Ein inhabergeführtes Unternehmen mit angespannter Liquidität, Verbindlichkeiten gegenüber mehreren Bankgläubigern und einem Gesellschafterkreis, der über die nächsten Schritte uneins ist: Das ist das Ausgangsszenario, das Geschäftsführer in der Restrukturierungsberatung regelmäßig beschreiben. Seit dem Inkrafttreten des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) zum 1. Januar 2021 steht ein Verfahren zur Verfügung, das eine Sanierung außerhalb des formellen Insolvenzverfahrens ermöglicht – sofern die Insolvenzreife noch nicht eingetreten ist.
Der Restrukturierungsplan nach StaRUG erlaubt es einem Unternehmen, drohende Zahlungsunfähigkeit durch einen mehrheitlich beschlossenen Gläubigerplan abzuwenden, ohne dass eine Insolvenz eröffnet werden muss. Voraussetzung ist das Vorliegen lediglich drohender – nicht bereits eingetretener – Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Restrukturierungsgericht und Planabstimmung sind die zentralen Verfahrenselemente; die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre hat deren Anforderungen substanziell präzisiert.
Der folgende Beitrag ordnet den Stand der Rechtsprechung zum Restrukturierungsplan nach StaRUG ein, beleuchtet die Konsequenzen für die Geschäftsführerhaftung und leitet konkrete Handlungsempfehlungen für den Mittelstand ab.
Was regelt das StaRUG, und wer kann es nutzen?
Das StaRUG schafft einen präventiven Restrukturierungsrahmen, der auf der EU-Restrukturierungsrichtlinie (2019/1023) beruht und das bisherige deutsche Sanierungsrecht um ein vorinsolvenzliches Instrument erweitert. Das Verfahren ist nicht öffentlich, nicht gerichtlich geführt – das Restrukturierungsgericht wird nur auf Antrag tätig – und richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die zwar drohend zahlungsunfähig sind, aber weder zahlungsunfähig noch überschuldet im insolvenzrechtlichen Sinne.
Die entscheidende Eintrittsschwelle ist § 18 InsO: drohende Zahlungsunfähigkeit. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer diesen Zeitpunkt häufig zu spät erkennen oder – was rechtlich noch gefährlicher ist – bewusst hinauszögern. Sobald Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist, beginnt die Antragspflicht mit einer Frist von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung) gemäß § 15a InsO. Das StaRUG ist dann kein taugliches Instrument mehr.
Der Anwendungsbereich umfasst sämtliche Rechtsverhältnisse, die einer Plangestaltung zugänglich sind – Bankverbindlichkeiten, Anleihen, Lieferantenverbindlichkeiten, aber auch gruppeninterne Forderungen. Arbeitnehmerrechte und Pensionsverpflichtungen (soweit PBVG-gesichert) sind hingegen planfest und können nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Diese Einschränkung hat die Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen der vergangenen Jahre bestätigt und konkretisiert.
Wie funktioniert die Planabstimmung – und wo setzt die Rechtsprechung die Grenzen?
Die Planabstimmung ist das operative Herzstück des StaRUG-Verfahrens. Der Schuldner unterbreitet den betroffenen Gläubigern einen Restrukturierungsplan, der diese in Gruppen einteilt und für jede Gruppe eine Mehrheitsabstimmung vorsieht. Die Abstimmung erfordert in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte nach § 25 StaRUG. Stimmt eine oder mehrere Gruppen ab, ohne die Mehrheit zu erreichen, kann das Restrukturierungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen gruppen- oder klassenübergreifenden Cram-down anordnen.
Genau dieser gerichtliche Cram-down war Gegenstand zahlreicher erstinstanzlicher und – mittlerweile auch – zweitinstanzlicher Entscheidungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei mehrere Grundsätze herausgearbeitet:
- Gruppenbildung muss sachlich gerechtfertigt sein. Eine willkürliche Aufspaltung oder Zusammenfassung von Gläubigergruppen mit dem Ziel, eine Abstimmungsmehrheit herbeibeizuführen, ist unzulässig. Die gefestigte Senatsrechtsprechung verlangt ein wirtschaftlich nachvollziehbares Differenzierungsmerkmal.
- Best-Interest-Test als Schutzwall. Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter gestellt werden als im hypothetisch besten Alternativszenario – typischerweise eine reguläre Insolvenz. Dieser Best-Interest-Test nach § 27 StaRUG ist gerichtlich vollständig überprüfbar, und die Gerichte haben die Anforderungen an den Vergleichsfall (Fortführungs- vs. Liquidationswert) in der Praxis erheblich verschärft.
- Absolute Vorrangregel bei Cram-down. Stimmt eine Gläubigergruppe dem Plan nicht zu und soll dennoch überstimmt werden, müssen alle vorrangigen Forderungsklassen vollständig bedient oder deren Einverständnis eingeholt werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung interpretiert diese absolute Prioritätsregel eng; Abweichungen durch Parteivereinbarungen haben die Gerichte bislang regelmäßig nicht akzeptiert.
In der Mandatspraxis bedeutet das: Eine sorgfältige Gruppenbildung, ein überzeugender Best-Interest-Test auf Basis einer belastbaren Liquidationsberechnung und eine realistische Prognose der Unternehmensfortführung sind keine formalen Pflichtübungen, sondern entscheidende Schutzlinien gegen eine gerichtliche Planversagung.
Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht – und was hat die Praxis gezeigt?
Das Restrukturierungsgericht tritt im StaRUG-Verfahren erst auf Antrag in Erscheinung. Es handelt sich um eine freiwillige Inanspruchnahme – mit einer wichtigen Ausnahme: der gerichtlichen Planbestätigung nach § 60 StaRUG. Diese ist immer dann erforderlich, wenn nicht alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben oder wenn Sicherungsmaßnahmen (Moratorium, Verfügungsbeschränkungen) in Anspruch genommen werden sollen.
Nach unserer Erfahrung aus der laufenden Restrukturierungsberatung haben die Restrukturierungsgerichte in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des StaRUG erhebliche Unterschiede in der Spruchpraxis gezeigt. Manche Kammern haben die Anforderungen an die Planunterlagen – insbesondere an die Fortführungsprognose und die Vergleichsrechnung – sehr streng ausgelegt; andere haben einen großzügigeren Maßstab angelegt.
Zwei Entwicklungen lassen sich mittlerweile als gesichert beschreiben:
- Versagungsgründe werden aktiv geprüft. Die Gerichte beschränken sich nicht auf eine Plausibilitätskontrolle, sondern nehmen eine materielle Überprüfung der Planunterlagen vor. Fehlerhafte Gruppenbildung, unvollständige Liquidationsberechnungen oder ein nicht nachvollziehbar begründeter Stimmrechtsansatz führen zur Planversagung.
- Beschwerdepraxis. Die Beschwerdegerichte haben die erstinstanzliche Rechtsprechung in mehreren Fällen korrigiert – sowohl in Richtung einer schärferen Gläubigerschutzperspektive als auch in Richtung einer pragmatischeren Planbestätigung, wenn der wirtschaftliche Sanierungserfolg greifbar war.
Für Geschäftsführer im Mittelstand ergibt sich daraus eine klare Konsequenz: Die Qualität der Planunterlagen ist kein interner Vorgang, sondern der entscheidende Faktor für eine gerichtliche Bestätigung. Ein methodisch angreifbarer Best-Interest-Test kann das gesamte Verfahren scheitern lassen – mit erheblichen Haftungsfolgen für die Geschäftsführung.
Haftungsrisiken für den Geschäftsführer im StaRUG-Kontext
Das StaRUG enthält in §§ 43 ff. eigene Pflichtenkataloge für die Geschäftsleitung. Mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht tritt der Geschäftsführer in ein Regime erhöhter Sorgfaltspflichten ein. Er ist verpflichtet, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger in den Vordergrund zu stellen und nicht mehr allein im Gesellschafterinteresse zu handeln. Diese Verschiebung des Pflichtenrahmens ist eine der fundamentalen systemischen Neuerungen des StaRUG.
Was bedeutet das konkret? Wer als Geschäftsführer in der Restrukturierungsphase weiter Gläubiger begünstigt, Vermögen beiseite schafft oder Verbindlichkeiten eingeht, die im Widerspruch zum Sanierungsziel stehen, riskiert persönliche Haftung. Die anfechtungsrechtliche Perspektive kommt hinzu: Zahlungen, die innerhalb des Anfechtungszeitraums – bei Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO regelmäßig vier Jahre – vor einer etwaigen späteren Insolvenz vorgenommen werden, können zurückgefordert werden.
Nach unserer Erfahrung aus der Beratung mittelständischer Unternehmen ist die persönliche Haftungslage des Geschäftsführers das zentrale Entscheidungskriterium, das über die Wahl des Restrukturierungsinstruments bestimmt. Wer zu spät handelt, verliert nicht nur die Option auf das StaRUG, sondern exponiert sich persönlich.
Konkret drohen bei Pflichtverletzungen im StaRUG-Verfahren:
- Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nach § 43 GmbHG
- Persönliche Haftung gegenüber Gläubigern bei Insolvenzverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO)
- Strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung
Wann genau die Schwelle zur Pflichtverletzung überschritten ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten – das ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Unbestreitbar ist jedoch: Die frühzeitige anwaltliche Einbindung reduziert das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers erheblich.
Besonderheiten bei gruppeninternen Restrukturierungen
Eine praktisch bedeutsame Fallgruppe, die die Rechtsprechung zunehmend beschäftigt, sind gruppeninterne Restrukturierungen – also Sachverhalte, in denen sowohl die operative Gesellschaft als auch deren Muttergesellschaft oder Schwestergesellschaften in den Plan einbezogen werden sollen. Das StaRUG ermöglicht koordinierte gruppenweite Verfahren, indem mehrere Restrukturierungsvorhaben parallel angezeigt und am selben Gericht konzentriert werden können.
Die Rechtsprechung hat hier klargestellt, dass jedes Verfahren für sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss. Eine konsolidierte Planung über Konzerngrenzen hinweg ist nicht zulässig; jede Gesellschaft benötigt einen eigenständigen Restrukturierungsplan. Dies führt in der Praxis zu erheblichem Koordinierungsaufwand und erhöhten Anforderungen an die Konsistenz der einzelnen Pläne.
Für den Mittelstand, der häufig in Form von GmbH-Holdingstrukturen oder gewachsenen Unternehmensgruppen organisiert ist, bedeutet das: Die Restrukturierung einer Tochtergesellschaft kann nicht ohne Berücksichtigung der Verbindlichkeiten und Forderungspositionen der Muttergesellschaft geplant werden. Eine isolierte Betrachtung führt regelmäßig zu Planungsfehlern, die erst im gerichtlichen Verfahren sichtbar werden – dann allerdings mit erheblichem Schaden.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe mit zwei operativen Tochtergesellschaften und einer Holdingstruktur. Ausgangslage: Die Holdinggesellschaft hatte gegenüber den Banken eine Patronatserklärung für eine der Töchter abgegeben; die drohende Zahlungsunfähigkeit einer Tochter drohte auf die Holding durchzuschlagen. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die parallele Anzeige zweier Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Gericht und erarbeitete für jede Gesellschaft einen eigenständigen Best-Interest-Test auf Basis einer einheitlichen Fortführungsbewertung. Ergebnis: Das Gericht bestätigte beide Pläne; die Patronatserklärung konnte planmäßig abgelöst werden. Konkrete Beträge oder Quoten werden aus Mandatsschutzgründen nicht genannt.
Verfahrensablauf: Welche Fristen und Verfahrensschritte sind zu beachten?
Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ist kein starres Verfahren, sondern ein modulares System. Der Schuldner wählt, welche Instrumente er in Anspruch nehmen möchte. Gleichwohl gibt es strukturelle Eckpunkte, deren Einhaltung über den Verfahrenserfolg entscheidet.
Erstens die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht nach § 31 StaRUG. Diese Anzeige hat keine sofortige verfahrenseröffnende Wirkung, schafft aber den Rahmen für die Inanspruchnahme von Stabilisierungsanordnungen und der gerichtlichen Planbestätigung. Die Anzeige verfällt nach einer bestimmten Frist, wenn keine Fortschritte im Verfahren nachgewiesen werden – die genaue Frist ist im Einzelfall zu prüfen.
Zweitens der Zeitraum bis zur Planabstimmung. Das Gesetz legt keine feste Frist fest, innerhalb derer die Abstimmung abzuhalten ist. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass ein zu langer Zeitraum zwischen Anzeige und Abstimmung die Verfahrensvoraussetzungen gefährdet, wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert und die Grenze zur Insolvenzreife droht überschritten zu werden.
Drittens die Planbestätigung durch das Gericht nach §§ 60 ff. StaRUG. Diese hat bindende Wirkung für alle betroffenen Gläubiger, auch wenn einzelne Gruppen nicht zugestimmt haben. Die Rechtskraft tritt mit Ablauf der Beschwerdefrist ein; die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine rechtskräftige Planbestätigung auch materiell nicht mehr angegriffen werden kann, sofern keine Verfahrensfehler vorliegen.
Für Geschäftsführer gilt: Die parallel laufenden insolvenzrechtlichen Antragspflichten nach § 15a InsO sind durch ein laufendes StaRUG-Verfahren nicht suspendiert. Verschlechtert sich die Lage während des Restrukturierungsverfahrens so, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, beginnen die gesetzlichen Antragspflichten – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung – unverändert zu laufen.
Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand
Die vorstehende Analyse der Rechtsprechungsentwicklung zum Restrukturierungsplan nach StaRUG führt zu folgenden praxisorientierten Schlussfolgerungen für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen:
Früherkennung ist entscheidend. Das StaRUG setzt die drohende – nicht die eingetretene – Zahlungsunfähigkeit voraus. Je früher das Instrument in Betracht gezogen wird, desto größer der Gestaltungsspielraum. Eine rollierende Liquiditätsplanung, die den Zeithorizont von mindestens zwölf Monaten abbildet, ist nicht nur eine betriebswirtschaftliche Selbstverständlichkeit, sondern im Restrukturierungskontext ein rechtliches Erfordernis.
Rhetorisch gefragt: Wann ist der richtige Zeitpunkt, einen Restrukturierungsplan in Auftrag zu geben? Die Antwort der Rechtsprechung ist eindeutig: bevor eine formelle Insolvenzantragspflicht entsteht. Wer wartet, bis die Liquiditätslage akut ist, hat das Handlungsfenster des StaRUG in der Regel bereits verpasst.
Dokumentation des Schuldnerstatus. Die Abgrenzung zwischen drohender Zahlungsunfähigkeit, eingetretener Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ist rechtlich und betriebswirtschaftlich anspruchsvoll. Die Rechtsprechung verlangt eine fundierte, dokumentierte Statusfeststellung – bevorzugt durch einen unabhängigen Gutachter oder einen spezialisierten Berater. Diese Dokumentation ist im gerichtlichen Verfahren vorzulegen und wird materiell geprüft.
Gläubigerstruktur analysieren. Bevor ein Restrukturierungsplan entworfen wird, ist eine detaillierte Analyse der Gläubigerstruktur unerlässlich. Welche Gläubiger sind „betroffen" im Sinne des StaRUG? Welche Forderungen sind planfest (Arbeitnehmer, gesicherte Gläubiger)? Welche Gruppen lassen sich bilden, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen? Diese Fragen sind rechtlich komplex und entscheiden über die Zulässigkeit der Planabstimmung.
Und die zweite rhetorische Frage: Was passiert, wenn der Plan scheitert? Das Verfahren endet, und die insolvenzrechtlichen Antragspflichten treten in den Vordergrund. Eine gescheiterte Planbestätigung kann ein Insolvenzverfahren nicht verhindern, sondern im schlimmsten Fall wertvolle Zeit kosten und den Geschäftsführer persönlich exponieren. Die Vorbereitung eines alternativen Szenarios – im Fachjargon: eines Parallelpfads – ist daher aus unserer Beratungsperspektive stets zu empfehlen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Grundsätze des Restrukturierungsplans nach StaRUG und die aktuelle Rechtsprechungslage. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Unternehmens- und Gläubigerstruktur, der einschlägigen Fristen und der individuellen Haftungslage der Geschäftsführung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG
Was ist der Restrukturierungsplan nach StaRUG?
Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ist ein gesetzlich geregeltes Instrument zur außergerichtlichen Sanierung, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Er ermöglicht es einem Unternehmen, das lediglich drohend zahlungsunfähig ist, seine Verbindlichkeiten durch einen mehrheitlich beschlossenen Plan zu restrukturieren – ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Grundlage ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), das auf der EU-Restrukturierungsrichtlinie beruht.
Wann darf das StaRUG nicht mehr genutzt werden?
Das StaRUG setzt voraus, dass das Unternehmen lediglich drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist. Sobald tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eingetreten ist, besteht die gesetzliche Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Die Fristen betragen drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. In diesen Konstellationen ist das StaRUG kein geeignetes Instrument mehr.
Was verlangt die Rechtsprechung beim Best-Interest-Test?
Der Best-Interest-Test nach § 27 StaRUG stellt sicher, dass kein Gläubiger durch den Restrukturierungsplan schlechter gestellt wird als im besten verfügbaren Alternativszenario – in der Regel eine Regelinsolvenz. Die Restrukturierungsgerichte prüfen diesen Test materiell und verlangen eine belastbare Vergleichsrechnung, die zwischen Liquidationswert und Fortführungswert differenziert. Methodische Mängel in der Vergleichsrechnung sind ein häufiger Versagungsgrund.
Haften Geschäftsführer persönlich im StaRUG-Verfahren?
Mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens verschiebt sich der Pflichtenrahmen der Geschäftsführung: Sie ist nun in erster Linie den Gläubigerinteressen verpflichtet, nicht mehr allein dem Gesellschafterinteresse. Pflichtverstöße – etwa die Begünstigung einzelner Gläubiger oder die Beeinträchtigung der Sanierungsmasse – können zur persönlichen Haftung nach § 43 GmbHG oder bei Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB führen. Die genaue Haftungslage ist stets einzelfallabhängig.
Welche Gläubiger können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Grundsätzlich können alle Gläubiger, deren Forderungen einer vertraglichen Gestaltung zugänglich sind, in den Restrukturierungsplan einbezogen werden – Bankgläubiger, Anleihegläubiger, Lieferanten und gruppeninterne Gläubiger. Planfest – also nicht einbeziehbar – sind insbesondere Arbeitnehmeransprüche und durch den Pensionssicherungsverein gesicherte Pensionsverpflichtungen. Die konkrete Abgrenzung ist rechtlich komplex und im Einzelfall zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und den aktuellen Stand der Rechtsprechung zum Restrukturierungsplan nach StaRUG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung im Einzelfall. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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