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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Homeoffice und mobiles Arbeiten regeln – Rechtslage und Optionen

Homeoffice und mobiles Arbeiten regeln: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Viele Geschäftsführer im Mittelstand stehen heute vor derselben Ausgangslage: Ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet ganz oder teilweise außerhalb des Betriebs, ob zu Hause, beim Kunden oder von unterwegs. Die vertraglichen und organisatorischen Grundlagen dazu sind oft noch lückenhaft – manchmal fehlen sie ganz. Das birgt konkrete Haftungsrisiken, denn arbeitsrechtliche Pflichten des Arbeitgebers gelten unabhängig davon, wo der Arbeitnehmer seine Leistung erbringt.

Homeoffice und mobiles Arbeiten können in Deutschland arbeitsrechtlich wirksam und rechtssicher geregelt werden. Die gesetzliche Grundlage bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie – in mitbestimmten Betrieben – das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice besteht nach geltendem Recht nicht; Anspruch und Modalitäten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wer als Geschäftsführer die Regeln jetzt systematisch fixiert, reduziert Konfliktpotenzial und sichert die Arbeitszeitdokumentation ab.

Dieser Beitrag analysiert den geltenden Rechtsrahmen, beleuchtet die Unterschiede zwischen Telearbeit, mobilem Arbeiten und Homeoffice, zeigt die wesentlichen Regelungsinstrumente und gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Was unterscheidet Telearbeit, Homeoffice und mobiles Arbeiten rechtlich?

Die drei Begriffe werden im Sprachgebrauch oft vermischt, haben aber einen unterschiedlichen rechtlichen Gehalt – und genau diese Unterscheidung entscheidet über die Pflichten des Arbeitgebers.

Telearbeit im technischen Sinne ist gesetzlich definiert: § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschreibt fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich des Beschäftigten, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Einrichtung des Telearbeitsplatzes eine schriftliche Vereinbarung über die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung getroffen haben. Die Folge: Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstättenverordnung einzuhalten – einschließlich der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung des heimischen Arbeitsplatzes. Das kostet Zeit und erfordert in der Praxis zumindest die Selbstauskunft des Arbeitnehmers über die baulichen und technischen Bedingungen.

Mobiles Arbeiten ist demgegenüber gesetzlich nicht eigens definiert. Gemeint ist jede ortsflexible Erbringung der Arbeitsleistung, die nicht an einen fest eingerichteten heimischen Arbeitsplatz gebunden ist. Typisch: Das Notebook im Zug, der Videokonferenzraum beim Kunden, das Ferienhaus im Ausland. Die ArbStättV greift hier nicht, wohl aber gelten die allgemeinen Schutzpflichten aus ArbSchG und ArbZG uneingeschränkt.

Homeoffice ist ein Oberbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, der sowohl formell vereinbarte Telearbeit als auch informell tolerierten mobilem Heimarbeiten umfassen kann. In der rechtlichen Würdigung kommt es daher stets darauf an, was die Parteien konkret vereinbart haben – und was nicht.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen schon seit Jahren faktische Homeoffice-Praxis betreiben, ohne je eine klare Vereinbarung getroffen zu haben. Das kann eine betriebliche Übung begründen, auf die der Arbeitnehmer sich beruft, ohne dass der Arbeitgeber dies beabsichtigt hatte.

Welche gesetzliche Grundlage gilt – und was fehlt noch?

Das deutsche Recht kennt seit April 2021 einen gesetzlichen Anspruch auf Erörterung von mobilem Arbeiten: § 111 GewO n.F. (Gewerbeordnung) verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten dazu, einen Wunsch des Arbeitnehmers nach mobiler Arbeit zu erörtern. Ein Anspruch auf Bewilligung folgt daraus nicht. Die Ablehnung muss jedoch begründet werden. Das bedeutet: Geschäftsführer müssen sich mit dem Anliegen inhaltlich befassen und dürfen es nicht mehr stillschweigend übergehen.

Daneben gilt unverändert das ArbZG, das Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Ruhezeitregelungen vorschreibt – unabhängig vom Arbeitsort. Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Diese Vorgaben gelten im Homeoffice ebenso wie im Büro.

Die Arbeitszeiterfassungspflicht besteht bereits: Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) auf Grundlage von § 3 ArbSchG und der EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2019 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen. Im Homeoffice-Kontext verschärft sich diese Pflicht faktisch, weil Anwesenheitskontrolle entfällt und die Erfassung vollständig auf technische Systeme und das Eigenverhalten der Beschäftigten angewiesen ist. Ein gesondertes Arbeitszeiterfassungsgesetz liegt bislang nur als Referentenentwurf vor und ist nicht in Kraft; die bestehende Pflicht ergibt sich bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz.

Was fehlt, ist ein umfassendes Homeoffice-Gesetz. Der Gesetzgeber hat verschiedene Entwürfe diskutiert, aber bislang weder einen allgemeinen Homeoffice-Anspruch noch ein abschließendes Regelwerk für mobiles Arbeiten verabschiedet. Unternehmen müssen sich daher aus einem Flickenteppich von BGB-Arbeitsvertragsrecht, ArbZG, ArbSchG, ArbStättV und – wo einschlägig – BetrVG zusammenhelfen. Genau hier liegt der gestaltungsrechtliche Spielraum.

Welche Regelungsinstrumente stehen Arbeitgebern zur Verfügung?

Der Arbeitgeber hat im Wesentlichen drei Gestaltungsebenen: die individualvertragliche Vereinbarung, die Betriebsvereinbarung und – seltener im Mittelstand – den Tarifvertrag. In mitbestimmungsfreien Betrieben (in der Regel unter 5 Arbeitnehmern, fehlender Betriebsrat) bleibt nur die individuelle Ebene.

Individualvertragliche Homeoffice-Vereinbarung: Sie ist das flexibelste Instrument. Inhaltlich sollte sie mindestens regeln: die konkrete Anzahl der Homeoffice-Tage pro Woche, den Ort der Arbeit (fester Heimarbeitsplatz oder ortsflexibel), die Erreichbarkeitszeiten (sog. Kernarbeitszeiten oder Rufbereitschaft), die Verantwortlichkeit für Ausstattung und Kostenerstattung sowie ein Widerrufsrecht des Arbeitgebers. Letzteres ist für Unternehmen besonders wichtig: Ohne ausdrückliches Widerrufsrecht kann die einmal gewährte Homeoffice-Möglichkeit zur vertraglichen Bindung werden, die der Arbeitgeber nicht einseitig zurücknehmen kann.

Betriebsvereinbarung: Wo ein Betriebsrat besteht, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit. Das Mitbestimmungsrecht umfasst insbesondere Fragen der Lage und Dauer der Arbeitszeit sowie der Ausstattung des Telearbeitsplatzes. Geschäftsführer, die mobile Arbeit ohne Einbindung des Betriebsrats einführen oder rückgängig machen, riskieren, dass entsprechende Einzelmaßnahmen keine Wirkung entfalten.

Direktionsrecht: Innerhalb des durch Vertrag und Betriebsvereinbarung abgesteckten Rahmens kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) Homeoffice auch anordnen oder untersagen. Aber: Dieser Spielraum ist enger als häufig angenommen. Ob der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen kann, ist nach wie vor umstritten; die herrschende Meinung verneint einen einseitigen Anspruch des Arbeitgebers mangels gesetzlicher Grundlage, solange vertraglich nichts vereinbart ist.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis zeigt sich, dass insbesondere die Widerruflichkeit der Homeoffice-Regelung und die Frage der Ausstattungspflicht Konfliktpunkte sind, die frühzeitig vertraglich fixiert werden müssen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Arbeitszeitrecht im Homeoffice: Was muss der Geschäftsführer sicherstellen?

Das Arbeitszeitrecht gilt – das sei ausdrücklich betont – ohne Modifikation auch im Homeoffice. Die Verantwortung für die Einhaltung des ArbZG liegt beim Arbeitgeber, nicht beim Arbeitnehmer. Das bedeutet konkret: Ein System, das Überschreitungen der täglichen Höchstarbeitszeit nicht aufzeichnet, stellt den Arbeitgeber schlechter, wenn es zu Bußgeldverfahren oder arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Die wesentlichen ArbZG-Eckpunkte im Homeoffice-Kontext:

  • Tägliche Regelarbeitszeit: grundsätzlich 8 Stunden; Verlängerung auf bis zu 10 Stunden im Ausgleichszeitraum möglich (§ 3 ArbZG).
  • Mindestruhezeit: 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn (§ 5 ArbZG). Wer abends nach 22 Uhr noch E-Mails bearbeitet und morgens um 7 Uhr wieder beginnt, verletzt diese Ruhezeit – selbst wenn die Gesamtarbeitszeit stimmt.
  • Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9, 10 ArbZG): Grundsätzlich verboten, mit engen Ausnahmen. Die „kurze WhatsApp am Sonntagabend" kann arbeitsrechtlich als Arbeit gelten, wenn sie inhaltlich über bloße Bereitschaft hinausgeht.
  • Aufzeichnungspflichten: Überstunden und Mehrarbeit sind aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG); nach der BAG-Entscheidung von 2022 gilt darüber hinausgehend eine umfassende Erfassungspflicht für die gesamte Arbeitszeit.

Wie erfüllt man diese Pflichten im Homeoffice praktisch? Die Antwort hängt von der Betriebsgröße und Technologieausstattung ab. Zeiterfassungssoftware mit Selbsteintrag, Kommen-Gehen-Funktion im VPN oder einfache Excel-basierte Meldepflichten sind allesamt zulässige Mittel, solange sie verfahrenssicher sind. Arbeitgeber müssen das System einrichten; dass Arbeitnehmer es tatsächlich nutzen, ist ebenfalls Arbeitgeberpflicht.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen? Das ArbZG sieht Bußgelder vor; wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden (§ 23 ArbZG). Hinzu kommt die zivilrechtliche Dimension: Arbeitnehmer können Überstundenvergütung einfordern, wenn sie nachweisen können, dass der Arbeitgeber Mehrarbeit gekannt oder geduldet hat.

Datenschutz und IT-Sicherheit im mobilen Arbeiten

Mobiles Arbeiten schafft Sicherheitsrisiken, die für den Arbeitgeber datenschutzrechtliche und vertragliche Konsequenzen haben. Wer nach der DSGVO als Verantwortlicher gilt, haftet für die Sicherheit personenbezogener Daten – gleichgültig ob diese im Büro oder im Homeoffice verarbeitet werden.

Die DSGVO verpflichtet den Arbeitgeber, technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu treffen, die dem Risiko der Datenverarbeitung angemessen sind (Art. 32 DSGVO). Im Homeoffice-Kontext bedeutet das: gesicherte Verbindungen (VPN), Verschlüsselung von Endgeräten, klare Regelungen zur Nutzung privater Geräte (BYOD – Bring Your Own Device). Bei einer meldepflichtigen Datenschutzverletzung beträgt die Meldefrist gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde 72 Stunden (Art. 33 DSGVO) – eine Frist, die im hektischen Betriebsalltag schnell versäumt wird.

In der Homeoffice-Vereinbarung sollte daher ein eigenständiger Abschnitt zur IT-Nutzung und Datensicherheit aufgenommen werden. Dieser regelt mindestens: das Verbot der privaten Gerätenutzung für dienstliche Zwecke (soweit erwünscht), die Pflicht zur gesicherten Netzwerkverbindung, den Umgang mit ausgedruckten vertraulichen Unterlagen, den Sichtschutz am Heimarbeitsplatz (insbesondere bei Videokonferenzen) und Verhaltensregeln für den Verlust oder Diebstahl von Endgeräten. Diese Regelungen sind keine bloßen Formvorschriften; sie können im Schadenfall die Frage der Mitverschuldung des Arbeitgebers maßgeblich beeinflussen.

Kostentragung, Ausstattung und steuerliche Fragen

Eine häufig unterschätzte Regelungsfrage ist, wer die Kosten des Homeoffice trägt. Das Gesetz ist hier eindeutig: Der Arbeitgeber hat die für die Arbeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Fehlen sie, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Kostenersatz (§ 670 BGB analog). Das gilt auch für anteilige Kosten für Strom, Heizung und Internetverbindung, wenn der Arbeitnehmer nachweislich für den Arbeitgeber ausgestattet wird.

In der Praxis wird meist eine pauschale Kostentragungsregelung getroffen. Der Arbeitgeber stellt Laptop und ggf. Headset zur Verfügung, zahlt eine monatliche Pauschale für Internetnutzung und Strom. Diese Pauschalen können unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei gestaltet werden; die genauen steuerlichen Parameter sind im Einzelfall mit dem Steuerberater abzustimmen.

Steuerlich relevant ist auch der Abzug des häuslichen Arbeitszimmers bzw. die Homeoffice-Pauschale nach dem Einkommensteuergesetz – dies betrifft allerdings primär den Arbeitnehmer, nicht den Arbeitgeber. Für die Unternehmensebene ergibt sich aus der Ausstattung der Heimarbeitsplätze eine Aktivierungsfrage beim Anlagevermögen sowie Umsatzsteuerprobleme bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern.

Was geschieht mit dem Homeoffice-Schreibtisch, wenn das Arbeitsverhältnis endet? Die Rückgabe- und Herausgabepflicht für überlassene Arbeitsmittel sollte vertraglich ausdrücklich geregelt sein, einschließlich einer Frist und eines Transportkostenübernahmekonzepts.

Widerruf und Anpassung – wie flexibel bleibt der Arbeitgeber?

Diese Frage ist für die Praxis zentral: Kann ein Arbeitgeber Homeoffice einseitig zurücknehmen, wenn sich die Geschäftslage verändert, wenn ein Mitarbeiter die Erwartungen nicht erfüllt oder wenn betriebliche Gründe eine Präsenz erfordern?

Die Antwort hängt vollständig davon ab, was vereinbart wurde. Enthält die Homeoffice-Vereinbarung ein ausdrückliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers – etwa mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen und einer Begründungspflicht für betriebliche Gründe –, so ist die Rücknahme grundsätzlich möglich. Fehlt ein solches Widerrufsrecht, ist die vereinbarte Homeoffice-Option fester Vertragsbestandteil geworden. Eine einseitige Rücknahme durch den Arbeitgeber erfordert dann eine Änderungskündigung (§§ 2, 1 KSchG), die dem Arbeitgeber die volle Begründungslast auferlegt. Die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt auch bei Änderungskündigungen (§ 4 KSchG).

Dieser Mechanismus hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für mittelständische Unternehmen: Wer jetzt flexible Heimarbeitsregelungen etabliert, ohne das Widerrufsrecht ausdrücklich zu sichern, bindet sich langfristig. Muss er die Belegschaft später für eine Betriebserweiterung oder Umstrukturierung zurückholen, kann das zu Änderungskündigungen im erheblichen Umfang führen – mit den entsprechenden Kosten und Risiken für das Betriebsklima.

Nach unserer Erfahrung zeigt die Praxis, dass gut formulierte Widerrufsklauseln bei Aufnahme in die Homeoffice-Vereinbarung in der Regel von Arbeitnehmerseite akzeptiert werden, wenn sie fair gestaltet sind (angemessene Frist, sachlicher Grund). Es ist erheblich einfacher, diese Flexibilität im Voraus vertraglich zu sichern, als nachträglich Änderungskündigungen auszusprechen.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Dienstleistungsunternehmen mit rund 120 Beschäftigten, das während der Pandemie die vollständige Verlagerung ins Homeoffice pragmatisch und ohne schriftliche Vereinbarung gehandhabt hatte. Nach Rückkehr zur Präsenzpflicht aus betrieblichen Gründen bestand eine Gruppe von Arbeitnehmern auf Beibehaltung ihrer Heimarbeitstage und berief sich auf betriebliche Übung. Ausgangslage: keine individualvertraglichen Homeoffice-Vereinbarungen, kein Widerrufsrecht, kein Betriebsrat. Vorgehen: Analyse der tatsächlich gelebten Praxis, Einschätzung des Risikopotenzials einer betrieblichen Übung, Entwicklung eines Gesamtkonzepts aus individualvertraglicher Bereinigung, neuer Homeoffice-Policy und freiwilliger Betriebsvereinbarung. Ergebnis: Das Unternehmen konnte eine einheitliche, zukunftsfähige Homeoffice-Struktur einführen, die sowohl den betrieblichen Bedürfnissen als auch den berechtigten Arbeitnehmerinteressen Rechnung trägt.

Auslandshomeoffice – ein unterschätztes Risiko für Arbeitgeber

Mobile Arbeit aus dem Ausland ist ein Thema, das in der täglichen Praxis wächst und rechtlich erhebliche Komplexität entfaltet. Wer seinem Mitarbeiter erlaubt, drei Monate aus Spanien oder Portugal zu arbeiten, muss mehrere Risikodimensionen gleichzeitig im Blick haben.

Erstens: Sozialversicherungsrecht. Innerhalb der EU gilt die EU-Sozialversicherungsverordnung (VO (EG) 883/2004). Bis zu bestimmten Schwellen (in der Regel bis zu 25 % der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat) verbleibt die Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Wird die Schwelle überschritten, verschiebt sich die Beitragspflicht in den anderen Mitgliedstaat – mit erheblichen administrativen Konsequenzen für den deutschen Arbeitgeber.

Zweitens: Steuerrecht. Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Jahr in einem anderen Staat tätig ist, kann dort eine steuerliche Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers entstehen – mit der Folge einer potenziellen Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht in diesem Staat. Die genauen Schwellen und Ausnahmen variieren je nach Doppelbesteuerungsabkommen und sind im Einzelfall prüfungsbedürftig.

Drittens: Arbeitsrecht des Einsatzstaats. Das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht (Art. 8 Rom-I-Verordnung) und der Mindestschutz des Beschäftigungsstaats können divergieren. In manchen EU-Mitgliedstaaten gelten zwingende Arbeitnehmerschutzregeln (etwa Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche, Arbeitszeitvorschriften), die nicht durch deutsches Recht verdrängt werden können.

Die Konsequenz für Arbeitgeber: Ein unkontrolliertes „digitales Nomadentum" auf Kosten des Unternehmens ist rechtlich erheblich risikobehafteter, als es auf den ersten Blick erscheint. Eine klar geregelte Auslandsarbeitserlaubnispolitik – mit Länderliste, Maximaldauer, Meldepflicht des Arbeitnehmers und Prüfvorbehalt durch den Arbeitgeber – ist aus unserer Mandatsperspektive dringend zu empfehlen, bevor Präzedenzfälle entstehen.

Handlungsempfehlung: Sechs Schritte zur rechtssicheren Homeoffice-Regelung

Auf Basis der vorstehenden Analyse empfehlen wir Geschäftsführern im Mittelstand das folgende strukturierte Vorgehen:

  1. Bestandsaufnahme: Prüfen Sie, welche Homeoffice-Praxis tatsächlich gelebt wird, und ob hierfür schriftliche Grundlagen existieren. Fehlen Vereinbarungen bei etablierter Praxis, besteht das Risiko betrieblicher Übung.
  2. Betriebsrat einbinden: Falls ein Betriebsrat besteht, prüfen Sie, ob und in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG besteht. Eine Betriebsvereinbarung schafft einheitliche, berechenbare Spielregeln.
  3. Individualvertragliche Vereinbarung vorbereiten: Erarbeiten Sie eine standardisierte Homeoffice-Zusatzvereinbarung, die das Widerrufsrecht, die Ausstattungsregelung, die Erreichbarkeitszeiten, den Datenschutz und die Auslandsarbeit regelt.
  4. Arbeitszeiterfassung sicherstellen: Führen Sie ein System ein, das auch im Homeoffice die Erfassung von Beginn, Ende und Pausen der täglichen Arbeitszeit sicherstellt. Dies ist keine optionale Maßnahme, sondern eine bestehende Rechtspflicht.
  5. IT-Sicherheitsrichtlinie aktualisieren: Ergänzen Sie Ihre IT-Richtlinien um Regeln zur Homeoffice-Nutzung, insbesondere zur Gerätenutzung, VPN-Pflicht und zum Umgang mit physischen Unterlagen.
  6. Auslandshomeoffice-Policy implementieren: Legen Sie fest, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Auslandsarbeit genehmigt werden kann, und schaffen Sie einen Melde- und Prüfprozess.

Die Reihenfolge dieser Schritte ist nicht zufällig: Die Bestandsaufnahme ist der unverzichtbare erste Schritt, weil sie zeigt, welcher rechtliche Ausgangszustand bereinigt werden muss, bevor neue Regelungen eingeführt werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung bestehender Vereinbarungen, der tatsächlichen Homeoffice-Praxis und der einschlägigen Rechtsprechung in Ihrem Bundesland. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Homeoffice und mobilem Arbeiten

Haben Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht nach geltendem deutschen Recht nicht. Nach § 111 GewO haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten lediglich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihren Wunsch nach mobiler Arbeit ernsthaft erörtert und eine Ablehnung begründet. Der Arbeitsort ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag; eine Änderung erfordert grundsätzlich eine einvernehmliche Vereinbarung oder eine Änderungskündigung.

Was muss eine Homeoffice-Vereinbarung mindestens enthalten?

Eine rechtssichere Homeoffice-Vereinbarung sollte Regelungen treffen zu: der Anzahl und Lage der Homeoffice-Tage, dem konkreten Arbeitsort (fest oder mobil), den Erreichbarkeitszeiten, der Ausstattung und Kostenübernahme, der IT-Sicherheit und dem Datenschutz, dem Rückrufrecht des Arbeitgebers bei betrieblichen Bedürfnissen sowie einem ausdrücklichen Widerrufsrecht mit angemessener Ankündigungsfrist. Fehlen wesentliche Regelungspunkte, können Konflikte entstehen, die nur durch aufwendige arbeitsrechtliche Maßnahmen gelöst werden.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice?

Ja, uneingeschränkt. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt unabhängig vom Arbeitsort. Tägliche Höchstarbeitszeiten, die elfstündige Mindestruhezeit und das grundsätzliche Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit gelten auch im heimischen Arbeitszimmer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten und dessen Nutzung sicherzustellen. Verstöße können Bußgelder und zivilrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf Überstundenvergütung auslösen.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig widerrufen?

Das hängt von der vertraglichen Grundlage ab. Ist in der Homeoffice-Vereinbarung ein ausdrückliches Widerrufsrecht vorbehalten, kann der Arbeitgeber die Regelung – regelmäßig mit angemessener Ankündigungsfrist – zurücknehmen. Fehlt ein Widerrufsrecht, ist das Homeoffice fester Vertragsbestandteil; eine einseitige Rücknahme erfordert eine Änderungskündigung. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage gilt auch in diesem Fall.

Welche besonderen Risiken entstehen bei Homeoffice im Ausland?

Mobiles Arbeiten aus dem EU-Ausland kann sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen haben (Verschiebung der Beitragspflicht bei Überschreitung bestimmter Arbeitszeitanteile im Wohnsitzstaat), eine steuerliche Betriebsstätte des deutschen Arbeitgebers im Ausland begründen und das Arbeitsrecht des Beschäftigungsstaats auslösen. Bei mehr als 183 Arbeitstagen im Jahr in einem anderen Staat entstehen häufig erhebliche steuerliche und administrative Pflichten. Eine klare Auslandshomeoffice-Policy mit Maximaldauer und Meldepflicht ist dringend empfehlenswert.

Was ist unter betrieblicher Übung im Homeoffice-Kontext zu verstehen?

Betriebliche Übung entsteht, wenn ein Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten gegenüber der Belegschaft mehrfach und vorbehaltlos wiederholt, sodass Arbeitnehmer daraus schließen dürfen, dies werde auch künftig so gehandhabt. Im Homeoffice-Kontext kann die über längere Zeit tolerierte Praxis, von zu Hause zu arbeiten, einen individualrechtlichen Anspruch begründen, den der Arbeitgeber nicht mehr ohne weiteres zurücknehmen kann. Dieses Risiko besteht besonders in Unternehmen, die faktische Homeoffice-Praxis nie schriftlich fixiert haben.

Welche Datenschutzpflichten treffen den Arbeitgeber im Homeoffice?

Der Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortlicher muss auch im Homeoffice technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen (Art. 32 DSGVO). Dazu gehören verschlüsselte Verbindungen, Regelungen zur Gerätenutzung und zum Umgang mit vertraulichen Unterlagen. Bei einer Datenschutzverletzung besteht eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden. Bußgelder nach der DSGVO können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, einschließlich der Gestaltung von Homeoffice- und Mobil-Arbeits-Regelungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitszeitdokumentation. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere bei Auslandshomeoffice-Konstellationen, arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Unternehmen spezialisiert und begleitet Mandanten bundesweit vor allen Arbeitsgerichten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die zentralen Rechtsfragen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Arbeitsverträge, der tatsächlich gelebten Homeoffice-Praxis und etwaiger Betriebsvereinbarungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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