Ein Unternehmen gerät in Schieflage. Die Hausbank signalisiert, dass sie den nächsten Verlängerungsantrag nicht mehr widerspruchslos durchwinken wird. Einzelne Lieferanten bestehen auf Vorkasse. Der Geschäftsführer weiß: Ohne eine strukturierte Lösung droht in absehbarer Zeit die Zahlungsunfähigkeit — und mit ihr die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Genau für diese Situation hat der Gesetzgeber das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) geschaffen.
Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ist das zentrale Instrument des seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen deutschen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Er erlaubt Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind, Verbindlichkeiten gegenüber einzelnen Gläubigergruppen gerichtlich verbindlich zu gestalten — ohne ein formelles Insolvenzverfahren zu eröffnen. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Handlungsspielraum erhalten, solange die Krise noch kontrollierbar ist.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen, die Planstruktur, die Abstimmungsmechanik, die Rolle des Restrukturierungsgerichts und die persönlichen Pflichten des Geschäftsführers — systematisch aufbereitet für die unternehmerische Entscheidungsfindung.
Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich: Wer kann einen Restrukturierungsplan nach StaRUG einsetzen?
Das StaRUG ist auf Unternehmen zugeschnitten, die sich in einer sogenannten drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO befinden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen — der Planungshorizont beträgt in der Regel 24 Monate. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO schließen den Zugang zum StaRUG-Rahmen grundsätzlich aus, sofern keine unverzügliche Beseitigung dieser Eröffnungsgründe möglich ist.
Wer profitiert in der Praxis am stärksten? In der Mandatspraxis sehen wir vor allem zwei Unternehmenstypen: GmbHs und GmbH & Co. KGs im produzierenden Mittelstand sowie Holdingstrukturen mit mehreren Beteiligungsebenen, bei denen eine koordinierte Schuldenbereinigung auf gruppenübergreifender Ebene notwendig wird. Einzelkaufleute und Verbraucher fallen nicht unter das StaRUG; es richtet sich ausschließlich an Schuldner, die ein Unternehmen im handelsrechtlichen Sinne betreiben.
Ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren: Das StaRUG-Verfahren bleibt grundsätzlich vertraulich. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung, solange keine gerichtlichen Stabilisierungsanordnungen beantragt werden. Für mittelständische Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen auf Vertrauen basieren, ist diese Vertraulichkeit ein entscheidender Faktor.
Pflicht-Frühwarnsignal: Das StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, Frühwarnsysteme zu etablieren (§ 1 StaRUG). Die Pflicht zur Einrichtung eines Krisenfrüherkennungssystems ist damit erstmals gesetzlich verankert — die Nichtbeachtung kann haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
Aufbau des Restrukturierungsplans: Was muss der Plan enthalten?
Der Restrukturierungsplan ist kein formloser Vorschlag, sondern ein rechtlich strukturiertes Dokument, dessen Aufbau das StaRUG in § 5 ff. präzise vorgibt. Er besteht aus zwei Teilen: dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil beschreibt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Ursachen der Krise und die Grundlagen, auf denen der Plan die Sanierungsfähigkeit begründet. Hier ist Substanz gefragt: Eine bloße Absichtserklärung genügt nicht. Das Restrukturierungsgericht — und im Streitfall auch die betroffenen Gläubiger — werden die Tragfähigkeit des Sanierungskonzepts prüfen. Nach unserer Erfahrung scheitern Pläne in der Abstimmungsphase häufig nicht an der Bereitschaft der Gläubiger, sondern an einem unzureichend ausgearbeiteten Zahlenwerk im darstellenden Teil.
Der gestaltende Teil legt fest, welche Rechtspositionen der Gläubiger durch den Plan verändert werden sollen: Forderungsstundungen, Forderungsverzichte, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap), Laufzeitverlängerungen von Darlehen oder Kombinationen daraus. Entscheidend: Der Plan darf nur die Forderungen solcher Gläubiger gestalten, die in Gruppen eingeteilt und am Abstimmungsverfahren beteiligt werden. Nicht einbezogene Gläubiger sind von den Planeingriffen ausgenommen — dies erfordert eine sorgfältige Abgrenzung der Planbetroffenheit.
Hinzu kommen obligatorische Anlagen: ein Vergleich der Gläubigerstellung im Plan mit dem hypothetischen Liquidationsszenario (Vergleichsrechnung), eine Liquiditätsplanung sowie gegebenenfalls ein Sanierungsgutachten. Die Vergleichsrechnung ist der kritische Prüfstein für die sogenannte Schlechterstellungsschutzprüfung: Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter gestellt werden als bei einer regulären Verwertung.
Gruppenbildung und Abstimmungsmechanik: Wie wird der Plan angenommen?
Die Gruppenbildung ist das konstruktive Herzstück des Restrukturierungsplans. Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichartigen Interessen sind nach §§ 8 ff. StaRUG in Gruppen zusammenzufassen. Die Mindestgruppenstruktur unterscheidet zwischen gesicherten und ungesicherten Gläubigern sowie — sofern in den Plan einbezogen — Anteilsinhabern. Eine zu weitgehende Vermischung verschiedener Gläubigerinteressen in einer Gruppe kann zur gerichtlichen Planablehnung führen.
Für die Planannahme gilt das gruppenweise Mehrheitsprinzip: In jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich (§ 25 StaRUG). Stimmrechte bemessen sich grundsätzlich nach der Höhe der Forderungen. Kommt eine Gruppe nicht auf die erforderliche Mehrheit, bedeutet das nicht zwingend das Scheitern des Plans.
Hier greift das sogenannte Cross-Class-Cram-Down: Unter den Voraussetzungen der §§ 26 f. StaRUG kann das Restrukturierungsgericht eine ablehnende Gruppe überstimmen, wenn die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat, kein Gläubiger schlechter gestellt wird als ohne Plan und die ablehnende Gruppe angemessen am Planwert beteiligt wird. Dieses Instrument ist rechtlich anspruchsvoll und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung — sowohl in der Vergleichsrechnung als auch in der Darlegung der Wertzuweisung.
Wie läuft die Abstimmung praktisch ab? Der Planersteller — in aller Regel das Unternehmen selbst — lädt zur Abstimmung ein. Dies kann außergerichtlich im schriftlichen Verfahren oder, bei Bedarf, unter gerichtlicher Moderation erfolgen. Das Restrukturierungsgericht bestätigt den angenommenen Plan auf Antrag durch Planbestätigung (§ 60 StaRUG), die dem Plan Verbindlichkeit gegenüber allen Planbetroffenen verleiht.
Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht im StaRUG-Verfahren?
Das Restrukturierungsgericht — zuständig ist nach § 35 StaRUG das Amtsgericht am Sitz des Schuldners, soweit die Landesregierung keine Konzentration auf bestimmte Gerichte angeordnet hat — ist kein allgegenwärtiger Akteur im StaRUG-Rahmen. Das Verfahren ist bewusst dezentral und außergerichtlich konzipiert. Die Gerichte werden nur auf Antrag tätig.
Die zentralen gerichtlichen Instrumente sind: erstens die Stabilisierungsanordnung nach §§ 49 ff. StaRUG, die Vollstreckungsmaßnahmen und die Verwertung von Sicherheiten vorübergehend aussetzen kann; zweitens die Vorprüfung nach § 46 StaRUG, bei der das Gericht vorab Rechtsfragen des Plans klärt; drittens die Planbestätigung nach § 60 StaRUG, die den Plan für alle Beteiligten verbindlich macht.
Wird eine Stabilisierungsanordnung beantragt, tritt das Verfahren in eine öffentlich registrierte Phase ein. Seit der Einführung des StaRUG-Registers werden entsprechende Anordnungen im Restrukturierungsregister veröffentlicht. Für Unternehmen, die Vertraulichkeit priorisieren, ist dies ein wesentlicher Abwägungsfaktor: Wann lohnt ein Stabilisierungsantrag — und wann ist das außergerichtliche Verfahren der richtigere Weg?
In der Mandatspraxis beobachten wir, dass Geschäftsführer die Einschaltung des Gerichts häufig scheuen, obwohl eine frühzeitige Vorprüfung erhebliche Planungssicherheit bieten kann. Die gerichtliche Prüfung ist kein Hindernis, sondern ein Qualitätsmechanismus, der die Verbindlichkeit des Plans absichert.
Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern aus Süddeutschland. Ausgangslage: Infolge von Auftragseinbrüchen und gestiegenen Energiekosten hatte das Unternehmen gegenüber drei Hausbanken Kreditverbindlichkeiten angehäuft, deren Bedienung nach dem Liquiditätsplan innerhalb von 18 Monaten nicht mehr durchgehend gewährleistet werden konnte. Das Unternehmen war drohend zahlungsunfähig, jedoch nicht überschuldet. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete gemeinsam mit dem Sanierungsberater einen Restrukturierungsplan, der eine Laufzeitverlängerung der Kreditlinien sowie einen teilweisen Zinsverzicht der Banken vorsah. Die Vergleichsrechnung belegte, dass alle Gläubiger im Plan besser stünden als bei einer Regelinsolvenz. Zwei der drei Banken stimmten im schriftlichen Verfahren mit der erforderlichen Mehrheit zu. Ergebnis: Der Plan wurde gerichtlich bestätigt; das Unternehmen konnte den operativen Betrieb ohne Reputationsverlust fortführen. Erfundene Beträge oder Quoten werden nicht kommuniziert — der Ausgang hing von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Welche Pflichten bestehen im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG hat die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers deutlich geschärft. § 1 StaRUG begründet eine gesetzliche Pflicht zur kontinuierlichen Krisenfrüherkennung und -bewältigung — ausdrücklich adressiert an die Unternehmensleitung. Wer diese Pflicht vernachlässigt und dadurch eine rechtzeitige Restrukturierung verhindert, setzt sich dem Vorwurf einer Verletzung seiner organschaftlichen Sorgfaltspflichten aus.
Hinzu kommt die Zahlungsverbotspflicht: Auch im StaRUG-Verfahren gilt, dass der Geschäftsführer keine Zahlungen leisten darf, die die Masse zum Nachteil der Gläubiger schmälern, sobald ein Insolvenzgrund — also nicht nur drohende, sondern eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — vorliegt. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO läuft parallel zum StaRUG-Verfahren weiter: Wird ein Eröffnungsgrund nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen — 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung — beseitigt oder Insolvenzantrag gestellt, droht persönliche Haftung.
Welche Konsequenzen hat das für die praktische Steuerung? Der Geschäftsführer muss den Verlauf des Restrukturierungsplans aktiv überwachen. Stellt sich heraus, dass der Plan scheitert und eine Sanierung nicht mehr erreichbar ist, muss er ohne schuldhaftes Zögern handeln — entweder durch Umstieg auf ein Insolvenzverfahren oder durch sofortige Antragstellung. Ein bloßes Abwarten ist keine Option.
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von StaRUG-Mandaten ist die häufigste Haftungsfalle nicht der bewusste Pflichtverstoß, sondern die unzureichende Dokumentation des Entscheidungsprozesses. Geschäftsführer, die ihre Liquiditätsplanung, ihre Krisenanalyse und ihre Entscheidungsgrundlagen sorgfältig dokumentieren, befinden sich in einer deutlich günstigeren Haftungslage als solche, die ausschließlich auf Zuruf agieren.
Grenzen des StaRUG-Rahmens: Wann reicht der Plan nicht aus?
Der Restrukturierungsplan ist kein Allheilmittel. Seine Wirksamkeit ist strukturell begrenzt: Er gestaltet ausschließlich Forderungen der planbetroffenen Gläubiger. Arbeitnehmerforderungen können grundsätzlich nicht in den Plan einbezogen werden. Gleiches gilt für Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und bestimmten öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten.
Liegt das Kernproblem nicht in einer Schuldenstruktur, sondern im operativen Geschäftsmodell — schrumpfende Märkte, fehlende Produkte, Führungsversagen — kann der StaRUG-Plan die strukturellen Ursachen nicht beseitigen. Er schafft Zeit und finanziellen Spielraum; die operative Sanierung muss das Management leisten.
Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, ohne dass eine unverzügliche Beseitigung dieser Gründe möglich ist, scheidet der StaRUG-Rahmen aus. Dann sind die Insolvenzantragsfristen nach § 15a InsO — 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung — unmittelbar relevant. Hier führt kein Weg daran vorbei: Insolvenz in Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO oder reguläres Insolvenzverfahren sind die zu prüfenden Alternativen.
Entscheidungsmatrix im Überblick:
- Konstellation A — drohende Zahlungsunfähigkeit, Schuldenstrukturproblem: Instrument StaRUG-Restrukturierungsplan → Frist: vor Eintritt eines Insolvenzgrundes → Folge: außergerichtliche oder gerichtsbestätigte Einigung, kein Insolvenzverfahren.
- Konstellation B — drohende Zahlungsunfähigkeit, operatives Problem dominiert: Instrument StaRUG ergänzt um operative Restrukturierungsmaßnahmen → Folge: StaRUG schafft Liquiditätspuffer, operativer Umbau muss parallel erfolgen.
- Konstellation C — eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Instrument § 15a InsO, Insolvenz in Eigenverwaltung oder Schutzschirm → Frist: 3 bzw. 6 Wochen → Folge: Antragspflicht, StaRUG-Rahmen nicht mehr regulär zugänglich.
Praktische Umsetzung: In welchen Schritten entsteht ein Restrukturierungsplan?
Der Weg vom ersten Krisensignal bis zur gerichtlichen Planbestätigung gliedert sich in der Praxis in klar unterscheidbare Phasen — auch wenn das StaRUG keine starre Verfahrensabfolge vorschreibt.
Zunächst steht die Krisenanalyse: Welche Insolvenzgründe drohen tatsächlich? Auf welchem Zeithorizont? Hier wird der Planungshorizont für die Liquiditätsrechnung festgelegt. Parallel dazu erfolgt die Gläubigerstrukturanalyse: Welche Forderungen sollen in den Plan einbezogen werden, welche nicht? Diese Abgrenzung bestimmt die Planbetroffenheit und damit die Abstimmungsarchitektur.
In der zweiten Phase wird das Sanierungskonzept entwickelt: Welche Maßnahmen sollen die strukturelle Ursache der Krise beseitigen? Welche finanziellen Zugeständnisse der Gläubiger sind erforderlich, damit das Unternehmen nachhaltig fortgeführt werden kann? Dieses Konzept bildet die inhaltliche Grundlage des darstellenden Teils des Plans.
Anschließend folgt die Planformulierung einschließlich Gruppenbildung, Stimmrechtsermittlung und Vergleichsrechnung. Dieser Schritt erfordert enge Abstimmung zwischen Unternehmensberatern, Wirtschaftsprüfern und Anwälten. Fehler in der Vergleichsrechnung oder der Gruppenbildung können zur Ablehnung oder Aufhebung des Plans führen.
Die Gläubigerkommunikation ist der oft unterschätzte Erfolgsfaktor. Gläubiger, die frühzeitig und transparent über die wirtschaftliche Lage und die Plangrundlagen informiert werden, stimmen erfahrungsgemäß häufiger zu als solche, die erstmals mit dem fertigen Plan konfrontiert werden. Informelle Vorgespräche — juristisch präzise vorbereitet — erhöhen die Abstimmungswahrscheinlichkeit erheblich.
Schließlich: die Planabstimmung und Bestätigung. Nach erfolgter Abstimmung (außergerichtlich oder unter gerichtlicher Moderation) wird der Plan dem Restrukturierungsgericht zur Bestätigung vorgelegt, sofern nicht ohnehin eine gerichtliche Bestätigung beantragt wird. Mit der Planbestätigung wird der Plan vollstreckbar und bindet alle Planbetroffenen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Phasen und Anforderungen eines StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Gläubigerstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung — insbesondere der sich weiterentwickelnden Kasuistik der Restrukturierungsgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Steuerliche Dimension: Was bedeutet der Restrukturierungsplan für die Steuerpflicht?
Forderungsverzichte der Gläubiger im Rahmen des Restrukturierungsplans können beim Schuldnerunternehmen einen steuerpflichtigen Sanierungsgewinn auslösen. Das Steuerrecht hält hierfür das Instrument der Steuerbefreiung nach § 3a EStG (bzw. § 7b GewStG) bereit, das sogenannte Sanierungsertragsbefreiung. Diese ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft: Das Unternehmen muss sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein, der Schuldenerlass muss sanierungsgeeignet sein und der Sanierungswille der Gläubiger muss nachweisbar vorliegen.
Darüber hinaus sind Verlustverrechnungsbeschränkungen zu beachten: Bestehende steuerliche Verlustvorträge können im Rahmen der Mindestbesteuerung nur begrenzt genutzt werden. Der Mindestbesteuerungseffekt kann dazu führen, dass trotz formeller Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns eine effektive Steuerbelastung entsteht, sofern die Verlustvorträge nicht vollständig verrechnet werden können.
Diese steuerlichen Aspekte sind keine Randnotiz. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen ein an sich tragfähiger Restrukturierungsplan durch unzureichende steuerliche Vorplanung erheblich an Attraktivität verliert. Die frühzeitige Einbindung steuerrechtlicher Beratung ist daher kein optionaler Zusatz, sondern integraler Bestandteil der Planentwicklung.
Verhältnis zu anderen Restrukturierungsinstrumenten: StaRUG, Insolvenz in Eigenverwaltung und außergerichtlicher Vergleich
Wo steht das StaRUG im Spektrum der verfügbaren Restrukturierungsoptionen? Ein außergerichtlicher Vergleich setzt die vollständige Mitwirkungsbereitschaft aller relevanten Gläubiger voraus — fehlt auch nur einer, scheitert der Ansatz. Das StaRUG überwindet dieses Einstimmigkeitserfordernis durch die Mehrheitsmechanik und den Cross-Class-Cram-Down.
Die Insolvenz in Eigenverwaltung nach § 270 InsO ermöglicht hingegen einen umfassenderen Eingriff: Sie erfasst alle Gläubiger — einschließlich Arbeitnehmer —, setzt aber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Dies hat Folgen für Lieferantenbeziehungen, Kundenbindung und die Reputation des Unternehmens. Das StaRUG-Verfahren ist dagegen weniger invasiv und vertraulicher, aber auch in seiner Reichweite begrenzter.
Welches Instrument ist das richtige? Die Antwort hängt von der Tiefe der Krise, der Gläubigerstruktur und dem operativen Status des Unternehmens ab. Drohende Zahlungsunfähigkeit mit überschaubarer Gläubigerzahl und klar definierten finanziellen Restrukturierungsmaßnahmen: StaRUG ist regelmäßig das geeignetere Instrument. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit, komplexer Gläubigermix inklusive Arbeitnehmerforderungen, tiefgreifende operative Sanierungsnotwendigkeit: Insolvenz in Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz sind zu prüfen.
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Häufig gestellte Fragen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG
Was ist ein Restrukturierungsplan nach StaRUG?
Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ist das zentrale Gestaltungsinstrument des seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen deutschen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Er erlaubt Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, Verbindlichkeiten gegenüber planbetroffenen Gläubigergruppen mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte je Gruppe verbindlich zu gestalten — ohne formelles Insolvenzverfahren. Das Restrukturierungsgericht bestätigt den Plan auf Antrag.
Wann ist ein Unternehmen zugangsberechtigt zum StaRUG-Verfahren?
Zugangsberechtigt sind Unternehmen, die sich in drohender Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO befinden — also voraussichtlich innerhalb von rund 24 Monaten ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedienen können. Tatsächlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO schließen den StaRUG-Rahmen grundsätzlich aus, sofern diese Gründe nicht unverzüglich beseitigt werden können.
Welche Mehrheit ist für die Planannahme erforderlich?
Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist in jeder Abstimmungsgruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte (§ 25 StaRUG) erforderlich. Stimmrechte richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Forderungen. Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann das Restrukturierungsgericht diese Gruppe unter den Voraussetzungen des sogenannten Cross-Class-Cram-Down nach §§ 26 f. StaRUG überstimmen.
Welche Verbindlichkeiten können im StaRUG-Plan gestaltet werden?
Der Restrukturierungsplan kann Forderungen der in den Plan einbezogenen Gläubigergruppen gestalten: Banken, Anleihegläubiger, Lieferanten oder sonstige Finanzgläubiger. Nicht einbeziehbar sind grundsätzlich Arbeitnehmeransprüche sowie Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen. Die genaue Abgrenzung der Planbetroffenheit ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenz in Eigenverwaltung?
Das StaRUG-Verfahren setzt keine Insolvenzeröffnung voraus, bleibt grundsätzlich vertraulich und ermöglicht einen gezielten Eingriff in die Finanzierungsstruktur. Die Insolvenz in Eigenverwaltung (§ 270 InsO) ist umfassender — sie erfasst alle Gläubiger einschließlich Arbeitnehmer —, erfordert aber die formelle Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit den damit verbundenen Reputations- und Betriebsfolgen. Welches Instrument passt, hängt vom Stadium und der Struktur der Krise ab.
Welche Pflichten hat der Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG begründet in § 1 eine gesetzliche Pflicht zur Krisenfrüherkennung für die Unternehmensleitung. Parallel läuft die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO weiter: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist 3 Wochen, bei Überschuldung 6 Wochen. Der Geschäftsführer muss den Planverlauf aktiv überwachen und bei absehbarem Scheitern unverzüglich handeln. Eine lückenlose Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist haftungsrechtlich unerlässlich.
Kann das StaRUG-Verfahren vertraulich bleiben?
Grundsätzlich ja: Solange keine gerichtlichen Stabilisierungsanordnungen nach §§ 49 ff. StaRUG beantragt werden, bleibt das Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung. Werden Stabilisierungsanordnungen beantragt, erfolgt eine Eintragung im Restrukturierungsregister. Die Entscheidung über den Einsatz gerichtlicher Instrumente sollte daher die Vertraulichkeitsinteressen des Unternehmens ausdrücklich berücksichtigen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Gläubigerstruktur, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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