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Schiedsklausel im Vertrag richtig gestalten im Überblick

Eine Schiedsklausel im Vertrag richtig zu gestalten bedeutet: Die Parteien schließen die Zuständigkeit staatlicher Gerichte aus und begründen stattdessen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — verbindlich, vollstreckbar und typischerweise vertraulich.

Jeder Unternehmensvertrag trägt das Risiko eines späteren Streits in sich. Doch welches Forum entscheidet dann — ein staatliches Gericht mit öffentlicher Verhandlung, langen Instanzwegen und ungewissem Timing, oder ein Schiedsgericht, das die Parteien selbst gestalten können? Diese Weichenstellung erfolgt nicht im Konfliktfall. Sie erfolgt in dem Moment, in dem die Vertragsklausel formuliert wird.

Eine Schiedsklausel im Vertrag richtig zu gestalten bedeutet: Die Parteien schließen die Zuständigkeit staatlicher Gerichte aus und begründen stattdessen die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts — verbindlich, vollstreckbar und typischerweise vertraulich. Rechtsgrundlage ist das zehnte Buch der ZPO (§§ 1025 ff. ZPO) für nationale Schiedsvereinbarungen sowie die New Yorker UN-Konvention von 1958 für internationale Verfahren. Eine fehlerhafte oder unvollständige Klausel führt zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung und damit zur ungewollten Rückkehr vor die staatlichen Gerichte. Für den Mittelstand ist die Schiedsklausel ein Gestaltungsinstrument von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite.

Der vorliegende Beitrag erläutert die rechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Schiedsvereinbarung, die typischen Gestaltungsfehler, die zentralen Klauselbestandteile sowie die strategischen Überlegungen, die Unternehmer vor Vertragsschluss anstellen sollten.

Rechtsgrundlagen: Was regelt die ZPO zur Schiedsvereinbarung?

Die Schiedsvereinbarung ist in Deutschland durch die §§ 1025 bis 1066 ZPO geregelt — das elfte Buch der ZPO bildet den nationalen Rahmen, der weitgehend dem UNCITRAL-Modellgesetz von 1985 (überarbeitet 2006) folgt. Dieser Gleichklang mit dem internationalen Standard ist kein Zufall: Er sichert die Anschlussfähigkeit deutscher Schiedsklauseln an internationale Schiedsordnungen und erleichtert die grenzüberschreitende Vollstreckung von Schiedssprüchen.

Eine Schiedsvereinbarung kann nach § 1029 ZPO als eigenständiger Schiedsvertrag oder als Klausel in einem Hauptvertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Formell verlangt § 1031 ZPO für Kaufleute und juristische Personen grundsätzlich die Schriftform — im kaufmännischen Verkehr ist diese Anforderung jedoch erleichtert: Ein in Schriftform abgefasster Hauptvertrag, der auf eine Schiedsklausel in AGB oder in einem gesonderten Dokument verweist, kann ausreichen, wenn der Verweis hinreichend klar ist. Für Verbraucher gelten strengere Schutzmechanismen; die Schiedsvereinbarung muss dann gesondert und eigenhändig unterzeichnet werden (§ 1031 Abs. 5 ZPO). Im unternehmerischen Bereich, auf den sich dieser Beitrag konzentriert, ist die Formhürde regelmäßig handhabbar — aber sie ist kein bloßes Redaktionsproblem. Schiedsklauseln, die ohne ausreichende Schriftlichkeit in einen Vertrag einbezogen werden, können vor staatlichen Gerichten scheitern.

Zentral ist zudem der Begriff der Schiedsfähigkeit (§ 1030 ZPO): Schiedsfähig sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche. Nicht vermögensrechtliche Ansprüche sind nur schiedsfähig, wenn die Parteien einen Vergleich über den Gegenstand schließen können. Für den Mittelstand relevante Vertragsgegenstände — Kaufpreisforderungen, Schadenersatz, Vertragsstrafen, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern — sind regelmäßig schiedsfähig. Ausnahmen bestehen etwa in Teilen des Familienrechts oder bei Statusfragen; hierauf weist der Beitrag jeweils gesondert hin.

Weshalb wählen Unternehmer das Schiedsgericht — und wann ist es die falsche Wahl?

Die Entscheidung für eine Schiedsklausel ist keine bloße Formsache. Sie ist eine strategische Vorentscheidung darüber, wie ein zukünftiger Streit ausgetragen wird. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmer diese Entscheidung unterschätzen — und im Konfliktfall bereuen.

Für das Schiedsgericht sprechen gewichtige Argumente: Vertraulichkeit ist der meistgenannte. Schiedsverfahren sind nicht öffentlich; Verhandlungen und Schiedssprüche bleiben intern. Für inhabergeführte Unternehmen, deren Ansehen vom Vertrauen ihrer Kunden abhängt, ist dies von erheblichem Wert. Hinzu kommt die Möglichkeit, fachkundige Schiedsrichter zu bestellen, die mit dem Gegenstand des Streits — ob M&A-Transaktion, Bauvertrag oder Lizenzstreit — vertraut sind. Das ist ein struktureller Vorteil gegenüber dem Prozess vor einem ordentlichen Gericht, dessen Richter generalistisch ausgebildet sind.

Beschleunigung ist ein weiteres Argument — aber nur, wenn die Klausel stimmt. Ein schlecht konzipiertes Schiedsverfahren kann länger dauern als ein staatliches Verfahren. Wann ist das Schiedsgericht die falsche Wahl? Bei Bagatellforderungen, weil die Verfahrenskosten nicht zum Streitwert stehen. Bei Konstellationen, in denen eine einstweilige Verfügung nötig ist und das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist — staatliche Gerichte können auch bei laufender Schiedsvereinbarung vorläufigen Rechtsschutz gewähren (§ 1033 ZPO), doch der koordinierte Übergang erfordert Voraussicht. Und bei Streitigkeiten, bei denen eine öffentliche Verhandlung strategisch erwünscht ist — etwa weil der Beklagte unter öffentlichem Druck einlenken soll.

Für Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH hat die höchstrichterliche Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Schiedsfähigkeit entwickelt: Die Schiedsklausel muss — vereinfacht gesagt — allen Gesellschaftern die Möglichkeit geben, am Schiedsverfahren teilzunehmen oder zumindest die Schiedsrichterbestellung zu beeinflussen. Fehlt diese Absicherung, riskiert man die Unwirksamkeit der Klausel für gesellschaftsinterne Streitigkeiten.

Welche Bestandteile muss eine wirksame Schiedsklausel enthalten?

Eine Schiedsklausel, die „Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein Schiedsgericht entschieden" lautet, ist formal wohl nicht unwirksam — aber sie ist in der Praxis gefährlich lückenhaft. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem Raum Stuttgart, das eine derartige Minimalklausel in einem Liefervertrag mit einem osteuropäischen Auftraggeber verwendet hatte. Als ein Streit über Nachbesserungsansprüche eskalierte, war unklar, welches Schiedsgericht zuständig sein sollte, nach welchem Verfahrensrecht vorzugehen war und an welchem Sitz das Verfahren stattfinden würde. Das Ergebnis: mehrere Monate Parallelstreit über die Schiedsvereinbarung selbst, bevor das Verfahren überhaupt eröffnet werden konnte.

Mikro-Fall: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen mit knapp 80 Mitarbeitern. Der Hauptlieferant hatte im Rahmenvertrag eine Klausel verwendet, die lediglich auf „Schiedsverfahren nach deutschem Recht" verwies — ohne Schiedsinstitution, ohne Schiedsort, ohne Sprachenregelung. Als ein sechsstelliger Streit über Lieferausfälle entstand, versuchte der Lieferant, ein von ihm bevorzugtes Ad-hoc-Schiedsgericht in einem für das Handelsunternehmen ungünstigen Ort anzurufen. Vorgehen der Kanzlei: Rüge der Unzuständigkeit, Einleitung einer Klärung vor dem zuständigen staatlichen Gericht nach § 1032 ZPO, parallele Verhandlung über eine Neufassung der Schiedsklausel. Ergebnis: Einigung auf ein institutionelles Schiedsverfahren bei einer anerkannten deutschen Schiedsinstitution mit klarem Verfahrensrahmen. Die wirtschaftliche Einigung konnte danach zügig erzielt werden.

Eine vollständige Schiedsklausel enthält nach dem Stand der Praxis folgende Kernelemente:

  1. Umfang der Schiedsvereinbarung: Welche Streitigkeiten sind erfasst? „Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag" ist weiter als „Streitigkeiten aus diesem Vertrag" — die Formulierung entscheidet über die Einbeziehung vorvertraglicher Ansprüche, Nebenpflichten und Ansprüche aus anderen Rechtsgründen in sachlichem Zusammenhang mit dem Vertrag.
  2. Ad-hoc oder institutionell: Ein institutionelles Schiedsverfahren (DIS, ICC, VIAC, LCIA) bietet fertige Verfahrensregeln, Unterstützung bei der Schiedsrichterbestellung und Erfahrung in der Verfahrensleitung. Ad-hoc-Schiedsverfahren sind flexibler und potentiell kostengünstiger, setzen aber voraus, dass die Parteien alle Verfahrensfragen selbst regeln können.
  3. Schiedsort (Sitz): Der Sitz des Schiedsgerichts bestimmt das nationale Schiedsrecht, das auf das Verfahren anwendbar ist, und legt den Gerichtsstand für staatliche Unterstützungs- und Kontrollmaßnahmen fest. Der Schiedsort ist nicht identisch mit dem physischen Verhandlungsort.
  4. Schiedsrichteranzahl: Drei Schiedsrichter bei großen oder komplexen Streitigkeiten; ein Einzelschiedsrichter bei kleineren Streitwerten oder wenn Schnelligkeit Vorrang hat.
  5. Verfahrenssprache: Unterschätzter Faktor. Wer eine Sprache nicht vollständig beherrscht, trägt im Verfahren strukturell einen Nachteil.
  6. Anwendbares materielles Recht: Die Schiedsklausel regelt das Verfahren; das materielle Recht des Vertrages ist gesondert zu bestimmen (Rechtswahl-Klausel im Hauptvertrag).

Empfehlenswert ist es, für institutionelle Verfahren auf die von der jeweiligen Schiedsinstitution empfohlene Musterklausel zurückzugreifen und diese sorgfältig an den konkreten Vertrag anzupassen. Musterklauseln sind ein Ausgangspunkt — sie sind kein Ersatz für anwaltliche Gestaltung.

Typische Gestaltungsfehler und ihre Folgen

Welche Fehler begegnen uns in der Praxis am häufigsten? Nach unserer Erfahrung sind es weniger die spektakulären Fehler als die leisen Lücken, die im Konfliktfall teuer werden.

Pathologische Klauseln — ein in der Schiedsrechtsliteratur etablierter Begriff — sind Klauseln, die an einem inneren Widerspruch, einer Mehrdeutigkeit oder einer Lücke leiden, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Beispiel: Die Klausel benennt eine Schiedsinstitution, die nicht existiert oder deren offizieller Name falsch wiedergegeben ist. In solchen Fällen streiten die Parteien zunächst monatelang über die Zuständigkeit, bevor das eigentliche Verfahren beginnen kann.

Ein weiterer häufiger Fehler: Die Klausel sieht eine Mindestanzahl von Verhandlungsrunden oder eine Mediationsphase als Voraussetzung für die Einleitung des Schiedsverfahrens vor — sogenannte mehrstufige Streitbeilegungsklauseln —, ohne den Ablauf und die Fristen dieser Vorstufen präzise zu definieren. Folge: Streit darüber, ob die Voraussetzungen für das Schiedsverfahren bereits eingetreten sind.

Die Schiedsklausel ohne Sitz des Schiedsgerichts ist eine klassische Falle. Fehlt der Schiedsort, muss er im Zweifelsfall durch das Schiedsgericht bestimmt werden — ein Prozess, der Zeit kostet und bei dem die Interessen der Parteien divergieren können. Eine Klausel ohne Schiedsort ist in internationalen Verträgen besonders riskant, weil ohne Sitz kein nationales Recht als Verfahrensrecht eindeutig berufen ist.

Schließlich: die zu enge Klausel. Ist nur der Hauptvertrag erfasst, aber nicht angehängte Anlagen, Änderungsvereinbarungen oder spätere Ergänzungen, entstehen parallele Verfahren — ein Teil vor dem Schiedsgericht, ein Teil vor dem staatlichen Gericht. Das ist organisatorisch und wirtschaftlich belastend.

Darf die Schiedsklausel einseitig optieren — also einer Partei die Wahl zwischen Schiedsgericht und staatlichem Gericht einräumen? Solche asymmetrischen Klauseln werden in manchen Vertragsbeziehungen verwendet, sind aber in Deutschland und in vielen anderen Jurisdiktionen rechtlich nicht unproblematisch. Die gefestigte Rechtsprechung europäischer Gerichte hat solche Klauseln in bestimmten Konstellationen für unwirksam erklärt; die Lage ist komplex und jurisdiktionsabhängig. Für grenzüberschreitende Verträge empfehlen wir dringend anwaltliche Prüfung dieser Frage.

Schiedsklausel in AGB: Einbeziehung und Kontrolle

Unternehmer verwenden Schiedsklauseln häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das ist zulässig — aber mit erhöhter Sorgfalt zu behandeln. Denn eine Schiedsklausel in AGB muss zum einen wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein (§§ 305 ff. BGB), und zum anderen darf sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB).

Die Einbeziehung setzt voraus, dass der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen hat und dem anderen Teil die Möglichkeit verschafft hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Im rein kaufmännischen Verkehr (§ 310 Abs. 1 BGB) sind die Einbeziehungsvoraussetzungen erleichtert — die §§ 305 Abs. 2, 305 Abs. 3 BGB gelten nicht zwischen Unternehmern. Dennoch gilt: Überraschende Klauseln (§ 305c BGB) werden nicht Vertragsbestandteil. Eine Schiedsklausel in den AGB eines Lieferanten von Büromaterialien — deren Hauptkunden Endverbraucher sind — kann als überraschend gelten, wenn der Käufer Kaufmann ist, aber einen solchen Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht erwartet.

Inhaltlich verbieten die §§ 307 ff. BGB in AGB-Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine Schiedsklausel, die den Schiedsort einseitig beim Verwender der AGB ansiedelt und dem anderen Teil unzumutbare Reise- und Kostenbelastungen auferlegt, kann an § 307 BGB scheitern. Für international tätige Unternehmen ist zudem die Rom-I-Verordnung zu beachten: Das auf den Hauptvertrag anwendbare Recht bestimmt die AGB-Kontrolle; in grenzüberschreitenden Verhältnissen gelten ggf. andere Maßstäbe.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, die Schiedsklausel bei bedeutenden Verträgen nicht in den AGB zu vergraben, sondern als eigenständige, hervorgehobene Klausel im Vertragstext zu gestalten. Das stärkt die Einbeziehung und reduziert das Risiko, dass die Klausel als überraschend oder als Teil eines „kleinen Drucks" qualifiziert wird.

Entscheidungsmatrix: Schiedsgericht versus staatliches Gericht — wann was?

Die Wahl zwischen Schiedsklausel und staatlichem Gericht ist keine Frage des Geschmacks. Sie folgt aus dem Vertragsprofil, dem Streitpotential und der Struktur der Parteien. Eine einfache Orientierung für die Gestaltungspraxis:

Konstellation A — Internationaler Liefervertrag mit mehreren Jurisdiktionen: Instrument der Wahl ist die institutionelle Schiedsklausel (DIS, ICC) mit Schiedsort in einem neutralen Land, drei Schiedsrichtern bei hohen Streitwerten und englischer oder dual-sprachiger Verfahrenssprache. Frist zur Klageerhebung nach der gewählten Schiedsordnung; Vollstreckung des Schiedsspruchs in über 160 Staaten via New Yorker Konvention. Folge: Rechtssicherheit, Vertraulichkeit, internationale Vollstreckbarkeit.

Konstellation B — Nationaler Unternehmenskaufvertrag (Asset Deal, mittlerer Wert): Institutionelle Schiedsklausel nach DIS-Schiedsordnung, Schiedsort Deutschland, ein Einzelschiedsrichter oder drei Schiedsrichter je nach Komplexität. Vorteil: vertrauliche Abwicklung von Post-Closing-Streitigkeiten, Fachschiedsrichter mit M&A-Erfahrung. Staatliches Gericht wäre hier eine Alternative, wenn die Parteien Wert auf kostengünstige Vollstreckungstitel legen und keine besonderen Vertraulichkeitsinteressen haben.

Konstellation C — Rahmenliefervertrag mit inländischem Lieferanten, kleiner Streitwert: Schiedsklausel ist hier wirtschaftlich oft nicht sinnvoll. Die Verfahrenskosten eines institutionellen Schiedsverfahrens übersteigen bei Streitwerten unter einer bestimmten Größenordnung den wirtschaftlichen Nutzen. Hier empfiehlt sich die staatliche Gerichtsbarkeit mit einer klaren Gerichtsstandsvereinbarung (§§ 38, 40 ZPO). Alternativ: Mediationsklausel als erste Stufe.

Liegt der Vertrag zwischen diesen Konstellationen, ist die Einzelfallprüfung unerlässlich.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der Gegenseite, des anwendbaren Rechts, des Streitwertpotentials und der Vollstreckungsinteressen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen — Vertragsentwurf, bestehende AGB oder eine vorhandene Schiedsklausel — erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schiedsverfahren: Ablauf und staatliche Einbindung

Wer eine Schiedsklausel vereinbart, sollte den Ablauf eines Schiedsverfahrens grundsätzlich kennen — nicht weil er das Verfahren selbst durchführen muss, sondern weil das Verständnis des Ablaufs die Gestaltung der Klausel informiert.

Das Schiedsverfahren beginnt typischerweise mit der Einleitung nach der gewählten Schiedsordnung oder, bei Ad-hoc-Verfahren, mit dem Schiedsantrag nach § 1044 ZPO. Ist eine Schiedsinstitution benannt, übernimmt deren Sekretariat die administrative Koordination — Bestellung der Schiedsrichter, Überwachung von Fristen, Gebührenabwicklung. Bei Ad-hoc-Verfahren tragen die Parteien und das Schiedsgericht diese Last selbst.

Das staatliche Gericht bleibt während des gesamten Verfahrens im Hintergrund präsent: Es kann bei der Schiedsrichterbestellung einspringen, wenn die vereinbarte Methode versagt (§ 1035 ZPO); es kann einstweiligen Rechtsschutz gewähren (§ 1033 ZPO); und es kontrolliert am Ende den Schiedsspruch im Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren (§§ 1060 f. ZPO). Die Aufhebungsgründe sind in § 1059 ZPO abschließend geregelt und entsprechen weitgehend Art. 34 UNCITRAL-Modellgesetz — materiell-rechtliche Fehler des Schiedsgerichts sind kein Aufhebungsgrund. Das bedeutet: Ein inhaltlich falsches Schiedsurteil ist regelmäßig bindend. Wer sich auf ein Schiedsverfahren einlässt, akzeptiert diese Finalität.

Für internationale Schiedssprüche ist die Vollstreckung im Ausland über die New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 geregelt. Deutschland ist Vertragsstaat; über 160 weitere Staaten ebenfalls. Das bedeutet: Ein Schiedsspruch, der in Deutschland erlassen wird, ist in den meisten wirtschaftlich relevanten Jurisdiktionen vollstreckbar — ein struktureller Vorteil gegenüber einem deutschen Zivilurteil, dessen Vollstreckung im Ausland von bilateralen Abkommen oder dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates abhängt.

In der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir bei zivilrechtlichen Verfahren, soweit relevant, in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.

Schiedsklausel bei Unternehmenstransaktionen: Besonderheiten im M&A-Kontext

Unternehmenskaufverträge — gleich ob Share Deal oder Asset Deal — enthalten regelmäßig eine Schiedsklausel. Die Gründe liegen auf der Hand: Die Vertraulichkeit des Verfahrens schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Zielgesellschaft, die im Streit über Kaufpreisanpassungen, Garantieverletzungen oder Freistellungsansprüche zwangsläufig offengelegt werden müssten. Die Fachkenntnis der Schiedsrichter im Unternehmenskauf- und Gesellschaftsrecht ist im Vergleich zu generalistisch besetzten Zivilkammern strukturell überlegen.

Typische Streitigkeiten bei M&A-Transaktionen betreffen die Kaufpreisanpassung nach Closing (Working-Capital-Mechanismus, Earn-out — variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil), Garantieansprüche des Käufers wegen unrichtiger Garantien des Verkäufers, und Freistellungsansprüche nach vereinbarter Risikoallokation. Für alle diese Konstellationen ist das Schiedsgericht mit fachkundigen Wirtschafts- oder M&A-Schiedsrichtern der Richter erster Wahl.

Zu beachten ist: Enthält der Anteilskaufvertrag eine Schiedsklausel, erfasst diese in der Regel Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer. Streitigkeiten, an denen die Zielgesellschaft selbst beteiligt ist, sind von der Schiedsvereinbarung zwischen den Transaktionsparteien nicht automatisch erfasst. Sollen auch solche Konstellationen einbezogen werden, ist dies ausdrücklich zu regeln — etwa durch Beitritt der Zielgesellschaft zur Schiedsvereinbarung.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im Rahmen von Unternehmenstransaktionen Schiedsklauseln verhandeln oder sich mit Post-Closing-Streitigkeiten konfrontiert sehen. Die Erfahrung zeigt: Die Klausel, die im Kaufvertrag fünf Zeilen einnimmt, kann im Streitfall über Verlauf und Kosten eines mehrjährigen Verfahrens entscheiden.

Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmer

Welche konkreten Schritte sollten Unternehmer vor Vertragsschluss unternehmen? Die folgende Übersicht orientiert sich an der Struktur des oben entwickelten Rechtsrahmens.

  • Streitwertpotential einschätzen: Schiedsverfahren lohnen sich wirtschaftlich regelmäßig erst ab einem gewissen Streitwert. Bei kleineren Verträgen ist die staatliche Gerichtsbarkeit häufig effizienter.
  • Schiedsinstitution und Musterklausel wählen: Für nationale Verträge bietet die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) eine bewährte Schiedsordnung und eine empfohlene Musterklausel. Für internationale Verträge kommen ICC, VIAC, LCIA oder andere Institutionen in Betracht, je nach Jurisdiktion des Vertragspartners.
  • Schiedsort und materielles Recht klar bestimmen: Beides ist ausdrücklich im Vertrag zu regeln und sollte nicht der Auslegung überlassen werden.
  • Verfahrenssprache und Schiedsrichteranzahl festlegen: Insbesondere bei internationalen Verträgen ist die Sprachregelung entscheidend für die Chancengleichheit im Verfahren.
  • Mehrstufige Streitbeilegung sorgfältig strukturieren: Wenn eine Mediations- oder Verhandlungsphase vorgeschaltet werden soll, müssen Ablauf, Fristen und die Bedingungen für den Übergang zum Schiedsverfahren präzise geregelt sein.
  • Bestehende Klauseln regelmäßig prüfen: Verträge, die vor Jahren geschlossen wurden, enthalten häufig Schiedsklauseln, die nicht mehr dem Stand der Schiedsordnungen oder der Rechtsprechung entsprechen. Eine periodische Überprüfung lohnt sich.
  • Gesellschaftervereinbarungen gesondert betrachten: Für Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftervereinbarungen gelten besondere Anforderungen, die im Hauptvertrag vereinbarter Schiedsklausel nicht ohne Weiteres übertragen werden können.

Die vorstehenden Empfehlungen sind strukturelle Leitlinien. Die konkrete Gestaltung muss den spezifischen Vertrag, die Vertragsparteien, die anwendbare Rechtsordnung und das wirtschaftliche Umfeld berücksichtigen. Eine standardisierte Klausel „von der Stange" genügt diesen Anforderungen in aller Regel nicht.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Schiedsklauselgestaltung. Ihr konkretes Vertragsprojekt erfordert die Prüfung des Streitwertpotentials, der beteiligten Jurisdiktionen und der Interessen Ihrer Vertragspartner. Für eine erste Durchsicht Ihrer bestehenden Verträge oder eines Vertragsentwurfs wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Schiedsklausel im Vertrag

Was ist eine Schiedsklausel und wozu dient sie?

Eine Schiedsklausel ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Parteien die Zuständigkeit staatlicher Gerichte für bestimmte Streitigkeiten ausschließen und stattdessen ein privates Schiedsgericht als zuständig bestimmen. Rechtsgrundlage in Deutschland sind die §§ 1025 ff. ZPO. Für Unternehmen im Mittelstand bietet die Schiedsklausel vor allem Vertraulichkeit, Fachkenntnis der Schiedsrichter und — bei internationalen Verträgen — eine weitreichende Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in über 160 Staaten. Die genaue Ausgestaltung ist anwaltlich zu prüfen.

Wann ist eine Schiedsklausel unwirksam?

Eine Schiedsklausel kann aus verschiedenen Gründen unwirksam sein: bei fehlender Schriftform (§ 1031 ZPO), wenn der Gegenstand der Streitigkeit nicht schiedsfähig ist (§ 1030 ZPO), bei fehlerhafter Einbeziehung in AGB (§§ 305 ff. BGB), oder wenn die Klausel so unklar oder widersprüchlich formuliert ist, dass sie nicht vollzogen werden kann (sogenannte pathologische Klausel). Für Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH hat die höchstrichterliche Rechtsprechung besondere Wirksamkeitsanforderungen entwickelt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Ad-hoc-Schiedsverfahren und einem institutionellen Schiedsverfahren?

Bei einem institutionellen Schiedsverfahren übernimmt eine anerkannte Schiedsinstitution — etwa die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die ICC oder der VIAC — die administrative Unterstützung: Verwaltung des Verfahrens, Bestellung der Schiedsrichter bei Nichteinigung und Überwachung der Verfahrensordnung. Ad-hoc-Verfahren sind flexibler, verlangen aber von den Parteien und den Schiedsrichtern eine vollständige Eigenorganisation aller Verfahrensfragen. Für unerfahrene Schiedsparteien und für internationale Verfahren empfiehlt sich in aller Regel das institutionelle Schiedsverfahren.

Kann eine Schiedsklausel in AGB wirksam vereinbart werden?

Ja, grundsätzlich ist eine Schiedsklausel in AGB zulässig. Sie muss jedoch wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein (§§ 305 ff. BGB), darf keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB darstellen und darf den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Im kaufmännischen Verkehr sind die Einbeziehungsvoraussetzungen erleichtert, doch auch hier bleibt die Inhaltskontrolle anwendbar. Es empfiehlt sich, die Schiedsklausel als gesonderte, hervorgehobene Vertragsbestimmung zu gestalten und nicht im Kleingedruckten zu verbergen.

Welche Kosten entstehen bei einem Schiedsverfahren?

Die Kosten eines Schiedsverfahrens setzen sich zusammen aus den Honoraren der Schiedsrichter, den Verwaltungsgebühren der Schiedsinstitution (bei institutionellen Verfahren) sowie den Anwaltskosten. Schiedsverfahren sind in aller Regel teurer als erstinstanzliche staatliche Verfahren, können aber bei komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten — wegen geringerer Instanzanzahl und schnellerer Verfahrensdauer — insgesamt wirtschaftlicher sein. Die konkrete Kostenstruktur hängt von der gewählten Schiedsordnung, dem Streitwert und der Verfahrensdauer ab. Eine belastbare Kostenschätzung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was passiert, wenn die Gegenseite die Schiedsvereinbarung bestreitet?

Bestreitet eine Partei die Wirksamkeit oder den Umfang der Schiedsvereinbarung, kann das Schiedsgericht grundsätzlich selbst über seine Zuständigkeit entscheiden (Kompetenz-Kompetenz, § 1040 ZPO). Diese Entscheidung ist allerdings durch das staatliche Gericht überprüfbar. Alternativ kann die Partei, die die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend machen will, gemäß § 1032 ZPO das staatliche Gericht anrufen, bevor das Schiedsgericht konstituiert ist. Beide Wege können zu zeitlichen Verzögerungen führen, die durch eine präzise Klauselgestaltung von vornherein vermieden werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung von Schiedsklauseln, der Durchführung nationaler und internationaler Schiedsverfahren sowie in allen Fragen der streitigen Auseinandersetzung. Zwei Bürostandorte in zentralen deutschen Wirtschaftsregionen ermöglichen eine bundesweite Mandatsbetreuung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Julia Falk

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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