MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Restrukturierungsplan nach StaRUG – FAQ für den Mittelstand

Restrukturierungsplan nach StaRUG: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Wenn ein inhabergeführtes Unternehmen in Schieflage gerät, stellt sich für die Geschäftsführung die Frage: Insolvenzantrag oder gibt es einen Weg davor? Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) eröffnet seit dem 1. Januar 2021 einen gerichtlich begleiteten Sanierungsmechanismus, der Verbindlichkeiten per Mehrheitsentscheid umstrukturiert, ohne dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss. Der folgende FAQ-Leitfaden beantwortet die zehn praktisch wichtigsten Fragen zum Restrukturierungsplan – von den Grundvoraussetzungen über die Abstimmung bis hin zu den persönlichen Pflichten des Geschäftsführers.

Was ist das StaRUG, und warum ist es für den Mittelstand relevant?

Das StaRUG schafft einen präventiven Restrukturierungsrahmen, der zwischen außergerichtlicher Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren angesiedelt ist. Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO) sind, aber noch keine Insolvenzreife im technischen Sinne erreicht haben, können über einen Restrukturierungsplan Forderungen kürzen, Fristen strecken oder Sicherheiten umgestalten – und das, ohne sämtliche Gläubiger zustimmen zu müssen.

Für den Mittelstand ist das aus drei Gründen bedeutsam. Erstens bleibt die Unternehmensführung bei der Geschäftsführung; ein Insolvenzverwalter tritt nicht an die Stelle des Geschäftsführers. Zweitens bleiben laufende Lieferanten- und Kundenbeziehungen in der Regel unangetastet, weil operative Verbindlichkeiten aus dem Planperimeter herausgehalten werden können. Drittens verläuft das Verfahren weit diskreter als ein Insolvenzverfahren: Gerichtliche Schritte können auf den Antrag zur Planbestätigung beschränkt werden.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass inhabergeführte Unternehmen das StaRUG oft zu spät als Option in Betracht ziehen. Die Zugangsvoraussetzung – drohende Zahlungsunfähigkeit, nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – erfordert ein frühzeitiges Handeln, das in vielen Mittelstandsstrukturen dem natürlichen Reflex der Geschäftsführung widerspricht, Probleme zunächst intern lösen zu wollen.

Welche Zugangsvoraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen?

Der Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen setzt nach dem StaRUG voraus, dass das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist. Liegt bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vor, ist der StaRUG-Weg grundsätzlich versperrt; es greift dann die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO.

Drohende Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb des Prognosezeitraums – regelmäßig 24 Monate – seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Diese Prognose muss sorgfältig dokumentiert werden. Eine belastbare Finanzplanung über mindestens 24 Monate ist die faktische Eingangsschwelle für jedes StaRUG-Verfahren.

Ausgeschlossen sind zudem Unternehmen, gegen die zum Zeitpunkt der Restrukturierungsanzeige ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die innerhalb der letzten drei Jahre Planbestätigungen erhalten haben (§ 33 StaRUG). Für Kleinstunternehmen und Verbraucher bestehen spezifische Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Was enthält ein Restrukturierungsplan, und wer stellt ihn auf?

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Dokument des Verfahrens. Er besteht nach dem StaRUG aus zwei Teilen: dem darstellenden Teil (Lage des Unternehmens, Ursachen der Krise, Planinhalt) und dem gestaltenden Teil (rechtlich bindende Eingriffe in Gläubigerrechte). Hinzu kommen ein Vergleichswert – was Gläubiger ohne Plan erhielten – und ein Ergebnisplan, der die wirtschaftliche Tragfähigkeit belegt.

Der Plan wird von der Geschäftsführung – nicht von einem externen Verwalter – erarbeitet und eingereicht. Das ist ein struktureller Unterschied zum Insolvenzplan, bei dem der Insolvenzverwalter die Initiative hat. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Planunterlagen liegt damit unmittelbar beim Geschäftsführer. Fehler im darstellenden oder gestaltenden Teil können zur Versagung der Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht führen.

Nach unserer Erfahrung ist die sorgfältige Abgrenzung der Planbetroffenen – also der Gläubiger, deren Rechte durch den Plan verändert werden – die technisch anspruchsvollste Gestaltungsaufgabe. Falsche Einbeziehung oder Ausgrenzung einzelner Gläubigergruppen führt zu Anfechtungsrisiken und kann die Bestätigung gefährden.

Wie funktioniert die Gruppenbildung und Planabstimmung?

Planbetroffene Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt (§§ 9, 10 StaRUG). Die Gruppenbildung folgt dem Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung: Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und vergleichbaren wirtschaftlichen Interessen bilden eine Gruppe. Mindestgruppen sind gesicherte Gläubiger, nicht nachrangige ungesicherte Gläubiger sowie – sofern einbezogen – Anteilsinhaber.

Der Plan gilt als angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte (Summenmehrheit nach Forderungsbeträgen) zustimmt (§ 25 StaRUG). Das ist ein entscheidender Vorteil gegenüber außergerichtlichen Sanierungen, die Einstimmigkeit erfordern. Eine ablehnende Minderheit kann überstimmt werden.

Lehnt eine Gruppe den Plan insgesamt ab, kann das Restrukturierungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (Cross-class Cram-down) anordnen und auch eine ablehnende Gruppe als zugestimmt behandeln – sofern diese Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan und eine Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat. Dieses Instrument ist mächtig, aber rechtlich komplex; eine fehlerhafte Anwendung begründet Rechtsmittelrisiken.

Welche Rolle spielt das Restrukturierungsgericht?

Das Restrukturierungsgericht ist kein omnipräsenter Verfahrensherr wie das Insolvenzgericht; seine Einbindung ist modular. Unternehmen können den Restrukturierungsrahmen allein durch die Restrukturierungsanzeige in Anspruch nehmen, ohne dass das Gericht sofort aktiv wird. Gerichtliche Instrumente wie Stabilisierungsanordnungen (vorübergehende Vollstreckungssperren) oder die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten werden auf Antrag aktiviert.

Zwingend erforderlich wird das Gericht bei der Planbestätigung (§§ 60 ff. StaRUG). Ohne gerichtliche Bestätigung entfaltet der Plan keine Bindungswirkung gegenüber dissentierenden Gläubigern und ist insolvenzrechtlich nicht anfechtungsresistent. Die Bestätigung setzt voraus, dass Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, kein Gläubiger offensichtlich schlechter gestellt ist als ohne Plan, und die Obstruktionsverbotsgrundsätze gewahrt sind.

Zuständig sind die Restrukturierungsgerichte, die jeweils bei den Amtsgerichten am Sitz eines Landgerichts eingerichtet wurden. Welches Gericht konkret zuständig ist, richtet sich nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI – Centre of Main Interests) des schuldnerischen Unternehmens.

Was sind die persönlichen Pflichten und Risiken des Geschäftsführers?

Der Eintritt in den StaRUG-Rahmen ändert die Pflichtenlage der Geschäftsführung nicht grundlegend – er schärft sie. Bereits mit dem Eintritt in die drohende Zahlungsunfähigkeit treffen den Geschäftsführer erhöhte Sorgfaltspflichten. Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden, können Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer persönlich auslösen – unabhängig davon, ob ein StaRUG-Verfahren eingeleitet wurde.

Konkret bedeutet das: Wer erkennt, dass sein Unternehmen nicht mehr nur drohend, sondern bereits eingetreten zahlungsunfähig ist, muss Insolvenzantrag stellen. Die Antragsfrist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a InsO). Ein StaRUG-Verfahren kann diese Pflicht nicht ersetzen, wenn die Insolvenzreife bereits eingetreten ist.

Darüber hinaus begründet das StaRUG in § 43 eine eigenständige Vermögensschadenspflicht: Während des Restrukturierungsverfahrens hat die Geschäftsführung die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren. Handlungen, die das Vermögen zulasten einzelner Gläubiger verschieben, können Schadensersatzansprüche begründen. Nach unserer Erfahrung werden gerade diese Pflichtenkollisionen – Gesellschafterinteresse versus Gläubigergesamtheit – in der Praxis häufig unterschätzt.

Können Gesellschafterbeiträge und Eigenkapital in den Plan einbezogen werden?

Ja. Das StaRUG erlaubt ausdrücklich, auch Anteilsinhaber in den Restrukturierungsplan einzubeziehen (§ 2 Abs. 3 StaRUG). Das bedeutet: Gesellschaftsanteile können im Plan verändert, übertragen oder neu zugeteilt werden – beispielsweise als Gegenleistung für einen Debt-to-Equity-Swap (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital). Damit können Finanzgläubiger zu Gesellschaftern werden, wenn die bisherigen Anteilsinhaber keine ausreichenden Eigenbeiträge leisten.

Ob und in welchem Umfang Gesellschafterrechte einbezogen werden, ist eine strategische Frage, die erhebliche Auswirkungen auf die Verhandlungsposition gegenüber Finanzierungspartnern hat. Die Einbeziehung von Anteilsinhabern als eigene Gruppe erhöht die Komplexität der Gruppenbildung und der Abstimmung, eröffnet aber zugleich größere Gestaltungsspielräume.

Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen, bei denen Gesellschafter und Geschäftsführer oft personenidentisch sind, entstehen hier besondere Interessenkonflikte. Die Entscheidung über Eigenkapitalbeiträge berührt den privaten Vermögensbereich der Gesellschafter unmittelbar und sollte daher gesondert anwaltlich begleitet werden.

Wie verhält sich das StaRUG zu steuerlichen Verbindlichkeiten?

Steuerforderungen des Fiskus sind grundsätzlich planfähig und können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden – das hat der Gesetzgeber im StaRUG ausdrücklich klargestellt. Die Finanzverwaltung kann als Planbetroffene in eine Gläubigergruppe eingeteilt und durch Mehrheitsentscheid überstimmt werden, sofern sie keinen unangemessenen Nachteil gegenüber einer vergleichbaren Insolvenz erleidet.

In der Praxis ist die Einbeziehung von Steuerforderungen ein sensibles Thema. Die Finanzverwaltung wird regelmäßig prüfen, ob ein Schuldenerlass steuerlich als Ertrag zu behandeln ist und ob Verlustvorträge erhalten bleiben. Sanierungsgewinne können nach § 3a EStG steuerfrei gestellt werden, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind – die Prüfung dieser Tatbestandsmerkmale erfordert eine enge Abstimmung zwischen der restrukturierungsrechtlichen und der steuerrechtlichen Beratung.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens gleichzeitig mit dem Finanzamt über Steuerverbindlichkeiten verhandeln. Die Koordination beider Stränge – Planverfahren einerseits, steuerrechtliche Begleitung andererseits – ist ein typischer Komplexitätstreiber, der frühzeitig eingeplant werden sollte.

Was kostet ein StaRUG-Verfahren, und wer trägt die Kosten?

Die Kostenstruktur eines StaRUG-Verfahrens hängt maßgeblich von der gewählten Inanspruchnahme gerichtlicher Instrumente ab. Ein vollständig außergerichtlich abgestimmter und dann gerichtlich bestätigter Plan ist günstiger als ein Verfahren, in dem Stabilisierungsanordnungen, ein gerichtlich bestellter Restrukturierungsbeauftragter und streitige Planbestätigungsverfahren aufeinanderfolgen.

Zu den typischen Kostenpositionen gehören: anwaltliche und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Planerstellung, Gerichtsgebühren für Planbestätigung und gerichtliche Anträge sowie – falls gerichtlich bestellt – die Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten. Konkrete Beträge hängen vom Einzelfall ab; wir benennen auf Anfrage transparente Vergütungsformen (Pauschalhonorar, Stundenhonorar oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG).

Die Kosten trägt grundsätzlich das schuldnerische Unternehmen. Dieser Punkt ist für die Liquiditätsplanung im Verfahren nicht zu vernachlässigen: Wer einen Restrukturierungsplan erst einleitet, wenn kaum noch liquide Mittel vorhanden sind, riskiert, das Verfahren nicht bis zur Bestätigung finanzieren zu können. Frühzeitiger Eintritt in den Prozess erhöht daher nicht nur die Erfolgschancen inhaltlich, sondern auch die Finanzierbarkeit des Verfahrens selbst.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Familienunternehmen aus dem Maschinenbau mit rund 80 Beschäftigten. Ausgangslage: Zwei Hauptkunden hatten kurzfristig Aufträge storniert; ein Bankdarlehen war fällig gestellt; die Gesellschafter lehnten eine Nachschussverpflichtung ab. Die Liquiditätsprognose zeigte drohende Zahlungsunfähigkeit innerhalb von etwa 18 Monaten. Vorgehen: Das Unternehmen zeigte das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht an und beauftragte die Kanzlei mit der Erstellung des Restrukturierungsplans. Der Plan sah eine Stundung und teilweise Kürzung der Bankverbindlichkeiten sowie eine Verlängerung von Lieferantenkrediten vor; die operativen Lieferanten- und Arbeitsverbindlichkeiten blieben außerhalb des Planperimeters. Nach zwei Abstimmungsrunden mit den Finanzgläubigern wurde der Plan mit qualifizierter Mehrheit angenommen und gerichtlich bestätigt. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den laufenden Betrieb ohne Unterbrechung fortführen; die Arbeitsplätze blieben erhalten. Dieses Ergebnis stellt keine Erfolgsgarantie für vergleichbare Fälle dar; jedes Verfahren hängt von den konkreten Umständen ab.

Welche Fristen sind im StaRUG-Verfahren zu beachten?

Das StaRUG kennt keine einheitliche Verfahrensfrist; der zeitliche Rahmen hängt von den gewählten Instrumenten ab. Einige Eckpunkte sind jedoch praxisrelevant. Stabilisierungsanordnungen (Vollstreckungssperren) können zunächst für bis zu drei Monate angeordnet und verlängert werden – die genaue Laufzeit und Verlängerungssystematik ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Das Gesamtverfahren einschließlich Planbestätigung sollte innerhalb von zwölf Monaten ab Anzeige abgeschlossen sein; andernfalls erlischt die Wirkung der Restrukturierungsanzeige.

Daneben gilt: Liegt nicht nur drohende, sondern eingetretene Zahlungsunfähigkeit vor, beträgt die Insolvenzantragsfrist drei Wochen (§ 15a InsO). Diese Frist läuft auch dann, wenn ein StaRUG-Verfahren eingeleitet wurde – sie wird durch das Verfahren nicht gehemmt oder unterbrochen. Die laufende Überprüfung der Zugangsschwelle (drohende vs. eingetretene Zahlungsunfähigkeit) ist daher eine kontinuierliche Pflicht der Geschäftsführung während des gesamten Verfahrens.

Für die Planabstimmung selbst setzt das Gesetz keine feste Frist; die praktischen Zeiträume variieren erheblich je nach Komplexität der Gläubigerstruktur und dem Verhandlungsstand. Eine realistische Zeitplanung – die wir gemeinsam mit der Geschäftsführung und den betriebswirtschaftlichen Beratern entwickeln – ist daher elementarer Bestandteil jedes Verfahrenskonzepts.

Wann ist ein Restrukturierungsbeauftragter zwingend erforderlich?

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem fakultativen und dem obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten. Obligatorisch wird ein Beauftragter bestellt, wenn das Unternehmen Stabilisierungsanordnungen beantragt, ein gruppenübergreifender Cram-down beantragt wird oder das Gericht erhebliche Bedenken an der Einhaltung von Gläubigerinteressen hat (§§ 73 ff. StaRUG). Auch wenn Forderungen von Verbrauchern oder Kleinstgläubigern betroffen sind, kann das Gericht einen Beauftragten einsetzen.

Der Restrukturierungsbeauftragte ist kein Verwalter; er übernimmt keine Leitungsfunktion. Seine Aufgabe ist die Überwachung der Verfahrenseinhaltung und die Wahrung der Gläubigerinteressen. Dennoch bedeutet seine Präsenz eine erhöhte Transparenzpflicht für die Geschäftsführung: Relevante Entscheidungen sind zu dokumentieren und zu begründen.

Strategisch kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Beauftragten zu beantragen, um das Vertrauen der Gläubiger zu stärken und spätere Anfechtungsrisiken zu reduzieren. Diese Entscheidung ist eine der taktischen Weichenstellungen, die zu Beginn des Verfahrens zu treffen ist.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG

Ab wann kann ein Unternehmen das StaRUG nutzen?

Das StaRUG steht Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig sind – das heißt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb von regelmäßig 24 Monaten ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Liegt bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, greift das StaRUG nicht mehr; dann besteht nach § 15a InsO die Pflicht zur Insolvenzantragstellung. Frühzeitiges Handeln ist der entscheidende Faktor für den Zugang zum Verfahren.

Müssen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen?

Nein. Der Restrukturierungsplan erfordert in jeder Gläubigergruppe eine Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte (gemessen am Forderungsbetrag). Eine ablehnende Minderheit kann überstimmt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Restrukturierungsgericht sogar eine gesamte ablehnende Gruppe per gruppenübergreifender Mehrheitsentscheidung (Cross-class Cram-down) als zustimmend behandeln, sofern diese Gruppe im Vergleich zur insolvenzrechtlichen Alternativsituation nicht schlechter gestellt wird.

Wird das StaRUG-Verfahren öffentlich bekannt?

Das StaRUG ist auf Vertraulichkeit angelegt. Solange keine gerichtlichen Instrumente beantragt werden, ist das Verfahren nicht öffentlich; die Restrukturierungsanzeige beim Gericht erfolgt intern. Sobald gerichtliche Maßnahmen wie Stabilisierungsanordnungen oder die Planbestätigung beantragt werden, sind Eintragungen im Restrukturierungsregister möglich. Ob und welche Instrumente beantragt werden, ist eine der zentralen taktischen Entscheidungen zu Beginn des Verfahrens.

Können Arbeitsverhältnisse durch den Restrukturierungsplan verändert werden?

Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis sind nach dem StaRUG grundsätzlich nicht planfähig und können nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Das gilt für rückständige Lohnforderungen ebenso wie für laufende Vergütungsansprüche. Strukturelle Veränderungen bei der Belegschaft – etwa Stellenabbau, Betriebsvereinbarungen oder Sozialpläne – folgen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen und sind außerhalb des Planverfahrens zu behandeln.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren typischerweise?

Das Gesetz setzt keine starre Verfahrensdauer. Die Wirkung der Restrukturierungsanzeige erlischt nach zwölf Monaten, sofern das Verfahren nicht abgeschlossen ist. In der Praxis variiert die Dauer erheblich: Einfachere Konstellationen mit wenigen Finanzgläubigern können innerhalb von drei bis sechs Monaten abgeschlossen werden; komplexe Verfahren mit vielen Gläubigergruppen oder streitigen Bestätigungsverfahren können deutlich länger dauern. Eine realistische Zeitplanung ist elementarer Bestandteil der Verfahrensvorbereitung.

Was passiert, wenn das Restrukturierungsgericht den Plan nicht bestätigt?

Versagt das Restrukturierungsgericht die Planbestätigung, entfaltet der Plan keine Bindungswirkung. Das Unternehmen verliert den Schutz des Verfahrens; gleichzeitig läuft die Prüfung der Insolvenzreife weiter. Je nach Ergebnis dieser Prüfung kann unverzüglich Insolvenzantragspflicht bestehen. Gegen die Versagung der Bestätigung sind Rechtsmittel möglich; die Prüfung, ob und mit welchem Ziel ein Rechtsmittel eingelegt wird, erfordert eine sofortige anwaltliche Bewertung.

Kann ein Gesellschafter-Darlehen in den Plan einbezogen werden?

Ja, Gesellschafterdarlehen sind planfähig und können in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. In der Insolvenz würden Gesellschafterdarlehen nach § 39 InsO nachrangig behandelt; im StaRUG-Plan kann abweichend davon eine Regelung getroffen werden. Die konkrete Behandlung von Gesellschafterdarlehen – Rangrücktritt, Stundung, Umwandlung in Eigenkapital – ist eine der gestaltungsreichen Stellschrauben, die die Verhandlungsposition gegenüber externen Finanzgläubigern beeinflusst.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn das StaRUG-Verfahren scheitert?

Ein Scheitern des StaRUG-Verfahrens begründet nicht automatisch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Entscheidend ist, ob die Antragspflichten nach § 15a InsO eingehalten wurden, ob während des Verfahrens masseschmälernde Zahlungen geleistet wurden und ob die Sorgfaltspflichten nach § 43 StaRUG gewahrt wurden. Wird erkennbar, dass die Insolvenzantragsschwellen erreicht sind, muss der Geschäftsführer unverzüglich handeln – unabhängig vom laufenden StaRUG-Verfahren. Eine kontinuierliche rechtliche Begleitung während des gesamten Verfahrens ist daher nicht optional.

Ist das StaRUG auch für sehr kleine Unternehmen geeignet?

Das StaRUG enthält keine formale Größenschwelle; auch kleine GmbHs oder Personengesellschaften können es grundsätzlich nutzen. In der Praxis ist der Einsatz jedoch skalierungsabhängig: Die Kosten der Planerstellung, anwaltlichen Begleitung und – sofern eingesetzt – des Restrukturierungsbeauftragten müssen in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Schuldenlast stehen. Für Unternehmen mit wenigen, übersichtlichen Verbindlichkeiten und einem kleinen Gläubigerkreis kann eine außergerichtliche Einigung kostengünstiger und schneller sein. Die individuelle Abwägung ist anwaltlich vorzunehmen.

Was unterscheidet das StaRUG vom Insolvenzplan?

Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) setzt eine bereits eröffnete Insolvenz voraus und wird vom Insolvenzverwalter oder – beim Eigenverwaltungsverfahren – unter dessen Aufsicht durch die Geschäftsführung erstellt. Das StaRUG greift demgegenüber im Vorfeld der Insolvenz; die Geschäftsführung bleibt Verfahrensherr ohne externen Verwalter. Zudem ist der Kreis der einbeziehbaren Verbindlichkeiten im StaRUG enger: Arbeitnehmer-, Sozialversicherungs- und bestimmte Steuerforderungen unterliegen besonderen Regelungen. Beide Instrumente verfolgen das Ziel der Sanierung, unterscheiden sich aber grundlegend in Voraussetzungen, Verfahrensherrschaft und Kosten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und die gesetzliche Grundstruktur des StaRUG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Finanzlage, der Gläubigerstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Restrukturierungsgerichts. Fristen – insbesondere die Antragsfrist des § 15a InsO – laufen auch dann, wenn ein StaRUG-Verfahren vorbereitet wird.

Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung, Insolvenzprävention und Sanierungsgestaltung nach dem StaRUG. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet mittelständische Unternehmen, inhabergeführte Gesellschaften sowie deren Geschäftsführer und Gesellschafter bei der gesamten Bandbreite präventiver und insolvenznaher Restrukturierungsmaßnahmen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.