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Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten

Verrechnungspreise und Dokumentationspflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen liefert Waren an seine ausländische Tochtergesellschaft — zu welchem Preis? Die Antwort klingt nach interner Verwaltung, ist aber steuerlich einer der sensibelsten Punkte überhaupt. Finanzbehörden im In- und Ausland prüfen konzerninterne Verrechnungspreise mit wachsender Intensität. Wer keine belastbare Dokumentation vorlegt, riskiert Hinzuschätzungen, Strafzuschläge und — im Fall vorsätzlich falscher Angaben — persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Verrechnungspreise (Transfer Prices) sind Preise für Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen und müssen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (arm's length principle) bemessen und dokumentiert werden. In Deutschland verpflichten §§ 90 Abs. 3, 162 Abs. 3, 4 AO i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) sowie §§ 1, 1a AStG jeden Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Konzernbeziehungen zur strukturierten Dokumentation — bei Verstoß drohen Strafzuschläge von bis zu zehn Prozent des Hinzurechnungsbetrags sowie eine Beweislastumkehr zulasten des Unternehmens.

Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen, die dokumentationspflichtigen Transaktionsarten, die Konsequenzen unzureichender Aufzeichnungen und die Schritte, mit denen der Mittelstand seine Verrechnungspreisstruktur absichert.

Was sind Verrechnungspreise — und wen treffen die Dokumentationspflichten?

Verrechnungspreise sind die internen Preise, die verbundene Unternehmen für den gegenseitigen Austausch von Waren, Dienstleistungen, Darlehen, Lizenzen und immateriellen Wirtschaftsgütern vereinbaren. Der Gesetzgeber verlangt, dass diese Preise dem entsprechen, was fremde Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbaren würden — dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 AStG).

Die Dokumentationspflicht trifft nach § 90 Abs. 3 AO jeden unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen, der Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG unterhält. Für den deutschen Mittelstand bedeutet das: Schon wer eine einzige ausländische Tochtergesellschaft, eine Betriebsstätte im Ausland oder konzerninterne Darlehensverhältnisse über die Grenze hat, unterliegt den Pflichten.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, die ihre Konzernstruktur aus pragmatischen Gründen gewachsen haben — ohne je eine Verrechnungspreisrichtlinie zu verfassen. Dieses Versäumnis fällt spätestens in der Außenprüfung auf. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 AO sind Aufzeichnungen zeitnah, d. h. für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, zu erstellen. Wer erst dann beginnt, wenn der Prüfer bereits im Haus ist, legt de facto keine Dokumentation vor — mit den entsprechenden Folgen.

Welcher Rechtsrahmen gilt — AO, AStG und OECD-Leitlinien im Zusammenspiel?

Das Verrechnungspreisrecht in Deutschland ist mehrschichtig. Auf der nationalen Ebene bilden § 90 Abs. 3 AO (Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten), §§ 162 Abs. 3 und 4 AO (Schätzungsbefugnis und Strafzuschläge), § 1 AStG (Fremdvergleichsgrundsatz) sowie die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) das Fundament. Ergänzt wird dieses durch die Verwaltungsgrundsätze-Verrechnungspreise 2023 (VWG VP 2023), mit denen die Finanzbehörden ihre Prüfungspraxis präzisiert haben.

Auf internationaler Ebene sind die OECD-Verrechnungspreisleitlinien der maßgebliche Referenzrahmen, dem sich Deutschland als OECD-Mitglied weitgehend angeschlossen hat. Die Leitlinien beschreiben die anerkannten Verrechnungspreismethoden — Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode sowie transaktionsbezogene Gewinnmethoden — und definieren, unter welchen Bedingungen welche Methode vorzugswürdig ist.

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. € weltweit tritt die Country-by-Country Reporting-Pflicht hinzu (§ 138a AO), die eine länderbezogene Gewinn- und Steueraufteilung gegenüber den Behörden verlangt. Für den Mittelstand unterhalb dieser Schwelle gilt dieser Mechanismus nicht unmittelbar — die Kerndokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO besteht jedoch unabhängig von Umsatzschwellen.

Rhetorik beiseite: Was bedeutet das für die Praxis? Der Geschäftsführer eines mittelständischen Maschinenbauers, der Ersatzteile an seine polnische Vertriebsgesellschaft liefert, muss belegen können, dass der vereinbarte Preis einem Drittvergleich standhält — und diesen Nachweis mit einer funktions- und risikoanalysegestützten Dokumentation hinterlegen.

Welche Transaktionen müssen dokumentiert werden?

Die Dokumentationspflicht ist transaktionsbezogen. Grundsätzlich erfasst sie alle Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland. In der Praxis geht es vor allem um folgende Kategorien:

  • Warenlieferungen und Sachleistungen — etwa Lieferungen der deutschen Muttergesellschaft an ausländische Produktions- oder Vertriebstöchter.
  • Dienstleistungen — Managementleistungen, Verwaltungsumlagen, IT-Support oder Buchhaltungsservices innerhalb des Konzerns.
  • Finanzierungen und Darlehen — konzerninterne Darlehen müssen zu fremdüblichen Zinssätzen gewährt werden; ein zinsfreies Konzerndarlehen ist in aller Regel nicht fremdvergleichskonform.
  • Lizenzierungen und immaterielle Wirtschaftsgüter — Marken, Patente, Know-how, Software, Kundenstämme. Gerade in digitalisierten Unternehmen ist dieser Bereich häufig unzureichend dokumentiert.
  • Funktionsverlagerungen (§ 1 Abs. 3b AStG) — wenn Funktionen, Chancen und Risiken ins Ausland verlagert werden, greift ein besonders strenger Bewertungsrahmen, der häufig zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führt.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen gerade inhabergeführte Unternehmen die Relevanz von Verwaltungsumlagen und Darlehen. Ein Tochterunternehmen, das Dienstleistungen der Konzernmutter in Anspruch nimmt, ohne dafür ein marktgerechtes Entgelt zu zahlen, generiert beim inländischen Gesellschafter regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung oder — umgekehrt — eine Einkommenskorrektur nach § 1 AStG.

Was droht bei fehlender oder unzureichender Dokumentation?

Die Konsequenzen unzureichender Verrechnungspreisdokumentation sind erheblich. Das deutsche Recht sieht ein dreistufiges Sanktionssystem vor.

Auf der ersten Stufe steht die Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 Abs. 3 AO: Legt das Unternehmen auf Anforderung des Prüfers keine verwertbare Dokumentation vor, kann die Behörde den Verrechnungspreis und damit die Einkünfte schätzen — und zwar zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Die Beweislastumkehr ist ein erhebliches prozessuales Risiko: Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Schätzung falsch ist, nicht das Finanzamt, dass sie richtig ist.

Auf der zweiten Stufe folgen Strafzuschläge nach § 162 Abs. 4 AO: Bei nicht oder nicht zeitgerecht vorgelegter Dokumentation kann ein Zuschlag von mindestens 5.000 € festgesetzt werden. Bei verspäteter Vorlage beträgt der Zuschlag in der Regel 5 bis 10 % des Mehrbetrags, mindestens jedoch 100 € für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Nicht verwertbare Dokumentation führt zum gleichen Ergebnis wie fehlende Dokumentation.

Auf der dritten Stufe — und das ist der für die Geschäftsführung besonders relevante Punkt — können bei vorsätzlicher Einkommensverkürzung durch Manipulation von Verrechnungspreisen Strafbarkeitsrisiken nach §§ 370 ff. AO entstehen. Wer Verrechnungspreise systematisch so strukturiert, dass Gewinne ins Ausland verschoben werden, ohne dies den Finanzbehörden korrekt mitzuteilen, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Die persönliche Haftung der Geschäftsführung nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO für schuldhaft nicht erfüllte steuerliche Pflichten kann in derartigen Konstellationen direkt greifen.

Wie hoch ist dieses Risiko in der täglichen Praxis? Nach unserer Beratungserfahrung werden Verrechnungspreise in nahezu jeder umfangreicheren Außenprüfung bei international tätigen Unternehmen thematisiert. Das ist kein Ausnahmefall — es ist Prüfungsroutine.

Wie sieht eine rechtsichere Verrechnungspreisdokumentation aus?

Eine rechtssichere Dokumentation besteht — nach Maßgabe der GAufzV — aus zwei Kernbestandteilen: der Sachverhalts- und der Angemessenheitsdokumentation.

Die Sachverhaltsdokumentation beschreibt die Unternehmensstruktur, die Art der Geschäftsbeziehungen, die Funktionen und Risiken der beteiligten Gesellschaften (Funktions- und Risikoanalyse) sowie die eingesetzten immateriellen Wirtschaftsgüter. Sie soll dem Prüfer ermöglichen, die Geschäftsbeziehung vollständig zu verstehen.

Die Angemessenheitsdokumentation belegt, warum der gewählte Verrechnungspreis dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Sie enthält die Auswahl und Begründung der Verrechnungspreismethode, die zugrundeliegenden Vergleichsdaten (Datenbankanalysen, Preisvergleiche, Branchenmargen) sowie ggf. die Bandbreite fremdüblicher Preise oder Margen.

Für Unternehmen mit Jahresumsätzen über einer bestimmten Größenordnung gilt zudem die dreigliedrige OECD-Dokumentationsstruktur aus Master File (Stammhausdokumentation), Local File (länderspezifische Dokumentation) und — ab der 750-Mio.-€-Schwelle — dem Country-by-Country Report. Diese Struktur wird von deutschen Finanzbehörden zunehmend auch als Maßstab für die Prüfung der § 90 Abs. 3 AO-Dokumentation herangezogen, selbst wenn die formale CbCR-Pflicht nicht greift.

Entscheidend ist Aktualität: Eine Verrechnungspreisdokumentation, die vor fünf Jahren erstellt wurde und seither nicht aktualisiert worden ist, ist im Prüfungsfall nahezu wertlos. Prüfer erwarten, dass die Dokumentation die tatsächlichen Verhältnisse des geprüften Wirtschaftsjahres abbildet. Regelmäßige Überarbeitungen — mindestens bei wesentlichen Änderungen der Konzernstruktur, neuen Transaktionen oder veränderten Marktbedingungen — sind daher Pflichtprogramm.

Vorabverständigung mit dem Finanzamt: Advance Pricing Agreements als Gestaltungsinstrument

Ein Instrument, das im deutschen Mittelstand noch zu wenig genutzt wird, ist das sogenannte Advance Pricing Agreement (APA) — zu Deutsch: die verbindliche Vorabverständigung über Verrechnungspreise. Auf Antrag nach § 89a AO kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit dem Steuerpflichtigen und ggf. mit ausländischen Steuerbehörden eine bindende Vereinbarung über die methodische Behandlung von Verrechnungspreisen für künftige Wirtschaftsjahre treffen.

Das APA schafft Planungssicherheit. Wer eine verbindliche Vereinbarung hat, kann keine Korrektur nach § 1 AStG für die vereinbarten Transaktionen erhalten — jedenfalls nicht, solange er sich an die Vereinbarung hält. Der Antrag erfordert eine detaillierte Funktions- und Risikoanalyse sowie den Nachweis der Fremdüblichkeit, ist also alles andere als administrativ schlank. Er lohnt sich vor allem für regelmäßige, hochvolumige oder methodisch komplexe Transaktionen.

Bilateral oder multilateral abgestimmte APAs — also solche, bei denen auch die ausländische Finanzbehörde zustimmt — vermeiden zudem Doppelbesteuerungsrisiken. In Zeiten, in denen BEPS-Implementierungsregeln (Base Erosion and Profit Shifting, OECD-Programm zur Eindämmung aggressiver Steuerstrukturierung) in immer mehr Ländern in Kraft treten, gewinnt dieser Aspekt an praktischer Bedeutung.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Technologieunternehmen aus der Software- und Lizenzbranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre hinweg Lizenzen an eine irische Tochtergesellschaft zu einem Pauschalentgelt weitergegeben, ohne eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zur Auffassung, das vereinbarte Lizenzentgelt sei nicht fremdvergleichskonform, und korrigierte die Einkünfte erheblich nach oben. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete rückwirkend eine auf Datenbankanalysen gestützte Angemessenheitsdokumentation, führte das Einspruchsverfahren und koordinierte die Kommunikation mit dem Betriebsprüfer. Ergebnis: Die Schätzung des Finanzamts konnte im Einspruchsverfahren deutlich reduziert werden; eine Einigung im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung wurde erzielt. Der Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO entfiel, nachdem die Dokumentation nachgereicht und als verwertbar anerkannt wurde.

Funktionsverlagerungen: Wo liegen die besonderen Risiken?

Funktionsverlagerungen sind eine der komplexesten Materie im deutschen Verrechnungspreisrecht. § 1 Abs. 3b AStG definiert eine Funktionsverlagerung als die Verlagerung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der damit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter und Vorteile auf ein nahes stehendes Unternehmen im Ausland. Die Finanzverwaltung behandelt eine solche Verlagerung als entgeltpflichtige Übertragung eines „Transferpakets" — also eines Bündels aus Wirtschaftsgütern, Chancen und Risiken, das zu bewerten ist.

Für den Mittelstand ist das praktisch relevant, wenn Produktions- oder Vertriebsfunktionen ins Ausland verlagert werden — selbst wenn keine diskreten Wirtschaftsgüter (wie Patente oder Marken) übertragen werden. Eine bloße Neuverteilung von Aufgaben und Risiken innerhalb des Konzerns kann bereits eine Funktionsverlagerung im steuerlichen Sinne darstellen, wenn sie dazu führt, dass das inländische Unternehmen Gewinnpotenziale an die ausländische Einheit abgibt.

Die Bewertung des Transferpakets erfolgt auf Basis des hypothetischen Fremdvergleichs — ein methodisch anspruchsvoller Ansatz, der Einigungspreisbandbreiten und Bewertungsmodelle erfordert. Wer eine Funktionsverlagerung ohne steuerliche Begleitung vornimmt, riskiert erhebliche Einkommenskorrekturen — und im schlimmsten Fall einen Tatbestand, der steuerstrafrechtlich relevant sein kann.

Prüfungsreaktion und Einspruchsverfahren: Was tun, wenn das Finanzamt prüft?

Sobald die Betriebsprüfung Verrechnungspreise ankündigt oder entsprechende Anforderungsschreiben ergehen, beginnt eine Phase, in der rechtliche Handlungsfähigkeit zählt. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt.

Zunächst ist der Dokumentationsbestand zu sichten: Welche Aufzeichnungen liegen vor? Sind sie aktuell? Decken sie die angefragten Transaktionen vollständig ab? Lücken sollten vor der Vorlage — soweit rechtlich zulässig — geschlossen werden. Eine nach Prüfungsbeginn erstellte Dokumentation kann noch als verwertbar anerkannt werden, wenn sie substanziell ist und keine wesentliche Fristüberschreitung vorliegt; sie hat aber ein schwächeres Gewicht als eine zeitnah erstellte Aufzeichnung.

Im zweiten Schritt ist die Kommunikationsstrategie gegenüber dem Prüfer festzulegen. Nicht jede Anfrage muss umgehend und vollständig beantwortet werden. Das Recht auf angemessene Prüfungsfristen nach § 200 AO gibt Spielraum. Gleichzeitig ist Kooperation im Interesse des Unternehmens — eine offen konfrontative Haltung führt regelmäßig zu ungünstigeren Prüfungsergebnissen.

Gegen Korrekturentscheidungen des Finanzamts ist Einspruch nach § 347 AO einzulegen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist nicht verlängerbar; ihre Versäumnis führt zur Bestandskraft. Im Einspruchsverfahren können Nachweise vorgelegt und rechtliche Argumente eingebracht werden. Häufig endet das Verfahren in einer tatsächlichen Verständigung — einer Einigung über den Sachverhalt im Rahmen des steuerlichen Verfahrens.

Ist das Einspruchsverfahren erfolglos, steht die Klage vor dem Finanzgericht offen. Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgerichtsverfahren eröffnet die Möglichkeit, Sachverständigengutachten zur Fremdüblichkeit einzuholen und die methodische Grundlage der Finanzbehörde zu erschüttern. In Revisionsverfahren vor dem BFH sind in Verrechnungspreissachen grundlegend bedeutsame Rechtsfragen klärbar.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelfälle des deutschen Verrechnungspreisrechts. Ihr konkreter Fall hängt von der Struktur Ihres Konzerns, den betroffenen Transaktionen und dem Stand der vorliegenden Dokumentation ab — Aspekte, die eine individuelle Prüfung erfordern. Für eine erste Einschätzung Ihrer Verrechnungspreissituation schreiben Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Praktische Empfehlungen: Wie der Mittelstand jetzt handeln sollte

Verrechnungspreisdokumentation ist kein Projekt für den Prüfungsfall. Es ist eine laufende Compliance-Aufgabe. Folgende Empfehlungen gelten für inhabergeführte Unternehmen und mittelständische Konzerne gleichermaßen.

  1. Bestandsaufnahme aller konzerninternen Transaktionen — welche Gesellschaften tauschen welche Leistungen aus, und zu welchen Preisen? Eine interne Transaktionslandkarte ist die Grundlage jeder Dokumentation.
  2. Verrechnungspreisrichtlinie verfassen — eine schriftliche Richtlinie, die für jeden Transaktionstyp die anzuwendende Methode und das Preisfindungsverfahren festlegt, schafft Konsistenz und reduziert das Prüfungsrisiko erheblich.
  3. Dokumentation zeitnah erstellen — nicht erst auf Anforderung. Für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle gilt nach § 90 Abs. 3 AO eine Sechsmonatsfrist.
  4. Regelmäßige Überprüfung — bei Änderungen der Konzernstruktur, neuen Transaktionen oder Marktveränderungen ist die Dokumentation anzupassen.
  5. APA in Betracht ziehen — bei hochvolumigen oder methodisch strittigen Transaktionen lohnt sich der Antrag auf eine verbindliche Vorabverständigung nach § 89a AO.
  6. Steuerstrafrechtliche Risiken bewerten — wenn Unternehmen bereits in einer Phase sind, in der die Finanzbehörde Strafverfahren einleiten könnte, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung eingeholt werden, um Selbstanzeigeoptionen und Haftungsrisiken zu klären.

Nach unserer Erfahrung lässt sich der größte Teil der steuerlichen Nachteile durch proaktives Handeln vermeiden. Wer erst reagiert, wenn der Prüfer bereits im Haus ist, zahlt in aller Regel mehr — an Steuern, Zuschlägen und Beratungskosten — als derjenige, der seine Dokumentationsstruktur im Vorfeld aufgebaut hat.

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Häufige Fragen zu Verrechnungspreisen und Dokumentationspflichten

Ab welcher Unternehmensgröße gilt die Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO?

Die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO ist nicht an eine bestimmte Umsatzschwelle geknüpft. Jedes Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG unterliegt ihr — unabhängig von Größe oder Rechtsform. Für Kleinstbetriebe ohne relevante Auslandsbeziehungen ist das Thema in der Praxis weniger drängend; sobald jedoch eine ausländische Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte besteht, greifen die Pflichten vollumfänglich.

Was passiert, wenn die Verrechnungspreisdokumentation beim Finanzamt nicht vorgelegt werden kann?

Kann das Unternehmen auf Anforderung des Betriebsprüfers keine verwertbare Dokumentation vorlegen, darf das Finanzamt die Einkünfte gemäß § 162 Abs. 3 AO zu Ungunsten des Steuerpflichtigen schätzen. Zusätzlich kann ein Strafzuschlag nach § 162 Abs. 4 AO von mindestens 5.000 € festgesetzt werden — bei verspäteter Vorlage regelmäßig 5 bis 10 % des Mehrergebnisses. Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schätzung liegt beim Unternehmen.

Wie unterscheidet sich das Country-by-Country Reporting vom Local File?

Das Country-by-Country Reporting (CbCR, § 138a AO) betrifft nur Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. € weltweit und verlangt eine länderbezogene Aufstellung von Umsätzen, Steuern und Mitarbeitern. Das Local File hingegen ist der länderspezifische Teil der dreigliedrigen OECD-Dokumentationsstruktur und dokumentiert die konkreten Transaktionen im jeweiligen Staat auf Ebene der einzelnen Gesellschaft. Der Mittelstand unterhalb der CbCR-Schwelle muss kein Country-by-Country Reporting erstellen, aber eine adäquate Dokumentation nach § 90 Abs. 3 AO vorhalten.

Kann ein Verrechnungspreisstreit vor dem Finanzgericht geklärt werden?

Ja. Scheitert der Einspruch gegen eine Einkommenskorrektur nach § 1 AStG, steht die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht offen. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Im Finanzgerichtsverfahren können Sachverständigengutachten zur Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise eingebracht werden. Bei Grundsatzfragen ist anschließend die Revision zum Bundesfinanzhof möglich.

Was ist ein Advance Pricing Agreement und lohnt es sich für den Mittelstand?

Ein Advance Pricing Agreement (APA) ist eine verbindliche Vorabverständigung mit dem Bundeszentralamt für Steuern über die Verrechnungspreismethodik für künftige Transaktionen (§ 89a AO). Es schafft Planungssicherheit und schützt vor späteren Einkommenskorrekturen. Für den Mittelstand lohnt es sich vor allem bei wiederkehrenden, hochvolumigen oder methodisch komplexen Transaktionen — etwa Lizenzvergaben oder konzerninternen Finanzierungen. Der Antrag ist aufwendig; der Nutzen überwiegt jedoch bei entsprechenden Transaktionsvolumina.

Wann wird aus einem Verrechnungspreisstreit ein Steuerstrafverfahren?

Ein Steuerstrafverfahren nach § 370 AO droht, wenn Verrechnungspreise vorsätzlich so gestaltet werden, dass steuerpflichtige Gewinne ins Ausland verschoben werden, ohne dies den Finanzbehörden korrekt mitzuteilen. Die bloße Unzulänglichkeit einer Dokumentation begründet noch keine Strafbarkeit. Kritisch wird es bei systematischer Einkommensverkürzung, bewusst falschen Angaben oder unterlassener Berichtigung erkannter Fehler. In solchen Konstellationen sollte frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um Haftungsrisiken und etwaige Selbstanzeigeoptionen zu klären.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Fragestellungen, Verrechnungspreisdokumentation und -streitigkeiten sowie in Wirtschaftsstrafrecht und Compliance. Wir begleiten Mandanten vom Aufbau der Dokumentationsstruktur über Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren bis hin zu finanzgerichtlichen Klageverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Unsere Beratung basiert auf langjähriger Mandatspraxis im Steuerstreit und ist konsequent auf die Bedürfnisse inhabergeführter Unternehmen und mittelständischer Konzerne ausgerichtet.

Die vorstehenden Ausführungen geben den allgemeinen Rechtsrahmen wieder. Ihr konkreter Dokumentationsbedarf hängt von der Struktur Ihres Unternehmens, den betroffenen Transaktionen und dem Stand Ihrer Aufzeichnungen ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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