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Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2

Internationale Schiedsverfahren (ICC, VIAC)

Internationale Schiedsverfahren (ICC, VIAC): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Liefervertrag mit einem osteuropäischen Partner gerät in die Krise. Zahlungen bleiben aus, Vertragsstrafen werden bestritten, und das zuständige staatliche Gericht liegt in einer Jurisdiktion, in der die eigene Rechtsdurchsetzung — vorsichtig formuliert — unsicher erscheint. Wer kennt dieses Szenario nicht aus der mittelständischen Praxis?

Internationale Schiedsverfahren vor institutionellen Schiedsgerichten wie der Internationalen Handelskammer (ICC) oder dem Vienna International Arbitral Centre (VIAC) bieten Investoren und Mittelstandsunternehmen eine rechtlich belastbare, gerichtlich anerkannte Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Rechtsgrundlage in Deutschland sind §§ 1025 ff. ZPO sowie die New Yorker UN-Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958, der heute über 170 Staaten angehören. Schiedssprüche sind damit in einem Umfang vollstreckbar, den staatliche Urteile international kaum erreichen.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen internationaler Schiedsverfahren, zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen ICC und VIAC auf, beschreibt die Verfahrensstruktur und typische Risiken — und gibt Geschäftsführern und Investoren konkrete Handlungsempfehlungen für die Vertragsgestaltung und die Vorbereitung eines Schiedsverfahrens.

Welchen Rechtsrahmen setzen ZPO und Völkerrecht für internationale Schiedsverfahren?

Internationale Schiedsverfahren mit Sitz in Deutschland unterliegen dem zehnten Buch der Zivilprozessordnung (§§ 1025–1066 ZPO), das weitgehend auf dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 basiert und damit internationale Anschlussfähigkeit gewährleistet. Für das Schiedsverfahren gilt das Gebot der Parteiautonomie: Die Parteien wählen das anwendbare Recht, den Verfahrensort, die Verfahrenssprache und — im Rahmen der institutionellen Schiedsordnung — die Zusammensetzung des Schiedsgerichts.

Entscheidend für die Vollstreckungsfähigkeit von Schiedssprüchen ist das New Yorker Übereinkommen von 1958 (NYÜ). Schiedssprüche aus Verfahren nach ICC- oder VIAC-Ordnung sind in mehr als 170 Vertragsstaaten des NYÜ anerkennungs- und vollstreckungsfähig — ein Vollstreckungsvorteil gegenüber staatlichen Urteilen, der für Investoren mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen von erheblicher praktischer Bedeutung ist. Ein deutsches Zivilurteil erreicht diesen Vollstreckungsradius nicht ohne weiteres.

Die staatlichen deutschen Gerichte treten dabei in unterstützender Funktion auf: Sie sind zuständig für einstweilige Maßnahmen vor und während des Verfahrens (§ 1033 ZPO), für die Bestellung von Schiedsrichtern bei Streitigkeiten (§ 1035 ZPO) und für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§ 1060 ZPO). Die ordentliche Gerichtsbarkeit überprüft dabei den Schiedsspruch nicht inhaltlich — ein Grundsatz, der für die Akzeptanz des Verfahrens unerlässlich ist.

ICC und VIAC im Vergleich: Welches Schiedsgericht passt zu Ihrer Transaktion?

Die Wahl zwischen ICC und VIAC ist keine bloß formale Frage — sie beeinflusst Kostenstruktur, Verfahrensdauer und die faktische Neutralität des Verfahrensorts erheblich. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Mandanten diese Entscheidung häufig unterschätzen und sie erst dann zum Problem wird, wenn der Streit bereits entstanden ist.

Die ICC (International Chamber of Commerce, Paris) ist das weltweit volumenstärkste institutionelle Schiedsgericht. Ihr International Court of Arbitration administriert jährlich mehr als 900 neue Verfahren — viele davon mit Streitwerten im mehrstelligen Millionenbereich. Die ICC-Schiedsordnung (zuletzt revidiert 2021) sieht einen administrativen Vorabprüfmechanismus vor (die sogenannte „Scrutiny" des Schiedsspruchs durch den Court), der die Qualitätssicherung erhöht, aber auch Kosten und Bearbeitungszeit beeinflussen kann. Für Streitigkeiten unter 3 Mio. Euro sieht die ICC seit 2017 ein beschleunigtes Verfahren (Expedited Procedure) vor, das eine Entscheidungsfrist von maximal sechs Monaten ab Aktenübertragung anstrebt.

Das VIAC (Vienna International Arbitral Centre) ist seit Jahrzehnten die erste Adresse für Streitigkeiten in Mittel- und Osteuropa sowie im deutschsprachigen Raum. Wien gilt als politisch neutraler Schiedsort mit hervorragender Infrastruktur, erfahrener nationaler Justiz und rechtssicherer Anbindung an das NYÜ. Die VIAC-Schiedsordnung (Vienna Rules 2021) ist schlanker und für Verfahren mit Streitwerten im mittleren Millionenbereich oft kosteneffizienter als die ICC. Für Streitigkeiten bis 10 Mio. Euro bietet der VIAC ein vereinfachtes Verfahren an. Gerade für mittelständische Investoren, die in CEE-Märkten aktiv sind, stellt Wien häufig den neutraleren und kostengünstigeren Verfahrensort dar.

Beide Institutionen bieten Notstands-Schiedsrichter-Verfahren an, die eine einstweilige Sicherung von Ansprüchen auch vor Konstituierung des Schiedsgerichts ermöglichen — ein wichtiges Instrument, wenn Vermögenswerte drohen beiseitegeschafft zu werden.

Wie ist ein internationales Schiedsverfahren strukturiert — und welche Fristen gelten?

Ein internationales Schiedsverfahren gliedert sich typischerweise in fünf Phasen: Einleitung, Konstituierung des Schiedsgerichts, schriftlicher Tausch der Schriftsätze, mündliche Verhandlung und Schiedsspruch. Die zeitlichen Abläufe variieren je nach Institution und Verfahrensordnung erheblich.

Die Regelverjährung für vertragliche Ansprüche beträgt nach deutschem Recht drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Diese Frist ist im internationalen Kontext von besonderer Bedeutung, weil unterschiedliche Statuten — etwa das auf den Vertrag anwendbare ausländische Recht — andere Verjährungsfristen kennen können. Die Einleitung eines Schiedsverfahrens hemmt die Verjährung, sofern die Schiedsvereinbarung wirksam ist.

Nach Eingang des Schiedsantrags (Request for Arbitration) bei der ICC konstituiert sich das Schiedsgericht in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten. Beim VIAC ist der Zeitrahmen ähnlich. Das schriftliche Vorverfahren — Klageschrift, Klageerwiderung, ggf. weiterer Schriftsatzaustausch — nimmt in komplexen Fällen sechs bis zwölf Monate in Anspruch. Die mündliche Verhandlung schließt sich an. Einfachere Verfahren nach der ICC Expedited Procedure oder dem VIAC Simplified Arbitration streben eine Entscheidung innerhalb von sechs bis zwölf Monaten ab Konstituierung an; komplexe Mehrparteienverfahren können drei Jahre oder länger dauern.

Wichtig für Investoren: Schiedsverfahren vor dem BGH in der Revisionsinstanz unterliegen der Singularzulassung — die Vertretung erfolgt dort in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Im Schiedskontext ist dies relevant, wenn ein staatliches Gericht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung oder eines Aufhebungsverfahrens (§ 1059 ZPO) angerufen wird und der Instanzenzug bis zum BGH führt.

Schiedsklausel im Vertrag: Worauf kommt es bei der Gestaltung an?

Die Schiedsklausel ist das Herzstück der privaten Streitbeilegungsarchitektur — und eine der häufigsten Quellen folgenreicher Fehler. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Klauseln, die zwar eine Schiedsvereinbarung enthalten wollen, aber wegen Unbestimmtheit, Widersprüchen oder der Wahl einer nicht existenten Institution von staatlichen Gerichten für unwirksam erklärt werden. Das Ergebnis: kein Schiedsverfahren und kein staatliches Gericht fühlt sich zuständig — eine rechtliche Sackgasse.

Eine wirksame Schiedsklausel benennt mindestens vier Elemente klar und eindeutig: die Schiedsinstitution (ICC oder VIAC mit korrekter offizieller Bezeichnung), den Schiedsort (z. B. Wien oder Frankfurt am Main), die Verfahrenssprache und das anwendbare materielle Recht. Beide Institutionen stellen empfohlene Musterklauseln zur Verfügung, die als Ausgangspunkt dienen sollten. Abweichungen von diesen Mustererklärungen erfordern sorgfältige Prüfung.

Darüber hinaus empfehlen wir für mittelständische Investoren — nach unserer Erfahrung — folgende Gestaltungselemente zu prüfen: die Anzahl der Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter bei kleineren Streitwerten spart erhebliche Kosten), die Möglichkeit eines Notstands-Schiedsrichters (Emergency Arbitrator), Regelungen zur Vertraulichkeit sowie die Frage, ob bestimmte Ansprüche (z. B. aus Schutzrechtsverletzungen) vom Schiedsverfahren ausgenommen werden sollen, weil staatliche Gerichte dort Gestaltungswirkung erzielen können, die einem Schiedsgericht verwehrt ist.

Welche Risiken und Kosten sollten Investoren einkalkulieren?

Internationale Schiedsverfahren sind keine günstige Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit — sie sind eine andere, spezifisch geeignete Form der Streitbeilegung. Wer ein Schiedsverfahren einleitet oder in eines hineingezogen wird, sollte die Kostenstruktur realistisch einschätzen.

Die Kosten setzen sich aus Registrierungsgebühren der Institution, Honoraren für das Schiedsgericht (nach Streitwert und Stundensatz der Schiedsrichter) sowie den Anwaltskosten der Parteien zusammen. Bei der ICC richten sich die Schiedsgerichtskosten nach einer Kostentabelle, die vom Streitwert abhängt. Bei einem Streitwert von 5 Mio. Euro bewegen sich die ICC-Schiedsgerichtskosten typischerweise in einem Bereich von 80.000 bis über 150.000 Euro — dieser Betrag ist in Anhang E nicht hinterlegt und dient hier nur der qualitativen Orientierung; die genaue Berechnung ist dem offiziellen ICC-Kostenkalkulator und anwaltlicher Beratung vorbehalten. Beim VIAC ist die Kostenstruktur für Verfahren im mittleren Streitwertbereich in der Regel günstiger.

Hinzu kommen Anwaltshonorare: In internationalen Schiedsverfahren gilt nicht zwingend das RVG; üblich sind Stundenhonorar-Vereinbarungen oder Pauschalvergütungen nach §§ 3a ff. RVG. Die gegnerische Kostentragungspflicht hängt vom Ausgang des Verfahrens und den Regelungen der Schiedsordnung ab — eine vollständige Kostenerstattung ist nicht garantiert.

Risiken für Investoren bestehen insbesondere in drei Konstellationen: Erstens, wenn die Schiedsklausel angreifbar ist und das Schiedsgericht sich für unzuständig erklärt. Zweitens, wenn die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs im Vollstreckungsland an einem der enumerativen NYÜ-Versagungsgründe scheitert — etwa wegen eines behaupteten Verstoßes gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats. Drittens, wenn Beweise im Ausland liegen und das Schiedsgericht keine staatlichen Zwangsmittel zur Zeugenladung einsetzen kann.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische Investmentgesellschaft aus dem deutschsprachigen Raum, die nach dem Erwerb eines Unternehmensanteils an einer österreichisch-tschechischen Produktionsgesellschaft Ansprüche wegen Verletzung von Gewährleistungszusagen (Representations & Warranties) des Veräußerers geltend machen wollte. Ausgangslage: Die Schiedsklausel im Anteilskaufvertrag nannte den VIAC als Institution, enthielt jedoch keine Regelung zur Schiedsrichteranzahl und verwies auf ein ausländisches Recht, das seinerseits auf deutsches Recht zurückwies. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die Wirksamkeit der Klausel und klärte die kollisionsrechtliche Frage des anwendbaren materiellen Rechts. Sodann wurde der Schiedsantrag strukturiert und ein erfahrener Einzelschiedsrichter für ein vereinfachtes VIAC-Verfahren vorgeschlagen, was die zu erwartende Verfahrensdauer und den Kostenrahmen erheblich reduzierte. Ergebnis: Das Schiedsgericht erklärte sich für zuständig; das Verfahren befindet sich im schriftlichen Vorverfahren. Die frühzeitige Strukturierung der Verfahrensstrategie verhinderte, dass Verjährungsfristen abliefen.

Durchsetzung und Vollstreckung des Schiedsspruchs: Was kommt nach dem Schiedsspruch?

Ein Schiedsspruch ist nur so viel wert wie seine Vollstreckbarkeit. Diese Phase — nach Erlass des Schiedsspruchs — ist in der Praxis oft die anspruchsvollste. Wer einen Schiedsspruch nach deutschem Recht vollstrecken will, muss ihn zunächst für vollstreckbar erklären lassen (§ 1060 ZPO, Zuständigkeit: Oberlandesgericht). Dieser Beschluss ist Grundlage für die Zwangsvollstreckung nach allgemeinen ZPO-Regeln.

Im Ausland richtet sich die Vollstreckung nach dem NYÜ: Der Schiedsspruch ist dem zuständigen Gericht des Vollstreckungsstaats vorzulegen, in beglaubigter Ausfertigung mit beglaubigter Übersetzung. Die Versagungsgründe des NYÜ (Art. V) sind abschließend und eng zu verstehen — darunter fallen Defekte der Schiedsvereinbarung, Verletzungen des rechtlichen Gehörs, Zuständigkeit des Schiedsgerichts außerhalb des vereinbarten Rahmens und der ordre public-Vorbehalt. In der Mehrzahl der NYÜ-Vertragsstaaten führt die Vollstreckung aus einem ICC- oder VIAC-Schiedsspruch zu einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung ohne inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs.

Für Investoren mit Ansprüchen gegen Schuldner in Jurisdiktionen, in denen staatliche Urteile keine Wirkung entfalten würden — etwa bestimmte GUS-Staaten oder außereuropäische Märkte — stellt das internationale Schiedsverfahren daher faktisch den einzigen belastbaren Vollstreckungsweg dar. Diese strategische Überlegung sollte bereits bei der Vertragsgestaltung angestellt werden, nicht erst im Streitfall.

Schiedsverfahren und staatliche Gerichte: Parallele Wege und Schutzmaßnahmen

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Das Einleiten eines Schiedsverfahrens schließt den Einsatz staatlicher Gerichte für Sicherungsmaßnahmen nicht aus. Gemäß § 1033 ZPO sind staatliche Gerichte auch nach Abschluss einer Schiedsvereinbarung befugt, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren — Arreste und einstweilige Verfügungen bleiben zulässig. Das Schiedsgericht selbst kann nach Konstituierung ebenfalls einstweilige Maßnahmen anordnen (§ 1041 ZPO, Art. 28 ICC-SchO, Art. 32 Vienna Rules). Beide Instrumente können und sollten koordiniert eingesetzt werden.

Vor Konstituierung des Schiedsgerichts empfehlen wir, bei dringendem Sicherungsbedarf parallel zu prüfen, ob der Notstands-Schiedsrichter der jeweiligen Institution (Emergency Arbitrator nach Art. 29 ICC-SchO, Art. 43 Vienna Rules) in Anspruch genommen werden kann. Dieser kann innerhalb weniger Tage vorläufige Maßnahmen anordnen — allerdings hängt die Vollstreckbarkeit dieser Maßnahmen im Ausland von der nationalen Rechtsordnung ab und ist nicht in allen Jurisdiktionen gesichert. Ein staatliches Arrest-Gericht bleibt daher oft die verlässlichere erste Wahl für die Sicherung von Vermögenswerten.

Nach unserer Erfahrung ist die Koordination von Schiedsverfahren und flankierenden staatlichen Sicherungsmaßnahmen eine der anspruchsvollsten Aufgaben in der Praxis internationaler Streitbeilegung — und eine, bei der frühzeitige anwaltliche Begleitung den Unterschied zwischen effektiver Rechtsdurchsetzung und bloßem Obsiegen auf dem Papier ausmacht.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des internationalen Schiedsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Schiedsklausel, des anwendbaren Rechts, der Vollstreckungssituation und der strategischen Optionen im Einzelfall. Zur Klärung, wie ein Schiedsverfahren vor ICC oder VIAC auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu internationalen Schiedsverfahren (ICC, VIAC)

Was ist der Unterschied zwischen ICC und VIAC?

ICC und VIAC sind beide führende internationale Schiedsinstitutionen, unterscheiden sich jedoch in Reichweite, Kostenstruktur und regionalem Schwerpunkt. Die ICC mit Sitz in Paris ist das weltweit volumenstärkste Schiedsgericht und eignet sich besonders für große, komplexe internationale Streitigkeiten. Der VIAC in Wien ist die erste Adresse für Streitigkeiten mit Bezug zu Mittel- und Osteuropa und bietet für viele Transaktionen im mittleren Streitwertbereich eine kosteneffizientere Verfahrensstruktur. Die Wahl der Institution sollte bereits bei der Vertragsgestaltung strategisch getroffen werden.

Sind Schiedssprüche international vollstreckbar?

Ja — Schiedssprüche aus institutionellen Verfahren (ICC, VIAC) sind aufgrund des New Yorker Übereinkommens von 1958 in mehr als 170 Vertragsstaaten anerkennungs- und vollstreckungsfähig. Die Versagungsgründe des NYÜ (Art. V) sind abschließend und eng ausgelegt. Damit übersteigt der Vollstreckungsradius von Schiedssprüchen denjenigen staatlicher Gerichtsurteile in der Regel erheblich — ein entscheidender Vorteil für Investoren mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen.

Was passiert, wenn die Schiedsklausel unwirksam ist?

Eine unwirksame Schiedsklausel kann dazu führen, dass weder das Schiedsgericht noch das staatliche Gericht sich für zuständig erklärt — mit der Folge einer unauflösbaren Zuständigkeitslücke. Häufige Fehler sind Unbestimmtheit der Institutionsbezeichnung, widersprüchliche Streitbeilegungsregelungen im selben Vertrag oder die Wahl einer nicht existenten Schiedsinstitution. Wir empfehlen, Schiedsklauseln auf Basis der offiziellen Musterformulierungen von ICC oder VIAC zu formulieren und anwaltlich prüfen zu lassen.

Kann ich während eines Schiedsverfahrens staatliche Sicherungsmaßnahmen beantragen?

Ja. Gemäß § 1033 ZPO bleiben staatliche Gerichte auch nach Abschluss einer Schiedsvereinbarung befugt, einstweiligen Rechtsschutz — also Arrest und einstweilige Verfügung — zu gewähren. Daneben können nach Konstituierung des Schiedsgerichts einstweilige Maßnahmen durch das Schiedsgericht selbst angeordnet werden. Beide Instrumente können koordiniert eingesetzt werden; die Vollstreckbarkeit schiedsgerichtlicher Sicherungsmaßnahmen im Ausland ist jedoch jurisdiktionsabhängig und im Einzelfall zu prüfen.

Wie lange dauert ein internationales Schiedsverfahren?

Die Verfahrensdauer hängt von Komplexität, Streitwert und gewählter Verfahrensordnung ab. Vereinfachte Verfahren (ICC Expedited Procedure, VIAC Simplified Arbitration) streben eine Entscheidung innerhalb von sechs bis zwölf Monaten an. Komplexe Mehrparteienverfahren können drei Jahre oder länger dauern. Die Verjährung wird durch die Einleitung des Schiedsverfahrens gehemmt, sofern die Schiedsvereinbarung wirksam ist — die rechtzeitige Einleitung ist daher verjährungsrechtlich bedeutsam.

Welche Kosten entstehen bei einem ICC- oder VIAC-Schiedsverfahren?

Die Kosten umfassen Verwaltungsgebühren der Institution, Schiedsrichterhonorare (nach Streitwert und Zeit) sowie Anwaltshonorare der Parteien. Letztere richten sich in internationalen Schiedsverfahren nicht zwingend nach dem RVG; üblich sind Stundenhonorar-Vereinbarungen oder Pauschalvergütungen nach § 3a RVG. Die Gesamtkosten sind bei großen Streitwerten erheblich. Eine frühzeitige Kostenabschätzung und die strategische Prüfung kostensparender Verfahrensoptionen — Einzelschiedsrichter, vereinfachtes Verfahren — empfiehlt sich dringend.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in internationalen Schiedsverfahren vor institutionellen Schiedsgerichten (ICC, VIAC) sowie in der Vertragsgestaltung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle internationaler Schiedsverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Schiedsklausel, des anwendbaren Rechts und der Vollstreckungssituation im Einzelfall. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen — insbesondere Ihrer Schiedsklausel und Vertragsstruktur — erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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