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Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen – Bauwirtschaft: Branchenreport

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Durchsuchungsbeschluss kommt selten angekündigt. Für viele mittelständische Bauunternehmen beginnt das Wirtschaftsstrafverfahren gegen das Unternehmen mit Staatsanwälten und Beamten des Bundeskriminalamts am frühen Morgen – lange bevor der Geschäftsführer seinen ersten Anwalt erreicht hat. Wer in diesem Moment nicht weiß, welche Rechte das Unternehmen hat und welche Handlungen die Lage verschlechtern, riskiert nicht nur die laufenden Aufträge, sondern auch seine persönliche Freiheit.

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen der Bauwirtschaft betreffen regelmäßig Korruption, Submissionsabsprachen, Schwarzarbeit und Steuerdelikte. Sie richten sich typischerweise gleichzeitig gegen das Unternehmen (Verbandsgeldbuße nach dem OWiG) und gegen die handelnden Geschäftsführer oder leitenden Mitarbeiter (Strafverfolgung nach dem StGB). Die Unternehmensverteidigung muss beide Ebenen von Beginn an koordinieren, Fristen im Blick halten und Kooperationsentscheidungen bewusst steuern.

Der vorliegende Branchenreport erläutert die rechtlichen Grundlagen, typische Verfahrenskonstellationen in der Baubranche, die Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Mittelstand sowie die entscheidenden Weichenstellungen im frühen Verfahrensstadium.

Warum die Bauwirtschaft im Fokus der Strafverfolgungsbehörden steht

Kein anderer Wirtschaftssektor ist strukturell stärker durch Subunternehmerketten, Barzahlungsströme und vergaberechtliche Verfahren geprägt als die Bauwirtschaft – und diese Strukturmerkmale erzeugen ein überdurchschnittliches Ermittlungsrisiko. Bundesweit beobachten die Wirtschaftsstaatsanwaltschaften, dass Bauunternehmen besonders häufig wegen Schwarzarbeit (§ 266a StGB, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz), Submissionsabsprachen (§ 298 StGB) und Korruption (§§ 299, 334 StGB) im Fokus stehen.

Hinzu kommt die steuerrechtliche Dimension: Scheinrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen sind in der Bau- und Nachunternehmerbranche das klassische Instrument zur Erzeugung schwarzer Kassen, die anschließend für Schmiergeldzahlungen oder die Entlohnung nicht angemeldeter Arbeitskräfte genutzt werden. Die Finanzbehörden erkennen solche Strukturen bei Betriebsprüfungen zunehmend früh und leiten dann nach § 41 Abs. 1 AO Strafanzeigen weiter – der Steuerstreit wächst zur Strafverfolgung heran.

Für den Mittelstand ist die Situation besonders heikel: Inhabergeführte Bauunternehmen haben oft keine spezialisierte Rechtsabteilung. Compliancemanagementsysteme sind, wenn überhaupt, rudimentär aufgestellt. Wenn der Ermittlungsdruck einmal eingesetzt hat, fehlt die institutionelle Abwehrkapazität, die größere Konzerne besitzen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Ermittlungsverfahren in der Bauwirtschaft ein breites Netz spannen: Vom Generalunternehmer über zwei bis drei Subunternehmerebenen bis zu einzelnen Handwerkern werden Durchsuchungen koordiniert ausgeführt. Das Ziel ist es, belastende Korrespondenz und Buchhaltungsunterlagen sicherzustellen, bevor Aktenvernichtung oder Abstimmung unter Tatverdächtigen möglich wird.

Welche Straftatbestände im Baubereich besonders relevant sind

Die einschlägigen Strafnormen des StGB und die korrespondierenden Ahndungstatbestände des OWiG bilden das Kernsanktionsrecht für Bauunternehmen. Ihr Zusammenspiel zu verstehen, ist Voraussetzung für jede sachgerechte Unternehmensverteidigung.

Submissionsabsprachen (§ 298 StGB) sind der klassische Tatvorwurf im öffentlichen Vergabeverfahren. Wer mit Mitbietern Preise, Lose oder Gebote abspricht, um den Wettbewerb zu beschränken, begeht eine Straftat. Die Strafverfolgungspraxis zeigt: Telefonprotokolle, E-Mails und Kalendereinträge reichen häufig aus, um ein Verfahren bis zur Anklage zu tragen. Für das Unternehmen ergibt sich daneben die Gefahr des Vergabeausschlusses nach § 124 GWB.

Korruptionsdelikte auf der Gebenden und Nehmenden Seite sind im Baubereich gleich mehrfach normiert: § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) erfasst das private Beschaffungswesen; §§ 333, 334 StGB die Amtsträgerkorruption bei öffentlichen Auftraggebern. Unternehmen können nach § 30 OWiG mit einer Verbandsgeldbuße belegt werden, wenn eine Leitungsperson (Geschäftsführer, Prokurist) die Tat begeht oder wenn infolge mangelhafter Aufsicht eine Zuwiderhandlung durch Mitarbeiter möglich wurde (§ 130 OWiG).

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – im Volksmund „Schwarzarbeit" – ist in der Subunternehmerbranche strukturell verbreitet. Wer Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer nicht abführt, die faktisch beschäftigt sind, macht sich unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung strafbar. Die Haftungsreichweite erfasst auch Geschäftsführer der beauftragenden Generalunternehmen, wenn sie die Verhältnisse bei ihren Nachunternehmern hätten kennen können.

Daneben spielen steuerstrafrechtliche Delikte (§§ 370 ff. AO) eine erhebliche Rolle: Umsatzsteuerkarusselle, fingierte Betriebsausgaben aus Scheinrechnungen und die Nichtanmeldung von Lohnsteuer erzeugen regelmäßig kombinierte Ermittlungsverfahren von Finanz- und Strafverfolgungsbehörden.

Wie läuft ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Bauunternehmen ab?

Das Wirtschaftsstrafverfahren durchläuft mehrere Phasen, in denen die Verteidigungsstrategie jeweils unterschiedliche Akzente setzt. Entscheidend ist das frühe Stadium – denn hier werden Weichen gestellt, die sich im späteren Verlauf kaum noch korrigieren lassen.

Das Ermittlungsverfahren beginnt regelmäßig mit der Aufnahme eines Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft. Auslöser sind häufig Betriebsprüfungsergebnisse, Hinweise von Konkurrenten, Mitarbeiteranzeigen oder Informationen des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Die Staatsanwaltschaft ordnet Durchsuchungen an, die nach §§ 102, 103 StPO sowohl beim Tatverdächtigen als auch bei Dritten (z. B. Steuerberater, Buchhalter, Banken) durchgeführt werden können.

Nach unserer Erfahrung ist die Sicherung und Auswertung von Buchhaltungsunterlagen, Emailverkehr und Mobiltelefondaten die zentrale Ermittlungsmaßnahme. Moderne forensische Analysemethoden erlauben die Auswertung von Hunderttausenden von Dokumenten innerhalb weniger Wochen. Das Unternehmen kann sich nicht darauf verlassen, dass unstrukturierte Datenmengen die Ermittlung verlangsamen.

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht die Anklage auf hinreichenden Tatverdacht. Hier bietet sich der erste strategische Angriffspunkt: Sachverständige zur Dateninterpretation, Rechtsmemorandum zur Normanwendung und förmliche Einwendungen können die Anklage in diesem Stadium noch abweisen lassen. Erst nach Eröffnungsbeschluss beginnt die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Strafgericht oder der Wirtschaftsstrafkammer.

Für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen (§§ 30, 130 OWiG) gilt ein paralleler, aber gesonderter Verfahrensweg: Die Verbandsgeldbuße wird durch die zuständige Behörde festgesetzt; bei Einspruch entscheidet ebenfalls das Strafgericht. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG kann den Abschöpfungsbetrag übersteigen und ist keine Betriebsausgabe im steuerlichen Sinne – eine Doppelbelastung, die viele mittelständische Unternehmen unterschätzen.

Was bedeutet das Verfahren konkret für den Geschäftsführer?

Für den Geschäftsführer des mittelständischen Bauunternehmens ist das Wirtschaftsstrafverfahren in aller Regel ein persönliches Verfahren. Juristische Person und natürliche Person werden gemeinsam ins Visier genommen, die Verteidigungsinteressen können aber auseinanderfallen – ein Umstand mit weitreichenden Konsequenzen für die Mandatsstrategie.

Die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers knüpft regelmäßig an seine Geschäftsführerpflichten an. Wer unternehmensbezogene Straftaten anordnet, duldet oder durch unzureichende Compliance-Strukturen ermöglicht, haftet persönlich nach den einschlägigen StGB-Normen. Eine Berufung auf Unwissenheit gelingt nur, wenn sie glaubhaft ist – was bei inhabergeführten Einzel-GmbHs, wo der Geschäftsführer zugleich Alleingesellschafter ist, regelmäßig schwerfällt.

Daneben droht die zivilrechtliche Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG: Wenn das Unternehmen durch den Geschäftsführer oder durch von ihm nicht unterbundene Mitarbeiterhandlungen geschädigt wird, kann die Gesellschaft – oder im Insolvenzfall der Insolvenzverwalter – Schadensersatz geltend machen. In der Praxis werden Wirtschaftsstrafverfahren daher häufig von Insolvenzanträgen begleitet oder lösen diese aus.

Besonders belastend ist die vorläufige Vermögenssicherung: Staatsanwaltschaften können nach §§ 111b ff. StPO den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten beantragen, um die spätere Abschöpfung oder Schadensersatzforderungen zu sichern. Bankkonten werden eingefroren, Grundstücke mit Verfügungsbeschränkungen belegt. Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bedeutet dies den faktischen Verlust seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit – lange bevor ein rechtskräftiges Urteil ergeht.

Schließlich ist das berufsrechtliche Risiko nicht zu unterschätzen: Zugelassene Bieter auf öffentliche Aufträge nach § 123 GWB können bei rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Straftaten von künftigen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Für einen Bauunternehmer, dessen Umsatz zu einem erheblichen Anteil aus öffentlichen Aufträgen stammt, kann dies das Geschäftsmodell existenziell gefährden.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei begleitete ein mittelständisches Generalunternehmen aus der Hochbaubranche mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden Rechnungen eines Nachunternehmers als Scheinrechnungen eingestuft; die Steuerfahndung leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Geschäftsführer ein. Gleichzeitig wurde ein Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG eingeleitet. Vorgehen: Mandatierung in beiden Verfahrenssträngen, sofortige Sicherung der für das Unternehmen entlastenden Unterlagen, Analyse der Subunternehmerverträge auf Echtheit, Beauftragung eines forensischen Buchprüfers zur Aufarbeitung der Zahlungsströme. Durch frühzeitige, koordinierte Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung und transparente Aufklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft konnte die Verfahrenssituation erheblich stabilisiert werden. Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer wurde auf bestimmte Einzelsachverhalte beschränkt; das Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen wurde eingestellt. Konkrete Beträge können wegen des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nicht benannt werden.

Welche Compliancestrukturen schützen Bauunternehmen präventiv?

Präventive Compliance ist in der Bauwirtschaft keine bürokratische Kür – sie ist wirtschaftlich gebotene Selbstverteidigung. Wer ein funktionierendes Compliancemanagementsystem nachweist, kann im Ermittlungsverfahren und im Bußgeldverfahren eine bußgeldmindernde Wirkung geltend machen. Dies ist rechtlich anerkannt und in der Bußgeldbemessungspraxis der Behörden fest verankert.

Für mittelständische Bauunternehmen sind in der Mandatspraxis folgende Compliancebausteine besonders wirksam: Erstens eine Lieferanten- und Subunternehmerprüfung, die sicherstellt, dass Nachunternehmer sozialversicherungsrechtlich ordnungsgemäß aufgestellt sind. Zweitens ein internes Freigabeverfahren für Rechnungen, das Scheinrechnungen strukturell erschwert. Drittens eine klare Richtlinie zu Zuwendungen und Einladungen gegenüber Auftraggebern, die Korruptionsvorwürfen entgegenwirkt.

Hinzu kommen Schulungen der kaufmännischen Leitung und der Bauleiter. Gerade auf Baustellen sind es nicht die Geschäftsführer, sondern Bauleiter, Poliere und Einkäufer, die im direkten Kontakt mit Auftraggebern und Subunternehmern stehen. Ihre Entscheidungen können das Unternehmen strafrechtlich belasten. Regelmäßige, dokumentierte Schulungen sind ein wesentliches Verteidigungsargument im Bußgeldverfahren nach § 130 OWiG, weil sie belegen, dass die Leitungsebene ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist.

Ein Hinweisgebersystem (Whistleblower-Hotline) ist seit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für Unternehmen ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl verpflichtend. Für Bauunternehmen, die solche Strukturen bislang gescheut haben, ist dies ein Anlass zur Überprüfung – und gleichzeitig eine Chance, intern von Missständen zu erfahren, bevor es Externe tun.

Ob vorhandene Compliancemaßnahmen tatsächlich wirksam und angemessen sind, lässt sich aus eigener Sicht kaum beurteilen. Eine anwaltliche Compliance-Revision durch externe Spezialisten kann Schwachstellen benennen, bevor Ermittlungsbehörden sie finden.

Wie reagiert das Unternehmen richtig, wenn Ermittlungen beginnen?

Die ersten Stunden nach Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens sind entscheidend. Fehlverhalten in dieser Phase – vorschnelle Aussagen, unkoordinierter Umgang mit Unterlagen oder Kommunikation zwischen Tatverdächtigen – kann die spätere Verteidigungsstrategie dauerhaft kompromittieren.

Auf eine Durchsuchung darf das Unternehmen grundsätzlich nur insoweit reagieren, als es den Vollzug nicht aktiv behindert. Das bedeutet: keine Weisung an Mitarbeiter, Dokumente zu entfernen; keine Absprache mit anderen Beteiligten über die Sachverhaltsdarstellung; keine freiwilligen Aussagen ohne anwaltliche Vorbereitung. Das Unternehmen und seine Vertreter haben das Recht, die anwaltliche Vertretung sofort hinzuzuziehen – dieses Recht sollte ohne Zögern in Anspruch genommen werden.

Wie verhält man sich bei der Durchsuchung selbst? Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Durchsuchungsbeschluss zu lesen und eine Kopie zu verlangen. Er kann Einwendungen gegen Umfang oder Durchführung protokollieren lassen. Beschlagnahmte Unterlagen sind in einem Beschlagnahmeverzeichnis festzuhalten – das Unternehmen hat Anspruch auf eine Kopie dieses Verzeichnisses und sollte es unverzüglich anwaltlich auswerten lassen.

Unmittelbar nach der Durchsuchung sollte intern eine sogenannte Incident-Response eingeleitet werden: Welche Unterlagen wurden sichergestellt? Welche Mitarbeiter wurden befragt oder als Zeugen geführt? Welche digitalen Daten wurden gespiegelt? Diese Informationen sind die Grundlage für eine strategische Lageeinschätzung durch den Verteidiger.

Schließlich stellt sich die Frage der Kooperation: Soll das Unternehmen mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten, eigene Ermittlungen anstellen (Internal Investigation) und Ergebnisse vorlegen? Diese Entscheidung ist keine Frage des guten Willens, sondern einer rechtlichen Nutzen-Risiko-Analyse. Kooperation kann bußgeldmindernd wirken, birgt aber das Risiko, selbst belastendes Material zu produzieren. Nach unserer Erfahrung ist eine strukturierte, anwaltlich begleitete Internal Investigation der ungelenkten Kooperation stets vorzuziehen.

Welche Sanktionen drohen Unternehmen und Geschäftsführern?

Das deutsche Recht kennt für Unternehmen keine Strafbarkeit im eigentlichen Sinne – juristische Personen können nicht ins Gefängnis. An ihre Stelle tritt das Verbandssanktionsrecht nach § 30 OWiG, flankiert durch zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen.

Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG setzt sich aus einem Ahndungsanteil und einem Abschöpfungsanteil zusammen. Der Ahndungsanteil ist gesetzlich gedeckelt; der Abschöpfungsanteil kann hingegen den gesamten durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen – ohne Obergrenze. Für Bauunternehmen, die durch Submissionsabsprachen über Jahre überhöhte Auftragsvolumina erzielt haben, kann der Abschöpfungsanteil das Eigenkapital der Gesellschaft übersteigen.

Daneben drohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger (bei § 266a StGB-Sachverhalten), die rückwirkend für mehrere Jahre geltend gemacht werden können. Zusammen mit den hinterzogenen Steuern und Strafzinsen kann die finanzielle Gesamtbelastung für das Unternehmen eine Größenordnung erreichen, die die Fortführung gefährdet.

Für den Geschäftsführer persönlich sieht das StGB Freiheitsstrafen vor, die je nach Delikt und Schwere zwischen Geldstrafe und mehrjähriger Haftstrafe liegen können. Bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) gilt eine erhöhte Mindeststrafrahmen-Schwelle. Berufsverbote nach § 70 StGB sind zwar selten, aber möglich und für den Betroffenen existenziell. Die Regelverjährung für die meisten Straftaten beträgt nach § 78 StGB fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen zehn Jahre – Ermittlungen können also weit in die Vergangenheit zurückreichen.

Im Ergebnis ist die Sanktionsdimension für mittelständische Bauunternehmen regelmäßig dreigeteilt: strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen, finanzielle Belastung des Unternehmens durch Geldbuße und Abschöpfung sowie Reputationsschaden mit Folgen für künftige Vergabeverfahren. Alle drei Dimensionen verlangen eine koordinierte Verteidigung.

Sonderaspekt: Vergaberecht und strafrechtliche Ermittlungen

Die Verbindung von Wirtschaftsstrafverfahren und Vergaberecht ist für Bauunternehmen besonders riskant. Öffentliche Auftraggeber sind nach §§ 123, 124 GWB verpflichtet bzw. berechtigt, Unternehmen von laufenden und künftigen Vergabeverfahren auszuschließen, wenn bestimmte Straftaten begangen wurden oder wenn schwere Verfehlungen vorliegen.

Der zwingende Ausschlussgrund nach § 123 GWB greift bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Korruption, Bestechung, Betrug, Geldwäsche oder Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen. Nicht rechtskräftige Verurteilungen reichen für den zwingenden Ausschluss nicht aus – wohl aber für den fakultativen Ausschluss nach § 124 GWB, der bereits bei hinreichend begründetem Verdacht einer schwerwiegenden beruflichen Verfehlung greift.

Für Unternehmen, die in laufenden Vergabeverfahren stehen, kann ein Ermittlungsverfahren dazu führen, dass bereits erteilte Aufträge widerrufen oder geplante Zuschläge verweigert werden. Die Verteidigung muss daher parallel zur strafrechtlichen Ebene die vergaberechtliche Situation im Blick behalten – und gegebenenfalls im Rahmen der sogenannten Selbstreinigung nach § 125 GWB aktiv werden.

Selbstreinigung bedeutet: Das Unternehmen legt gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber dar, dass es konkrete Maßnahmen ergriffen hat, um künftige Gesetzesverstöße zu verhindern, Schäden zu kompensieren und die Verantwortlichen konsequent zu sanktionieren. Ein strukturiertes Selbstreinigungsverfahren kann den Vergabeausschluss abwenden – es setzt aber anwaltliche Begleitung voraus, weil der Auftraggeber die Maßnahmen als ausreichend anerkennen muss.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unternehmensverteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen in der Bauwirtschaft

Kann ein Bauunternehmen als solches strafrechtlich verurteilt werden?

Im geltenden deutschen Recht gibt es keine Unternehmensstrafe im eigentlichen Sinne. Juristische Personen wie eine GmbH oder AG können nicht strafrechtlich verurteilt werden. An ihre Stelle tritt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, die gegen das Unternehmen festgesetzt wird, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat oder wenn durch mangelhafte Aufsicht nach § 130 OWiG eine Zuwiderhandlung ermöglicht wurde. Parallel dazu werden die handelnden natürlichen Personen – in der Regel Geschäftsführer, Prokuristen oder leitende Mitarbeiter – strafrechtlich individuell verfolgt.

Was sollte ein Geschäftsführer tun, wenn er von einer Durchsuchung erfährt?

Der wichtigste Schritt ist die sofortige Hinzuziehung eines spezialisierten Verteidigers, noch während die Durchsuchung läuft. Bis zu dessen Eintreffen sollten keine inhaltlichen Aussagen gegenüber den Ermittlern gemacht werden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Durchsuchungsbeschluss einzusehen und Einwendungen protokollieren zu lassen. Mitarbeiter sollten keine eigenständigen Erklärungen abgeben. Das Recht auf anwaltliche Beratung besteht unmittelbar und sollte ohne Zögern geltend gemacht werden.

Wie hoch kann die Verbandsgeldbuße für ein Bauunternehmen ausfallen?

Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG besteht aus einem Ahndungs- und einem Abschöpfungsanteil. Der Ahndungsanteil ist gesetzlich begrenzt; der Abschöpfungsanteil richtet sich nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Tat erlangt wurde, und kennt keine gesetzliche Obergrenze. Für Bauunternehmen, die über mehrere Jahre von Submissionsabsprachen profitiert haben, kann der Abschöpfungsbetrag erheblich sein. Die genaue Höhe ist stets im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, da Bemessungskriterien wie Kooperation und Compliance-Maßnahmen eine Rolle spielen.

Schützt ein Compliance-System das Unternehmen vor Strafverfolgung?

Ein nachweislich funktionierendes Compliancemanagementsystem schützt nicht vollständig vor Ermittlungen, kann aber die Haftung des Unternehmens erheblich reduzieren. Im Bußgeldverfahren nach § 130 OWiG gilt: Wer nachweist, dass er alle gebotenen Aufsichtsmaßnahmen ergriffen hat, kann die Zuwiderhandlung einem Mitarbeiter nicht zugerechnet bekommen. Zudem berücksichtigen Behörden und Gerichte wirksame Compliance-Strukturen bei der Sanktionsbemessung bußgeldmindernd. Regelmäßige interne Schulungen, dokumentierte Prüfprozesse und ein funktionierendes Hinweisgebersystem sind dabei besonders relevant.

Was bedeutet Selbstreinigung im Vergaberecht für ein beschuldigtes Bauunternehmen?

Selbstreinigung nach § 125 GWB ist ein formales Verfahren, mit dem ein Unternehmen trotz vergaberechtlich relevanter Verfehlungen nachweist, dass es geeignete Maßnahmen zur Schadensbehebung, zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Prävention künftiger Verstöße ergriffen hat. Der öffentliche Auftraggeber prüft diese Maßnahmen und entscheidet, ob der Ausschlussgrund als überwunden gilt. Die Anforderungen sind hoch: Entlassung der verantwortlichen Personen, Schadensersatzleistungen und Einführung nachweisbarer Compliance-Maßnahmen zählen zu den typischen Elementen. Anwaltliche Begleitung ist hier unerlässlich.

Können auch Subunternehmer oder Nachunternehmer in das Verfahren einbezogen werden?

Ja. Wirtschaftsstrafverfahren in der Bauwirtschaft erfassen regelmäßig mehrere Ebenen der Subunternehmerkette. Wenn der Generalunternehmer Kenntnis von gesetzeswidrigen Praktiken seiner Nachunternehmer hatte oder hätte haben müssen, kann er nach § 130 OWiG wegen unzureichender Aufsicht haften. Bei Schwarzarbeit nach § 266a StGB ist die Frage der faktischen Arbeitgeberstellung entscheidend – nicht die formale Vertragskonstruktion. Subunternehmer können selbst als Tatverdächtige verfolgt werden; ihr Generalunternehmer ist als Zeuge oder selbst als Beschuldigter einzustufen, je nach den konkreten Umständen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Wirtschaftsstrafverfahren, Compliancefragen, Steuerstrafrecht und Bußgeldverfahren. Wir begleiten Bauunternehmen von der ersten Durchsuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens – auf der Unternehmensebene wie auf der Ebene der handelnden Personen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in Internal Investigations und der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Wirtschaftsstrafverfahrens in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall – ob laufendes Ermittlungsverfahren, angekündigte Betriebsprüfung oder Durchsuchungsvorbereitung – erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen und Fristen. Zur Klärung, wie das einschlägige Recht auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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