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Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten – Medizintechnik: FAQ

Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Medizintechnikunternehmen, die in Deutschland produzieren und über konzerneigene Vertriebs- oder Servicegesellschaften im Ausland liefern, stehen regelmäßig vor einer unbequemen Prüfungsfrage: Sind die gruppeninternen Preise für Implantate, Diagnostikgeräte oder Software-Lizenzen fremdvergleichskonform? Fehlt die entsprechende Dokumentation oder ist sie inhaltlich lückenhaft, drohen empfindliche Gewinnzuschätzungen — und damit eine persönliche Haftungsexposition der Geschäftsführung.

Verrechnungspreise (Transfer Prices) sind die Preise, die verbundene Unternehmen eines Konzerns füreinander für Lieferungen und Leistungen ansetzen. Nach den §§ 90, 162 AO und § 1 AStG müssen konzerninterne Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und — oberhalb gesetzlicher Schwellenwerte — in einer zeitnahen Verrechnungspreisdokumentation nachgewiesen werden. Für Medizintechnikunternehmen mit komplexen Lieferketten und international vermarkteten Schutzrechten verschärft sich dieses Risiko erheblich, weil Finanzbehörden die Branche als hochmargig und prüfungsrelevant einstufen.

Dieser FAQ-Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen, die Geschäftsführer mittelständischer Medizintechnikunternehmen stellen — vom Anwendungsbereich der Dokumentationspflicht über Fristen und Schätzungsbefugnisse bis zur Haftung der Geschäftsführung und den nächsten Schritten in einer Betriebsprüfung.

Was sind Verrechnungspreise, und warum sind sie für Medizintechnikunternehmen besonders relevant?

Verrechnungspreise bestimmen, welchen Anteil am Gesamtgewinn eines multinationalen Unternehmens auf die einzelnen Gruppengesellschaften entfällt — und damit, in welchem Land Steuern anfallen. Für die Medizintechnik ergibt sich eine besondere Prüfungsintensität aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren: hochwertige, patentierte Produkte mit außergewöhnlichen Gewinnmargen, globale Lieferketten mit gruppeninternen Zwischenhändlern und die wachsende Bedeutung immaterieller Werte wie Algorithmen, Zulassungsrechte (CE-Kennzeichnung) und klinische Daten.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass deutsche Medizintechnik-GmbHs als Hersteller hohe Forschungs- und Entwicklungskosten tragen, während verbundene Vertriebsgesellschaften in steuerlich attraktiveren Ländern die Margen vereinnahmen. Genau dieses Muster steht im Fokus der Betriebsprüfung. Das Finanzamt ist nach § 162 Abs. 3 AO berechtigt, Einkünfte zu schätzen, wenn eine Dokumentation fehlt oder unverwertbar ist — mit einer Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen.

Hinzu kommt die branchenspezifische Regulierungsdichte: Die Überarbeitung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (2022) erfasst ausdrücklich Digitalisierung und immaterielle Werte — zwei Kernthemen der modernen Medizintechnik.

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Dokumentationspflicht in Deutschland?

Die Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise ergibt sich aus einem Normgeflecht, das Abgabenordnung, Außensteuergesetz und Verordnungsrecht verbindet. Zentrale Anknüpfungsnorm ist § 90 Abs. 3 AO, der Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Transaktionen zu verbundenen Unternehmen verpflichtet, Aufzeichnungen über Art und Inhalt dieser Geschäftsbeziehungen zu erstellen. Konkretisiert wird dies durch die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV).

Parallel verpflichtet § 1 AStG dazu, Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland so anzusetzen, als wären sie unter unabhängigen Dritten unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart worden — der sogenannte Fremdvergleichsgrundsatz (Arm's-Length-Principle). Eine Abweichung davon berechtigt das Finanzamt zur Einkünftekorrektur.

Für Unternehmen mit Jahresumsätzen und Transaktionsvolumina oberhalb gesetzlicher Schwellenwerte tritt die Country-by-Country-Reporting-Pflicht (§ 138a AO) hinzu. Diese Berichtspflicht betrifft regelmäßig Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz ab 750 Millionen Euro — für viele mittelständische Medizintechnikunternehmen noch nicht unmittelbar einschlägig, wohl aber als Orientierungsrahmen für die Finanzbehörden relevant, die dasselbe BEPS-Gedankengut (Base Erosion and Profit Shifting) auch auf kleinere Unternehmensgruppen anwenden.

Ab wann besteht eine Dokumentationspflicht, und welche Schwellenwerte gelten?

Die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO und GAufzV greift nicht bei jeder konzernangehörigen Transaktion. Das Gesetz unterscheidet zwischen der allgemeinen Aufzeichnungspflicht und der zeitnah zu erstellenden Dokumentation. Eine zeitnahe Erstellung ist in der Regel dann gefordert, wenn die Summe der im Wirtschaftsjahr realisierten Liefer- und Leistungsbeziehungen mit einer einzelnen nahestehenden Person oder einem einzelnen nahestehenden Unternehmen bestimmte Volumenmarken übersteigt.

Nach der GAufzV sind Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle zeitnah — das heißt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres — zu erstellen. Für gewöhnliche Geschäftsvorfälle ist die Frist großzügiger, doch praktisch bereitet die Abgrenzung zwischen „gewöhnlich" und „außergewöhnlich" regelmäßig Streit. Im Medizintechnikumfeld gelten der Abschluss oder die Verlängerung einer Lizenzvereinbarung über patentierte Technologien, konzerninterne Umstrukturierungen nach OECD-Kapitel IX sowie die Übertragung oder Nutzungsüberlassung wertvoller immaterieller Wirtschaftsgüter typischerweise als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle — mit der Konsequenz einer engeren Frist.

Auf konkrete Euro-Schwellenwerte kann an dieser Stelle nicht pauschal verwiesen werden, da die einschlägigen Werte von der GAufzV und den fortlaufend aktualisierten BMF-Verwaltungsgrundsätzen abhängen. Die genauen Volumenmarken sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Medizintechnikunternehmen, die zunächst davon ausgingen, unterhalb der relevanten Grenzen zu liegen — und im Rahmen einer Betriebsprüfung eines Besseren belehrt wurden.

Was muss eine Verrechnungspreisdokumentation inhaltlich abdecken?

Eine Dokumentation, die einer Betriebsprüfung standhält, besteht aus mehreren inhaltlich verzahnten Teilen. Die GAufzV schreibt vor, dass Aufzeichnungen die Darstellung der Geschäftsbeziehungen, eine Funktions- und Risikoanalyse sowie eine Preisermittlungsmethode mit Fremdvergleichsdaten umfassen müssen. Dieser Dreiklang ist für die Medizintechnik besonders anspruchsvoll.

Zunächst zur Funktions- und Risikoanalyse: Sie beschreibt, welche Konzerngesellschaft welche Funktionen ausübt (Entwicklung, Produktion, Vertrieb, Service), welche Risiken sie trägt (Forschungsrisiko, Marktrisiko, Kreditrisiko) und welche Wirtschaftsgüter sie nutzt. Für Medizintechnikunternehmen ist dieser Schritt besonders sensibel, weil immaterielle Werte — Patente, Zulassungen, klinische Daten, Markennamen — erhebliche Wertbeiträge leisten, die nicht selten unterschätzt oder fehlerhaft zugeordnet werden.

Sodann die Verrechnungspreismethode: Zu den anerkannten Methoden zählen die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode, die Kostenaufschlagsmethode sowie transaktionsbezogene Gewinnmethoden (TNMM und Profit Split). Die Wahl der richtigen Methode hängt von der Vergleichbarkeit verfügbarer Marktdaten ab. Bei innovativen Medizinprodukten fehlen externe Vergleichspreise häufig, was die Dokumentationsarbeit intensiviert und den Raum für Prüferermessen vergrößert.

Schließlich sind Fremdvergleichsdaten vorzulegen — in der Praxis meist Datenbank-Benchmarkingstudien (z. B. Bureau van Dijk Orbis). Qualität und Aktualität dieser Studien sind entscheidend; veraltete oder methodisch fehlerhafte Benchmarks sind ein häufiger Angriffspunkt im Betriebsprüfungsverfahren.

Welche Folgen drohen bei fehlender oder mangelhafter Dokumentation?

Fehlt eine Dokumentation oder ist sie aus Sicht der Prüfer unverwertbar, hat dies weitreichende steuerliche und verfahrensrechtliche Konsequenzen. § 162 Abs. 3 AO sieht bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten eine widerlegbare Vermutung vor, dass die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als erklärt — verbunden mit einer Schätzungsbefugnis des Finanzamts. In der Praxis führt dies zu Gewinnzuschlägen, die die tatsächlichen Verhältnisse mitunter erheblich übersteigen.

Zusätzlich greift nach § 162 Abs. 4 AO ein Zuschlag: Wird festgestellt, dass Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden können oder nicht den Anforderungen genügen, kann ein Zuschlag von mindestens fünf Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte festgesetzt werden, mindestens jedoch ein Betrag in der im Gesetz genannten Größenordnung. Die genaue Höhe ist im Einzelfall zu prüfen.

Jenseits der reinen Mehrsteuern drohen Nachzahlungszinsen, die nach § 233a AO berechnet werden. Die Zinssatzregelung hat sich in den letzten Jahren verändert; aktuell gilt ein gesetzlich angepasster Zinssatz — die jeweils geltende Höhe ist anwaltlich zu klären. In besonders gelagerten Fällen, etwa wenn die Dokumentationsverletzung auf ein bewusstes Verschweigen hindeutet, kann eine Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko ist zwar von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sollte aber bei der Risikoeinschätzung keinesfalls ausgeblendet werden.

Wie läuft eine Betriebsprüfung im Bereich Verrechnungspreise ab, und was sollten Geschäftsführer wissen?

Eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 AO beginnt mit der schriftlichen Prüfungsanordnung. Für multinationale Konzerne und international tätige Mittelständler ist die Prüfung von Verrechnungspreisen heute nahezu regelmäßiger Bestandteil jeder Betriebsprüfung — unabhängig von der Betriebsgröße. Das Finanzamt ordert die Dokumentation üblicherweise zu Beginn der Prüfung an. Die Vorlagefrist beträgt in der Regel 60 Tage; für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle wird die Dokumentation sofort fällig.

Nach unserer Erfahrung aus der Begleitung von Betriebsprüfungen in der Medizintechnik ist der erste Reaktionsschritt entscheidend: Unternehmen, die die Prüfer mit einer lückenlosen Dokumentation und einer klaren Narration zur Wertschöpfungsverteilung empfangen, haben erheblich bessere Verhandlungspositionen als solche, die unter Zeitdruck nachdokumentieren müssen. Eine nachträgliche Erstellung ist grundsätzlich möglich, schränkt jedoch die Verwertbarkeit ein und kann als Indiz für eine ursprünglich fehlende Dokumentation gewertet werden.

In der Prüfungspraxis folgt auf die Dokumentationsanalyse häufig eine funktionale Betriebsanalyse: Die Prüfer befragen Mitarbeiter zu Entscheidungsprozessen, Vertragsgestaltungen und der tatsächlichen Funktionsverteilung — um festzustellen, ob die Dokumentation die wirtschaftliche Realität abbildet oder ob ein sogenanntes „Mismatch" zwischen Vertrag und gelebter Praxis besteht. Dieses Mismatch ist einer der häufigsten Einstiegspunkte für Gewinnkorrekturen.

Was bedeutet der Fremdvergleichsgrundsatz konkret für Lizenzgebühren bei Medizintechnik-IP?

Der Fremdvergleichsgrundsatz nach § 1 AStG verlangt, dass gruppeninterne Lizenzgebühren für Patente, Zulassungen oder proprietäre Software dem entsprechen müssen, was unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Für die Medizintechnik ist dieser Grundsatz besonders anspruchsvoll anzuwenden, weil viele Schutzrechte — etwa Algorithmen für KI-gestützte Diagnostik oder Zulassungsdaten nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR 2017/745) — keine unmittelbaren Marktvergleiche kennen.

Die Finanzverwaltung greift in solchen Fällen auf die OECD-Leitlinien zu immateriellen Wirtschaftsgütern (BEPS-Aktionspunkt 8–10) zurück, die eine DEMPE-Analyse (Development, Enhancement, Maintenance, Protection, Exploitation) vorschreiben. Diese Analyse bestimmt, welcher Gesellschaft die wirtschaftliche Eigentümerstellung an den immateriellen Werten zusteht — und damit das Besteuerungsrecht an den damit verbundenen Renditen.

In der Beratungspraxis sehen wir häufig, dass die faktische Entwicklungsarbeit in Deutschland stattfindet, während Schutzrechte formal einer Tochtergesellschaft im Ausland gehören. Dieses Gestaltungselement ist zwar nicht per se unzulässig, aber außerordentlich dokumentations- und substanzintensiv. Fehlt die substanzielle wirtschaftliche Begründung für die ausländische Rechteinhaberin, kann das Finanzamt eine Korrektur auf Basis des § 1 AStG vornehmen.

Welche Haftungsrisiken treffen Geschäftsführer persönlich?

Die Verrechnungspreisdokumentation ist nicht nur ein steuerliches, sondern auch ein gesellschaftsrechtliches Führungsthema. Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 43 GmbHG zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verpflichtet — diese Pflicht umfasst die Einrichtung eines funktionierenden Steuercompliance-Systems, zu dem auch die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Verrechnungspreisdokumentation gehört.

Verursacht eine fehlerhafte oder fehlende Dokumentation einen Steuerschaden für die Gesellschaft — etwa durch Gewinnzuschläge und Nachzahlungszinsen — können Gesellschafter die Geschäftsführung intern in Regress nehmen. Darüber hinaus droht eine persönliche Haftung nach § 69 AO, wenn der Geschäftsführer steuerliche Pflichten der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese Haftung erstreckt sich auf den daraus resultierenden Steuerausfall.

Nicht zuletzt eröffnet die Verletzung der Aufzeichnungspflichten in schwerwiegenden Fällen das Risiko einer steuerstrafrechtlichen Würdigung. Ob tatsächlich eine Strafbarkeit in Betracht kommt, hängt vom subjektiven Tatbestand und den Umständen des Einzelfalls ab und ist anwaltlich zu prüfen. Gerade in Betriebsprüfungsverfahren, in denen erhebliche Mehrsteuern festgesetzt werden, leiten Finanzämter bisweilen Kontrollmitteilungen an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiter.

Wie sollten mittelständische Medizintechnikunternehmen ihre Dokumentation strukturieren?

Nach unserer Erfahrung aus der Beratung von Medizintechnikunternehmen unterschiedlicher Größe empfiehlt sich ein dreistufiger Aufbau: Masterfile (Konzernperspektive), Local File (Länder- und Gesellschaftsperspektive) und — soweit relevant — Country-by-Country-Report. Dieser Aufbau spiegelt die OECD-BEPS-Empfehlungen und die GAufzV wider.

Das Masterfile enthält die Beschreibung der Gruppenstruktur, der globalen Wertschöpfungskette, der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und der konzerninternen Finanzierungsstruktur. Es sollte jährlich aktualisiert werden — insbesondere wenn sich die Produktstrategie, die Zulassungslandschaft oder die Vertriebsstruktur verändern.

Das Local File dokumentiert die einzelnen grenzüberschreitenden Transaktionen aus Sicht der deutschen Gesellschaft: Funktions- und Risikoanalyse, Methodenwahl, Benchmarkingstudie und Ergebnisplausibilisierung. Dieser Teil ist das Kernstück der Betriebsprüfung. Er muss die wirtschaftliche Substanz der deutschen Gesellschaft als Hersteller und die Angemessenheit der Gewinnzuweisung überzeugend belegen.

Praktische Empfehlung: Dokumentation sollte als lebendes Dokument behandelt werden — nicht als einmalige Aufgabe bei der Einführung konzerninterner Transaktionen. Jede Anpassung von Verrechnungspreismodellen, jede neue Lizenzvereinbarung und jede Reorganisation löst eine Aktualisierungspflicht aus.

Welche Rolle spielen Advance Pricing Agreements (Vorabverständigungen)?

Ein Advance Pricing Agreement (Vorabverständigung, kurz APA) ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen einem Steuerpflichtigen und einer oder mehreren Finanzbehörden über die Methodik der Verrechnungspreisermittlung für künftige Transaktionen. APAs können erhebliche Planungssicherheit schaffen — gerade in der Medizintechnik, wo sich Produktinnovationen und Lizenzstrukturen regelmäßig wandeln.

In Deutschland kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Antrag auf ein bilaterales oder multilaterales APA gestellt werden — in Abstimmung mit dem ausländischen Staat über das Verständigungsverfahren nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Das APA-Verfahren erfordert erhebliche Vorarbeit: vollständige Funktions- und Risikoanalyse, Methodenbegründung und Vorabpräsentation beim BZSt.

Die Laufzeiten solcher Verfahren können mehrere Jahre betragen. Dennoch kann ein APA für Medizintechnikunternehmen mit stabilen, hochvolumigen konzerninternen Transaktionen wirtschaftlich sinnvoll sein — weil es Betriebsprüfungsrisiken für den abgedeckten Zeitraum weitgehend eliminiert. Wir beraten Mandanten bei der Abwägung, ob der Aufwand eines APA-Verfahrens im Verhältnis zum Dokumentations- und Streitrisiko vertretbar ist.

Was sollten Geschäftsführer unmittelbar tun, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird?

Die Ankündigung einer steuerlichen Außenprüfung ist kein Anlass zur Panik — aber ein klares Signal, jetzt zu handeln. Der erste Schritt ist die unverzügliche Einbeziehung steuerrechtlichen Beistands. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ermöglicht es, die Verteidigungsstrategie zu entwickeln, bevor Prüfer Vorlageverlangen stellen.

Sodann sollte der Ist-Stand der Dokumentation ehrlich erhoben werden: Welche Transaktionen wurden dokumentiert? Für welche Zeiträume liegen vollständige Local Files vor? Sind die Benchmarkingstudien aktuell? Gibt es Transaktionen, die noch gar nicht erfasst wurden? Diese interne Bestandsaufnahme gibt der Beratung die Grundlage, Prioritäten zu setzen.

Kein Unternehmen sollte im Betriebsprüfungsverfahren Unterlagen vorlegen, ohne diese zuvor mit Beratern abgestimmt zu haben. Jede Aussage gegenüber Prüfern und jede vorgelegte Unterlage kann verfahrensrechtliche Wirkung entfalten. Der Grundsatz der Verfahrensvorsicht gilt in der Außenprüfung uneingeschränkt.

Schließlich: Sind erhebliche Korrekturen zu erwarten, sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine tatsächliche Verständigung (§ 78 AO) sinnvoll ist. Diese Form der einvernehmlichen Einigung mit der Finanzbehörde kann langwierige Einspruchs- und Klageverfahren abkürzen — setzt aber eine realistische Einschätzung der eigenen Position voraus.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Verrechnungspreisdokumentation im Medizintechnikumfeld. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Transaktionsstruktur, der vorliegenden Dokumentation und der Verfahrenshistorie mit der Finanzbehörde. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen (FAQ) zur Verrechnungspreisdokumentation in der Medizintechnik

Was sind Verrechnungspreise, und für wen gelten die Dokumentationspflichten?

Verrechnungspreise sind die Preise, die verbundene Unternehmen eines Konzerns untereinander für Lieferungen und Leistungen ansetzen. Die gesetzliche Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO trifft alle Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen zu nahestehenden Personen oder Gesellschaften, sobald die einschlägigen Volumenmarken der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung erreicht werden. In der Medizintechnik sind insbesondere Lieferungen von Produkten, Lizenzierungen von Schutzrechten und konzerninterne Dienstleistungen betroffen.

Was passiert, wenn keine Dokumentation vorgelegt werden kann?

Fehlt eine Dokumentation oder ist sie nicht verwertbar, greift nach § 162 Abs. 3 AO eine widerlegbare Vermutung, dass die inländischen Einkünfte höher sind als erklärt. Das Finanzamt schätzt dann die Gewinne — in der Regel zulasten des Unternehmens. Zusätzlich kann nach § 162 Abs. 4 AO ein prozentualer Zuschlag auf den Mehrbetrag festgesetzt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen ist auch eine steuerstrafrechtliche Würdigung nicht ausgeschlossen.

Wie aktuell muss eine Verrechnungspreisdokumentation sein?

Dokumentationen müssen die wirtschaftliche Realität des jeweiligen Veranlagungszeitraums widerspiegeln. Veraltete Benchmarkingstudien — in der Praxis älter als drei Jahre ohne Aktualisierung — werden von Betriebsprüfern regelmäßig beanstandet. Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind nach der GAufzV zeitnah zu dokumentieren, das heißt innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres. Eine einmalige Erstellung bei Einführung konzerninterner Transaktionen genügt nicht.

Welche Verrechnungspreismethoden erkennt das Finanzamt an?

Die Finanzverwaltung erkennt in Anlehnung an die OECD-Leitlinien mehrere Methoden an: Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode sowie transaktionsbezogene Gewinnmethoden (TNMM und Profit-Split-Methode). Die Wahl ist methodenrangfrei, muss aber überzeugend begründet werden. Im Medizintechnikumfeld, wo externe Vergleichspreise selten verfügbar sind, kommen häufig transaktionsbezogene Gewinnmethoden oder Datenbankbenchmarkingstudien zum Einsatz.

Können Geschäftsführer persönlich für Verrechnungspreisfehler haften?

Ja. Geschäftsführer einer GmbH haften nach § 43 GmbHG für eine ordnungsgemäße Unternehmensführung, zu der die Einrichtung eines funktionierenden Steuercompliance-Systems gehört. Darüber hinaus kann eine persönliche Haftung nach § 69 AO eingreifen, wenn steuerliche Pflichten der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt werden. Der auf die Gesellschaft entfallende Steuerausfall kann in diesen Fällen persönlich geltend gemacht werden.

Was ist ein Advance Pricing Agreement, und wann lohnt es sich?

Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine verbindliche Vorabverständigung über die Methode der Verrechnungspreisermittlung. Es schafft Planungssicherheit für künftige Transaktionen und reduziert das Betriebsprüfungsrisiko erheblich. Sinnvoll ist ein APA insbesondere bei stabilen, hochvolumigen konzerninternen Transaktionen — etwa dauerhaften Lizenzstrukturen für Medizintechnik-IP. Das Verfahren ist aufwendig und kann mehrere Jahre dauern; es sollte daher gegen das konkrete Risikopotenzial abgewogen werden.

Was sollte ich tun, wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung ankündigt?

Unmittelbar nach der Prüfungsankündigung sollte steuerrechtlicher Beistand einbezogen werden, bevor Unterlagen vorgelegt oder Aussagen gegenüber Prüfern gemacht werden. Parallel ist der Ist-Stand der Dokumentation intern zu erheben: Welche Transaktionen sind abgedeckt? Welche Zeiträume fehlen? Sind Benchmarkingstudien aktuell? Eine strategische Prüfungsbegleitung durch erfahrene Berater ist in der Medizintechnik aufgrund der Komplexität der Sachverhalte regelmäßig unerlässlich.

Wie verhält sich die Verrechnungspreisdokumentation zur EU-Medizinprodukteverordnung (MDR)?

Die MDR (EU 2017/745) hat keine unmittelbare steuerrechtliche Wirkung, beeinflusst jedoch die wirtschaftliche Substanz der Produktzulassung erheblich. Da die MDR-Zulassung einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert darstellt — sie ist Voraussetzung für die Marktfähigkeit in der EU — ist sie im Rahmen der DEMPE-Analyse als immaterielles Wirtschaftsgut zu würdigen. Wer die MDR-Zulassung beantragt, finanziert und pflegt, bestimmt maßgeblich, welcher Gesellschaft das damit verbundene Besteuerungsrecht zusteht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Streitigkeiten, Compliance-Fragen und der Gestaltung grenzüberschreitender Konzernstrukturen — mit einem Schwerpunkt auf technologieintensiven Branchen wie der Medizintechnik. Wir begleiten Mandanten von der präventiven Dokumentationsberatung über die Betriebsprüfungsbegleitung bis zum finanzgerichtlichen Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Transaktionsstruktur, der vorliegenden Dokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Verrechnungspreisdokumentation auf Ihr Medizintechnikunternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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