Ein inhabergeführtes Unternehmen bestellt erstmals einen externen Geschäftsführer – und schon stellen sich Fragen, die in der Praxis erhebliche Folgen haben: Gilt das Kündigungsschutzgesetz? Welches Gericht ist zuständig? Greift das Mindestlohngesetz? Der Fremdgeschäftsführer steht arbeitsrechtlich in einer Zwischenzone: Er ist Organ der Gesellschaft, aber kein Gesellschafter, und dennoch kein Arbeitnehmer im Rechtssinne – jedenfalls nicht automatisch.
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich kein Arbeitnehmer, sondern Organmitglied. Sein Verhältnis zur Gesellschaft richtet sich vorrangig nach dem GmbH-Gesetz und dem Dienstvertragsrecht des BGB (§§ 611 ff. BGB). Das Kündigungsschutzgesetz, der gesetzliche Mindestlohn und weite Teile des Arbeitnehmerschutzrechts finden auf ihn grundsätzlich keine Anwendung – mit wichtigen Ausnahmen bei vorangegangenen Arbeitsverhältnissen oder Ruhen des Anstellungsvertrags.
Dieser FAQ-Leitfaden klärt die wichtigsten Rechtsfragen zur Stellung des Fremdgeschäftsführers, zu Abberufung und Kündigung, zur Zuständigkeit der Gerichte und zum richtigen Vertragsgestaltungsrahmen – kompakt und praxisorientiert für den Mittelstand.
Was ist ein Fremdgeschäftsführer – und warum ist die Abgrenzung wichtig?
Als Fremdgeschäftsführer bezeichnet man einen GmbH-Geschäftsführer, der zugleich kein Gesellschafter ist oder an der Gesellschaft nur mit einer wirtschaftlich unbedeutenden Beteiligung beteiligt ist. Die Abgrenzung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht nur gesellschaftsrechtlich relevant; sie entscheidet darüber, welche Rechtsordnung auf die Tätigkeit anwendbar ist und welcher Rechtsweg im Streitfall beschritten werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet in ständiger Praxis zwischen dem Anstellungsverhältnis (schuldrechtliches Dienstverhältnis nach §§ 611 ff. BGB) und der Organstellung (Bestellungsverhältnis nach § 35 GmbHG). Beide Rechtsverhältnisse sind voneinander trennbar. Die Abberufung als Organ beseitigt die Organstellung, lässt den Dienstvertrag aber unangetastet. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Mittelstandsunternehmen diese Trennung unterschätzen und bei der Trennung vom Geschäftsführer erhebliche Vergütungsansprüche offenlassen.
Warum ist die Abgrenzung für mittelständische Unternehmen so praktisch bedeutsam? Weil sie festlegt, ob die Gesellschaft bei Streitigkeiten vor das Arbeitsgericht oder vor das ordentliche Gericht (Landgericht) ziehen muss, ob das KSchG, das ArbZG oder das BUrlG Anwendung finden und welche Fristen und Formerfordernisse bei einer Beendigung zu beachten sind.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz für den Fremdgeschäftsführer?
Nein – das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für den Fremdgeschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht. Das KSchG setzt nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG voraus, dass der Betreffende als Arbeitnehmer einzustufen ist. Der GmbH-Geschäftsführer ist kraft seiner Organstellung von der Anwendung des KSchG ausgenommen, unabhängig davon, wie stark er in die betriebliche Organisation eingebunden ist.
Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer wirtschaftlich vollständig von der Gesellschaft abhängig ist und keinerlei unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat. Entscheidend ist allein die Organstellung, nicht die tatsächliche Weisungsabhängigkeit. Der Dienstvertrag kann dennoch Abfindungsansprüche oder besondere Kündigungsvoraussetzungen vorsehen – das ist eine Frage der Vertragsgestaltung, nicht des gesetzlichen Schutzes.
Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch: Hat die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer vor der Bestellung ein reguläres Arbeitsverhältnis geführt (sog. vorangegangenes Arbeitsverhältnis) und ist das Arbeitsverhältnis beim Dienstantritt als Geschäftsführer nicht formell beendet worden, sondern lediglich „geruht", kann nach Abberufung ein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses einschließlich des KSchG-Schutzes in Betracht kommen. Diese Konstellation ist in familiengeführten Mittelstandsunternehmen nicht selten.
Welches Gericht ist bei Streitigkeiten mit dem Fremdgeschäftsführer zuständig?
Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte – also des Landgerichts, nicht des Arbeitsgerichts. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG: Personen, die kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG.
Das hat weitreichende praktische Folgen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es keine Anwaltspflicht in der ersten Instanz; vor dem Landgericht hingegen besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Die Verfahrenskosten sind beim Landgericht in der Regel höher, und die Verfahren dauern im Schnitt länger. Auch der einstweilige Rechtsschutz folgt anderen Regeln.
Hält man fälschlicherweise den Klageweg zum Arbeitsgericht für eröffnet und klagt dort, droht eine Abweisung als unzulässig und ein empfindlicher Zeitverlust. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen nicht anwaltlich vertretene Geschäftsführer diesen Fehler begehen und dadurch wertvolle Zeit verlieren, auch weil Verjährungsfristen nach § 195 BGB mit einer regulären Frist von drei Jahren laufen und gelegentlich unterschätzt werden.
Ausnahme: Wird der Geschäftsführer nach Abberufung als Arbeitnehmer eingestuft (Ruhen des Arbeitsverhältnisses, s. o.), kann für die daraus resultierenden Ansprüche der Rechtsweg zum Arbeitsgericht wieder eröffnet sein.
Wie kann das Anstellungsverhältnis des Fremdgeschäftsführers beendet werden?
Das Anstellungsverhältnis des Fremdgeschäftsführers kann aus wichtigem Grund (außerordentlich) oder ordentlich nach Maßgabe des Dienstvertrags beendet werden. Der wichtige Grund im Sinne von § 626 BGB muss so schwer wiegen, dass der Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstvertrags bis zum Ende der Vertragslaufzeit oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die Frist zur außerordentlichen Kündigung beträgt zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 2 BGB).
Die Abberufung als Geschäftsführer und die Kündigung des Dienstvertrags sind zwei getrennte Akte. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Abberufung nach § 38 GmbHG – dies ist grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Die Kündigung des Dienstvertrags muss durch ein gesondertes Rechtsgeschäft erfolgen, das den Anforderungen des Vertrags und des BGB genügt.
Welche Vergütungsansprüche entstehen nach der Abberufung, wenn der Dienstvertrag noch läuft? Der Fremdgeschäftsführer hat in der Regel Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur wirksamen Beendigung des Dienstvertrags. Sieht der Vertrag eine Kündigungsfrist von beispielsweise sechs Monaten zum Quartalsende vor und wird er ordentlich gekündigt, schuldet die Gesellschaft die Vergütung über diesen Zeitraum fort – auch wenn der Geschäftsführer keine Tätigkeiten mehr erbringt. Dieses Risiko unterschätzen viele Mittelständler bei der Trennung.
Findet das Arbeitszeitgesetz auf den Fremdgeschäftsführer Anwendung?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für Arbeitnehmer und für Personen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen. Der GmbH-Geschäftsführer, der Organmitglied ist, fällt nach der Systematik des ArbZG grundsätzlich nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Er ist kein Arbeitnehmer im Sinne des § 2 ArbZG.
Dasselbe gilt für den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG: Der Fremdgeschäftsführer ist nicht „Arbeitnehmer" im Sinne des § 22 MiLoG. Die Regelung des aktuellen gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 13,90 €/Stunde (seit dem 1. Januar 2026) kommt auf sein Anstellungsverhältnis damit nicht zur Anwendung.
Aus der Nichtanwendung des ArbZG folgt auch, dass Überstunden, Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten aus dem Gesetz nicht gelten. Der Dienstvertrag kann abweichende Regelungen treffen; fehlt eine vertragliche Regelung, richtet sich die Vergütungspflicht für Mehrarbeit nach den allgemeinen BGB-Grundsätzen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Mittelstandsgesellschaften mit Fremdgeschäftsführern häufig keine Regelungen zur Mehrarbeitsvergütung in den Dienstverträgen aufnehmen – was im Trennungsfall zu Auseinandersetzungen führt.
Hat der Fremdgeschäftsführer Anspruch auf Urlaub?
Ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) setzt ebenfalls die Arbeitnehmereigenschaft voraus. Für den Fremdgeschäftsführer gilt das BUrlG daher grundsätzlich nicht. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei einer Sechs-Tage-Woche) nach § 3 BUrlG ist auf seine Tätigkeit nicht direkt anwendbar.
Ob dem Fremdgeschäftsführer Urlaub zusteht, bestimmt sich ausschließlich nach seinem Dienstvertrag. Fehlt eine entsprechende Regelung, richtet sich ein etwaiger Erholungsanspruch nach dem allgemeinen Dienstvertragsrecht, das keinen bestimmten Mindesturlaub erzwingt. Eine pauschale Aussage, ob und wie viel Urlaub dem Fremdgeschäftsführer zusteht, lässt sich daher ohne Einsicht in den Dienstvertrag nicht treffen.
Übertragungsfristen, Abgeltungsansprüche und Verfallregelungen, die im Arbeitsrecht stark durch Europarecht geprägt sind, gelten außerhalb des BUrlG-Anwendungsbereichs nicht unmittelbar. Das kann im Trennungsfall zur Folge haben, dass angesammelter Resturlaub nach dem Vertrag verfallen ist oder umgekehrt unbefristet weiterläuft – je nach Vertragsgestaltung.
Welche Rolle spielt das Sozialversicherungsrecht?
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Fremdgeschäftsführers ist eine der haftungsträchtigsten Fragen des Mittelstands. Die gesetzliche Ausgangslage: Fremdgeschäftsführer sind nach der ständigen Praxis der Deutschen Rentenversicherung und des Bundessozialgerichts in der Regel sozialversicherungspflichtig, weil sie im Gegensatz zu Gesellschafter-Geschäftsführern keine Sperrminorität haben und damit als abhängig Beschäftigte eingestuft werden.
Die Abgrenzung ist komplex und hängt von den konkreten Umständen ab: Leitungsmacht, Weisungsfreiheit, Kapitalbeteiligung, Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gesellschaft. Eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ist in vielen Fällen ratsam. Unterbleibt sie und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Sozialversicherungspflicht bestand, haftet der Geschäftsführer für rückständige Beiträge persönlich – die Verjährungsfrist beträgt insoweit in der Regel vier Jahre.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass mittelständische Unternehmen diesen Statusklärungsbedarf bei Erstbestellung eines Fremdgeschäftsführers regelmäßig unterschätzen. Die Folgen reichen von erheblichen Nachzahlungspflichten bis hin zur persönlichen Inanspruchnahme der amtierenden Geschäftsführer aus ihrer Haftung nach § 43 GmbHG.
Wie sollte der Dienstvertrag des Fremdgeschäftsführers ausgestaltet werden?
Der Geschäftsführer-Dienstvertrag ist das zentrale Gestaltungsdokument. Er regelt Vergütung, Laufzeit, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, Abfindungsregelungen, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und etwaige Sonderrechte. Gesetzlich erzwungene Mindestinhalte, wie sie das Nachweisgesetz für Arbeitnehmer vorschreibt, gelten nicht; dennoch ist eine sorgfältige Regelung essenziell.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind für Fremdgeschäftsführer nach den Grundsätzen des BGB und der einschlägigen Rechtsprechung zulässig, müssen aber – anders als im Arbeitsrecht – nicht zwingend mit einer Karenzentschädigung verknüpft sein, damit sie wirksam sind. Die Gerichte setzen Grenzen bei unangemessener Beschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG; die genauen Grenzen sind im Einzelfall zu prüfen.
Abfindungsregelungen im Dienstvertrag können den Trennungskonflikt erheblich entschärfen. Eine gängige Gestaltung sieht eine Abfindung in Höhe eines definierten Mehrfachen des Jahresgehalts für den Fall der ordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft vor. Das schützt den Fremdgeschäftsführer und schafft für die Gesellschaft Planbarkeit. Enthält der Vertrag keine Abfindungsregelung, besteht bei ordentlicher Kündigung kein gesetzlicher Abfindungsanspruch – ein wesentlicher Unterschied zum Arbeitnehmerrecht, wo der Betriebsrat und § 1a KSchG zu Abfindungsoptionen führen können.
Was gilt bei Insichgeschäften und Interessenkonflikten?
Der Fremdgeschäftsführer ist der Gesellschaft nach § 43 GmbHG zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet. Verstößt er gegen seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz – und zwar persönlich und unbeschränkt. Diese Haftung verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand und die Gesellschaft davon Kenntnis erlangt hat.
Insichgeschäfte – also Verträge, bei denen der Fremdgeschäftsführer auf beiden Seiten steht – unterliegen dem Verbot des § 181 BGB, sofern die Satzung nicht ausdrücklich befreit. In der Praxis des Mittelstands ist die Befreiung von § 181 BGB häufig im Handelsregister eingetragen, aber nicht selten auf bestimmte Konstellationen beschränkt. Hier lauern Registrierungs- und Wirksamkeitsprobleme, die im Streitfall aufgedeckt werden.
Welche besonderen Risiken bestehen bei der Abberufung?
Die Abberufung des Fremdgeschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit möglich – das Organverhältnis kann grundsätzlich frei widerrufen werden. Ausnahmen gelten nur, wenn die Satzung die Abberufung an wichtige Gründe knüpft. Diese Satzungsgestaltung ist im Mittelstand aber eher unüblich und schützt den Fremdgeschäftsführer nur eingeschränkt.
Das Risiko liegt auf der anderen Seite: Die Gesellschaft hat nach Abberufung und Kündigung des Dienstvertrags unter Umständen erhebliche Vergütungsfortzahlungsansprüche zu bedienen, wenn die Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist oder die Kündigungsfrist noch läuft. Hinzu kommen etwaige Abfindungsansprüche, laufende Altersvorsorgebeiträge (direkte Zusagen oder Unterstützungskassen) und Ansprüche auf Dienstwagen oder sonstige geldwerte Vorteile bis zur Vertragsbeendigung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – ob als Gesellschaft vor einer Trennung vom Fremdgeschäftsführer oder als Geschäftsführer selbst – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Fremdgeschäftsführer im Arbeitsrecht
Ist der Fremdgeschäftsführer ein Arbeitnehmer?
Nein, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt der Fremdgeschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer. Er ist Organmitglied im Sinne des GmbH-Gesetzes; sein Verhältnis zur Gesellschaft richtet sich nach dem Dienstvertragsrecht des BGB. Das hat zur Folge, dass Arbeitnehmerschutzgesetze wie das KSchG und das ArbZG in der Regel keine direkte Anwendung finden. Ausnahmen entstehen, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis beim Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags nicht formal beendet wurde.
Welches Gericht entscheidet bei Streitigkeiten mit dem Geschäftsführer?
Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag werden vor den ordentlichen Gerichten – in der Regel dem Landgericht – ausgetragen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen, weil der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gilt. Wird fälschlicherweise das Arbeitsgericht angerufen, droht eine Klageabweisung als unzulässig. Anwaltliche Vertretung ist vor dem Landgericht grundsätzlich Pflicht.
Kann der Fremdgeschäftsführer ohne Grund abberufen werden?
Die Abberufung des Fremdgeschäftsführers als Organ der GmbH ist nach § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Die Abberufung beseitigt jedoch nur die Organstellung. Den Dienstvertrag beendet sie nicht automatisch; dieser muss gesondert gekündigt werden. Enthält der Dienstvertrag eine Kündigungsfrist oder eine Mindestlaufzeit, schuldet die Gesellschaft die vereinbarte Vergütung bis zur wirksamen Vertragsbeendigung weiter.
Gilt der gesetzliche Mindestlohn für den Fremdgeschäftsführer?
Nein. Das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmer im Sinne des § 22 MiLoG. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer in diesem Sinne; der aktuelle gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € je Stunde (seit dem 1. Januar 2026) findet auf sein Anstellungsverhältnis daher keine Anwendung. Die Vergütung des Fremdgeschäftsführers richtet sich ausschließlich nach dem Dienstvertrag.
Wie lange haftet der Fremdgeschäftsführer gegenüber der Gesellschaft?
Ansprüche der Gesellschaft gegen den Fremdgeschäftsführer aus Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG verjähren nach der allgemeinen Regelung des § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gesellschaft von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung kann durch gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung gehemmt werden; genaue Fristen und Hemmungsmöglichkeiten sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Ist der Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
In der Regel ja. Die Deutsche Rentenversicherung und das Bundessozialgericht stufen Fremdgeschäftsführer ohne maßgebliche Gesellschaftsbeteiligung häufig als abhängig Beschäftigte und damit als sozialversicherungspflichtig ein. Um Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Unterbleibt die Klärung und wird Sozialversicherungspflicht im Nachhinein festgestellt, drohen Nachzahlungen sowie persönliche Haftungsrisiken für die handelnden Gesellschafter und Geschäftsführer.
Gilt das Bundesurlaubsgesetz für den Fremdgeschäftsführer?
Nein. Das BUrlG setzt die Arbeitnehmereigenschaft voraus; für den Fremdgeschäftsführer gilt es daher grundsätzlich nicht. Ein Urlaubsanspruch – und dessen Umfang, Übertragbarkeit und Abgeltung bei Beendigung – richtet sich allein nach dem Dienstvertrag. Fehlt dort eine Regelung, bestehen keine gesetzlichen Mindestansprüche. Vertragliche Regelungslücken können im Trennungsfall zu unklaren Ansprüchen und Auseinandersetzungen führen.
Welche Wirkung hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für den Fremdgeschäftsführer richten sich nach dem BGB und der allgemeinen Rechtsprechung zu Berufsverboten, nicht nach den arbeitsrechtlichen Regeln des HGB (§§ 74 ff. HGB). Eine gesetzliche Pflicht zur Karenzentschädigung besteht grundsätzlich nicht; dennoch prüfen Gerichte die Verhältnismäßigkeit nach Art. 12 GG. Ein unangemessen weitreichendes Verbot kann ganz oder teilweise unwirksam sein. Die genaue Ausgestaltung und Reichweite sind im Einzelfall anwaltlich zu bewerten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen des Fremdgeschäftsführer-Rechts. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen und der einschlägigen Rechtsprechung im Detail. Zur Klärung, wie die dargelegten Grundsätze auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.