Ein inhabergeführtes Industrieunternehmen mit 180 Mitarbeitern steht vor einem Liquiditätsengpass: Zwei Großkunden haben gekündigt, die Hausbank fordert die Überarbeitung der Kreditvereinbarungen, und der Gesellschafterkreis ist über den weiteren Kurs zerstritten. Die Insolvenz soll vermieden werden – doch der klassische außergerichtliche Vergleich scheitert am Widerstand einzelner Gläubiger. In dieser Konstellation bietet das StaRUG einen Ausweg.
Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ermöglicht es zahlungsgefährdeten Unternehmen, Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigergruppen verbindlich umzugestalten – ohne Insolvenzantrag und ohne die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers. Das Instrument steht seit dem 1. Januar 2021 zur Verfügung und ist an das Restrukturierungsgericht gebunden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO; eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schließen den StaRUG-Weg aus.
Dieser Beitrag analysiert Struktur und Reichweite des Restrukturierungsplans, beleuchtet die Grenzen des Instruments, ordnet die Pflichten der Geschäftsführung ein und zeigt auf, wann der StaRUG-Weg dem Insolvenzverfahren vorzuziehen ist – und wann er an seine Grenzen stößt.
Was regelt das StaRUG – und warum ist es für den Mittelstand relevant?
Das StaRUG setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie EU 2019/1023) in deutsches Recht um und schafft einen präventiven Restrukturierungsrahmen außerhalb der Insolvenzordnung. Das Ziel: Unternehmen, die wirtschaftlich sanierungsfähig sind, aber an einem Minderheitsveto einzelner Gläubiger scheitern, erhalten ein gerichtlich flankiertes Instrument zur Mehrheitsentscheidung.
Für den Mittelstand ist dieser Ansatz aus mehreren Gründen bedeutsam. Erstens bleibt die Unternehmensleitung während des gesamten Verfahrens in der Verfügungsbefugnis – es gibt keinen Insolvenzverwalter, der die Kontrolle übernimmt. Zweitens bleibt das Verfahren nicht öffentlich bekanntgemacht, solange keine Stabilisierungsanordnung des Restrukturierungsgerichts beantragt wird. Drittens können Forderungen gegen Gesellschafter – insbesondere Gesellschafterdarlehen – in den Plan einbezogen werden, was Eigenkapitalmaßnahmen erleichtert.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass insbesondere Unternehmen mit überschaubarem Gläubigerkreis – mittelständische GmbHs mit zwei bis vier kreditgebenden Banken und einer Handvoll wesentlicher Lieferanten – vom StaRUG profitieren können. Je komplexer und fragmentierter die Gläubigerstruktur, desto anspruchsvoller wird die Planung des Abstimmungsverfahrens.
Welche Voraussetzungen muss der Schuldner erfüllen?
Der Zugang zum StaRUG-Rahmen setzt drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO voraus. Das bedeutet: Das Unternehmen muss voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Der Planungshorizont beträgt dabei nach herrschender Auffassung in der Literatur und früher Gerichtspraxis in der Regel bis zu 24 Monate; die genaue Länge des Betrachtungszeitraums ist im Einzelfall anwaltlich zu bestimmen.
Liegt hingegen bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vor, ist der StaRUG-Weg gesperrt. In diesem Fall greift die Antragspflicht des § 15a InsO: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Frist von spätestens drei Wochen, bei Überschuldung von spätestens sechs Wochen. Jede Verzögerung des Insolvenzantrags kann die persönliche Haftung der Geschäftsführer begründen.
Neben der materiellen Voraussetzung muss der Schuldner die Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzeigen. Das Gericht selbst prüft die Zugangsvoraussetzungen nicht von Amts wegen, sondern nur bei konkretem Anlass. Die Anzeigepflicht löst allerdings die Sperrwirkung gegen Einzelvollstreckungsmaßnahmen aus – ein praktisch bedeutsames Zwischenziel.
Wie ist der Restrukturierungsplan aufgebaut?
Der Restrukturierungsplan folgt der aus der Insolvenzordnung bekannten Zweigliederung in darstellenden und gestaltenden Teil, die das StaRUG in §§ 6 ff. StaRUG näher ausformt. Beide Teile sind zwingend; eine Kurzversion ist rechtlich nicht vorgesehen.
Der darstellende Teil beschreibt die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Krisenursachen, die Sanierungsmaßnahmen sowie die Vergleichsrechnung: Er muss zeigen, dass die Gläubiger im Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt werden als bei der nächstbesten Alternative – typischerweise dem Regelinsolvenzverfahren. Diese Vergleichsrechnung ist das argumentative Herzstück des Plans.
Der gestaltende Teil legt fest, wie in die Rechte der Planbetroffenen eingegriffen wird: Stundungen, Forderungsverzichte, Rangrücktritte, Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap). Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen wie Kapitalschnitte oder Kapitalerhöhungen können in den Plan integriert werden, was im Verhältnis zum Insolvenzplanverfahren nach der InsO ein erheblicher Vorteil ist.
Die Planbetroffenen werden in Gruppen eingeteilt. Die Gruppenbildung muss wirtschaftlich sachgerecht sein: Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und gleichem wirtschaftlichem Interesse bilden eine Gruppe. Mindestens zwei Gruppen sind zu bilden. Die Abstimmung erfolgt gruppenweise.
Wie funktioniert die Planabstimmung – und was gilt bei Widerspruch?
Die Abstimmung ist das Kernstück des StaRUG-Verfahrens und zugleich der entscheidende Unterschied gegenüber einem freiwilligen außergerichtlichen Vergleich. Der Plan ist angenommen, wenn in jeder Gruppe eine doppelte Mehrheit erreicht wird: 75 % der Stimmrechte innerhalb der Gruppe müssen dem Plan zustimmen (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Eine kopfmäßige Mehrheit der Gläubiger ist – anders als im Insolvenzplanverfahren – nicht gesondert vorgeschrieben; die Stimmrechte bemessen sich an der Forderungshöhe.
Entscheidet sich das Schuldnerunternehmen für eine gerichtliche Planabstimmung (§ 45 StaRUG), übernimmt das Restrukturierungsgericht die Moderation. Alternativ ist eine außergerichtliche Abstimmung möglich, bei der der Plan anschließend beim Gericht zur Bestätigung eingereicht wird. In der Praxis wählen Unternehmen mit wenigen institutionellen Gläubigern häufig den außergerichtlichen Weg, um das Verfahren diskreter zu halten.
Das Instrument des gruppenübergreifenden Cram-down nach § 26 StaRUG ermöglicht es, den Plan auch gegen den Widerstand einzelner Gruppen durchzusetzen – wenn die ablehnende Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als im Vergleichsszenario, die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat und die Planbetroffenen angemessen am Unternehmenswert beteiligt werden. Dieses Instrument hat in der europäischen Restrukturierungspraxis erhebliche Aufmerksamkeit erregt, weil es erstmals echte Mehrheitsentscheidungen über den Willen institutioneller Blockierer hinweg ermöglicht.
Nach unserer Erfahrung ist der Cram-down jedoch kein Routineinstrument. Gerichte prüfen die Voraussetzungen sorgfältig; die Vergleichsrechnung muss belastbar sein. Wer mit unvollständiger Dokumentation an das Restrukturierungsgericht herantritt, riskiert die Versagung der Bestätigung.
Welche Grenzen hat der StaRUG-Restrukturierungsplan?
Das StaRUG ist kein Universalinstrument. Seine Reichweite hat der Gesetzgeber bewusst begrenzt – und diese Grenzen markieren zugleich die Fallgruppen, in denen ein Insolvenzverfahren die überlegene Alternative bleibt.
Erstens können Arbeitnehmerforderungen grundsätzlich nicht in den Plan einbezogen werden. Das StaRUG schützt Arbeitnehmer explizit: Löhne, Entgeltansprüche und betriebliche Altersversorgung sind planfest. Für Unternehmen, deren Krise maßgeblich durch Personalkosten getrieben ist, bietet der StaRUG-Rahmen damit wenig Spielraum; hier bleibt nur das Insolvenzverfahren mit der Möglichkeit des Sanierungsinsolvenzplans.
Zweitens sind Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung vom Plangestaltungsrecht ausgenommen. Drittens kann das StaRUG keine gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erzwingen, die eine qualifizierte Mehrheit der Gesellschafter voraussetzen – auch wenn der Plan gesellschaftsrechtliche Elemente integrieren kann, müssen entsprechende Hauptversammlungs- oder Gesellschafterbeschlüsse auf dem regulären gesellschaftsrechtlichen Weg herbeigeführt werden.
Viertens – und praktisch besonders relevant – setzt das StaRUG voraus, dass das Unternehmen noch sanierungsfähig ist. Wer mit der StaRUG-Anzeige zu lange wartet und bereits in die Überschuldung geraten ist, hat die Zugangsschwelle überschritten. Dann hilft das Instrument nicht mehr; es droht sogar Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
Welches Instrument das richtige ist – StaRUG-Plan, Insolvenzplan, vorinsolvenzliches Sanierungsgespräch oder bloßer Kreditschnitt? Die Antwort hängt von der konkreten Gläubigerstruktur, der Liquiditätslage, dem Gesellschafterkreis und der verfügbaren Zeit ab. Es gibt keine abstrakten Faustregeln, die den Einzelfall ersetzen.
Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG enthält eine eigenständige Pflichtenstaffel für die Organe des Schuldners, die über die allgemeinen Sorgfaltspflichten der GmbH-Geschäftsführung nach § 43 GmbHG hinausgeht. Die Kernpflicht ist in § 32 StaRUG verankert: Das geschäftsleitende Organ hat bei Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Diese sogenannte Gläubigerinteressenpflicht verschiebt den Haftungsmaßstab: Geschäftsführer dürfen in der Krise keine Maßnahmen ergreifen, die die Gläubigergesamtheit benachteiligen.
Praktisch bedeutet das: Zahlungen, die nach Eintritt der Krisensituation vorgenommen werden und die Gläubigergesamtheit benachteiligen, können als haftungsauslösende Pflichtverletzung gewertet werden. Die Beweislast liegt dabei bei Haftungsprozessen nicht selten beim Geschäftsführer, der nachweisen muss, dass die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar war.
Daneben trifft die Geschäftsführung Dokumentationspflichten: Die Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern gesetzliche Pflicht. Unternehmen müssen Mechanismen vorhalten, die eine frühzeitige Erkennung drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglichen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht kann im Haftungsfall zu Lasten der Geschäftsführer gewertet werden.
In der Mandatspraxis erleben wir häufig, dass Geschäftsführer die Bedeutung dieser Früherkennungspflicht unterschätzen. Sie verstehen sie als bloßen Formalparagraphen – und übersehen, dass § 1 StaRUG den Haftungsmaßstab definiert, an dem ein Insolvenzverwalter oder ein späterer Kläger ihre Amtsführung messen wird.
Entscheidungsmatrix: StaRUG-Plan, Insolvenzplan oder außergerichtliche Einigung?
Die Wahl des richtigen Restrukturierungsweges ist keine akademische Frage – sie entscheidet über die Haftung der Geschäftsführung, die Finanzierungsstruktur des sanierten Unternehmens und letztlich über den Fortbestand des Betriebs.
Konstellation A: Drohende Zahlungsunfähigkeit, zwei bis fünf institutionelle Gläubiger, keine wesentlichen Arbeitnehmerprobleme → Instrument StaRUG-Plan. Das Verfahren bleibt diskret; die Unternehmensleitung behält die Verfügungsbefugnis; die Laufzeit ist kürzer als ein reguläres Insolvenzverfahren. Die Vergleichsrechnung und die Gruppenbildung müssen sorgfältig aufgestellt sein.
Konstellation B: Überschuldung oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, hoher Personalüberhang, komplexe Vertragsstruktur → Insolvenzplanverfahren. Hier ermöglicht das Insolvenzrecht weitergehende Eingriffe; insbesondere können Arbeitnehmerbelange über das Sozialplanverfahren geregelt werden, und das Insolvenzgeld schützt Arbeitnehmer für drei Monate. Der Makel der Insolvenz ist freilich schwerer zu tragen.
Konstellation C: Wenige Gläubiger, hohe Kooperationsbereitschaft, keine widerspenstigen Minderheitsgläubiger → außergerichtliche Einigung. Wo alle relevanten Gläubiger vertraglich eingebunden werden können, ist das StaRUG-Verfahren unnötig aufwendig. Die außergerichtliche Einigung vermeidet Gerichtsöffentlichkeit, Berichtspflichten und Verfahrenskosten vollständig.
Frist und Liquidität sind dabei stets der entscheidende Taktsensor: Wer zu lange wartet, verliert den Zugang zum StaRUG – und landet zwingend in der Insolvenz. Die Drei-Wochen-Frist des § 15a InsO für Zahlungsunfähigkeit vergibt sich schnell.
Mikro-Fall aus der Beratungspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit rund 220 Mitarbeitern aus Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte Kreditverbindlichkeiten bei drei Hausbanken und wies aufgrund eines Auftragsrückgangs eine drohende Zahlungsunfähigkeit für den Planungshorizont von 18 Monaten auf. Eine Bank wollte ihre Forderung fälligstellen und lehnte Stundungsverhandlungen ab. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht, entwarf den Restrukturierungsplan mit darstellendem und gestaltendem Teil einschließlich einer tragfähigen Vergleichsrechnung und führte die Gruppenabstimmung mit den drei Banken durch. Die ablehnende Bank bildete eine eigene Gruppe; da die übrigen Voraussetzungen des gruppenübergreifenden Cram-down erfüllt waren, wurde die Bestätigung beim Gericht beantragt. Ergebnis: Das Gericht bestätigte den Plan; das Unternehmen konnte die Kreditstruktur umgestalten und die operative Tätigkeit fortführen. Konkrete Beträge werden aus Vertraulichkeitsgründen nicht genannt; qualitativ ließ sich eine erhebliche Entlastung der kurz- und mittelfristigen Verbindlichkeiten erzielen.
Verfahrensablauf: Von der Krisenfrüherkennung bis zur Planbestätigung
Der Restrukturierungsprozess nach StaRUG lässt sich in fünf Phasen gliedern, die in der Praxis zum Teil überlappen.
Phase 1: Krisenfrüherkennung und Lagebeurteilung. Das Unternehmen stellt das Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit fest. Grundlage ist eine integrierte Finanzplanung; häufig wird ein Restrukturierungsberater hinzugezogen. Parallel wird geprüft, ob bereits Überschuldung oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegen – mit der Folge der Insolvenzantragspflicht.
Phase 2: Planentwicklung. Der Restrukturierungsplan wird erarbeitet. Darstellender und gestaltender Teil müssen vollständig sein; die Vergleichsrechnung muss belastbar dokumentiert werden. Gruppenbildung und Stimmrechte werden festgelegt. Dieser Schritt erfordert enge Abstimmung zwischen betriebswirtschaftlichem Berater und Restrukturierungsanwalt.
Phase 3: Anzeige beim Restrukturierungsgericht. Die Anzeige der Restrukturierungssache löst den gesetzlichen Rahmen aus. Ab diesem Zeitpunkt kann das Unternehmen Stabilisierungsanordnungen beantragen (Vollstreckungsschutz, Verwertungsschutz), wenn Gläubiger Einzelmaßnahmen einleiten. Die Anzeige ist befristet; sie verliert ihre Wirkung bei Verstreichenlassen gesetzlicher Fristen.
Phase 4: Planabstimmung. Die Abstimmung erfolgt gruppenweise mit der 75-%-Stimmrechtsmehrheit. Bei gerichtlicher Abstimmung leitet das Restrukturierungsgericht den Abstimmungstermin. Bei außergerichtlicher Abstimmung reicht der Schuldner das Abstimmungsergebnis zur Gerichtsbestätigung ein.
Phase 5: Gerichtliche Planbestätigung. Das Restrukturierungsgericht prüft die formellen und materiellen Voraussetzungen und bestätigt den Plan durch Beschluss. Der bestätigte Plan wirkt wie eine vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und allen Planbetroffenen – auch gegenüber denen, die abgelehnt haben. Mit der Bestätigung endet das StaRUG-Verfahren; das Unternehmen trägt anschließend die Pflicht, den Plan zu erfüllen.
Steuerliche Folgen des Restrukturierungsplans
Forderungsverzichte der Gläubiger – ein zentrales Instrument des gestaltenden Teils – führen auf Seiten des Schuldnerunternehmens zu einem Sanierungsgewinn. Dieser Ertrag ist dem Grunde nach steuerbar; die Anwendbarkeit des Sanierungserlasses und der gesetzlichen Sanierungssteuerregelung nach §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Die Regelung ist komplex: Nicht alle Forderungsverzichte qualifizieren für die Steuerfreistellung; Voraussetzungen, Antragsfristen und die Mitwirkung des Finanzamts erfordern frühzeitige steuerrechtliche Beratung parallel zur Planentwicklung. Ein nachträglicher Steuernachlass ist schwerer zu erhalten als eine vorausschauende Gestaltung.
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen bei Kapitalgesellschaften nach § 23 KStG mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an; die Gewerbesteuer-Messzahl beträgt 3,5 % bei gemeindeabhängigem Hebesatz. Ein unerwarteter Sanierungsgewinn kann die laufende Ertragsteuerlast erheblich belasten, wenn keine Steuerfreistellung greift. Die Einspruchsfrist gegenüber einem Steuerbescheid beträgt einen Monat (§ 355 AO); diese Frist ist unveränderlich.
Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist die steuerliche Begleitung des Restrukturierungsplans kein nachgelagertes Thema, sondern integraler Bestandteil der Plangestaltung. Wer erst nach der Planbestätigung mit dem Steuerberater spricht, hat die Gestaltungsoptionen bereits verpasst.
Praktische Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer
Was bedeutet die vorstehende Analyse für die konkrete Entscheidung eines Geschäftsführers, der sich in einer wirtschaftlichen Krisensituation befindet?
Erstens: Handeln Sie früh. Das StaRUG ist ein Instrument der Prävention, kein Krisenretter der letzten Stunde. Wer die Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG ernst nimmt, schafft sich den zeitlichen Spielraum, den ein sachgerechter Restrukturierungsplan erfordert. Ein Plan, der in drei Wochen unter Druck erstellt wurde, wird von Gläubigern und Gericht kaum die nötige Überzeugungskraft haben.
Zweitens: Sichern Sie die Vergleichsrechnung ab. Der Nachweis, dass Gläubiger im Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt werden als in der Insolvenz, ist die argumentative Grundlage für das gesamte Verfahren – einschließlich eines möglichen Cram-down. Eine methodisch schwache Vergleichsrechnung gibt ablehnenden Gläubigern und dem Gericht Angriffspunkte.
Drittens: Integrieren Sie steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung von Anfang an. Restrukturierungsrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht greifen im StaRUG-Verfahren ineinander. Isolierte Beratung erzeugt Schnittstellenrisiken.
Viertens: Prüfen Sie die Zugangsschwelle laufend. Die Grenze zwischen drohender und eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist fließend. Wer diese Grenze überschreitet, ohne es zu merken, läuft in die Antragspflicht des § 15a InsO – mit einer Dreiwochenfrist und persönlicher Haftung bei Versäumnis.
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Häufige Fragen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG
Was ist der Unterschied zwischen dem StaRUG-Restrukturierungsplan und dem Insolvenzplan?
Beide Instrumente ermöglichen die mehrheitliche Umgestaltung von Verbindlichkeiten gegen den Willen einzelner Gläubiger. Der entscheidende Unterschied liegt im Zugang: Der StaRUG-Weg setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus und vermeidet die formelle Insolvenz. Das Unternehmen behält die Verfügungsbefugnis; ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt. Der Insolvenzplan hingegen setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus, ermöglicht dafür weitergehende Eingriffe – insbesondere in Arbeitsverhältnisse – und bietet den Schutz des Insolvenzgeldes für Arbeitnehmer.
Können Arbeitnehmer-Forderungen in den StaRUG-Plan einbezogen werden?
Nein. Das StaRUG schützt Arbeitnehmerforderungen ausdrücklich: Lohnforderungen, laufende Entgelte und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind von der Plangestaltung ausgenommen. Unternehmen, deren Krise maßgeblich durch Personalkosten verursacht ist, haben mit dem StaRUG daher wenig Gestaltungsspielraum. Für strukturelle Personalmaßnahmen bleibt das Insolvenzverfahren der geeignetere Rahmen, da dort Sozialplan und Interessenausgleich nach §§ 111 ff. BetrVG integriert werden können.
Was bedeutet der gruppenübergreifende Cram-down im StaRUG?
Der gruppenübergreifende Cram-down nach § 26 StaRUG ermöglicht die gerichtliche Bestätigung eines Plans, obwohl nicht alle Gläubigergruppen zugestimmt haben. Voraussetzungen sind unter anderem: die ablehnende Gruppe wird durch den Plan nicht schlechter gestellt als im Vergleichsszenario, die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat zugestimmt, und die Planbetroffenen werden angemessen am Unternehmenswert beteiligt. Das Instrument ist rechtlich anspruchsvoll; die Vergleichsrechnung muss belastbar sein, da das Gericht die Bestätigung versagen kann.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren in der Praxis?
Eine gesetzliche Gesamtdauer ist nicht vorgeschrieben. In der bisherigen Praxis seit Einführung des StaRUG am 1. Januar 2021 laufen Verfahren bei gut vorbereitetem Plan und überschaubarem Gläubigerkreis häufig in einem Zeitraum von wenigen Monaten ab. Die Planentwicklung selbst – insbesondere Vergleichsrechnung und Gruppenbildung – ist der zeitintensivste Schritt. Wer mit unvollständiger Vorbereitung die Restrukturierungssache anzeigt, verliert wertvolle Zeit, da Nachbesserungen des Plans aufwendig sind.
Was passiert, wenn der Plan vom Restrukturierungsgericht nicht bestätigt wird?
Versagt das Gericht die Bestätigung, endet das StaRUG-Verfahren ohne den angestrebten Effekt. Das Unternehmen steht dann möglicherweise mit einer verschlechterten Liquiditätslage da – und hat womöglich die Zugangsschwelle zur Insolvenz überschritten. Eine sorgfältige Prüfung der Bestätigungsvoraussetzungen vor Einreichen des Plans beim Gericht ist daher keine bürokratische Formalität, sondern existenziell. Bei Versagung bleibt nur der Weg in das Insolvenz(-plan)verfahren oder ein neuerlicher Versuch mit korrigiertem Plan, sofern die zeitlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind.
Welche Kosten entstehen im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG-Verfahren ist nicht kostenfrei. Es entstehen Gerichtskosten, Kosten für den Restrukturierungsbeauftragten (soweit vom Gericht bestellt), anwaltliche Honorare für die Planerstellung und Verfahrensbegleitung sowie betriebswirtschaftliche Beratungskosten für Finanzplanung und Vergleichsrechnung. Die genaue Kostenhöhe hängt von der Komplexität des Verfahrens, der Anzahl der Planbetroffenen und dem Umfang der Verfahrenshandlungen ab. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG ist möglich; die genaue Honorarstruktur sollte zu Beginn des Mandats besprochen werden.
Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens auf Basis der geltenden Rechtslage. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der spezifischen Gläubigerstruktur, des Liquiditätshorizonts und der einschlägigen Gerichtspraxis Ihres zuständigen Restrukturierungsgerichts.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung, ob der StaRUG-Weg für Ihr Unternehmen geeignet ist, erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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