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Internationale Schiedsverfahren (ICC, VIAC) – Rechtslage und Optionen

Internationale Schiedsverfahren (ICC, VIAC): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferstreit mit einem polnischen Zulieferer, ein zerbrochenes Joint-Venture mit einem Schweizer Partner, eine nicht erfüllte Earn-out-Klausel (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) gegenüber einem österreichischen Investor: Wenn grenzüberschreitende Wirtschaftsstreitigkeiten eskalieren, stellt sich für mittelständische Unternehmen regelmäßig eine zentrale Frage. Welches Forum soll die Auseinandersetzung entscheiden – ein staatliches Gericht in einer fremden Jurisdiktion oder ein internationales Schiedsgericht?

Internationale Schiedsverfahren ermöglichen es Unternehmen, grenzüberschreitende Streitigkeiten außerhalb staatlicher Gerichte durch ein privates Schiedsgericht verbindlich und vollstreckbar beilegen zu lassen. Die beiden meistgewählten institutionellen Rahmen im deutschsprachigen Raum sind die Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) sowie die Schiedsordnung des Wiener Internationalen Schiedszentrums (VIAC). Der rechtliche Rahmen für Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland ergibt sich aus dem Zehnten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO, §§ 1025–1066), das dem UNCITRAL-Modellgesetz nachgebildet ist und Schiedsvereinbarungen sowie Schiedssprüche als verbindlich und gerichtlich vollstreckbar anerkennt.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen, vergleicht die Verfahrensordnungen von ICC und VIAC, zeigt typische Gestaltungs- und Verfahrensfragen für den Mittelstand und gibt Handlungsempfehlungen für Investoren und Geschäftsführer, die eine Schiedsklausel verhandeln oder ein laufendes Verfahren führen.

Rechtsrahmen: ZPO, New Yorker Übereinkommen und das Zusammenspiel mit staatlichen Gerichten

Das Fundament jedes internationalen Schiedsverfahrens ist eine wirksame Schiedsvereinbarung. Sie ist die Grundlage dafür, dass staatliche Gerichte ihre Zuständigkeit verweigern und die Streitentscheidung dem Schiedsgericht überlassen. Fehlt eine wirksame Schiedsvereinbarung oder ist sie nichtig, bleibt nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten.

Im deutschen Recht regeln §§ 1025–1066 ZPO umfassend das Recht des Schiedsverfahrens. Die Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) muss auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezogen sein; sie muss schriftlich oder in einer gleichwertigen Form geschlossen werden (§ 1031 ZPO). Kaufmännische Unternehmen können dabei auch durch den Austausch von Kaufmannsschreiben eine wirksame Schiedsklausel begründen — eine Erleichterung, die im Mittelstandsverkehr erhebliche praktische Bedeutung hat.

Für die internationale Vollstreckbarkeit ist das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (NYÜ) entscheidend. Es verpflichtet die derzeit über 170 Vertragsstaaten, ausländische Schiedssprüche grundsätzlich anzuerkennen und zu vollstrecken. Dieser globale Vollstreckungsmechanismus ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber staatlichen Urteilen: Ein Urteil eines deutschen Landgerichts kann in vielen Drittstaaten nur unter erheblichem Aufwand vollstreckt werden, während ein Schiedsspruch in den meisten wichtigen Wirtschaftsregionen der Welt — von den USA über China bis Brasilien — unmittelbar vollstreckbar ist.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Unternehmen den Wert dieser globalen Vollstreckbarkeit erst erkennen, wenn der Streitfall bereits eingetreten ist. Wer die Schiedsklausel im Vertrag als bloße Formalität behandelt, handelt daher auf eigenes Risiko.

Die Rolle staatlicher Gerichte ist dabei nicht vollständig ausgeschlossen: Sie sind zuständig für die Bestellung von Schiedsrichtern, wenn sich die Parteien nicht einigen können (§ 1035 ZPO), für einstweiligen Rechtsschutz flankierend zum Schiedsverfahren (§ 1041 ZPO) sowie für die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1059, 1060 ZPO). Das Oberlandesgericht des Ortes, an dem der Schiedsort liegt, ist insoweit ausschließlich zuständig — ein Umstand, der die Wahl des Schiedsortes unmittelbar mit der deutschen Gerichtslandschaft verknüpft.

Welche Schiedsinstitution passt zum Mittelstand: ICC oder VIAC?

Die Wahl zwischen ICC Paris und VIAC Wien ist keine bloß protokollarische Entscheidung, sondern eine strategische Weichenstellung, die Verfahrenskosten, Verfahrensdauer, Sprachregime und verfügbares Schiedsrichter-Panel unmittelbar beeinflusst. Für den Mittelstand gilt: Größere Streitwerte und komplexe internationale Sachverhalte sprechen häufig für die ICC; für mittelgroße Streitigkeiten mit Schwerpunkt im deutschsprachigen Mitteleuropa bietet das VIAC erhebliche Vorteile.

Die ICC-Schiedsordnung (International Chamber of Commerce, Paris) ist die weltweit am häufigsten verwendete Institutionsordnung für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Besonderes Merkmal ist das Terms-of-Reference-Verfahren: In einem frühen Stadium des Verfahrens erarbeiten Parteien und Schiedsgericht gemeinsam ein Dokument, das Streitpunkte, Anträge und Verfahrensmodalitäten festlegt. Dies erhöht die Vorhersehbarkeit, verlängert aber die Anlaufphase. Die ICC erhebt Verwaltungsgebühren und Schiedsrichterhonorare nach ihrem Streitwert-Schlüssel; bei mittelgroßen Streitwerten kann dies kostenintensiv sein.

Das VIAC (Vienna International Arbitral Centre) hingegen bietet mit seiner modernen Wiener Regeln-Schiedsordnung ein flexibles Verfahren, das besonders auf die Bedürfnisse mitteleuropäischer und osteuropäischer Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtet ist. Die Verfahrenssprache kann frei gewählt werden; Deutsch, Englisch und weitere europäische Sprachen sind im Schiedsrichter-Panel breit abgedeckt. Die Kostenstruktur ist für Streitwerte bis zu einigen Millionen Euro im internationalen Vergleich moderat. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass inhabergeführte Unternehmen mit Geschäftspartnern in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Polen oder den mittelosteuropäischen Staaten das VIAC als Verfahrensumgebung zunehmend bevorzugen.

Eine dritte Option, die in bestimmten Konstellationen relevant ist, ist die DIS-Schiedsordnung (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) für Streitigkeiten mit Schiedsort in Deutschland. Sie ergänzt das Angebot von ICC und VIAC und eignet sich besonders für rein deutsch-interne oder deutsch-europäische Sachverhalte. Die nachfolgende Analyse fokussiert jedoch, dem Auftrag entsprechend, auf ICC und VIAC.

Was bedeutet die Institutionenwahl konkret für den Mittelständler? Konstellation A: Streitwert über 5 Mio. Euro, komplexer internationaler Sachverhalt, Vertragspartner außerhalb Europas → ICC-Schiedsordnung, Schiedsort Paris oder Frankfurt, Verfahrenssprache Englisch. Konstellation B: Streitwert zwischen 500.000 und 5 Mio. Euro, Partner in Mitteleuropa, deutschsprachige Vertragsgrundlage → VIAC-Schiedsordnung, Schiedsort Wien oder Zürich, Verfahrenssprache Deutsch oder Englisch. Diese Gegenüberstellung ist kein Schema, das den Einzelfall ersetzt, sondern ein Ausgangspunkt für die anwaltliche Beratung.

Wie wird die Schiedsklausel rechtswirksam vereinbart?

Die Schiedsklausel ist das Rückgrat des späteren Verfahrens. Sie muss so formuliert sein, dass sie im Streitfall eindeutig anwendbar ist, keine Zweifel über Schiedsort, anwendbares Verfahrensrecht und Institutionsordnung lässt und vor staatlichen Gerichten Bestand hat. In der Praxis scheitern Schiedsverfahren regelmäßig nicht am materiellen Recht, sondern an einer unzureichenden oder widersprüchlichen Schiedsklausel.

Nach § 1029 ZPO muss die Schiedsvereinbarung sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis — vergangene oder zukünftige Streitigkeiten — beziehen. Sie ist von der Hauptsache rechtlich unabhängig: Selbst wenn der Hauptvertrag nichtig ist, kann die Schiedsklausel wirksam bleiben (sog. Separabilitätsprinzip, § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dieses Prinzip ist für Investoren bedeutsam, da die andere Seite durch einen behaupteten Hauptvertragsmangel nicht automatisch dem Schiedsverfahren entkommt.

Beide Institutionen stellen Musterschiedsklauseln zur Verfügung. Die ICC-Musterklausel empfiehlt: Benennung der ICC als Institution, Festlegung des Schiedsortes, der Verfahrenssprache und gegebenenfalls des anwendbaren materiellen Rechts. Das VIAC empfiehlt entsprechende Klauselbausteine, die auf die Wiener Regeln verweisen. Wir raten dringend davon ab, diese Musterschiedsklauseln ohne anwaltliche Überprüfung zu übernehmen: Abweichungen oder Ergänzungen können zu sog. pathologischen Klauseln führen, die im Streitfall teils mehre Jahre Zuständigkeitsstreit auslösen, bevor das Schiedsgericht seine eigene Zuständigkeit feststellen kann.

Wesentliche Regelungspunkte einer sachgerechten Schiedsklausel sind:

  • Bezeichnung der Schiedsinstitution und Verweis auf die maßgebliche Verfahrensordnung
  • Schiedsort (Sitz des Schiedsgerichts — rechtlich maßgeblich, nicht notwendig identisch mit Verhandlungsort)
  • Zahl der Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter bis ca. 1–2 Mio. Euro Streitwert; Dreierschiedsgericht darüber)
  • Verfahrenssprache
  • Anwendbares materielles Recht
  • Gegebenenfalls: Notfallschiedsrichter-Regelung (ICC Emergency Arbitrator)

Gerade die Frage des anwendbaren materiellen Rechts wird in der Praxis oft vernachlässigt. Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt das Schiedsgericht das anwendbare Recht nach eigenem Ermessen — mit dem Ergebnis, dass der Ausgang des Verfahrens schwer prognostizierbar wird.

Verfahrensablauf: Von der Klageschrift bis zum Schiedsspruch

Der Ablauf eines internationalen Schiedsverfahrens folgt — bei aller Flexibilität — einem strukturierten Muster, das die wesentlichen Phasen von der Verfahrenseinleitung bis zur Vollstreckung des Schiedsspruchs umfasst. Wer als Mittelständler erstmals ein Schiedsverfahren führt, ist gut beraten, die Verfahrensökonomie von Anfang an im Blick zu behalten: Schiedsverfahren können erheblich teurer und länger werden als ursprünglich geplant, wenn das Verfahrensdesign nicht sorgfältig gesteuert wird.

Phase 1 — Verfahrenseinleitung: Die klagende Partei reicht beim Sekretariat der Schiedsinstitution (ICC: International Court of Arbitration; VIAC: Sekretariat) eine Klageschrift (Request for Arbitration) ein. Diese muss die wesentlichen Streitpunkte, den geltend gemachten Anspruch und die Schiedsklausel beschreiben. Das Sekretariat übermittelt die Klageschrift an den Beklagten, der zur Antwort (Answer) aufgefordert wird.

Phase 2 — Bildung des Schiedsgerichts: Bei einem Dreierschiedsgericht benennt jede Partei einen Schiedsrichter; der Vorsitzende (Presiding Arbitrator) wird entweder von den Partei-Schiedsrichtern gemeinsam oder durch die Institution benannt. Bei Einzelschiedsrichtern übernimmt die Institution die Bestellung, wenn sich die Parteien nicht einigen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter ist Pflichtvoraussetzung; Ablehnungsgründe entsprechen denen staatlicher Richter.

Phase 3 — Terms of Reference / Verfahrenskalender (ICC): Bei ICC-Verfahren erstellen Parteien und Schiedsgericht gemeinsam die Terms of Reference — ein Dokument, das die Sachverhaltszusammenfassung, die Streitfragen und die Verfahrensmodalitäten enthält. Das VIAC kennt ein vergleichbares, aber weniger formalisiertes Procedural Order-Verfahren. In dieser Phase wird auch der Zeitplan für Schriftsätze, etwaige Beweiserhebungen und die mündliche Verhandlung festgelegt.

Phase 4 — Schriftsätze und Beweiserhebung: Die Hauptschriftsätze (Statement of Claim, Statement of Defense, Reply, Rejoinder) enthalten die vollständige Darlegung des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags sowie die Beweismittel. Die Beweiserhebung in internationalen Schiedsverfahren folgt häufig den IBA Rules on the Taking of Evidence — einem international anerkannten Regelwerk, das Document Production (beschränkte Dokumentenoffenlegung auf Anfrage), Zeugenbefragung und Sachverständigenbeweis regelt.

Phase 5 — Mündliche Verhandlung: Die Hauptverhandlung (Hearing) dauert je nach Komplexität zwischen zwei Tagen und mehreren Wochen. In der Verhandlung werden Zeugen befragt, Sachverständige gehört und Rechtsfragen erörtert. Nach der Verhandlung können Post-Hearing-Briefs eingereicht werden.

Phase 6 — Schiedsspruch und Vollstreckung: Das Schiedsgericht fällt seinen abschließenden Schiedsspruch (Final Award). Dieser ist endgültig und bindend; ein ordentlicher Instanzenzug existiert nicht. Aufhebungsmöglichkeiten sind auf wesentliche Verfahrensmängel und Verstöße gegen den ordre public beschränkt (§ 1059 ZPO). Die Vollstreckung in Deutschland erfolgt durch Vollstreckbarerklärung beim zuständigen Oberlandesgericht (§ 1060 ZPO); in Drittstaaten über das NYÜ.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland in einem VIAC-Schiedsverfahren gegen einen osteuropäischen Vertriebspartner über eine streitige Exklusivitätsregelung. Ausgangslage: Der Vertriebspartner hatte unilateral Parallelverkäufe über einen Dritten aufgenommen und berief sich auf eine unklare Vertragsklausel, die staatliche Gerichtsbarkeit mit einer VIAC-Klausel kombinierte — eine sog. pathologische Klausel. Vorgehen: Zunächst wurde im Wege eines Zuständigkeitsantrags an das Schiedsgericht klargestellt, dass die Schiedsklausel Vorrang hatte; danach wurde über Dokumentenproduktion die Parallelvertriebskette im Detail offengelegt. Ergebnis: Das Schiedsgericht sprach eine Vertragsanpassung zu, die dem Unternehmen die Exklusivität für den relevanten Markt sicherte — ohne dass der Streit vor staatlichen Gerichten in mehreren Ländern parallel geführt werden musste.

Welche Kosten entstehen in internationalen Schiedsverfahren?

Die Kostenfrage ist für mittelständische Unternehmen häufig das entscheidende Argument für oder gegen die Wahl eines Schiedsverfahrens. Es wäre unehrlich, Schiedsverfahren pauschal als kosteneffiziente Alternative staatlicher Justiz darzustellen. Richtig ist vielmehr: Schiedsverfahren können bei sachgerechtem Verfahrensdesign für Streitigkeiten ab einem bestimmten Streitwert und mit internationaler Vollstreckungsdimension wirtschaftlich sinnvoll sein — insbesondere dann, wenn die Alternative ein Parallelrechtsstreit in mehreren staatlichen Jurisdiktionen wäre.

Die Kosten eines internationalen Schiedsverfahrens setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Registrierungs- und Verwaltungsgebühren der Institution: Beide Institutionen — ICC und VIAC — erheben streitwertabhängige Gebühren. Diese können bei mittleren Streitwerten zwischen mehreren tausend und mehreren zehntausend Euro liegen.
  • Honorare der Schiedsrichter: Schiedsrichterhonorare werden ebenfalls streitwertabhängig berechnet; bei einem Dreierschiedsgericht sind drei Honorare zu tragen. Bei einem komplexen, langwierigen Verfahren kann dieser Posten erheblich sein.
  • Anwaltskosten: Die Parteien tragen ihre eigenen Anwaltskosten; im Schiedsverfahren gilt — anders als im deutschen Zivilverfahren nach RVG — das Grundprinzip, dass jede Partei ihre Kosten zunächst selbst trägt, sofern der Schiedsspruch keine Kostentragungsregelung trifft. Das Schiedsgericht kann die Kosten nach billigem Ermessen zuweisen, was in der Praxis häufig dazu führt, dass die unterlegene Partei zur Kostentragung verpflichtet wird.
  • Kosten der Beweiserhebung: Sachverständigengutachten, Übersetzungen, Reisekosten für Hearing — insbesondere bei komplexen technischen oder kaufmännischen Sachverhalten können diese Positionen erheblich sein.

Nach unserer Erfahrung lässt sich der Gesamtaufwand eines ICC-Verfahrens mit Dreierschiedsgericht bei einem Streitwert von zwei bis fünf Mio. Euro regelmäßig auf einen sechsstelligen Betrag insgesamt schätzen — wohlgemerkt pro Seite. Das ist keine Abschreckung, sondern eine Planungsgröße. Wer im Vertrag keine Schiedsklausel vereinbart hat und dann vor mehreren ausländischen Gerichten parallel klagen muss, gibt im Zweifel mehr aus.

Zur Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit im Schiedsverfahren: BRANDT & FALK vereinbart im Bereich der Schiedsverfahrensbegleitung Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG — typischerweise als Stundenhonorar oder als Pauschalhonorar für definierte Verfahrensabschnitte. Die gesetzlichen Gebühren nach RVG bilden die Mindestgrenze; darüber hinaus ist eine individuelle Vereinbarung möglich und üblich.

Einstweiliger Rechtsschutz: Was gilt parallel zum Schiedsverfahren?

Eine häufig unterschätzte Frage in der Praxis ist der einstweilige Rechtsschutz — also die Sicherung von Vermögenswerten oder Vertragsstellungen, bevor das Schiedsgericht einen endgültigen Schiedsspruch erlassen hat. Schiedsverfahren dauern selbst im günstigen Fall mehrere Monate; komplexe Verfahren ziehen sich über ein bis zwei Jahre hin. In dieser Zeit kann der Schuldner Vermögen verbringen oder vertragliche Fakten schaffen.

Das deutsche Recht sieht in § 1041 ZPO vor, dass sowohl das Schiedsgericht als auch staatliche Gerichte einstweilige Maßnahmen anordnen können. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen — etwa ein vertragliches Verfügungsverbot oder die Hinterlegung von Streitwerten. Für die Vollziehung solcher Maßnahmen im deutschen Inland bedarf es allerdings der Vollziehbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht.

Daneben — und das ist für die Praxis besonders relevant — bleibt der Weg zu den staatlichen Gerichten für einstweilige Verfügungen und Arrest nach §§ 916 ff. ZPO parallel zur Schiedsverfahrensklausel offen. Das Landgericht des Belegenheitsorts ist zuständig, ohne dass die Schiedsklausel dem entgegensteht. In der Mandatspraxis setzen wir diesen parallelen einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig ein, um während eines laufenden VIAC- oder ICC-Verfahrens vollendete Tatsachen zu verhindern.

Die ICC hat zudem das Institut des Emergency Arbitrator eingeführt: Auf Antrag kann bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichts innerhalb kürzester Frist ein Einzelschiedsrichter einstweilige Maßnahmen anordnen. Dieses Instrument ist in zeitkritischen Situationen — etwa bei drohender Verwertung von Sicherheiten oder bei unmittelbar bevorstehender Vertragserfüllungsverweigerung — ein wertvolles Sicherungsmittel, das VIAC-Verfahren in ähnlicher Form kennen.

Vollstreckung des Schiedsspruchs: Der entscheidende Schritt

Ein Schiedsspruch, der nicht vollstreckt werden kann, hat keinen praktischen Wert. Die Vollstreckung ist daher — neben dem materiellen Inhalt — der wichtigste Maßstab für den Erfolg eines Schiedsverfahrens. Hier liegt einer der stärksten Vorteile des internationalen Schiedsverfahrens gegenüber staatlichen Urteilen: das New Yorker Übereinkommen.

Das NYÜ von 1958 verpflichtet seine Vertragsstaaten — derzeit über 170 — zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Versagungsgründe sind abschließend in Art. V NYÜ geregelt und umfassen im Wesentlichen: unwirksame Schiedsvereinbarung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überschreitung des Kompetenzrahmens, Verletzung des ordre public. Diese restriktive Regelung bedeutet: Staatliche Gerichte in New York, Shanghai, São Paulo oder Warschau können die Vollstreckung eines ICC- oder VIAC-Schiedsspruchs nur in Ausnahmefällen verweigern.

In Deutschland erfolgt die Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs durch Vollstreckbarerklärung beim zuständigen Oberlandesgericht (§ 1061 ZPO). Das Gericht prüft allein die formalen Voraussetzungen und die ordre-public-Konformität; es führt keine sachliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch. Für einen inländischen Schiedsspruch gilt entsprechend § 1060 ZPO.

Besonders für Investoren, die in mehreren Märkten gleichzeitig aktiv sind, ist die Vollstreckungsdimension des NYÜ ein struktureller Vorteil, den kein bilaterales Urteilsanerkennungsabkommen vollständig repliziert. Wer Schiedsverfahren primär als Kostenproblem betrachtet, verkennt diesen systemischen Vorzug.

Strategische Überlegungen für den Mittelstand: Wann lohnt sich Schiedsgerichtsbarkeit?

Nicht jeder grenzüberschreitende Vertrag braucht eine ICC-Klausel. Die Entscheidung für internationale Schiedsgerichtsbarkeit ist abhängig von Streitwert, Komplexität des Sachverhalts, Jurisdiktionen der Vertragspartner und der Bedeutung einer sicheren Vollstreckbarkeit. Eine pauschale Empfehlung wäre hier unangemessen. Was wir aus der Mandatspraxis sagen können: Schiedsgerichtsbarkeit lohnt sich regelmäßig dann, wenn einer der folgenden Faktoren vorliegt.

Erstens: Der Vertragspartner sitzt in einer Jurisdiktion, in der staatliche Urteile deutscher Gerichte schwer oder gar nicht vollstreckbar sind. Das gilt für viele asiatische, lateinamerikanische und teils auch osteuropäische Märkte. Zweitens: Der Streit ist technisch oder kaufmännisch komplex, sodass branchenspezialisierte Schiedsrichter bessere Entscheidungsqualität versprechen als ein staatliches Gericht. Drittens: Die Parteien legen Wert auf Vertraulichkeit — Schiedsverfahren sind nicht öffentlich, staatliche Gerichtsprotokolle grundsätzlich schon. Viertens: Der Streitwert rechtfertigt den institutionellen Aufwand.

Umgekehrt kann auf eine Schiedsklausel verzichtet werden, wenn der Vertragspartner ebenfalls in Deutschland oder einem EU-Staat sitzt, der EU-Urteilsanerkennungsverordnung (EuGVVO/Brüssel Ia) unterliegt, und der Streit voraussichtlich unkompliziert ist. In diesen Fällen bieten staatliche Gerichte häufig den schnelleren und günstigeren Weg.

Wichtig für Investoren: Die Schiedsklausel ist nicht der einzige Hebel. Ergänzend sollten im Vertrag Streitwertgrenzen für obligatorisches Vorverfahren (Mediation, Conciliation) verankert werden, die Schiedsverfahren für kleinere Streitigkeiten vermeiden. Tiered-Dispute-Resolution-Klauseln, die zunächst verhandlungsorientierte Stufen vorsehen und erst ab einer bestimmten Eskalationsstufe das Schiedsverfahren auslösen, sind aus Kostengründen für den Mittelstand besonders empfehlenswert.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

Nach unserer Erfahrung scheitern internationale Schiedsverfahren selten am materiellen Recht — und häufig an Formfehlern, mangelnder Verfahrensdisziplin oder unzureichender Beweismittelorganisation. Wir beobachten in der Mandatspraxis wiederkehrende Muster, die wir im Folgenden benennen.

Fehler 1 — Pathologische Klausel: Die Schiedsklausel verweist auf eine Institution, die nicht existiert, benennt den Schiedsort widersprüchlich oder kombiniert staatliche und schiedsgerichtliche Zuständigkeit ohne klare Rangfolge. Folge: Jahre an Zuständigkeitsstreit, bevor die Sache inhaltlich verhandelt werden kann. Lösung: Klausel von Anfang an anwaltlich gestalten und die Musterschiedsklauseln der Institutionen als Ausgangspunkt — nicht als Fertiglösung — verwenden.

Fehler 2 — Beweismittelverlust: Elektronische Kommunikation wird nicht gesichert; Zeugen werden nicht rechtzeitig kontaktiert; vertragliche Unterlagen gehen im Tagesgeschäft verloren. Im Schiedsverfahren ist die Beweislage entscheidend. Unternehmen, die im Streitfall keine strukturierte Dokumentenlage vorweisen können, sind strukturell im Nachteil — unabhängig von der Stärke ihrer rechtlichen Position.

Fehler 3 — Zu späte anwaltliche Einschaltung: Das Unternehmen führt zunächst monatelange Verhandlungen, bevor anwaltliche Unterstützung gesucht wird. In dieser Phase werden häufig Erklärungen abgegeben, die im späteren Schiedsverfahren als Zugeständnisse gewertet werden können. Die Einschaltung eines auf Schiedsverfahren spezialisierten Anwalts sollte spätestens mit dem Auftreten des ersten ernsthaften Konfliktsignals erfolgen.

Fehler 4 — Unterschätzung des Zeitaufwands der Unternehmensführung: Schiedsverfahren binden erhebliche Managementkapazität: Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter müssen für Schriftsätze, Dokumentenproduktion und Verhandlungstermine zur Verfügung stehen. Wer diesen internen Aufwand nicht in der Budgetplanung berücksichtigt, wird im Verfahren überrascht.

Fehler 5 — Verkennung von Verjährungsfristen: Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). In internationalen Vertragskonstellationen können abweichende Verjährungsregeln des vereinbarten materiellen Rechts oder des UN-Kaufrechts (CISG) gelten, die teils erheblich kürzer sind. Die Verjährungsfrage ist vor Einleitung eines Schiedsverfahrens zwingend zu klären.

Die Berufungsfrist bei staatlichen Gerichten beträgt einen Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO). Schiedssprüche hingegen sind endgültig; ein ordentlicher Instanzenzug existiert nicht. Aufhebungsanträge nach § 1059 ZPO sind auf wenige, abschließend geregelte Verfahrensmängel beschränkt.

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Häufige Fragen zu internationalen Schiedsverfahren (ICC, VIAC)

Was ist der Unterschied zwischen einem ICC-Schiedsverfahren und einem VIAC-Schiedsverfahren?

Die ICC (International Chamber of Commerce, Paris) ist die weltweit meistgenutzte Institution für internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und empfiehlt sich besonders für komplexe, hochwertige Streitigkeiten mit globaler Vollstreckungsdimension. Das VIAC (Vienna International Arbitral Centre) bietet ein modernes, kosteneffizientes Verfahren mit Schwerpunkt auf deutschsprachigen und mittelosteuropäischen Wirtschaftsbeziehungen. Beide Institutionen stellen sicher, dass Schiedssprüche nach dem New Yorker Übereinkommen international vollstreckbar sind; die Wahl hängt von Streitwert, Komplexität und den Jurisdiktionen der Vertragspartner ab.

Ist eine Schiedsklausel im Vertrag bindend, auch wenn der Hauptvertrag angefochten wird?

Ja. Nach dem in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO verankerten Separabilitätsprinzip ist die Schiedsklausel rechtlich von der Hauptsache unabhängig. Selbst wenn der Hauptvertrag angefochten oder für nichtig erklärt wird, bleibt die Schiedsklausel grundsätzlich wirksam und bindet die Parteien an das vereinbarte Schiedsverfahren. Die Frage der eigenen Zuständigkeit entscheidet das Schiedsgericht selbst (Kompetenz-Kompetenz, § 1040 ZPO).

Wie lange dauert ein internationales Schiedsverfahren in der Praxis?

Die Verfahrensdauer variiert erheblich. Einfachere Schiedsverfahren mit Einzelschiedsrichter können innerhalb von sechs bis zwölf Monaten abgeschlossen werden. Komplexe Dreierschiedsgerichtsverfahren mit umfangreicher Beweiserhebung dauern regelmäßig zwischen 18 Monaten und drei Jahren. Beide Institutionen — ICC und VIAC — haben in ihren Verfahrensordnungen Mechanismen zur Verfahrensbeschleunigung eingeführt, darunter expedited procedures für Streitigkeiten unterhalb bestimmter Streitwertgrenzen. Die genaue Verfahrensdauer ist im Einzelfall anwaltlich zu prognostizieren.

Können staatliche Gerichte trotz einer Schiedsklausel angerufen werden?

Staatliche Gerichte bleiben neben dem Schiedsverfahren für bestimmte flankierende Maßnahmen zuständig: einstweiligen Rechtsschutz (Arrest, einstweilige Verfügung nach §§ 916 ff. ZPO), Schiedsrichterbenennung bei Blockade (§ 1035 ZPO) sowie die spätere Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1060 f. ZPO). Für die Hauptsacheentscheidung hingegen ist die Schiedsklausel grundsätzlich bindend; ein staatliches Gericht, das mit der Hauptsache befasst wird, muss die Unzuständigkeit von Amts wegen prüfen und auf Rüge hin die Klage als unzulässig abweisen (§ 1032 ZPO).

Was passiert, wenn eine Partei den Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt?

Kommt die unterlegene Partei dem Schiedsspruch nicht nach, kann die obsiegende Partei die Vollstreckung beantragen. In Deutschland wird der Schiedsspruch durch Vollstreckbarerklärung beim zuständigen Oberlandesgericht vollstreckbar gemacht (§ 1060 f. ZPO). Im Ausland erfolgt die Vollstreckung nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 — einem der meistratifizierten internationalen Abkommen mit über 170 Vertragsstaaten. Die Versagungsgründe sind eng begrenzt; eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs findet grundsätzlich nicht statt.

Lohnt sich ein internationales Schiedsverfahren für einen mittelständischen Streitwert?

Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab: Schiedsverfahren sind bei Streitwerten ab ca. 500.000 Euro und internationaler Vollstreckungsdimension regelmäßig sinnvoll. Bei kleineren Streitwerten und Vertragspartnern innerhalb der EU kann die staatliche Gerichtsbarkeit unter der EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung) die kostengünstigere Alternative sein. Beide Institutionen bieten beschleunigte Verfahren für Streitwerte unterhalb bestimmter Schwellen an. Wir empfehlen, die Entscheidung bereits bei Vertragsverhandlung — nicht erst im Streitfall — anwaltlich zu prüfen.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Vorbereitung, Führung und Vollstreckung internationaler Schiedsverfahren — von der Gestaltung der Schiedsklausel im Vertrag bis zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor dem Oberlandesgericht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät auf Grundlage von Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG sowie nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des internationalen Schiedsverfahrensrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Schiedsklausel, der Unterlagen und der einschlägigen Verfahrensordnung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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