MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen – Automobilzulieferindustrie: anwaltliche Beratung

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Durchsuchungsbeschluss wird früh morgens vollzogen. Ermittlungsbeamte sichern Server, beschlagnahmen Ordner, befragen Mitarbeiter — und der Geschäftsführer eines Automobilzulieferers steht vor der Frage, was als Nächstes zu tun ist. In solchen Momenten entscheidet die Qualität der anwaltlichen Reaktion in den ersten Stunden darüber, ob ein Verfahren beherrschbar bleibt oder zu einem existenzbedrohenden Risiko wird.

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen richten sich häufig zugleich gegen verantwortliche Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter. Die Rechtsgrundlagen liegen im Strafgesetzbuch (StGB) und im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG); hinzu treten steuerstrafrechtliche Vorschriften der Abgabenordnung. Für Unternehmen der Automobilzulieferindustrie ist das Risiko besonders vielschichtig: internationale Lieferketten, kartellrechtlich sensible Preisabsprachen, Produkthaftungsrisiken und komplexe Buchungsstrukturen bilden ein Umfeld, in dem Ermittlungsverfahren erfahrungsgemäß breiter ausgerollt werden als in anderen Branchen. Anwaltliche Begleitung ab dem ersten Durchsuchungsmoment schützt die Geschäftsführung, sichert Beweismittel rechtmäßig und schafft eine belastbare Verteidigungsstrategie.

Dieser Beitrag erläutert die Normbasis für Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen, zeigt die besonderen Risiken für Automobilzulieferer, skizziert die Phasen einer Unternehmensverteidigung und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Geschäftsführung mittelständischer Betriebe.

Welche Normen begründen die Unternehmenshaftung im Wirtschaftsstrafrecht?

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft in Deutschland primär natürliche Personen. Das Unternehmen selbst ist nicht strafbar — aber es haftet nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Versteht man diesen Grundsatz, lässt sich die Doppelstruktur jedes Wirtschaftsstrafverfahrens gegen Unternehmen richtig einordnen.

Zentrales Instrument ist § 30 OWiG: Wenn ein Leitungsträger — Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist — eine betriebsbezogene Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden. Die Rechtsfolge trifft also das Unternehmen, obwohl es nicht selbst Täter ist. Ergänzt wird dies durch § 130 OWiG, der die Verletzung von Aufsichtspflichten selbstständig sanktioniert: Wer als Unternehmensinhaber oder Leitungsorgan keine angemessenen Compliance-Maßnahmen implementiert und dadurch eine Zuwiderhandlung ermöglicht, handelt selbst ordnungswidrig.

Für Automobilzulieferer sind folgende Straftatbestände des StGB besonders relevant: Untreue (§ 266 StGB) bei Fehlleitungen von Unternehmensgeldern, Betrug (§ 263 StGB) bei unrichtigen Abrechnungen gegenüber OEM-Kunden, Urkundenfälschung (§ 267 StGB) bei manipulierten Prüf- und Qualitätsnachweisen sowie Steuerhinterziehung (§ 370 AO) im Bereich verdeckter Zahlungsströme. Hinzu kommt das Kartellstrafrecht: Preisabsprachen zwischen Zulieferern können als Betrug gegenüber Auftraggebern gewertet werden und sind zugleich bußgeldbewehrt nach dem GWB.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Ermittlungsverfahren gegen Automobilzulieferer selten auf einen Tatvorwurf beschränkt bleiben. Eine Ausgangslage wegen Korruptionsverdachts weitet sich nicht selten auf Buchführungsdelikte, verdeckte Provisionszahlungen und steuerstrafrechtliche Begleitvorwürfe aus. Die Verteidigungsstrategie muss deshalb von Beginn an alle potenziellen Normbereiche einbeziehen.

Welche besonderen Risiken bestehen für die Automobilzulieferindustrie?

Die Automobilzulieferindustrie ist strukturell anfälliger für Wirtschaftsstrafverfahren als viele andere Branchen — nicht, weil ihre Akteure weniger rechtskonform handelten, sondern weil ihre wirtschaftliche Umgebung besonders viele Konfliktlinien erzeugt.

Der erste Risikofaktor ist die Lieferkettenkomplexität. Zulieferer agieren in mehrstufigen Wertschöpfungsketten mit internationalen Partnern, Joint-Venture-Gesellschaften und konzerneigenen Vertriebsgesellschaften in Niedriglohnländern. Jede dieser Strukturen schafft Buchungsschnittstellen, an denen Behörden Transfer Pricing-Verstöße, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Schmiergeldflüsse vermuten. Die Steuerbehörden und die Staatsanwaltschaft prüfen dabei häufig gemeinsam — Steuerstreit und Wirtschaftsstrafverfahren überlappen sich.

Der zweite Faktor ist der Margendruck. Mittelständische Automobilzulieferer stehen unter erheblichem Preisdruck der großen Fahrzeughersteller. In diesem Umfeld entstehen — teils unbewusst — Praktiken, die rechtlich problematisch sind: Rabattabsprachen mit Wettbewerbern, informelle Preiskoordinierung auf Branchentreffen, Vereinbarungen über Lieferkonditionen, die kartellrechtlich als horizontale Beschränkung gewertet werden können. Solche Absprachen sind nach dem GWB bußgeldbewehrt und können zugleich strafbewehrt sein, wenn sie als Betrug zu Lasten des Auftraggebers qualifiziert werden.

Dritter Risikofaktor: Qualitäts- und Produktsicherheitsrecht. Prüfberichte, Zulassungsunterlagen und Mängelprotokolle können Gegenstand von Urkundenfälschungsvorwürfen werden, wenn der Verdacht besteht, dass Messergebnisse manipuliert oder Mängel verschwiegen wurden. Dies betrifft besonders sicherheitsrelevante Komponenten — Bremssysteme, Airbagkomponenten, elektronische Steuergeräte — und erzeugt eine zusätzliche staatsanwaltschaftliche Aufmerksamkeit, die andere Branchen in dieser Form nicht kennen.

Nach unserer Erfahrung beginnen Verfahren in der Automobilzulieferbranche häufig mit einem Hinweis — durch einen Wettbewerber, einen ehemaligen Mitarbeiter oder eine Behörde im Ausland. Wer diesen Moment verschläft und nicht sofort anwaltlich reagiert, verliert die Initiative in der entscheidenden frühen Phase des Ermittlungsverfahrens.

Phasen eines Wirtschaftsstrafverfahrens: Was erwartet die Geschäftsführung?

Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Unternehmen durchläuft typischerweise mehrere Phasen, die sich in ihren Handlungsoptionen und Risiken erheblich unterscheiden. Wer diese Phasen kennt, kann die Verteidigung strukturiert aufbauen.

Ermittlungsverfahren (§§ 160 ff. StPO): Die Staatsanwaltschaft ermittelt ab dem Anfangsverdacht. In dieser Phase finden Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Zeugenvernehmungen statt. Das Unternehmen hat zunächst keine Akteneinsicht — ein zentraler Informationsnachteil, den erfahrene Strafverteidiger durch Anträge und informelle Kontakte zur Ermittlungsbehörde reduzieren. Für die Geschäftsführung gilt: Schweigen schützt. Kein leitendes Organ und kein Mitarbeiter sollte ohne vorherige anwaltliche Absprache mit Ermittlern sprechen.

Parallell laufen häufig Bußgeldverfahren der Kartell- oder Regulierungsbehörden. Bundeskartellamt und Staatsanwaltschaft koordinieren sich; Aussagen gegenüber einer Behörde können in das Verfahren der anderen einfließen. Diese Schnittmenge erfordert eine abgestimmte Kommunikationsstrategie.

Zwischenverfahren / Eröffnungsbeschluss: Das Gericht entscheidet, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt. Hier besteht die Möglichkeit, durch qualifizierte Einlassungen Anklagevorwürfe einzugrenzen oder eine Einstellung nach § 153a StPO anzuregen.

Hauptverhandlung vor dem Strafgericht: Wirtschaftsstrafsachen werden — je nach Höhe des Vorwurfs — vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts verhandelt. Die Verhandlung ist öffentlich. Für einen mittelständischen Automobilzulieferer bedeutet das erhebliche Reputationsrisiken, die weit über den Ausgang des Verfahrens hinausgehen.

Unternehmensverteidigung: Instrumente und Handlungsfelder

Eine wirksame Unternehmensverteidigung operiert auf drei Ebenen gleichzeitig: auf der strafrechtlichen Verteidigungs- und Verfahrensebene, auf der behördlich-regulatorischen Ebene und auf der unternehmensintern-organisatorischen Ebene. Wer nur eine dieser Ebenen bearbeitet, riskiert, auf den anderen Feldern überrascht zu werden.

Auf der strafrechtlichen Ebene steht die sofortige Mandatierung eines Strafverteidigers für jeden Beschuldigten und eines Unternehmensberaters für die Institution selbst. Das ist kein Luxus — es ist die Voraussetzung, um das Schweigerecht wirksam zu koordinieren, eine einheitliche Verteidigungslinie zu entwickeln und das Verfahren zu steuern. In Fällen mit internationalem Bezug, wie sie in der Automobilzulieferbranche häufig vorkommen, ist zudem die Koordination mit Beratern im Ausland erforderlich; BRANDT & FALK arbeitet dabei mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Auf der regulatorischen Ebene sind parallele Verfahren beim Bundeskartellamt, bei der BaFin oder bei Zollbehörden zu bedenken. Selbstanzeige- und Kooperationskonzepte — etwa Kronzeugenanträge im Kartellrecht — müssen sorgfältig abgewogen werden. Eine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft kann strafmildernd wirken, birgt aber das Risiko, Erkenntnisse zu offenbaren, die für andere Verfahrensäste nachteilig sind.

Auf der unternehmensintern-organisatorischen Ebene gilt es, eine interne Untersuchung (Internal Investigation) aufzusetzen, die anwaltlich geleitet wird und damit dem Schutz des Anwaltsprivilegs unterfällt. Ziel ist es, den eigenen Sachverhalt vor den Behörden zu verstehen — und belastende Umstände rechtlich einordnen zu können, bevor Ermittler sie interpretieren. Zugleich müssen Geschäftsführer die Pflichten aus dem Gesellschaftsrecht erfüllen: Sie sind gehalten, den Schaden vom Unternehmen abzuwenden, was eine aktive Aufklärung im Innenverhältnis erfordert.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Was steht auf dem Spiel?

Kein Thema beschäftigt Mandanten in Wirtschaftsstrafverfahren so unmittelbar wie die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Zu Recht — denn das deutsche Wirtschaftsstrafrecht kennt keine Beschränkung auf das Unternehmensvermögen, wenn eine natürliche Person als Täter oder Teilnehmer handelt.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich, wenn er selbst Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Gleichzeitig trifft ihn nach § 130 OWiG eine eigenständige Pflicht, durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen — ein funktionierendes Compliance-System — zu verhindern, dass Mitarbeiter Straftaten begehen. Eine fehlende oder lückenhafte Compliance-Struktur wird im Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen mildernd oder schärfend bewertet und kann im Zivilrecht Grundlage einer Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sein (§ 43 GmbHG).

Für den mittelständischen Inhaber-Geschäftsführer eines Automobilzulieferers kommen wirtschaftliche Risiken auf zwei Ebenen zusammen: die mögliche strafrechtliche Verurteilung mit Geld- oder Freiheitsstrafe einerseits und die gesellschaftsrechtliche Innenhaftung andererseits. Zusätzlich droht der Entzug der Geschäftsführereignung (§ 6 GmbHG) im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen bestimmter Delikte. Wer für einen Automobilhersteller als zertifizierter Lieferant agiert, verliert damit nicht nur das Amt, sondern möglicherweise den Marktzugang.

Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer, die in Verfahren gegen ihr eigenes Unternehmen hineingeraten — und die zunächst nicht erkennen, dass ihre Interessen und die des Unternehmens auseinanderfallen können. Die frühzeitige Trennung der Verteidigungsmandate ist in solchen Konstellationen kein formaler Aspekt, sondern eine materielle Schutzmaßnahme.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet BRANDT & FALK ein mittelständisches Unternehmen aus der Automobilzulieferbranche, das im Zusammenhang mit einer branchenweiten Kartellrechtsuntersuchung in den Fokus einer Staatsanwaltschaft geriet. Ausgangslage: Im Rahmen einer Durchsuchung wurden E-Mail-Korrespondenz und Protokolle aus Lieferantenrunden beschlagnahmt; der Geschäftsführer war als Beschuldigter notiert. Vorgehen: Unmittelbar nach Durchsuchungsende koordinierte die Kanzlei die Schweigerechtsausübung aller befragten Mitarbeiter, sicherte die anwaltlich geschützte interne Kommunikation und leitete eine strukturierte Internal Investigation ein. Parallel wurden die gesellschaftsrechtlichen Handlungspflichten des Geschäftsführers bewertet. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Ermittlern eine strukturierte, kooperative Haltung demonstrieren, ohne die Verteidigungsposition durch vorschnelle Einlassungen zu schwächen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags befand sich das Verfahren in der Abschlussphase der Ermittlungen. Keine Aussage zum Ausgang.

Compliance-Systeme als Schutz und Strafmilderungsgrund

Ein gut implementiertes Compliance-System ist keine bloße Verwaltungsaufgabe — es ist im Wirtschaftsstrafrecht ein anerkannter Faktor bei der Bemessung von Unternehmensgeldbußen und ein Schutzschild für die persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Nach der Rechtsprechung der deutschen Bußgeldsenate kann ein effektives und gelebtes Compliance-System die gegen das Unternehmen festzusetzende Geldbuße nach § 30 OWiG mildern. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Compliance-Handbuch existiert, sondern ob die darin formulierten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt, kontrolliert und dokumentiert wurden. Ein Compliance-System „auf dem Papier" schützt weder das Unternehmen noch die Geschäftsführung.

Für Automobilzulieferer sind vier Compliance-Felder besonders relevant: Kartellrechtliche Schulungen für den Vertrieb und das Einkaufsteam, da Preisabsprachen in der Zulieferkette ein dauerndes Ermittlungsthema sind; Anti-Korruptionsprogramme für Vertriebsmitarbeiter mit Kundenkontakt; Exportkontrollprozesse, wenn Komponenten dual-use-Charakter haben; sowie Qualitätsdokumentationsprozesse, die manipulationssicher sind und revisionssichere Audit-Trails liefern.

Aus berufsrechtlichen Gründen sei klar gestellt: Die Implementierung eines Compliance-Systems ist keine Garantie gegen eine strafrechtliche Inanspruchnahme. Sie reduziert jedoch das Risiko und verbessert die Ausgangslage in einem laufenden Verfahren messbar.

Fristen und sofortige Handlungsschritte: Was ist wann zu tun?

Zeit ist in Wirtschaftsstrafverfahren eine knappe Ressource. Mehrere Fristen laufen ab dem Moment, in dem ein Unternehmen von einem Ermittlungsverfahren erfährt oder eine Durchsuchung erlebt.

Erstens: Im Strafverfahren besteht kein formales Akteneinsichtsrecht der Beschuldigten im laufenden Ermittlungsverfahren — anders als im Verwaltungsverfahren. Die Verteidigung kann jedoch Anträge auf Einsicht in beschlagnahmte Unterlagen stellen und ist darauf angewiesen, schnell zu handeln, bevor Ermittler die beschlagnahmten Unterlagen auswerten und Interpretationsrahmen setzen.

Zweitens: Parallel laufende steuerliche Fristen sind zu beachten. Wenn Steuerbehörden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen tätig werden, läuft die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO); die Klagefrist vor dem Finanzgericht beträgt ebenfalls einen Monat (§ 47 FGO). Wer diese Fristen versäumt, verliert wesentliche Rechtsmitteloptionen.

Drittens: Sollte im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren eine Insolvenzreife des Unternehmens drohen — etwa weil Banklinien gezogen werden oder Kunden Aufträge stornieren —, greift die Insolvenzantragspflicht: bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen (§ 15a InsO). Ein schuldhaft verspäteter Antrag begründet seinerseits eine Strafbarkeit nach § 15a InsO und verschärft die persönliche Haftungslage erheblich.

Die vorstehende Darstellung betrifft Regelkonstellationen. Ihr konkretes Verfahren erfordert die genaue Prüfung der Ausgangslage, der beschlagnahmten Unterlagen und der einschlägigen Ermittlungsrichtung. Wenden Sie sich unmittelbar an info@brandtfalk.com, um die Situation rechtlich einzuordnen.

Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation — ob nach einer Durchsuchung, bei Eingang einer Vorladung oder bei Verdacht auf ein laufendes Ermittlungsverfahren — schreiben Sie an info@brandtfalk.com. BRANDT & FALK berät Geschäftsführer und Unternehmen der Automobilzulieferbranche bundesweit in allen Phasen des Wirtschaftsstrafverfahrens.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen: Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen in der Automobilzulieferindustrie

Kann ein Unternehmen selbst strafrechtlich verurteilt werden?

Nein — das deutsche Strafrecht kennt keine Strafe gegen juristische Personen. Allerdings kann gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG eine Geldbuße verhängt werden, wenn ein Leitungsträger im Rahmen seiner Tätigkeit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Daneben trifft die Geschäftsführung bei Verletzung von Aufsichtspflichten eine eigenständige Verantwortlichkeit nach § 130 OWiG. Beide Normen wirken in der Praxis wie ein unternehmensgerichtetes Sanktionsinstrument.

Was sollte der Geschäftsführer unmittelbar nach einer Durchsuchung tun?

Sofortige Mandatierung eines Strafverteidigers — vor jeder Aussage gegenüber Ermittlern. Kein Mitarbeiter und kein leitendes Organ sollte ohne vorherige anwaltliche Absprache Erklärungen abgeben. Parallel ist zu prüfen, welche Unterlagen beschlagnahmt wurden und ob anwaltlich geschützte Kommunikation betroffen ist. Die Dokumentation des Durchsuchungsablaufs durch eigenes Personal — soweit möglich und rechtmäßig — ist ebenfalls empfehlenswert.

Wie lange dauert ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Unternehmen?

Wirtschaftsstrafsachen in der Automobilzulieferbranche können sich — abhängig von Komplexität, Zahl der Beschuldigten und internationalem Bezug — über mehrere Jahre erstrecken. Vom Durchsuchungsmoment bis zur rechtskräftigen Entscheidung vergehen nicht selten drei bis sieben Jahre. Eine frühzeitige Verteidigungsstrategie kann dazu beitragen, Verfahren durch Einstellungen nach § 153a StPO oder kooperative Lösungen abzukürzen, ohne dass dies als Schuldeingeständnis gilt.

Schützt ein Compliance-System den Geschäftsführer persönlich?

Ein nachweislich implementiertes und gelebtes Compliance-System kann die persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 130 OWiG mindern und im Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen strafmildernd wirken. Entscheidend ist, ob die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt und dokumentiert wurden — nicht, ob ein Compliance-Dokument existiert. Im Einzelfall ist die rechtliche Wirkung des jeweiligen Systems anwaltlich zu prüfen.

Können parallele Steuerverfahren das Strafverfahren beeinflussen?

Ja — Steuerstrafsachen und allgemeines Wirtschaftsstrafrecht überlappen sich häufig. Aussagen gegenüber dem Finanzamt oder der Finanzbehörde können strafrechtlich verwertbar sein. Umgekehrt können Erkenntnisse aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die steuerliche Würdigung des Sachverhalts verändern. Steuerstrafrechtliche Einspruchs- und Klagefristen (1 Monat nach § 355 AO bzw. § 47 FGO) laufen unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren und müssen konsequent überwacht werden.

Was sind typische Ermittlungsanlässe in der Automobilzulieferbranche?

In der Praxis lösen drei Konstellationen die meisten Verfahren aus: erstens Hinweise von Wettbewerbern oder ehemaligen Mitarbeitern (Whistleblowing), zweitens Erkenntnisse aus parallel laufenden Kartellverfahren des Bundeskartellamts oder der EU-Kommission, drittens behördliche Kontrollen im Bereich Exportkontrolle, Zoll oder Qualitätssicherung. Eine frühzeitige Risikoanalyse im Unternehmen kann helfen, potenzielle Ermittlungsanlässe zu identifizieren, bevor Behörden tätig werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Wirtschaftsstrafverfahren, Bußgeldsachen, Steuerstreitigkeiten und Compliance-Fragen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten — wie sie in der Automobilzulieferindustrie regelmäßig auftreten — arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Praxis umfasst sowohl die Unternehmensverteidigung als auch die Beratung von Geschäftsführern und leitenden Mitarbeitern in persönlichen Haftungslagen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung des jeweiligen Ermittlungsstands, der beschlagnahmten Unterlagen und der behördlichen Kommunikation. Zur Klärung, wie ein laufendes oder drohendes Wirtschaftsstrafverfahren auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.