Für Geschäftsführer chemischer und pharmazeutischer Unternehmen stellt sich in der Krise eine entscheidende Frage früher als in anderen Branchen: Wann ist der richtige Zeitpunkt, um geordnet umzustrukturieren – bevor die Insolvenzantragspflicht einsetzt und die Handlungsoptionen erheblich enger werden? Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, bietet seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2021 genau dieses Instrument: eine gerichtlich begleitete, aber insolvenzferne Sanierung, die auf dem Restrukturierungsplan als zentralem Rechtsdokument beruht.
Das StaRUG ermöglicht Geschäftsführern in der drohenden Zahlungsunfähigkeit, Verbindlichkeiten gegenüber Finanzgläubigern plangestützt zu restrukturieren, ohne das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Der Restrukturierungsplan wird durch das Restrukturierungsgericht bestätigt und entfaltet bei qualifizierter Mehrheit Bindungswirkung auch für überstimmte Gläubiger. Voraussetzung ist die drohende – nicht die eingetretene – Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO; wer zu früh oder zu spät handelt, verschenkt diesen Rahmen.
Dieser Beitrag analysiert, welche Rechtsgrundlagen des StaRUG für Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie besonders relevant sind, wie der Restrukturierungsplan eingesetzt wird, wo die besonderen branchenspezifischen Risiken liegen und welche nächsten Schritte Geschäftsführer jetzt einleiten sollten.
Was ist das StaRUG – und warum ist die Branche besonders exponiert?
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU 2019/1023) in deutsches Recht um und schafft einen präventiven Restrukturierungsrahmen, der zwischen freier außergerichtlicher Einigung und formalem Insolvenzverfahren angesiedelt ist. Der entscheidende Zugangstatbestand ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO – das Unternehmen muss im Planungszeitraum, in der Praxis üblicherweise zwölf bis vierundzwanzig Monate, voraussichtlich nicht in der Lage sein, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, ohne dass dieser Zustand bereits eingetreten ist.
Für Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie verschärfen sich die Zugangsbedingungen aus strukturellen Gründen. Hohe Anlageintensität, kapitalintensive Zulassungsverfahren für Arzneimittel und Wirkstoffe, lange Produktionszyklen und erhebliche Regulierungskosten erzeugen eine Kostenstruktur, die auf Umsatzrückgänge oder steigende Rohstoffpreise besonders sensitiv reagiert. Hinzu kommen Lieferkettenstörungen bei spezialisierten Vorprodukten und ein regulatorisches Umfeld, das im Sanierungsfall die Fortführung von Produktionsgenehmigungen (Betriebserlaubnisse, AMG-Zulassungen) unter Auflagen stellen kann. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass in dieser Branche die drohende Zahlungsunfähigkeit früher eintritt als die bilanziellen Kennzahlen es auf den ersten Blick anzeigen.
Der zentrale Unterschied zum Insolvenzverfahren: Im StaRUG-Rahmen behält die Geschäftsführung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Das Unternehmen wird nicht fremdgesteuert; es gibt keinen Insolvenzverwalter. Diese Eigenverantwortlichkeit ist Stärke und Risiko zugleich – sie verlangt von der Unternehmensführung eine disziplinierte, dokumentierte Entscheidungsführung.
Welche Instrumente stellt das StaRUG bereit – und welche sind für die Chemie- und Pharmaindustrie besonders relevant?
Das StaRUG kennt mehrere Instrumente, die isoliert oder kombiniert eingesetzt werden können. Für mittelständische Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie stehen vier Werkzeuge im Vordergrund:
Erstens: Die Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG). Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern temporär aussetzen. Diese Anordnung schützt die laufende Produktion vor überraschenden Kontopfändungen oder der Zwangsvollstreckung in Anlagevermögen – in einer Branche, in der Betriebsunterbrechungen Zulassungsrisiken auslösen können, ist dieser Schutz von erheblicher praktischer Bedeutung. Die Anordnung ist gerichtlich zu beantragen und setzt die Dokumentation der drohenden Zahlungsunfähigkeit voraus.
Zweitens: Der Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG). Er ist das Kernstück des Verfahrens. Der Plan kann Forderungen stunden, in Teilen erlassen, in Eigenkapital umwandeln (Debt-Equity-Swap) oder Sicherungsrechte umgestalten. Er bindet, nach Abstimmung und gerichtlicher Bestätigung, auch überstimmte Gläubiger innerhalb der abgestimmten Gruppe – sofern die Mehrheitserfordernisse erfüllt sind. Die Forderungen von Arbeitnehmern und Kleingläubigern können strukturell aus dem Plan ausgenommen werden, was die soziale Akzeptanz erhöht.
Drittens: Die Vorprüfung und das Restrukturierungsgericht (§§ 45 ff. StaRUG). Geschäftsführer können beim zuständigen Restrukturierungsgericht eine Vorprüfung beantragen, um Rechtsfragen zum Plan oder zur Gruppenbildung vorab klären zu lassen. Das reduziert Planungsrisiken in komplexen Kreditstrukturen, wie sie in der Chemiebranche mit Konsortialfinanzierungen und Anleiheemissionen häufig anzutreffen sind.
Viertens: Die Restrukturierungsbeauftragung (§§ 73 ff. StaRUG). Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen – auf Antrag des Schuldners oder des Gerichts. Dieser ist kein Insolvenzverwalter; er begleitet den Prozess und kommuniziert mit dem Gericht. In der Mandatspraxis empfehlen wir für größere Vorhaben die frühzeitige Einbindung eines Beauftragten, weil dies Planabstimmungen mit Bankenkonsortien erheblich beschleunigt.
Wie funktioniert der Restrukturierungsplan als zentrales Rechtsdokument?
Der Restrukturierungsplan ist keine Absichtserklärung, sondern ein rechtsverbindliches Dokument, das nach strengen gesetzlichen Vorgaben strukturiert sein muss. Er gliedert sich in einen darstellenden Teil (Lage des Unternehmens, Restrukturierungskonzept, Vergleichsrechnung) und einen gestaltenden Teil (konkrete Eingriffe in Gläubigerrechte, Gruppenbildung, Abstimmungsverfahren).
Die Gruppenbildung ist dabei eine der anspruchsvollsten Gestaltungsaufgaben. Gläubiger mit gleichartigen Rechten und Interessen sind in Gruppen zusammenzufassen (§ 9 StaRUG). In der Chemie- und Pharmaindustrie trifft man typischerweise auf besicherte Bankverbindlichkeiten (Konsortialkredit, EIB-Darlehen), unbesicherte Anleihen oder Schuldscheindarlehen, Lieferantenkredite und möglicherweise Gesellschafterdarlehen. Jede dieser Kategorien erfordert eine eigene Gruppe; fehlerhafte Gruppenbildung ist ein zentraler Versagungsgrund im gerichtlichen Bestätigungsverfahren.
Die Abstimmung erfolgt in jeder Gruppe separat. Erforderlich ist in der Regel eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte (bezogen auf die Forderungsbeträge) je Gruppe. Eine überstimmte Minderheit ist dann gebunden, wenn der sogenannte gruppeninterne Cram-down (§ 26 StaRUG) die Schlechterstellungsverbote einhält: Kein Gläubiger darf durch den Plan schlechter gestellt werden als im nächstbesten hypothetischen Alternativszenario – regelmäßig das Insolvenzverfahren.
Die Vergleichsrechnung ist das finanztechnisch komplexeste Element des darstellenden Teils. Sie muss belegen, dass alle beteiligten Gläubiger im Plan mindestens das erhalten, was sie in der Regelinsolvenz – nach Abzug von Verfahrenskosten und Masseschmälerung – voraussichtlich erhalten würden. In einer Branche mit erheblichem immateriellen Vermögen (Patente, Zulassungen, Marken) ist die Bewertung dieser Aktiva in der Vergleichsrechnung besonders anspruchsvoll; sie erfordert gerichtsfeste Gutachten, die frühzeitig in Auftrag zu geben sind.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich – und was ändert das StaRUG daran?
Diese Frage steht für jeden Geschäftsführer eines Unternehmens in der Krise im Mittelpunkt. Das StaRUG hat die haftungsrechtliche Ausgangslage nicht grundlegend verändert, aber wichtige Klarstellungen gebracht. Die Insolvenzantragspflicht – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO) – gilt unverändert fort. Das StaRUG greift davor: Es schafft einen Raum für die Geschäftsführung, in dem präventive Restrukturierung ohne Antragspflicht möglich ist, solange lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers droht insbesondere aus zwei Richtungen. Erstens: die Verschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO, wenn der Antrag schuldhaft zu spät gestellt wird. Zweitens: Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die gegen das Zahlungsverbot nach § 15b InsO verstoßen. Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis unterschätzen Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie häufig, wie schnell eine angespannte Liquiditätssituation in die formale Insolvenzreife kippt – vor allem wenn staatliche Förderprogramme oder Lieferkredite wegfallen und keine Pufferliquidität vorhanden ist.
Das StaRUG bietet dem Geschäftsführer Schutz, wenn er frühzeitig und nachweisbar dokumentiert handelt: regelmäßige Liquiditätsplanungen, protokollierte Beirats- oder Gesellschafterentscheidungen und eine lückenlose Beratungshistorie reduzieren das persönliche Haftungsrisiko erheblich. Wer hingegen wartet, bis Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hat den StaRUG-Korridor verlassen und muss unverzüglich Insolvenzantrag stellen.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer mittelständischer Chemieunternehmen kommt ein weiteres Risiko hinzu: Gesellschafterdarlehen können im StaRUG-Plan ebenfalls gestaltet werden, sind jedoch nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO in der Insolvenz nachrangig. Wer im StaRUG-Rahmen frühzeitig auf einen Debt-Equity-Swap oder eine geordnete Nachrangung eigener Darlehen setzt, verbessert die Planakzeptanz bei Drittgläubigern und vermeidet spätere Anfechtungsrisiken.
Branchenspezifische Risiken der Chemie- und Pharmaindustrie im StaRUG-Verfahren
Kein anderes Industriesegment ist im Restrukturierungsfall mit einer so dichten Regulierungsschicht konfrontiert wie die Chemie- und Pharmaindustrie. Dieser Umstand prägt das StaRUG-Verfahren in mehrfacher Hinsicht und verlangt eine enge Verzahnung von restrukturierungsrechtlicher und regulatorischer Beratung.
Produktionsgenehmigungen und behördliche Auflagen. Arzneimittelzulassungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und die Betriebserlaubnisse der Überwachungsbehörden (Landesbehörden, BfArM) sind personengebunden oder betriebsgebunden. Eine Restrukturierung, die zu einem Inhaberwechsel oder zu einer Veränderung der Produktionsstätte führt, kann Genehmigungsverfahren auslösen oder bestehende Zulassungen gefährden. Der Restrukturierungsplan muss diesen Punkt im darstellenden Teil ausdrücklich adressieren; das Restrukturierungsgericht hat hier – nach der in den ersten Jahren nach StaRUG-Einführung entwickelten Praxis – Sensibilität für diese Fragen gezeigt.
Lieferkettenabhängigkeiten und Vertragsgestaltung. Langfristige Liefer- und Abnahmeverträge, häufig mit Take-or-Pay-Klauseln, sind in der Chemiebranche Standard. Das StaRUG ermöglicht keine einseitige Lossagung von Dauerschuldverhältnissen – dieser Unterschied zur Insolvenz ist erheblich. Nachteilige Verträge können im StaRUG-Rahmen nur durch Verhandlung mit den Vertragspartnern angepasst werden, was eine frühzeitige Gläubigerkommunikation erfordert. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Spezialchemieunternehmen, das unter dem Druck eines auslaufenden Konsortialrahmens und steigender Rohstoffpreise stand. Ausgangslage war eine drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von achtzehn Monaten bei gleichzeitiger Bindung durch drei wesentliche Take-or-Pay-Kontrakte. Vorgehen: Frühzeitige Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht, parallele außergerichtliche Verhandlungen mit den Hauptlieferanten und Plangestaltung, die den Banken eine gestaffelte Stundung bei gleichzeitiger Besicherungsanpassung anbot. Ergebnis: Planbestätigung ohne Cram-down-Erfordernis, da alle Gläubigergruppen die qualifizierte Mehrheit erzielten. Die Zulassungen blieben unberührt.
Intellectual Property und Patentportfolio. Immaterielle Vermögenswerte bilden in pharmazeutischen Unternehmen häufig den größten Teil des wirtschaftlichen Werts. In der Vergleichsrechnung des Restrukturierungsplans müssen diese Werte realistisch – weder zu niedrig noch zu hoch – bewertet werden. Eine Unterbewertung schadet dem Unternehmen im Cram-down-Verfahren; eine Überbewertung gefährdet die Planbestätigung. Wir empfehlen, frühzeitig unabhängige IP-Gutachter einzubinden, deren Methodik gerichtsfest ist.
Exportkontrolle und Dual-Use-Güter. Unternehmen, die chemische Stoffe herstellen, die unter Exportkontrollrecht fallen (AWG, AWV, EU-Dual-Use-Verordnung), müssen sicherstellen, dass eine Restrukturierung – insbesondere ein Eigentümerwechsel im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps – keine exportkontrollrechtliche Genehmigungspflicht auslöst. Dieser Punkt wird in der Restrukturierungspraxis häufig unterschätzt.
Verfahrensablauf vor dem Restrukturierungsgericht – Schritt für Schritt
Der Verfahrensablauf folgt einer klaren gesetzlichen Struktur, die für Geschäftsführer im Vorfeld verständlich sein sollte.
Schritt 1: Anzeige des Restrukturierungsvorhabens. Die Restrukturierungssache wird durch Anzeige beim zuständigen Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG) rechtshängig. Zuständig sind in der Regel die Amtsgerichte, die für Insolvenzverfahren zuständig sind; einzelne Bundesländer haben Konzentrationsprinzipien eingeführt. Mit der Anzeige beginnen die Schutzwirkungen des StaRUG.
Schritt 2: Vorbereitung des Restrukturierungsplans. Die Planentwicklung – darstellender und gestaltender Teil, Gruppenbildung, Abstimmungskonzept, Vergleichsrechnung – ist die arbeitsintensivste Phase. In der Chemie- und Pharmaindustrie dauert diese Phase erfahrungsgemäß mehrere Monate; ein frühzeitiger Start ist daher zwingend.
Schritt 3: Gläubigerkommunikation und Abstimmung. Den Gläubigern ist der Plan rechtzeitig zuzustellen. Abstimmung kann schriftlich oder in einer Abstimmungsversammlung erfolgen. In Bankenkonsortien hat sich die schriftliche Abstimmung nach anwaltlicher Vorbereitung bewährt. Entscheidend: Die Gläubiger müssen ausreichend Zeit haben, den Plan zu prüfen – zu knappe Fristen sind ein Anfechtungsrisiko.
Schritt 4: Gerichtliche Bestätigung (§§ 60 ff. StaRUG). Das Restrukturierungsgericht prüft den Plan auf formale und materielle Rechtmäßigkeit. Bei ordnungsgemäßer Planerstellung und korrekter Gruppenbildung ist die Bestätigung der Regelfall. Das Gericht versagt, wenn Gläubiger offensichtlich schlechtergestellt werden als in der hypothetischen Insolvenz oder wenn Verfahrensfehler vorliegen.
Schritt 5: Planvollzug und Monitoring. Nach Bestätigung tritt der Plan in Kraft. Folgeverbindlichkeiten und Covenants sind zu überwachen; ein StaRUG-Plan, der nicht vollzogen wird, kann nachträglich scheitern. In komplexen Sachverhalten empfiehlt sich die Vereinbarung eines Restrukturierungsbeauftragten als Monitoring-Instanz.
Welche Alternativen bestehen, und wann scheidet das StaRUG aus?
Das StaRUG ist kein Allheilmittel. Wer die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt oder dessen Gläubigerstruktur für einen Restrukturierungsplan ungeeignet ist, muss andere Wege beschreiten.
Außergerichtliche Einigung. Bei einer überschaubaren Zahl von Hauptgläubigern – typisch für Mittelständler mit zwei bis vier Hausbanken – kann eine rein außergerichtliche Sanierungsvereinbarung (sogenannter Bankenpool oder Standstill-Agreement) effektiver und diskreter sein als der StaRUG-Rahmen. Nachteil: Kein Cram-down möglich; ein einziger verweigernder Gläubiger blockiert die Einigung.
Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO). Wenn Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder Überschuldung festgestellt ist, scheidet das StaRUG aus. Das Schutzschirmverfahren, eine besondere Form der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren, kann dann eine eigenverantwortliche Sanierung ermöglichen – allerdings unter Insolvenzrecht mit einem vorläufigen Sachwalter. In der Chemie- und Pharmaindustrie ist das Schutzschirmverfahren für Unternehmen geeignet, die zügig restrukturieren müssen und deren Hauptgläubiger kooperationswillig sind.
Regelinsolvenz mit Insolvenzplan. Scheidet auch das Schutzschirmverfahren aus, bleibt der Insolvenzplan im Regelverfahren. Dieser bietet im Vergleich zum StaRUG den Vorteil, dass auch Arbeitnehmerforderungen einbezogen und nachteilige Dauerschuldverhältnisse einseitig gekündigt werden können. Der Preis ist der erhebliche Reputationsschaden und die eingeschränkte Kontrolle der Geschäftsführung.
Die Entscheidungslogik lässt sich vereinfacht wie folgt darstellen: Drohende Zahlungsunfähigkeit und beherrschbare Gläubigeranzahl → StaRUG bevorzugen. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber kooperationswillige Gläubiger → Schutzschirmverfahren prüfen. Keine Kooperationsbereitschaft, Massivinsolvenz oder Sonderkonstellationen → Regelinsolvenz mit Insolvenzplan.
Handlungsempfehlung: Was Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie jetzt tun sollten
Die größte Gefahr im StaRUG-Rahmen ist das Verstreichen des Zeitfensters. Nach unserer Erfahrung aus der Mandatspraxis wird die drohende Zahlungsunfähigkeit in der Chemie- und Pharmaindustrie häufig zu spät erkannt – weil Umsatzrückgänge durch Kreditlinien kaschiert werden und weil die betriebswirtschaftliche Planung nicht ausreichend auf ein rollierendes Liquiditätsmodell ausgerichtet ist. Wenn die Geschäftsführung erst dann reagiert, wenn die Hausbank die Kreditlinie kündigt, ist das StaRUG in vielen Fällen nicht mehr erreichbar.
Konkret empfehlen wir Geschäftsführern in folgenden Konstellationen, sofort eine rechtliche Prüfung einzuleiten: erstens, wenn die rollierende Liquiditätsplanung für die nächsten zwölf Monate Finanzierungslücken ausweist; zweitens, wenn Kreditcovenants gerissen sind oder eine Covenant-Verletzung droht; drittens, wenn wesentliche Lieferanten auf Vorauszahlung bestehen oder Kreditversicherungen zurückgezogen werden; viertens, wenn Gesellschafterdarlehen zur Liquiditätsstützung eingesetzt werden müssen und das Eigenkapital in die Nähe der Verlustzone geraten ist.
Was sind die konkreten nächsten Schritte? Zunächst: Eine belastbare Liquiditätsplanung für mindestens zwölf, besser vierundzwanzig Monate ist zu erstellen oder zu aktualisieren. Sie ist die Grundlage für die Beurteilung, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Sodann: Eine rechtliche und steuerliche Bestandsaufnahme der Verbindlichkeiten, der Gläubigerstruktur und der wesentlichen Verträge ist durchzuführen. Und schließlich: Die Kommunikationsstrategie gegenüber Banken, wesentlichen Lieferanten und ggf. dem Gesellschafterkreis ist anzulegen – nicht spontan, sondern konzeptionell vorbereitet.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum StaRUG in der Chemie- und Pharmaindustrie
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenzverfahren?
Das StaRUG ermöglicht eine gerichtlich begleitete Restrukturierung außerhalb der Insolvenz, solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt. Die Geschäftsführung behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; es wird kein Insolvenzverwalter bestellt. Im Insolvenzverfahren hingegen geht die Verfügungsbefugnis auf den Verwalter über, und das Reputationsrisiko ist erheblich größer. Der StaRUG-Rahmen setzt daher voraus, früh genug zu handeln – bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind.
Wer kann das StaRUG nutzen?
Zugang zum StaRUG haben juristische Personen und Personengesellschaften, die drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO sind, aber weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Verbraucher und bestimmte regulierte Finanzinstitute sind ausgeschlossen. In der Praxis richtet sich das Instrument an Kapitalgesellschaften und mittelständische Unternehmen mit einer beherrschbaren Anzahl von Finanzgläubigern.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren in der Regel?
Die Verfahrensdauer hängt stark von der Komplexität der Gläubigerstruktur und dem Vorbereitungsstand des Restrukturierungsplans ab. Einfach strukturierte Vorhaben können in drei bis fünf Monaten abgeschlossen werden; komplexe Konsortialfinanzierungen oder Anleihestrukturen erfordern häufig sechs bis zwölf Monate. Die Planvorbereitungsphase ist dabei in der Regel das zeitkritische Element; das gerichtliche Bestätigungsverfahren selbst ist vergleichsweise zügig.
Können im StaRUG auch Arbeitnehmerrechte beschränkt werden?
Grundsätzlich können Arbeitnehmerrechte durch einen Restrukturierungsplan nach StaRUG nicht eingeschränkt werden. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind in der Regel vom Plan ausgenommen. Für Restrukturierungen, die auch den Personalbereich betreffen, sind ergänzend die Instrumente des Arbeitsrechts – Interessenausgleich, Sozialplan, Transfergesellschaft – heranzuziehen. Das StaRUG ergänzt diese Instrumente, ersetzt sie aber nicht.
Was passiert mit Produktionsgenehmigungen und AMG-Zulassungen im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG selbst enthält keine Regelungen zu Produktionsgenehmigungen oder Arzneimittelzulassungen. Diese bleiben während des Verfahrens grundsätzlich bestehen, soweit keine gesellschaftsrechtlichen oder inhaberrechtlichen Veränderungen eintreten, die behördliche Genehmigungspflichten auslösen. Ein Debt-Equity-Swap, der zu einem Inhaberwechsel führt, kann genehmigungsrechtliche Konsequenzen haben; dieser Aspekt ist im Rahmen der Plangestaltung frühzeitig mit spezialisierten Beratern zu klären.
Welche Mehrheiten sind für die Planabstimmung erforderlich?
Der Restrukturierungsplan wird in Gruppen abgestimmt. In jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte, bemessen nach den Forderungsbeträgen, erforderlich. Bei Erreichen dieser Mehrheit in allen Gruppen kann der Plan auch überstimmte Minderheiten binden, sofern die Schlechterstellungsverbote eingehalten werden. Wird die Mehrheit in einer oder mehreren Gruppen nicht erreicht, kann ein gruppenübergreifender Cram-down beantragt werden, der strengere Voraussetzungen stellt.
Ist das StaRUG auch für kleinere Chemieunternehmen geeignet?
Das StaRUG kennt keine formale Umsatz- oder Größenschwelle. In der Praxis ist es für kleinere Unternehmen mit sehr wenigen Gläubigern häufig effizienter, eine außergerichtliche Einigung anzustreben, weil der Verfahrensaufwand des StaRUG erheblich ist. Ab einer Unternehmens- oder Verbindlichkeitsgröße, die eine außergerichtliche Einigung erschwert – insbesondere bei Konsortialfinanzierungen oder Anleihegläubigern –, wird das StaRUG regelmäßig das geeignete Instrument. Die Einzelfallprüfung ist zwingend.
Die vorstehende Analyse gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des StaRUG. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der individuellen Verbindlichkeiten, der Gläubigerstruktur und der branchenspezifischen Genehmigungslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung, ob das StaRUG für Ihr Unternehmen in Betracht kommt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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