Ein mittelständisches Chemieunternehmen mit zwei Produktionsstandorten sieht sich Mitte des Geschäftsjahres mit einem Liquiditätsengpass konfrontiert: gestiegene Rohstoffpreise, auslaufende Kreditlinien, ein Hauptkunde in Zahlungsverzug. Der Geschäftsführer fragt sich, ob er jetzt Insolvenzantrag stellen muss – oder ob es einen geordneten Ausweg gibt, der Betrieb und Arbeitsplätze erhält.
Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) eröffnet seit dem 1. Januar 2021 Schuldnern, die drohend zahlungsunfähig sind, ein gerichtlich begleitetes Verfahren zur Sanierung außerhalb der Insolvenz. Kern des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, mit dem Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern mehrheitlich geändert werden können – ohne dass alle Gläubiger zustimmen müssen. Für Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie bedeutet das: frühzeitig handeln schützt vor persönlicher Haftung und wahrt die Fortführungsperspektive des Unternehmens.
Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen des StaRUG, die branchenspezifischen Besonderheiten für Chemie- und Pharmaunternehmen und die konkreten Handlungsschritte für Geschäftsführer im Mittelstand.
Was ist das StaRUG und wann ist es anwendbar?
Das StaRUG schafft einen Rechtsrahmen für die vorinsolvenzliche Sanierung, der sich zwischen dem außergerichtlichen Vergleich und dem formellen Insolvenzverfahren einordnet. Anwendungsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO – nicht erst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Schuldner muss im Prognosezeitraum, der regelmäßig 24 Monate umfasst, wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein, fällige Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen.
Dieser Einstiegsmoment ist entscheidend. Wer zu früh handelt, verliert keine Option. Wer zu spät handelt, dem droht nach § 15a InsO die Insolvenzantragspflicht: 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer die drohende Zahlungsunfähigkeit zu spät erkennen – oder bewusst verdrängen, weil sie das Wort „Restrukturierung" mit Insolvenz gleichsetzen. Das StaRUG funktioniert aber nur, solange die Antragspflicht noch nicht ausgelöst ist.
Ausgeschlossen vom StaRUG sind Verbraucher und natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit sowie bestimmte Finanzinstitute (§ 1 Abs. 3 StaRUG). Für den Chemie- und Pharmamittelstand – typischerweise als GmbH oder GmbH & Co. KG organisiert – steht das Verfahren grundsätzlich offen.
Welche Instrumente bietet das StaRUG im Detail?
Das StaRUG stellt ein modulares Instrumentarium bereit, das der Schuldner je nach Eskalationsstufe und Verhandlungsstand mit den Gläubigern einsetzen kann. Das zentrale Instrument ist der Restrukturierungsplan nach §§ 2 ff. StaRUG, mit dem Forderungen von Finanzgläubigern, Lieferanten oder sonstigen Gläubigern gestundet, reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können.
Flankierend bietet das Gesetz:
- Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG): Das Restrukturierungsgericht kann Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern vorläufig untersagen. Dies schafft Verhandlungsraum, ohne das Unternehmen in ein offenes Insolvenzverfahren zu zwingen.
- Vorprüfungsantrag (§ 46 StaRUG): Der Schuldner kann einen Entwurf des Restrukturierungsplans gerichtlich vorprüfen lassen, um Unsicherheiten über dessen Zulässigkeit frühzeitig auszuräumen.
- Gerichtliche Planbestätigung (§ 60 StaRUG): Stimmt die erforderliche Mehrheit in den Gläubigergruppen zu, bestätigt das Gericht den Plan; ablehnende Minderheiten können überstimmt werden (Cross-Class-Cram-Down).
- Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG): In bestimmten Konstellationen bestellt das Gericht einen unabhängigen Beauftragten, der die Interessen aller Beteiligten wahrt.
Für Geschäftsführer im Chemie- und Pharmamittelstand besonders relevant: Arbeitnehmeransprüche und laufende Löhne können im Restrukturierungsplan grundsätzlich nicht einseitig einbezogen werden (§ 4 StaRUG). Das begrenzt den Gestaltungsspielraum auf finanzielle Verbindlichkeiten, schützt aber gleichzeitig den Betriebsfrieden.
Branchenspezifische Risiken in der Chemie- und Pharmaindustrie
Die Chemie- und Pharmaindustrie weist strukturelle Besonderheiten auf, die ein StaRUG-Verfahren sowohl begünstigen als auch erschweren können. Nach unserer Erfahrung aus Mandaten in dieser Branche gehören folgende Konstellationen zu den typischen Auslösern einer Restrukturierungssituation:
- Investitionszyklen und Kapitalintensität: Produktionsanlagen in der chemischen Industrie erfordern hohe Vorabinvestitionen. Laufen Kredite, die für Anlagenerweiterungen aufgenommen wurden, parallel zu einem Nachfragerückgang aus, gerät die Liquiditätsplanung schnell unter Druck.
- Regulatorische Belastungen: Zulassungsverfahren für Arzneimittel, REACH-Konformität und EU-Chemikalienrecht erzeugen laufende Compliance-Kosten. Änderungen des Zulassungsstatus können Produkte de facto vom Markt nehmen und Umsatzprognosen über Nacht hinfällig machen.
- Lieferkettenabhängigkeiten: Vorprodukte aus Asien oder Osteuropa, die kurzfristig wegfallen oder sich erheblich verteuern, treffen kapitalintensive Betriebe oft mit einem Zeitverzug, der erst Monate später in der Liquiditätsplanung sichtbar wird.
- Langfristige Lieferverträge mit Abnahmegarantien: Pharmazeutische Unternehmen sind häufig durch Exklusivlieferverträge mit Krankenkassen oder Krankenhäusern gebunden, die Preisanpassungen erschweren. Im Restrukturierungsplan können diese Verbindlichkeiten nur in engen Grenzen einbezogen werden.
- Produkthaftungsrisiken: Haftungsansprüche aus Produktdefekten – etwa bei Rückrufaktionen – können die Bilanz kurzfristig belasten und eine drohende Überschuldung herbeiführen.
Ist die drohende Zahlungsunfähigkeit erst einmal durch einen dieser Faktoren ausgelöst, entscheidet die Geschwindigkeit des Handelns. Wer sechs bis zwölf Monate vor dem absehbaren Liquiditätsengpass das StaRUG-Verfahren einleitet, hat deutlich mehr Gestaltungsspielraum als derjenige, der wartet, bis die Hausbank den Kreditrahmen kündigt.
Wie läuft ein StaRUG-Verfahren in der Praxis ab?
Ein StaRUG-Verfahren ist kein starrer Ablauf, sondern ein flexibler Rahmen, der an die konkrete Lage des Unternehmens angepasst wird. Dennoch lassen sich aus der Praxis des Restrukturierungsgerichts typische Phasen herausarbeiten.
Phase 1 – Frühzeitige Analyse (intern): Aufstellung einer integrierten Finanzplanung (Liquiditätsplanung, Ertragsplanung, Bilanzplanung) für mindestens 24 Monate. Identifikation der wesentlichen Gläubigergruppen. Prüfung, ob drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt. Diese Phase sollte anwaltlich und betriebswirtschaftlich begleitet werden – ein intern erstelltes Gutachten genügt prozessual regelmäßig nicht.
Phase 2 – Anzeige beim Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG): Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht wird das Verfahren rechtlich begründet. Das Gericht ist nach § 34 Abs. 1 StaRUG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ab der Anzeige stehen die gerichtlichen Stabilisierungs- und Planungsinstrumente zur Verfügung. Zugleich beginnt eine Pflicht zur fortlaufenden Berichterstattung gegenüber dem Gericht.
Phase 3 – Erstellung und Verhandlung des Restrukturierungsplans: Der Plan muss nach §§ 5–15 StaRUG darstellenden und gestaltenden Teil enthalten, eine Planbescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen sowie eine vergleichende Darstellung der Gläubigerbefriedigung im Plan gegenüber dem fiktiven Insolvenzverfahren. In der Praxis ist die Verhandlung mit den Hauptgläubigern – typischerweise Banken, Leasinggesellschaften, größere Lieferanten – der zeitintensivste Schritt.
Phase 4 – Abstimmung und gerichtliche Bestätigung: Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab. Innerhalb jeder Gruppe gilt das Mehrheitsprinzip; für den gerichtlichen Cram-Down (Überstimmung ablehnender Gruppen) müssen besondere Voraussetzungen nach §§ 26 ff. StaRUG erfüllt sein. Das Restrukturierungsgericht prüft die Legalität, nicht die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Plans.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Pharmaunternehmen aus dem Bereich Wirkstoffsynthese, das nach dem Wegfall eines Exklusivliefervertrags mit einem europäischen Abnehmer in eine drohende Zahlungsunfähigkeit geraten war. Ausgangslage: Zwei Kreditlinien über insgesamt mehrere Millionen Euro liefen innerhalb von neun Monaten aus; eine Verlängerung war nur zu erheblich schlechteren Konditionen möglich. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung des Restrukturierungsplans, verhandelte mit den finanzierenden Banken über eine Laufzeitverlängerung und Zinsstundung und koordinierte die Bestellung eines gerichtlich akzeptierten Sachverständigen. Ergebnis: Das Verfahren konnte außergerichtlich unter dem Dach des StaRUG abgeschlossen werden; ein förmliches Insolvenzverfahren war nicht erforderlich. Konkrete Beträge oder Quoten werden aus berufsrechtlichen Gründen nicht genannt.
Welche Pflichten hat der Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Das StaRUG stärkt die Handlungsfähigkeit des Schuldners, belegt den Geschäftsführer aber gleichzeitig mit einer Reihe von Pflichten, deren Verletzung zur persönlichen Haftung führen kann. Diese Pflichten kennt nicht jeder Geschäftsführer – ein häufiger Fehler in der Mandatspraxis.
Anzeigepflicht und Fortführungspflicht: Mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens übernimmt der Schuldner die Pflicht, den Plan ernsthaft zu betreiben und das Unternehmen in der Zwischenzeit nicht zum Nachteil der Gläubiger zu führen (§ 32 StaRUG). Zahlungen, die nicht dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entsprechen, sind anzeigepflichtig; in bestimmten Konstellationen können sie zurückgefordert werden.
Keine Verdrängung von Insolvenzgründen: Tritt während des StaRUG-Verfahrens Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, lebt die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO wieder auf. Die 3-Wochen-Frist bei Zahlungsunfähigkeit beginnt dann erneut zu laufen. Eine laufende StaRUG-Anzeige schützt nicht vor dieser Pflicht.
Haftung nach § 43 GmbHG: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet persönlich, wenn er Zahlungen an Gesellschafter oder nahestehende Personen vornimmt, die die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen oder vertiefen. Diese Haftung besteht parallel zum StaRUG-Verfahren weiter. In der Chemie- und Pharmaindustrie, wo gesellschafternahe Darlehen (Gesellschafterdarlehen) zur Finanzierungsstruktur gehören, ist diese Frage besonders sensibel.
Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer inhabergeführter Chemie- und Pharmaunternehmen, die sich in dieser Doppelrolle befinden: Sie sind gleichzeitig Schuldner des Restrukturierungsverfahrens und persönlich haftende Organpersonen. Eine klare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen – Protokolle, Gutachten, Liquiditätspläne – ist in diesen Situationen keine Formalität, sondern Haftungsschutz.
Typische Fehler im Vorfeld des StaRUG-Verfahrens
Welche Fehler gefährden ein StaRUG-Verfahren von Anfang an? Nach unserer Erfahrung sind es vor allem drei Konstellationen, die den Verfahrenserfolg in Frage stellen:
Fehler 1 – Zu späte Einleitung: Wird das Verfahren erst eingeleitet, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, ist das StaRUG nicht mehr das geeignete Instrument. Der Schuldner ist dann auf das formelle Insolvenzverfahren angewiesen – mit allen Folgen für Außenwirkung, Kundenbindung und Lieferantenbeziehungen, die in der Chemie- und Pharmaindustrie besonders schwerwiegend sind.
Fehler 2 – Unvollständige Finanzplanung: Ein Restrukturierungsplan steht und fällt mit der Belastbarkeit der integrierten Finanzplanung. Pläne, die auf zu optimistischen Umsatzannahmen oder unvollständigen Verbindlichkeitenübersichten beruhen, scheitern entweder an der gerichtlichen Bestätigung oder an der Gläubigerversammlung. Gerade in kapitalintensiven Branchen wie der Chemie ist die Modellierung von Anlagenprojektionen, Wartungszyklen und Rohstoffpreisen anspruchsvoll.
Fehler 3 – Kommunikation mit Schlüsselgläubigern zu spät oder ohne anwaltliche Begleitung: Schlüsselgläubiger – typischerweise Hausbanken und strategische Lieferanten – sollten frühzeitig und koordiniert einbezogen werden. Ungeplante Offenbarungen der finanziellen Lage ohne klare Rahmensetzung können Kreditkündigungen auslösen, die das Verfahren abwürgen, bevor es begonnen hat. Eine anwaltlich gesteuerte Vertraulichkeitsvereinbarung und ein koordinierter Informationsfluss sind hier unverzichtbar.
Daneben scheitern manche Verfahren an einem vermeintlich technischen Problem: Der Restrukturierungsplan enthält Gläubigerkategorien, die gesetzlich nicht einbezogen werden dürfen – etwa Arbeitnehmeransprüche oder Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 4 StaRUG). Solche handwerklichen Fehler lassen sich durch eine sorgfältige Plangestaltung im Vorfeld vermeiden.
StaRUG oder Insolvenzantrag: Wie entscheiden Sie richtig?
Die Entscheidung zwischen StaRUG-Verfahren und förmlichem Insolvenzantrag ist keine Frage des Mutes, sondern eine rechtlich und betriebswirtschaftlich präzise zu treffende Weichenstellung. Eine Entscheidungsmatrix nach den wesentlichen Kriterien:
Konstellation A – Drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung noch nicht eingetreten, wenige Hauptgläubiger: Instrument StaRUG, außergerichtlicher Restrukturierungsplan; Zeitfenster in der Regel mehrere Monate. Folge: Vertraulichkeit des Verfahrens bleibt im Grundsatz gewahrt; kein Insolvenzeintrag.
Konstellation B – Drohende Zahlungsunfähigkeit, viele heterogene Gläubiger, Hauptgläubiger verweigert Kooperation: Instrument StaRUG mit gerichtlichem Cram-Down; Stabilisierungsanordnung zur Sicherung des Verhandlungsrahmens. Folge: Gerichtliche Öffentlichkeit ist begrenzt möglich, aber Verfahren bleibt außerhalb der Insolvenz.
Konstellation C – Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten: StaRUG nicht mehr anwendbar. Insolvenzantrag zwingend binnen 3 Wochen (§ 15a InsO). Instrument: Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) oder Eigenverwaltung (§ 270 InsO) als insolvenzrechtliche Alternative zur Sanierung in Eigenkontrolle.
Konstellation D – Überschuldung, keine drohende Zahlungsunfähigkeit, aber positive Fortführungsprognose: Sorgfältige Prüfung, ob die Fortführungsprognose die Überschuldung nach § 19 Abs. 2 InsO negiert. Ist das der Fall, kein Insolvenzantrag; StaRUG zur vorbeugenden Plangestaltung. Frist bei Überschuldung ohne positive Prognose: 6 Wochen nach § 15a InsO.
Diese Entscheidungsmatrix zeigt: Es gibt keinen Automatismus. Die richtige Weichenstellung hängt vom genauen Zeitpunkt, der Gläubigerstruktur und der Substanz des Unternehmens ab. Für Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie kommt erschwerend hinzu, dass Behördenzulassungen (BfArM, EMA) und Produktionsgenehmigungen von der wirtschaftlichen Stabilität des Unternehmens abhängen – ein Insolvenzverfahren kann dort Folgeprobleme auslösen, die ein StaRUG-Verfahren vermeidet.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Regelfälle des StaRUG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Liquiditätslage, der Gläubigerstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung zum Restrukturierungsplan. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum StaRUG in der Chemie- und Pharmaindustrie
Wann ist ein Unternehmen antragsberechtigt nach dem StaRUG?
Antragsberechtigt ist ein Unternehmen, das drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist – also im Prognosezeitraum von regelmäßig 24 Monaten wahrscheinlich nicht mehr in der Lage sein wird, seine fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen. Verbraucher und bestimmte Finanzinstitute sind ausgeschlossen. Für mittelständische GmbH und GmbH & Co. KG in der Chemie- und Pharmaindustrie steht das Verfahren grundsätzlich offen, sofern noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose vorliegt.
Kann das StaRUG-Verfahren vertraulich bleiben?
Grundsätzlich ja. Die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Restrukturierungsgericht führt nicht zu einer öffentlichen Bekanntmachung wie im Insolvenzverfahren. Erst bestimmte gerichtliche Maßnahmen – etwa die Stabilisierungsanordnung oder die gerichtliche Planbestätigung – werden im Restrukturierungsregister veröffentlicht. Unternehmen, die Kundenbindung und Lieferantenbeziehungen schützen wollen, können das Verfahren daher in frühen Phasen diskret gestalten. Eine frühzeitige anwaltliche Abstimmung des Kommunikationsplans ist dabei empfehlenswert.
Welche Gläubiger können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden?
Der Restrukturierungsplan kann grundsätzlich alle Verbindlichkeiten einbeziehen, die keine Arbeitnehmeransprüche und keine Ansprüche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind (§ 4 StaRUG). In der Praxis betrifft das vor allem Bankverbindlichkeiten, Lieferantenforderungen, Anleihen und Gesellschafterdarlehen. Gesicherte Gläubiger können einbezogen werden, sofern die Plangestaltung die gesetzlichen Mindestbefriedigungsanforderungen einhält. Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen bleiben außen vor; das begrenzt den Gestaltungsspielraum, schützt aber den Betriebsfrieden.
Was passiert, wenn ein Gläubiger dem Plan nicht zustimmt?
Das StaRUG sieht den sogenannten gruppenübergreifenden Cram-Down vor: Lehnt eine Gruppe den Plan ab, kann das Restrukturierungsgericht den Plan gleichwohl bestätigen, wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt und die ablehnende Gruppe im Plan nicht schlechtergestellt wird als ohne Plan (§§ 26, 63 StaRUG). Dieses Instrument ermöglicht eine Sanierung auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger – setzt aber voraus, dass die rechtlichen Anforderungen an den Planinhalt vollständig erfüllt sind. Eine fehlerhafte Plangestaltung kann zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung führen.
Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht?
Das Restrukturierungsgericht – in der Regel das zuständige Amtsgericht – erfüllt im StaRUG-Verfahren eine Kontroll- und Schutzfunktion, ohne die Unternehmensführung zu übernehmen. Es kann Stabilisierungsanordnungen erlassen, Restrukturierungsbeauftragte bestellen und den Restrukturierungsplan nach Abstimmung bestätigen oder versagen. Anders als im Insolvenzverfahren bleibt der Schuldner in der Verfahrensführung; das Gericht greift nur auf Antrag oder bei konkreten Pflichtverletzungen aktiv ein.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen in der Chemie- und Pharmaindustrie wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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