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Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen – Lebensmittelindustrie: anwaltliche Beratung

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen können nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erhebliche persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer sowie empfindliche Unternehmensgeldbußen auslösen.

Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft trifft Unternehmen der Lebensmittelindustrie selten mit Vorwarnung. Durchsuchungen in der Produktion, Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen, Vorladungen von Geschäftsführern – und das in einem Sektor, in dem Behörden, Lebensmittelüberwachung und Steuerprüfung ohnehin regelmäßig präsent sind. Für inhabergeführte Betriebe und mittelständische Lebensmittelhersteller stellt ein wirtschaftsstrafrechtliches Verfahren eine der gravierendsten unternehmerischen Krisen dar, die eine Geschäftsführung bewältigen muss.

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen können nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erhebliche persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer sowie empfindliche Unternehmensgeldbußen auslösen. In der Lebensmittelindustrie verbinden sich branchenspezifische Straftatbestände – von der Kennzeichnungspflicht über lebensmittelrechtliche Täuschungsdelikte bis zu steuerrechtlichen Compliance-Verstößen – mit allgemeinen wirtschaftsstrafrechtlichen Normen zu einem besonders komplexen Gefährdungsprofil. Rechtzeitige anwaltliche Begleitung ist kein Luxus, sondern die entscheidende Voraussetzung für eine wirksame Unternehmensverteidigung.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, zeigt typische Verfahrensrisiken für Lebensmittelunternehmen auf, beschreibt die Folgen für die Geschäftsführerhaftung und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die ersten Stunden und Wochen nach Verfahrensbeginn.

Was kennzeichnet das Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen?

Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen ist kein einheitliches Rechtsgebiet, sondern die Überschneidung mehrerer Regelungssysteme. Auf der strafrechtlichen Ebene kommen Tatbestände des StGB in Betracht – Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Parallel dazu können Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG, insbesondere die Unternehmensgeldbußenvorschrift des § 30 OWiG, erhebliche Sanktionen begründen. Das Nebeneinander dieser Normen ist in der Praxis der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit und die unternehmensbezogene Sanktionierung verlaufen nicht immer parallel. Gemäß § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die eine betriebsbezogene Pflicht verletzt wurde. Die Unternehmensebene und die Geschäftsführerebene müssen dabei getrennt, aber koordiniert verteidigt werden. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen und ihre Leitungsorgane dieselbe Kanzlei mandatieren, ohne die potenzielle Interessenkollision zu erkennen – ein früher strategischer Fehler.

Hinzu tritt die Verfahrensdimension: Wirtschaftsstrafsachen werden bundesweit von spezialisierten Staatsanwaltschaften – Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen – bearbeitet. Diese verfügen über Buchprüfungsreferenten, eigene Steuerfahnder und branchenkundige Ermittler. Wer glaubt, mit Standard-Strafprozessrecht auszukommen, unterschätzt das Ermittlungsniveau erheblich.

Welche Straftatbestände sind in der Lebensmittelindustrie besonders relevant?

Die Lebensmittelindustrie ist eine der am stärksten regulierten Branchen im deutschen Wirtschaftsrecht. Lebensmittelrechtliche Pflichten – Kennzeichnungsvorschriften, Hygienevorschriften, Rückverfolgbarkeitsanforderungen nach der EU-Basisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) – flankieren allgemeine wirtschaftsstrafrechtliche Normen. Ihre Verletzung kann zu einem breit gefächerten Tatvorwurfsfeld führen.

Der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB spielt eine zentrale Rolle, wenn Produkte falsch deklariert, Zutaten verfälscht oder Qualitätsangaben unzutreffend gemacht werden. In bekannten Ermittlungskomplexen der vergangenen Jahre – Pferdefleisch-Skandal, Geflügelfleisch-Manipulationen, Bio-Produktfälschungen – standen Betrugstatbestände, lebensmittelrechtliche Ordnungswidrigkeiten und steuerstrafrechtliche Begleitvorwürfe nebeneinander. Nach unserer Erfahrung ist der Ausgangspunkt einer Ermittlung in der Lebensmittelindustrie häufig ein Kontrollbefund der Lebensmittelüberwachung oder eine Lieferantenprüfung, die dann an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

Neben dem allgemeinen Betrugs- und Täuschungsrecht sind folgende Normbereiche in dieser Branche typischerweise einschlägig:

  • Lebensmittelstrafrecht nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), insbesondere §§ 58 ff. LFGB für vorsätzliche Verstöße
  • Verstöße gegen die EU-Kennzeichnungsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) mit ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen nach OWiG
  • Untreue nach § 266 StGB bei pflichtwidrigem Umgang mit Betriebsvermögen oder bei der Beauftragung nicht zugelassener Lieferanten auf Kosten der Gesellschaft
  • Steuerhinterziehung nach § 370 AO, wenn Schwarzeinkäufe von Rohstoffen oder verdeckte Entnahmen im Kontext lebensmittelrechtlicher Verstöße aufgedeckt werden
  • Geldwäschedelikte nach § 261 StGB, wenn Erträge aus Lebensmittelmanipulationen weiterverarbeitet werden
  • Beschäftigtendelikte – Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) – im Zusammenhang mit Schwarzarbeit in Produktion und Logistik

Die Gemengelage dieser Tatvorwürfe macht es zwingend erforderlich, vom ersten Tag an eine kohärente Verteidigungsstrategie zu entwickeln, die alle Normbereiche koordiniert. Zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit besteht keine automatische Grenze – Staatsanwaltschaft und Bußgeldstelle können parallel ermitteln.

Welche Folgen drohen der Geschäftsführung persönlich?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren der Lebensmittelindustrie das zentrale Risiko. Strafrecht kennt keine juristische Person als Täter – es haftet immer der Mensch, der die Entscheidung trifft oder unterlässt. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB der originäre Adressat strafbarer Handlungen, die er in seiner Leitungsfunktion vornimmt oder nicht verhindert.

Besondere Relevanz hat die Garantenpflicht: Wer als Geschäftsführer Kenntnis von Compliance-Verstößen erlangt – sei es durch interne Hinweise, Lieferantenaudits oder Prüfbefunde – und nicht einschreitet, kann sich wegen Unterlassenstäterschaft strafbar machen. Das gilt für die Lebensmittelindustrie besonders, weil in dieser Branche typischerweise formalisierte Kontrollsysteme – HACCP-Konzepte (Hazard Analysis and Critical Control Points), IFS-Zertifizierungen, interne Qualitätssicherung – vorliegen. Ihre Existenz belegt, dass der Geschäftsführer um die Risiken wusste und entsprechende Prüfpflichten übernahm.

Jenseits des Strafrechts drohen zivilrechtliche Folgen: Schadensersatzansprüche der Gesellschaft nach §§ 43 ff. GmbHG, persönliche Inanspruchnahme durch Gläubiger im Insolvenzfall und der Entzug von Gewerbeerlaubnissen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer inhabergeführter Lebensmittelbetriebe unterschätzen, dass bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens – noch vor jeder Verurteilung – erheblichen Reputationsschaden, den Verlust von Handelspartnern und Abnehmerboykotte auslösen kann. Das Verfahren selbst ist der Schaden; der Strafausgang ist eine separate Frage.

Die Festsetzungsverjährung im Steuerrecht spielt in verbundenen steuerstrafrechtlichen Verfahren eine wichtige Rolle. Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf zehn Jahre (§ 169 AO). Das bedeutet: Handlungen, die weit zurückliegen, können im Wirtschaftsstrafverfahren wieder aufgegriffen werden, wenn parallel steuerrechtliche Vorwürfe erhoben werden. Die Verteidigung muss daher nicht nur die aktuelle Periode, sondern das gesamte gestreckte Zeitfenster erfassen.

Ablauf eines Wirtschaftsstrafverfahrens – was Unternehmen konkret erwartet

Ein Wirtschaftsstrafverfahren beginnt häufig nicht mit einer förmlichen Mitteilung. Es beginnt mit einer Durchsuchung. Beamte erscheinen morgens, präsentieren einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und verlangen Zugang zu Produktionsräumen, Büros, IT-Systemen und Buchhaltungsarchiven. Die nächsten vier bis sechs Stunden sind die entscheidenden.

In dieser Situation gilt: Kooperieren, aber nicht kommunizieren. Das Unternehmen und seine Mitarbeiter haben kein Recht, Ermittlungsmaßnahmen aktiv zu behindern; das Schweigerecht besteht jedoch uneingeschränkt – auch für Geschäftsführer, auch gegenüber Steuerfahndern bei einer kombinierten Durchsuchung. Spontanangaben in der Durchsuchungssituation haben regelmäßig beweisrechtliche Folgen, die sich später kaum korrigieren lassen.

Dem Ermittlungsverfahren folgen je nach Tatvorwurf und Ermittlungsstand entweder die Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, die Erhebung der Anklage oder – in leichteren Fällen mit ordnungswidrigkeitsrechtlichem Schwerpunkt – der Erlass eines Bußgeldbescheids. In dieser Verfahrensstruktur ist die Entscheidung, wann und wie eine Verteidigung aktiv wird, strategisch, nicht nur reaktiv.

Folgende Verfahrensphasen sind in Wirtschaftsstrafsachen der Lebensmittelindustrie typisch:

  1. Vorermittlung und Auswertungsphase: Auswertung von Unterlagen, Lieferkettendaten, Warenwirtschaftssystemen und Buchhaltung durch Buchprüfungsreferenten der Staatsanwaltschaft
  2. Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 102 ff. StPO; ggf. parallele Maßnahmen durch Steuerfahndung nach § 208 AO
  3. Vernehmungsphase: Ladungen von Mitarbeitern als Zeugen, Beschuldigtenvernehmungen der Geschäftsführung
  4. Abschlussverfügung: Anklage, Einstellung oder – bei Unternehmen – Bußgeldbescheid nach § 30 OWiG mit Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach § 62 OWiG
  5. Hauptverhandlung vor dem Strafgericht (Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht bei schwerem Tatvorwurf); Einziehungsanordnungen nach §§ 73 ff. StGB als eigenständige Sanktionskomponente

Zwischen Einleitung des Ermittlungsverfahrens und rechtskräftigem Abschluss liegen in Wirtschaftsstrafsachen der Lebensmittelindustrie nach unserer Erfahrung häufig mehrere Jahre. Der Geschäftsbetrieb muss in dieser Zeit aufrechterhalten, Abnehmer- und Lieferantenbeziehungen gemanagt und das Reputationsrisiko aktiv bearbeitet werden.

Unternehmensverteidigung: Instrumente und strategische Weichenstellungen

Unternehmensverteidigung im Wirtschaftsstrafverfahren ist kein Verteidigen im klassischen Sinne. Sie ist die aktive Gestaltung des Verfahrensverlaufs zugunsten des Unternehmens und seiner Leitungsorgane – mit rechtlichen, prozessualen und kommunikativen Mitteln.

Das erste und wichtigste Instrument ist die interne Untersuchung (Internal Investigation). Noch bevor die Staatsanwaltschaft ihren Ermittlungsstand offenbart, beauftragt das Unternehmen externe Anwälte, den Sachverhalt intern aufzuklären. Das dient drei Zielen: erstens der Faktengrundlage für die Verteidigung, zweitens der Identifikation und ggf. Entlassung von Mitarbeitern, die Tatbeiträge geleistet haben, und drittens – wenn vertretbar – der Grundlage für eine kooperative Verfahrenshaltung gegenüber der Staatsanwaltschaft. Die Frage, wie weit eine Kooperation gehen soll und was nicht offenbart werden muss, ist eine der sensibelsten Abwägungen in der Unternehmensverteidigung.

Das zweite zentrale Instrument ist die Mandatierung getrennter Verteidiger für das Unternehmen und die Geschäftsführung, sobald Interessenkonflikte erkennbar werden. Haftungsrisiken können sich zwischen GmbH und ihrem Geschäftsführer verschieben, insbesondere dann, wenn das Unternehmen auf eine Regressklage setzt oder wenn eine Kooperationslösung die Belastung einzelner Personen erfordert.

Drittens ist die Einziehungsproblematik frühzeitig zu adressieren. Gemäß §§ 73 ff. StGB kann das Gericht Taterträge einziehen – und zwar auch dann, wenn eine Bestrafung nicht möglich ist oder das Verfahren gegen das Unternehmen selbst bereits eingestellt wurde. In der Lebensmittelindustrie, wo Umsätze aus möglicherweise manipulierten Produktchargen berechnet werden müssen, können Einziehungsbeträge die eigentliche Geldbuße wirtschaftlich übertreffen. Die Sicherung und Berechnung dieser Positionen ist ein eigenständiges Aufgabenfeld der Verteidigung.

Schließlich ist die Compliance-Dimension aktiv zu bewirtschaften: Im laufenden Verfahren sollte das Unternehmen demonstrieren, dass es die beanstandeten Praktiken abgestellt, sein Compliance-System verbessert und interne Kontrollprozesse verschärft hat. Gerichte und Staatsanwaltschaften berücksichtigen diese Maßnahmen bei der Sanktionsbemessung – ohne dass die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Tatvorwurfs dadurch entfällt.

Mandatspraxis: Lebensmittelproduktion, mittelständisch

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Familienunternehmen aus der Lebensmittelbranche mit mehreren Produktionsstandorten. Ausgangslage: Eine routinemäßige amtliche Kontrolle durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde führte zur Beanstandung von Produktkennzeichnungen und zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betrugs nach § 263 StGB sowie möglicher ordnungswidrigkeitsrechtlicher Verstöße nach dem LFGB. Parallel wurde eine steuerliche Betriebsprüfung eingeleitet. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die anwaltliche Begleitung der Durchsuchung, sicherte die Schweigerechte der Geschäftsführung und initiierte eine interne Sachverhaltsanalyse unter Einbindung von Fachleuten für Lebensmittelrecht. Parallel wurde die Kommunikation mit Handelspartnern rechtlich begleitet, um Abnehmervertragskündigungen zu vermeiden. Ergebnis: Das Ermittlungsverfahren wurde nach intensiver Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft in einem frühen Stadium im Wesentlichen eingestellt; die ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren wurden mit einem Bußgeld abgeschlossen, das unter dem Ausgangsszenario lag. Aussagen über Ergebnisgarantien sind in keinem Verfahren möglich; jeder Fall ist individuell zu beurteilen.

Compliance in der Lebensmittelindustrie: Prävention als Verteidigungsarchitektur

Compliance im wirtschaftsstrafrechtlichen Sinne ist für Lebensmittelunternehmen keine freiwillige Zusatzleistung. Sie ist die präventive Verteidigungsarchitektur für den Fall, dass ein Verfahren doch eingeleitet wird. Ein funktionierendes Compliance-System kann zwar einen Tatvorwurf nicht automatisch ausschließen – aber es beeinflusst maßgeblich, ob der Geschäftsführer als Garant für das Versagen seiner Organisation einsteht oder ob er nachweisen kann, dass er die gebotenen Aufsichts- und Kontrollpflichten erfüllt hat.

Für die Lebensmittelindustrie bedeutet das im Kern: Das HACCP-System muss nicht nur auf dem Papier existieren, sondern gelebt und dokumentiert werden. Lieferantenaudits müssen Risikobewertungen enthalten, die steuerrechtliche und kennzeichnungsrechtliche Aspekte einschließen. Der Umgang mit internen Hinweisgebern – seit Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ab 2023 auch rechtlich verpflichtend für Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl – muss klar geregelt sein.

Nach unserer Erfahrung sind in der Lebensmittelindustrie folgende Compliance-Lücken im Vorfeld von Wirtschaftsstrafverfahren besonders verbreitet:

  • Fehlende schriftliche Delegationsmatrix für lebensmittelrechtliche Verantwortlichkeiten – bei Verfahren wird gefragt, wer wann von was wusste
  • Unzureichende Dokumentation von Lieferantenwechseln und Rohstoffsubstitutionen, die im Nachhinein als bewusste Täuschung interpretiert werden kann
  • Kein formalisiertes Hinweisgebersystem – interne Hinweisgeber wenden sich dann unmittelbar an Behörden
  • Mangelhafter Datenschutz bei IT-Systemen, der im Rahmen von Beschlagnahmeaktionen zu unkontrollierter Auswertung gesamter Datenhaushalte führt
  • Fehlende Abstimmung zwischen Steuerberater, Rechtsabteilung und externen Anwälten im Fall einer parallelen Steuerprüfung

Die Sanierungsfähigkeit eines Compliance-Systems ist im Verfahren ein relevanter Faktor. Wer darlegen kann, dass nach Bekanntwerden eines Vorfalls strukturell gehandelt wurde – nicht nur personelle Konsequenzen, sondern systemische Verbesserungen – schafft eine Verfahrensdisposition, die der Staatsanwaltschaft eine Einstellung gegen Auflagen erleichtert.

Erste Schritte nach Verfahrenseinleitung – was Geschäftsführer jetzt tun müssen

Wann immer ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wird – sei es durch eine Durchsuchung, eine behördliche Mitteilung oder die Vorladung als Beschuldigter –, gelten die ersten 48 Stunden als die strategisch sensibelsten. Fehler in diesem Zeitfenster sind kaum korrigierbar.

Praktische Handlungsempfehlung in zeitlicher Folge:

  1. Sofortiger Anwaltsnotruf: Kein Mitarbeiter, kein Geschäftsführer spricht mit Ermittlern, bevor ein Anwalt präsent ist. Das gilt auch für vermeintlich neutrale Zeugenbefragungen.
  2. Dokumentensicherung: Alle Unterlagen, die nicht von der Beschlagnahme erfasst sind, rechtssicher sichern und anwaltlicher Prüfung zuführen. Vernichtung nach Einleitung des Verfahrens kann eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung oder Beweisvereitelung begründen.
  3. Schweigerecht kommunizieren: Mitarbeiter, die als Zeugen geladen werden, haben ein Aussageverweigerungsrecht, wenn ihre Aussage sie selbst belasten könnte. Die Kanzlei koordiniert diese Frage für alle Beteiligten.
  4. Interne Kommunikation kontrollieren: Kein interner Schriftverkehr über den Sachverhalt per E-Mail ohne anwaltliche Anleitung. Interne Kommunikation kann beschlagnahmt und ausgewertet werden, sofern sie nicht unter den anwaltlichen Berufsgeheimnisschutz fällt.
  5. Stakeholder-Management: Lieferanten, Abnehmer, Banken und – bei börsennotierten Unternehmen – Kapitalmarktgremien müssen rechtlich begleitete Kommunikation erhalten. Verfrühte oder unabgestimmte Erklärungen richten erheblichen Schaden an.
  6. Steuerliche Verfahren koordinieren: Wenn parallel eine steuerliche Betriebsprüfung läuft, muss das Steuerrecht und das Steuerstrafrecht koordiniert verteidigt werden. Die Einspruchsfrist nach § 355 AO von einem Monat ist unbedingt zu wahren.

Ist ein Mandat einmal in die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht eingetreten, sind die Handlungsoptionen deutlich eingeschränkter. Die Entscheidung für eine aktive, offensive Verteidigungsstrategie muss im Ermittlungsverfahren fallen – nicht erst im Zwischenverfahren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Wirtschaftsstrafverfahrens in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkretes Verfahren erfordert die sofortige Prüfung von Tatvorwurf, Verfahrensstand und der einschlägigen Ermittlungsakte. Zur Klärung, welche Verteidigungsschritte in Ihrer Situation geboten sind, schreiben Sie noch heute an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafverfahren in der Lebensmittelindustrie

Kann ein Unternehmen selbst als Täter eines Wirtschaftsstrafverfahrens verfolgt werden?

Das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafbarkeit – strafrechtliche Täterschaft setzt individuelle Handlungsverantwortlichkeit voraus. Allerdings können Unternehmen nach § 30 OWiG mit empfindlichen Geldbußen belegt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die eine betriebsbezogene Pflicht verletzt wurde. Daneben kommt eine Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB auch unmittelbar gegen das Unternehmen in Betracht. Strafrechtliche Verantwortung und unternehmensbezogene Sanktionen verlaufen damit parallel; die Verteidigung muss beide Ebenen koordiniert adressieren.

Was droht dem Geschäftsführer persönlich, wenn das Unternehmen im Verdacht steht?

Der Geschäftsführer ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB der primäre strafrechtliche Adressat von Handlungen, die er in Ausübung seiner Leitungsfunktion vornimmt oder unterlässt. Persönliche Strafbarkeit, Abberufungsrisiko, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft nach §§ 43 ff. GmbHG und der Verlust von Gewerbeerlaubnissen können zusammentreffen. Hinzu kommt bei parallelen steuerstrafrechtlichen Vorwürfen das erheblich gestreckte Verjährungsfenster von bis zu zehn Jahren. Eine eigenständige anwaltliche Beratung der Geschäftsführerperson – getrennt von der Unternehmensverteidigung – ist daher dringend geboten.

Welche lebensmittelrechtlichen Verstöße lösen ein Strafverfahren aus?

Vorsätzliche Verstöße gegen Kennzeichnungspflichten, Qualitätsanforderungen und die Rückverfolgbarkeitsvorgaben der EU-Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) können über §§ 58 ff. LFGB zur Strafverfolgung führen. Parallel sind Betrugstatbestände nach § 263 StGB einschlägig, wenn Abnehmer durch falsche Produktangaben zu Kaufentscheidungen veranlasst werden. Ordnungswidrigkeiten nach OWiG werden von Lebensmittelüberwachungsbehörden und Bußgeldstellen verfolgt und können bei systematischen Verstößen an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Die genaue Einordnung eines Sachverhalts ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was ist bei einer Durchsuchung im Unternehmen unmittelbar zu tun?

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine rechtmäßige Durchsuchung zu dulden, aber nicht, aktiv zu kooperieren oder Auskünfte zu erteilen. Kein Mitarbeiter, kein Geschäftsführer sollte spontane Erklärungen abgeben, bevor ein Anwalt präsent ist. Das Schweige- und Auskunftsverweigerungsrecht gilt uneingeschränkt. Der Durchsuchungsbeschluss ist zu lesen, zu kopieren und sofort dem anwaltlichen Berater zuzuleiten. Unterlagen, die dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliegen, sind von der Beschlagnahme ausgenommen – deren Schutz muss aktiv eingefordert werden.

Wie lange dauert ein Wirtschaftsstrafverfahren in der Lebensmittelindustrie?

Eine allgemeine Aussage zur Verfahrensdauer ist ohne Kenntnis des konkreten Tatvorwurfs, der Ermittlungstiefe und des zuständigen Gerichts nicht möglich. Wirtschaftsstrafsachen mit komplexem Tatvorwurf – mehrere Tatbestände, grenzüberschreitende Lieferketten, parallele Steuerprüfungen – können sich über mehrere Jahre erstrecken. Entscheidend ist, in welchem Stadium das Verfahren durch aktive Verteidigung beeinflusst werden kann: Je früher anwaltliche Beratung einsetzt, desto größer sind die prozessualen Gestaltungsspielräume.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Wirtschaftsstrafverfahren, Compliance-Fragen und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten – mit besonderer Erfahrung in regulierten Branchen wie der Lebensmittelindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über eine eigene Praxis für Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance sowie über Spezialisten für die koordinierte Begleitung von Unternehmen und ihren Leitungsorganen in parallellaufenden Straf- und Verwaltungsverfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Fall – insbesondere bei bereits laufendem Ermittlungsverfahren oder bevorstehender Durchsuchung – erfordert eine sofortige, auf Ihre Situation zugeschnittene Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt. Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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