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Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten – Chemie- und Pharmaindustrie: Praxisleitfaden

Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Chemieunternehmen mit Produktionsstandorten in Deutschland, der Schweiz und Ungarn liefert Vorprodukte konzernintern zu Preisen, die bislang „kaufmännisch plausibel" erschienen – doch bei der nächsten Außenprüfung stellt das Finanzamt fest, dass keine ordnungsgemäße Verrechnungspreisdokumentation vorliegt. Die Folge: Zuschätzungen, Nachzahlungszinsen und die erdrückende Beweislastverschiebung der Abgabenordnung.

Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten betreffen jeden Mittelständler in der Chemie- und Pharmaindustrie, der konzerninterne Lieferungen, Lizenzierungen oder Dienstleistungen grenzüberschreitend abwickelt. Das einschlägige Regelwerk aus §§ 90 Abs. 3, 162 AO und § 1 AStG verpflichtet zur zeitnahen, sachgerechten Dokumentation unter Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Schätzungsbefugnisse des Finanzamts und – im Extremfall – eine persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die relevanten Pflichten, Fristen und Dokumentationsanforderungen und zeigt, wie Sie Ihr Unternehmen im Vorfeld einer Betriebsprüfung sicher aufstellen.

Warum die Chemie- und Pharmaindustrie besonders im Fokus der Finanzbehörden steht

Unternehmen dieser Branche geraten überproportional häufig in das Blickfeld der Außenprüfer – und das aus gutem Grund. Das Transferpreisrecht identifiziert konzerninterne Lizenzgebühren für Patente, Wirkstoffformulierungen und proprietäre Herstellungsverfahren als hochsensible Transaktionskategorie, weil die immaterielle Natur dieser Wirtschaftsgüter die Bestimmung eines fremdüblichen Preises erheblich erschwert.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass mittelständische Pharmaunternehmen häufig konzerninterne Lizenzketten aufbauen, ohne die korrespondierende Verrechnungspreisdokumentation von Anfang an vollständig zu gestalten. Die OECD-BEPS-Aktionspunkte 8–10 haben die Anforderungen an die Zuordnung von Gewinnen zu immateriellen Wirtschaftsgütern weiter verschärft. In Deutschland wurden diese Grundsätze durch die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 sowie das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz konkretisiert.

Für die Chemieindustrie kommen konzerninterne Rohstofflieferungen hinzu: Wenn ein deutsches Mutterunternehmen chemische Grundstoffe an ein osteuropäisches Schwesterunternehmen unter Marktpreis liefert, entsteht eine unmittelbare Angriffsfläche für Korrekturen nach § 1 AStG. Die Dokumentationspflicht beginnt dabei nicht erst mit der Betriebsprüfung, sondern bereits mit Abschluss der jeweiligen konzerninternen Vereinbarung.

Rechtsrahmen: AO, AStG und die OECD-Leitlinien im Zusammenspiel

Das deutsche Verrechnungspreisrecht fußt auf drei Regelungsebenen, die Geschäftsführer kennen müssen, um die Reichweite ihrer Verpflichtungen zu überblicken. Erstens verpflichtet § 90 Abs. 3 AO zur Erstellung einer Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen. Zweitens eröffnet § 162 Abs. 3 AO dem Finanzamt eine widerlegliche Schätzungsbefugnis, wenn Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht verwertbar vorgelegt werden. Drittens konkretisiert § 1 AStG den Fremdvergleichsgrundsatz, nach dem konzerninterne Preise wie zwischen fremden Dritten vereinbart sein müssen.

Die Gewinnkorrektur nach § 1 AStG ist dabei keine Sanktion, sondern eine unmittelbare Einkommenskorrektur. Was wie eine technische Unterscheidung wirkt, hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen: Sie setzt keine Pflichtverletzung voraus und greift auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach bestem Wissen gehandelt hat. Auf Ebene der OECD-Leitlinien – die zwar keine unmittelbare Rechtsnorm darstellen, in der deutschen Verwaltungspraxis aber maßgeblich berücksichtigt werden – ist der Fremdvergleich methodisch nach Comparable Uncontrolled Price (CUP), Resale-Price-, Cost-Plus- oder Transaktionalen Netto-Margen-Methoden durchzuführen.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen mit komplexen Lieferketten stellt sich regelmäßig die Frage, welche Methode für welche Transaktionskategorie sachgerecht ist. Nach unserer Erfahrung akzeptieren Außenprüfer die TNMM (Transaktionale Nettomargen-Methode) für Routinefunktionen wie konzerninterne Auftragsproduktion, fordern bei Lizenzgebühren für Patente jedoch belastbare CUP-Analysen oder zumindest eine robuste Profit-Split-Analyse.

Welche Dokumentationspflichten gelten konkret – und in welchen Fristen?

Die Dokumentationspflichten nach § 90 Abs. 3 AO in Verbindung mit der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) sind nach Transaktionsart und Unternehmenscharakter gestaffelt. Im Kern gliedern sie sich in die Stammdokumentation (Master File), die unternehmensspezifische Dokumentation (Local File) und – für Unternehmen, die bestimmte Umsatzschwellen erreichen – das länderbezogene Bericht (Country-by-Country-Reporting, CbCR).

Entscheidend für die Mandatspraxis: Die Aufzeichnungen müssen im Regelfall zeitnah, d. h. unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres, erstellt werden. Das Finanzamt kann nach § 90 Abs. 3 Satz 4 AO verlangen, dass die Unterlagen innerhalb von 60 Tagen nach Anforderung vorgelegt werden. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen – also Transaktionen, die nach Art oder Umfang selten sind, wie Umstrukturierungen, Verlagerungen von Wertschöpfungsfunktionen oder Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern – verkürzt sich diese Vorlage-Frist faktisch auf 30 Tage, da die Aufzeichnungen bereits zeitnah zum Geschäftsvorfall vorliegen müssen.

Was bedeutet das konkret für einen mittelständischen Pharmazulieferer? Wenn dieser im laufenden Geschäftsjahr einen konzerninternen Lizenzvertrag für ein patentiertes Syntheseverfahren abschließt, muss die Dokumentation nicht erst bei der Betriebsprüfung erstellt, sondern unmittelbar nach Vertragsschluss angelegt werden. Eine rückwirkende Dokumentation – selbst wenn sie inhaltlich korrekt wäre – erfüllt die zeitlichen Anforderungen nicht und riskiert die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO.

Für das CbCR gilt zusätzlich: Konzernobergesellschaften mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro sind zur Einreichung eines länderbezogenen Berichts beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet. Inländische Tochtergesellschaften können zur Einreichung eines sogenannten Surrogat-Berichts oder zur lokalen Einreichung herangezogen werden, wenn die Muttergesellschaft im Ausland ansässig ist.

Schritt für Schritt: So bauen Sie eine revisionssichere Dokumentation auf

Eine belastbare Verrechnungspreisdokumentation ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Governance-Prozess. Die nachfolgenden Schritte orientieren sich an den Anforderungen der GAufzV und der gelebten Praxis bei Außenprüfungen in der Chemie- und Pharmaindustrie.

Schritt 1 – Transaktionsmatrix erstellen: Erfassen Sie alle grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen systematisch: Warenlieferungen, Dienstleistungen, Finanzierungen, Lizenzen und Kostenumlageabkommen. Für jede Transaktionskategorie sind Art, Volumen, beteiligte Gesellschaften und die angewandte Verrechnungspreismethode festzuhalten. Diese Matrix ist das Fundament des Local File.

Schritt 2 – Funktions- und Risikoanalyse durchführen: Die Funktions- und Risikoanalyse (F&R-Analyse) bestimmt, welche Gesellschaft im Konzern welche wirtschaftlichen Funktionen ausübt und welche Risiken sie trägt. Ein Pharmaunternehmen, das sämtliche Forschungs- und Entwicklungsfunktionen in Deutschland konzentriert, rechtfertigt eine andere Gewinnzuordnung als ein reines Auftragsunternehmen. Die F&R-Analyse ist das Herzstück jeder Angemessenheitsprüfung und wird von Außenprüfern intensiv geprüft.

Schritt 3 – Vergleichbarkeitsanalyse und Methodenwahl: Auf Basis der F&R-Analyse ist die sachgerechte Verrechnungspreismethode auszuwählen und zu begründen. Für Routinelieferungen in der Chemieindustrie – etwa Grundchemikalien an eine konzerninterne Produktionsgesellschaft – bietet sich die Cost-Plus-Methode an. Für Lizenzgebühren auf patentierte Wirkstoffe ist eine CUP-Analyse oder ein Profit-Split typischerweise sachgerechter. Vergleichsdaten aus Datenbanken wie Orbis oder Amadeus sind zu dokumentieren und auf ihre Vergleichbarkeit hin zu prüfen.

Schritt 4 – Verträge und operative Umsetzung abgleichen: Eine häufige Schwachstelle: Die konzerninternen Verträge existieren zwar auf dem Papier, werden aber operativ nicht gelebt. Das Finanzamt prüft, ob die tatsächlichen Zahlungsströme und Leistungsflüsse mit den dokumentierten Vereinbarungen übereinstimmen. Hier besteht in der Praxis erhebliches Risiko.

Schritt 5 – Dokumentation zeitnah erstellen und aktuell halten: Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist die Dokumentation zu finalisieren. Änderungen der Transaktionsstruktur, neue Lizenzverträge oder Umstrukturierungen müssen unmittelbar erfasst werden. Ein jährlicher Review-Zyklus ist Mindeststandard.

Schritt 6 – Internes Kontrollsystem für Verrechnungspreise etablieren: Ein dokumentiertes internes Kontrollsystem (IKS) für Verrechnungspreise ist kein bloßes Best-Practice-Merkmal mehr, sondern wird von der Finanzverwaltung zunehmend als Indiz für die Ernsthaftigkeit der Compliance-Bemühungen gewertet. Im Rahmen des Tax Compliance Management Systems (Tax CMS) empfiehlt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 23. Mai 2016 explizit ein systematisches Vorgehen, das Strafzuschlagsrisiken nach § 162 Abs. 4 AO reduziert.

Welche Konsequenzen drohen bei fehlerhafter oder fehlender Dokumentation?

Die Sanktionsstruktur des deutschen Verrechnungspreisrechts setzt an mehreren Stellen an. Kern ist die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO: Legt der Steuerpflichtige keine oder keine verwertbaren Aufzeichnungen vor, kann das Finanzamt den Fremdvergleichspreis zuungunsten des Steuerpflichtigen schätzen. Die Beweislast kehrt sich um. Das Unternehmen muss dann nachweisen, dass die Schätzung unzutreffend ist – was ohne vollständige Dokumentation regelmäßig nicht gelingt.

Hinzu tritt ein Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO: Bei verwertbaren, aber unvollständigen Aufzeichnungen beträgt er mindestens 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrags, bei nicht verwertbaren Aufzeichnungen mindestens 5.000 Euro. In der Praxis kann dieser Strafzuschlag bei größeren Korrekturen rasch sechsstellig werden.

Darüber hinaus fallen auf Nachzahlungen gemäß § 233a AO Nachzahlungszinsen an. Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Das bedeutet: Ein konzerninterner Fehler, der heute entdeckt wird, kann steuerlich bis weit in die Vergangenheit zurückwirken.

Für die Geschäftsführung des mittelständischen Chemie- oder Pharmaunternehmens stellt sich damit unweigerlich die Frage der persönlichen Haftung. Wer als Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft verletzt – dazu zählt die Nichterfüllung von Dokumentationspflichten, die zu Steuernachzahlungen führt – kann nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO persönlich für die resultierenden Steuerverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Dies ist kein theoretisches Szenario: In der Mandatspraxis begegnen uns entsprechende Haftungsbescheide regelmäßig.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Pharmaunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern und Tochtergesellschaften in Polen und der Schweiz. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte konzerninterne Lizenzen für ein Wirkstoffherstellungsverfahren vereinbart, jedoch weder eine F&R-Analyse noch eine Vergleichbarkeitsanalyse erstellt. Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 60 Tagen; die Gesellschaft konnte lediglich Rumpfaufzeichnungen vorlegen. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete in enger Abstimmung mit dem Steuerberater eine nachholende Dokumentation, begründete methodisch die angewandte Profit-Split-Methode und widersprach der Schätzungsgrundlage des Finanzamts mit einem eigenen Sachverständigengutachten. Im Einspruchsverfahren konnte die ursprüngliche Schätzung auf einen deutlich geringeren Korrekturbetrag reduziert werden. Ergebnis: Der Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO entfiel, da nachgewiesen werden konnte, dass die Grundaufzeichnungen im Wesentlichen vorhanden waren und nur formale Mängel aufwiesen.

Advance Pricing Agreements – Streitprävention durch Vorabverständigung

Welche Möglichkeiten hat ein Geschäftsführer, zukünftige Steuerstreitigkeiten über Verrechnungspreise präventiv auszuschließen? Ein Instrument gewinnt zunehmend an Bedeutung: das Advance Pricing Agreement (APA, auf Deutsch: Vorabverständigung oder Vorabzusage).

Ein APA ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Steuerbehörden über die Verrechnungspreismethode für künftige Transaktionen. Bilateral vereinbart (zwischen zwei Finanzbehörden unter Einschluss des BZSt) bietet es die stärkste Rechtssicherheit, da es Doppelbesteuerungsrisiken ausschließt. Das Verfahren erfordert eine vollständige Dokumentation der Transaktionsstruktur und nimmt regelmäßig zwölf bis vierundzwanzig Monate in Anspruch.

Nach unserer Erfahrung lohnt sich die Investition in ein bilaterales APA insbesondere dann, wenn ein Chemie- oder Pharmaunternehmen dauerhaft hohe konzerninterne Transaktionsvolumina mit einer Jurisdiktion hat, die über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland verfügt. Die Verfahrenskosten sind erheblich – sowohl intern als auch extern –, stehen aber in einem anderen Verhältnis als ein mehrjähriger Steuerstreit mit ungewissem Ausgang.

Betriebsprüfung: Wie Sie die Prüfungssituation souverän handhaben

Außenprüfungen mit Schwerpunkt Verrechnungspreise folgen einem typischen Muster, das Sie kennen sollten. In einer ersten Phase analysiert der Prüfer die Transaktionsmatrix und fordert die Verrechnungspreisdokumentation an. In der zweiten Phase bewertet er die Methodik und die Vergleichbarkeitsanalyse. In der dritten Phase – bei Beanstandungen – folgen Schlussbesprechungen, in denen Korrekturen zur Diskussion gestellt werden.

Für Geschäftsführer ist entscheidend: Die Reaktion auf Prüferfragen in dieser frühen Phase prägt den gesamten weiteren Verlauf. Eine unvorbeitete, widersprüchliche oder unvollständige Antwort auf Verrechnungspreisfragen kann die Verhandlungsposition in der Schlussbesprechung erheblich schwächen. Wer erst dann anwaltliche Unterstützung einschaltet, riskiert, Verhandlungsspielraum zu verlieren, der bei frühzeitiger Begleitung noch offen gewesen wäre.

Konkret empfehlen wir: Sobald eine Betriebsprüfung angekündigt wird, die grenzüberschreitende Transaktionen umfasst, sollte anwaltliche Beratung eingeschaltet werden – nicht erst nach der ersten Beanstandung. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass frühzeitig eingebrachte rechtliche Argumente zur Methodik die Prüfungsergebnisse maßgeblich beeinflussen.

Wenn das Finanzamt nach Schlussbesprechung einen Steuerbescheid mit Verrechnungspreiskorrekturen erlässt, beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO. Diese Frist ist absolut und kann nicht verlängert werden. Verstreicht sie, wird der Bescheid bestandskräftig. Im Anschluss an einen erfolglosen Einspruch besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Finanzgericht, für die ebenfalls eine einmonatige Klagefrist nach § 47 FGO gilt.

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Häufige Fragen zu Verrechnungspreisen und Dokumentationspflichten in der Chemie- und Pharmaindustrie

Ab wann besteht eine Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise?

Die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO entsteht mit Abschluss jeder grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktion mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 AStG. Sie setzt nicht erst mit einer Betriebsprüfung ein. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah – in der Regel spätestens nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres – vorliegen und auf Anforderung des Finanzamts binnen 60 Tagen eingereicht werden können. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen ist die zeitnahe Dokumentation unmittelbar nach dem Vorfall Pflicht.

Was sind die typischen Schwachstellen in der Verrechnungspreisdokumentation von Pharmaunternehmen?

In der Mandatspraxis begegnen uns vor allem drei Schwachstellen: Erstens das Fehlen einer vollständigen Funktions- und Risikoanalyse, die die tatsächliche Werttreiber-Zuordnung im Konzern widerspiegelt. Zweitens eine unzureichende Vergleichbarkeitsanalyse für Lizenzgebühren auf immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente und Rezepturen. Drittens eine Diskrepanz zwischen dokumentierten Vereinbarungen und gelebter operativer Praxis. Jede dieser Lücken kann zur Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO führen.

Wie lange kann das Finanzamt Verrechnungspreise rückwirkend prüfen?

Die reguläre steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Für Geschäftsführer bedeutet das: Fehler in der Verrechnungspreisgestaltung, die heute aufgedeckt werden, können steuerlich weit in die Vergangenheit zurückreichen. Die genaue Verjährungsberechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Kann ein Advance Pricing Agreement die Dokumentationspflicht ersetzen?

Nein. Ein APA (Vorabverständigung) schafft Rechtssicherheit für zukünftige Transaktionen, ersetzt aber nicht die laufende Dokumentationspflicht. Es legt die vereinbarte Verrechnungspreismethode verbindlich fest, sodass für die betreffenden Transaktionen im vereinbarten Zeitraum keine abweichenden Korrekturen vorgenommen werden dürfen. Dennoch ist eine fortlaufende Dokumentation der tatsächlichen Transaktionsdurchführung erforderlich, um nachzuweisen, dass die APA-Vereinbarungen eingehalten werden.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Fehler bei Verrechnungspreisen?

Eine persönliche Haftung ist möglich, wenn die Dokumentationspflichtverletzung als schuldhaft anzusehen ist und daraus eine Steuernachzahlung resultiert, für die der Geschäftsführer nach § 69 AO in Verbindung mit § 34 AO in Anspruch genommen wird. Der Haftungsumfang und die genauen Voraussetzungen sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Wir empfehlen, bei entsprechenden Anhaltspunkten frühzeitig anwaltliche Beratung einzuholen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und den typischen Verfahrensablauf. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Transaktionsstruktur, der vorhandenen Dokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung Ihres Finanzamts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Steuerrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und der steuerrechtlichen Compliance – einschließlich der Begleitung von Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren und Klagen vor den Finanzgerichten. Die Praxis Steuerstreit & Compliance verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie zu Verrechnungspreisen und Dokumentationspflichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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