MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Arbeitszeiterfassung und gesetzliche Pflichten – Checkliste

Arbeitszeiterfassung und gesetzliche Pflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Produktionsunternehmens erhält Post vom Gewerbeaufsichtsamt: Stichprobenkontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Personalakten zeigen lückenhafte Stundenzettel, Excel-Tabellen ohne einheitliche Systematik und für mehrere Abteilungen gar nichts. Was folgt, ist nicht nur eine Beratung zur Systemumstellung – es ist der Anfang einer haftungsrechtlichen Prüfung der Geschäftsführerpersönlichkeit.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt in Deutschland bereits heute auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 sowie des europäischen Rahmens der EuGH-Entscheidung von 2019. Geschäftsführer im Mittelstand sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit – einschließlich Überstunden und Ruhepausen – systematisch aufzuzeichnen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, setzt sich Bußgeldrisiken, arbeitsrechtlichen Folgeansprüchen und im Streitfall einer Beweislastumkehr zugunsten der Arbeitnehmer aus.

Diese Checkliste führt Geschäftsführer und Personalverantwortliche im deutschen Mittelstand Schritt für Schritt durch die aktuellen Anforderungen an rechtskonforme Arbeitszeiterfassung – von der Normbasis über die Systemwahl bis zur Dokumentationssicherung.

Schritt 1: Die Normbasis verstehen – was gilt bereits heute?

Die Erfassungspflicht ist keine Ankündigung für die Zukunft. Sie gilt jetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) klargestellt, dass Arbeitgeber bereits nach § 3 ArbSchG verpflichtet sind, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Diese Entscheidung folgt dem EuGH-Urteil von 2019, das EU-Mitgliedstaaten zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtete.

Parallel gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind Arbeitgeber verpflichtet, die über 8 Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. In der Praxis greift das häufig zu kurz: Viele Unternehmen erfassen lediglich Überstunden, nicht aber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit – und stehen damit im Widerspruch zur höchstrichterlichen Anforderung an ein vollständiges Erfassungssystem.

Ein eigenständiges Arbeitszeiterfassungsgesetz, das elektronische Systeme vorschreibt und differenzierte Übergangsfristen vorsieht, befand sich zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags lediglich auf Referentenentwurfsebene und ist nicht in Kraft. Geschäftsführer sollten daher die Rechtslage nicht auf die geplante Neuregelung verschieben, sondern auf Basis des geltenden Rechts handeln. Wann genau welche Neuregelung in Kraft tritt, ist anwaltlich zu prüfen.

Schritt 2: Bestandsaufnahme – Welches System ist bereits im Einsatz?

Bevor ein Unternehmen ein neues Erfassungssystem einführt oder bestehendes anpasst, ist eine ehrliche Bestandsaufnahme unerlässlich. Folgende Fragen sollten in jedem Unternehmen geklärt sein:

  • Erfasst das aktuelle System Beginn und Ende der Arbeitszeit – nicht nur Stunden insgesamt?
  • Werden Ruhepausen dokumentiert und von der Arbeitszeit abgezogen?
  • Sind Überstunden systematisch und nachvollziehbar erfasst?
  • Gilt das System für alle Arbeitnehmer – auch Teilzeitkräfte, Minijobber und geringfügig Beschäftigte?
  • Werden Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahrt?
  • Haben Arbeitnehmer Zugang zu ihren eigenen Zeitaufzeichnungen?
  • Ist das System betrieblich angewiesen und dokumentiert – etwa durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsanweisung?

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass inhabergeführte Betriebe die Zeiterfassung faktisch delegieren, ohne sicherzustellen, dass tatsächlich ein vollständiges und einheitliches System betrieben wird. Abteilungsleiter führen eigene Tabellen, die Zentrale kennt die tatsächlichen Arbeitsstunden nicht. Dieses Systemversagen ist im Prüfungsfall das erste, was auffällt.

Schritt 3: Welche Arbeitnehmer müssen erfasst werden?

Die Erfassungspflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitsrechts. Das umfasst Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sowie Arbeitnehmer im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten.

Gesondert zu prüfen ist die Situation von leitenden Angestellten. Das Arbeitszeitgesetz gilt nach § 18 ArbZG unter anderem nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Wer als „leitender Angestellter" einzustufen ist, ist jedoch eine Einzelfallfrage, die nicht einfach durch interne Stellenbezeichnung gelöst werden kann. Auch hier empfiehlt sich anwaltliche Prüfung: Eine fehlerhafte Einstufung kann dazu führen, dass Arbeitnehmer, die als leitende Angestellte behandelt wurden, rückwirkend Vergütung für nicht bezahlte Überstunden fordern.

Für Außendienstmitarbeiter, Bereitschaftsdienste und mobile Arbeit gelten besondere tatsächliche und organisatorische Anforderungen an die Aufzeichnungssysteme. Die Pflicht zur Erfassung besteht unabhängig davon, ob die Arbeitszeit am Firmenstandort oder außerhalb erbracht wird. Das System muss also auch für Außendienstmitarbeiter greifen – in der Regel über App-basierte Lösungen oder dokumentierte Selbstaufzeichnung mit Arbeitgeberkontrolle.

Wie haften Geschäftsführer bei fehlender Arbeitszeiterfassung?

Die haftungsrechtliche Dimension ist für Geschäftsführer im Mittelstand besonders relevant. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten des ArbZG sind bußgeldbewehrt. Im Wiederholungsfall und bei schwerwiegenden Verstößen sind nach den Regelungen des ArbZG erhebliche Sanktionen möglich – konkrete Bußgeldhöhen sind im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Hinzu kommt eine prozessuale Dimension: Fehlen systematische Arbeitszeitaufzeichnungen, riskiert der Arbeitgeber im Überstundenvergütungsstreit eine ungünstige Beweissituation. Der Bundesgerichtshof und die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung haben in verschiedenen Zusammenhängen bestätigt, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für geleistete Überstunden trägt – und dass fehlende Dokumentation diese Last nicht auf den Arbeitnehmer verschiebt.

Nach unserer Erfahrung ist die tatsächliche Haftungsexposition in mittelständischen Unternehmen in zwei Konstellationen besonders hoch: Erstens bei Kontrollen durch Gewerbeaufsichtsämter oder Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die Unterlagen anfordern. Zweitens bei Kündigungsschutzverfahren, in denen Arbeitnehmer rückwirkend Überstundenvergütung einfordern und das Unternehmen die Nichtleistung dieser Stunden nicht belegen kann.

Welche Schritte unternimmt ein Geschäftsführer, wenn das Erfassungssystem nicht den Anforderungen entspricht – und wie schnell muss er handeln? Hierzu die folgenden Checklisten-Schritte.

Schritt 4: Systemwahl – welche technischen und organisatorischen Optionen bestehen?

Das geltende Recht schreibt keine bestimmte technische Form der Arbeitszeiterfassung vor. Ein elektronisches System ist nach heutigem Stand nicht zwingend erforderlich – auch papierbasierte Aufzeichnungen erfüllen die gesetzliche Anforderung, sofern sie vollständig, nachvollziehbar und fälschungssicher sind. Relevante Gesichtspunkte bei der Systemauswahl:

  • Vollständigkeit: Beginn, Ende, Pausen und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst sein.
  • Zugänglichkeit: Arbeitnehmer müssen ihre eigenen Aufzeichnungen einsehen können.
  • Aufbewahrung: Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Manipulationssicherheit: Das System muss nachträgliche Änderungen erkennen oder verhindern.
  • Mitbestimmung: Besteht ein Betriebsrat, hat dieser bei Einführung und Ausgestaltung eines technischen Überwachungssystems ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
  • Datenschutz: Die Verarbeitung von Arbeitszeitdaten ist personenbezogene Datenverarbeitung nach der DSGVO; ein entsprechendes Verarbeitungsverzeichnis sowie eine Datenschutz-Folgenabschätzung sind zu prüfen.

Die Entscheidung für ein bestimmtes System – ob Stechuhr, digitale App, integrierte HR-Software oder Selbstaufzeichnung mit Kontrollmechanismus – ist eine unternehmerische Entscheidung. Rechtskonformität hängt nicht vom Medium ab, sondern von Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und korrekter betrieblicher Einbindung.

Schritt 5: Betriebsrat und Mitbestimmung richtig einbinden

Wer einen Betriebsrat hat, muss ihn bei der Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems beteiligen. Das gilt unabhängig davon, ob das System elektronisch oder papierbasiert ist, sofern es technische Überwachungskomponenten enthält. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist erzwingbar – die einseitige Einführung eines technischen Überwachungssystems ohne Betriebsratsanhörung ist unwirksam.

In der Praxis empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die folgende Punkte regelt: Zweck der Erfassung, erfasste Daten, Zugriffsberechtigung, Aufbewahrungsfristen, Verfahren bei Abweichungen und Löschungsfristen. Eine solche Vereinbarung schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und reduziert das Konfliktpotenzial.

Auch ohne Betriebsrat empfiehlt sich eine schriftliche Arbeitsanweisung, die das interne Verfahren festlegt. Das ist kein bürokratischer Selbstzweck – im Streitfall dokumentiert sie, dass das Unternehmen systematisch und nicht willkürlich vorgeht.

Schritt 6: Dokumentation und Aufbewahrung – was muss wie lange vorliegen?

Die Aufbewahrungspflicht für Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 16 Abs. 2 ArbZG beträgt mindestens zwei Jahre. Diese Frist ist eine Mindestanforderung; in steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht können längere Aufbewahrungsfristen gelten.

Folgende Unterlagen sollten im Rahmen eines vollständigen Dokumentationssystems vorliegen:

  • Tägliche Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit je Arbeitnehmer
  • Nachweis geleisteter Überstunden und deren betriebliche Genehmigung oder Anordnung
  • Aufzeichnungen über Ruhepausen
  • Nachweise zu Abweichungen nach § 7 ArbZG (vertragliche Arbeitszeitverlängerungen durch Tarifvertrag)
  • Betriebsvereinbarung oder Arbeitsanweisung zur Arbeitszeiterfassung
  • Datenschutzrechtliche Dokumentation (Verarbeitungsverzeichnis, ggf. DSFA)
  • Im Falle elektronischer Systeme: Protokolle zu Systemzugriffen und Änderungen

Besonderes Augenmerk verdient die Situation im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten: Auch dort muss die Arbeitszeit erfasst werden, und die Aufzeichnungen müssen für den Arbeitgeber zugänglich und überprüfbar sein. Eine rein virtuelle Aufzeichnung, auf die nur der Arbeitnehmer selbst zugreifen kann, genügt den Anforderungen an ein vollständiges Erfassungssystem nicht.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Dienstleistungsunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern, das im Zuge einer Betriebsprüfung zur Vorlage seiner Arbeitszeitaufzeichnungen aufgefordert wurde. Ausgangslage: Für Bürobelegschaft existierten lückenhafte Excel-Tabellen, für den Außendienst gar keine systematischen Aufzeichnungen. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete ein Stufenkonzept – sofortige Einführung einer einheitlichen Erfassungssystematik, Nacherfassung soweit möglich, Abschluss einer Betriebsvereinbarung unter Einbindung des Betriebsrats sowie datenschutzrechtliche Prüfung der gewählten Softwarelösung. Ergebnis: Das Unternehmen konnte die Prüfung mit einem geordneten Maßnahmenplan abschließen, der die operative Unterbrechung minimierte und die Haftungssituation der Geschäftsführung deutlich entspannte.

Schritt 7: Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Welche Fehler begegnen uns in der Beratungspraxis am häufigsten – und was lässt sich daraus für die eigene Situation ableiten?

Fehler 1: Nur Überstunden erfassen, nicht Gesamtarbeitszeit. Die Anforderung des BAG und des EuGH geht über § 16 Abs. 2 ArbZG hinaus und verlangt ein vollständiges System. Wer nur Überstunden dokumentiert, erfüllt die Mindestanforderung des ArbZG, nicht aber das arbeitsschutzrechtliche Gebot.

Fehler 2: Homeoffice-Mitarbeiter ausnehmen. Die Pflicht gilt ortsunabhängig. Geschäftsführer, die Homeoffice-Mitarbeiter faktisch aus dem Erfassungssystem herausnehmen, riskieren – neben dem Sanktionsrisiko – Überstundennachforderungen, die sie nicht widerlegen können.

Fehler 3: Betriebsrat nicht einbinden. Die nachträgliche Einbindung ist möglich, aber riskant: Sie kann Betriebsstilllegungen technischer Systeme auslösen und schafft unnötige Konflikte. Frühzeitige Einbindung ist der bessere Weg.

Fehler 4: Arbeitnehmer vollständig mit der Selbsterfassung allein lassen. Selbsterfassung durch Arbeitnehmer ist zulässig, aber nur, wenn der Arbeitgeber das System eingerichtet hat, die Aufzeichnungen kontrolliert und bei Unstimmigkeiten eingreift. Passivität des Arbeitgebers reicht nicht.

Fehler 5: Auf die geplante Neuregelung warten. Das eigenständige Gesetz zur elektronischen Arbeitszeiterfassung existiert zum aktuellen Stand nur als Referentenentwurf. Handlungspflicht besteht auf Basis des geltenden Rechts – schon heute.

Nach unserer Erfahrung zeigen sich diese Fehler besonders in inhabergeführten Betrieben, die organisch gewachsen sind und deren Personalprozesse nicht Schritt mit dem Unternehmenswachstum gehalten haben. Der Moment, dieses Versäumnis zu beheben, ist – bevor eine Prüfung es erzwingt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Arbeitszeiterfassung nach geltendem Recht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Unterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen betrieblichen Ausgangssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 8: Nächste Schritte – Handlungsfahrplan für Geschäftsführer

Die folgende Übersicht fasst die empfohlenen Maßnahmen in einer priorisierten Reihenfolge zusammen. Sie ersetzt nicht die anwaltliche Einzelberatung, gibt aber eine strukturierte Orientierung:

  1. Ist-Analyse durchführen: Bestandssystem auf Vollständigkeit prüfen (Beginn, Ende, Pausen, alle Arbeitnehmergruppen).
  2. Handlungsbedarf identifizieren: Lücken im Erfassungssystem schriftlich dokumentieren und priorisieren.
  3. Systementscheidung treffen: Geeignetes Erfassungsmedium auswählen; Anforderungen an Vollständigkeit, Zugänglichkeit und Manipulationssicherheit prüfen.
  4. Betriebsrat einbinden: Bei bestehendem Betriebsrat: Mitbestimmungsverfahren einleiten, Betriebsvereinbarung vorbereiten.
  5. Datenschutzprüfung veranlassen: Verarbeitungsverzeichnis anlegen, ggf. Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen.
  6. Interne Anweisung erlassen: Schriftliche Arbeitsanweisung zum Erfassungsverfahren für alle Mitarbeiter und Vorgesetzte.
  7. Schulung sicherstellen: Vorgesetzte und Mitarbeiter in das neue System einweisen; Selbsterfassungsverantwortung klar kommunizieren.
  8. Aufbewahrungssystem einrichten: Sicherstellung einer mindestens zweijährigen, zugriffsgesicherten Aufbewahrung der Aufzeichnungen.
  9. Regelmäßige Überprüfung einplanen: Jährliche interne Revision des Erfassungssystems auf Aktualität und Vollständigkeit.
  10. Rechtsentwicklung beobachten: Sobald das geplante Arbeitszeiterfassungsgesetz in Kraft tritt, Übergangsfristen und neue Anforderungen unverzüglich prüfen lassen.

Entscheidungsmatrix für typische Konstellationen: Unternehmen ohne Betriebsrat und weniger als zehn Arbeitnehmer → § 23 KSchG greift nicht; Arbeitszeiterfassungspflicht nach ArbZG / BAG 2022 besteht dennoch → sofortige Systemimplementierung empfohlen. Unternehmen mit Betriebsrat → Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zwingend → Betriebsvereinbarung vor Systemeinführung. Unternehmen mit Homeoffice-Quoten → gesondertes Konzept für ortsunabhängige Erfassung erforderlich → technische Lösung mit Zugriffsrecht des Arbeitgebers.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung und gesetzlichen Pflichten

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits heute – oder erst nach einer neuen gesetzlichen Regelung?

Die Pflicht gilt bereits auf Grundlage des geltenden Rechts: § 3 ArbSchG in Verbindung mit der BAG-Entscheidung vom 13. September 2022 sowie dem EuGH-Urteil von 2019 verpflichten Arbeitgeber zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung. Das geplante eigenständige Arbeitszeiterfassungsgesetz befindet sich zum aktuellen Stand lediglich auf Referentenentwurfsebene und ist nicht in Kraft. Arbeitgeber sollten daher nicht auf neue Gesetzgebung warten, sondern auf Basis des geltenden Rechts handeln.

Welche Arbeitnehmer sind von der Erfassungspflicht ausgenommen?

Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind nach § 18 ArbZG vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Wer als leitender Angestellter einzustufen ist, ist jedoch eine Einzelfallfrage, die nicht durch interne Stellenbezeichnungen allein gelöst werden kann. Im Zweifel empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung der Einstufung, da Fehler rückwirkende Vergütungsansprüche für nicht bezahlte Überstunden auslösen können.

Ist ein elektronisches System zur Arbeitszeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben?

Nach dem heute geltenden Recht schreibt weder das Arbeitszeitgesetz noch die BAG-Rechtsprechung eine elektronische Lösung vor. Auch papierbasierte Aufzeichnungen erfüllen die Anforderungen, sofern sie vollständig, manipulationssicher und für den Arbeitgeber zugänglich sind. Ein geplantes Gesetz sieht für die Zukunft die Pflicht zur elektronischen Erfassung vor, ist aber noch nicht in Kraft. Die konkreten Anforderungen hängen von der Unternehmensgröße und weiteren Faktoren ab – anwaltliche Prüfung wird empfohlen.

Was gilt für Mitarbeiter im Homeoffice?

Die Arbeitszeiterfassungspflicht gilt ortsunabhängig – also auch für Mitarbeiter, die im Homeoffice oder mobil arbeiten. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass das Erfassungssystem auch für diese Mitarbeiter greift und die Aufzeichnungen für ihn zugänglich und überprüfbar sind. Eine rein selbstverwaltete Aufzeichnung ohne Arbeitgeberkontrolle ist nicht ausreichend.

Wie lange müssen Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahrt werden?

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG beträgt die Mindestaufbewahrungsfrist zwei Jahre. In steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht können längere Fristen gelten. Aufzeichnungen sollten zugriffssicher und nachträglich nicht änderbar aufbewahrt werden, um im Streitfall als Beweismittel zu taugen.

Was passiert, wenn der Betriebsrat nicht in die Systemeinführung eingebunden wurde?

Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, besteht bei der Einführung technischer Überwachungssysteme ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die einseitige Einführung ohne Betriebsratsanhörung ist unwirksam und kann zur Unterlassungsverfügung gegen den Betrieb des Systems führen. Frühzeitige Einbindung und der Abschluss einer Betriebsvereinbarung sind der rechtssichere Weg.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von der Implementierung rechtskonformer Arbeitszeiterfassungssysteme über Betriebsvereinbarungen bis hin zur Vertretung in arbeitsgerichtlichen Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen mit besonderem Blick auf Haftungsrisiken der Geschäftsführung. Mitglied in den zuständigen Rechtsanwaltskammern München und Berlin. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der gesetzlichen Arbeitszeiterfassung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender betrieblicher Strukturen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.