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Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten – Maschinenbau: Rechtsprechung

Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Wenn das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung konzerninterne Lieferbeziehungen eines Maschinenbauunternehmens unter die Lupe nimmt und die Dokumentation als unverwertbar einstuft, drohen erhebliche steuerliche Zuschätzungen – mitunter verbunden mit persönlicher Haftung der Geschäftsführung. Welche Maßstäbe die Rechtsprechung an Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten anlegt, ist für inhabergeführte Maschinenbauunternehmen mit grenzüberschreitenden Konzernstrukturen keine akademische Frage, sondern eine Frage des wirtschaftlichen Überlebens.

Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten sind nach dem Außensteuergesetz (AStG) und der Abgabenordnung (AO) für alle Unternehmen mit konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen verbindlich. Die gefestigte Rechtsprechung der Finanzgerichte stellt hohe Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und zeitliche Vollständigkeit der Dokumentation; Mängel berechtigen die Finanzbehörde zu Schätzungen sowie zur Verhängung von Zuschlägen. Mittelständische Maschinenbauunternehmen müssen Dokumentationen vor Abschluss der Transaktion erstellen und bei Anforderung durch das Finanzamt innerhalb gesetzlicher Fristen vorlegen.

Dieser Beitrag ordnet die wesentlichen Linien der höchstrichterlichen und finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Verrechnungspreisen und Dokumentationspflichten ein, benennt typische Risiken im Maschinenbausektor und zeigt, welche Handlungsschritte Geschäftsführer im Mittelstand jetzt einleiten sollten.

Was regeln AO und AStG zu Verrechnungspreisen – und wen betrifft das im Maschinenbau?

Die Verpflichtung zur Dokumentation konzerninterner Verrechnungspreise ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 90 Abs. 3 AO und der hierzu erlassenen Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV). Das Außensteuergesetz (AStG) bildet den materiellen Korrekturrahmen: Insbesondere § 1 AStG ermächtigt die Finanzbehörde, Einkünfte zu berichtigen, wenn konzerninterne Verrechnungspreise nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

Für den deutschen Mittelstand im Maschinenbau ist dieser Rahmen unmittelbar praxisrelevant. Viele inhabergeführte Maschinenbauunternehmen unterhalten Tochtergesellschaften, Produktionsstätten oder Vertriebseinheiten in Ost- oder Mitteleuropa, in Asien oder in den USA. Liefert die deutsche Muttergesellschaft Komponenten oder Maschinen an eine ausländische Tochtergesellschaft oder bezieht sie Vorprodukte von einer verbundenen Einheit, liegt eine konzerninterne Transaktion vor, die dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten muss. Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt, dass konzerninterne Preise so vereinbart werden, wie voneinander unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten.

Aus der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade mittelständische Maschinenbauunternehmen die Dokumentationsanforderungen systematisch unterschätzen. Die Vorstellung, Verrechnungspreisdokumentation sei ein Thema für Großkonzerne mit globalen Steuerabteilungen, ist ein gefährlicher Irrtum. Die Finanzbehörden überprüfen Verrechnungspreise auch bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz im mittleren zweistelligen Millionenbereich.

Wie hat die Rechtsprechung die Dokumentationspflichten konkretisiert?

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat die gesetzlichen Vorgaben in den vergangenen Jahren erheblich präzisiert. Im Kern lassen sich drei Leitlinien benennen, die für die Praxis des deutschen Maschinenbau-Mittelstands unmittelbare Bedeutung haben.

Erstens: Die Dokumentation muss zeitnah erstellt werden. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind gemäß § 90 Abs. 3 S. 3 AO zeitnah, d. h. im Wesentlichen zeitgleich mit dem Geschäftsvorfall, zu dokumentieren. Die gefestigte Senatsrechtsprechung der Finanzgerichte stellt klar, dass eine erst nachträglich – etwa im Zuge einer Betriebsprüfung – erstellte Dokumentation nicht als zeitnah gilt und daher in aller Regel nicht die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde entfallen lässt.

Zweitens: Qualitative Anforderungen an Inhalt und Tiefe sind hoch. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs betont, dass eine Dokumentation, die lediglich den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne die Verrechnungspreismethode zu erläutern und mit einer Vergleichsanalyse zu unterlegen, keine verwertbare Dokumentation im Sinne der GAufzV darstellt. Fehlende Vergleichsdaten, nicht dokumentierte Methodenwahl oder lückenhafte Funktions- und Risikoanalysen führen in der Prüfungspraxis regelmäßig zur Einstufung der Dokumentation als „nicht verwertbar".

Drittens: Die Vorlagenfristen sind strikt. Nach § 90 Abs. 3 S. 5 AO hat das Unternehmen bei Anforderung durch die Finanzbehörde die Dokumentation binnen 60 Tagen vorzulegen; bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Die Nichtvorlage oder verspätete Vorlage löst nach § 162 Abs. 3 AO die widerlegbare Vermutung aus, dass der steuerpflichtige Gewinn durch den nicht fremdvergleichskonformen Verrechnungspreis gemindert wurde – mit der Folge einer Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen diese Fristen häufig unterschätzen, weil sie den Beginn der Frist falsch datieren.

Welche Rechtsfolgen drohen bei mangelhafter Dokumentation?

Mangelhaft oder verspätet vorgelegte Dokumentationen lösen ein gestuftes System von Rechtsfolgen aus. Zunächst greift die bereits erwähnte Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 4 AO: Das Finanzamt ist berechtigt – und in der Praxis auch geneigt –, die Einkünfte so zu schätzen, dass sie den Fremdvergleichsgrundsatz erfüllen. Diese Schätzung fällt typischerweise zu Lasten des Steuerpflichtigen aus.

Hinzu treten Strafzuschläge. Nach § 162 Abs. 4 AO kann das Finanzamt einen Zuschlag erheben; dieser beläuft sich nach Maßgabe des Gesetzes auf mindestens 5 % des Mehrbetrags, der sich aus der Schätzung ergibt, mindestens jedoch auf 5.000 €. In Fällen verspäteter Vorlage der Dokumentation kann darüber hinaus ein Zuschlag von bis zu 1.000.000 € festgesetzt werden. Diese Zahlen entstammen unmittelbar dem Regelungssystem der AO und sind in der Betriebsprüfungspraxis von erheblicher praktischer Bedeutung.

Nicht zu unterschätzen ist die steuerstrafrechtliche Komponente. Wenn die Finanzbehörde einen Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung begründet sieht – etwa weil Verrechnungspreise systematisch zu niedrig angesetzt wurden und die Dokumentation offensichtlich unvollständig ist –, kann sie die Sache an die Strafsachenstelle weiterleiten. In diesem Fall steht nicht mehr nur die Körperschaftsteuer der Gesellschaft auf dem Spiel, sondern potenziell die persönliche Strafbarkeit des handelnden Geschäftsführers.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer aus dem bayerischen Raum, der Hydraulikkomponenten an eine osteuropäische Tochtergesellschaft lieferte. Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt die Verrechnungspreisdokumentation an. Die vorliegenden Unterlagen dokumentierten die Methodenwahl nicht nachvollziehbar und enthielten keine aktuellen Vergleichsdaten. Ausgangslage: Das Finanzamt hatte die Dokumentation als nicht verwertbar eingestuft und eine erhebliche Hinzuschätzung in den Prüfungsraum gestellt. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Unternehmen wurden die Dokumentationslücken systematisch analysiert, eine methodisch fundierte Nachreichung vorbereitet und in einem strukturierten Einspruchsverfahren gegenüber dem Finanzamt vertreten. Ergebnis: Die ursprünglich angesetzte Hinzuschätzung konnte im Einspruchsverfahren erheblich reduziert werden; das Einleitungsrisiko eines Strafverfahrens wurde durch die kooperative Vorgehensweise minimiert.

Besonderheiten für den Maschinenbausektor: Lizenz- und Auftragsfertigungsstrukturen

Der Maschinenbau weist typische Verrechnungspreisrisiken auf, die von allgemeinen Darstellungen zu Transferpreisen oft nicht hinreichend erfasst werden. Drei Konstellationen begegnen uns in der Beratungspraxis besonders häufig.

Lizenzentgelte für Technologie und Know-how stehen im Maschinenbausektor regelmäßig im Fokus der Betriebsprüfung. Wenn die deutsche Muttergesellschaft eine patentierte Maschinentechnologie entwickelt hat und an eine ausländische Tochtergesellschaft lizenziert, prüft das Finanzamt, ob die vereinbarte Lizenzgebühr dem Fremdvergleich standhält. Die Wertermittlung technologischen Know-hows im Maschinenbau ist methodisch anspruchsvoll – gerade weil vergleichbare Fremdlizenzdaten selten vorhanden sind. Die Rechtsprechung akzeptiert in solchen Fällen die gewinnorientierte Verrechnungspreismethode, setzt aber strenge Anforderungen an die Begründung der gewählten Methode.

Auftragsfertigungsstrukturen bilden eine zweite Risikokonstellation. Maschinenbauunternehmen verlagern Fertigungsschritte häufig auf ausländische Tochtergesellschaften, die als sogenannte Lohnfertiger oder Auftragsfertiger tätig sind. Die höchstrichterliche Rechtsprechung unterscheidet strikt zwischen dem einfachen Lohnfertiger, dem nur eine geringe Vergütung zusteht, und dem vollgepumpten Auftragsfertiger, der eigene Risiken trägt und dessen Vergütung entsprechend höher sein muss. Wer diese Unterscheidung in seiner Dokumentation nicht klar herausarbeitet, riskiert eine Umqualifizierung durch das Finanzamt.

Konzerninterner Vertrieb ist die dritte klassische Fallgruppe. Der Maschinenbauer, der Maschinen über eine ausländische Vertriebstochter an Endkunden verkauft, muss den Aufschlag auf den internen Preis so bemessen, dass die Vertriebstochter eine fremdvergleichskonforme Vergütung erhält. Hierbei ist die Wiederverkaufspreismethode häufig die geeignete Methode – doch auch ihre korrekte Anwendung setzt eine belastbare Datenbasis und eine nachvollziehbare Methodendokumentation voraus.

Wie reagiert die Rechtsprechung auf Betriebsstättenkonstellationen im Maschinenbau?

Neben klassischen Tochtergesellschaftskonstellationen spielen im Maschinenbau zunehmend Betriebsstättenprobleme eine Rolle. Wenn ein deutsches Maschinenbauunternehmen im Ausland eine Montage durchführt, die über einen bestimmten Zeitraum andauert, kann nach dem jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte entstehen. Die Rechtsprechung hat die Maßstäbe für die Gewinnzuordnung zur Betriebsstätte in den vergangenen Jahren deutlich geschärft; die Authorised OECD Approach (AOA) genannte Methodik verlangt, der Betriebsstätte Funktionen, Risiken und Kapital so zuzuordnen, als handele es sich um ein eigenständiges Unternehmen.

Für Geschäftsführer im Maschinenbau stellt sich die Frage: Wann wird aus einem langen Montageprojekt im Ausland steuerlich eine Betriebsstätte? Nach dem OECD-Musterabkommen – dem die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig folgen – entstehen Bau- und Montagebetriebsstätten in der Regel bei einer Dauer von mehr als 12 Monaten. Manche bilateralen Abkommen sehen kürzere Fristen vor; die genaue Frist ist stets anhand des einschlägigen Abkommens zu prüfen. Entsteht eine Betriebsstätte, ohne dass das Unternehmen dies erkannt und dokumentiert hat, resultieren rückwirkend erhebliche steuerliche Risiken.

Was bedeutet die Rechtslage für die persönliche Haftung des Geschäftsführers?

Verrechnungspreisfehler betreffen nicht nur die Körperschaftsteuerlast der Gesellschaft. Für Geschäftsführer stellt sich die drängende Frage, ob und in welchem Umfang sie persönlich haften. Die Antwort der Rechtsprechung ist eindeutig: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach § 34 AO dafür zu sorgen, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt werden. Verletzt er diese Pflicht – etwa indem er Verrechnungspreisdokumentationen nicht erstellen lässt oder eine Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß begleitet –, haftet er nach § 69 AO persönlich für die dadurch verursachten Steuerausfälle.

Diese Haftung ist nicht auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Grobe Fahrlässigkeit reicht aus. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei klargestellt, dass ein Geschäftsführer, der erkennbare steuerliche Risiken nicht durch angemessene organisatorische Maßnahmen begegnet, grob fahrlässig handelt. Wer also als Geschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens mit konzerninternen Transaktionen weiß oder wissen muss, dass Verrechnungspreisdokumentationen gesetzlich vorgeschrieben sind, und gleichwohl keine Dokumentation in Auftrag gibt, bewegt sich in einer gefährlichen Haftungszone.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer im Mittelstand diese persönliche Dimension erheblich. Der Irrtum, es handele sich um eine gesellschaftsbezogene Steuerfrage, die die Gesellschaft – nicht die Person des Geschäftsführers – trifft, kann teuer werden. Besonders dann, wenn im Rahmen einer späteren Insolvenz der Insolvenzverwalter die Haftungsansprüche nach § 69 AO aufgreift.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument in welcher Situation?

Die Rechtslage lässt sich für die Praxis des Maschinenbau-Mittelstands in einer Entscheidungsmatrix verdichten. Sie zeigt, welches Instrument in welcher Konstellation einzusetzen ist – und welche Fristen unweigerlich gelten.

Konstellation A – Erstmalige Einrichtung einer Verrechnungspreisdokumentation: Instrument ist die sachgemäße GAufzV-konforme Dokumentation mit Funktions- und Risikoanalyse, Methodenwahl und Fremdvergleichsanalyse. Sie muss für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zeitnah, für laufende Geschäftsvorfälle bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung vorliegen. Folge fehlender Dokumentation ist die Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 Abs. 3, 4 AO. Empfehlung: Beauftragung einer methodisch fundierten Erstdokumentation vor dem nächsten Betriebsprüfungszyklus.

Konstellation B – Anforderung der Dokumentation im Rahmen einer Außenprüfung: Das Finanzamt fordert die Unterlagen an. Die gesetzliche Vorlagefrist beträgt 60 Tage (bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen 30 Tage). Instrument ist die fristgerechte Vorlage der vollständigen Dokumentation sowie – soweit nötig – eine ergänzende Stellungnahme. Folge der verspäteten oder unvollständigen Vorlage ist der Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO (mindestens 5 %, mindestens 5.000 €). Empfehlung: Unverzüglich anwaltliche Begleitung einschalten, um Fristberechnung und Vollständigkeit sicherzustellen.

Konstellation C – Betriebsprüfung mit Hinzuschätzungsankündigung: Das Finanzamt stuft die Dokumentation als nicht verwertbar ein und kündigt eine Schätzung an. Instrument ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid nach §§ 347 ff. AO innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe. In diesem Rahmen kann eine nachgebesserte Dokumentation – soweit nach Auffassung des Finanzgerichts zulässig – als Argument eingeführt werden. Empfehlung: Kein Abwarten; Fristen sind zwingend, ihre Versäumnis schließt den Rechtsweg aus.

Konstellation D – Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens: Instrument ist das sofortige Einschalten steuerstrafrechtlicher Expertise. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kommt nur in Betracht, solange keine Sperrgründe vorliegen. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung 10 Jahre (§ 169 AO). Folge: Strafverfolgung des Geschäftsführers persönlich neben der Steuernacherhebung. Empfehlung: Keine Kommunikation mit der Steufa ohne anwaltliche Begleitung.

Wie Geschäftsführer jetzt handeln sollten: praktische Schritte

Die Einordnung der Rechtsprechungslinien wäre unvollständig, ohne konkrete Handlungsschritte für Geschäftsführer im Maschinenbau zu benennen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gut aufgestellte Unternehmen typischerweise vier Elemente verbinden.

Schritt eins ist die Bestandsaufnahme aller konzerninternen Transaktionen. Welche Lieferungen, Leistungen, Lizenzen und Darlehen fließen zwischen verbundenen Unternehmen? Die Antwort auf diese Frage ist Grundlage jeder Verrechnungspreisdokumentation – und oft ist sie nicht vollständig bekannt, weil historisch gewachsene Konzernstrukturen nie systematisch erfasst wurden.

Schritt zwei ist die Prüfung bestehender Dokumentationen auf zeitliche Vollständigkeit und methodische Belastbarkeit. Bestehende Dokumentationen genügen den aktuellen Anforderungen häufig nicht, weil sie bei der Erstellung auf veraltete Vergleichsdaten zurückgegriffen haben oder die Funktions- und Risikoanalyse zu pauschal ausgefallen ist.

Schritt drei betrifft die Implementierung eines dokumentarischen Prozesses. Verrechnungspreisdokumentation ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle – etwa Funktionsverlagerungen, Umstrukturierungen im Konzernverbund oder die Einführung neuer Lizenzverträge – müssen zeitnah erfasst und dokumentiert werden.

Schritt vier schließlich ist die Vorbereitung auf den Betriebsprüfungsfall. Wer weiß, wie eine Außenprüfung abläuft, welche Fristen gelten und welche Fallstricke es gibt, ist erheblich besser aufgestellt als derjenige, der von der Prüfungsanordnung überrascht wird. Nach unserer Erfahrung verkürzt eine strukturierte Prüfungsvorbereitung die Dauer und den Aufwand von Betriebsprüfungen erheblich – und minimiert das Risiko unberechtigter Hinzuschätzungen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Grundlinien der Rechtsprechung und Rechtslage. Ihr konkreter Fall – die Struktur Ihres Konzernverbunds, die Art der konzerninternen Transaktionen und der Stand Ihrer Dokumentation – erfordert eine individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Finanzrechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Die Einspruchsfrist nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids beträgt einen Monat (§ 355 AO). Diese Frist kann nicht verlängert werden. Handeln Sie daher frühzeitig: Zur Klärung, wie die aktuelle Rechtsprechung zu Verrechnungspreisen auf Ihr Unternehmen wirkt, und für eine erste Durchsicht Ihrer Dokumentation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Verrechnungspreisen und Dokumentationspflichten

Was sind Verrechnungspreise und warum sind sie steuerlich relevant?

Verrechnungspreise sind die Preise, zu denen verbundene Unternehmen untereinander Güter, Dienstleistungen, Lizenzen oder Darlehen austauschen. Steuerlich sind sie relevant, weil über sie Gewinne zwischen verschiedenen Steuerjurisdiktionen verschoben werden können. § 1 AStG ermächtigt das Finanzamt, Einkünfte zu berichtigen, wenn konzerninterne Preise nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen – also nicht dem Preis, den unabhängige Dritte vereinbart hätten. Für Maschinenbauunternehmen mit internationalen Konzernstrukturen ist dies ein zentrales steuerliches Risikothema.

Welche Frist gilt für die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation bei einer Betriebsprüfung?

Bei Anforderung durch das Finanzamt beträgt die Frist zur Vorlage der Dokumentation nach § 90 Abs. 3 AO grundsätzlich 60 Tage. Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen – etwa konzerninternen Umstrukturierungen oder Funktionsverlagerungen – verkürzt sich die Frist auf 30 Tage, da diese Vorgänge zeitnah dokumentiert werden müssen. Versäumnisse lösen Zuschläge und die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde aus. Die korrekte Fristberechnung ab dem Anforderungsschreiben sollte anwaltlich begleitet werden.

Was droht, wenn die Verrechnungspreisdokumentation fehlt oder als unverwertbar eingestuft wird?

Fehlt die Dokumentation oder stuft das Finanzamt sie als nicht verwertbar ein, greift die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 AO. Zusätzlich kann ein Zuschlag von mindestens 5 % des durch Schätzung ermittelten Mehrbetrags erhoben werden, mindestens jedoch 5.000 €. Bei verspäteter Vorlage kann der Zuschlag bis zu 1.000.000 € betragen. Hinzu können steuerstrafrechtliche Ermittlungen und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO treten.

Welche konzerninternen Transaktionen im Maschinenbau sind besonders prüfungsanfällig?

In der Betriebsprüfungspraxis stehen vor allem drei Transaktionstypen im Fokus: Lizenzentgelte für Maschinentechnologie und patentiertes Know-how, Auftragsfertigungs- und Lohnfertigungsbeziehungen mit ausländischen Tochtergesellschaften sowie konzerninterne Vertriebsstrukturen. Daneben gewinnen Betriebsstättenkonstellationen durch lange Montageprojekte an Bedeutung. Für alle drei Typen gilt: Ohne methodisch fundierte Dokumentation und aktuelle Fremdvergleichsanalyse ist das Prüfungsrisiko erheblich.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Verrechnungspreisfehler?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 69 AO kann der Geschäftsführer persönlich für steuerliche Ausfälle haften, die durch Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit entstehen. Grobe Fahrlässigkeit reicht aus. Wer als Geschäftsführer eines Unternehmens mit konzerninternen Transaktionen keine Verrechnungspreisdokumentation erstellen lässt, obwohl dies gesetzlich geboten ist, kann grob fahrlässig handeln. Diese Haftung ist nicht auf die Gesellschaft beschränkt und wird bei späterer Insolvenz häufig durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Streitigkeiten, Betriebsprüfungsbegleitungen und Verrechnungspreisverfahren. In der Praxisgruppe Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance begleiten wir Geschäftsführer und Unternehmen des Maschinenbausektors bei der Erstellung und Verteidigung von Verrechnungspreisdokumentationen sowie in Einspruchs- und Klageverfahren vor den Finanzgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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