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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · Rechtsanalyse

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen – Lebensmittelindustrie: Rechtslage und Optionen

Wenn die Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume eines Lebensmittelunternehmens durchsucht, Konten gesperrt werden oder der Geschäftsführer eine Vorladung als Beschuldigter erhält, ist professionelles Handeln innerhalb von Stunden gefragt – nicht Tagen.

Wenn die Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume eines Lebensmittelunternehmens durchsucht, Konten gesperrt werden oder der Geschäftsführer eine Vorladung als Beschuldigter erhält, ist professionelles Handeln innerhalb von Stunden gefragt – nicht Tagen. Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen der Lebensmittelindustrie folgt einem eigenen, branchenspezifischen Muster: Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) treffen hier auf lebensmittelrechtliche Sonderregeln, behördliche Parallelverfahren und eine zunehmend koordinierte Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft, Veterinärämtern und Zoll. Die anwaltliche Unternehmensverteidigung setzt deshalb frühzeitig an – am besten, bevor der erste Vernehmungstermin stattfindet.

Dieser Beitrag analysiert den rechtlichen Rahmen, die typischen Risikoprofile für Geschäftsführer mittelständischer Lebensmittelunternehmen und die strategischen Optionen, die im Verfahren bestehen – von der Erstreaktion auf eine Durchsuchungsmaßnahme über die Selbstanzeigeprüfung bis zur Einstellungsstrategie.

Warum die Lebensmittelindustrie besonders exponiert ist

Die Lebensmittelbranche vereint mehrere Faktoren, die das Risiko eines Wirtschaftsstrafverfahrens gegen Unternehmen erhöhen: komplexe, international verzweigte Lieferketten, enge behördliche Überwachung durch Lebensmittelaufsicht und Veterinärbehörden, ein dichtes Netz aus Kennzeichnungs-, Hygiene- und Rückverfolgbarkeitspflichten sowie ein öffentlichkeitswirksames Schadenspotenzial, das Ermittlungsbehörden rasch mobilisiert.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, bei denen ein behördliches Routineaudit in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mündet – nicht weil das Management willentlich gegen Vorschriften verstoßen hätte, sondern weil interne Kommunikationsdefizite, Dokumentationslücken oder der Druck auf kurzfristige Margen Entscheidungen begünstigt haben, die im Nachhinein als strafrechtsrelevant bewertet werden. Gerade in inhabergeführten mittelständischen Betrieben fehlen oft die Compliance-Strukturen, die in Konzernen als selbstverständlich gelten.

Der Gesetzgeber hat den Ermittlungsbehörden mit der Novellierung des OWiG und der fortlaufenden Rechtsprechungsentwicklung zum Verbandsbuß­geld nach § 30 OWiG ein scharfes Instrument in die Hand gegeben. Gleichzeitig hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die persönliche Haftung von Geschäftsführern für betrieblich veranlasste Straftaten untergeordneter Mitarbeiter weiter präzisiert – ein Thema, das mittelständische Entscheidungsträger unmittelbar betrifft.

Welche Straftatbestände bei Lebensmittelunternehmen typischerweise relevant werden

Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen der Lebensmittelindustrie speisen sich aus einem breiten Tatbestandsspektrum. Die Einordnung ist nicht akademisch: Welcher Tatbestand im Raum steht, bestimmt Ermittlungsdauer, Sanktionsrisiko und Verteidigungsstrategie.

Im Kern stehen strafbare Handlungen nach dem StGB, die betrieblich veranlasst begangen werden. Betrug (§ 263 StGB) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) spielen eine Rolle, wenn Prüfzertifikate, Herkunftsnachweise oder Analyseergebnisse verfälscht oder gefälscht werden. Gerade im Bereich Lebensmittelbetrug – englisch „food fraud" – kooperieren die Ermittlungsbehörden zunehmend mit dem European Anti-Fraud Office (OLAF) und dem Europäischen Amt für Lebensmittelsicherheit. Daneben treten Steuerstraftaten nach §§ 370 ff. der Abgabenordnung (AO), insbesondere wenn Umsatzsteuerkarusselle im Zwischenhandel, falsch deklarierte Importe oder manipulierte Wareneingangsbuchungen Gegenstand der Ermittlungen werden.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist § 30 OWiG das zentrale Instrument: Begeht eine Leitungsperson der Gesellschaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Ausübung ihrer betrieblichen Pflichten, kann gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festgesetzt werden. Hinzu treten branchenspezifische Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und dem Hygienerecht. Die Sanktionskorridore im OWiG ermöglichen Verbandsbußgelder in erheblicher Höhe – nach Maßgabe des einschlägigen Rechts sind bei Vorsatztaten Bußgelder bis in den zweistelligen Millionenbereich möglich, wobei die genaue Bemessung im Einzelfall von der Schwere des Vorwurfs, dem erzielten Vorteil und dem Kooperationsverhalten des Unternehmens abhängt.

Schließlich droht im Zusammenhang mit lebensmittelrechtlichen Verstößen – etwa beim Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher oder nicht sicher bezeichneter Produkte – auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 58 LFGB, der eigene Straftatbestände enthält und Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht.

Wie die persönliche Haftung des Geschäftsführers entsteht – und wann sie vermieden werden kann

Wann haftet der Geschäftsführer persönlich? Die Antwort der gefestigten Senatsrechtsprechung ist eindeutig: sobald er entweder selbst gehandelt, eine Straftat eines Mitarbeiters initiiert, gebilligt oder durch mangelhafte Organisation ermöglicht hat. Gerade der letzte Gesichtspunkt – die Organisationsverantwortung – hat in der Praxis eine Eigendynamik entwickelt, die viele Unternehmer unterschätzen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 130 OWiG kann der Inhaber eines Betriebs oder einer anderen Einrichtung als Aufsichtspflichtverletzung bebußt werden, wenn er die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die erforderlich gewesen wären, um eine Zuwiderhandlung gegen betriebliche Pflichten zu verhindern. Die Vorschrift des § 130 OWiG greift, wenn die zu verhindernde Handlung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt – und diese Voraussetzung ist in der Lebensmittelindustrie angesichts des dichten Pflichtenkatalogs regelmäßig erfüllt.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Feinkostprodukten aus der Lebensmittelindustrie. Ausgangslage: Ein leitender Mitarbeiter hatte systematisch Haltbarkeitsdaten auf Etiketten verlängert und entsprechende Chargen-Dokumentation gefälscht, um Ausschuss zu minimieren. Die Staatsanwaltschaft leitete nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen den Geschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Aufsichtspflichtverletzung und – in Bezug auf die steuerliche Behandlung der betroffenen Warenwerte – wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Vorgehen: Frühzeitige Mandatierung, kooperative Aufklärung gegenüber den Ermittlungsbehörden unter gleichzeitiger Ausschöpfung aller Verteidigungsrechte, Dokumentation des bestehenden Compliance-Systems und strukturierte interne Untersuchung. Ergebnis: Das Verfahren gegen den Geschäftsführer wurde eingestellt; das Unternehmen erreichte eine erheblich reduzierte Geldbuße im Vergleich zum zunächst von der Staatsanwaltschaft angestrebten Sanktionsrahmen.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Der Nachweis funktionierender Compliance-Strukturen – regelmäßige Schulungen, klar dokumentierte Verantwortungsbereiche, ein belastbares Hinweisgeber-System – ist keine bürokratische Last, sondern Haftungsprävention in unmittelbarem Sinne. Wer diesen Nachweis im Ernstfall nicht führen kann, wird in einer Vorsatzprüfung schlechter dastehen.

Ermittlungsverfahren und erste Reaktion: Was Unternehmen sofort tun müssen

Die erste Reaktion auf ein laufendes Wirtschaftsstrafverfahren gegen das Unternehmen entscheidet häufig mehr als alle späteren Verfahrensschritte. Durchsuchungen werden ohne Vorankündigung durchgeführt; der Betroffene hat keine Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten – außer wenn er vorab anwaltlich beraten wurde.

Unmittelbar bei einer Durchsuchungsmaßnahme gilt: Das Unternehmen ist zur passiven Duldung verpflichtet, nicht zur aktiven Mitwirkung. Mitarbeiter sollten keine Spontanäußerungen machen. Aussagen gegenüber Ermittlungsbeamten sind ohne Rücksprache mit dem Verteidiger zu unterlassen. Zugleich sind die eigenen Rechte konsequent zu wahren: Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses auf Reichweite und Bestimmtheit, Kontrolle gesiegelter Unterlagen, Protokollierung beschlagnahmter Gegenstände. Die anwaltliche Begleitung vor Ort – und das Einschalten einer Wirtschaftskanzlei mit Strafrechtsexpertise unmittelbar beim ersten Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren – ist in dieser Phase unverzichtbar.

Nach unserer Erfahrung werden häufig Fehler in den ersten 48 Stunden nach einer Durchsuchung gemacht, die den weiteren Verfahrensverlauf dauerhaft belasten: vorschnelle Kommunikation mit Mitarbeitern über mutmaßliche Tatbeiträge, unkoordinierte Auskunft gegenüber der Lebensmittelbehörde, die parallel ermittelt, oder das Vernichten von Unterlagen, das – selbst wenn es routinemäßig erfolgt – als Beweisvereitelung gewertet werden kann.

Prüfung des Beschuldigtenstatus ist der erste Schritt. Akteneinsicht über den Verteidiger ist das wichtigste Aufklärungsinstrument und sollte frühzeitig beantragt werden. Aus dem Ermittlungsstand ergibt sich die Verteidigungsstrategie: Einstellung nach § 153a StPO anstreben, Verfahrenstrennung betreiben, Kronzeugenstatus für kooperierende Personen prüfen oder auf vollständige Verfahrensbeendigung hinwirken, wenn der Tatverdacht substantiell erschütterbar ist.

Verbandssanktionen und OWiG: Wie Unternehmen als juristische Person haften

Deutsche Unternehmen sind keine Straftäter im strafrechtlichen Sinne – das Strafgesetzbuch kennt bislang keine genuine Unternehmensstrafe. Das Ordnungswidrigkeitenrecht schließt diese Lücke mit § 30 OWiG. Voraussetzung ist, dass eine Leitungsperson (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist, leitender Mitarbeiter mit Organ- oder Leitungsfunktion) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Ausübung ihrer Pflichten begangen hat. Die Geldbuße kann sowohl im Strafverfahren als auch in einem selbstständigen Bußgeldverfahren verhängt werden.

Daneben besteht die Möglichkeit des Verfalls beziehungsweise der Einziehung von Taterträgen. § 73 StGB und §§ 73a ff. StGB ermöglichen die Abschöpfung aller wirtschaftlichen Vorteile, die das Unternehmen aus der Tat gezogen hat – selbst dann, wenn die Leitungsperson freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde. In der Praxis ist diese sogenannte Bruttoabschöpfung besonders einschneidend, weil sie nicht auf den Nettogewinn, sondern auf den gesamten Erlös abzielt, den das Unternehmen aus dem beanstandeten Verhalten erzielt hat. Bei einem Lebensmittelhersteller, der über mehrere Jahre falsch deklarierte Produkte in Verkehr gebracht hat, kann die abzuschöpfende Summe rasch die unternehmenswirtschaftliche Tragfähigkeit übersteigen.

Die Reformdiskussion um ein eigenständiges Verbandssanktionengesetz (VerSanG), das nach dem Referentenentwurf eine deutlich schärfere Unternehmenshaftung vorgesehen hätte, ist vorerst nicht abgeschlossen. Nach Maßgabe des geltenden Rechts bleibt § 30 OWiG das maßgebliche Instrument – dessen Auslegung durch die Gerichte sich in den vergangenen Jahren jedoch deutlich unternehmensunfreundlicher entwickelt hat.

Steuerrechtliche Dimension: Wenn Steuerstreit und Wirtschaftsstrafverfahren zusammentreffen

Wie wirken steuerstrafrechtliche Ermittlungen und das wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren zusammen? Diese Frage stellt sich in der Lebensmittelindustrie häufiger als in anderen Branchen, weil lebensmittelrechtliche Verstöße regelmäßig eine steuerrechtliche Komponente mitführen: falsch deklarierte Importe, manipulierte Wareneingangsbuchungen oder verdeckte Preisnachlässe im Großhandelsgeschäft haben unmittelbare umsatz- und ertragsteuerliche Konsequenzen.

Steuerstrafverfahren nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) werden von der Straf- und Bußgeldsachenstelle des zuständigen Finanzamts geführt; schwere Fälle werden an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Einspruchsfrist gegenüber Steuerbescheiden beträgt einen Monat (§ 355 AO) – eine Frist, die zwingend gewahrt werden muss, da andernfalls der Bescheid bestandskräftig wird und eine Revision der steuerlichen Festsetzungen nahezu unmöglich wird. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO), bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein besonders wirksames, aber zeitlich und formal eng begrenztes Instrument. Sie setzt Straffreiheit voraus, wenn sie vollständig, rechtzeitig und vor Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erstattet wird. In der Beratungspraxis sehen wir, dass die Selbstanzeige gerade im Kontext laufender Betriebsprüfungen oder paralleler ordnungswidrigkeitenrechtlicher Ermittlungen eines genauen Timings bedarf – eine unvollständige Selbstanzeige ist keine Selbstanzeige und entfaltet keine strafbefreiende Wirkung.

Für mittelständische Lebensmittelunternehmen empfiehlt sich deshalb eine enge Abstimmung zwischen dem strafrechtlichen Verteidiger, dem steuerlichen Berater und der anwaltlichen Begleitung in behördlichen Parallelverfahren. Diese koordinierte Verteidigung auf mehreren Verfahrensebenen ist der Kern der Unternehmensverteidigung, wie wir sie für unsere Mandanten umsetzen.

Compliance-Strategien als präventive Verteidigung

Gibt es Compliance-Maßnahmen, die das Sanktionsrisiko wirksam senken? Die Antwort ist ein klares Ja – mit einer wichtigen Einschränkung: Compliance funktioniert nur dann als Schutzschild, wenn sie dokumentiert, gelebt und regelmäßig überprüft wird. Ein Compliance-System auf dem Papier, das im Betrieb nicht bekannt ist, entfaltet im Strafverfahren keinen Entlastungseffekt.

Für Lebensmittelunternehmen sind folgende Bereiche erfahrungsgemäß besonders kritisch: Lieferantenqualifizierung und Dokumentation der Wareneingangskontrollen, Schulung der Mitarbeiter in produktionskritischen Bereichen (Etikettierung, Mindesthaltbarkeitsdaten, Allergenkennzeichnung), innerbetriebliche Meldewege für den Fall von Produktmängeln sowie ein transparentes System für den Rückruf und die Rückverfolgung von Chargen. Letzteres ist nicht nur lebensmittelrechtlich verpflichtend, sondern im Krisenfall ein entscheidender Faktor für das Ermittlungsverhalten der Staatsanwaltschaft.

Das Compliance-System sollte zudem eine klare Regelung für den Umgang mit behördlichen Anfragen und internen Verdachtsmeldungen enthalten. Ein Hinweisgeberschutzsystem – spätestens seit der Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie auch für mittelständische Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl verpflichtend – schafft einen internen Kanal, der Verstöße frühzeitig sichtbar macht, bevor sie die Schwelle zu einem Strafverfahren übertreten.

Nach unserer Erfahrung sehen Ermittlungsbehörden das Vorhandensein eines funktionierenden Compliance-Systems als ein Signal, das bei der Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung oder die Höhe einer Geldbuße Berücksichtigung findet. Es ist kein Freifahrtschein – aber ein strukturell wirksames Element der Unternehmensverteidigung.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument in welcher Konstellation greift

Die richtige Verteidigungsstrategie hängt von Verfahrensstand, Tatvorwurf und den internen Erkenntnissen des Unternehmens ab. Eine schematische Orientierung hilft, die Optionen zu sortieren:

Konstellation A – Frühphase, kein förmlicher Beschuldigtenstatus, behördliche Anfrage: Instrument ist die behutsame, anwaltlich begleitete Kooperationsstrategie mit Akteneinsichtsantrag; Ziel ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, bevor ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Konstellation B – laufendes Ermittlungsverfahren, Durchsuchung erfolgt, Beschuldigtenstatus des Geschäftsführers: Instrument ist die vollständige Verteidigungsführung einschließlich Akteneinsicht, Stellungnahme zum Tatvorwurf und Prüfung eines Einstellungsantrags nach § 153a StPO (Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage). Frist: Die Einstellungsmöglichkeit besteht grundsätzlich bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, in begrenztem Umfang auch noch in der Hauptverhandlung.

Konstellation C – parallele Steuerstrafermittlungen, noch kein Bescheid in Bestandskraft: Instrument ist die koordinierte Selbstanzeigeprüfung nach § 371 AO in Verbindung mit einer Dokumentation korrigierter Steuererklärungen; die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) und die Sperrwirkung von § 371 Abs. 2 AO (Ausschluss der Straffreiheit) sind zwingend zu beachten.

Konstellation D – Hauptverfahren, Anklage zugelassen: Instrument ist die vollständige Prozessführung; eine Verständigung nach § 257c StPO (sogenannte Absprache) kann in geeigneten Fällen in Betracht kommen, setzt aber sorgfältige Abwägung voraus und sollte ausschließlich in enger anwaltlicher Abstimmung eingegangen werden. Der Vergleich zwischen Verteidigungsaufwand und erreichbarem Ergebnis muss im konkreten Mandat angestellt werden.

Nächste Schritte: Was Geschäftsführer jetzt tun sollten

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Als ersten Schritt empfehlen wir die Sichtung und strukturierte Aufbereitung der relevanten Unterlagen: Behördenschriftstücke (Durchsuchungsbeschlüsse, Anhörungsschreiben, Bescheide), interne Kommunikation zu den betroffenen Vorgängen und bestehende Compliance-Dokumentation. Diese Unterlagen bilden die Grundlage für eine fundierte Einschätzung der Verteidigungsoptionen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir analysieren Ihren Fall vertraulich und benennen Ihnen konkrete Handlungsoptionen – ohne unverbindliche Allgemeinaussagen.

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Häufige Fragen zu Wirtschaftsstrafverfahren gegen Lebensmittelunternehmen

Was unterscheidet ein Wirtschaftsstrafverfahren in der Lebensmittelindustrie von anderen Branchen?

Lebensmittelunternehmen sind behördlich auf mehreren Ebenen überwacht: Staatsanwaltschaft, Lebensmittelaufsicht, Veterinärämter und Zoll können parallel ermitteln. Hinzu kommen branchenspezifische Straftatbestände nach dem LFGB sowie eine starke öffentliche Aufmerksamkeit, die den Ermittlungsdruck erhöht. Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Lebensmittelunternehmen ist deshalb regelmäßig ein Mehrfronten-Verfahren, das eine koordinierte anwaltliche Strategie erfordert.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn ein Mitarbeiter eine Straftat begeht?

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ist nach § 130 OWiG möglich, wenn er die erforderliche Aufsicht über Mitarbeiter unterlassen hat und dadurch eine Zuwiderhandlung gegen betriebliche Pflichten ermöglicht wurde. Der Nachweis eines funktionierenden Compliance-Systems ist die entscheidende Entlastungsgrundlage. Wer keine strukturierten Überwachungsprozesse dokumentieren kann, steht in der Vorsatzprüfung schlechter da.

Was ist im Falle einer Durchsuchung sofort zu tun?

Priorität hat die sofortige Mandatierung eines auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalts – wenn möglich bereits vor Ort. Mitarbeiter sollten keine Spontanaussagen gegenüber Ermittlungsbeamten machen. Der Durchsuchungsbeschluss ist auf Reichweite und Bestimmtheit zu prüfen. Beschlagnahmte Unterlagen sind zu protokollieren. Jede aktive Mitwirkung über die gesetzliche Duldungspflicht hinaus ist ohne anwaltlichen Rat zu unterlassen.

Kann das Unternehmen selbst Partei eines Strafverfahrens sein?

Das deutsche Strafrecht kennt keine echte Unternehmensstrafe. Das Unternehmen kann jedoch nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt und nach §§ 73 ff. StGB auf Einziehung von Taterträgen in Anspruch genommen werden – und das unabhängig davon, ob das Verfahren gegen die handelnde Leitungsperson zu einer Verurteilung führt. Zudem droht bei schwerwiegenden Verstößen der Entzug behördlicher Zulassungen.

Was ist bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen parallel zu beachten?

Steuerstrafverfahren und wirtschaftsstrafrechtliche Ermittlungen verlaufen oft parallel und beeinflussen sich gegenseitig. Die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide beträgt einen Monat (§ 355 AO) und ist zwingend zu wahren. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO setzt Vollständigkeit und rechtzeitige Einreichung voraus – eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung. Die Festsetzungsverjährung beläuft sich bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 AO).

Wann kommt eine Einstellung des Verfahrens in Betracht?

Eine Einstellung nach § 153a StPO (gegen Zahlung einer Geldauflage) ist in vielen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren erreichbar, wenn der Schuldvorwurf nicht als schwer einzustufen ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflage ausgeglichen werden kann. Im Steuerstrafbereich kommt die Selbstanzeige als strafbefreiender Weg hinzu. Die Entscheidung über die Strategie erfordert stets eine Abwägung im konkreten Einzelfall.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstreit und Compliance – von der Prävention über die Verteidigung im laufenden Ermittlungsverfahren bis zur Verfahrensbegleitung vor dem Strafgericht. Die Praxis Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance umfasst insbesondere die Verteidigung von Geschäftsführern und Unternehmen in Bußgeld- und Strafverfahren, die anwaltliche Begleitung bei Durchsuchungsmaßnahmen und die Beratung zur Prävention durch Compliance-Systeme. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie uns an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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