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Arbeitsrecht · Rechtsgebiet 6

Homeoffice und mobiles Arbeiten regeln – Checkliste

Homeoffice und mobiles Arbeiten regeln: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer im Mittelstand steht vor einer klassischen Situation: Das Unternehmen hat nach der Pandemie dauerhaft Heimarbeit eingeführt, doch die vertragliche Grundlage erschöpft sich in einer formlosen E-Mail aus dem Jahr 2020. Jetzt kündigt ein Mitarbeiter den Betriebsrat an, ein weiterer erhebt Entgeltklage für nicht erfasste Überstunden aus dem Homeoffice. Was ist rechtlich geboten?

Homeoffice und mobiles Arbeiten regeln bedeutet im Kern: eine rechtsichere vertragliche Grundlage schaffen, die Arbeitszeitpflichten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beachten und die Arbeitsstättenregeln für den häuslichen Arbeitsplatz erfüllen. Ein fehlender oder unvollständiger Rahmen begründet Haftungsrisiken für die Geschäftsführung und eröffnet Arbeitnehmern Ansprüche auf Überstundenvergütung oder auf Ausstattungsersatz.

Die folgende Checkliste führt Sie in acht strukturierten Schritten durch die rechtlich relevanten Regelungsbereiche – von der Rechtsgrundlage über die Arbeitszeiterfassung bis zur Datenschutzkonfirmität.

Schritt 1: Rechtsgrundlagen und Regelungspflichten klären

Wer mobiles Arbeiten zulässt, muss zunächst wissen, welche Normen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Homeoffice überhaupt regeln. Es gibt derzeit keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice im deutschen Recht; ein solcher Anspruch kann allenfalls durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Vereinbarung entstehen. Die Normbasis bildet das Bürgerliche Gesetzbuch – insbesondere die allgemeinen Regelungen zum Arbeitsvertrag –, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ohne ausdrückliche Abrede bleibt der Erfüllungsort der Arbeitsleistung der betriebliche Arbeitsplatz.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass inhabergeführte Unternehmen Homeoffice informell dulden, ohne den Arbeitsvertrag anzupassen. Das birgt zwei konkrete Risiken: Erstens kann ein Arbeitnehmer argumentieren, durch die betriebliche Übung sei ein Recht auf Heimarbeit entstanden. Zweitens fehlen Regelungen zur Erreichbarkeit, zur Arbeitszeiterfassung und zur Kostentragung, was im Streitfall Forderungen gegen das Unternehmen auslöst.

Checkliste Schritt 1:

  1. Besteht ein Betriebsrat? Falls ja, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung mobiler Arbeit zu prüfen.
  2. Liegt ein anwendbarer Tarifvertrag vor, der Homeoffice-Regelungen enthält?
  3. Sind bestehende Arbeitsverträge auf eine Festlegung des Arbeitsortes hin zu überprüfen?
  4. Existiert eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit oder bedarf es einer neuen?

Schritt 2: Vertragsanpassung – Was muss schriftlich vereinbart werden?

Die Umgestaltung des Arbeitsortes stellt in der Regel eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen dar und erfordert eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder eine eigenständige Homeoffice-Vereinbarung. Mündliche Absprachen sind zwar grundsätzlich wirksam, lassen sich im Streitfall jedoch kaum beweisen.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Unternehmen sollte eine solche Vereinbarung folgende Kernpunkte abdecken:

  • Umfang und Lage des mobilen Arbeitsplatzes: Ist nur das häusliche Arbeitszimmer zulässig oder gilt jeder beliebige Ort? Letzteres – oft als „mobiles Arbeiten" bezeichnet – unterscheidet sich vom klassischen Homeoffice am festen häuslichen Platz rechtlich und versicherungsrechtlich erheblich.
  • Widerrufsvorbehalt: Dem Arbeitgeber ist anzuraten, ein Recht zum Widerruf der Homeoffice-Gestattung vertraglich zu vereinbaren. Ohne ausdrücklichen Vorbehalt kann sich eine betriebliche Übung verfestigen.
  • Ausstattung und Kostenersatz: § 670 BGB und das allgemeine Aufwendungsersatzprinzip verpflichten den Arbeitgeber regelmäßig, notwendige Arbeitsmittel bereitzustellen oder die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu ersetzen. Die genaue Ausgestaltung ist im Einzelfall zu prüfen; pauschale Abgeltungsklauseln sind am Transparenzgebot der §§ 305 ff. BGB zu messen.
  • Datenschutz und Vertraulichkeit: Die Vereinbarung sollte Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten im häuslichen Umfeld enthalten (dazu Schritt 7).

Checkliste Schritt 2:

  1. Schriftliche Vereinbarung (oder Nachtrag zum Arbeitsvertrag) für alle im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer abschließen.
  2. Widerrufsvorbehalt formulieren und AGB-rechtliche Wirksamkeit prüfen (§§ 305 ff. BGB).
  3. Kostenübernahme für Arbeitsmittel, Strom und ggf. Raumnutzung klar regeln.
  4. Unterschied „Homeoffice" (fester häuslicher Arbeitsplatz) vs. „mobiles Arbeiten" (ortsflexibel) in der Vereinbarung abbilden.

Schritt 3: Arbeitszeitrecht – Welche Pflichten gelten im Homeoffice?

Das Arbeitszeitgesetz gilt uneingeschränkt auch für Arbeitnehmer im Homeoffice. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden, kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Die gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn (§ 5 ArbZG) ist einzuhalten und gilt im Homeoffice ebenso wie im Büro.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) klargestellt, dass bereits nach geltendem Recht – gestützt auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG und die unionsrechtlichen Vorgaben – eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht. Diese Verpflichtung trifft den Arbeitgeber unabhängig davon, ob die Arbeit im Betrieb oder im Homeoffice erbracht wird. Fehlende Erfassung begründet das Risiko, dass Arbeitnehmer im Streit über Überstunden auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsatz verweisen, wonach die Darlegungslast zunächst beim Arbeitnehmer liegt – bei systembedingter Unmöglichkeit der Erfassung jedoch erleichtert sein kann.

Hinzuweisen ist darauf, dass ein spezifisches Gesetz zur elektronischen Arbeitszeiterfassung mit gestaffelten Übergangsfristen sich (Stand Juni 2026) noch im Entwurfsstadium befindet und nicht als geltendes Recht zu behandeln ist. Die Erfassungspflicht als solche besteht jedoch bereits.

Checkliste Schritt 3:

  1. System zur Arbeitszeiterfassung implementieren, das auch für Homeoffice-Tätigkeiten lückenlos dokumentiert (Beginn, Ende, Pausen).
  2. Arbeitnehmer schriftlich über Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeitvorschriften informieren.
  3. Regelungen zu Erreichbarkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit treffen; de facto erzwungene Rufbereitschaft kann vergütungspflichtig sein.
  4. Interne Kontrollmechanismen einrichten, die Verstöße gegen die Höchstarbeitszeitgrenzen erkennen lassen.

Schritt 4: Arbeitsstättenverordnung und Gefährdungsbeurteilung – Was gilt für den häuslichen Arbeitsplatz?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV auch für Telearbeitsplätze, die vom Arbeitgeber dauerhaft eingerichtet wurden. Wer also dem Arbeitnehmer einen festen Heimarbeitsplatz mit eigener Ausstattung bereitstellt, muss die einschlägigen Anforderungen an Beleuchtung, Möblierung und Bildschirmarbeit einhalten. Bei rein mobilem Arbeiten – etwa aus wechselnden Orten – greifen diese Anforderungen nicht im gleichen Umfang, wenngleich der Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG stets verpflichtet ist, eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, einschließlich des häuslichen, durchzuführen.

Nach unserer Erfahrung wird die Gefährdungsbeurteilung im Mittelstand häufig auf den betrieblichen Arbeitsplatz beschränkt und für den Heimarbeitsplatz schlicht vergessen. Das stellt eine Pflichtverletzung dar und kann im Schadensfall – etwa bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice – Haftungsfolgen auslösen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob ein Unfall im häuslichen Bereich als Arbeitsunfall im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts (SGB VII) gilt. Die Rechtsprechung differenziert: Ein Sturz auf dem direkten Weg zum häuslichen Arbeitszimmer kann versichert sein, ein Sturz auf dem Weg in die Küche während einer privaten Pause hingegen regelmäßig nicht. Diese Abgrenzung sollten Geschäftsführer im Schadensfall nicht improvisieren.

Checkliste Schritt 4:

  1. Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG ausdrücklich auf Heimarbeitsplätze erstrecken und dokumentieren.
  2. Bei dauerhaft eingerichteten Telearbeitsplätzen: Anforderungen der ArbStättV (Beleuchtung, Bildschirm, Ergonomie) prüfen.
  3. Arbeitnehmer schriftlich über Verhaltensregeln im Homeoffice informieren, die die Abgrenzung betrieblicher und privater Tätigkeiten erleichtern.
  4. Unfallversicherungsschutz mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abstimmen.

Was passiert, wenn diese Schritte fehlen? Ein Blick auf typische Streitfälle

Welche konkreten Folgen drohen, wenn ein Unternehmen die vorstehenden Punkte ignoriert? Die Antwort ist mehrdimensional: arbeitsrechtlich, haftungsrechtlich und – sobald ein Betriebsrat involviert ist – mitbestimmungsrechtlich.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus der IT-Branche. Ausgangslage: Rund 40 Entwickler arbeiteten seit zwei Jahren überwiegend remote, ohne dass Arbeitsverträge angepasst oder ein Zeiterfassungssystem für das Homeoffice eingerichtet worden war. Einzelne Mitarbeiter machten geltend, täglich mehr als zehn Stunden gearbeitet zu haben; das Unternehmen konnte dies mangels Erfassung weder bestätigen noch widerlegen. Vorgehen: Die Kanzlei entwarf eine standardisierte Homeoffice-Vereinbarung mit Widerrufsvorbehalt und Arbeitszeitregelung, begleitete die Einführung eines browserbasierten Zeiterfassungssystems und koordinierte die Abstimmung mit dem neu gewählten Betriebsrat. Ergebnis: Die erhobenen Überstundenforderungen konnten in den meisten Fällen auf eine einvernehmliche Lösung zurückgeführt werden; das Unternehmen verfügt nun über ein rechtssicheres Regelungssystem für mobile Arbeit.

Dieser Fall illustriert einen typischen Verlauf: Das Risiko entsteht nicht böswillig, sondern durch Unterlassen. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zudem eine Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung mobiler Arbeit geschlossen werden; fehlt sie, können Arbeitnehmer unter Umständen die Unterlassung rügen oder auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände dringen.

Schritt 5: Betriebsrat und Mitbestimmung – Wann braucht es eine Betriebsvereinbarung?

Besteht in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat, ist das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu beachten: Bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, besteht ein echtes Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet: Ohne eine Betriebsvereinbarung oder eine Einigung im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens darf der Arbeitgeber mobiles Arbeiten nicht einseitig anordnen oder in wesentlichen Punkten verändern.

In der Praxis beobachten wir, dass viele Unternehmen dieses Mitbestimmungsrecht im Zuge der pandemiebedingten Homeoffice-Einführung übergangen haben – schlicht aus Zeitnot. Rückwirkend lässt sich das nicht vollständig heilen; zukunftsgerichtet ist jedoch eine Betriebsvereinbarung der sicherere Weg.

Eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit sollte mindestens regeln: den Kreis der berechtigten Arbeitnehmer, den Umfang (Tage pro Woche oder Monat), die technische Ausstattung, die Erreichbarkeitsfenster, die Kostentragung und die Kontrollbefugnisse des Arbeitgebers. Letztere sind am Datenschutzrecht zu spiegeln.

Checkliste Schritt 5:

  1. Prüfen, ob ein Betriebsrat besteht; falls ja, Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG beachten.
  2. Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit einleiten; Mindestinhalte (s. o.) definieren.
  3. Keine einseitige Anordnung von Homeoffice-Pflicht ohne Betriebsvereinbarung oder individualvertragliche Grundlage.
  4. Bei Interessenkollisionen oder stockenden Verhandlungen: Einigungsstellenverfahren als Option prüfen.

Schritt 6: Kostenersatz, Vergütung und steuerliche Behandlung

Wer trägt die Kosten für den Heimarbeitsplatz? Diese Frage hat drei Dimensionen: arbeitsrechtlich, steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich. Arbeitsrechtlich verpflichtet das allgemeine Aufwendungsersatzprinzip (§ 670 BGB analog) den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer notwendige Aufwendungen zu ersetzen, sofern sie durch die Arbeit veranlasst sind. Hierunter können anteilige Mietkosten für ein abgegrenztes Arbeitszimmer, Strom und Internetkosten fallen – sofern keine pauschale Abgeltung vereinbart ist.

Steuerrechtlich gibt es eine Homeoffice-Pauschale für Arbeitnehmer, deren Höhe und Anwendungsbereich sich in den letzten Jahren verändert hat; die genauen Parameter sind im Einzelfall mit einem Steuerberater zu klären, da sie sich auf die Lohnabrechnung des Unternehmens auswirken können. Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse für den Heimarbeitsplatz, ist deren steuerliche Behandlung (steuerfrei, pauschal versteuert oder regelbesteuert) vorab zu klären, um Nachforderungen in der Lohnsteueraußenprüfung zu vermeiden.

Ist das mobile Arbeiten so ausgestaltet, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen dauerhaften betrieblichen Arbeitsplatz mehr haben, verschiebt sich auch die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Reisekostenrechts – mit direkten Folgen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten.

Checkliste Schritt 6:

  1. Kostenersatzregelung für Heimarbeitsplatz (Arbeitsmittel, Internet, ggf. Raumkosten) vertraglich festhalten.
  2. Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen vorab mit dem Steuerberater abstimmen.
  3. Auswirkung auf erste Tätigkeitsstätte und Reisekostenrecht prüfen.
  4. Lohnabrechnung bei dauerhafter Verlagerung ins Homeoffice auf Korrektheit überprüfen lassen.

Schritt 7: Datenschutz und IT-Sicherheit im Homeoffice

Mobile Arbeit schafft neue Angriffsflächen für Datenschutzverstöße. Nach Art. 32 DSGVO ist der Arbeitgeber als Verantwortlicher verpflichtet, geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) zu treffen, die auch die Arbeitssituation im Homeoffice erfassen. Ein Datenschutzverstoß – etwa weil ein Laptop unverschlüsselt war oder Dritte Einblick in Kundendaten erhielten – kann Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen (Art. 83 DSGVO). Eine meldepflichtige Datenpanne muss innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden (Art. 33 DSGVO).

Für den Mittelstand besonders relevant: Häusliche Arbeitsumgebungen sind in der Regel nicht nach den gleichen Sicherheitsstandards abgesichert wie Büronetzwerke. VPN-Pflicht, Festplattenverschlüsselung, geregelte Entsorgung von Ausdrucken und Zugriffsberechtigungskonzepte sind keine optionalen Extras, sondern Bestandteile eines belastbaren Datenschutzsystems.

Checkliste Schritt 7:

  1. Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) auf das Homeoffice-Szenario erweitern (Verschlüsselung, VPN, Zugriffskonzept).
  2. Richtlinie für die sichere Handhabung von Unterlagen und Daten im häuslichen Umfeld schriftlich festhalten und Arbeitnehmer nachweislich informieren.
  3. Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) auf mobile Arbeit aktualisieren.
  4. Meldeprozess für Datenpannen etablieren, der die 72-Stunden-Frist einhält.

Schritt 8: Beendigung und Widerruf der Homeoffice-Regelung

Kann ein Arbeitgeber Homeoffice einfach wieder beenden? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, auf welcher Grundlage die Heimarbeit gewährt wurde. Ist vertraglich ein Widerrufsvorbehalt vereinbart, ist ein Widerruf grundsätzlich möglich – die Ausübung des Vorbehalts darf aber nicht treuwidrig oder willkürlich sein (§ 315 BGB). Hat sich hingegen eine betriebliche Übung herausgebildet oder wurde kein Widerrufsvorbehalt vereinbart, kann die Rückkehr in den Betrieb eine Änderungskündigung erforderlich machen.

Besteht ein Betriebsrat und eine Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit, ist deren Aufhebung oder wesentliche Änderung nur einvernehmlich oder nach Kündigung der Betriebsvereinbarung mit nachfolgender Einigungsstelleninitiative möglich. Diese Frage wird in Unternehmen mit gewachsenen Homeoffice-Strukturen häufig unterschätzt.

Checkliste Schritt 8:

  1. Widerrufsvorbehalt bei jeder Homeoffice-Vereinbarung von Anfang an vertraglich verankern.
  2. Prüfen, ob eine betriebliche Übung entstanden ist, die einen Widerruf erschwert.
  3. Bei Betriebsrat: Betriebsvereinbarung vor Kündigung der Homeoffice-Regelung konsultieren.
  4. Änderungskündigung als Instrument nur nach anwaltlicher Prüfung einsetzen; Kündigungsschutzklagerisiko einkalkulieren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Homeoffice-Vereinbarungen und arbeitsvertraglichen Grundlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Thema Homeoffice und mobiles Arbeiten

Haben Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten besteht im deutschen Recht derzeit nicht. Entsprechende Rechte können sich jedoch aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer individualvertraglichen Abrede ergeben. Auch eine betriebliche Übung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch begründen, wenn Heimarbeit über längere Zeit ohne Widerrufsvorbehalt geduldet wurde.

Gilt das Arbeitszeitgesetz auch im Homeoffice?

Ja, uneingeschränkt. Die tägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG und die gesetzliche Mindestruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG gelten auch bei häuslicher Tätigkeit. Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13.09.2022) bereits nach geltendem Recht verpflichtet, Arbeitszeiten zu erfassen – auch im Homeoffice. Verstöße können zu Bußgeldern und Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer führen.

Was muss eine Homeoffice-Vereinbarung mindestens enthalten?

Eine rechtssichere Homeoffice-Vereinbarung sollte mindestens regeln: den Umfang der erlaubten Heimarbeit (Tage, Zeiten), die Bereitstellung und Kostenübernahme für Arbeitsmittel, einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt, Datenschutzvorgaben für den häuslichen Arbeitsbereich und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Fehlen diese Elemente, entstehen Unklarheiten, die im Streitfall typischerweise zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden.

Welche Datenschutzpflichten bestehen bei mobiler Arbeit?

Der Arbeitgeber muss als datenschutzrechtlich Verantwortlicher sicherstellen, dass auch im Homeoffice geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO getroffen werden. Dazu gehören Geräteverschlüsselung, VPN-Nutzung und klare Regeln für die Handhabung von Unterlagen. Datenpannen sind innerhalb von 72 Stunden zu melden (Art. 33 DSGVO). Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig beenden?

Das hängt von der vertraglichen Grundlage ab. Ist ein Widerrufsvorbehalt vereinbart, ist ein Widerruf grundsätzlich möglich, darf aber nicht treuwidrig ausgeübt werden. Ohne Vorbehalt kann die Rückabordnung in den Betrieb eine Änderungskündigung erfordern. Besteht ein Betriebsrat und eine Betriebsvereinbarung, ist deren Aufhebung nur einvernehmlich oder nach Kündigung der Vereinbarung möglich. Die Rechtslage ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts – von der Vertragsgestaltung über Homeoffice-Regelungen und Arbeitszeiterfassung bis hin zur Begleitung arbeitsgerichtlicher Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt auf Basis klarer Vergütungsvereinbarungen nach RVG oder Pauschalhonorar. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Tobias Reinhardt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie eine rechtssichere Homeoffice-Regelung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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