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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer erkennt die Schieflage früh: Die Liquiditätsprognose zeigt eine Lücke im vierten Quartal, zwei Gläubiger sind unruhig, die Hausbank fordert Nachbesicherung. Ein Insolvenzantrag wäre verfrüht – und wäre er einmal gestellt, verlöre die Geschäftsführung die Kontrolle über das Verfahren. Genau für diese Konstellation hat der Gesetzgeber das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) geschaffen.

Das StaRUG ermöglicht es einem Unternehmen, drohende Zahlungsunfähigkeit durch einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan zu überwinden, ohne das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Verfahren setzt voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, räumt der Geschäftsführung aber weitreichende Gestaltungsoptionen ein – von der freiwilligen Planerstellung bis zur Zwangsbetroffenheit einzelner Gläubigergruppen. Seit dem Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021 steht diesem Instrument der gesamte deutsche Mittelstand offen.

Dieser Beitrag erläutert die zentralen Voraussetzungen, die verfahrensrechtlichen Schritte vor dem Restrukturierungsgericht, die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers und die typischen Fehler, die in der Mandatspraxis auftreten. Am Ende finden Sie eine Übersicht verwandter Leistungen sowie häufige Fragen aus der Beratungspraxis.

Was ist das StaRUG und warum kommt es für Ihren Mittelstandsbetrieb in Betracht?

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023) in deutsches Recht um. Es schließt eine Lücke, die zuvor Unternehmen in der Krise vor die Wahl zwischen informellen Verhandlungen – ohne gerichtliche Durchsetzbarkeit – und dem formellen Insolvenzverfahren gestellt hatte.

Das StaRUG ermöglicht Unternehmen, einen rechtsverbindlichen Restrukturierungsplan zu gestalten und gerichtlich bestätigen zu lassen, solange noch drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Der entscheidende Vorteil liegt in der Selektivität: Es können einzelne Gläubigergruppen einbezogen werden – Finanzgläubiger, Anleihegläubiger, nachrangige Gesellschafterdarlehen – während das operative Geschäft, Lieferanten und Arbeitnehmer häufig gänzlich außen vor bleiben.

Für den Mittelstand bedeutet das konkret: Eine GmbH oder GmbH & Co. KG kann ihren Bankenkreis restrukturieren, ohne dass Kunden und Lieferanten von einem öffentlichen Insolvenzverfahren erfahren. Die Geschäftsführung behält die Verfügungsgewalt. Der Restrukturierungsplan kann gegen eine überstimmte Minderheit von Gläubigern durchgesetzt werden, sofern die im StaRUG vorgesehenen Mehrheiten erreicht werden.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Geschäftsführer das Instrument zu spät einsetzen – erst wenn die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht und die Handlungsspielräume erheblich enger geworden sind. Wer das StaRUG als Frühwarninstrument begreift, hat deutlich mehr Gestaltungsmasse zur Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen für das StaRUG-Verfahren erfüllt sein?

Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist an klare gesetzliche Voraussetzungen geknüpft; ihr Vorliegen ist sorgfältig zu prüfen, bevor die Anzeige beim Restrukturierungsgericht erfolgt.

Die zentrale Zugangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Das Unternehmen muss voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine bestehenden Zahlungspflichten zu erfüllen – typischerweise in einem Prognosezeitraum von 24 Monaten. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor, greift das StaRUG nicht mehr; dann besteht nach § 15a InsO die Antragspflicht innerhalb von drei Wochen. Liegt Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vor, beträgt die Antragsfrist sechs Wochen. Diese Übergänge sind fließend und müssen mit anwaltlicher Unterstützung präzise bewertet werden.

Zweite Voraussetzung: Das Unternehmen muss restrukturierungsfähig sein. Das bedeutet, das Geschäftsmodell muss tragfähig sein, wenn die finanzielle Überlastung beseitigt wird. Ein Unternehmen, dessen operative Verluste strukturell sind, ist kein geeigneter Kandidat für den Restrukturierungsrahmen.

Dritte Voraussetzung: Das Unternehmen darf in den letzten drei Jahren keine Restschuldbefreiung erhalten und keine Aufhebung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher Änderung der Vermögenslage beantragt haben. Diese Sperrfristen schließen Missbrauch des Rahmens aus.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer regelmäßig den Aufwand der Vorbereitungsphase. Bevor die Restrukturierungssache beim Gericht angezeigt wird, muss eine belastbare Liquiditäts- und Ertragsplanung vorliegen – die Grundlage für den Restrukturierungsplan und für die Bewertung, ob die Mehrheitserfordernisse erreichbar sind.

Der Restrukturierungsplan: Herzstück des StaRUG-Verfahrens

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Rechtsinstrument des StaRUG. Er bestimmt, welche Gläubigergruppen einbezogen werden, welche Rechte geändert werden und wie die Sanierungsmaßnahmen ausgestaltet sind. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gestaltenden Teil – der die Rechtsänderungen festlegt – und dem darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Lage und die Grundlagen des Plans erläutert.

Einbeziehungsfähig sind nach dem StaRUG insbesondere Finanzverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Anleiheverbindlichkeiten sowie Gesellschafterdarlehen. Dagegen sind Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen und bestimmte Kleingläubigergruppen grundsätzlich nicht einbeziehungsfähig – ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzplan.

Der Plan wird in Gläubigergruppen aufgeteilt. Jede Gruppe stimmt separat ab. Erforderlich ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte in jeder Gruppe. Wird diese Mehrheit gruppenübergreifend – aber nicht in allen Gruppen – erreicht, kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag einen sogenannten gruppenübergreifenden Cram-down (Mehrheitsentscheidung gegen ablehnende Gruppen) anordnen, sofern die ablehnende Gruppe im Vergleich zu einer Insolvenz nicht schlechtergestellt wird.

Die gerichtliche Bestätigung des Plans nach §§ 60 ff. StaRUG verleiht ihm Verbindlichkeit auch gegenüber überstimmten Gläubigern. Mit Rechtskraft der Bestätigung wird der Plan wirksam – die Rechte der betroffenen Gläubiger werden entsprechend den Planregelungen umgestaltet.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer aus dem verarbeitenden Gewerbe, der aufgrund einer Kumulierung von Investitionsdarlehen und verschlechterter Auftragslage in die drohende Zahlungsunfähigkeit geraten war. Ausgangslage: Drei Bankgläubiger hielten zusammen rund 80 % der Finanzverbindlichkeiten; ein Gläubiger verweigerte konstruktive Verhandlungen. Vorgehen: Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht, Erstellung eines Restrukturierungsplans mit Stundungsregelung und teilweisem Forderungsverzicht; anschließend gerichtlich begleitete Abstimmung. Ergebnis: Der Plan erlangte nach gerichtlicher Bestätigung Verbindlichkeit. Das Unternehmen konnte ohne Insolvenzverfahren und ohne Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebs fortgeführt werden.

Mikro-Fall: In einem weiteren Mandat beriet die Kanzlei eine inhabergeführte GmbH aus dem Handelssektor. Ausgangslage: Ein Gesellschafterdarlehen im erheblichen Umfang sowie eine Kreditlinie einer Landesbank waren wirtschaftlich nicht mehr tragfähig; der operative Betrieb erwirtschaftete hingegen positiven Cashflow. Vorgehen: Strukturierung des Restrukturierungsplans mit Rangrücktritt des Gesellschafterdarlehens und Neuordnung der Bankverbindlichkeiten, Anzeige der Restrukturierungssache ohne Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten. Ergebnis: Die Geschäftsführung behielt vollständige Verfügungsgewalt; das Verfahren wurde außerhalb der Öffentlichkeit abgeschlossen.

Gerichtliches Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht: Ablauf und Instrumente

Das Restrukturierungsgericht (als Abteilung des zuständigen Amtsgerichts) ist der institutionelle Anker des StaRUG-Verfahrens. Es ist nicht automatisch involviert; seine Einschaltung erfolgt auf Antrag des Schuldners. Die verfügbaren gerichtlichen Instrumente gliedern sich in obligatorische und fakultative Maßnahmen.

Obligatorisch ist die Anzeige der Restrukturierungssache (§ 31 StaRUG). Mit der Anzeige entsteht das sogenannte Restrukturierungsmoratorium. Die Rechtshängigkeit der Sache begründet zunächst keine öffentliche Bekanntmachung; das Verfahren bleibt damit in der Regel nicht-öffentlich.

Fakultativ stehen dem Unternehmen unter anderem zur Verfügung:

  • Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG): Das Gericht kann auf Antrag Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger für bis zu drei Monate – in Ausnahmefällen bis zu acht Monate – aussetzen. Dies schafft Verhandlungsraum, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
  • Planabstimmung unter gerichtlicher Aufsicht (§ 45 StaRUG): Das Gericht überwacht den Abstimmungsprozess und prüft die formellen Voraussetzungen der Gruppenbildung und der Mehrheitserfordernisse.
  • Gerichtliche Vorprüfung (§ 46 StaRUG): Das Unternehmen kann einzelne Rechtsfragen des Restrukturierungsplans vorab gerichtlich klären lassen – ein Instrument zur Risikominimierung vor der Einleitung der förmlichen Planabstimmung.
  • Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten (§§ 73 ff. StaRUG): In bestimmten Konstellationen – insbesondere wenn die Interessen von Verbrauchern oder mittleren/kleinen Gläubigern berührt sind – ordnet das Gericht die Bestellung eines Beauftragten an.

Welche Instrumente sinnvoll kombiniert werden, hängt von der konkreten Gläubigerstruktur, dem Zeitdruck und dem Verhandlungsstand ab. Eine Stabilisierungsanordnung etwa kauft Zeit, erzeugt aber auch Signalwirkung gegenüber dem Markt. Diese Abwägung muss frühzeitig getroffen werden – idealerweise bevor die Anzeige erfolgt.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Was steht auf dem Spiel?

Die StaRUG-Restrukturierung entlastet die Geschäftsführung nicht von ihrer persönlichen Verantwortung. Im Gegenteil: Das Gesetz legt dem Geschäftsführer umfassende Pflichten auf, deren Verletzung zur persönlichen Haftung führen kann.

Zentrale Pflicht nach § 32 StaRUG ist die fortlaufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Sobald der Geschäftsführer Anhaltspunkte für drohende Zahlungsunfähigkeit erkennt, ist er verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Unterlässt er dies und tritt später Zahlungsunfähigkeit ein, riskiert er den Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO – mit persönlicher zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftungsfolge.

Ein häufiger Fehler in der Mandatspraxis: Geschäftsführer unterschreiben Jahresabschlüsse, ohne eine eigenständige Überschuldungsprüfung durchgeführt zu haben. Wenn der Jahresabschluss bilanziell überschuldet ist, aber eine positive Fortbestehensprognose besteht, muss diese Prognose dokumentiert und anwaltlich abgesichert sein. Fehlt sie, droht die persönliche Haftung.

Daneben verbietet das StaRUG dem Geschäftsführer ausdrücklich, Zahlungen vorzunehmen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unvereinbar sind, sobald die Restrukturierungssache angezeigt ist. Zahlungsverbote und Masseerhaltungspflichten gelten also auch im StaRUG-Rahmen. Die Linie zwischen erlaubter und verbotener Zahlung ist dabei im Einzelfall zu prüfen – pauschale Aussagen sind hier gefährlich.

Kann die Restrukturierung scheitern? Ja. Wenn der Restrukturierungsplan nicht bestätigt wird oder das Gericht die Restrukturierungssache aufhebt, verliert das Unternehmen die Schutzwirkungen. Liegt zu diesem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, greift unmittelbar die Antragspflicht. Geschäftsführer, die in diesem Szenario nicht sofort handeln, setzen sich erheblichen persönlichen Risiken aus.

Typische Fehler im StaRUG-Verfahren: Was scheitert in der Praxis?

Nach unserer Erfahrung lassen sich die häufigsten Scheiternsgründe im StaRUG-Verfahren auf drei strukturelle Fehler zurückführen – die jeweils vermeidbar gewesen wären, wenn die rechtliche Beratung früher eingesetzt hätte.

Fehler eins: Zu späte Einleitung. Das StaRUG setzt drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus. Wer erst dann reagiert, wenn Gläubiger bereits fällige Forderungen vollstrecken, hat den Zugang zum Instrument möglicherweise bereits verloren. Die Prüfung, ob das Unternehmen noch im „grünen Bereich" ist, muss regelmäßig und anlassbezogen erfolgen – nicht erst im Jahresabschluss.

Fehler zwei: Unvollständige Gläubigerstrukturanalyse. Die Gruppenbildung im Restrukturierungsplan ist eine rechtliche Entscheidung mit weitreichenden Folgen. Werden Gläubiger falsch klassifiziert oder relevante Forderungen übersehen, kann das Abstimmungsergebnis nicht mehr geheilt werden. Besonders komplex ist die Behandlung von Gesellschafterdarlehen, die häufig sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich eine Sonderrolle einnehmen.

Fehler drei: Fehlende Kommunikationsstrategie. Auch wenn das StaRUG-Verfahren grundsätzlich nicht-öffentlich ist, erfahren Schlüsselgläubiger von der Restrukturierung. Wer keine konsistente Kommunikation mit Hausbank, wichtigen Lieferanten und dem Gesellschafterkreis führt, riskiert, dass Gerüchte schneller zirkulieren als belastbare Informationen. Die Begleitung dieser Stakeholder-Kommunikation ist integraler Bestandteil der anwaltlichen Mandatsarbeit.

Welche Fehler in Ihrer konkreten Situation relevant sein könnten? Das hängt von der Gläubigerstruktur, dem Zeitrahmen und dem Sanierungskonzept ab – drei Faktoren, die in jedem Mandat individuell bewertet werden müssen.

Abgrenzung: StaRUG-Rahmen oder Insolvenzplan?

Die Wahl zwischen StaRUG-Verfahren und Insolvenzplanverfahren ist keine Frage der Präferenz, sondern eine Frage der Fakten. Beide Instrumente ermöglichen eine rechtsverbindliche Restrukturierung unter gerichtlicher Aufsicht – sie unterscheiden sich aber grundlegend in Voraussetzungen, Reichweite und Außenwirkung.

Konstellation A: Das Unternehmen ist noch zahlungsfähig, aber in der Liquiditätsprognose zeigt sich eine Lücke in den nächsten 18 Monaten. Gläubiger sind überwiegend Finanzgläubiger. → Instrument: StaRUG-Restrukturierung → Frist: Handeln, solange keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt → Folge: Kontrolle verbleibt beim Schuldner, kein Insolvenzverfahren, nicht-öffentlich.

Konstellation B: Zahlungsunfähigkeit ist eingetreten oder Überschuldung liegt vor. → Instrument: Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO); Drei-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit, Sechs-Wochen-Frist bei Überschuldung → Folge: Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter oder Eigenverwaltung; ein Insolvenzplan kann die Restrukturierung ermöglichen, aber das Verfahren ist öffentlich und umfasst alle Gläubiger.

Konstellation C: Arbeitnehmerforderungen oder Pensionsverbindlichkeiten sind der wesentliche Belastungsfaktor. → Instrument: StaRUG allein ist nicht ausreichend, da diese Gläubigergruppen im StaRUG nicht einbeziehungsfähig sind → Folge: Insolvenzplanverfahren oder tarifvertragliche/betriebliche Einigung erforderlich.

Die Entscheidung zwischen diesen Instrumenten hat unmittelbare Auswirkungen auf die Haftung der Geschäftsführung, die Außendarstellung des Unternehmens und die Erfolgsaussichten der Restrukturierung. Sie sollte niemals ohne anwaltliche Analyse der aktuellen Liquiditäts- und Ertragslage getroffen werden.

Handlungsempfehlung: Nächste Schritte für Geschäftsführer

Das StaRUG-Verfahren erfordert Vorbereitung. Die Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht ist nicht der erste Schritt – sie ist das Ergebnis einer mehrstufigen Analyse und Konzeptionsphase. Was also tun, wenn Sie als Geschäftsführer Anzeichen einer Krise erkennen?

Erstens: Liquiditätsstatus erheben. Eine rollierende 13-Wochen-Planung gibt Aufschluss darüber, wann und in welchem Umfang Zahlungslücken entstehen. Ohne dieses Instrument ist eine belastbare Aussage zur drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht möglich.

Zweitens: Gläubigerstruktur analysieren. Welche Forderungen sind einbeziehungsfähig? Welche Gläubiger sind kooperationsbereit, welche verfahrensorientiert? Die Antworten auf diese Fragen bestimmen maßgeblich, ob ein Restrukturierungsplan mehrheitsfähig ist.

Drittens: Anwaltliche Beratung einholen. Das StaRUG ist ein komplexes Regelungssystem, das Kenntnisse im Insolvenzrecht, im Gesellschaftsrecht und im Verfahrensrecht erfordert. Die Kanzlei berät regelmäßig Unternehmen, die in diesem Stadium Klarheit über ihre Optionen gewinnen müssen – bevor die Antragspflichten nach dem Insolvenzrecht greifen.

Viertens: Stakeholder-Kommunikation planen. Gesellschafter, Aufsichtsgremien, Beiräte – wer wann wie informiert wird, ist eine strategische Entscheidung, die anwaltlich begleitet sein sollte.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer aktuellen Liquiditätslage, der Gläubigerstruktur und der einschlägigen Verfahrensvoraussetzungen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum StaRUG-Verfahren

Wann kann ein Unternehmen das StaRUG-Verfahren nutzen?

Das StaRUG steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Das bedeutet: Die Zahlungsunfähigkeit muss in der Zukunft drohen – in der Regel wird ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde gelegt. Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, greift das Insolvenzrecht mit zwingenden Antragspflichten; das StaRUG ist dann nicht mehr anwendbar. Frühzeitiges Handeln ist daher entscheidend.

Welche Gläubiger können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?

Einbeziehungsfähig sind vor allem Finanzverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Anleiheverbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind dagegen grundsätzlich vom StaRUG ausgenommen. Lieferanten und sonstige Betriebsgläubiger können einbezogen werden, was aber in der Praxis sorgfältig abgewogen werden muss, da dies die Geschäftsbeziehungen belasten kann. Die genaue Gruppenbildung ist eine der rechtlich anspruchsvollsten Aufgaben im Verfahren.

Bleibt das StaRUG-Verfahren nicht-öffentlich?

Grundsätzlich sieht das StaRUG keine öffentliche Bekanntmachung vor, solange keine gerichtlichen Instrumente wie Stabilisierungsanordnungen oder die gerichtliche Planbestätigung beantragt werden, die eine Veröffentlichung erfordern. In der Praxis bedeutet „nicht-öffentlich" aber nicht „geheim": Betroffene Gläubiger werden über ihre Einbeziehung informiert, und Abstimmungsverfahren erfordern Transparenz gegenüber den Planbetroffenen. Eine durchdachte Kommunikationsstrategie ist daher unerlässlich.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG enthält keine starre Verfahrensfrist; die Dauer hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur, dem Vorbereitungsstand des Restrukturierungsplans und dem Verhandlungsstand ab. Die Restrukturierungssache gilt nach der Anzeige als anhängig und kann grundsätzlich für die Dauer von bis zu zwölf Monaten aufrechterhalten werden – jedenfalls solange keine Antragspflicht nach Insolvenzrecht entsteht. In der Praxis dauern gut vorbereitete Verfahren häufig mehrere Monate. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was passiert, wenn der Restrukturierungsplan scheitert?

Scheitert der Plan – etwa weil die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht werden oder das Gericht die Bestätigung versagt – verliert das Unternehmen die Schutzwirkungen des StaRUG. Liegt zu diesem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, tritt die Antragspflicht nach § 15a InsO unmittelbar in Kraft. Für die Geschäftsführung bedeutet das: Das Scheitern muss antizipiert werden, und ein Notfallplan für den Übergang in das Insolvenzverfahren sollte bereits in der Konzeptionsphase ausgearbeitet sein.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn das StaRUG-Verfahren zu spät eingeleitet wird?

Ja, die persönliche Haftung ist ein reales Risiko. Wer als Geschäftsführer Anzeichen drohender Zahlungsunfähigkeit erkennt – oder hätte erkennen müssen – und keine Gegenmaßnahmen einleitet, kann bei einem späteren Eintritt der Insolvenz auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung. Die Dokumentation der Krisenfrüherkennung und der eingeleiteten Maßnahmen ist deshalb unverzichtbar.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Krisenfrüherkennung über die Gestaltung und Verhandlung von Restrukturierungsplänen nach dem StaRUG bis hin zur Begleitung von Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich für ihre Mandanten tätig und keinem Netzwerk angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrenskonstellationen im StaRUG-Rahmen. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Finanzlage, der Gläubigerstruktur und der einschlägigen Antrags- und Planvoraussetzungen. Zur Klärung, wie das StaRUG-Instrument auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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