Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen gerät in Schieflage: Die Auftragslage bricht ein, Lieferkettenstörungen belasten die Liquidität, und einzelne Kreditgeber signalisieren Gesprächsbedarf. Die Geschäftsführung fragt sich, ob bereits Insolvenzantragspflichten bestehen – oder ob es einen Weg gibt, die Krise geordnet zu bewältigen, ohne das Unternehmen in ein förmliches Insolvenzverfahren zu führen.
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, eröffnet Geschäftsführern im Mittelstand genau diesen Weg: eine gerichtlich flankierte Sanierung auf Basis eines Restrukturierungsplans, ohne dass das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet sein muss. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sowie ein tragfähiges Konzept, das die betroffenen Gläubiger strukturiert einbezieht. Für Maschinenbauunternehmen, deren Kapitalstruktur häufig von Konsortialkrediten, Leasingverbindlichkeiten und Lieferantenbindungen geprägt ist, bietet das StaRUG ein wirksames Instrument zur Gestaltung dieser Verbindlichkeiten – vor dem Insolvenzgericht, aber gezielt am Insolvenzverfahren vorbei.
Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen des StaRUG, beleuchtet die praktischen Anforderungen an Restrukturierungsplan und Restrukturierungsgericht, zeigt typische Fehler in der Maschinenbaupraxis und beschreibt die konkreten nächsten Schritte für die Geschäftsführung.
Was ist das StaRUG – und warum ist es für Maschinenbauer relevant?
Das StaRUG schließt die Lücke zwischen privatem Sanierungsversuch und förmlichem Insolvenzverfahren. Es setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 in deutsches Recht um und stellt seit dem 1. Januar 2021 ein strukturiertes Verfahren zur Verfügung, das Unternehmen in der frühen Krise nutzen können, bevor die Insolvenzantragspflichten des § 15a InsO eingreifen.
Warum trifft das den Maschinenbau besonders? Mittelständische Maschinenbauunternehmen stehen vor einer spezifischen Risikostruktur: Projekte laufen über mehrere Jahre, Anzahlungen von Kunden schaffen Rückzahlungsrisiken, und Investitionsfinanzierungen über Konsortialkredite begründen komplexe Gläubigerkonstellationen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass genau diese Konstellation – auskömmliche operative Basis, aber angespannte Bilanzstruktur – für eine StaRUG-Lösung prädestiniert ist.
Das entscheidende Tatbestandsmerkmal: Das Unternehmen muss drohend zahlungsunfähig nach § 18 InsO sein, darf aber weder bereits zahlungsunfähig (§ 17 InsO) noch – bei drohender Überschuldung ohne Fortführungsperspektive – überschuldet (§ 19 InsO) sein. Der Prognosezeitraum für drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt nach gängiger Auslegung 24 Monate. Wer dieses Zeitfenster verstreichen lässt, riskiert, in die gesetzliche Antragspflicht zu gleiten: bei Zahlungsunfähigkeit binnen 3 Wochen, bei Überschuldung binnen 6 Wochen nach Eintritt des Antragsgrundes (§ 15a InsO).
Der Restrukturierungsplan: Herzstück des StaRUG-Verfahrens
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Rechtsinstrument des StaRUG. Er legt fest, welche Verbindlichkeiten in welchem Umfang und auf welche Weise gestaltet werden, und bindet – nach Annahme und gerichtlicher Bestätigung – auch widersprechende Gläubiger innerhalb derselben Gruppe. Dieser Mechanismus des „Cross-Class Cramdown" ist gegenüber einer rein außergerichtlichen Einigung erheblich leistungsfähiger.
Strukturell besteht der Restrukturierungsplan aus einem gestaltenden und einem darstellenden Teil. Im gestaltenden Teil werden die konkreten Eingriffe in Gläubigerrechte normiert – Stundungen, Forderungsverzichte, Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap). Der darstellende Teil muss den Vergleichsfall ohne Plan schlüssig darlegen: Was erhielten die Gläubiger bei einer Regelinsolvenz? Erst dieser Vergleich gibt den Abstimmenden die Entscheidungsgrundlage.
In der Maschinenbaupraxis erstreckt sich der Plan häufig auf Bankverbindlichkeiten, Gesellschafterdarlehen und – soweit einbezogen – auf strukturierte Lieferantenschulden. Kundenforderungen aus laufenden Projektverträgen bleiben dagegen in der Regel ausgeklammert, weil deren Gestaltung Kundenbeziehungen gefährdet. Nach unserer Erfahrung ist die Klassenbildung – welche Gläubiger gehören in welche Abstimmungsgruppe – ein regelmäßiger Streitpunkt, der frühzeitig anwaltlich geklärt werden sollte.
Welche Verfahrensoptionen bietet das StaRUG im Einzelnen?
Das StaRUG kennt verschiedene Instrumente, die flexibel – auch kombiniert – eingesetzt werden können. Die Inanspruchnahme der gerichtlichen Instrumente setzt die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht voraus.
- Restrukturierungsplan (§§ 2 ff. StaRUG): Kernstück jedes Verfahrens; ermöglicht die Gestaltung von Verbindlichkeiten mit bindender Wirkung gegenüber den Planbetroffenen.
- Stabilisierungsanordnung (§§ 49 ff. StaRUG): Das Gericht kann auf Antrag individuelle Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen einzelner Gläubiger für bis zu drei Monate (mit Verlängerungsoption) aussetzen – ein wertvolles Schutzinstrument in der kritischen Phase vor der Planannahme.
- Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 ff. StaRUG): Ist eine außergerichtliche Einigung gefährdet, kann das Gericht das Abstimmungsverfahren organisieren und absichern.
- Planbestätigung (§§ 60 ff. StaRUG): Nach Annahme des Plans durch die Gläubigergruppen bestätigt das Restrukturierungsgericht den Plan; danach entfaltet er Bindungswirkung auch gegenüber überstimmten Gläubigern innerhalb einer Gruppe.
- Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG): Das Gericht kann – in bestimmten Konstellationen verpflichtend – einen Beauftragten einsetzen, der die Interessen der Gläubiger wahrt und das Verfahren überwacht.
Konstellation A (Konsortialkredit, keine Lieferantenproblematik): Restrukturierungsplan ohne gerichtliche Abstimmung, sofern alle Bankgläubiger zustimmen → schnellste Variante, geringster Reputationsaufwand. Konstellation B (gemischte Gläubigerstruktur mit einzelnem Querschläger): Stabilisierungsanordnung + gerichtliche Abstimmung → Schutzmechanismus gegen taktisches Blockieren. Konstellation C (drohende Überschuldung infolge eines Großprojektausfalls): Kombination aus Plan und Debt-to-Equity-Swap → ermöglicht Bilanzbereinigung ohne Liquiditätsabfluss.
Pflichten und persönliche Haftung der Geschäftsführung im StaRUG
Das StaRUG ist kein Freifahrtschein für die Geschäftsführung. Es schafft vielmehr ein fein austariertes System von Pflichten, deren Verletzung die persönliche Haftung begründen kann. Wer diesen Rahmen unterschätzt, läuft Gefahr, Haftungsrisiken zu akkumulieren, während er glaubt, das Unternehmen auf sicherem Kurs zu halten.
Erstens: Krisenfrüherkennungspflicht (§ 1 StaRUG). Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften – also auch der GmbH und der GmbH & Co. KG, die im Maschinenbau weit verbreitet sind – sind verpflichtet, ein geeignetes System zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das StaRUG-Verfahren eingeleitet wird. Ein fehlendes oder nicht funktionsfähiges Frühwarnsystem kann im Nachhinein als Pflichtverletzung gewertet werden.
Zweitens: Sobald drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt ist, besteht die Handlungspflicht. Das StaRUG verpflichtet die Geschäftsführung, die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren; Ausschüttungen, die die Insolvenzmasse schmälern würden, sind unzulässig. In der Mandatspraxis begegnen wir häufig der Situation, dass Geschäftsführer noch kurz vor Einleitung eines StaRUG-Verfahrens Gesellschafterdarlehen zurückgeführt haben – ein Schritt, der anfechtungsrechtlich hochriskant ist (vgl. Vorsatzanfechtung § 133 InsO, Anfechtungszeitraum in der Regel 4 Jahre).
Drittens: Die Insolvenzantragspflichten des § 15a InsO sind durch das StaRUG nicht aufgehoben. Solange das Verfahren läuft und die Antragsgründe nicht eingetreten sind, ist die Geschäftsführung geschützt. Wird das StaRUG-Verfahren jedoch beendet, ohne dass der Plan angenommen wurde, und sind inzwischen Insolvenzgründe entstanden, läuft die Antragsfrist unmittelbar. Die Fristen – 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, 6 Wochen bei Überschuldung – sind absolut; ihre Versäumung begründet strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers.
Typische Fehler im Maschinenbau bei der StaRUG-Restrukturierung
Welche Fehler sehen wir in der Praxis besonders häufig? Die Erfahrung aus einschlägigen Mandaten zeigt ein wiederkehrendes Muster.
Der erste und folgenreichste Fehler ist das zu späte Handeln. Maschinenbauunternehmen neigen dazu, Krisen als vorübergehend zu bewerten – gestützt auf einen gut gefüllten Auftragsbestand, der kurzfristig liquide macht, aber mittelfristige Verbindlichkeiten verdeckt. Wenn dann der Prognosezeitraum für drohende Zahlungsunfähigkeit überschritten und Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, ist das Fenster für das StaRUG geschlossen.
Zweiter Fehler: unvollständige Klassenbildung im Restrukturierungsplan. Werden Gläubiger einer Klasse zugeordnet, obwohl sie rechtlich oder wirtschaftlich unterschiedliche Positionen haben, kann dies zur Ablehnung des Plans durch das Restrukturierungsgericht führen. Insbesondere im Maschinenbau mit seiner Mischung aus besicherten Bankkrediten, unbesicherten Lieferantenverbindlichkeiten und nachrangigen Gesellschafterdarlehen ist die Klassenarchitektur komplex.
Dritter Fehler: Vernachlässigung des Darstellungsteils. Viele Schuldner unterschätzen, wie sorgfältig der Vergleichsfall ohne Plan dargestellt werden muss. Ein zu optimistisches Insolvenzszenario – das Gläubiger im Plan besser stellt, als sie ohne Plan stünden – ist wettbewerbswidrig und kann zur Planversagung führen. Ein zu pessimistisches Szenario – das den Gläubigern eine schlechte Alternative suggeriert – kann als Druckmittel wahrgenommen werden und den Abstimmungsprozess vergiften.
Vierter Fehler: fehlende Kommunikationsstrategie gegenüber Schlüsselkunden. Eine Stabilisierungsanordnung oder die Anzeige der Restrukturierungssache beim Gericht wird nicht per se öffentlich, ist aber auch kein absolutes Geheimnis. Kunden, die von der Restrukturierung erfahren, können Projektanzahlungen gefährdet sehen und Vertragsrechte geltend machen. Ein frühzeitiger, kontrollierter Kommunikationsplan, der Kundenschlüsselbeziehungen stabilisiert, ist deshalb integraler Bestandteil jeder professionellen StaRUG-Begleitung.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Ein Großprojekt für einen osteuropäischen Kunden war nach Ausbruch eines Lieferkettenproblems ins Stocken geraten; gleichzeitig lief ein Konsortialkreditvertrag aus, dessen Verlängerung die Banken an die Vorlage eines belastbaren Sanierungskonzepts knüpften. Drohende Zahlungsunfähigkeit war binnen zwölf Monaten prognostizierbar – der Antragszeitraum nach § 18 InsO war damit erfüllt. Vorgehen: Zunächst wurde gemeinsam mit dem Restrukturierungsberater ein integriertes Finanzmodell erarbeitet, das den Vergleichsfall im Insolvenzverfahren quantifizierte. Auf dieser Basis wurde ein Restrukturierungsplan entwickelt, der eine Laufzeitverlängerung und teilweise Rangrücktrittserklärung der Konsortialbanken sowie einen Forderungsverzicht bei zwei nachrangigen Gesellschafterdarlehen vorsah. Lieferantenverbindlichkeiten blieben planfrei, um die Lieferkettenbeziehungen zu schützen. Das Restrukturierungsgericht bestätigte den Plan nach Planannahme durch alle Gläubigergruppen. Ergebnis: Das Unternehmen konnte die Betriebsfortführung sichern und die Konsortialfinanzierung auf einer tragfähigen Basis neu strukturieren – ohne öffentliches Insolvenzverfahren und ohne Beeinträchtigung der laufenden Kundenprojekte.
Verfahrensablauf beim Restrukturierungsgericht – was Geschäftsführer wissen müssen
Das Restrukturierungsgericht ist die zentrale prozessuale Instanz im StaRUG-Verfahren. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, bei dessen Landgericht eine Kammer für Handelssachen besteht (§ 34 StaRUG). Bei der Standortwahl des Verfahrens – dem sogenannten Forum – haben Unternehmen im Rahmen der Satzungs- und Verwaltungssitzmöglichkeiten gewisse Gestaltungsoptionen, die jedoch anwaltlich genau abzuwägen sind.
Der Verfahrensablauf gliedert sich in mehrere Phasen. Erste Phase: Anzeige der Restrukturierungssache (§ 31 StaRUG). Mit der Anzeige wird das Verfahren registriert; eine umfangreiche Prüfung durch das Gericht findet zunächst nicht statt. Wichtig: Die Anzeige löst den sogenannten Restrukturierungsvermerk aus, der im Schuldnerregister vermerkt werden kann – was für Maschinenbauunternehmen im Hinblick auf Kundenbeziehungen sorgfältig abzuwägen ist.
Zweite Phase: Erarbeitung und Verhandlung des Restrukturierungsplans. Diese Phase findet überwiegend außergerichtlich statt und ist die zeitintensivste. Hier werden Klassenarchitektur, Planinhalt und Gläubigerkommunikation ausgearbeitet. Dritte Phase: Abstimmung. Entweder außergerichtlich (bei kooperativen Gläubigern) oder mit gerichtlicher Unterstützung nach §§ 45 ff. StaRUG. Für die Annahme des Plans sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich: in jeder Gruppe drei Viertel der Stimmrechte (§ 25 StaRUG). Vierte Phase: Planbestätigung (§§ 60 ff. StaRUG). Das Gericht prüft Rechtmäßigkeit und Gläubigerschutz; bei Erfüllung der Voraussetzungen bestätigt es den Plan. Ab Bestätigung entfaltet dieser Bindungswirkung.
Für die Gesamtdauer gilt: Ein StaRUG-Verfahren kann unter günstigen Umständen in wenigen Monaten abgeschlossen werden – erheblich schneller als ein Regelinsolvenzverfahren. Diese Geschwindigkeit ist im Maschinenbau, wo laufende Projektverträge und Garantiepflichten nicht jahrelang in der Schwebe hängen können, ein wesentlicher Vorteil.
Steuerliche Aspekte der StaRUG-Restrukturierung im Maschinenbau
Die steuerliche Dimension einer StaRUG-Restrukturierung wird in der Praxis häufig unterschätzt. Forderungsverzichte der Gläubiger führen grundsätzlich zu einem Sanierungsgewinn auf Ebene des Schuldnerunternehmens, der ertragsteuerlich relevant ist. Dieser Gewinn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelung des § 3a EStG steuerfrei gestellt werden – allerdings nur, wenn die Sanierungsabsicht und die Sanierungseignung nachgewiesen werden.
Im Maschinenbau, wo Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG) die Rechtsform der Wahl sind, kommt die Körperschaftsteuer von 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf zum Ansatz; zusammen mit der Gewerbesteuer, deren Messzahl 3,5 % beträgt (Hebesatz gemeindeabhängig), ergibt sich regelmäßig eine Gesamtsteuerbelastung von rund 30 %. Ein unvermuteter Sanierungsgewinn in nennenswerter Höhe kann diese Belastung auslösen, selbst wenn das Unternehmen operativ noch keine positiven Cashflows erwirtschaftet. Die frühzeitige Einbindung steuerrechtlicher Beratung ist deshalb keine Kür, sondern eine Notwendigkeit.
Darüber hinaus sind Fragen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Entgeltsminderungen, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus umstrukturierten Kreditverträgen sowie der Verlustvortragsnutzung nach einem möglichen Debt-to-Equity-Swap (§ 8c KStG) im Einzelfall zu prüfen. Diese Komplexität macht eine interdisziplinäre Begleitung – Restrukturierungsrecht und Steuerrecht gemeinsam betrachtet – unerlässlich.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der StaRUG-Restrukturierung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung des Restrukturierungsgerichts. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Maschinenbauunternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Nächste Schritte: Handlungsempfehlungen für die Geschäftsführung
Was sollte ein Geschäftsführer im Maschinenbau jetzt konkret tun, wenn er eine bevorstehende Krise erkennt?
Schritt 1 – Krisendiagnose und Prognosegutachten. Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Restrukturierungsberater mit der Erstellung einer integrierten Liquiditäts-, Ertrags- und Bilanzplanung über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten. Diese Planung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt – und ist gleichzeitig das Fundament des späteren Restrukturierungsplans.
Schritt 2 – Rechtliche Erstbewertung der Gläubigerstruktur. Analysieren Sie, welche Verbindlichkeiten in einen Restrukturierungsplan einbezogen werden können und sollen. Im Maschinenbau bedeutet dies typischerweise: Konsortialkredite, Leasingverbindlichkeiten, Gesellschafterdarlehen, ggf. Anleiheverbindlichkeiten. Kundenanzahlungen und Lieferantenverbindlichkeiten aus laufenden Projekten erfordern eine besondere Abwägung.
Schritt 3 – Frühwarnsystem nach § 1 StaRUG dokumentieren. Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen über ein nachweisbares Krisenfrüherkennungssystem verfügt. Dieses Erfordernis gilt unabhängig vom StaRUG-Verfahren und kann im Streitfall über die persönliche Haftung der Geschäftsführung entscheiden.
Schritt 4 – Kommunikationsstrategie entwickeln. Klären Sie frühzeitig, welche Stakeholder – Banken, Schlüsselkunden, strategische Lieferanten, ggf. Gesellschafter – wann und in welcher Form informiert werden. Eine unkontrollierte Kommunikation der Krise ist häufig schädlicher als die Krise selbst.
Schritt 5 – Anwaltliche Begleitung sichern. Das StaRUG-Verfahren erfordert spezifische Kenntnisse im Restrukturierungsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht. Die anwaltliche Begleitung sollte spätestens vor der Anzeige der Restrukturierungssache beim Gericht mandatiert sein, idealerweise bereits in der Planungsphase.
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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung im Maschinenbau
Wann kann ein Maschinenbauunternehmen das StaRUG nutzen?
Das StaRUG steht zur Verfügung, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO vorliegt – das heißt, das Unternehmen wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Entscheidend ist, dass noch keine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Im Maschinenbau, wo mittelfristige Liquiditätsprognosen aufgrund langer Projektlaufzeiten schwierig sind, empfiehlt sich eine frühzeitige und regelmäßige Prüfung durch Restrukturierungs- und Rechtsberater.
Müssen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen?
Nein. Das StaRUG ermöglicht die Bindung auch ablehnender Gläubiger innerhalb einer Abstimmungsgruppe, sofern in jeder Gruppe eine Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmrechte erreicht wird. Unter weiteren Voraussetzungen kann das Restrukturierungsgericht sogar ablehnende Gruppen überstimmen (sogenannter gruppenübergreifender Cramdown nach § 26 StaRUG). Nicht in den Plan einbezogene Gläubiger werden durch den Plan nicht berührt und müssen nicht zustimmen.
Wird die Restrukturierung nach StaRUG öffentlich bekannt?
Das StaRUG-Verfahren ist grundsätzlich weniger öffentlich als ein Insolvenzverfahren. Die Anzeige der Restrukturierungssache beim Gericht kann jedoch im Restrukturierungsregister vermerkt werden. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, hängt von den beantragten Instrumenten ab. Eine gezielte Kommunikationsstrategie gegenüber Kunden, Lieferanten und Kreditgebern ist deshalb integraler Bestandteil einer professionellen StaRUG-Begleitung.
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?
Die Verfahrensdauer hängt stark von der Komplexität der Gläubigerstruktur und der Kooperationsbereitschaft der Beteiligten ab. Unter günstigen Umständen – kooperative Banken, überschaubare Gläubigerzahl – kann ein StaRUG-Verfahren innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden. Dies ist erheblich kürzer als ein Regelinsolvenzverfahren und für Maschinenbauunternehmen mit laufenden Kundenverträgen ein wesentlicher Vorzug. Die genaue Zeitplanung ist im Einzelfall anwaltlich einzuschätzen.
Welche persönlichen Haftungsrisiken hat der Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?
Der Geschäftsführer hat im Verfahren die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren. Zahlungen, die die spätere Insolvenzmasse verkürzen – insbesondere Rückführungen von Gesellschafterdarlehen oder Gewinnausschüttungen –, können anfechtungsrechtlich angegriffen werden. Daneben besteht die Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG. Wird das Verfahren beendet, ohne dass der Plan angenommen wurde, und liegen Insolvenzgründe vor, laufen die Antragspflichten des § 15a InsO unmittelbar. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist daher ein zentrales Thema jeder StaRUG-Begleitung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der StaRUG-Restrukturierung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Fristen nach § 15a InsO und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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