Ein mittelständisches Unternehmen mit solider Produktbasis, aber erdrückender Finanzierungsstruktur: Drei Kreditinstitute und zwei Lieferantengruppen blockieren eine dringend benötigte Verlängerung der Finanzierungslinie. Die Insolvenz scheint unvermeidlich – bis der Geschäftsführer erkennt, dass das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) eine präzise Antwort bietet.
Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ermöglicht es drohend zahlungsunfähigen Unternehmen, Forderungen und Verbindlichkeiten außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu gestalten – durch mehrheitliche Abstimmung der Gläubiger in Planklassen, gerichtliche Planbestätigung und im Bedarfsfall richterliche Überstimmung einer ablehnenden Minderheit. Das Gesetz ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Es bietet dem deutschen Mittelstand ein Instrument, das Verwertungsfolgen der klassischen Insolvenz in vielen Konstellationen vermeidet.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Voraussetzungen, die Planstruktur, die Abstimmungsmechanismen und die besonderen Risiken für Geschäftsführer – mit Blick auf das Restrukturierungsgericht als handelnde Instanz.
Was ist der Restrukturierungsplan nach StaRUG – und wann ist er das richtige Instrument?
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsmittel des StaRUG. Er erlaubt dem Schuldner, die Rechte von Gläubigern – namentlich Finanzgläubiger, Anleihegläubiger, Lieferanten mit Zahlungszielen sowie in bestimmten Grenzen Anteilsinhaber – durch Mehrheitsentscheid zu verändern, ohne dass alle Betroffenen zustimmen müssen. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum außergerichtlichen Sanierungsvergleich: Ein einzelner Blockierer kann das Vorhaben nicht länger allein torpedieren.
Die Anwendungsvoraussetzung ist präzise gesetzlich gefasst: Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sein. Tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) darf noch nicht eingetreten sein – oder die Überschuldung darf jedenfalls durch den Plan selbst beseitigt werden. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer diesen Zeitpunkt zu spät erkennen und so den Planungskorridor des StaRUG bereits verloren haben, wenn sie erstmals anwaltliche Beratung suchen.
Das Restrukturierungsgericht – in der Regel das zuständige Amtsgericht am Sitz des Schuldners – tritt durch die Anzeige der Restrukturierungssache als Instanz in Erscheinung. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Schuldner flankierende Instrumente zur Verfügung: Stabilisierungsanordnung (vorübergehende Vollstreckungssperre), Vorprüfung des Plans sowie im Bedarfsfall die gerichtliche Planbestätigung mit der Möglichkeit des sogenannten Cross-Class Cram-Down.
Welche Gläubiger kann ein Restrukturierungsplan erfassen? Das Gesetz gewährt hier erhebliche Gestaltungsfreiheit, setzt aber klare Grenzen: Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern (soweit sie dem Insolvenzschutz unterliegen) sowie Pensionsverpflichtungen gegenüber der Pensionskasse Chemie sind grundsätzlich planfest, können also nicht durch den Plan gestaltet werden.
Welche Mindestanforderungen stellt das Gesetz an den Planinhalt?
Der Restrukturierungsplan gliedert sich strukturell in zwei Teile: den darstellenden Teil und den gestaltenden Teil. Diese Zweiteilung ist keine bloße Formalie – sie hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen für die Planbestätigung und für etwaige Anfechtungen.
Im darstellenden Teil ist die Grundlage des Plans zu erläutern: die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Krisenursachen, die Vergleichsrechnung (Gegenüberstellung des Ergebnisses im Plan mit dem hypothetischen Ergebnis im besten alternativen Szenario, regelmäßig dem Regelinsolvenzverfahren) sowie die Auswirkungen auf die planbetroffenen Gläubiger. Die Vergleichsrechnung ist kein Beiwerk – das Restrukturierungsgericht prüft bei der Planbestätigung, ob kein Gläubiger durch den Plan schlechter gestellt wird als ohne ihn. Wer hier ungenau arbeitet, riskiert die Versagung der Bestätigung oder eine erfolgreiche gerichtliche Plankorrekturklage.
Der gestaltende Teil enthält die eigentlichen Eingriffe: Forderungsverzichte, Stundungen, Zinsreduzierungen, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (sogenannte Debt-to-Equity-Swaps) oder eine Kombination dieser Instrumente. Auch Sicherheitenregelungen und Rangrücktrittsvereinbarungen können hier verankert werden. Ergänzend schreibt das Gesetz ein Planangebot vor – den Gläubigern muss eine bestimmte, berechenbare Leistung in Aussicht gestellt werden, die den Plan für jeden Beteiligten nachvollziehbar macht.
Hinzu kommen zwingend: ein Finanzplan für die nächsten sechs Monate, der die Finanzierbarkeit des Plans belegt, sowie eine Erklärung des Schuldners, dass zum Zeitpunkt der Anzeige keine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht. Letztere Erklärung hat für den Geschäftsführer unmittelbare persönliche Haftungsrelevanz – dazu sogleich.
Wie funktioniert die Gruppenbildung und die Planabstimmung?
Die Planabstimmung erfolgt durch Gruppen – das ist der Kern der StaRUG-Mechanik. Der Schuldner bildet Gläubigergruppen nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Gleichartigkeit. Typische Gruppen im Mittelstandskontext: gesicherte Finanzgläubiger (Banken mit Grundpfandrechten oder Sicherungsübereignungen), ungesicherte Finanzgläubiger (unbesicherte Kontokorrentkredite, Gesellschafterdarlehen in bestimmten Konstellationen), Lieferantengläubiger, sowie ggf. Anleihegläubiger und Anteilsinhaber, wenn deren Rechte gestaltet werden sollen.
Innerhalb jeder Gruppe gilt das Mehrheitserfordernis von 75 % der Stimmrechte (nach Forderungshöhe). Das ist eine erhebliche Hürde für den Schuldner, der gut beraten ist, den Plan im Vorfeld intensiv mit den Hauptgläubigern abzustimmen – eine Phase, die in der Praxis als Lock-up-Phase bezeichnet wird und entscheidend dafür ist, ob das formelle Verfahren überhaupt eröffnet wird oder der Plan bereits vorab gesichert ist.
Was geschieht, wenn eine Gruppe ablehnt? Hier liegt der Kern des Cross-Class Cram-Down: Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Schuldners eine ablehnende Gruppe überstimmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigsten: Mindestens eine andere Gruppe hat zugestimmt. Die ablehnende Gruppe wird durch den Plan nicht schlechter gestellt als im Alternativszenario. Und kein Gläubiger der ablehnenden Gruppe erhält im Rahmen des Plans mehr als den vollen Nominalbetrag seiner Forderung, während gleichrangige oder nachrangige Gläubiger Leistungen erhalten.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Gruppenbildung einer der häufigsten Angriffspunkte bei der Planbestätigung ist. Eine zu granulare oder strategisch motivierte Gruppenbildung, die bestimmte Gläubiger isoliert, um sie leichter zu überstimmen, kann zur Versagung der Planbestätigung führen. Das Gericht prüft hier die wirtschaftliche Gleichartigkeit mit erheblicher Intensität.
Welche persönlichen Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer beim StaRUG-Verfahren?
Für Geschäftsführer – und das ist der Blickwinkel, der im mittelständischen Kontext häufig unterschätzt wird – ist das StaRUG-Verfahren kein haftungsfreier Raum. Es schafft neue Pflichten und verschärft bestehende.
Die erste kritische Pflicht betrifft die Antragspflicht nach § 15a InsO. Die Frist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit 3 Wochen, bei Überschuldung 6 Wochen. Wer die Restrukturierungssache beim Gericht anzeigt, obwohl tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit oder nicht planfähige Überschuldung eingetreten ist, begeht keine bloße Verfahrensverfehlung – er riskiert die persönliche Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO sowie die zivilrechtliche Haftung für die sogenannte Insolvenzverschleppung. Die falsche Erklärung im Rahmen der Planeinleitung kann also strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Die zweite kritische Dimension betrifft die Zahlungsverbote nach § 4 StaRUG. Auch im Restrukturierungsverfahren gilt eine verschärfte Sorgfaltspflicht: Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind und die Vermögensmasse zu Lasten der Planbetroffenen verringern, können zur persönlichen Haftung führen. Diese Pflicht ist enger als die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht – sie orientiert sich an der Pflichtenlage des Geschäftsführers in der Nähe zur Insolvenz und erfasst daher auch Zahlungen, die unter normalen Umständen als betrieblich üblich gelten würden.
Drittens: Der Geschäftsführer hat nach § 32 StaRUG die Pflicht zur fortlaufenden Krisenfrüherkennung. Er muss Entwicklungen, die eine Bestandsgefährdung des Unternehmens begründen können, erkennen, der Geschäftsleitung mitteilen und gegebenenfalls den Aufsichtsgremien berichten. Diese Pflicht bestand auch vor dem StaRUG – aber das Gesetz hat sie explizit kodifiziert und damit einen klareren Haftungsmaßstab geschaffen.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Geschäftsführer im Mittelstand, dass die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens kein Automatismus in die Sanierung ist. Es ist ein rechtlich komplexes Verfahren mit erheblichen persönlichen Risiken – und kein Schutzschirm, der von selbst aufgeht.
Wie läuft das gerichtliche Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht ab?
Das Restrukturierungsgericht tritt in den meisten Fällen erst dann aktiv in Erscheinung, wenn der Schuldner es einschaltet. Der Verfahrensauftakt ist die Anzeige der Restrukturierungssache – ein schriftlicher Akt, mit dem der Schuldner das Gericht über das laufende Vorhaben informiert und damit den Zugang zu den gerichtlichen Stabilisierungs- und Planbestätigungsinstrumenten eröffnet.
Ab der Anzeige kann der Schuldner Stabilisierungsanordnungen beantragen. Diese bewirken eine vorübergehende Vollstreckungssperre: Gläubiger dürfen für die Dauer der Anordnung keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten oder fortsetzen. Die Anordnung gilt zunächst für maximal drei Monate und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, insgesamt aber nicht über den Rahmen hinaus, den das Gesetz für die Verfahrensdauer vorsieht.
Ein weiteres Werkzeug ist die Vorprüfung des Plans: Der Schuldner kann beim Restrukturierungsgericht eine frühzeitige inhaltliche Überprüfung des Plans beantragen, um Bestätigungshindernisse bereits im Vorfeld zu identifizieren. In der Praxis ist dieses Instrument wertvoll, aber nicht ohne Risiken – die im Rahmen der Vorprüfung gewonnenen Erkenntnisse sind nicht in jedem Fall bindend, und eine fehlerhafte Einschätzung kann im Bestätigungsverfahren korrigiert werden.
Die eigentliche Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht erfolgt nach der Abstimmung der Planbetroffenen. Das Gericht prüft dabei in formeller Hinsicht, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, und in materieller Hinsicht, ob der Plan die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt – insbesondere die Besserstellungsgarantie gegenüber dem Insolvenzverfahren. Mit rechtskräftiger Bestätigung entfaltet der Plan seine Gestaltungswirkung; die vorgesehenen Eingriffe in Gläubigerrechte treten in Kraft, ohne dass die überstimmten oder nicht zustimmenden Gläubiger dies verhindern können.
Welche alternativen Instrumente hat das StaRUG jenseits des Restrukturierungsplans?
Das StaRUG ist kein Einheitsinstrument. Neben dem Restrukturierungsplan stellt das Gesetz weitere Mittel bereit, die in der Beratungspraxis teils selbstständig, teils flankierend eingesetzt werden.
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen umfasst neben dem Plan unter anderem die Möglichkeit, Verwertungssperren für Sicherheiten anzuordnen – ein Instrument, das insbesondere dann relevant ist, wenn Gläubiger mit dinglichen Sicherheiten drohen, diese außerhalb des Verfahrens zu verwerten und damit die Betriebsfortführung zu gefährden.
Ergänzend können im Rahmen der Anzeige der Restrukturierungssache Schuldner auf freiwilliger Basis einen Restrukturierungsbeauftragten beantragen oder das Gericht kann einen solchen von Amts wegen bestellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen – etwa wenn wesentliche Gläubigergruppen die Bestellung verlangen oder wenn besonders komplexe Planstrukturen eine unabhängige Überwachung erfordern. Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Insolvenzverwalter, aber er hat weitreichende Informations- und Prüfungsrechte.
Für Unternehmen, die die Voraussetzungen des StaRUG nicht erfüllen – weil etwa bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist –, stehen das Insolvenzplanverfahren nach der Insolvenzordnung und das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO als Alternativen bereit. Diese sind strukturell dem StaRUG verwandt, setzen aber eine formelle Insolvenzantragstellung voraus und bringen damit die bekannten Folgen für Außenwirkung, Vertragsbeziehungen und Geschäftsführerhaftung mit sich. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die die Wahl zwischen diesen Instrumenten treffen müssen – und bei denen der Zeitpunkt der Entscheidung über das Ergebnis mitentscheidet.
Typische Fehler bei der Plangestaltung – und wie man sie vermeidet
Die Praxis zeigt: Viele StaRUG-Verfahren scheitern nicht an der wirtschaftlichen Substanz des Plans, sondern an handwerklichen Fehlern bei der Plangestaltung und der Vorbereitung der Abstimmung. Die wichtigsten Fehlerquellen lassen sich systematisieren.
Fehler 1: Zu späte Einleitung. Der klassische Fehler im Mittelstand ist das Zuwarten. Wer erst handelt, wenn die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht, verliert den Handlungsspielraum, der das StaRUG von der Insolvenz unterscheidet. Die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO tritt regelmäßig deutlich früher ein als die tatsächliche – sie bezieht sich auf einen Prognosezeitraum von in der Regel 24 Monaten. Wer diesen Zeitpunkt nicht aktiv überwacht, verpasst das Zeitfenster.
Fehler 2: Mangelhafte Vergleichsrechnung. Die Besserstellungsgarantie ist das Rückgrat jeder Planbestätigung. Eine Vergleichsrechnung, die das Insolvenzverfahren zu ungünstig darstellt, um den Plan attraktiv erscheinen zu lassen, wird vom Restrukturierungsgericht und von opponierenden Gläubigervertretern angegriffen. Hier ist methodische Sorgfalt gefragt – keine Schönrechnung.
Fehler 3: Strategisch motivierte Gruppenbildung. Wie oben beschrieben, prüft das Gericht die wirtschaftliche Gleichartigkeit der Gruppen. Wer versucht, durch geschickte Gruppeneinteilung einen Cram-Down zu erleichtern, riskiert die Versagung der Planbestätigung insgesamt.
Fehler 4: Unzureichende Einbindung der Hauptgläubiger. Das StaRUG ermöglicht eine Abstimmung gegen den Willen einzelner Gläubiger – es ist aber kein Ersatz für Verhandlungsführung. Pläne, die ohne jede Vorabkommunikation mit den wesentlichen Gläubigern beim Gericht eingereicht werden, scheitern regelmäßig an der 75-%-Hürde oder werden im Cram-Down-Verfahren erfolgreich angefochten.
Fehler 5: Missachtung der Arbeitnehmerpositionen. Dass Arbeitnehmeransprüche planfest sind, bedeutet nicht, dass die Belegschaft irrelevant ist. Betriebsräte und Arbeitnehmervertreter haben Informationsrechte; deren Verletzung kann die Planbestätigung gefährden und die Betriebsfortführung im Sanierungsfall erheblich erschweren.
Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei begleitete ein mittelständisches Fertigungsunternehmen mit rund 180 Beschäftigten, das infolge eines Großkundenwegfalls und einer stark gestiegenen Rohstoffkostenbasis in die drohende Zahlungsunfähigkeit geraten war. Drei Kreditinstitute hielten besicherte Forderungen in unterschiedlicher Höhe; ein weiteres Institut hatte eine unbesicherte Linie eingeräumt. Ausgangslage: Das unbesicherte Institut signalisierte Ablehnung jeder Umstrukturierung. Vorgehen: Auf Grundlage einer belastbaren Vergleichsrechnung wurden zwei getrennte Gruppen gebildet – gesicherte und ungesicherte Finanzgläubiger. Im Rahmen einer intensiven Lock-up-Phase konnten die gesicherten Gläubiger gewonnen werden; die ablehnende ungesicherte Gruppe wurde beim Restrukturierungsgericht im Wege des Cross-Class Cram-Down überstimmt. Die Voraussetzungen – insbesondere die Besserstellungsgarantie gegenüber dem Insolvenzalternativszenario – waren nachgewiesen. Der Plan wurde gerichtlich bestätigt. Ergebnis: Die Betriebsfortführung wurde gesichert; Arbeitsplätze und Kundenbeziehungen blieben erhalten. Keine Erfolgsgarantie für vergleichbare Sachverhalte – jeder Fall hängt von den konkreten Umständen ab.
Handlungsempfehlungen: Was sollten Geschäftsführer jetzt konkret tun?
Ein Restrukturierungsplan nach StaRUG ist kein Selbstläufer. Er ist ein anspruchsvolles Rechtsinstrument, das präzise Vorbereitung, sorgfältige Plangestaltung und eine belastbare Verhandlungsstrategie gegenüber den Gläubigern erfordert. Welche Schritte sind für Geschäftsführer jetzt maßgeblich?
Erstens: Krisenfrüherkennung ernst nehmen. § 32 StaRUG kodifiziert eine Pflicht, die seit jeher zum Kern des Organpflichtenprogramms gehört. Ein regelmäßiges Liquiditätsmonitoring, eine rollierende Finanzplanung über mindestens 24 Monate und die frühzeitige Konsultation von Sanierungsberatern und Rechtsanwälten sind keine Optionen, sondern Sorgfaltspflichten.
Zweitens: Den Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit aktiv überwachen. Die Einleitung des StaRUG-Verfahrens setzt diese Schwelle voraus – nicht mehr, nicht weniger. Wer zu früh einleitet, riskiert eine verfrühte Gläubigerwahrnehmung; wer zu spät einleitet, verliert das Instrument.
Drittens: Frühzeitig rechtliche Begleitung sicherstellen. Die Plangestaltung ist juristisch komplex; Fehler bei Gruppenbildung, Vergleichsrechnung oder Planinhalt können das Verfahren scheitern lassen. Das gilt erst recht für Verfahren mit Bezug zu ausländischen Gläubigern oder grenzüberschreitenden Konzernsachverhalten, bei denen wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammenarbeiten.
Viertens: Gläubigereinbindung als strategische Aufgabe begreifen. Der Cross-Class Cram-Down ist ein Notfallinstrument, kein Regelweg. Wer die Abstimmungsmehrheiten vorab sichert, vermeidet Planbestätigungsrisiken und schützt sich vor zeitraubenden gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Fünftens: Persönliche Haftungsrisiken im Blick behalten. Die Erklärung zur fehlenden Antragspflicht, die Zahlungsverbote nach § 4 StaRUG und die allgemeinen Geschäftsleiterpflichten in der Krise verlangen eine sorgfältige juristische Begleitung – nicht nur des Unternehmens, sondern auch der handelnden natürlichen Personen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Restrukturierungsplans nach StaRUG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Finanzierungsstruktur, der Gläubigerzusammensetzung und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG
Was ist der wesentliche Unterschied zwischen dem StaRUG-Restrukturierungsplan und einem Insolvenzplan?
Der Restrukturierungsplan nach StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und lässt das Unternehmen außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens handeln. Ein Insolvenzplan erfordert hingegen die Stellung eines Insolvenzantrags und setzt tatsächliche Insolvenzgründe voraus. Das StaRUG schützt damit Reputation, Vertragsbeziehungen und Betriebsstrukturen in einem früheren Stadium. Für den Mittelstand ist der Zeitpunkt der Einleitung entscheidend – wer zu lange wartet, verliert den StaRUG-Korridor.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise?
Das StaRUG enthält keine feste Gesamtverfahrensdauer; die einzelnen Instrumente sind zeitlich begrenzt. Stabilisierungsanordnungen gelten zunächst für maximal drei Monate. Die Gesamtdauer eines Verfahrens bis zur Planbestätigung hängt erheblich von der Komplexität des Plans, der Zahl der Gläubigergruppen und dem Grad der Vorabkoordination ab. In einfachen Konstellationen mit vorbereiteter Lock-up-Phase sind Verfahren von wenigen Monaten möglich; komplexe Mehrgruppen-Restrukturierungen können erheblich länger dauern. Die genaue Zeitplanung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Können Arbeitnehmeransprüche durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden?
Nein, grundsätzlich nicht. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis – insbesondere Lohn- und Gehaltsansprüche – sind nach dem StaRUG planfest. Sie können durch den Plan nicht abgeändert, gestundet oder erlassen werden. Der Restrukturierungsplan wirkt damit nicht zu Lasten der Belegschaft; die gesetzliche Systematik schützt Arbeitnehmeransprüche ausdrücklich. Dennoch empfiehlt sich eine frühzeitige Kommunikation mit Betriebsrat und Arbeitnehmervertretern, da deren Informationsrechte die Planbestätigung beeinflussen können.
Wann kann das Restrukturierungsgericht den Plan gegen den Willen einer Gläubigergruppe bestätigen?
Der sogenannte Cross-Class Cram-Down setzt voraus, dass mindestens eine andere Plangruppe zugestimmt hat, die ablehnende Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne ihn, und kein Gläubiger dieser Gruppe mehr erhält als seinen vollen Anspruch, während gleichrangige oder nachrangige Gläubiger Leistungen erhalten. Das Restrukturierungsgericht prüft diese Voraussetzungen von Amts wegen; Fehler in der Vergleichsrechnung oder der Gruppenbildung können zur Versagung führen. Die genauen Anforderungen sind im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Was passiert, wenn der Geschäftsführer irrtümlich drohende Zahlungsunfähigkeit annimmt, obwohl tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit vorliegt?
Das ist ein erhebliches Risiko. Wer die Restrukturierungssache anzeigt, obwohl bereits tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder nicht durch den Plan beseitigbare Überschuldung eingetreten ist, erfüllt die Voraussetzungen des StaRUG nicht und riskiert zugleich strafrechtliche Konsequenzen nach § 15a InsO. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit gilt seit Fristbeginn für 3 Wochen, bei Überschuldung für 6 Wochen. Die Abgrenzung zwischen drohender und tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit ist im Einzelfall oft schwierig – anwaltliche Begleitung ist hier zwingend.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen eines Restrukturierungsplans nach StaRUG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Finanzierungsstruktur, Ihrer Gläubigerkonstellationen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Restrukturierungsgerichts. Zur Klärung, wie der StaRUG-Restrukturierungsplan auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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