MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Streitige Verfahren & Schiedsverfahren · Rechtsgebiet 2

Mediation und Wirtschaftsmediation – rechtliche Würdigung

Mediation und Wirtschaftsmediation: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferantenstreit droht eskalieren. Die Gegenseite hat anwaltliche Hilfe eingeschaltet, und der erste Gerichtstermin würde frühestens in anderthalb Jahren stattfinden. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Situationen, in denen Unternehmer aus dem Mittelstand wertvolle Zeit und Ressourcen verlieren, weil Konfliktlösungswege außerhalb des staatlichen Gerichtsverfahrens zu spät oder gar nicht erwogen werden.

Mediation und Wirtschaftsmediation sind strukturierte, vertrauliche Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung, die auf dem Mediationsgesetz des Bundes von 2012 beruhen. Sie ermöglichen Unternehmern, Konflikte schneller, kostengünstiger und mit mehr Gestaltungsspielraum beizulegen als in einem staatlichen Zivilverfahren – ohne auf rechtliche Absicherung verzichten zu müssen. Anwaltliche Begleitung sichert dabei, dass erzielte Einigungen rechtswirksam ausgestaltet werden und vollstreckbar bleiben.

Dieser Beitrag ordnet den Rechtsrahmen ein, erläutert die praktischen Abläufe, benennt typische Risiken und zeigt auf, wann Mediation das geeignete Instrument ist – und wann nicht.

Was ist Wirtschaftsmediation? Normbasis und Abgrenzung

Wirtschaftsmediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren, in dem ein unabhängiger Dritter – der Mediator – die Konfliktparteien bei der eigenverantwortlichen Lösung ihrer Streitigkeit unterstützt, ohne selbst eine Entscheidung zu treffen. Die Normbasis bildet das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21. Juli 2012, das die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments in nationales Recht umgesetzt hat. Das Gesetz definiert in § 1 Abs. 1 MediationsG Mediation als strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Abzugrenzen ist Mediation von anderen Formen der alternativen Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR): Das Schiedsverfahren mündet in einen Schiedsspruch, der verbindlich und vollstreckbar ist; der Schiedsrichter entscheidet – der Mediator nicht. Schlichtung und Güterichterverfahren können ebenfalls außergerichtlich sein, folgen jedoch anderen Verfahrenslogiken. Adjudikation (beschleunigte Sachentscheidung durch einen Dritten) und Dispute Review Boards werden vor allem in der Bauindustrie eingesetzt.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass diese Verfahrenstypen verwechselt werden. Die Entscheidung für das richtige Instrument hängt von der Konfliktstruktur, dem Verhältnis der Parteien, der verfügbaren Zeit und dem Bedarf nach einer vollstreckbaren Lösung ab. Gerade bei laufenden Geschäftsbeziehungen – etwa Langzeitlieferverträgen, Kooperationen oder familieninternen Gesellschaftsstreitigkeiten – kann die Erhaltung der Geschäftsbeziehung das ausschlaggebende Kriterium sein, das für Mediation spricht.

Rechtsrahmen im Detail: MediationsG, ZPO und europäisches Recht

Das MediationsG gibt den normativen Rahmen vor: Es definiert den Begriff des Mediators (§ 1 Abs. 2 MediationsG), regelt seine Aufgaben (§ 2 MediationsG), die Pflicht zur Offenbarung von Interessenkonflikten (§ 3 MediationsG) sowie die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten (§ 4 MediationsG). § 4 MediationsG ist für Unternehmen besonders relevant: Mediatoren und alle am Mediationsverfahren beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet – ein wesentliches Strukturmerkmal gegenüber dem öffentlichen Gerichtsverfahren.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) flankiert das MediationsG. § 278 Abs. 5 ZPO ermöglicht es dem Gericht, die Parteien in einem laufenden Verfahren auf die Mediation hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu geben, das Verfahren für eine außergerichtliche Einigung auszusetzen. Darüber hinaus können Parteien auf der Grundlage von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einen Mediationsvergleich notariell beurkunden oder vor Gericht protokollieren lassen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

Auf europäischer Ebene bleibt die Richtlinie 2008/52/EG das Fundament für grenzüberschreitende Mediationsverfahren innerhalb der EU. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Mediationsvereinbarungen auf Antrag vollstreckbar gemacht werden können – soweit dies nicht dem nationalen Recht oder der öffentlichen Ordnung widerspricht. Für den international agierenden Mittelstand ist dies bedeutsam: Eine in Deutschland erzielte Einigung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im europäischen Ausland vollstreckt werden.

Welche Konsequenz hat das für die Vertragsgestaltung? Unternehmen, die in ihren Verträgen Mediationsklauseln aufnehmen, sollten diese sorgfältig ausformulieren, da unklare oder lückenhafte Klauseln Anlass zu einem weiteren Rechtsstreit über die Reichweite der Klausel geben können. Nach unserer Erfahrung ist eine Stufenklausel – zunächst Verhandlung, dann Mediation, dann Schiedsverfahren oder staatliches Gericht – die praxisgerechteste Lösung.

Wann ist Mediation im Mittelstand sinnvoll?

Mediation eignet sich besonders dort, wo die Parteien eine laufende Geschäftsbeziehung erhalten wollen oder müssen, wo die Konfliktstruktur emotional aufgeladen ist, oder wo eine flexible, nicht auf das binäre Ergebnis „Obsiegen/Unterliegen" beschränkte Lösung angestrebt wird. Typische Konstellationen im Mittelstand sind Gesellschafterkonflikte, Nachfolgestreitigkeiten, M&A-Nachverhandlungen (z. B. über Earn-out-Klauseln), Lieferantenkonflikte und baurechtliche Auseinandersetzungen.

Gesellschafterkonflikte stellen eine besonders häufige und sensible Kategorie dar. In inhabergeführten Unternehmen sind Gesellschafter oft langjährige Partner oder Familienangehörige. Ein staatliches Gerichtsverfahren produziert nicht selten eine vollständige Zerrüttung der Beziehung. Mediation kann hier – unter anwaltlicher Begleitung beider Seiten – nicht nur den Streit beilegen, sondern auch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung für die Zukunft klären: Abtretung von Anteilen, Regelungen zu Wettbewerbsverboten oder die Neugestaltung von Geschäftsführungsbefugnissen.

Eine zweite typische Konstellation: M&A-Nachverhandlungen. Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) sind bekanntermaßen streitanfällig. Die Parteien – Käufer und Verkäufer – haben häufig ein beiderseitiges Interesse daran, die Transaktion nicht nachträglich scheitern zu lassen. Mediation kann die verbleibenden Differenzen effizient klären, ohne das Verhältnis dauerhaft zu belasten. Wo hingegen eine Partei auf einen vollstreckbaren Zahlungstitel aus ist oder klare Rechtsfragen abschließend geklärt werden müssen, ist Schiedsverfahren oder staatliches Gericht die richtigere Wahl.

Ablauf eines Wirtschaftsmediationsverfahrens: Schritt für Schritt

Ein Wirtschaftsmediationsverfahren folgt einem strukturierten Ablauf, der trotz seiner Flexibilität klare Phasen aufweist. Das Verständnis dieser Phasen ist für Unternehmen wichtig, um Ressourcen und Erwartungen realistisch zu steuern.

Phase 1 – Initiation: Eine oder beide Parteien wenden sich an einen Mediator oder eine Mediationsinstitution. Bereits hier empfiehlt sich die anwaltliche Beratung: Die Auswahl des Mediators (seine Qualifikation, Neutralität und Branchenerfahrung), der Abschluss einer Mediationsvereinbarung sowie die Frage, ob Mediationskosten und -dauer zur Konfliktstruktur passen, sind rechtlich und strategisch bedeutsam.

Phase 2 – Mediationsvereinbarung: Vor Beginn des inhaltlichen Verfahrens schließen die Parteien und der Mediator eine schriftliche Mediationsvereinbarung ab. Sie regelt Verfahrensregeln, Vertraulichkeit, Kostentragung und – besonders wichtig – die Aussetzung laufender Verjährungsfristen. Nach § 203 BGB hemmt die Aufnahme von Verhandlungen die Verjährung; die Mediationsvereinbarung sollte ausdrücklich auf diesen Hemmungstatbestand Bezug nehmen.

Phase 3 – Informationsaustausch und Interessenklärung: Der Mediator führt Einzel- und gemeinsame Sitzungen durch. Er hilft den Parteien, hinter den vorgetragenen Positionen die eigentlichen Interessen zu identifizieren. Diese Phase ist oft die zeitintensivste, aber auch die wertschöpfendste.

Phase 4 – Lösungsentwicklung und Einigung: Auf Basis der geklärten Interessen entwickeln die Parteien eigenverantwortlich Lösungsoptionen. Kommt eine Einigung zustande, wird diese schriftlich fixiert. Entscheidend: Die Mediationseinigung ist zunächst nur ein schuldrechtlicher Vertrag. Sie entfaltet erst dann Vollstreckungswirkung, wenn sie notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Protokoll festgehalten wird (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Phase 5 – Umsetzung: Anwälte beider Seiten überführen die Einigung in rechtssichere Dokumente – sei es ein Gesellschafterbeschluss, eine Vertragsänderung oder eine außergerichtliche Einigung mit vollstreckbarem Titel. Diese Phase wird in der Praxis häufig unterschätzt und ist doch der rechtlich kritischste Schritt.

Verjährung, Fristen und prozessuale Stellschrauben

Ein häufig übersehener Aspekt der Wirtschaftsmediation betrifft das Zusammenspiel mit laufenden Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Wird Mediation oder eine andere Form der Verhandlung aufgenommen, hemmt dies die Verjährung gemäß § 203 BGB – allerdings endet die Hemmung, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Hemmung ist also kein Freibrief für zeitlich unkontrollierte Verfahren.

In der Mandatspraxis sehen wir wiederholt, dass Mandanten die Aufnahme von Mediationsgesprächen als ausreichende Sicherung gegen Verjährung betrachten, ohne die Voraussetzungen des § 203 BGB sorgfältig zu dokumentieren. Empfehlenswert ist daher, den Zeitpunkt der Aufnahme von Verhandlungen schriftlich festzuhalten – etwa durch schriftliche Aufnahme in die Mediationsvereinbarung – und im Blick zu behalten, wann die Hemmung endet. Im Zweifel sollte eine Klageerhebung oder ein Mahnverfahren nicht zurückgestellt werden, bis die Verjährungsfrage abschließend geklärt ist.

Daneben sind sektorspezifische Fristen zu beachten: Im Baurecht gilt beispielsweise eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren für Mängel an Bauwerken (§ 634a BGB). Unter VOB/B-Verträgen gilt eine abweichende Frist von 4 Jahren; VOB/B ist jedoch kein Gesetz, sondern ein Regelwerk mit AGB-Charakter. Baurechtliche Mediationsverfahren müssen daher von Anfang an mit einem Blick auf diese Fristen geführt werden.

Für Vertriebsrechtsstreitigkeiten – etwa beim Handelsvertreterausgleich – gilt: Der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist auf höchstens eine Jahresprovision begrenzt. Auch hier können Mediationsverfahren sinnvoll sein, verlangen aber eine sorgfältige Fristenüberwachung.

Risiken und Grenzen der Mediation: Wann sind andere Wege besser?

Mediation setzt Freiwilligkeit voraus. Verweigert eine Partei die Teilnahme, lässt sich das Verfahren nicht erzwingen – das ist strukturell anders als beim Schiedsverfahren, das eine bindende Schiedsklausel im Vertrag voraussetzt und dort nicht abdingbar ist. Fehlt eine Mediationsklausel und verweigert die Gegenseite die Mediation, bleibt nur der gerichtliche oder schiedsgerichtliche Weg.

Mediation ist ferner ungeeignet, wenn eine Seite auf eine rechtsverbindliche Präzedenzentscheidung angewiesen ist, wenn strukturelle Machtungleichgewichte bestehen (z. B. bei Insolvenz einer Vertragspartei), wenn betrügerisches oder strafbares Verhalten im Raum steht, oder wenn ein vollstreckbarer Titel innerhalb kurzer Zeit benötigt wird. In Insolvenzszenarien greifen besondere insolvenzrechtliche Regelungen; ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO oder Überschuldung im Sinne von § 19 InsO bestehen strenge gesetzliche Pflichten – eine Mediation kann die Antragspflicht nach § 15a InsO nicht suspendieren.

Welche Alternativen stehen zur Verfügung? Das internationale Schiedsverfahren – etwa vor dem ICC International Court of Arbitration oder dem VIAC (Vienna International Arbitral Centre) – bietet Vertraulichkeit, Entscheidungsverbindlichkeit und internationale Vollstreckbarkeit (New Yorker Übereinkommen von 1958). Es ist aufwendiger und kostenintensiver als Mediation, aber in Situationen, in denen eine bindende Entscheidung benötigt wird, die klare Alternative. Das staatliche Zivilgericht bietet öffentliche Rechtsprechung und klare Instanzenzüge bis zur Revisionsinstanz; in der Revisionsinstanz vor dem BGH ist die Vertretung ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich, weshalb dort eine Zusammenarbeit mit einem entsprechend zugelassenen Berufskollegen erforderlich ist.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Zuliefererindustrie. Ausgangslage: Zwischen dem Hauptgesellschafter und einem Minderheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von rund 25 % bestand ein tiefgreifender Streit über die Geschäftsführungsstrategie; eine Kündigung der Gesellschafterstellung war im Gesellschaftsvertrag an hohe Hürden geknüpft. Vorgehen: Auf Empfehlung der Kanzlei einigten sich beide Seiten auf ein strukturiertes Mediationsverfahren mit einem branchenerfahrenen Mediator. Die anwaltliche Begleitung stellte sicher, dass die in der Mediation erzielte Einigung – Abtretung der Anteile gegen einen wirtschaftlich angemessenen Abfindungsbetrag, ergänzt durch ein zeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot – rechtssicher ausgestaltet und notariell beurkundet wurde. Ergebnis: Das Verfahren konnte in deutlich kürzerer Zeit abgeschlossen werden, als ein Klageverfahren vor dem Landgericht gedauert hätte. Die Geschäftsführung des Unternehmens war bereits kurze Zeit nach Abschluss der Mediation wieder voll handlungsfähig – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne weitere Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten.

Mediation und anwaltliche Begleitung: Warum ein Anwalt in der Mediation nicht überflüssig ist

Ein weit verbreitetes Missverständnis lautet, Mediation und anwaltliche Beratung schlössen sich aus. Das Gegenteil ist richtig. Der Mediator ist neutral und entscheidet nicht. Er prüft nicht, ob eine Einigung rechtlich wirksam oder vollstreckbar ist. Er klärt nicht, ob Fristen gewahrt wurden oder ob gesellschaftsrechtliche Formerfordernisse – etwa die notarielle Beurkundung eines Anteilsübertragungsvertrags nach § 15 GmbHG – eingehalten werden müssen.

Anwaltliche Begleitung in der Mediation erfüllt mindestens vier Funktionen: erstens die rechtliche Analyse vor Verfahrensbeginn (Bewertung der Rechtslage, Chancen und Risiken des Gerichtsverfahrens als Alternative, Fristenüberwachung); zweitens die strategische Beratung während des Verfahrens (Formulierung von Positionen und Interessen, Bewertung von Einigungsoptionen); drittens die rechtstechnische Umsetzung der Einigung (Vollstreckbarmachung, gesellschaftsrechtliche Dokumentation, Abstimmung mit Handelsregister oder Notar); viertens die Überwachung der Umsetzungsphase (Sicherstellung, dass vereinbarte Leistungen tatsächlich erbracht werden).

Nach unserer Erfahrung scheitern Mediationseinigungen in der Mandatspraxis nicht selten an einer unzureichenden rechtlichen Ausgestaltung in Phase 4 und 5. Ein schuldrechtlicher Vergleich, der nicht vollstreckbar gemacht wurde, bietet im Ernstfall keinen vollwertigen Schutz.

Wirtschaftsmediation im internationalen Kontext

Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen stellt sich die Frage, welches Mediationsrecht gilt und ob eine erzielte Einigung im Ausland vollstreckbar ist. Die EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG gilt für grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU; sie verpflichtet Mitgliedstaaten, die Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen sicherzustellen, soweit nationales Recht dies erlaubt.

Auf globaler Ebene bietet das Singapurer Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Vergleichsvereinbarungen, die aus der Mediation resultieren (Singapore Convention on Mediation, 2019), einen vergleichbaren Rahmen wie das New Yorker Übereinkommen für Schiedssprüche – allerdings mit deutlich weniger Unterzeichnerstaaten. Deutschland hat das Übereinkommen bislang nicht ratifiziert (Stand: Juni 2026). Für Unternehmen mit Handelspartnern in Unterzeichnerstaaten wie den USA, China, Indien oder Singapur kann das Singapurer Übereinkommen jedoch eine interessante Option darstellen, die vor Abschluss einer Mediationsklausel rechtlich geprüft werden sollte.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeitet BRANDT & FALK mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um eine abgestimmte Strategie sicherzustellen.

Mediationsklausel im Vertrag: Gestaltungsoptionen und häufige Fehler

Eine Mediationsklausel ist nur so stark wie ihre Ausgestaltung. In der Mandatspraxis begegnen uns regelmäßig drei Kategorien von Fehlern: erstens unklare Verfahrensregeln (welche Institution, welche Verfahrensordnung, welcher Ort), zweitens fehlende Regelungen für den Fall des Scheiterns der Mediation (Übergang zum Schiedsverfahren oder Klageverfahren), drittens Stufenklauseln ohne klar definierte Auslösezeitpunkte.

Eine gut gestaltete Stufenklausel für Wirtschaftsverträge könnte folgende Stufen vorsehen: (1) direkte Verhandlung zwischen Geschäftsführungsebenen binnen einer definierten Frist; (2) strukturierte Mediation nach einer anerkannten Verfahrensordnung, z. B. nach den Mediationsregeln einer Handelskammer; (3) Schiedsverfahren oder staatliches Gericht, falls die Mediation scheitert oder eine Partei die Mitwirkung verweigert. Die konkrete Ausgestaltung – insbesondere welches Recht anwendbar ist, wo das Verfahren stattfindet und in welcher Sprache es geführt wird – ist individuell abzustimmen.

Für GmbH-Gesellschaftsverträge gilt eine Besonderheit: Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen sind nur wirksam, wenn die Voraussetzungen der gefestigten Senatsrechtsprechung eingehalten werden (sinngemäß: alle Gesellschafter müssen dem Schiedsverfahren zustimmen können, es muss fair ausgestaltet sein). Mediationsklauseln in Gesellschaftsverträgen unterliegen weniger strengen Anforderungen, sollten aber dennoch sorgfältig ausformuliert werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der Wirtschaftsmediation. Ihr konkreter Fall – Vertragssituation, laufende Fristen, Gesprächsbereitschaft der Gegenseite – erfordert eine individuelle Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung, welches Streitbeilegungsverfahren in Ihrer Situation sinnvoll ist, erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Wirtschaftsmediation

Was ist der Unterschied zwischen Mediation und Schiedsverfahren?

In der Mediation trifft der Mediator keine Entscheidung; er unterstützt die Parteien bei der eigenverantwortlichen Einigung. Das Schiedsverfahren dagegen endet mit einem verbindlichen Schiedsspruch, den der Schiedsrichter erlässt und der wie ein Gerichtsurteil vollstreckbar ist. Mediation eignet sich, wenn die Parteien eine flexible Lösung anstreben; das Schiedsverfahren, wenn eine bindende Entscheidung benötigt wird. Beide Verfahren sind vertraulich – anders als das öffentliche staatliche Gerichtsverfahren.

Hemmt Mediation die Verjährung?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Aufnahme von Verhandlungen über einen Anspruch hemmt die Verjährung nach § 203 BGB, solange die Verhandlungen andauern. Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert; danach läuft die Verjährungsfrist noch mindestens drei Monate weiter. Es empfiehlt sich, Beginn und Ende von Verhandlungen schriftlich zu dokumentieren und die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB stets im Blick zu behalten.

Ist eine Mediationseinigung vollstreckbar?

Eine Mediationseinigung ist zunächst nur ein schuldrechtlicher Vertrag – sie ist nicht automatisch vollstreckbar. Um Vollstreckbarkeit zu erreichen, muss die Einigung entweder notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Anwaltliche Begleitung ist gerade in dieser Phase unverzichtbar, da formale Fehler die Vollstreckbarkeit gefährden können.

Muss ich als Unternehmer einer Mediation zustimmen?

Grundsätzlich ist Mediation freiwillig. Ohne vertragliche Mediationsklausel kann keine Partei zur Teilnahme gezwungen werden. Anders verhält es sich, wenn ein Vertrag eine Mediationsklausel enthält: Dann ist die vorgeschaltete Mediation in der Regel Voraussetzung für die Anrufung eines Schiedsgerichts oder staatlichen Gerichts – wird sie übergangen, kann das zur Unzulässigkeit der Klage führen. Die genaue Reichweite einer Klausel ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wie lange dauert ein Wirtschaftsmediationsverfahren?

Die Dauer hängt von der Komplexität des Konflikts, der Anzahl der Parteien und deren Kooperationsbereitschaft ab. Einfachere Wirtschaftsstreitigkeiten lassen sich in wenigen Wochen lösen; komplexere Gesellschafter- oder M&A-Konflikte können mehrere Monate in Anspruch nehmen. Regelmäßig ist ein Wirtschaftsmediationsverfahren jedoch erheblich schneller abgeschlossen als ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren vor dem Landgericht.

Was kostet Wirtschaftsmediation?

Die Kosten setzen sich aus dem Honorar des Mediators und den anwaltlichen Beratungskosten zusammen. Das Mediatorhonorar richtet sich nach Stundensatz oder Pauschalhonorar und variiert je nach Qualifikation und Streitwert. Hinzu kommen Raummiete und ggf. Institutionsgebühren. Anwaltliche Vergütung richtet sich entweder nach dem RVG oder einer individuellen Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Eine abschließende Kostenschätzung erfordert die Kenntnis der Konfliktstruktur und des Streitwerts.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der außergerichtlichen und gerichtlichen Streitbeilegung – einschließlich Mediation, Schiedsverfahren und zivilrechtlicher Prozessführung. Die Beratung umfasst die Vertragsgestaltung (Mediations- und Schiedsklauseln), die Begleitung laufender Verfahren und die rechtstechnische Umsetzung erzielter Einigungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Strukturelle Vertrauenssignale: Alle Beiträge werden von Berufsträgerinnen und Berufsträgern fachlich geprüft. Die Kanzlei ist ausschließlich auf Wirtschaftsrecht spezialisiert und unterhält keine Interessenverbindungen zu Mediationsinstitutionen oder Schiedsgerichten.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Philipp Sander

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Mediationsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.