Ermittlungsschritte andeutet, empfehlen wir, Steuer- und Strafverteidigungsbeistand unmittelbar zu koordinieren.

Wie lässt sich eine vGA im Voraus vermeiden?

Prävention ist das effektivste Mittel. Alle Leistungsbeziehungen zwischen GmbH und Gesellschafter müssen schriftlich, klar und im Voraus vereinbart werden und einem Fremdvergleich standhalten. Nachträgliche Anpassungen sind zu vermeiden. Pensionszusagen sollten nur nach versicherungsmathematischer Prüfung der Erdienbarkeit erteilt werden. Gesellschafterdarlehen bedürfen eines marktüblichen Zinssatzes und eines schriftlichen Vertrags. Eine jährliche Überprüfung aller Gesellschafter-Leistungsbeziehungen durch anwaltlichen und steuerlichen Beistand minimiert das Entdeckungsrisiko erheblich.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Streitverfahren, insbesondere bei verdeckten Gewinnausschüttungen, Haftungsfragen der Geschäftsführung sowie in der steuerstrafrechtlichen Verteidigung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Fachredaktion publiziert regelmäßig zu Entwicklungen in der BFH-Rechtsprechung und der Betriebsprüfungspraxis. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der verdeckten Gewinnausschüttung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung von Bescheiden, Fristen und Vertragsunterlagen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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