In der Lebensmittelindustrie ist der Rückgriff auf externe Dienstleister, freie Mitarbeiter und Produktionsberater seit Jahren gelebte Praxis. Saisonale Auftragsspitzen, wechselnde Zertifizierungsanforderungen und der Fachkräftemangel treiben Betriebe dazu, Kapazitäten flexibel einzukaufen. Doch wenn aus dem „freien Mitarbeiter" de facto ein weisungsgebundener Arbeitnehmer geworden ist, drohen rückwirkende Sozialversicherungsnachforderungen, Strafanzeigen wegen Beitragsvorenthaltung und persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine als selbstständige Tätigkeit deklarierte Leistungsbeziehung bei wirtschaftlicher Betrachtung die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aufweist. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 SGB IV; stellt sie ein Beschäftigungsverhältnis fest, werden Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu vier Jahre nachgefordert. Lebensmittelbetriebe, die externe Qualitätsprüfer, Schichtkoordinatoren oder Logistikberater einsetzen, gehören zu den besonders exponierten Gruppen.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das Statusfeststellungsverfahren, zeigt die branchentypischen Risikoprofile der Lebensmittelindustrie und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für jede Phase – von der Vertragsgestaltung bis zum Abschluss einer DRV-Betriebsprüfung.
Was versteht das SGB IV unter Scheinselbstständigkeit – und warum trifft es die Lebensmittelindustrie besonders?
Das Sozialgesetzbuch definiert abhängige Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV als Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die äußere Bezeichnung „freie Mitarbeit" oder „Werkvertrag" von der gelebten Realität abweicht. Entscheidend ist nicht der Vertragstext, sondern das tatsächliche Bild der Zusammenarbeit.
Die Lebensmittelindustrie weist strukturelle Eigenschaften auf, die dieses Risiko erhöhen. Erstens: Der Betrieb unterliegt strengen lebensmittelhygienischen Vorschriften (HACCP-Konzepte, IFS-Zertifizierungen, FSSC 22000), die de facto eine Einbindung externer Mitarbeiter in betriebliche Abläufe und Qualitätssicherungsprozesse erzwingen – Weisungseingliederung folgt oft zwingend aus dem Regelwerk. Zweitens: Saisonspitzen in Ernte- und Kampagnenbetrieben führen dazu, dass externe Fachkräfte über Monate dieselben Schichten wie Stammbeschäftigte absolvieren. Drittens: Betriebe mit mehreren Standorten bauen auf mobile Berater, die faktisch als Betriebsleiter-Stellvertreter agieren.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Betriebe aus der Lebensmittelverarbeitung, dem Mühlen- und Backwarenbereich sowie der Getränkeindustrie eine besonders dichte Personenflechtung zwischen Stammelegschaft und Externen aufweisen. Die DRV identifiziert genau diese Konstellationen als Prüfschwerpunkte.
Die Kriterien, die im Statusfeststellungsverfahren gewichtet werden, umfassen: Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Leistung; Eingliederung in den Betriebsablauf (Nutzung von Betriebsmitteln, Tragen von Dienstkleidung, Unterstellung unter Vorgesetzte); wirtschaftliches Unternehmerrisiko des Auftragnehmers; Einsatz eigener Mitarbeiter; unternehmerisches Auftreten am Markt gegenüber mehreren Auftraggebern. Kein Merkmal ist für sich allein entscheidend – die DRV trifft eine Gesamtwürdigung.
Schritt 1: Risikoanalyse der bestehenden Vertragsbeziehungen
Vor der Einleitung eines förmlichen Statusfeststellungsverfahrens steht die interne Analyse. Sie schützt davor, durch den eigenen Antrag rückwirkende Feststellungen für bereits laufende oder beendete Verhältnisse auszulösen. Jedes Unternehmen in der Lebensmittelindustrie sollte daher eine strukturierte Bestandsaufnahme aller nicht-arbeitnehmerischen Leistungsbeziehungen durchführen.
Die Bestandsaufnahme folgt einer dreigliedrigen Logik: Zunächst werden sämtliche Dienstleistungs-, Werk- und Kooperationsverträge mit natürlichen Personen erfasst. Dann wird für jede Beziehung geprüft, ob die in § 7 SGB IV genannten Kriterien im gelebten Alltag erfüllt sind – nicht nur auf dem Papier. Abschließend erfolgt eine Priorisierung nach Risikohöhe: langjährige, faktisch tägliche Zusammenarbeit mit einem einzigen Auftragnehmer ist hochriskant; ein auf ein klar umrissenes Projekt beschränkter Auftrag mit eigenem Werkzeug und mehreren weiteren Auftraggebern hingegen deutlich weniger.
Prüfkriterium Weisungsbindung: Wenn der externe Berater im Qualitätssicherungslabor dieselben Schichtzeitpläne wie Festangestellte einhalten muss und Produktionsleiter ihn anweisen, liegt ein starkes Indiz für abhängige Beschäftigung vor. Prüfkriterium Eingliederung: Trägt der Externe Betriebskleidung mit dem Unternehmenslogo, nutzt er ausschließlich Betriebsmittel des Auftraggebers und besitzt er keinen eigenen Marktauftritt, verschärft sich das Risikobild erheblich.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Betriebe aus dem Lebensmittelsegment systematisch das Gewicht der Eingliederungsmerkmale. Ein Hygieneberater, der täglich im Werk präsent ist und Mängelmeldungen direkt an die Produktionsleitung weiterleitet, ist in den Augen der DRV regelmäßig kein freier Unternehmer – selbst wenn der Vertrag das Gegenteil behauptet.
Schritt 2: Welche Optionen hat ein Auftraggeber vor der DRV-Betriebsprüfung?
Wer ein erhöhtes Scheinselbstständigkeitsrisiko erkannt hat, steht vor drei grundsätzlichen Handlungsoptionen. Die Wahl hängt vom Einzelfall, dem Stadium der Beziehung und der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftragnehmers für den Betrieb ab.
Option A – Vertragsumgestaltung: Lässt sich die Leistungsbeziehung so umstrukturieren, dass die Selbstständigkeitsmerkmale tatsächlich gelebt werden (eigene Betriebsmittel, mehrere Auftraggeber, kein fester Schichtplan, kein unternehmensinternes Weisungsrecht), kann das Risiko erheblich reduziert werden. Wichtig: Die Umgestaltung muss nicht nur vertraglich, sondern tatsächlich erfolgen. Schriftliche Vertragsklauseln ohne gelebte Praxis sind für die DRV wertlos.
Option B – Übergang in ein Beschäftigungsverhältnis: Wenn der Auftragnehmer wirtschaftlich faktisch wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird, ist die Umwandlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis der rechtssicherste Weg. Für die Zukunft wird damit das Scheinselbstständigkeitsrisiko beseitigt; die Vergangenheit bleibt hingegen grundsätzlich prüfbar.
Option C – Freiwilliges Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV: Auf Antrag bei der Clearingstelle der DRV Bund wird der Status verbindlich geklärt. Der entscheidende Vorteil: Wird der Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit oder innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellt und beantragt der Auftragnehmer die aufschiebende Wirkung, beginnt die Beitragspflicht erst mit Bestandskraft des Bescheids – nicht rückwirkend. Diese Schutzwirkung ist in der Praxis erheblich, da sie die existenzbedrohende Rückwirkungswirkung ausschließt.
Welche Option die richtige ist, lässt sich nur nach Prüfung der konkreten Vertragsunterlagen, der gelebten Praxis und der wirtschaftlichen Interessen beider Seiten beurteilen. Die vorstehende Übersicht beschreibt die Regelkonstellationen; Ihr konkreter Fall erfordert eine individuelle Würdigung.
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Schritt 3: Das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV – Ablauf und Fristen
Das förmliche Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV wird bei der Clearingstelle der DRV Bund in Berlin durchgeführt. Antragsberechtigt sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber. In der Praxis stellt häufig der Auftragnehmer den Antrag – etwa im Zusammenhang mit einer eigenen Rentenberatung oder nach einem Beziehungsende. Arbeitgeber sind gut beraten, sich nicht überraschen zu lassen.
Der Verfahrensablauf gliedert sich in vier Phasen: Erstens die Antragseinreichung mit vollständigen Vertragsunterlagen, Tätigkeitsbeschreibung und Nachweisen zur tatsächlichen Durchführung. Zweitens eine Anhörung beider Beteiligter durch die Clearingstelle; hier ist anwaltliche Begleitung besonders wertvoll, weil Stellungnahmen die spätere Beweiswürdigung maßgeblich beeinflussen. Drittens der Bescheid: Die Clearingstelle entscheidet durch Verwaltungsakt, der innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden kann. Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zustellung des Bescheids. Viertens gegebenenfalls der Rechtsweg zum Sozialgericht und in der Berufungsinstanz zum Landessozialgericht.
Eine besondere Dimension hat das Verfahren bei der regulären DRV-Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV. Diese Prüfung erfolgt in der Regel alle vier Jahre und umfasst die gesamte Lohnbuchhaltung. Stellt der Prüfer Scheinselbstständigkeitsverhältnisse fest, erfolgt eine rückwirkende Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen – Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Bei Vorsatz verlängert sich dieser Zeitraum erheblich, und es drohen Strafanzeigen wegen Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB. Die Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge beträgt regulär vier Jahre.
Für Lebensmittelbetriebe ist dabei zu beachten, dass die DRV branchenspezifische Prüfleitfäden nutzt und Hinweise auf Scheinselbstständigkeit häufig bereits aus den Lohnunterlagen erkennbar sind: Wenn externe Dienstleister monatelang identische Tagessätze abrechnen und keine weiteren Auftraggeber nachweisen können, ist das ein klassisches Prüfsignal.
Schritt 4: Vertragsgestaltung und Dokumentation als präventives Schutzinstrument
Präventiver Schutz beginnt vor Vertragsschluss. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung allein reicht nicht aus, wenn die Durchführung der Tätigkeit davon abweicht. Vertragstext und Vertragsdurchführung müssen konsistent sein – dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung der Sozialgerichte gefestigt.
Für Lebensmittelbetriebe empfehlen sich folgende Gestaltungselemente: Klare Leistungsbeschreibung als Werkvertrag mit konkretem, abgrenzbarem Arbeitsergebnis (kein Dauerschuldverhältnis auf Abruf); Regelung zur Nutzung eigener Betriebsmittel des Auftragnehmers; ausdrückliche Zulassung der Substitution (der Auftragnehmer darf Erfüllungsgehilfen einsetzen); kein festes Zeitkontingent, keine Schichtzuweisung; Mehrauftraggeber-Klausel (Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu sein). Zudem sollten Rechnungen stets projektbezogen ausgestellt werden, nicht im monatlichen Pauschalrhythmus wie ein Gehalt.
Dokumentation ist das zweite Standbein. Lebensmittelbetriebe führen aufgrund hygienerechtlicher Anforderungen ohnehin detaillierte Anwesenheits- und Zutrittsprotokolle. Diese Dokumente können im DRV-Verfahren gegen den Auftraggeber verwendet werden, wenn sie eine faktische Schichtintegration belegen. Daher empfehlen wir, die Dokumentation von Anfang an konsequent auf Selbstständigkeit auszurichten: Werkabnahmeprotokolle statt Anwesenheitslisten, Qualitätsberichte mit eigenem Briefkopf des Auftragnehmers, eigenständige Kommunikation nach außen.
Auch die HACCP-Dokumentation ist ein Stolperstein: Wenn externe Berater im HACCP-Team des Unternehmens namentlich geführt werden und Überwachungsaufgaben übernehmen, die nach dem Lebensmittelhygiene-Recht dem Betrieb selbst obliegen, sind sie faktisch in die betriebliche Sicherheitsstruktur eingegliedert – ein starkes Indiz für abhängige Beschäftigung.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Fleischverarbeitungsunternehmen aus der Lebensmittelindustrie. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre einen selbstständigen Qualitätsbeauftragten eingesetzt, der täglich vor Ort war, an Schichtbesprechungen teilnahm und im internen Kommunikationssystem wie ein Mitarbeiter geführt wurde. Im Rahmen einer routinemäßigen DRV-Betriebsprüfung wurde die Beziehung als Scheinselbstständigkeit eingestuft; es folgte ein Nachforderungsbescheid für mehrere Jahre. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte sämtliche Vertrags- und Durchführungsunterlagen, identifizierte Differenzierungspotenzial hinsichtlich der tatsächlichen Weisungsstruktur und begleitete das Widerspruchsverfahren mit strukturierten Stellungnahmen. Ergebnis: Der ursprüngliche Nachforderungszeitraum wurde im Widerspruchsverfahren auf die tatsächlich nachweisbare Eingliederungsphase reduziert; eine strafrechtliche Weiterleitung unterblieb. Keine Erfolgsgarantie; jeder Sachverhalt ist individuell zu würdigen.
Welche persönlichen Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie?
Die Scheinselbstständigkeit ist nicht nur ein Beitragsproblem des Unternehmens – sie ist ein persönliches Haftungsrisiko der Geschäftsführung. Wer als GmbH-Geschäftsführer Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, kann nach § 266a StGB strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafbarkeit setzt keine Absicht voraus; dolus eventualis genügt. Und wer ein offenkundiges Scheinselbstständigkeitsverhältnis über Jahre unterhält, ohne es zu überprüfen, läuft Gefahr, dass die Gerichte zumindest bedingten Vorsatz annehmen.
Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG. Wenn infolge eines erkennbaren Compliance-Versäumnisses – das Scheinselbstständigkeitsrisiko war bekannt oder hätte bekannt sein müssen – erhebliche Beitragsnachforderungen entstehen, haftet der Geschäftsführer der GmbH für den Schaden. In inhabergeführten Betrieben mit kleinem Gesellschafterkreis ist diese Haftung zwar oft theoretisch, kann aber bei Gesellschafterstreitigkeiten oder in der Insolvenz virulent werden.
Ein weiterer Aspekt ist der lebensmittelrechtliche Kontext: Die Gewerbeaufsicht und Lebensmittelüberwachungsbehörden kooperieren in einigen Bundesländern mit der DRV bei Prüfungen. Wenn ein Betrieb in eine Scheinselbstständigkeitsprüfung gerät und dabei gleichzeitig hygienerechtliche Mängel oder Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz aufgedeckt werden, kann sich das Risikobild schlagartig verbreitern.
Für Geschäftsführer mittelständischer Lebensmittelbetriebe empfehlen wir daher eine proaktive jährliche Überprüfung aller freien Mitarbeiter- und Werkvertragsbeziehungen als Teil des internen Compliance-Systems. Die Kosten einer vorbeugenden Prüfung stehen in keinem Verhältnis zu den potenziellen Rückforderungen und persönlichen Haftungsfolgen.
Schritt 5: Reaktion auf einen DRV-Prüfungsbescheid – Widerspruch und Rechtsweg
Wenn die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid erlässt oder die Clearingstelle einen Statusbescheid zuungunsten des Auftraggebers erteilt, beginnt die entscheidende Phase. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids und ist nicht verlängerbar. Nach Ablauf wird der Bescheid bestandskräftig; Widerspruch und Klage sind dann ausgeschlossen.
Der Widerspruch ist mehr als eine Formalie. Er ist die zentrale Möglichkeit, tatsächliche und rechtliche Einwände strukturiert in das Verfahren einzubringen. Die DRV ist verpflichtet, den Widerspruch vollständig zu würdigen; eine sorgfältige Begründung kann den Bescheid ganz oder teilweise beseitigen. Dabei geht es häufig nicht um ein Alles-oder-Nichts, sondern um die genaue zeitliche Abgrenzung des nachforderungspflichtigen Zeitraums, um die Anwendung des richtigen Beitragsgruppenschlüssels und um die Frage, ob der Auftragnehmer im fraglichen Zeitraum tatsächlich Leistungen anderer Auftraggeber hatte.
Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, steht der Klageweg zum Sozialgericht offen. Das sozialgerichtliche Verfahren hat einen entscheidenden Vorteil gegenüber vielen anderen Rechtsgebieten: Es besteht kein Anwaltszwang in erster Instanz, aber die Komplexität der Beweisführung macht anwaltliche Begleitung faktisch unerlässlich. Das Landessozialgericht ist Berufungsinstanz; das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsinstanz klärt grundsätzliche Rechtsfragen. Die Revision ist nicht auf beim BSG zugelassene Anwälte beschränkt, anders als beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen.
Praktisch wichtig: Während des laufenden Widerspruchs- und Klageverfahrens können Vollziehungsaussetzungen beantragt werden. Gerade für mittelständische Betriebe, bei denen eine hohe Beitragsnachforderung die Liquidität gefährdet, ist die Frage der Vollziehungsaussetzung existenziell. Die genaue Frist und die Voraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Schritt 6: Langfristige Compliance-Strategie für Lebensmittelbetriebe
Einmal aufgetretene Scheinselbstständigkeitsfeststellungen wirken wie ein Prüfsignal für künftige Betriebsprüfungen. Wer eine DRV-Nachforderung hinter sich hat, wird bei der nächsten Prüfung besonders sorgfältig betrachtet. Eine nachhaltige Compliance-Strategie zahlt sich deshalb langfristig aus.
Die Kernelemente einer solchen Strategie sind: ein internes Register aller freien Mitarbeiter und Werkvertragspartner mit jährlicher Risikoüberprüfung; standardisierte Vertragsmodelle für branchentypische Konstellationen (Qualitätssicherungsberater, externe Produktentwickler, Lebensmitteltechnologen auf Projektbasis); klare interne Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Externen, die die lebensmittelhygienischen Anforderungen mit dem Gebot der Weisungsunabhängigkeit in Einklang bringen; und eine regelmäßige Schulung der Produktionsleitung und des Einkaufs, die im Alltag mit Externen zusammenarbeiten.
Ein besonderer Aspekt für die Lebensmittelindustrie ist der Umgang mit Zertifizierungsberatern. IFS-Auditoren, FSSC-Berater und externe Qualitätsmanagementbeauftragte sind häufig in einer Grauzone tätig, weil ihre Tätigkeit inhärent in die Betriebsorganisation eingebettet ist. Hier empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren proaktiv zu nutzen, wenn die Beziehung langfristig angelegt ist – nicht weil das Risiko zwingend hoch ist, sondern um Klarheit zu schaffen und die rückwirkende Beitragspflicht auszuschließen.
Nach unserer Beratungserfahrung in Lebensmittelbetrieben verschiedener Größenklassen ist die wichtigste Botschaft diese: Scheinselbstständigkeit ist kein Kavaliersdelikt, und die DRV ist kein zahnloser Tiger. Die Beitragsnachforderungen können bei langjährigen Verhältnissen erhebliche sechsstellige Beträge erreichen und die Liquidität eines ansonsten gut aufgestellten Mittelständlers ernsthaft belasten. Frühzeitiges Handeln ist in jedem Fall günstiger als die Reaktion auf einen bereits ergangenen Bescheid.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Scheinselbstständigkeit in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der gelebten Durchführungspraxis und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit in der Lebensmittelindustrie
Was sind die häufigsten Anzeichen für Scheinselbstständigkeit in der Lebensmittelindustrie?
Typische Anzeichen sind: tägliche Präsenz im Betrieb nach fest vorgegebenen Schichtzeiten, Nutzung ausschließlich betriebseigener Maschinen und Schutzausrüstung, Einbindung in das betriebsinterne HACCP- oder Qualitätssicherungsteam, Weisungserteilung durch Produktionsleiter sowie die Abrechnung gleichmäßiger Monatspauschalen. Kein einzelnes Merkmal ist allein entscheidend; die DRV trifft stets eine Gesamtabwägung aller tatsächlichen Umstände nach § 7 SGB IV.
Welche Fristen gelten im Statusfeststellungsverfahren bei der DRV?
Wird der Antrag auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellt und beantragt der Auftragnehmer die aufschiebende Wirkung, beginnt eine etwaige Beitragspflicht erst mit Bestandskraft des Bescheids – nicht rückwirkend. Gegen einen Statusbescheid oder einen Betriebsprüfungsbescheid beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Zustellung. Diese Fristen sind nicht verlängerbar; ihre Versäumung führt zur Bestandskraft.
Wie weit kann die DRV Beiträge rückwirkend nachfordern?
Bei fahrlässiger Unkenntnis fordert die DRV Gesamtsozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre rückwirkend nach. Bei vorsätzlichem Handeln – also wenn der Auftraggeber wusste oder es zumindest billigend in Kauf nahm, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt – verlängert sich der Rückforderungszeitraum erheblich. Zudem können Strafanzeigen wegen Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB eingeleitet werden. Die genaue Bemessung hängt stets vom Einzelfall ab.
Kann ein bestehender Freie-Mitarbeiter-Vertrag einfach in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt werden?
Rechtlich ist die einvernehmliche Umwandlung in ein Arbeitsverhältnis jederzeit möglich und beseitigt das Scheinselbstständigkeitsrisiko für die Zukunft. Die Vergangenheit bleibt jedoch grundsätzlich prüfbar: Stellt die DRV bei einer späteren Betriebsprüfung fest, dass bereits zuvor ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand, kann sie für diesen Zeitraum Beiträge nachfordern. Eine Umwandlung ohne begleitende Analyse der Vergangenheitssituation ist deshalb in der Regel nicht ratsam.
Gilt das Scheinselbstständigkeitsrisiko auch für Gesellschafter-Geschäftsführer externer Dienstleister?
Ja, auch mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführer einer beauftragten Kapitalgesellschaft können in besonderen Konstellationen in den Fokus der DRV geraten – etwa wenn die Kapitalgesellschaft faktisch als Einpersonenunternehmen ohne eigene Marktpräsenz ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist. In diesen Fällen prüft die DRV, ob wirtschaftlich betrachtet nicht die natürliche Person, sondern das Konstrukt als solches der Weisungsbindung unterliegt. Die Abgrenzung ist komplex und erfordert eine Einzelfallprüfung.
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