Ein inhabergeführtes Bauunternehmen mit 80 Mitarbeitern, einem stabilen Auftragsbestand und einer Handvoll langfristiger Gewerbekunden: Das ist eine attraktive Akquisitionszielgröße – vorausgesetzt, der Verkäufer hat seine Hausaufgaben gemacht. In der Mandatspraxis erleben wir regelmäßig, dass Bauunternehmer den Entschluss zum Unternehmensverkauf lange tragen, bevor erste Schritte unternommen werden. Wer dann unvorbereitet in ein Bieterverfahren geht, riskiert Abschläge beim Kaufpreis oder das Scheitern der Transaktion.
Den Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten bedeutet in der Bauwirtschaft, rechtliche, steuerliche und operative Strukturen frühzeitig auf Veräußerbarkeit auszurichten. Einschlägig sind insbesondere das GmbH-Gesetz (GmbHG) und das BGB, ergänzt um steuerrechtliche Vorgaben für die Anteilsveräußerung. Wer mindestens zwölf bis achtzehn Monate vor der geplanten Transaktion mit der Vorbereitung beginnt, verbessert die Verhandlungsposition und reduziert das Risiko, dass Due-Diligence-Befunde den Kaufpreis drücken.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlich relevanten Vorbereitungsmaßnahmen – von der Bereinigung der Gesellschaftsstruktur über die Vertragsorganisation bis zur steuerlichen Positionierung und der Vorbereitung des Datenraums.
Warum die Bauwirtschaft besondere Anforderungen an die Verkaufsvorbereitung stellt
Bauunternehmen weisen strukturelle Merkmale auf, die eine Unternehmenstransaktion komplexer machen als in vielen anderen Branchen. Erfahrene Erwerber und deren Berater prüfen diese Punkte systematisch – und wer sie nicht im Griff hat, zahlt beim Kaufpreis drauf.
Erstens: Konzessionen, Eignungsnachweise und Gewerbeerlaubnisse sind häufig personengebunden. Bauunternehmen verfügen über Zertifizierungen – etwa nach VOB, ISO 9001 oder berufsrechtliche Eintragungen – die an Gesellschafter oder Mitarbeiter geknüpft sind. Beim Unternehmensverkauf als Share Deal (Übertragung von Gesellschaftsanteilen) gehen diese in der Regel auf den Erwerber über, sofern die zugrunde liegende Person im Unternehmen verbleibt. Beim Asset Deal (Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter) hingegen kann eine Neuzulassung oder Übertragung erforderlich sein. Diese Abgrenzung – Share Deal oder Asset Deal – ist in der Bauwirtschaft eine der ersten anwaltlich zu klärenden Fragen.
Zweitens prägen langfristige Bauprojekte die Bilanzstruktur: Teilfertigstellungen, Gewährleistungsrückstellungen und Bürgschaften (Vertragserfüllungs-, Gewährleistungsbürgschaften) erscheinen als signifikante Bilanzposten. Käufer achten darauf, ob laufende Projekte profitabel kalkuliert sind und ob Gewährleistungsansprüche Dritter – die Verjährungsfrist für Mängel am Bauwerk beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre – noch offen sind.
Drittens: Nachunternehmerbeziehungen und Schlüsselpersonenrisiken. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass der Inhaber selbst das operative Nadelöhr ist – alle wichtigen Auftraggeber, Lieferanten und Behördenkontakte laufen über ihn. Erwerber kalkulieren dieses Schlüsselpersonenrisiko ein oder verlangen Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile), die die Zahlung an den Verbleib des Veräußerers koppeln. Eine strukturierte Übergabe der Geschäftsbeziehungen mindert dieses Risiko und stärkt die Kaufpreisposition.
Schritt 1: Gesellschaftsstruktur bereinigen und dokumentieren
Der erste Schritt zur Vorbereitung des Unternehmensverkaufs ist eine vollständige gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme. Käufer und deren Berater prüfen die Gesellschaftsdokumentation lückenlos – fehlende oder fehlerhafte Unterlagen erzeugen Unsicherheiten, die entweder zu Kaufpreisabschlägen oder zu aufwändigen Nachverhandlungen führen.
Für eine GmbH – die in der Bauwirtschaft dominierende Rechtsform – sind folgende Dokumente essenziell: notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag und alle Änderungsbeschlüsse, vollständige Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG (die vom Notar beim Handelsregister eingereicht werden muss), Protokolle aller Gesellschafterversammlungen und Geschäftsführerbeschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre sowie der Handelsregisterauszug in aktueller Fassung.
Gesellschafterstruktur vereinfachen: Sind mehrere Gesellschafter beteiligt, prüfen wir in der Mandatspraxis zunächst, ob Mitgesellschafter Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte oder Andienungspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag geltend machen können. Diese Klauseln sind nach § 15 GmbHG zulässig und können einen Verkauf blockieren oder verzögern. Sie müssen vor Beginn des Verkaufsprozesses identifiziert und – soweit notwendig – durch Gesellschafterbeschlüsse einvernehmlich geregelt werden. Eine Anteilsabtretung bei der GmbH erfordert notarielle Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).
Gibt es stille Beteiligungen, Unterbeteiligungen oder nicht im Handelsregister eingetragene wirtschaftliche Berechtigungen, müssen diese vor Beginn des Datenraums dokumentiert und transparent gemacht werden – anderenfalls drohen Anfechtungs- oder Schadensersatzrisiken nach Abschluss des Kaufvertrages.
Schritt 2: Vertragswerk prüfen und für die Due Diligence aufbereiten
Eine der zeitintensivsten Arbeiten in der Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs ist die Sichtung und Strukturierung sämtlicher wesentlicher Verträge. Käufer erwarten einen vollständigen, geordneten Datenraum. Was fehlt oder ungeordnet ist, erzeugt Misstrauen – zu Recht.
Im Mittelpunkt stehen für Bauunternehmen: Werkverträge mit Auftraggebern (öffentliche Hand und Privatauftraggeber), Nachunternehmerrahmenverträge, Mietverträge für Betriebsgrundstücke und Gerätedepots, Leasingverträge für Baumaschinen, Finanzierungsverträge (Kontokorrentlinien, Avalkredite für Bürgschaften), Arbeitsverträge mit Schlüsselpersonen und Betriebsrätestrukturen sowie Versicherungsverträge (Bauleistungsversicherung, Betriebshaftpflicht, D&O).
Besondere Aufmerksamkeit gilt sogenannten Change-of-Control-Klauseln (Vertragsklauseln, die dem Vertragspartner bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht einräumen). Solche Klauseln finden sich häufig in Kreditverträgen, Leasingvereinbarungen und gelegentlich in Rahmenverträgen mit öffentlichen Auftraggebern. Werden sie nicht frühzeitig identifiziert, kann ein Unternehmensverkauf die sofortige Kündigung wesentlicher Finanzierungslinien auslösen – mit erheblichen Folgen für die Betriebsfortführung nach der Transaktion.
Nach unserer Erfahrung sind gerade Avalkreditlinien, die Bürgschaften für laufende Bauprojekte absichern, besonders sensibel. Hier ist frühzeitig mit den Hausbanken zu kommunizieren, ob eine Fortsetzung der Kreditlinie nach einem Inhaberwechsel grundsätzlich möglich ist.
Welche steuerlichen Strukturierungsfragen sind vor dem Verkauf zu klären?
Die steuerliche Dimension eines Unternehmensverkaufs ist für Bauunternehmer häufig die wirtschaftlich bedeutsamste – und wird dennoch oft zu spät angegangen. Grundsätzlich unterscheiden sich die Steuerfolgen erheblich, je nachdem ob Anteile (Share Deal) oder Wirtschaftsgüter (Asset Deal) veräußert werden.
Beim Share Deal einer GmbH erzielt der Gesellschafter-Veräußerer einen Veräußerungsgewinn, der nach § 17 EStG i. V. m. dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern ist: Im Ergebnis werden 60 % des Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Beim Asset Deal hingegen erzielt die Gesellschaft den Erlös; der Gewinn unterliegt Körperschaftsteuer (15 % nach § 23 KStG zzgl. Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer, bevor Mittel an den Gesellschafter ausgeschüttet werden können – mit entsprechend höherer Gesamtbelastung.
Erwerber bevorzugen in der Bauwirtschaft häufig den Asset Deal, weil sie damit steuerliche Abschreibungspotenziale auf die erworbenen Wirtschaftsgüter heben können. Verkäufer hingegen bevorzugen regelmäßig den Share Deal aus steuerlichen Gründen. Diese Interessendivergenz ist ein zentrales Verhandlungsthema und erfordert frühzeitig eine abgestimmte Positionierung.
Vor der Transaktion sind außerdem zu prüfen: verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) aus vergangenen Geschäftsjahren, nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Beteiligungen, Firmenwagen) im Gesellschaftsvermögen, steuerliche Rückstellungen sowie etwaige steuerliche Außenprüfungen (Betriebsprüfungen), die noch nicht abgeschlossen sind. Offene Betriebsprüfungen erhöhen das Haftungsrisiko des Käufers und führen typischerweise zu Kaufpreisreduzierungen oder Einbehalten auf dem Treuhandkonto.
Wie bereitet man den Datenraum und das Information Memorandum vor?
Der Datenraum ist das Herzstück jedes strukturierten Verkaufsprozesses. Er enthält alle Informationen, auf die der Käufer und seine Berater im Rahmen der Due Diligence (Sorgfaltsprüfung) zugreifen. Vollständigkeit und Ordnung signalisieren Professionalität – und schützen den Verkäufer zugleich vor späteren Garantieansprüchen, sofern der Käufer nachweislich Kenntnis eines Sachverhalts hatte.
Für ein Bauunternehmen umfasst ein vollständiger Datenraum typischerweise drei Kategorien. Erstens rechtliche Dokumente: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Handelsregisterauszug, alle wesentlichen Verträge (s. Schritt 2), Grundbuchauszüge für betriebliche Grundstücke, Muster-AGB und Vergabedokumentationen. Zweitens wirtschaftliche Unterlagen: Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Auftragsbestand mit Marge je Projekt, Investitionsplanung und Liquiditätsvorschau. Drittens operative Dokumente: Organigramm, Schlüsselpersonenprofile, Zertifizierungsnachweise, Versicherungsverträge und eine Übersicht offener Gewährleistungsfälle.
Parallel zum Datenraum wird das Information Memorandum (IM) erstellt – ein strukturiertes Verkaufsdokument, das das Unternehmen, seine Marktposition, die Ertragsstärke und die Wachstumsperspektiven darstellt. Das IM richtet sich an potenzielle Käufer und ist Grundlage erster Interessenbekundungen. Es darf keine falschen Angaben enthalten, da es anderenfalls vorvertragliche Haftungsrisiken nach §§ 280, 311 BGB erzeugen kann.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Tiefbauunternehmen aus Süddeutschland mit rund 120 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der geschäftsführende Gesellschafter plante seinen Rückzug innerhalb von zwei Jahren; ein strategischer Erwerber aus dem infrastrukturnahen Bereich hatte bereits erstes Interesse signalisiert. Vorgehen: Zunächst wurden gesellschaftsrechtliche Strukturmängel identifiziert – konkret fehlten aktuelle Gesellschafterbeschlüsse zu einer Tochtergesellschaft sowie eine notariell dokumentierte Satzungsänderung aus dem Vorjahr. Parallel wurden alle Werkverträge auf Change-of-Control-Klauseln geprüft und drei kritische Finanzierungsvereinbarungen mit der Hausbank proaktiv kommuniziert. Der Datenraum wurde innerhalb von vier Monaten aufgebaut und strukturiert. Ergebnis: Der Käufer konnte die Due Diligence ohne größere Nachforderungen abschließen; kritische Befunde wurden bereits in der Vorphase eliminiert und führten nicht zu Kaufpreisabschlägen. Die Transaktion wurde abgeschlossen – ohne Nachverhandlung in wesentlichen Punkten.
Welche Vertragsstruktur ist beim Unternehmenskauf in der Bauwirtschaft angemessen?
Ist ein Käufer gefunden, tritt die eigentliche Vertragsgestaltung in den Mittelpunkt. Der Unternehmenskaufvertrag (Share Purchase Agreement – SPA oder Asset Purchase Agreement – APA) ist das rechtliche Kernstück der Transaktion. Er regelt Kaufpreis, Fälligkeiten, Garantien, Freistellungen und etwaige Kaufpreisanpassungsmechanismen.
Für Bauunternehmen sind folgende Regelungskomplexe besonders praxisrelevant. Erstens Kaufpreisanpassung (Locked-Box oder Completion Accounts): Die Locked-Box-Methode fixiert den Kaufpreis auf einen historischen Bilanzstichtag und ist einfacher zu handhaben; Completion Accounts orientieren sich am tatsächlichen Vermögenszustand zum Closing-Tag und sind in der Bauwirtschaft aufgrund volatiler Projektbestände häufig streitanfälliger.
Zweitens Garantien und Gewährleistungen: Der Verkäufer gibt dem Käufer Garantien zur Vollständigkeit der Datenraum-Information, zur rechtlichen Lage der Gesellschaft und zur Richtigkeit der Jahresabschlüsse. In der Bauwirtschaft sind spezifische Garantien zu offenen Gewährleistungsansprüchen, zur Ordnungsgemäßheit laufender Bauprojekte und zu behördlichen Zulassungen üblich. Die Reichweite dieser Garantien und die Haftungsgrenzen (Caps, De-minimis-Schwellen, Verjährungsfristen) sind zentrale Verhandlungspunkte.
Drittens Wettbewerbsverbote: Der Verkäufer verpflichtet sich regelmäßig, für einen definierten Zeitraum und in einem räumlich abgegrenzten Gebiet keine konkurrierende Tätigkeit aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung sind solche Klauseln nach § 138 BGB nur in einem angemessenen Rahmen zulässig – sowohl zeitlich als auch räumlich und sachlich. Nach unserer Erfahrung werden in der Bauwirtschaft Laufzeiten von zwei bis drei Jahren und regionale Einschränkungen auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete des veräußerten Unternehmens akzeptiert.
Viertens Kaufpreiseinbehalt und Treuhandkonto: Zur Absicherung etwaiger Garantieansprüche vereinbaren Käufer häufig, einen Teil des Kaufpreises für eine bestimmte Dauer auf einem Treuhandkonto zu halten. In der Bauwirtschaft ist dies wegen offener Gewährleistungsfristen nach § 634a BGB (fünf Jahre für Bauwerke) besonders üblich.
Wann ist eine behördliche Fusionskontrolle erforderlich?
Nicht jeder Unternehmensverkauf erfordert eine behördliche Genehmigung. Die deutschen Fusionskontrollschwellen nach § 35 GWB sind für die meisten mittelständischen Bauunternehmen nicht unmittelbar relevant – jedoch kann bei einem Erwerb durch einen größeren Konzern oder internationalen Investor die Fusionskontrolle ausgelöst werden.
Nach § 35 GWB ist eine Transaktion beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn der weltweite Konzernumsatz aller Beteiligten mehr als 500 Millionen Euro übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro umsetzt und ein weiteres Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Bis zum Abschluss der kartellbehördlichen Prüfung gilt ein Vollzugsverbot (§ 41 GWB): Ein verfrühtes Closing kann als „Gun-Jumping" mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.
Verkäufer sollten im Vorfeld prüfen, welche Erwerber in Betracht kommen und ob bei diesen eine Fusionskontrollpflicht ausgelöst werden könnte – denn die Anmeldefristen und das Vollzugsverbot wirken sich unmittelbar auf den Transaktionszeitplan aus.
Verwandte Leistungen
Häufige Fehler beim Unternehmensverkauf in der Bauwirtschaft
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von M&A-Transaktionen in der Bauwirtschaft wiederholen sich einige Fehler besonders häufig. Ihre frühzeitige Vermeidung schützt vor Kaufpreisabschlägen und Haftungsrisiken nach dem Closing.
Fehler 1 – Zu spät mit der Vorbereitung beginnen. Wer erst beginnt, wenn ein Kaufinteressent bereits am Tisch sitzt, gerät unter Zeitdruck. Gesellschaftsrechtliche Bereinigungen, steuerliche Restrukturierungen und die Aufstellung des Datenraums benötigen Zeit – typischerweise zwölf bis achtzehn Monate vor dem geplanten Signing (Unterzeichnung des Kaufvertrages).
Fehler 2 – Unterschätzung der Gewährleistungsrisiken. In der Bauwirtschaft sind offene Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB eine besondere Herausforderung. Fehlen Rückstellungen oder ist die Höhe nicht dokumentiert, wird der Käufer dies im Kaufpreis oder im Garantierahmen berücksichtigen. Eine vollständige Übersicht aller Gewährleistungsfälle gehört in den Datenraum.
Fehler 3 – Keine Trennung von Betriebs- und Privatvermögen. Gerade in inhabergeführten Bauunternehmen sind Privatnutzungen von Firmenfahrzeugen, Betriebsgrundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern nicht immer klar dokumentiert. Diese Vermischung führt in der Due Diligence zu Fragen und kann steuerliche Risiken (verdeckte Gewinnausschüttung) aufdecken.
Fehler 4 – Schlüsselpersonenrisiko unterschätzen. Ein Käufer, der erkennt, dass sämtliche Kundenbeziehungen und Behördenkontakte allein in der Hand des Inhabers liegen, wird entweder einen Abschlag fordern oder einen langen Earn-out verlangen. Dokumentieren Sie frühzeitig, wer welche Beziehungen pflegt, und bauen Sie eine zweite Führungsebene auf – oder machen Sie deren Existenz transparent.
Fehler 5 – Unvollständige Auseinandersetzung mit steuerlichen Altlasten. Nicht abgeschlossene Betriebsprüfungen, ungeklärte Verfahren mit dem Finanzamt oder offene Einspruchsverfahren (Einspruchsfrist einen Monat nach § 355 AO) belasten die Transaktion. Ein Käufer, der dieses Risiko trägt, wird es kaufpreismindernd berücksichtigen.
Welche nächsten Schritte empfiehlt die Kanzlei?
Den Verkauf des eigenen Unternehmens vorzubereiten ist kein einmaliger Akt, sondern ein strukturierter Prozess, der in mehreren Phasen abläuft. Auf Basis unserer Mandatspraxis empfehlen wir folgende Abfolge:
- Gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme (Monat 1–2): Vollständige Prüfung aller gesellschaftsrechtlichen Dokumente, Identifikation von Klauseln mit Sperr- oder Zustimmungswirkung, Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aktualisieren.
- Steuerliche Positionierung (Monat 2–4): Share-Deal- vs. Asset-Deal-Analyse mit Ihrem Steuerberater und dem M&A-Anwalt; Klärung offener Betriebsprüfungen; Bereinigung von verdeckten Gewinnausschüttungen und nicht betriebsnotwendigem Vermögen.
- Vertragsorganisation und Datenraum (Monat 3–8): Systematische Erfassung aller wesentlichen Verträge, Prüfung auf Change-of-Control-Klauseln, Aufbau des virtuellen Datenraums in strukturierter Form.
- Information Memorandum und Käuferansprache (Monat 8–12): Erstellung des IM, Definition der Käufergruppe (strategische Investoren, Private Equity, Nachfolgelösungen), Einleitung erster vertraulicher Gespräche.
- Vertragsverhandlung und Closing (Monat 12–18): Term Sheet, Exklusivität, Kaufvertragsverhandlung, Signing und Closing; Koordination von Fusionskontrollanmeldung soweit erforderlich.
Dieser Fahrplan ist naturgemäß auf den Einzelfall anzupassen. Komplexere Gesellschaftsstrukturen, mehrere Gesellschafter oder besonders umfangreiche Projektbestände können längere Vorlaufzeiten erfordern.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Vorbereitungsschritte beim Unternehmensverkauf in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Gesellschaftsdokumentation, der laufenden Verträge und der steuerlichen Situation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Häufige Fragen zum Verkauf eines Bauunternehmens
Wie lange dauert die Vorbereitung des Verkaufs eines Bauunternehmens?
Erfahrungsgemäß sind zwölf bis achtzehn Monate realistisch, wenn die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Struktur noch bereinigt werden muss. Ist die Dokumentation vollständig und die Struktur klar, kann der Vorlauf kürzer sein. In der Bauwirtschaft verlängern offene Gewährleistungsansprüche (Verjährungsfrist nach § 634a BGB: fünf Jahre) und Avalkreditlinien die Vorbereitungszeit häufig. Wer zu spät beginnt, riskiert Zeitdruck und damit schlechtere Verhandlungsergebnisse.
Was ist beim Share Deal vs. Asset Deal für Bauunternehmen zu beachten?
Beim Share Deal werden Anteile an der Gesellschaft übertragen; Konzessionen, Zertifizierungen und Verträge verbleiben grundsätzlich in der Gesellschaft. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen; hier ist eine Prüfung erforderlich, welche behördlichen Zulassungen neu beantragt oder übertragen werden müssen. Steuerlich unterscheiden sich beide Varianten erheblich: Der Share Deal ist für den Verkäufer häufig günstiger, der Asset Deal für den Käufer. Diese Interessendivergenz ist ein zentrales Verhandlungsthema und sollte frühzeitig anwaltlich analysiert werden.
Welche Bedeutung haben Change-of-Control-Klauseln beim Bauunternehmensverkauf?
Change-of-Control-Klauseln räumen Vertragspartnern ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sich die Eigentümerstruktur der Gesellschaft ändert. In der Bauwirtschaft finden sich solche Klauseln häufig in Avalkreditverträgen, Leasingvereinbarungen für Baumaschinen und gelegentlich in Rahmenverträgen mit öffentlichen Auftraggebern. Werden sie nicht vor Beginn des Verkaufsprozesses identifiziert, können sie nach dem Closing zur Kündigung wesentlicher Linien führen. Eine systematische Vertragsprüfung ist daher zwingend erforderlich.
Muss beim Verkauf meines Bauunternehmens die Fusionskontrolle beachtet werden?
Eine Fusionskontrollanmeldung beim Bundeskartellamt ist nach § 35 GWB erforderlich, wenn bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden – für die meisten mittelständischen Bauunternehmen als Verkäufer ist dies nicht unmittelbar relevant. Entscheidend ist jedoch, welcher Erwerber in Betracht kommt: Kauft ein größerer Konzern, können die Schwellenwerte auf dessen Seite erfüllt sein. Bis zur kartellbehördlichen Freigabe gilt ein striktes Vollzugsverbot; ein Verstoß kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die Prüfung sollte frühzeitig erfolgen, da sie den Transaktionszeitplan beeinflusst.
Wie wirken sich offene Gewährleistungsansprüche auf den Kaufpreis aus?
Offene Gewährleistungsansprüche aus abgeschlossenen Bauprojekten sind ein typischer Unsicherheitsfaktor in der Due Diligence. Käufer verlangen in der Regel eine vollständige Übersicht aller bekannten Gewährleistungsfälle und prüfen, ob hierfür ausreichende Rückstellungen gebildet wurden. Sind Rückstellungen unzureichend oder fehlen sie, führt dies regelmäßig zu Kaufpreisabschlägen oder zum Einbehalt eines Teils des Kaufpreises auf einem Treuhandkonto bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.