Ein Lieferstreit zwischen zwei mittelständischen Unternehmen eskaliert: Klage eingereicht, Anwälte beauftragt, Termine vertagt. Zwei Jahre später hat das Landgericht entschieden – die Geschäftsbeziehung ist längst Geschichte, die Prozesskosten haben die streitige Forderung nahezu aufgezehrt. Dieses Szenario kennen Geschäftsführer und Gesellschafter aus der Praxis allzu gut. Wirtschaftsmediation bietet einen strukturierten Weg aus solchen Konflikten, der schneller, kostenschonender und vertraulicher sein kann als der staatliche Rechtsweg.
Wirtschaftsmediation ist ein gesetzlich geregeltes, vertrauliches Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung, in dem ein neutraler Mediator die Parteien bei der eigenverantwortlichen Entwicklung einer Lösung unterstützt. Das Mediationsgesetz (MediationsG) bildet seit 2012 die zentrale Rechtsgrundlage in Deutschland. Für Unternehmen im Mittelstand kann Mediation eine ernstzunehmende Alternative zum Zivilprozess sein – vorausgesetzt, sie wird rechtzeitig und anwaltlich begleitet eingeleitet.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage, beleuchtet die praktischen Optionen für Unternehmer und zeigt auf, wann Mediation dem Gerichtsverfahren vorzuziehen ist, wann sie an ihre Grenzen stößt und welche vertraglichen Gestaltungen die Grundlage legen sollten.
Was regelt das Mediationsgesetz und welche Normen sind einschlägig?
Das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 26. Juli 2012 setzt die europäische Mediationsrichtlinie (2008/52/EG) in deutsches Recht um und schafft erstmals einen verbindlichen gesetzlichen Rahmen für das Mediationsverfahren. Der Mediator ist kein Schiedsrichter und trifft keine Entscheidungen; er moderiert strukturiert den Verhandlungsprozess zwischen den Konfliktparteien. Diese Grundunterscheidung ist für die Praxis entscheidend.
Das MediationsG definiert Mediation als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Kernprinzipien sind Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Neutralität des Mediators und Eigenverantwortlichkeit der Parteien. Ein staatlicher Zwang zur Mediation ist dem deutschen Recht systemfremd, obwohl Gerichte nach § 278a ZPO den Parteien eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorschlagen können.
Parallel zum MediationsG wirken weitere Normen: § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt in der Klageschrift eine Angabe darüber, ob ein Einigungsversuch stattgefunden hat. In Länderprozessrecht (etwa Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) können obligatorische Güteverfahren vor Schlichtungsstellen vorgeschaltet sein. Im Gesellschaftsrecht öffnen Satzungsklauseln den Weg zur Mediation vor einer Gesellschafterklage; im Handelsrecht finden sich zunehmend sogenannte Mediationsklauseln in Lieferverträgen und Rahmenvereinbarungen.
Für grenzüberschreitende Wirtschaftsstreitigkeiten liefert die EU-Mediationsrichtlinie 2008/52/EG das unionsrechtliche Fundament; ihr Anwendungsbereich umfasst grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass gerade bei Lieferkettenkonflikten mit europäischen Partnern eine Mediationsklausel im Rahmenvertrag die teuersten Gerichtsstandsstreitigkeiten von vornherein verhindert.
Welche Konflikttypen eignen sich für die Wirtschaftsmediation?
Nicht jeder unternehmerische Konflikt ist ein geeigneter Mediationsfall. Das methodische Stärkenfeld der Wirtschaftsmediation liegt dort, wo die Parteien trotz des Streits eine langfristige Beziehung aufrechterhalten wollen oder müssen – und wo ein Richterspruch die zugrunde liegenden Interessen aller Beteiligten nur unvollständig abbilden kann.
Klassische Anwendungsfelder im Mittelstand sind Gesellschafterkonflikte (Streit über Gewinnverteilung, Geschäftsführerpolitik, Nachfolgeregelung), Lieferanten- und Abnehmerstreitigkeiten, Bau- und Werkvertragsstreitigkeiten, Franchisekonflikte sowie Auseinandersetzungen nach Unternehmenstransaktionen, insbesondere bei Earn-out-Regelungen (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) und Garantiestreitigkeiten. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Zulieferindustrie, das mit einem langjährigen Abnehmer in einen Preisstreit geraten war. Ausgangslage: Der Abnehmer forderte rückwirkende Preisanpassungen auf der Grundlage einer als unklar formulierten Kostengleitklausel; der Mandant lehnte die Forderung ab und sah sich einer drohenden Klage gegenüber. Vorgehen: Nach anwaltlicher Erstprüfung und Sicherung der Beweislage wurde eine strukturierte Wirtschaftsmediation unter Hinzuziehung eines zertifizierten Mediators initiiert. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf eine Neufassung der Klausel und eine gestaffelte Preisanpassung für die Zukunft; die Geschäftsbeziehung blieb bestehen, und der Aufwand blieb deutlich unter dem eines mehrjährigen Zivilprozesses.
Mikro-Fall: In einem Gesellschafterstreit einer GmbH mit drei Gesellschaftern beriet die Kanzlei einen Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheiden wollte, jedoch mit den übrigen Gesellschaftern über die Höhe der Abfindung uneinig war. Ausgangslage: Die Satzung sah eine Buchwertklausel vor, die der ausscheidende Gesellschafter für unangemessen hielt. Vorgehen: Anwaltlich begleitet wurde eine Wirtschaftsmediation unter Einbeziehung eines Wirtschaftsprüfers als sachverständigen Berater eingeleitet. Ergebnis: Die Parteien verständigten sich auf eine modifizierte Bewertungsformel; die Transaktion wurde notariell vollzogen, ohne dass ein Klageverfahren eingeleitet wurde.
Weniger geeignet ist Mediation hingegen, wenn eine Partei auf eine gerichtliche Präzedenzentscheidung angewiesen ist, wenn dringende Sicherungsmaßnahmen (einstweiliger Rechtsschutz, Arrest) erforderlich sind, wenn eine Partei die Vertraulichkeit des Verfahrens zu missbrauchen droht oder wenn Anhaltspunkte für arglistiges Verhalten bestehen, das eine gerichtliche Beweisaufnahme erfordert. Die Entscheidung für oder gegen Mediation ist daher stets eine anwaltlich zu begleitende Abwägung im Einzelfall.
Wie läuft ein Wirtschaftsmediationsverfahren strukturell ab?
Ein professionell geführtes Wirtschaftsmediationsverfahren folgt einer erprobten Phasenstruktur, die in ihrer Grundform international anerkannt ist und sich auch im deutschen Mediationsgesetz widerspiegelt. Das Verfahren setzt die Einigung auf einen Mediator voraus, was bei streitenden Parteien eine eigenständige Herausforderung darstellt; eine vertragliche Vorabvereinbarung zur Mediatorenauswahl spart hier erhebliche Zeit.
Phase 1 – Auftragsklärung: Die Parteien und der Mediator einigen sich auf den Gegenstand des Verfahrens, die Verfahrensordnung und die Honorarmodalitäten. Eine schriftliche Mediationsvereinbarung ist rechtlich nicht zwingend, aber dringend empfohlen; sie regelt insbesondere die Vertraulichkeitsverpflichtungen, die Zuständigkeit und – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – das anwendbare Recht.
Phase 2 – Sachverhaltserhebung und Interessenermittlung: Der Mediator verschafft sich in gemeinsamen Sitzungen und ggf. Einzelgesprächen (Caucus) ein vollständiges Bild der Positionen und der dahinterliegenden Interessen. In der Wirtschaftsmediation sind Anwälte regelmäßig als Begleitung der Parteien anwesend; sie können rechtliche Rahmenbedingungen klären, ohne die Gesprächsdynamik zu dominieren.
Phase 3 – Optionsentwicklung: Gemeinsam werden Lösungsoptionen erarbeitet, bewertet und priorisiert. Der Mediator bewertet nicht; er hält die Parteien im Gesprächsprozess und sichert, dass alle relevanten Interessen berücksichtigt werden.
Phase 4 – Einigung und Umsetzung: Erzielen die Parteien eine Einigung, wird diese in einer Mediationsvereinbarung schriftlich fixiert. Diese Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag; sie hat nicht automatisch die Vollstreckbarkeit eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruchs. Will man die direkte Vollstreckbarkeit sichern, bedarf es einer notariellen Beurkundung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder der Aufnahme als gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO, wenn das Verfahren im Zusammenhang mit einem anhängigen Prozess steht. In der Beratungspraxis empfehlen wir regelmäßig, diesen Schritt von Beginn an mitzudenken, um das Ergebnis der Mediation rechtssicher abzusichern.
Verjährung, Fristen und verfahrensrechtliche Fallstricke
Ein in der Praxis häufig unterschätztes Risiko der Mediation ist die Verjährungsproblematik. Während der Zivilprozess die Verjährung mit Klageerhebung hemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), tritt eine Hemmung durch Verhandlungen nach § 203 BGB nur ein, wenn die Parteien tatsächlich über den Anspruch verhandeln – und endet, sobald eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen ablehnt oder eine angemessene Bedenkzeit verstrichen ist.
Die gesetzliche Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Wer also in eine Mediation eintritt, ohne anwaltlich prüfen zu lassen, ob eine drohende Verjährung die Verhandlungsfreiheit einschränkt, riskiert den Verlust seines Anspruchs.
Nach § 203 BGB ist eine Hemmung der Verjährung möglich, solange Verhandlungen schweben; die Hemmung beginnt mit dem Zugang der Verhandlungsbereitschaft beim Schuldner und endet spätestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen. In der Praxis ist diese Norm ein Sicherheitsnetz – aber kein Ersatz für eine frühzeitige anwaltliche Fristenprüfung. Wer auf Nummer sicher gehen will, sichert den Anspruch parallel durch verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Mahn- oder Klageverfahren) ab, bevor er in die Mediation eintritt.
Ein weiterer verfahrensrechtlicher Fallstrick liegt in der Vollstreckbarkeit des Mediationsergebnisses, wie bereits dargestellt. Doch auch die Wirksamkeit einer Mediationsklausel im Vertrag ist nicht selbstverständlich: In AGB-Verträgen unterliegen Mediationsklauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine Klausel, die den Kläger unzumutbar an einer Rechtsverfolgung hindert oder die Frist für eine Klageerhebung verkürzt, kann unwirksam sein. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis werden Mediationsklauseln in Standardverträgen des Mittelstands häufig zu pauschal formuliert, ohne Regelungen zu Fristen, Verfahrensordnung, Mediatorenwahl und Kostentragung.
Mediation versus Schiedsverfahren: Wann ist welches Instrument richtig?
Mediation und Schiedsverfahren werden von Unternehmern im Mittelstand häufig in einem Atemzug genannt, doch sie unterscheiden sich grundlegend in ihrer Wirkungsweise und Eignung. Eine informierte Entscheidung setzt voraus, dass diese Unterschiede klar benannt werden.
Das Schiedsverfahren ist ein entscheidungsbasiertes Verfahren: Ein Schiedsrichter oder -gremium trifft nach Beweisaufnahme und rechtlicher Prüfung eine bindende Entscheidung – den Schiedsspruch. Dieser ist nach § 1060 ZPO vollstreckbar und hat in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Gerichtsurteil nahezu gleichgestellt. Schiedssprüche sind international über das New Yorker Übereinkommen von 1958 in über 170 Vertragsstaaten vollstreckbar – ein erheblicher Vorteil gegenüber staatlichen Urteilen im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr.
Mediation hingegen endet ohne Entscheidung des Mediators; das Verfahren kann jederzeit von einer Partei beendet werden. Scheitert die Mediation, bleibt der Klageweg offen. Diese Eigenschaft macht Mediation zum geeigneten Erstschritt in mehrstufigen Konfliktklauseln, die typischerweise folgende Eskalationsleiter vorsehen: Verhandlung → Mediation → Schiedsverfahren (oder staatliches Gericht).
Entscheidungsmatrix: Konstellation A (laufende Geschäftsbeziehung, Interessen beidseitig bekannt, kein sofortiger Vollstreckungsbedarf) → Instrument: Wirtschaftsmediation → Zeitrahmen: in der Regel Wochen bis wenige Monate → Folge: privatrechtliche Vereinbarung, ggf. notariell vollstreckbar. Konstellation B (kein Fortführungsinteresse, komplexe Rechtsfragen, internationale Vollstreckung notwendig) → Instrument: Schiedsverfahren (ICC, DIS, VIAC) → Zeitrahmen: typischerweise zwölf bis achtzehn Monate → Folge: vollstreckbarer Schiedsspruch. Konstellation C (Sicherungsbedarf sofort, oder Partei verweigert außergerichtliche Verfahren) → Instrument: staatliches Gericht, ggf. mit Antrag auf einstweilige Verfügung.
In der Praxis sehen wir zunehmend hybride Formate: Med-Arb-Verfahren, bei denen ein und dieselbe Person zunächst als Mediator agiert und bei Scheitern als Schiedsrichter entscheidet. Dieses Format ist international verbreitet, birgt aber erhebliche rechtliche Risiken in Deutschland, insbesondere hinsichtlich der Unabhängigkeit des Schiedsrichters und der Vertraulichkeit der im Mediationsverfahren gewonnenen Informationen. Nach unserer Einschätzung sollte ein Med-Arb-Verfahren in Deutschland nur mit ausdrücklicher, informierter Zustimmung beider Parteien und klarer Verfahrensordnung eingesetzt werden.
Wie gestaltet man eine wirksame Mediationsklausel im Unternehmensvertrag?
Die Mediationsklausel ist das vertragliche Fundament für die spätere außergerichtliche Streitbeilegung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft formuliert, verlieren die Parteien wertvolle Zeit mit Vorfragen – genau dann, wenn der Konflikt eskaliert und Handlungsfähigkeit gefragt ist.
Eine wirksame Mediationsklausel sollte mindestens folgende Elemente enthalten: erstens eine eindeutige Verpflichtung zur Einleitung eines Mediationsversuchs vor Klageerhebung (mit Fristangabe, typischerweise dreißig bis sechzig Tage), zweitens die Benennung einer Mediationsorganisation oder eines Verfahrens zur Mediatorenauswahl (z. B. DIM – Deutsches Institut für Mediation, BMWA – Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt), drittens Regelungen zur Kostenverteilung, viertens eine ausdrückliche Vertraulichkeitsklausel und fünftens eine Bestimmung, dass der Lauf der Verjährung durch die Einleitung des Verfahrens gehemmt wird.
In Gesellschaftsverträgen (GmbH, Personengesellschaften) empfehlen wir darüber hinaus, die Mediationsklausel mit einer Eskalationsmatrix zu verknüpfen: Wann ist welche Konfliktstufe erreicht? Wer entscheidet über den Übergang in das nächste Verfahrensstadium? Haben alle Gesellschafter der Klausel ausdrücklich in der Satzung oder in einem Gesellschafterbeschluss zugestimmt, um AGB-rechtliche Risiken zu vermeiden? Diese Fragen sind bei Gründung oder Umstrukturierung zu klären, nicht im Moment der Eskalation.
Aus der Sicht der Kanzlei ist die individuelle Verhandlung der Mediationsklausel – gerade in M&A-Transaktionen, Joint-Venture-Verträgen und langfristigen Lieferrahmenvereinbarungen – ein unterschätzter Hebel der Risikominimierung. Ein schlecht formulierter Mechanismus kann dazu führen, dass eine Partei die Mediation als Verzögerungsinstrument einsetzt, die andere Partei in eine Verjährungsfalle läuft oder das gesamte außergerichtliche Verfahren an einem Streit über die Mediatorenauswahl scheitert.
Kosten der Wirtschaftsmediation: Abwägung und Vergütungsmodelle
Die Kostenfrage ist für Unternehmer im Mittelstand häufig ein zentrales Entscheidungskriterium. Wirtschaftsmediation ist kein kostenloses Verfahren; sie erfordert Honorare für den Mediator, ggf. Raummiete und – bei anwaltlicher Begleitung, die wir grundsätzlich empfehlen – anwaltliche Beratungskosten. Dennoch kann das Gesamtkostenbild gegenüber einem mehrjährigen Zivilprozess deutlich günstiger ausfallen.
Mediatoren in der Wirtschaftsmediation rechnen typischerweise nach Stundenhonoraren oder Tagessätzen ab; institutionelle Mediationsordnungen (etwa des DIS – Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit) sehen teils streitwertabhängige Verfahrensgebühren vor. Die Kosten werden in der Regel von den Parteien je zur Hälfte getragen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Für die anwaltliche Begleitung der Partei gelten die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG). In der Beratungspraxis bieten wir für klar definierte Verfahrensabschnitte auch Pauschalhonorar- oder Festpreisvereinbarungen an, die dem Mandanten Planungssicherheit geben.
Was zählt wirklich? Neben den direkten Kosten sind die indirekten Faktoren zu berücksichtigen: Managementkapazität, die ein Prozess bindet; der Reputationsschaden einer öffentlichen Auseinandersetzung; der Verlust einer Geschäftsbeziehung; und der psychische Druck eines jahrelangen Verfahrens auf Gesellschafter und Geschäftsführung. Wer diese Faktoren in die Abwägung einbezieht, kommt häufig zu dem Ergebnis, dass eine professionell geführte Wirtschaftsmediation – auch wenn sie nicht zum Erfolg führt – wertvolle Informationen über die Verhandlungsposition der Gegenseite liefert und die eigene Vorbereitung auf ein etwaiges Gerichtsverfahren verbessert.
Grenzen der Mediation und der Übergang zum Schiedsverfahren oder Gerichtsprozess
Mediation ist kein Allheilmittel. Sie setzt voraus, dass beide Parteien ernsthaft bereit sind, einen Kompromiss zu suchen. Fehlt diese Bereitschaft auf einer Seite, wird das Verfahren zur Zeitverschwendung – schlimmer noch: Es kann der anderen Partei ermöglichen, Zeit zu gewinnen, Beweise zu verschieben oder Vermögensgegenstände dem Zugriff zu entziehen.
Klare Gegenanzeigen für Mediation: wenn eine Partei oder ihr Vertreter erkennbar auf Verschleppung setzt; wenn der Konflikt grundlegende Fragen der Rechtslage aufwirft, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen; wenn Insolvenzgefahr besteht und Anfechtungsrisiken nach § 133 InsO eine unmittelbare Klagesicherung erfordern; wenn strafrechtlich relevante Handlungen im Raum stehen; oder wenn es darum geht, eine bindende Präzedenz gegenüber einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu schaffen.
In diesen Konstellationen ist der direkte Weg zum staatlichen Gericht oder – wo eine wirksame Schiedsklausel besteht – zum Schiedsverfahren der richtige. Die Frage, ob eine Schiedsklausel der Mediation vorgeht oder nachfolgt, ist eine Frage der Vertragsgestaltung; sie sollte bei Vertragsabschluss geklärt werden, nicht im Streitfall. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist der häufigste Fehler nicht die falsche Wahl zwischen Mediation und Schiedsverfahren, sondern das Fehlen jeglicher vertraglicher Vorkehrung – mit der Folge, dass alle Optionen im Konfliktfall von vorn verhandelt werden müssen, unter dem Druck eskalierende Positionen.
Für den Übergang vom gescheiterten Mediationsverfahren in den Prozess gilt: Was in der Mediation besprochen wurde, ist grundsätzlich vertraulich (§ 4 MediationsG). Der Mediator ist in einem anschließenden Gerichts- oder Schiedsverfahren über den Inhalt der Mediationssitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und kann sich darauf als Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Diese Vertraulichkeitsregel ist eine der wichtigsten prozessualen Garantien des Mediationsrechts – und ein Grund, warum Unternehmen in der Mediation mitunter offener verhandeln als vor Gericht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Wirtschaftsmediation. Ihr konkreter Konflikt erfordert die Prüfung der relevanten Verträge, der Verjährungsfristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Wirtschaftsmediation
Ist Mediation in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Mediation vor Klageerhebung existiert in Deutschland nicht. Das Mediationsgesetz (MediationsG) regelt das Verfahren, ohne es zu erzwingen. Gerichte können nach § 278a ZPO eine außergerichtliche Streitbeilegung anregen; in einzelnen Bundesländern gibt es für bestimmte Streitigkeiten obligatorische Güteverfahren. Im Übrigen ist Mediation ein freiwilliges Verfahren – allerdings können vertragliche Mediationsklauseln eine Pflicht zur Einleitung eines Mediationsversuchs begründen, bevor der Klageweg beschritten werden darf.
Hemmt die Einleitung einer Mediation die Verjährung?
Eine Hemmung der Verjährung tritt ein, wenn die Parteien über den Anspruch verhandeln (§ 203 BGB). Die bloße Einleitung einer Mediation genügt, sofern die Verhandlungsbereitschaft dem Schuldner gegenüber erklärt wurde. Die Hemmung endet, sobald eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen ablehnt oder eine angemessene Bedenkzeit verstrichen ist. Da die Regelverjährung nach § 195 BGB drei Jahre beträgt, empfiehlt sich in jedem Fall eine frühzeitige anwaltliche Fristenkontrolle, bevor in ein Mediationsverfahren eingetreten wird.
Ist das Ergebnis einer Mediation vollstreckbar?
Die Mediationsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag und damit nicht automatisch vollstreckbar. Um die direkte Vollstreckbarkeit zu erreichen, bedarf es einer notariellen Beurkundung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO oder – bei im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren erzielten Einigungen – der Protokollierung als gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO. Dieser Schritt sollte von Beginn an eingeplant werden, damit das Mediationsergebnis im Streitfall ohne weiteres Verfahren durchgesetzt werden kann.
Muss ich in einer Mediation anwaltlich vertreten sein?
Eine gesetzliche Pflicht zur anwaltlichen Vertretung in der Mediation besteht nicht. In der Wirtschaftsmediation ist die anwaltliche Begleitung jedoch dringend zu empfehlen: Der Anwalt prüft die rechtliche Tragweite der diskutierten Lösungsoptionen, sichert Verjährungsfristen ab, gestaltet die abschließende Vereinbarung rechtssicher und kann einschätzen, ob ein Vergleichsergebnis dem zu erwartenden Prozessausgang standhält. Ohne anwaltliche Begleitung besteht das Risiko, eine Einigung zu unterzeichnen, die die eigene Rechtsposition wesentlich schlechter stellt als ein Gerichtsurteil es täte.
Was unterscheidet Wirtschaftsmediation vom Schiedsverfahren?
Im Schiedsverfahren trifft ein neutraler Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht eine verbindliche Entscheidung – den Schiedsspruch –, der nach § 1060 ZPO vollstreckbar ist. In der Mediation hingegen trifft keine dritte Person eine Entscheidung; der Mediator moderiert lediglich den Einigungsprozess. Das Mediationsverfahren kann jederzeit von einer Partei beendet werden, ohne dass ein Ergebnis erzielt sein muss. Scheitert die Mediation, bleibt der Weg zum Schiedsverfahren oder staatlichen Gericht offen. Beide Verfahren schließen sich damit nicht aus, sondern ergänzen sich im Rahmen mehrstufiger Streitbeilegungsklauseln.
Welche Kosten entstehen bei einer Wirtschaftsmediation?
Die Kosten einer Wirtschaftsmediation setzen sich zusammen aus dem Mediatorenhonorar (Stunden- oder Tagessatz bzw. streitwertabhängige Gebühren institutioneller Organisationen), etwaigen Raumkosten sowie den anwaltlichen Beratungskosten der Parteien. Die Kosten werden in der Regel hälftig geteilt. Für die anwaltliche Begleitung gelten das RVG oder eine individuell vereinbarte Vergütungsregelung (§ 3a RVG); Pauschal- und Festpreisvereinbarungen für definierte Verfahrensabschnitte sind möglich. Im Vergleich zu einem mehrjährigen Zivilprozess fällt das Gesamtkostenbild häufig deutlich günstiger aus – insbesondere wenn man indirekte Kosten wie gebundene Managementressourcen einbezieht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Wirtschaftsmediation und des angrenzenden Verfahrensrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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