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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · Praxisleitfaden

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen – Bauwirtschaft: Praxisleitfaden

Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Unternehmen betrifft im deutschen Recht sowohl das strafverantwortliche Individuum – regelmäßig Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter oder Gesellschafter – als auch die juristische Person, die nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) mit erheblichen Verbandssanktionen belegt werden kann.

Ein Unternehmen der Bauwirtschaft gerät unter Druck, sobald Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung an die Tür klopfen. Geschäftsführer und Gesellschafter stehen dann vor einer Situation, die sie selten zuvor erlebt haben: Ermittlungsbehörden handeln mit Entschlossenheit und Zeitdruck, während die Unternehmensleitung gleichzeitig den laufenden Betrieb sichern muss. Was zunächst als abstrakte Gefahr erscheint, wird innerhalb weniger Stunden zur konkreten Bedrohung für Liquidität, Auftragsbestand und persönliche Haftung.

Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Unternehmen betrifft im deutschen Recht sowohl das strafverantwortliche Individuum – regelmäßig Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter oder Gesellschafter – als auch die juristische Person, die nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) mit erheblichen Verbandssanktionen belegt werden kann. In der Bauwirtschaft sind typische Verfahrensgegenstände Abrechnungsbetrug, Submissionsabsprachen, Schwarzarbeit sowie steuerstrafrechtliche Vorwürfe. Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist in jedem Fall entscheidend: Die ersten 72 Stunden nach Verfahrensbeginn bestimmen häufig den weiteren Verlauf.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer in der Bauwirtschaft Schritt für Schritt durch ein Wirtschaftsstrafverfahren – von der ersten Durchsuchung bis zur abschließenden Entscheidung des Strafgerichts.

Schritt 1: Erstkontakt mit den Ermittlungsbehörden – was sofort zu tun ist

Sobald Ermittler das Unternehmen betreten oder eine erste schriftliche Mitteilung eingeht, beginnt eine Phase, in der jede Reaktion Konsequenzen hat. Die unmittelbar wichtigste Maßnahme ist das Schweigen: Weder Geschäftsführer noch Mitarbeiter sind verpflichtet, ohne anwaltliche Begleitung Aussagen zu machen. Das Schweigerecht gilt sowohl im Strafverfahren nach StGB als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach OWiG – und seine konsequente Ausübung ist keine Schuldanerkennung, sondern elementare Verteidigungsstrategie.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass erste Spontanaussagen von Mitarbeitern oder Geschäftsführern die spätere Verteidigung erheblich erschweren. Ermittlungsbeamte sind geschult, in einer scheinbar informellen Unterhaltung belastende Informationen zu gewinnen. Die richtige Reaktion lautet daher: Beauftragen Sie umgehend einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt. Veranlassen Sie intern, dass alle Mitarbeiter bis auf ausdrückliche anwaltliche Freigabe keine Angaben machen.

Für Bauunternehmen gilt darüber hinaus eine praktische Besonderheit: Auf Baustellen sind häufig Subunternehmer, Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer tätig. Ermittler weiten Befragungen rasch auf diesen Personenkreis aus. Eine sofortige interne Kommunikation – ohne dabei Beweise zu beeinflussen oder zu vernichten – ist deshalb ebenso notwendig wie die Sicherung und geordnete Übergabe von Unterlagen an den Verteidiger.

Schritt 2: Durchsuchung und Beschlagnahme – Rechte kennen, Fehler vermeiden

Eine Hausdurchsuchung im Unternehmen erschüttert den Betrieb und hat unmittelbare Außenwirkung. Dem Verteidiger kommt dabei die Aufgabe zu, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme sofort zu prüfen und unnötige Beeinträchtigungen abzuwehren. Durchsuchungsbeschlüsse müssen richterlich angeordnet sein; die Ausnahme der Gefahr im Verzug ist eng auszulegen.

Praktisch bedeutet das: Der anwesende Anwalt liest den Beschluss vollständig, prüft Anlasstat und Suchziel, und beanstandet Überschreitungen des Beschlussinhalts unmittelbar. Er begleitet die Sicherstellung Schritt für Schritt, fertigt ein eigenes Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und klärt, ob anwaltliche Korrespondenz oder privilegierte Unterlagen irrtümlich erfasst wurden. Letzteres kommt in der Praxis häufig vor und begründet einen Herausgabeanspruch.

Für Bauunternehmen sind insbesondere Angebots- und Vergabeakten, Nachtragskorrespondenz, Bietergemeinschaftsverträge sowie Buchhaltung und Lohnunterlagen typische Sicherstellungsobjekte. Liegen diese Unterlagen auch bei Subunternehmern, ist zu klären, ob und in welchem Umfang der Zugriff des Unternehmens eingeschränkt wird – mit unmittelbaren Folgen für laufende Bauprojekte. Nach unserer Erfahrung sind Bauunternehmen gut beraten, vor jedem Krisenfall ein internes Dokumentenmanagement einzurichten, das eine schnelle, geordnete Reaktion auf staatliche Zugriffsmaßnahmen ermöglicht.

Weiterführende Hinweise zu dieser Thematik finden Sie in unserem Leitfaden zur Durchsuchung und Beschlagnahme.

Welche Vorwürfe treffen Bauunternehmen besonders häufig?

Die Bauwirtschaft ist strukturell anfällig für eine Reihe von Tatbeständen, die regelmäßig Gegenstand von Wirtschaftsstrafverfahren werden. Wer die typischen Vorwürfe kennt, kann Compliance-Lücken frühzeitig schließen und im Verfahren gezielt reagieren.

Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) betrifft das systematische Abrechnen nicht erbrachter Leistungen, das Aufmessen von Überstunden oder das Geltendmachen nicht entstandener Mehrkosten. In Großprojekten mit komplexen Nachtragsstrukturen ist die Grenze zwischen zulässigem kaufmännischen Verhandeln und strafbarem Betrug fließend. Ermittler suchen hier nach Mustern und internen Kommunikationsnachweisen.

Submissionsabsprachen (§ 298 StGB) sind Gegenstand häufig mehrjährig geführter Verfahren. Sobald Bieter vor Angebotsabgabe miteinander kommunizieren und Preise koordinieren, erfüllt dies den Straftatbestand – unabhängig davon, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Kartellrechtliche Bußgeldverfahren nach dem GWB laufen in solchen Konstellationen parallel.

Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug stellen eine weitere typische Risikoachse dar. Der Einsatz nicht gemeldeter Arbeitnehmer oder das Verschleiern von Beschäftigungsverhältnissen durch Scheinwerkverträge führt zu Verfahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie zu strafrechtlichen Ermittlungen wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Gerade bei Nachunternehmer-Ketten ist die Haftungsrisikokette für das Hauptunternehmen lang.

Steuerstrafrechtliche Vorwürfe – etwa Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Scheinrechnungen oder fehlerhafte Quellensteueranmeldungen – kommen hinzu. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, was bedeutet, dass Ermittler weit in die Vergangenheit zurückgreifen können.

Wie haftet der Geschäftsführer persönlich – und was schützt ihn?

Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Unternehmen ist faktisch fast immer auch ein Verfahren gegen die handelnden Personen. Der Geschäftsführer steht im Fokus, weil er als organschaftlicher Vertreter für das Unternehmen handelt und Compliance-Pflichten zu organisieren hat. Das bedeutet: Nicht nur eigenes Handeln, sondern auch organisatorisches Versagen – das sogenannte Aufsichtsversagen – kann strafrechtliche Relevanz erlangen.

Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Daneben bleibt die persönliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenhaftung des Geschäftsführers davon vollständig unberührt. Beide Verfahren laufen parallel oder zeitlich versetzt. Eine frühzeitige Klärung, ob Unternehmen und Geschäftsführer gemeinsam oder getrennt verteidigt werden, ist strukturell entscheidend.

Was schützt den Geschäftsführer? Primär eine funktionierende Compliance-Struktur, die belegt, dass Kontrollpflichten wahrgenommen, Hinweise auf Verstöße ernst genommen und notwendige Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass das Fehlen dokumentierter interner Prüfprozesse die Verteidigung erschwert, während Unternehmen mit auch nur rudimentär belegtem Compliance-System deutlich bessere Ausgangspositionen haben.

Daneben schützt konsequentes Schweigen in der frühen Ermittlungsphase. Wer voreilig Erklärungen abgibt – auch scheinbar entlastende –, liefert Anknüpfungspunkte für weitere Nachfragen und ggf. belastende Würdigungen.

Aus der Mandatspraxis (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Hoch- und Ingenieurbau mit rund 180 Mitarbeitern. Ausgangslage: Die Staatsanwaltschaft hatte aufgrund eines anonymen Hinweises Ermittlungen wegen des Verdachts auf systematischen Abrechnungsbetrug und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet. Bei einer morgendlichen Durchsuchung der Unternehmenszentrale und zweier Baustellenbüros wurden umfangreiche Buchhaltungsunterlagen und IT-Systeme gesichert. Vorgehen: Die Kanzlei übernahm unmittelbar die Verteidigung des Geschäftsführers sowie die gesellschaftsrechtliche Begleitung des Unternehmens, prüfte die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse, erwirkte die Herausgabe privilegierter Korrespondenz und koordinierte die interne Kommunikation gegenüber dem Gesellschafterkreis. Parallel wurde eine strukturierte Nachtragsaudit durchgeführt, um den Sachverhalt eigenständig aufzuarbeiten. Ergebnis: Das Verfahren konnte nach eingehender Akteneinsicht und schriftlicher Einlassung in einer Größenordnung beigelegt werden, die den Geschäftsbetrieb vollständig erhielt; eine öffentliche Hauptverhandlung wurde vermieden. Es wird keine Erfolgsgarantie für vergleichbare Konstellationen gegeben – jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Schritt 3: Akteneinsicht, Einlassung und Verteidigungsstrategie

Nach der Erstkrise und der Sicherung der wesentlichen Positionen folgt die Phase der inhaltlichen Verteidigung. Ihr Herzstück ist die Akteneinsicht: Nur wer die vollständige Ermittlungsakte kennt, kann eine fundierte Einlassung vorbereiten. Akteneinsicht steht dem Verteidiger im Strafverfahren nach § 147 StPO zu – allerdings erst dann vollständig, wenn der Abschluss der Ermittlungen nicht gefährdet wird, was Ermittlungsbehörden zunächst für sich beanspruchen.

Sobald Akteneinsicht gewährt ist, beginnt die Analyse: Welche Beweismittel sind vorhanden? Welche Zeugen wurden gehört, und was haben sie ausgesagt? Sind Verwertungsverbote für bestimmte Beweismittel einschlägig – etwa weil Durchsuchungsmaßnahmen rechtswidrig waren? Für Bauunternehmen gilt besonderes Augenmerk auf sachverständige Beweiswürdigungen zu Aufmaßen, Bautagesberichten oder Kalkulation: Hier ist kaufmännische und bautechnische Sachkunde in die Verteidigung einzubinden.

Die Einlassung des Beschuldigten – oder der strategisch bewusste Verzicht darauf – ist eine der wichtigsten Entscheidungen im gesamten Verfahren. Eine schriftliche Einlassung gibt dem Verteidiger die Kontrolle über Inhalt und Zeitpunkt, erlaubt eine präzise Auseinandersetzung mit dem Vorwurf und signalisiert zugleich Kooperationsbereitschaft, ohne die Kontrolle zu verlieren. Mündliche Einlassungen in der Hauptverhandlung sind in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren eher die Ausnahme.

Fragen Sie sich als Geschäftsführer: Kann ich nachweisen, dass ich Compliance-Strukturen eingerichtet und deren Einhaltung überwacht habe? Liegt die Verantwortung nachvollziehbar auf einer anderen Ebene? Antworten auf diese Fragen prägen die Strategie.

Schritt 4: Verbandssanktionen nach OWiG – Unternehmensverteidigung parallel zur Individualverteidigung

Das Unternehmen selbst ist im deutschen Strafrecht nicht strafmündig – es existiert keine Unternehmensstrafe im engeren Sinne. Dennoch drohen erhebliche Konsequenzen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: § 30 OWiG ermöglicht die Verhängung einer Verbandsgeldbuße, wenn eine Leitungsperson des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten verletzt oder das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte.

Der Bußgeldrahmen nach § 30 OWiG beträgt bis zu 10 Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten – ein Betrag, der für mittlere Bauunternehmen existenzbedrohend sein kann. Hinzu kommen Abschöpfungsmaßnahmen, mit denen wirtschaftliche Vorteile aus der Tat eingezogen werden können, ohne dass ein eigenes Höchstmaß gilt.

Die Unternehmensverteidigung läuft dabei nicht zwingend synchron mit der Individualverteidigung. Es kann strategisch geboten sein, das Unternehmen von der Leitungsperson zu trennen und eigenständig zu vertreten, wenn unterschiedliche Interessen vorliegen oder wenn das Unternehmen durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden – etwa durch eine interne Untersuchung und deren Ergebnismitteilung – eine günstigere Behandlung erzielen kann. Diese Entscheidung erfordert sorgfältige Interessenabwägung und ist früh zu treffen.

Parallel sind kartellrechtliche Bußgeldverfahren zu berücksichtigen: Submissionsabsprachen in der Bauwirtschaft führen in der Praxis regelmäßig zu Parallelverfahren beim Bundeskartellamt oder den Landeskartellbehörden. Dabei gelten eigenständige Verjährungsfristen und Verfahrensregeln.

Welche Rolle spielen interne Untersuchungen im Verfahren?

Eine interne Untersuchung – auch Internal Investigation genannt – ist ein eigenständiges Instrument der Unternehmensverteidigung. Das Unternehmen beauftragt dabei seinen Anwalt, den Sachverhalt intern aufzuklären, bevor die Ermittlungsbehörden denselben Weg gehen. Ziel ist es, den genauen Umfang eines möglichen Fehlverhaltens zu kennen, frühzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten und Verhandlungsgrundlagen zu schaffen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Behörden kooperativen Unternehmen, die glaubhaft demonstrieren, Sachverhalte ernsthaft aufzuarbeiten und strukturelle Abhilfe zu schaffen, in aller Regel entgegenkommen – sei es beim Bußgeldbetrag, bei Verfahrensabläufen oder bei der Frage, ob eine öffentliche Hauptverhandlung stattfindet oder ein abgekürztes Verfahren möglich ist. Allerdings birgt die interne Untersuchung auch Risiken: Erkenntnisse, die an Behörden weitergegeben werden, können belastend wirken. Der Verteidiger muss daher exakt abwägen, was weitergegeben wird und was nicht.

Für Bauunternehmen sind interne Untersuchungen besonders anspruchsvoll, weil sich relevante Unterlagen und Zeugen über mehrere Baustellen, Gesellschaften und Subunternehmer-Strukturen verteilen. Eine koordinierte Dokumentensicherung vor und während der Investigation ist elementar.

Steht ein Wirtschaftsstrafverfahren im Raum: Haben Sie bereits eine klare Vorstellung davon, welche internen Strukturen und Prozesse zur Tatzeit galten? Diese Frage ist häufig der Ausgangspunkt einer wirkungsvollen Verteidigung.

Schritt 5: Hauptverhandlung, Einstellung und Folgen für das Unternehmen

Wirtschaftsstrafverfahren enden nicht immer in einer öffentlichen Hauptverhandlung. Gerade bei Ersttätern, kooperativen Beschuldigten und Taten ohne schwere Folgen für Dritte eröffnen die Strafprozessordnung und das OWiG Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung. Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Erfüllung von Auflagen – etwa Zahlung eines Geldbetrags oder Leistung gemeinnütziger Arbeit – ist für viele Mittelstandsunternehmen die bevorzugte Lösung: Sie vermeidet das öffentliche Hauptverfahren, eine strafrechtliche Vorbelastung und erhebliche Reputationsschäden.

Gelingt eine Einstellung nicht, bereitet der Verteidiger die Hauptverhandlung intensiv vor: Sachverständigengutachten zu strittigen Bautechnischen Fragen, Zeugenabsprachen, Plädoyerstrategie und ggf. Absprachen über den Umfang des Tatvorwurfs im sogenannten Deal (§ 257c StPO). In komplexen Wirtschaftsstrafverfahren ist eine enge Zusammenarbeit mit bautechnischen Sachverständigen und Steuerberatern unerlässlich.

Für das Unternehmen stehen neben dem Strafurteil weitere Folgen im Raum: Gewerbeuntersagung, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach GWB-Vergaberecht, Kündigung laufender Verträge, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Auftraggebern und – für börsennotierte oder im Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaften – Publizitätspflichten. Diese Folgen sind frühzeitig in die Verteidigungsstrategie einzubeziehen.

Compliance in der Bauwirtschaft: Vorbeugen ist besser als Verteidigen

Strukturelle Prävention ist das wirksamste Mittel gegen Wirtschaftsstrafverfahren. Ein funktionsfähiges Compliance-System dokumentiert nicht nur, dass ein Unternehmen seine gesetzlichen Pflichten kennt – es reduziert das Risiko von Verstößen, schützt die Geschäftsführung im Haftungsfall und wirkt strafmildernd, wenn ein Verfahren dennoch eintritt.

Für die Bauwirtschaft sind folgende Elemente besonders relevant: klare Richtlinien für Nachunternehmer-Due-Diligence und Subvergabe; dokumentierte Vier-Augen-Prinzipien bei Nachtragsverhandlungen; regelmäßige Schulungen des Bauleitungspersonals zu Kartell- und Korruptionsrisiken; ein nachvollziehbares Hinweisgebersystem. Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Juli 2023 sind Unternehmen ab einer bestimmten Größe zur Einrichtung eines internen Meldekanals verpflichtet – die Nichterfüllung dieser Pflicht kann im Verfahren zu erschwerenden Feststellungen führen.

In der Mandatspraxis erleben wir regelmäßig, dass inhabergeführte Bauunternehmen Compliance als Verwaltungsaufwand betrachten, der den operativen Betrieb belastet. Die Perspektive ändert sich schlagartig, wenn Ermittler erscheinen. Dabei ist ein praxistaugliches Compliance-System für einen mittelständischen Bauunternehmer kein Mammutprojekt: Schriftlich niedergelegte Leitlinien, klare Verantwortlichkeiten und eine dokumentierte Kontrolle reichen häufig aus, um im Ernstfall eine glaubwürdige Verteidigungsbasis zu haben.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Verfahrensschritte und typischen Konstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen in der Bauwirtschaft

Was ist der erste Schritt, wenn gegen mein Bauunternehmen ermittelt wird?

Der erste Schritt ist das Schweigen: Weder Sie noch Ihre Mitarbeiter sollten ohne anwaltliche Begleitung Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden machen. Das Schweigerecht im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ein fundamentales Verteidigungsrecht, das keine Schuldanerkennung darstellt. Beauftragen Sie unverzüglich einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt, der die Ermittlungsmaßnahmen begleitet, Akteneinsicht beantragt und die Verteidigungsstrategie koordiniert. Jede Stunde ohne anwaltliche Unterstützung birgt das Risiko folgenschwerer Spontanaussagen.

Kann mein Unternehmen als juristische Person strafrechtlich verurteilt werden?

Im deutschen Recht ist die juristische Person nicht strafmündig; ein Strafurteil gegen das Unternehmen selbst gibt es nicht. Allerdings können nach § 30 OWiG erhebliche Verbandsgeldbußen verhängt werden, wenn eine Leitungsperson des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Der Bußgeldrahmen ist erheblich und reicht bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten. Daneben drohen Abschöpfungsmaßnahmen ohne gesetzliches Höchstmaß sowie kartellrechtliche und vergaberechtliche Folgen, die das Unternehmen unmittelbar in seiner Marktstellung treffen können.

Wann endet ein Wirtschaftsstrafverfahren ohne Hauptverhandlung?

Eine Einstellung ohne Hauptverhandlung ist möglich, wenn die Voraussetzungen der §§ 153, 153a StPO erfüllt sind – insbesondere bei geringer Schuld oder wenn der Beschuldigte bereit ist, bestimmte Auflagen zu erfüllen, etwa eine Geldauflage zu leisten. In der Praxis spielen Kooperationsbereitschaft, das Vorliegen einer strukturierten internen Aufarbeitung und die Abwesenheit erheblicher persönlicher Bereicherung eine entscheidende Rolle. Wirtschaftsstrafverfahren in der Bauwirtschaft sind häufig komplex und mehrjährig; eine frühzeitige Strategie, die auf eine Einstellung abzielt, erhöht die Chancen auf eine Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung deutlich.

Wie schütze ich mich als Geschäftsführer vor persönlicher Haftung?

Der wirksamste Schutz ist eine nachweislich funktionierende Compliance-Struktur: dokumentierte Richtlinien, klare Verantwortlichkeiten und belegte Kontrollmaßnahmen. Wer nachweisen kann, Aufsichtspflichten ernst genommen zu haben, steht im Verfahren grundlegend anders da als jemand, bei dem jegliche Compliance-Dokumentation fehlt. Im laufenden Verfahren schützt konsequentes Schweigen bis zur anwaltlichen Abstimmung. Frühzeitige Trennung der Verteidigung von Unternehmen und Person kann dann geboten sein, wenn unterschiedliche Interessen vorliegen.

Was sind typische Verfahrensgegenstände in der Bauwirtschaft?

Zu den häufigsten Vorwürfen in Wirtschaftsstrafverfahren gegen Bauunternehmen gehören Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB), Submissionsabsprachen (§ 298 StGB), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) sowie steuerstrafrechtliche Vorwürfe, insbesondere im Zusammenhang mit Umsatzsteuer und Schwarzarbeit. Hinzu kommen kartellrechtliche Bußgeldverfahren bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen. Die Verjährungsfristen variieren je nach Tatbestand erheblich – bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO zehn Jahre, was den Prüfungshorizont der Ermittler weit in die Vergangenheit ausdehnt.

Wie läuft eine interne Untersuchung im Bauunternehmen ab?

Eine interne Untersuchung beginnt mit der Dokumentensicherung: Alle potenziell relevanten Unterlagen – Buchhaltung, Vergabeakten, E-Mails, Bautagesberichte – werden gesichert und geordnet. Anschließend erfolgt eine strukturierte Zeugenbefragung durch den Anwalt unter Wahrung der Verteidigungsinteressen. Die Ergebnisse fließen in eine Sachverhaltsdarstellung, auf deren Basis Verteidigungsstrategie und etwaige Kooperation mit Behörden entschieden werden. Die Entscheidung, ob und was an Behörden weitergegeben wird, obliegt dem Unternehmen; der Anwalt berät diese Abwägung sorgfältig.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Steuerstreitigkeiten – mit besonderem Fokus auf die Baubranche und inhabergeführte Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Unternehmen und Geschäftsführer von der ersten Ermittlungsmaßnahme bis zur abschließenden Verfahrensbeendigung. Strukturelle Compliance-Beratung zur Vorsorge und Krisenintervention gehören gleichermaßen zum Leistungsbereich. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Helena Roth (Fachredaktion) · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann, Partnerin

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Verfahrenssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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