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Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen – Bauwirtschaft: Checkliste

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts, Steuerfahnder in der Buchhaltung, Ermittler der Staatsanwaltschaft im Besprechungsraum — für Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Bauunternehmen ist das keine abstrakte Gefahr mehr. Die Bauwirtschaft steht seit Jahren im besonderen Fokus der Strafverfolgungsbehörden: Schwarzlohnzahlungen, Scheinselbstständigkeit auf der Baustelle, verdeckte Kettenwerkverträge und manipulierte Kalkulationen für öffentliche Aufträge sind die Tatvorwürfe, die Ermittlungsverfahren nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auslösen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Geschäftsführer im ersten Moment falsch reagieren — mit gravierenden Folgen für das Unternehmen und ihre persönliche Rechtsstellung.

Im Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen der Bauwirtschaft kommt es auf die ersten Stunden an: Anwaltliche Beratung vor jeder Aussage, Sicherung verteidigungsrelevanter Unterlagen und die sofortige Prüfung, ob Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) oder Strafrecht (StGB) einschlägig ist, bestimmen den Verfahrensausgang maßgeblich. Diese Checkliste strukturiert die notwendigen Schritte — von der Durchsuchung bis zur abschließenden Verfahrensbearbeitung — und gibt Geschäftsführern mittelständischer Bauunternehmen einen verlässlichen Fahrplan an die Hand.

Die folgenden Abschnitte führen Sie Schritt für Schritt durch die kritischen Phasen: Erste Reaktion bei Ermittlungsmaßnahmen, Sicherung der Unternehmensverteidigung, Umgang mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern, steuerstrafrechtliche Besonderheiten, Compliance-Sofortmaßnahmen und die Vorbereitung auf das Strafgericht.

Schritt 1: Erste Reaktion bei Durchsuchung und Ermittlungsbeginn — was ist sofort zu tun?

Sobald Ermittlungsbehörden das Unternehmen betreten, beginnt die Uhr zu laufen. Die richtige Reaktion in den ersten Minuten schützt Unternehmensinteressen und die persönliche Rechtsstellung des Geschäftsführers. Nach den einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit dem StGB gilt: Kein Mitarbeiter, kein Geschäftsführer ist verpflichtet, ohne anwaltlichen Beistand Aussagen zu machen.

  • Ruhe bewahren, Zutritt gewähren. Widersetzung gegen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist strafbar und verschlechtert die Verfahrensposition.
  • Durchsuchungsbeschluss unverzüglich prüfen lassen. Verlangen Sie Einsicht und fertigen Sie eine Kopie an. Prüfen Sie Datum, ausstellendes Gericht, betroffene Räumlichkeiten und Tatvorwurf.
  • Sofort Verteidigungsanwalt kontaktieren. Kein Gespräch mit Ermittlern ohne anwaltlichen Beistand. Die Schweigepflicht gilt als erstes Schutzinstrument.
  • Sicherheitsbeauftragten oder IT-Verantwortlichen hinzuziehen. Bei Beschlagnahme von IT-Systemen und Datenträgern muss der Umfang der Maßnahme dokumentiert werden.
  • Mitarbeiter informieren: Kein Mitarbeiter muss ohne anwaltlichen Beistand aussagen. Keine Spontanaussagen gegenüber Ermittlern.
  • Beschlagnahmeliste anfordern und gegenzeichnen. Alle sichergestellten Unterlagen und Datenträger müssen vollständig dokumentiert werden.
  • Kein eigenständiges Vernichten oder Verschieben von Unterlagen. Beweismittelunterdrückung nach § 274 StGB ist ein eigenständiger Straftatbestand.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Bereich Schlüsselfertigbau, das mit einer unangekündigten Durchsuchung konfrontiert wurde. Der Geschäftsführer hatte bereits begonnen, gegenüber Ermittlern Erklärungen abzugeben, bevor anwaltlicher Beistand vor Ort war. Das Vorgehen: sofortiger Abbruch der Gespräche, Dokumentation der Beschlagnahmeliste, strategische Analyse des Tatvorwurfs. Das Ergebnis: Die Verfahrensposition konnte stabilisiert werden, da keine belastenden Spontanaussagen verwertbar waren.

Schritt 2: Den Tatvorwurf einordnen — StGB oder OWiG?

Die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs bestimmt die Verteidigungsstrategie von Anfang an. Im Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen der Bauwirtschaft treten häufig Überschneidungen zwischen strafrechtlichen Vorwürfen nach dem StGB und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen nach dem OWiG auf. Die Unterscheidung ist nicht akademisch, sondern entscheidend: Ordnungswidrigkeitenverfahren enden beim Bußgeldbescheid; Strafverfahren können zu Freiheitsstrafen, Berufsverboten und strafrechtlichen Vermögensabschöpfungen führen.

Typische Straftatbestände (StGB) in der Bauwirtschaft:

  • Betrug (§ 263 StGB): Manipulation von Angeboten, überhöhte Abrechnungen gegenüber öffentlichen oder privaten Auftraggebern
  • Untreue (§ 266 StGB): Schädigung der eigenen Gesellschaft durch pflichtwidrige Geschäftsführung
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Gefälschte Lieferscheine, Baurechnungen oder Nachunternehmerbelege
  • Schwarzarbeit und Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB): Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge — ein Dauerklassiker der Bauwirtschaft
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Unrichtige Angaben gegenüber Finanzbehörden, verschleierte Betriebsausgaben
  • Geldwäsche (§ 261 StGB): Einschleusen von Schwarzgeldströmen in Bauprojekte

Typische OWiG-Tatbestände:

  • Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: Fehlendes Compliance-System, das Mitarbeiterverstöße ermöglicht hat
  • Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG: Sanktion gegen das Unternehmen selbst, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder schwere Ordnungswidrigkeit begannen hat
  • Vergaberechtsverstöße als Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht bereits § 263 StGB einschlägig

Nach unserer Erfahrung werden in der Bauwirtschaft besonders häufig § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) und § 263 StGB (Betrug bei der Abrechnung) ermittelt. Beide Tatbestände können kumulativ auftreten — und beide können zur persönlichen Strafbarkeit des Geschäftsführers führen, unabhängig davon, ob er unmittelbar gehandelt hat oder eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.

Welche persönlichen Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer in der Bauwirtschaft?

Das Wirtschaftsstrafverfahren gegen das Unternehmen und die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers verlaufen häufig parallel. Die entscheidende Frage ist: Hat der Geschäftsführer von den Verstößen gewusst, hätte er sie erkennen müssen, oder hat er die erforderliche Aufsicht unterlassen? Der Tatvorwurf der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG setzt keine positive Kenntnis voraus — es genügt, dass die gebotenen Kontrollmaßnahmen unterblieben sind.

Für Geschäftsführer mittelständischer Bauunternehmen ergibt sich daraus eine doppelte Belastung: Erstens droht die persönliche Strafverfolgung nach dem StGB oder der AO. Zweitens kann das Unternehmen als Verband nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden, wenn eine Leitungsperson eine betriebsbezogene Straftat begangen hat. Geldbußen nach § 30 OWiG können bei vorsätzlichen Straftaten bis zu 10 Millionen Euro betragen — wobei dieser Rahmen im Einzelfall durch den erzielten wirtschaftlichen Vorteil bestimmt wird.

Praktisch relevant ist außerdem die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB: Erlangte Vermögensvorteile — etwa überhöhte Abrechnungsbeträge oder ersparte Sozialversicherungsbeiträge — können ohne Rücksicht auf Verjährungsfristen abgeschöpft werden. Das kann die Liquidität eines Unternehmens existenziell treffen, selbst wenn das Strafverfahren im Kern glimpflich ausgeht.

  • Prüfung, ob Tatvorwurf persönliche Strafbarkeit oder nur Unternehmenshaftung betrifft
  • Getrennte anwaltliche Vertretung für Geschäftsführer und Unternehmen prüfen (Interessenkollision vermeiden)
  • Frühzeitige Analyse des Abschöpfungsrisikos nach §§ 73 ff. StGB
  • Prüfung einer möglichen Selbstanzeige nach § 371 AO bei steuerstrafrechtlichem Vorwurf — Fristenprüfung unverzüglich

Schritt 3: Unternehmensverteidigung organisieren — interne Sofortmaßnahmen

Parallel zur anwaltlichen Verteidigung müssen im Unternehmen sofort Maßnahmen eingeleitet werden, die Verfahrensschäden begrenzen und spätere Compliance-Verstöße verhindern. Dieser Schritt ist nicht optional: Behörden bewerten den sogenannten „Cooperation Score" eines Unternehmens, also das Maß der internen Aufklärungsbereitschaft, bei der Sanktionsentscheidung.

  • Interne Dokumentenaufbereitung: Alle relevanten Unterlagen sichern, geordnet aufbewahren und für den Verteidiger zugänglich machen. Keine eigenverantwortliche Selektion durch Mitarbeiter ohne anwaltliche Anleitung.
  • E-Mail- und Kommunikationssicherung: Relevante E-Mail-Postfächer, Chats und digitale Akten sofort sichern. Automatische Löschprogramme ausschalten.
  • Mitarbeiterunterweisung durch den Verteidiger: Alle Mitarbeiter, die mit Ermittlern in Kontakt kommen könnten, müssen über ihre Aussageverweigerungsrechte informiert werden. Dies ist Aufgabe des Anwalts, nicht der Personalleitung.
  • Keine internen Untersuchungen ohne anwaltliche Koordination: Eigenständige „interne Ermittlungen" durch HR oder Geschäftsführung können Verteidigungspositionen gefährden.
  • Krisenkommunikation nach außen beschränken: Keine Stellungnahmen gegenüber Presse, Auftraggebern oder Nachunternehmern ohne Freigabe durch den Verteidiger.
  • Steuer- und Sozialversicherungsberater informieren: Soweit Steuerberater oder Lohnbuchhalter betroffen sind, muss deren Rolle im Verfahren und ihr eigenes Aussageverweigerungsrecht geprüft werden.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein Bauunternehmen aus dem Bereich Tiefbau, das wegen des Verdachts der Schwarzlohnzahlung an Nachunternehmer in das Visier der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geraten war. Ausgangslage: Umfangreiche Beschlagnahme von Lohnbuchhaltungsunterlagen und Rechnungen aus drei Geschäftsjahren. Vorgehen: Umgehende Sicherung aller Lohnzahlungsnachweise, anwaltliche Begleitung aller Mitarbeitergespräche mit Ermittlern, Abstimmung mit dem Steuerberater zur Parallelprüfung offener Steuerbescheide. Ergebnis: Die anwaltliche Koordination verhinderte widersprüchliche Aussagen; das Verfahren konnte in einer für das Unternehmen tragfähigen Weise abgeschlossen werden.

Welche steuerstrafrechtlichen Besonderheiten gelten in der Bauwirtschaft?

Wirtschaftsstrafverfahren in der Bauwirtschaft haben fast immer eine steuerstrafrechtliche Komponente. Scheinselbstständigkeit bei Subunternehmern, Schwarzlohnzahlungen und falsch verbuchte Betriebsausgaben führen typischerweise zur Parallelprüfung durch Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft. Der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren (in schweren Fällen bis zu zehn Jahren) auslösen.

Besonders wichtig ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Selbstanzeige wirkt nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig ist und bevor Sperrgründe eintreten — insbesondere bevor die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt wird. Ist bereits durchsucht worden oder wurde dem Unternehmen oder dem Geschäftsführer ein Verfahren angezeigt, ist der Weg zur Selbstanzeige regelmäßig verschlossen. Die Prüfung dieser Fristenfrage muss daher unmittelbar nach Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens erfolgen.

  • Prüfung, ob Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO bereits eingetreten sind — unverzüglich durch steuerrechtlich qualifizierten Strafverteidiger
  • Analyse der offenen Steuerbescheide und Festsetzungsverjährung: Reguläre Festsetzungsverjährung 4 Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre; bei Steuerhinterziehung 10 Jahre (§ 169 AO)
  • Klärung, ob Steuerberater steuerstrafrechtlich exponiert ist (ggf. eigenes Auskunftsverweigerungsrecht)
  • Prüfung von Nachzahlungspflichten und deren Finanzierbarkeit im Rahmen des Verfahrens
  • Abstimmung zwischen Strafverteidiger und steuerlichem Berater zu Einspruchsfristen: Einspruchsfrist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO)
  • Bei abgeleitetem Vorwurf: Prüfung, ob eine Unterstützungsleistung im Sinne von Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorliegt (Subunternehmer-Konstellationen)

In der Mandatspraxis sehen wir wiederholt, dass die gleichzeitige Verteidigung im Steuerverfahren und im Strafverfahren koordiniert werden muss — sonst können Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden das Strafverfahren belasten und umgekehrt. Diese Koordination ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben der wirtschaftsstrafrechtlichen Unternehmensverteidigung.

Schritt 4: Compliance-Sofortmaßnahmen — welche Strukturen schützen das Unternehmen?

Ein laufendes Wirtschaftsstrafverfahren zwingt das Unternehmen, gleichzeitig zwei Richtungen zu blicken: zurück auf den Tatvorwurf und nach vorne auf die Compliance-Strukturen, die künftige Verstöße verhindern. Behörden und Gerichte bewerten das Vorhandensein eines wirksamen Compliance-Systems positiv — sowohl bei der Sanktionsentscheidung nach § 30 OWiG als auch bei der Frage, ob weitere Aufsichtspflichtverletzungen nach § 130 OWiG vorliegen.

Für Bauunternehmen gilt dabei eine branchenspezifische Schwerpunktbildung: Subunternehmerketten, Nachweise zur Sozialversicherung, Mindestlohndokumentation und vergaberechtliche Integrität sind die vier Kernfelder, in denen Compliance-Defizite am häufigsten auftreten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde; die Dokumentationspflicht für Bauleistungen ist besonders streng.

  • Subunternehmer-Compliance: Prüfung aller aktiven Nachunternehmerverträge auf Scheinselbstständigkeit; Einholung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG
  • Lohndokumentation: Arbeitszeiterfassung und Lohnzahlungsbelege für alle gewerblichen Mitarbeiter lückenlos sicherstellen — die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt bereits (BAG-Entscheidung vom 13. September 2022)
  • Vier-Augen-Prinzip bei Auftragsabrechnung: Abrechnungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern durch zweiten Verantwortlichen freigeben lassen
  • Hinweisgebersystem: Soweit gesetzlich verpflichtend oder intern sinnvoll, ein vertrauliches Hinweisgebersystem einrichten
  • Compliance-Schulungen für Bauleiter und Oberbauleiter: Diese Positionen tragen oft operative Verantwortung für die kritischen Compliance-Felder
  • Vergaberechtliche Integrität: Keine Informationsaustausche mit Wettbewerbern über Angebotspreise; Schulung des Vertriebspersonals zu § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen)
  • Interne Revision aktivieren: Verdachtsmomente intern prüfen, bevor sie in ein behördliches Verfahren münden

Wird ein Compliance-System nachträglich — also nach Einleitung eines Verfahrens — eingeführt, hat dies zwar keinen Einfluss auf den Tatvorwurf, kann jedoch im Rahmen der Sanktionszumessung mildernd berücksichtigt werden. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist anwaltlich zu prüfen.

Schritt 5: Vorbereitung auf das Strafgericht — was erwartet das Unternehmen?

Wird das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt — durch Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage, durch Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO —, kommt es zur Anklage und Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. Für Geschäftsführer mittelständischer Bauunternehmen bedeutet dies: persönliche Anwesenheitspflicht, öffentliche Verhandlung und das Risiko eines Eintrags im Führungszeugnis.

Welche Fragen sollten Sie sich vor der Hauptverhandlung stellen? Ist die Anklage vollständig auf ihren tatsächlichen Gehalt geprüft worden? Sind Beweisanträge vorbereitet? Liegen Verständigungsoptionen nach § 257c StPO (Verfahrensabsprache) auf dem Tisch?

  • Anklageschrift sorgfältig prüfen: Jeder Tatvorwurf muss einzeln rechtlich und tatsächlich analysiert werden
  • Beweisanträge vorbereiten: Entlastungszeugen benennen, Sachverständige beauftragen, Urkunden vorlegen
  • Verständigungsoption prüfen: Eine Verfahrensabsprache nach § 257c StPO kann im Einzelfall sinnvoll sein — oder nicht. Das ist eine strategische Entscheidung, die der Verteidiger mit dem Mandanten ausführlich besprechen muss.
  • Schadenswiedergutmachung prüfen: Erbrachte Wiedergutmachungsleistungen können strafmildernd wirken (§ 46 StGB)
  • Abschöpfungsrisiko kalkulieren: Vor der Hauptverhandlung muss klar sein, welche Vermögensvorteile nach §§ 73 ff. StGB abgeschöpft werden könnten, und ob eine Einigung über die Abschöpfungshöhe möglich ist
  • Berufsverbotsrisiko einschätzen: Bei schwerwiegenden Verurteilungen kann ein Berufsverbot nach § 70 StGB drohen — insbesondere bei Wiederholungstätern. Die Einschätzung gehört in die Verteidigungsvorbereitung.
  • Unternehmensseitige Konsequenzen planen: Eine Verurteilung kann öffentliche Aufträge gefährden (Eignung nach § 123 GWB) — dieser Aspekt muss parallel vergaberechtlich geprüft werden

Nach unserer Erfahrung sind es oft die prozessualen Weichenstellungen im Zwischenverfahren — Einwendungen gegen die Zulassung der Anklage, Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung — die den Rahmen für ein für das Unternehmen akzeptables Ergebnis schaffen. Wer erst kurz vor der Hauptverhandlung anwaltliche Unterstützung hinzuzieht, verliert wertvolle Spielräume.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vorhandenen Unterlagen, der einschlägigen Tatvorwürfe und der im Einzelfall geltenden Verfahrensfristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 6: Verfahrensende und Nachbereitung — was kommt nach dem Abschluss?

Das Ende eines Wirtschaftsstrafverfahrens ist nicht automatisch das Ende des Handlungsbedarfs. Auch nach Einstellung, Verurteilung oder Freispruch sind mehrere Folgefragen zu klären — insbesondere im Hinblick auf anhängige Steuerverfahren, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche und vergaberechtliche Konsequenzen.

  • Steuerliche Nachverfahren: Ein abgeschlossenes Strafverfahren bindet das Finanzamt nicht. Steuerbescheide können gesondert ergehen oder berichtigt werden. Einspruchsfrist: 1 Monat (§ 355 AO).
  • Zivilrechtliche Ansprüche: Auftraggeber können nach Abschluss eines Strafverfahrens Schadenersatz geltend machen. Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) ab Kenntnis.
  • Vergaberechtlicher Ausschluss: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Delikte (u. a. Betrug, Korruption, § 263/§ 334 StGB) kann zum zwingenden Ausschluss von öffentlichen Vergaben nach § 123 GWB führen. Selbsterklärungen und Rehabilitierungsmaßnahmen nach § 125 GWB müssen vorbereitet werden.
  • Compliance-System schriftlich fixieren: Nach Abschluss des Verfahrens ist das Compliance-Protokoll zu verschriftlichen und als interne Richtlinie zu verankern.
  • Führungszeugnisrelvanz prüfen: Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ab bestimmten Grenzen wird der Eintrag ins Führungszeugnis relevant — mit Folgen für die Geschäftsführer-Eignung.
  • Versicherungsdeckung überprüfen: D&O-Versicherungen (Directors & Officers) können Deckungsansprüche im Zusammenhang mit wirtschaftsstrafrechtlichen Vorwürfen haben — oder ausschließen. Die Police ist nach Abschluss des Verfahrens zu prüfen.

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Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen in der Bauwirtschaft

Was tun, wenn das Unternehmen eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhält?

Eine Vorladung als Beschuldigter begründet keine Pflicht zur Aussage. Sie haben das Recht zu schweigen und sind berechtigt, erst nach Rücksprache mit einem Strafverteidiger zu reagieren. Vor jeder Vernehmung — sei es als Beschuldigter oder als Zeuge — sollte anwaltlicher Beistand in Anspruch genommen werden. Spontane Erklärungen, die in einer Vernehmung gemacht werden, können als Beweismittel verwertet werden. Die anwaltliche Vorbereitung bestimmt maßgeblich, welche Informationen in das Verfahren gelangen.

Kann das Unternehmen als solches strafrechtlich verurteilt werden?

Im deutschen Recht gibt es keine Unternehmensstrafbarkeit im eigentlichen Sinne. Unternehmen können jedoch nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden, wenn eine Leitungsperson eine betriebsbezogene Straftat oder schwere Ordnungswidrigkeit begangen hat. Daneben kann das Unternehmen nach §§ 73 ff. StGB der Vermögensabschöpfung unterliegen. Die persönliche Strafbarkeit trifft die handelnden natürlichen Personen — also regelmäßig Geschäftsführer, Bauleiter oder Projektverantwortliche.

Wie lange dauert ein Wirtschaftsstrafverfahren in der Bauwirtschaft typischerweise?

Die Verfahrensdauer lässt sich nicht pauschal angeben; sie hängt vom Umfang des Tatvorwurfs, der Zahl der Beschuldigten und der Belastung der zuständigen Strafkammer ab. Verfahren mit mehreren Beschuldigten, komplexen Buchungsunterlagen und Sachverständigengutachten können mehrere Jahre beanspruchen. Für das Unternehmen bedeutet dies: Die wirtschaftliche Belastung durch das laufende Verfahren — Anwaltskosten, Mitarbeiterbindung, Reputationsrisiko — ist Teil der Risikoabwägung, die frühzeitig in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden muss.

Schützt ein Compliance-System den Geschäftsführer persönlich vor Strafverfolgung?

Ein wirksames Compliance-System kann die persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG mindern oder ausschließen, wenn es nachweislich geeignet war, die eingetretenen Verstöße zu verhindern. Es schützt jedoch nicht, wenn der Geschäftsführer selbst unmittelbar an der Tathandlung beteiligt war oder von Verstößen wusste. Ein Compliance-System ist kein Freifahrtschein, sondern ein Baustein der Unternehmensverteidigung.

Was bedeutet strafrechtliche Vermögensabschöpfung für ein Bauunternehmen?

Die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB ermöglicht es dem Staat, sämtliche durch die Tat erlangten Vorteile einzuziehen — also etwa überhöhte Abrechnungsbeträge oder ersparte Sozialversicherungsbeiträge. Seit der Reform des Abschöpfungsrechts im Jahr 2017 kann die Abschöpfung auch gegen das Unternehmen als Drittbegünstigten angeordnet werden, ohne dass eine eigene Strafbarkeit des Unternehmens vorausgesetzt wird. Die wirtschaftliche Analyse des Abschöpfungsrisikos gehört deshalb zu den ersten Schritten der Unternehmensverteidigung.

Die vorstehende Checkliste zeigt die wesentlichen Handlungsfelder auf. Ihr konkretes Verfahren erfordert die individuelle Prüfung der Aktenlage, der Tatvorwürfe und der prozessualen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, des Steuerrechts und der Unternehmens-Compliance — mit besonderer Erfahrung in der Verteidigung von Bauunternehmen und deren Geschäftsführern in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist mit eigenem Berufsträger in beiden Standorten präsent und mandatiert bundesweit. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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