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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Restrukturierungsplan nach StaRUG – Leitfaden

Restrukturierungsplan nach StaRUG: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen gerät in eine Schieflage: Umsätze brechen ein, einzelne Gläubiger drohen mit Vollstreckungsmaßnahmen, die Liquiditätslage verschlechtert sich spürbar – und doch ist die Insolvenz noch nicht unvermeidlich. Genau in diesem Spannungsfeld hat der Gesetzgeber mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist, ein Instrument geschaffen, das den Weg zwischen informeller Sanierung und förmlichem Insolvenzverfahren öffnet.

Der Restrukturierungsplan nach StaRUG ermöglicht es einem zahlungsfähigen, aber drohend zahlungsunfähigen Schuldner, Verbindlichkeiten gegenüber einer qualifizierten Gläubigermehrheit gerichtlich verbindlich neu zu gestalten – ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das Instrument setzt voraus, dass der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist und setzt auf Planabstimmung innerhalb definierter Gläubigergruppen als Kernelement. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: frühzeitiger Handlungsbedarf, klare Dokumentationspflichten und das Risiko persönlicher Haftung bei Verzögerung.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die wesentlichen Stationen des StaRUG-Verfahrens – von der Zulässigkeitsvoraussetzung bis zur Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht.

Was ist der Restrukturierungsplan nach StaRUG – und wann ist er das richtige Instrument?

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsmittel des StaRUG: Er beschreibt, wie Forderungen einzelner oder aller Gläubigergruppen verändert, gestundet oder teilweise erlassen werden sollen, um die Fortführung des Unternehmens dauerhaft zu sichern. Die entscheidende Voraussetzung ist die sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO – nicht die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO.

Warum ist diese Unterscheidung so bedeutsam? Wer als Geschäftsführer zuwartet, bis Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, riskiert die Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Diese verpflichtet bei Zahlungsunfähigkeit zur Antragstellung spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung spätestens innerhalb von sechs Wochen. Das StaRUG-Verfahren schließt dieses Zeitfenster nicht aus, ist aber auf frühere Intervention ausgelegt.

Praktisch setzt das Verfahren voraus, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum vollständig zu erfüllen – die Planung richtet sich nach einem überschaubaren, regelmäßig zwölf Monate umfassenden Planungshorizont. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen diesen Moment zu spät erkennen: Die Krise ist bereits fortgeschritten, bevor belastbare Liquiditätsprognosen vorliegen. Gerade im Mittelstand, wo Gesellschafter, Geschäftsführung und operative Steuerung oft in Personalunion zusammenfallen, fehlt es an unabhängiger Frühwarnung.

Ausgeschlossen vom StaRUG sind Verbraucher, Kleinunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen sowie Schuldner, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Banken und Versicherungen unterliegen gesonderten Regelungen.

Schritt 1: Restrukturierungsbeauftragung anzeigen – die Inanspruchnahme des Rahmens

Der erste formale Schritt im StaRUG-Verfahren ist die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Diese Anzeige – nicht zu verwechseln mit einem Insolvenzantrag – ist die Grundvoraussetzung dafür, dass der Schuldner die Instrumente des StaRUG überhaupt nutzen kann.

Zur Anzeige gehören zwingend eine Darstellung des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Lage, eine Beschreibung der Krisenursachen, ein Konzept zur Bewältigung der Krise sowie ein Verzeichnis der Gläubiger, deren Rechte durch den Plan gestaltet werden sollen. Fehlt einer dieser Bestandteile, riskiert der Schuldner, dass das Gericht die Anzeige als unvollständig einstuft und die Schutzwirkungen des Rahmens nicht eingreifen.

Die Schutzwirkungen sind erheblich: Nach wirksamer Anzeige kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern für einen Zeitraum von zunächst bis zu drei Monaten aussetzen. Diese Vollstreckungssperre verschafft dem Unternehmen den operativen Handlungsspielraum, der für die Ausarbeitung des Plans erforderlich ist. Nach unserer Erfahrung ist die Qualität der Anzeige – insbesondere die Substanz der Liquiditätsplanung – unmittelbar entscheidend dafür, ob das Gericht Stabilisierungsmaßnahmen gewährt.

Zu beachten ist: Die Anzeige erlischt, wenn sie nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen mit weiteren Verfahrensschritten untermauert wird. Das Gericht überwacht aktiv, ob das Restrukturierungsvorhaben ernsthaft betrieben wird.

Schritt 2: Den Restrukturierungsplan ausarbeiten – Planinhalt und Gruppenbildung

Das Herzstück des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan selbst. Er gliedert sich nach den Vorgaben des StaRUG in einen darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Lage und das Sanierungskonzept beschreibt, und einen gestaltenden Teil, der die konkreten Rechtsänderungen gegenüber den betroffenen Gläubigern definiert.

Zentrale Gestaltungselemente sind: Forderungskürzungen (sogenannte Haircuts), Stundungen, Zinssenkungen, Rangrücktritte sowie – soweit gesellschaftsrechtlich erforderlich – die Ausgabe neuer Anteile im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps (Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital). Der Plan kann sich auf einzelne Gläubigergruppen beschränken; nicht alle Gläubiger müssen einbezogen werden.

Die Gruppenbildung ist rechtlich und strategisch heikel. Das StaRUG verlangt, dass Gläubiger mit gleichartiger Rechtsstellung und vergleichbaren wirtschaftlichen Interessen zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Klassische Gruppen sind: absonderungsberechtigte Gläubiger (z. B. Kreditgeber mit besicherter Forderung), nicht nachrangige ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger und – sofern einbezogen – Anteilsinhaber. Eine fehlerhafte Gruppenbildung ist ein zentraler Anfechtungsgrund und kann zur Versagung der gerichtlichen Planbestätigung führen.

Jeder betroffene Gläubiger muss im Plan so gestellt werden, dass er nicht schlechter steht als im besten alternativen Verfahren – in der Praxis regelmäßig die Regelinsolvenz. Dieser sogenannte Nicht-schlechter-Stellungs-Grundsatz ist das normative Korrektiv für Mehrheitsentscheidungen, die auch dissentierenden Gläubigern gegenüber wirksam werden können.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau mit rund 120 Beschäftigten. Ausgangslage: Umsatzeinbrüche infolge eines Nachfragerückgangs hatten die Liquidität erheblich belastet; zwei Hausbanken hielten besicherte Forderungen im siebenstelligen Bereich, mehrere Lieferanten hatten Rückstände aufgebaut. Das Unternehmen war noch zahlungsfähig, sah sich aber drohender Zahlungsunfähigkeit im Prognosezeitraum gegenüber. Vorgehen: Zunächst wurde die Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht angezeigt und eine Vollstreckungssperre beantragt. Im Anschluss wurde ein Restrukturierungsplan mit drei Gläubigergruppen ausgearbeitet: besicherte Kreditgeber, ungesicherte Lieferantengläubiger und nachrangige Gesellschafterdarlehen. Die Gruppenbildung und der Nicht-schlechter-Stellungs-Nachweis wurden durch ein unabhängiges Gutachten untermauert. Ergebnis: Der Plan erhielt die erforderlichen Mehrheiten in allen Gruppen und wurde vom Restrukturierungsgericht bestätigt. Das Unternehmen konnte den Betrieb fortführen, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Keine Betragsangaben; keine Erfolgsgarantie; Ergebnis des Einzelfalls.

Schritt 3: Planabstimmung – Mehrheiten und der gruppenübergreifende Cram-down

Der Restrukturierungsplan wird in Abstimmungsgruppen votiert. Innerhalb jeder Gruppe ist eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich, damit die Gruppe als zustimmend gilt. Die Stimmrechte richten sich nach der Höhe der Forderungen; jeder betroffene Gläubiger hat das Recht zur Teilnahme.

Stimmen alle Gruppen mit der erforderlichen Mehrheit zu, ist das Planangebot angenommen. Stimmt eine Gruppe mehrheitlich ab, lehnt eine andere ab – entsteht das Kernproblem: Kann der Plan trotzdem bestätigt werden? Das StaRUG sieht hierfür den gruppenübergreifenden Cram-down vor: Das Restrukturierungsgericht kann auf Antrag des Schuldners den Plan auch gegen den Willen einer ablehnenden Gruppe bestätigen, wenn die Gesamtheit der Planregelungen dem Nicht-schlechter-Stellungs-Grundsatz entspricht, keine Gruppe besser gestellt wird als eine ihr im Rang übergeordnete Gruppe und die ablehnende Gruppe bei der Wertverteilung angemessen berücksichtigt wird.

Was bedeutet das in der Praxis? Der Cram-down ist ein mächtiges Instrument – aber kein automatischer Mechanismus. Er setzt substanzielle Vorbereitung voraus: Die Wertermittlung, die dem Nicht-schlechter-Stellungs-Nachweis zugrunde liegt, muss gerichtsfest sein. Fehler in der Liquidations- oder Fortführungswertberechnung sind in diesem Stadium kaum heilbar. Nach unserer Erfahrung in der Restrukturierungspraxis ist es gerade dieser Schritt, bei dem die Qualität der rechtlichen und wirtschaftlichen Beratung über Erfolg oder Scheitern des Vorhabens entscheidet.

Welche Haftungsrisiken drohen dem Geschäftsführer bei verspätetem Handeln?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist im StaRUG-Kontext ein Thema, das in der Mandatspraxis häufig unterschätzt wird. Das StaRUG begründet keine neue Haftungsnorm, aber es verschärft die Lage mittelbar: Wer die Restrukturierungsphase verstreichen lässt, ohne zu handeln, riskiert in die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO zu laufen.

Konkret: Wird die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO festgestellt, läuft eine Dreiwochenfrist, innerhalb derer der Antrag zu stellen ist. Überschuldung nach § 19 InsO gibt eine Frist von sechs Wochen. Versäumt der Geschäftsführer diese Fristen, droht persönliche Haftung für nach Fristablauf entstandene Zahlungen der Gesellschaft sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.

Darüber hinaus normiert das StaRUG in § 43 eine eigenständige Pflicht des Schuldners, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu wahren, sobald die wirtschaftliche Lage kritisch wird. Diese Norm ist noch im Entstehen ihrer gerichtlichen Konturierung – die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich noch nicht vollständig gefestigt. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Sorgfaltspflichten steigen in dem Maß, in dem sich die Krise zuspitzt. Dokumentation von Entscheidungen, transparente Liquiditätsplanung und frühzeitige anwaltliche Beratung sind keine optionalen Maßnahmen, sondern notwendige Schutzmaßnahmen.

Darf ein Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren weiter Zahlungen leisten? Grundsätzlich ja – das Unternehmen ist handlungsfähig und soll es bleiben. Privilegiert sind Zahlungen, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erfolgen und dem Sanierungszweck dienen. Nicht privilegiert sind einseitige Befriedigungen einzelner Gläubiger außerhalb des Plans, die spätere Anfechtungsrisiken begründen können. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO greift im Regelfall für Handlungen innerhalb der letzten vier Jahre vor Insolvenzantrag.

Gerichtliche Planbestätigung: Was prüft das Restrukturierungsgericht?

Die gerichtliche Bestätigung des Plans durch das Restrukturierungsgericht ist der letzte formale Schritt des Verfahrens. Das Gericht prüft in diesem Stadium keine Zweckmäßigkeit des Plans – das ist Sache der Gläubiger – sondern seine Rechtmäßigkeit.

Geprüft werden insbesondere: die Einhaltung der Gruppenbildungsregeln, der Nicht-schlechter-Stellungs-Grundsatz für jede Gruppe, das Vorliegen der erforderlichen Abstimmungsmehrheiten, die formalen Anforderungen an den Planinhalt sowie – beim Cram-down – die Einhaltung der Prioritätsregel. Das Gericht kann die Bestätigung versagen, wenn ein Gläubiger oder eine Gläubigergruppe glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als im nächstbesten Alternativszenario.

Mit rechtskräftiger Bestätigung entfaltet der Plan eine Bindungswirkung gegenüber allen betroffenen Gläubigern – auch gegenüber solchen, die abgestimmt haben, aber überstimmt wurden. Nicht betroffene Gläubiger bleiben außen vor; ihre Forderungen bestehen in vollem Umfang fort. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Insolvenzplanverfahren, das eine deutlich umfassendere Bindungswirkung entfaltet.

Welche Gerichte sind zuständig? Die örtliche Zuständigkeit der Restrukturierungsgerichte – angesiedelt bei spezialisierten Kammern der Amtsgerichte – richtet sich nach dem Sitz des Schuldners. In der Praxis hat sich eine gewisse Konzentration auf leistungsstarke Standorte entwickelt; die Qualität der Begleitung durch das Gericht variiert nach unserer Erfahrung erheblich je nach Standort und richterlicher Besetzung.

Wie verhält sich der Restrukturierungsplan zum Insolvenzplanverfahren?

Eine Frage, die in der Beratungspraxis regelmäßig gestellt wird: Wann ist der StaRUG-Restrukturierungsplan vorzuziehen – und wann ist das Insolvenzplanverfahren die bessere Wahl?

Der wesentliche Unterschied liegt in der Eröffnungsvoraussetzung. Das Insolvenzplanverfahren setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus; es entfaltet den breiten Schutz des Insolvenzrechts – Moratorium, Aufrechnung, Anfechtungsschutz – aber auch dessen Signalwirkung gegenüber Kunden, Lieferanten und Kreditgebern. Das StaRUG-Verfahren ist nicht öffentlich, sofern das Unternehmen nicht selbst die Öffentlichkeit sucht; Gläubiger außerhalb des Plans erfahren von der Restrukturierung nur, wenn sie informiert werden.

Dieser Vertraulichkeitsaspekt ist für den Mittelstand ein zentraler Vorteil. Inhabergeführte Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf Vertrauen basiert – ob im Handel, in der Dienstleistung oder in der verarbeitenden Industrie –, sind besonders empfindlich gegenüber öffentlicher Wahrnehmung von Zahlungsschwierigkeiten. Das StaRUG ermöglicht eine geräuschlose Sanierung, sofern die betroffene Gläubigerstruktur überschaubar ist und die Abstimmung gelingt.

Auf der anderen Seite stößt das StaRUG an seine Grenzen, wenn die Sanierung nur gelingt, wenn alle Gläubiger einbezogen werden. Das Verfahren erlaubt eine selektive Gestaltung – das kann Vorteil oder Nachteil sein. Ist ein Sanierungskonzept nur tragfähig, wenn auch Lieferantenverbindlichkeiten in großer Breite neu geordnet werden, kann das Insolvenzplanverfahren mit seiner breiteren Bindungswirkung die sachgerechtere Lösung sein. Unsere Kanzlei berät regelmäßig Unternehmen, die beide Wege parallel prüfen, bevor eine Entscheidung für ein Verfahren fällt.

Nächste Schritte: Handlungsempfehlung für Geschäftsführer im Mittelstand

Die frühe Phase einer Unternehmenskrise ist die entscheidende Phase – nicht wegen des unmittelbaren Liquiditätsdrucks, sondern wegen der Handlungsoptionen, die noch offenstehen. Wer rechtzeitig handelt, kann zwischen StaRUG-Verfahren, Insolvenzplanverfahren und informeller Sanierung wählen. Wer zögert, verliert diese Wahlmöglichkeit sukzessive.

Konkret empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Liquiditätsplanung sofort aktualisieren: Erstellen Sie eine rollierende Dreizehn-Wochen-Liquiditätsplanung. Nur auf Basis einer belastbaren Planung lässt sich drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO fundiert beurteilen.
  2. Gläubigerstruktur analysieren: Welche Gläubiger könnten in einen Plan einbezogen werden? Wie hoch sind deren Forderungen, wie ist die Besicherungslage? Diese Analyse ist Voraussetzung für die Gruppenbildung.
  3. Krisenursachen dokumentieren: Das Restrukturierungsgericht und ein etwaiger Restrukturierungsbeauftragter werden eine plausible Darstellung der Krisenursachen erwarten. Fehlende oder widersprüchliche Dokumentation schwächt die Verfahrensposition.
  4. Anwaltliche Beratung einholen: Das StaRUG ist ein komplexes Instrument; seine Wirksamkeit hängt von einer fehlerfreien Planerstellung, Gruppenbildung und Verfahrensführung ab. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Begleitung ist kein Zeichen von Schwäche – sie ist professioneller Standard.
  5. Antragspflichten im Blick behalten: Parallel zum StaRUG-Vorhaben ist stets zu prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten ist. Die Fristen des § 15a InsO – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung – laufen unabhängig vom Restrukturierungsverfahren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Restrukturierungsgerichts.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung, ob das StaRUG-Verfahren für Ihre Situation in Betracht kommt, erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Restrukturierungsplan nach StaRUG

Was ist ein Restrukturierungsplan nach StaRUG und wer kann ihn nutzen?

Ein Restrukturierungsplan nach StaRUG ist ein rechtlich verbindliches Sanierungsinstrument, das es einem noch zahlungsfähigen, aber drohend zahlungsunfähigen Unternehmen erlaubt, Verbindlichkeiten gegenüber einer qualifizierten Gläubigermehrheit neu zu ordnen – ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO. Verbraucher und bestimmte regulierte Institute sind ausgeschlossen. Das Instrument richtet sich primär an Unternehmen, die in der Lage sind, eine strukturierte Sanierung mit definierten Gläubigergruppen umzusetzen.

Wann muss die Restrukturierungssache beim Gericht angezeigt werden?

Die Anzeige beim Restrukturierungsgericht ist nicht fristgebunden im Sinne einer gesetzlichen Ausschlussfrist; sie sollte jedoch so frühzeitig erfolgen, dass das Unternehmen noch handlungsfähig ist und die Schutzwirkungen des StaRUG – insbesondere die mögliche Vollstreckungssperre – effektiv genutzt werden können. Relevant ist: Spätestens bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist der richtige Zeitpunkt. Wer bis zur eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wartet, riskiert, dass die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO – mit ihrer Dreiwochenfrist – bereits läuft.

Was passiert, wenn eine Gläubigergruppe den Plan ablehnt?

Lehnt eine Gläubigergruppe den Restrukturierungsplan mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte ab, kann der Schuldner beim Restrukturierungsgericht dennoch die Planbestätigung beantragen – sogenannter gruppenübergreifender Cram-down. Das Gericht bestätigt den Plan gegen den Willen der ablehnenden Gruppe, wenn der Nicht-schlechter-Stellungs-Grundsatz gewahrt ist, keine nachrangige Gruppe besser behandelt wird als die ablehnende und die Gesamtstruktur des Plans sachgerecht ist. Der Cram-down ist ein komplexes Verfahren, das substanzielle Vorbereitung erfordert.

Welche Haftungsrisiken hat der Geschäftsführer im StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG begründet keine eigenständige neue Haftungsnorm, aber § 43 StaRUG normiert eine Pflicht zur Wahrung der Gesamtgläubigerinteressen in der Krisensituation. Hinzu kommt das allgemeine Risiko: Wird die Krise nicht rechtzeitig erkannt und gehandelt, kann die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO verletzt werden – mit persönlicher Haftung des Geschäftsführers für nach Fristablauf geleistete Zahlungen und strafrechtlichen Konsequenzen. Frühzeitige, dokumentierte Reaktion ist der zentrale Schutz.

Wie unterscheidet sich der StaRUG-Restrukturierungsplan vom Insolvenzplanverfahren?

Der wesentliche Unterschied: Das StaRUG-Verfahren setzt keine Insolvenz voraus und kann nicht öffentlich geführt werden, solange keine Veröffentlichung beantragt wird. Das Insolvenzplanverfahren setzt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus, entfaltet aber eine breitere Bindungswirkung gegenüber allen Gläubigern und bietet den umfassenden Schutz des Insolvenzrechts. Für den Mittelstand ist der Vertraulichkeitsaspekt des StaRUG häufig ausschlaggebend – sofern die Gläubigerstruktur eine selektive Lösung erlaubt.

Muss das Unternehmen während des StaRUG-Verfahrens einen Restrukturierungsbeauftragten einsetzen?

Nicht zwingend in jedem Fall. Das StaRUG sieht die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten durch das Gericht in bestimmten Konstellationen vor – insbesondere wenn ein Cram-down beantragt wird, wenn betroffene Gläubiger dies beantragen oder wenn erhebliche Interessen von Verbrauchern oder kleinen Gläubigern berührt sind. In anderen Konstellationen kann das Verfahren ohne gerichtlich bestellten Beauftragten durchgeführt werden. Die Hinzuziehung eines eigenen Sanierungsberaters ist jedoch in jedem Fall anzuraten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzangelegenheiten, darunter die Ausarbeitung und Durchsetzung von Restrukturierungsplänen nach StaRUG sowie die Begleitung von Insolvenzplanverfahren. Die Beratung umfasst die gesamte Krisensituation – von der Frühwarnphase bis zur nachhaltigen Stabilisierung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Vertrauenssignale: Beratung nach dem Leitprinzip unabhängiger Wirtschaftsberatung für den deutschen Mittelstand. Honorar transparent nach Vergütungsvereinbarung oder gesetzlichen Gebühren nach RVG.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Gläubigerstruktur und der Fristen nach § 15a InsO. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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