Ein Durchsuchungsbeschluss liegt auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers. Staatsanwälte und Steuerfahnder sichern Unterlagen, Computer werden mitgenommen, Mitarbeiter befragt. Was für viele Unternehmenslenker wie ein unvorstellbares Szenario wirkt, gehört für erfahrene Wirtschaftsstrafrechtler zur gelebten Praxis – und es trifft den Mittelstand häufiger als gemeinhin angenommen.
Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen ein Unternehmen richtet sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB), dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie spezialgesetzlichen Normen und kann für Geschäftsführer und Gesellschafter neben strafrechtlicher Verantwortung zugleich empfindliche Verbandssanktionen auslösen. Unternehmen sind keine Täter im strafrechtlichen Sinn, können aber als Nebenbeteiligte Verfallsanordnungen sowie Bußgelder bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes nach dem GWB oder erhebliche Sanktionen nach dem OWiG treffen. Die anwaltliche Begleitung muss deshalb ab dem ersten Verdachtsmoment beide Ebenen – die persönliche Verteidigung der Organmitglieder und den institutionellen Schutz des Unternehmens – koordiniert führen.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen, beleuchtet die typischen Risiken für mittelständische Unternehmen und zeigt konkrete Handlungsoptionen für Geschäftsführer auf, die sich mit Ermittlungen konfrontiert sehen oder präventiv Vorsorge treffen wollen.
Rechtlicher Rahmen: Wie werden Unternehmen in Strafverfahren einbezogen?
Das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafe im klassischen Sinne – Straftäter ist stets eine natürliche Person. Dennoch sind Unternehmen in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig als Nebenbeteiligte präsent, und die Folgen für die Institution können gravierender sein als für manchen Einzeltäter.
Die zentrale Einbeziehungsnorm bildet der Verfall und die Einziehung (§§ 73 ff. StGB): Erlangt ein Unternehmen aus einer Straftat einen wirtschaftlichen Vorteil, können diese Vermögenswerte eingezogen werden – und zwar auch dann, wenn das Unternehmen selbst nicht angeklagt ist. Der Gesetzgeber hat die Einziehung mit der Reform aus dem Jahr 2017 erheblich verschärft; Bruttoprinzip und erweiterte Einziehung nach § 73a StGB ermöglichen die Abschöpfung weit über den konkreten Tatgewinn hinaus.
Daneben steht das Ordnungswidrigkeitenrecht: Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist) eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Verbandes verletzt wurden oder durch die der Verband bereichert wurde oder bereichert werden sollte. Die Geldbuße nach § 30 OWiG beträgt bei vorsätzlichen Straftaten bis zu zehn Millionen Euro, bei fahrlässigen Straftaten bis zu fünf Millionen Euro – allerdings gelten im Kartellrecht und in besonderen Regulierungsbereichen abweichend höhere Obergrenzen.
In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen diese Doppelstruktur unterschätzen: Sie kümmern sich um ihre persönliche Strafverteidigung, vernachlässigen aber die gleichzeitige Absicherung des Unternehmens als Nebenbeteiligtem. Das ist ein struktureller Fehler mit erheblichen Folgewirkungen.
Welche Deliktstypen treffen den Mittelstand besonders häufig?
Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen und ihre Organe konzentrieren sich in der Praxis auf einen überschaubaren Deliktskanon. Das Wissen um die typischen Risikobereiche erlaubt eine gezielte Vorsorge.
Untreue und Betrug nach §§ 263, 266 StGB bilden häufig den Ausgangspunkt: Überhöhte Beratergebühren, Scheinrechnungen im Konzern, unangemessene Geschäftsführerbezüge gegenüber dem Gesellschafterkreis oder intransparente Provisionsstrukturen geraten schnell in den Verdachtsbereich. Gerade in inhabergeführten Unternehmen, in denen die Trennung zwischen Unternehmensvermögen und Privatvermögen des Eigentümer-Geschäftsführers nicht scharf gezogen wird, entstehen hier angreifbare Sachverhalte.
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist quantitativ das bedeutendste Wirtschaftsstrafdelikt. Verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht erklärte Auslandskonten, aggressive Verrechnungspreisgestaltungen oder fehlerhaft geltend gemachte Vorsteuern können strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Entscheidend ist: Bei der Steuerhinterziehung gilt eine verlängerte Festsetzungsverjährung von zehn Jahren (§ 169 AO), was bedeutet, dass Ermittlungsbehörden weit in die Vergangenheit zurückgreifen können.
Der Bereich Korruption und Bestechung (§§ 299, 331 ff. StGB) betrifft zunehmend exportorientierte Mittelständler, die in Märkten mit erhöhtem Korruptionsrisiko operieren. Das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaften arbeiten hier eng mit ausländischen Behörden zusammen – transnationale Ermittlungen sind keine Seltenheit mehr.
Schließlich gewinnen Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das Mindestlohngesetz und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als Ermittlungsauslöser an Bedeutung – insbesondere in personalintensiven Branchen wie Logistik, Bau und Gastronomie. Hier drohen empfindliche Bußgelder nach dem OWiG, kombiniert mit Einziehungsanordnungen für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge.
Wann beginnt das Verfahren – und was löst es aus?
Ein Wirtschaftsstrafverfahren beginnt nicht erst mit der förmlichen Anklage. Es beginnt häufig dann, wenn ein Unternehmen noch gar nicht weiß, dass es betroffen ist.
Der verbreitetste Auslöser ist die Betriebsprüfung durch das Finanzamt, die – wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden – nach § 10 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (heute: § 116 AO) zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft führen kann. Daneben stehen die klassische Strafanzeige durch Mitbewerber, ehemalige Mitarbeiter oder Geschäftspartner sowie die Verdachtsmeldung durch ein Kreditinstitut nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Interne Compliance-Meldungen und Hinweisgebersysteme spielen ebenfalls eine wachsende Rolle – insbesondere seit Umsetzung der EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie.
Die erste Phase des Ermittlungsverfahrens verläuft in aller Regel verdeckt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt, beantragt Beschlüsse für Durchsuchungen und Beschlagnahmen, ohne dass das Unternehmen informiert wird. Die Durchsuchung ist oft der erste Moment, in dem ein Unternehmen von den Ermittlungen erfährt. Das ist ein gravierendes Informationsasymmetrie-Problem, das nur durch Prävention und ein funktionsfähiges internes Kontrollsystem zu reduzieren ist.
Nach unserer Erfahrung sind es häufig Umstände außerhalb des Unternehmens – ein strafrechtlich auffälliger Lieferant, ein Geschäftspartner unter Verdacht, ein Mitarbeiter, der das Unternehmen verlässt –, die den eigentlichen Ermittlungsimpuls setzen. Das Unternehmen gerät als Nebenbeteiligter in ein Verfahren, das ursprünglich eine andere Zielrichtung hatte.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Unternehmen im Ermittlungsverfahren?
Die Verfahrensrechte von Unternehmen als Nebenbeteiligte sind in §§ 431 ff. StPO geregelt. Das Unternehmen kann im Verfahren eigenständig Anträge stellen, Akteneinsicht beantragen und eigene Beweiserhebungen beantragen. Diese Rechte sind in der Praxis jedoch nur effektiv nutzbar, wenn anwaltliche Begleitung von Beginn an gesichert ist.
Auf der Seite der Pflichten ist das Schweigen das wichtigste Instrument: Weder Geschäftsführer noch Mitarbeiter sind zu Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden verpflichtet. Das Recht zur Aussageverweigerung steht Beschuldigten vollumfänglich zu (§ 136 StPO). Die größten Fehler in Wirtschaftsstrafverfahren entstehen nicht im Gerichtssaal, sondern in den ersten 24 Stunden nach Durchsuchungsbeginn – durch unkoordinierte Aussagen von Mitarbeitern oder Leitungspersonen, die in gutem Glauben „aufklären" wollen.
Beim Thema Herausgabepflichten ist zu differenzieren: Beschlagnahme und Sicherstellung richten sich nach §§ 94 ff. StPO. Unterlagen, die dem anwaltlichen Beratungsgeheimnis unterliegen (externe Anwaltskommunikation), sind grundsätzlich beschlagnahmefrei. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt für interne Compliance-Berichte oder Untersuchungsberichte, wenn sie durch Unternehmensjuristen erstellt wurden, die nicht als externe Rechtsanwälte mandatiert sind. Hier besteht erheblicher Klärungsbedarf im Einzelfall.
Wichtig ist zudem die Frage der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare): Das Unternehmen darf keine Unterlagen aktiv vernichten oder beiseite schaffen – das würde den Straftatbestand der Strafvereitelung oder Beweismittelvernichtung erfüllen. Passive Nichtkooperation innerhalb der rechtlichen Grenzen ist hingegen legitim.
Interne Untersuchungen: Instrument der Verteidigung oder Selbstbelastungsfalle?
Interne Untersuchungen (Internal Investigations) sind in der Unternehmensverteidigung ein viel diskutiertes Instrument. Sie können die Verteidigungsposition erheblich stärken – oder das Gegenteil bewirken.
Eine intern geführte Untersuchung ermöglicht es dem Unternehmen, den Sachverhalt vor der Staatsanwaltschaft vollständig zu erfassen, belastendes Material zu sichten und die Kommunikationsstrategie gegenüber Behörden, Öffentlichkeit und Kapitalgebern zu steuern. Sie schafft Grundlagen für Schadensbegrenzung und – wenn angemessen strukturiert – für kooperative Lösungen mit der Staatsanwaltschaft, die in Deutschland zwar keine formalisierten Kronzeugenregelungen nach US-Muster kennt, aber in der Praxis Kooperationsbereitschaft bei der Strafzumessung und im Rahmen von Verständigungen nach § 257c StPO berücksichtigt.
Die Selbstbelastungsfalle entsteht dann, wenn die interne Untersuchung unkoordiniert verläuft, wenn Mitarbeiter ohne klare rechtliche Anleitung befragt werden und wenn Erkenntnisse nicht konsequent im Privilegierungsrahmen (attorney-client privilege) gesichert werden. Berichte, die für die Geschäftsführung – nicht primär für den externen Anwalt – erstellt werden, genießen möglicherweise keinen Beschlagnahmeschutz.
Die Formel aus der Mandatspraxis lautet: Internal Investigation nur unter Führung externer, unabhängiger Rechtsanwälte, klare Beauftragungsstruktur von Beginn an, keine freiwilligen Abgaben von Untersuchungsberichten ohne vorherige Prüfung der verfahrensrechtlichen Konsequenzen.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen mit rund 250 Mitarbeitern. Ausgangslage: Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten bei Ausgangsrechnungen gegenüber einem Tochterunternehmen im EU-Ausland fest und leiteten die Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weiter. Parallel lief ein Durchsuchungsbeschluss beim Geschäftsführer persönlich. Vorgehen: Unmittelbar nach Durchsuchungsbeginn sicherte die anwaltliche Begleitung die Kommunikation mit den Ermittlern, koordinierte die Aussageverweigerung der betroffenen Mitarbeiter und strukturierte eine externe Internal Investigation unter Beschlagnahmeschutz. Gleichzeitig wurde in Abstimmung mit dem Steuerberater eine umfassende Selbstanzeigenprüfung nach § 371 AO eingeleitet. Ergebnis: Das Verfahren konnte durch kooperative Aufarbeitung und Nachzahlung der in Frage stehenden Beträge ohne förmliche Anklageerhebung abgeschlossen werden. Eine Geldbuße gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG wurde durch frühzeitige Kooperation auf ein deutlich reduziertes Maß begrenzt.
Strafverteidigung der Organmitglieder und Unternehmensinteresse: Wenn Interessen auseinanderfallen
Ein strukturelles Problem in Wirtschaftsstrafverfahren ist der Interessenkonflikt zwischen der persönlichen Verteidigung des Geschäftsführers und den Interessen des Unternehmens. Beide Ebenen verlangen eine koordinierte, aber institutionell getrennte Begleitung.
Das Unternehmen hat ein Interesse daran, Schaden zu begrenzen, kooperationsbereit aufzutreten und sich von etwaigem Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter zu distanzieren. Der betroffene Geschäftsführer hat das Recht, vollständig zu schweigen und keine belastenden Informationen preiszugeben – auch wenn das dem Unternehmensinteresse kurzfristig zuwiderläuft.
Diese Kollision ist keine theoretische Konstruktion. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen ihren Geschäftsführern anbieten, gemeinsam denselben Anwalt zu mandatieren. Das ist ein struktureller Fehler: Ein Anwalt kann nicht gleichzeitig die Interessen des Beschuldigten und die Interessen des potenziell geschädigten oder regulatorisch exponierten Unternehmens vertreten. Das Berufsrecht und die Prozessordnung setzen klare Grenzen.
Die saubere Lösung lautet: separates Mandat für das Unternehmen als Nebenbeteiligtem, separates Strafverteidigungsmandat für den Geschäftsführer als Beschuldigten. Beide Mandate können koordiniert geführt werden – sie dürfen aber nicht personell identisch sein. Koordination bedeutet: aufeinander abgestimmte Prozessstrategie, keine wechselseitige Belastung, gemeinsame Linie gegenüber Ermittlungsbehörden, wo dies rechtlich möglich ist.
Vermögensabschöpfung und Einziehung: Die unterschätzte Gefahr
Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB hat sich in den vergangenen Jahren zum vielleicht gravierendsten Instrument im Wirtschaftsstrafrecht für Unternehmen entwickelt. Die Reform von 2017 beseitigte das frühere Erfordernis des Vorsatzes des Drittbegünstigten und ermöglicht eine selbständige Einziehungsanordnung auch bei Einstellung des Strafverfahrens.
Das Bruttoprinzip bedeutet: Eingezogen wird nicht nur der Nettogewinn, sondern der gesamte Bruttovorteil, der aus der Tat geflossen ist. Wer im Rahmen einer Steuerhinterziehung Steuern in erheblichem Umfang nicht entrichtet hat, muss nicht nur den nicht gezahlten Steuerbetrag nachzahlen, sondern kann auch mit einer Einziehung des durch die Steuerhinterziehung erlangten liquiden Vorteils konfrontiert sein – in der Praxis führt das zu einer erheblichen Doppelbelastung, wenn nicht frühzeitig eine koordinierte Verteidigungsstrategie entwickelt wird.
Für mittelständische Unternehmen besonders kritisch: Die Einziehungsanordnung kann vorläufig gesichert werden – durch Arrestbeschluss nach §§ 111b ff. StPO. Das bedeutet, dass Bankkonten und Vermögenswerte eingefroren werden können, noch bevor ein Urteil ergangen ist. Die Auswirkungen auf Liquidität und Betriebsfortführung können existenzbedrohend sein.
Wie wehrt man sich dagegen? Der Widerspruch gegen den Arrestbeschluss und der frühzeitige Antrag auf Aufhebung oder Modifikation der Sicherungsmaßnahme sind die zentralen Instrumente. Je früher anwaltlich eingegriffen wird, desto größer ist der Handlungsspielraum. Jede Verzögerung verringert die Optionen.
Compliance als Verteidigungsstrategie – und ihre Grenzen
Ein funktionsfähiges Compliance-System reduziert nicht nur das Risiko strafbarer Handlungen im Unternehmen, es ist auch ein anerkanntes Argument bei der Strafzumessung und im Bußgeldverfahren nach § 30 OWiG.
Die deutschen Gerichte und die Staatsanwaltschaft berücksichtigen bei der Frage, welche Sanktion gegen das Unternehmen angemessen ist, ob und in welchem Umfang ein Compliance-System existierte und ob es bei dem in Frage stehenden Sachverhalt wirksam funktioniert hat. Das Vorhandensein eines Compliance-Management-Systems, das den IDW PS 980-Anforderungen entspricht, ist dabei ein relevanter Gesichtspunkt – allerdings kein Freifahrtschein.
Die Grenze liegt dort, wo das Compliance-System zwar formal vorhanden, aber inhaltlich leer ist. Gerichte und Ermittler haben mittlerweile ein geschultes Auge dafür, ob Compliance-Strukturen gelebte Unternehmensrealität sind oder als Schutzschild papierförmig existieren. Ein Verhaltenskodex im Schrank und ein Schulungsprogramm, das niemand absolviert, begründen keine Verteidigungsposition. Ein dokumentiertes, regelmäßig überprüftes System mit nachweisbaren Schulungen, internen Meldewegen und einer Reaktion auf konkrete Vorfälle hingegen schon.
Nach unserer Erfahrung ist gerade im Mittelstand die Compliance-Infrastruktur häufig reaktiv aufgebaut – man handelt, wenn etwas passiert ist. Die sinnvollere Herangehensweise ist die präventive Risikoanalyse: Welche Geschäftsfelder und Funktionen des Unternehmens tragen das höchste strafrechtliche Risiko? Wo fehlen Kontrollen? Diese Fragen sollten nicht erst gestellt werden, wenn Ermittler im Haus stehen.
Selbstanzeige und kooperative Aufarbeitung: Wann lohnt sich der Weg zur Staatsanwaltschaft?
Das deutsche Strafrecht kennt in bestimmten Bereichen die Möglichkeit strafbefreiender oder strafmildernder Kooperation. Im Steuerrecht ist die Selbstanzeige nach § 371 AO das bekannteste Instrument: Sie ermöglicht unter strengen Voraussetzungen die Straffreiheit für Steuerhinterziehung, wenn die vollständige Nacherklärung aller unverjährten Zeiträume und die vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Hinterziehungszinsen erfolgen.
Die Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO) – das bedeutet, die Selbstanzeige muss sämtliche Besteuerungszeiträume der letzten zehn Jahre vollständig erfassen. Eine unvollständige Selbstanzeige ist nach der Reform von 2011 wirkungslos und kann die Situation sogar verschlechtern. Das ist ein häufig unterschätztes Risiko: Selbstanzeigen werden in der Praxis nicht selten als unvollständig bewertet und entfalten die gewünschte Wirkung nicht.
Außerhalb des Steuerrechts gibt es im deutschen Strafrecht keine formalisierte Kronzeugenregelung für Unternehmen, die der US-amerikanischen Deferred Prosecution Agreement oder dem Non-Prosecution Agreement vergleichbar wäre. Gleichwohl können Kooperationsbereitschaft, frühzeitige Aufklärung und interne Aufarbeitung im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO und bei der Strafzumessung nach §§ 46 ff. StGB erheblich zugunsten des Unternehmens wirken.
Wann ist der Weg zur Staatsanwaltschaft sinnvoll? Immer dann, wenn eine strafrechtliche Entdeckung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, die interne Aufarbeitung einen klar abgrenzbaren Sachverhalt ergibt und die Voraussetzungen für eine effektive Kooperation geschaffen sind. Niemals ohne vorherige vollständige rechtliche Prüfung und niemals ohne Rückendeckung durch eine koordinierte Verteidigungsstrategie.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Grundkonstellationen des Wirtschaftsstrafverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Sachverhalte, vorhandener Unterlagen und der aktuellen Verfahrenslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Strafzumessung, Verfahrensabschluss und Rehabilitation des Unternehmens
Das Wirtschaftsstrafverfahren endet selten mit einem Freispruch oder einer Verurteilung nach förmlicher Hauptverhandlung. Die Praxis zeigt: Ein erheblicher Teil der Verfahren wird durch Einstellung (§§ 153, 153a StPO), durch Strafbefehl oder durch Verständigung nach § 257c StPO abgeschlossen.
Für das Unternehmen als Nebenbeteiligtem ist der Verfahrensabschluss nicht automatisch identisch mit dem Strafverfahren gegen Einzelpersonen. Das Bußgeldverfahren nach § 30 OWiG kann auch nach Einstellung des Strafverfahrens weitergeführt oder selbständig abgeschlossen werden. Wichtig ist daher, dass die Gesamtstrategie beide Verfahrensstränge koordiniert berücksichtigt.
Rehabilitation nach einem Wirtschaftsstrafverfahren bedeutet für ein Unternehmen mehr als die formelle Verfahrensbeendigung. Reputation, Geschäftsbeziehungen, öffentliche Vergabe und regulatorische Zuverlässigkeit hängen davon ab, wie das Unternehmen die Aufarbeitung kommuniziert und dokumentiert. Eine frühzeitig eingeleitete und konsequent durchgeführte interne Untersuchung, verbunden mit strukturellen Verbesserungen im Compliance-System, ist das stärkste Signal an alle relevanten Stakeholder, dass der Sachverhalt ernst genommen und bewältigt wurde.
Welche Botschaft sendet ein Unternehmen nach außen, das ohne anwaltliche Begleitung und ohne strukturierte Aufarbeitung ein Verfahren „irgendwie" hinter sich bringt? In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Kommunikation und Dokumentation der Aufarbeitung häufig einen ebenso großen Einfluss auf die wirtschaftlichen Folgen hat wie das Verfahrensergebnis selbst.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafverfahren gegen Unternehmen
Kann ein Unternehmen selbst strafrechtlich verurteilt werden?
Das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafbarkeit im klassischen Sinne – Täter ist stets eine natürliche Person. Unternehmen können jedoch als Nebenbeteiligte in Strafverfahren einbezogen werden und der Vermögensabschöpfung (§§ 73 ff. StGB) sowie einer Geldbuße nach § 30 OWiG unterliegen, wenn eine Leitungsperson des Unternehmens eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. Die wirtschaftlichen Folgen können existenzbedrohend sein und entsprechen in ihrer praktischen Wirkung einer Unternehmensstrafe.
Was sollte ein Geschäftsführer tun, wenn eine Durchsuchung stattfindet?
Im Falle einer Durchsuchung ist die wichtigste Sofortmaßnahme: unverzüglich einen Wirtschaftsstrafrechtsanwalt kontaktieren und bis zu dessen Eintreffen keine Aussagen gegenüber den Ermittlern machen. Mitarbeiter sollten ebenfalls darüber informiert werden, dass sie zur Aussage nicht verpflichtet sind. Der Durchsuchungsbeschluss ist anzufordern und zu sichten, die Durchsuchung kann aber nicht physisch verhindert werden. Keine Unterlagen vernichten oder beiseite schaffen – das erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung.
Was ist der Unterschied zwischen dem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer und dem Verfahren gegen das Unternehmen?
Das Strafverfahren richtet sich gegen den Geschäftsführer als natürliche Person; das Verfahren gegen das Unternehmen ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 30 OWiG oder ein Einziehungsverfahren nach §§ 73 ff. StGB. Beide Verfahren laufen häufig parallel. Entscheidend ist, dass Unternehmen und Geschäftsführer jeweils durch eigene Rechtsanwälte vertreten werden, da die Interessen beider Seiten erheblich auseinanderfallen können.
Wann ist eine steuerliche Selbstanzeige noch möglich?
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO ist ausgeschlossen, sobald ein Prüfer des Finanzamts zur Prüfung erschienen ist, eine Fahndungsprüfung eingeleitet wurde, die Steuerhinterziehung dem Täter bekannt gegeben worden ist oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Für mittelständische Unternehmen wichtig: Die Selbstanzeige muss vollständig alle unverjährten Besteuerungszeiträume erfassen – die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre. Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam und kann die Lage verschlechtern.
Wie lange dauert ein Wirtschaftsstrafverfahren typischerweise?
Wirtschaftsstrafverfahren sind überdurchschnittlich aufwendig. Allein das Ermittlungsverfahren kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen; komplexe Verfahren mit internationalem Bezug oder umfangreichen Buchprüfungen dauern häufig fünf Jahre und länger. Das ist ein entscheidendes Argument für frühzeitige anwaltliche Begleitung: Je früher die Verteidigungsstrategie entwickelt und die interne Sachverhaltsaufarbeitung abgeschlossen ist, desto besser sind die Voraussetzungen für eine kooperative Beendigung des Verfahrens.
Schützt ein Compliance-Management-System vor Strafe?
Ein gut dokumentiertes und gelebtes Compliance-System begründet keine Straffreiheit, wird aber bei der Strafzumessung und bei der Bemessung der Geldbuße nach § 30 OWiG berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass das System nicht nur formal existiert, sondern tatsächlich implementiert und regelmäßig überprüft wird. Ein Compliance-System, das im konkreten Verfahren als bloße Papierkonstruktion erscheint, bietet keinen nennenswerten Verteidigungsbeitrag.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Wirtschaftsstrafverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender Fristen und der aktuellen Verfahrenssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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