Ein Maschinenbauer aus dem bayerischen Mittelstand, inhabergeführt seit drei Generationen, gerät in Liquiditätsschwierigkeiten. Die Hausbank verweigert die Prolongation einer Kreditlinie. Das Unternehmen ist noch nicht zahlungsunfähig – aber die drohende Zahlungsunfähigkeit steht im Raum. Klassisch wäre der Weg in die Insolvenz. Seit dem 1. Januar 2021 steht ein anderes Instrument zur Verfügung: das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen), das eine gerichtlich moderierte Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens ermöglicht.
Das StaRUG erlaubt Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, ihren Restrukturierungsplan ohne förmliches Insolvenzverfahren durch das Restrukturierungsgericht bestätigen zu lassen. Der Restrukturierungsplan kann Gläubigerrechte – darunter gesicherte Forderungen – gegen den Willen einzelner Planbetroffener gestalten, sofern die Mehrheitserfordernisse des StaRUG erfüllt sind. Die gefestigte Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte hat seit 2021 wesentliche Parameter zur Planfähigkeit, zur Gläubigergleichbehandlung und zum Verhältnis zwischen StaRUG-Verfahren und Insolvenzrecht konkretisiert.
Dieser Beitrag ordnet die relevante Rechtsprechungsentwicklung ein, benennt die praxisrelevanten Leitlinien und zeigt, welche Handlungsoptionen Geschäftsführer im Mittelstand kennen müssen.
Was regelt das StaRUG – und was setzt es voraus?
Das StaRUG eröffnet Unternehmen einen vorinsolvenzlichen Sanierungsrahmen. Kern des Regelungssystems ist der Restrukturierungsplan, mit dem Verbindlichkeiten gegenüber Planbetroffenen rechtsverbindlich gestaltet werden können – ohne dass Insolvenz eingetreten sein muss. Die einzige materiell-rechtliche Zugangsvoraussetzung ist die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO.
Das bedeutet: Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, steht nicht vor dem Zugang zum StaRUG, sondern vor der Antragspflicht nach § 15a InsO. Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit besteht binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Das StaRUG ist damit ein Instrument der Frühintervention, nicht der Krisenreaktion in letzter Minute.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass dieser Unterschied unterschätzt wird. Viele Geschäftsführer initiieren das Gespräch mit ihrer Kanzlei erst dann, wenn bereits konkrete Fälligkeitsengpässe bestehen. Wer das StaRUG nutzen will, muss den Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit frühzeitig erkennen – und dokumentieren. Die Restrukturierungsgerichte prüfen diesen Eröffnungsgrund genau.
Welche Restrukturierungsinstrumente stehen im StaRUG bereit?
Das StaRUG ist kein Einheitsinstrument. Es stellt ein Baukastensystem gerichtlicher und außergerichtlicher Instrumente bereit, die einzeln oder kombiniert eingesetzt werden können. Die zentrale Weiche liegt zwischen gerichtlich begleiteten und rein außergerichtlichen Maßnahmen.
Der Restrukturierungsplan ist das Kernelement. Er wird vom Schuldner erarbeitet und enthält die Planbetroffenen, deren Gruppeneinteilung und die geplanten Eingriffe in ihre Rechte. Für die Abstimmung gilt das Mehrheitserfordernis: In jeder Gruppe müssen die zustimmenden Gläubiger die Mehrheit der Stimmrechte auf sich vereinen. Eine gruppenübergreifende Planbestätigung – der sogenannte Cross-Class-Cram-Down – ermöglicht es, widersprechende Gruppen zu überstimmen, sofern die Voraussetzungen des StaRUG erfüllt sind.
Flankierend stellt das StaRUG drei gerichtliche Instrumente bereit:
- Stabilisierungsanordnung: Das Restrukturierungsgericht kann Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger vorübergehend untersagen. Dies schützt den Schuldner während der Planentwicklung vor einem „Rennen um die Kasse".
- Planabstimmung unter gerichtlicher Aufsicht: Das Gericht begleitet den Abstimmungsprozess, ohne zum Verfahrensleiter in der Insolvenz zu werden.
- Gerichtliche Planbestätigung: Erst die Bestätigung des Restrukturierungsgerichts verleiht dem Plan rechtsgestaltende Wirkung gegenüber allen Planbetroffenen – auch denen, die nicht zugestimmt haben.
Nach unserer Erfahrung ist die Entscheidung, welche Instrumente kombiniert werden, eine der anspruchsvollsten Weichenstellungen im StaRUG-Mandat. Sie hängt von der Kapitalstruktur, der Gläubigerstruktur und der Zeitachse ab.
Wie hat die Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte das StaRUG konkretisiert?
Seit Inkrafttreten des StaRUG zum 1. Januar 2021 hat sich eine eigenständige Rechtsprechungspraxis der Restrukturierungsgerichte entwickelt. Die übergeordneten Senate – insbesondere im Bereich der sofortigen Beschwerde gegen Planbestätigungen – haben Leitlinien formuliert, die für die Plangestaltung unmittelbar praxisrelevant sind. Einige Linien haben sich verfestigt.
Erstens: Die Abgrenzung zum Insolvenzverfahren. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass das StaRUG kein Insolvenzersatzverfahren ist. Die Restrukturierungsgerichte prüfen die Zugangsschwelle – drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit – streng. Wer den Restrukturierungsrahmen anzeigt, obwohl bereits Zahlungsunfähigkeit besteht, riskiert die Aufhebung der Restrukturierungssache. Die Gerichte verlangen eine Fortbestehensprognose, die die Unternehmensplanung nachvollziehbar unterlegt.
Zweitens: Die Gläubigergleichbehandlung im Gruppenplan. Ein zentraler Diskussionspunkt in der Rechtsprechung ist die Bildung von Gläubigergruppen. Das StaRUG setzt voraus, dass Gläubiger mit gleichen wirtschaftlichen Interessen und gleicher Rangstellung in derselben Gruppe zusammengefasst werden. Die Gerichte haben hier Plangestaltern klare Grenzen gesetzt: Eine Gruppeneinteilung, die einzelne Gläubiger ohne sachlichen Grund besser stellt als andere in vergleichbarer Lage, begründet Plananfechtungsrisiken.
Drittens: Der Cross-Class-Cram-Down. Die gruppenübergreifende Planbestätigung gegen den Willen einer ablehnenden Gruppe setzt voraus, dass diese Gruppe im Vergleich zur Insolvenzlösung nicht schlechter gestellt wird – das sogenannte „no creditor worse off"-Prinzip. Die Restrukturierungsgerichte legen diese Prüfung streng an. Eine mangelhafte Darlegung der hypothetischen Insolvenzquote kann zur Versagung der Planbestätigung führen.
Viertens: Die Restrukturierungsbeauftragte. Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen – entweder auf Antrag des Schuldners oder von Amts wegen, wenn Gläubigerrechte nachhaltig berührt werden. Die Rechtsprechung hat präzisiert, in welchen Konstellationen eine obligatorische Bestellung geboten ist: insbesondere dann, wenn der Cram-Down beantragt wird oder wenn Stabilisierungsanordnungen in erheblichem Umfang ergehen.
Welche Folgen ergeben sich für Geschäftsführer im Mittelstand?
Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bedeutet die Rechtsprechungsentwicklung eine doppelte Verantwortung: Er muss die Zugangsvoraussetzungen des StaRUG erkennen – und er muss die Risiken einer Fehlanzeige kennen.
Wer die Restrukturierungssache anzeigt, ohne die materiellen Voraussetzungen zu erfüllen, riskiert die gerichtliche Aufhebung. Wer hingegen zu spät handelt und bereits in die Zahlungsunfähigkeit gerät, verliert den Zugang zum StaRUG und steht vor der Antragspflicht. Die Dreiwochenfrist des § 15a InsO gilt bei Zahlungsunfähigkeit – sie läuft unabhängig davon, ob ein StaRUG-Verfahren eingeleitet wurde oder geplant ist.
Hinzu kommt: Das StaRUG entlastet den Geschäftsführer nicht automatisch von Haftungsrisiken. Auch im vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen sind Zahlungen, die die Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger schmälern, kritisch zu bewerten. Die Gerichte haben deutlich gemacht, dass der Schuldner auch während eines laufenden Restrukturierungsverfahrens den Grundsatz der Gläubigerbenachteiligung zu beachten hat.
Was bedeutet das konkret für die Praxis? Zunächst: Frühzeitig Beratung suchen, sobald Liquiditätskennzahlen auf drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Dann: Die Unternehmensplanung so dokumentieren, dass die Fortbestehensprognose gerichtsfest ist. Und schließlich: Die Gläubigerstruktur analysieren, um die Gruppenbildung und das Mehrheitsverhältnis realistisch einschätzen zu können.
Praxisbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte nach einem Großauftragsverlust eine strukturelle Liquiditätslücke. Zahlungsunfähigkeit war noch nicht eingetreten, die Fortbestehensprognose aber belastet. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Anzeige der Restrukturierungssache, erarbeitete den Restrukturierungsplan unter Einbindung der Finanzgläubiger und bereitete den Antrag auf gerichtliche Planbestätigung vor. Ein Cram-Down war im Ergebnis nicht erforderlich, weil eine qualifizierte Mehrheit in der Hauptgläubigergruppe erzielt werden konnte. Ergebnis: Die Restrukturierung wurde außerhalb eines Insolvenzverfahrens abgeschlossen; der Betrieb wurde fortgeführt. Keine Erfolgsgarantie – jeder Sachverhalt ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie verhält sich das StaRUG zur klassischen Insolvenzordnung?
Das StaRUG ergänzt die Insolvenzordnung, ersetzt sie aber nicht. Es greift strukturell vor der Insolvenz. Das Verhältnis zwischen beiden Regelungssystemen ist in der Praxis nicht immer trennscharf – und die Rechtsprechung hat hier wichtige Abgrenzungslinien gezogen.
Ein häufiger Irrtum besteht darin, das StaRUG als „leichtere Insolvenz" zu verstehen. Das ist unzutreffend. Die Insolvenzordnung bietet dem Schuldner den umfassenden Insolvenzplan mit weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten und insolvenzrechtlicher Anfechtungsabwehr. Das StaRUG bietet demgegenüber eine schmalere, aber schnellere und weniger öffentlichkeitswirksame Lösung – sofern die Gläubigerstruktur es zulässt. Banken und institutionelle Finanzgläubiger können im StaRUG effizient eingebunden werden. Lieferanten und Arbeitnehmer hingegen sind vom Anwendungsbereich des StaRUG grundsätzlich ausgenommen.
Die Restrukturierungsgerichte haben zudem klargestellt: Sobald ein Insolvenzgrund im Sinne der §§ 17 oder 19 InsO vorliegt, ist das Restrukturierungsgericht verpflichtet, die Restrukturierungssache aufzuheben. Das StaRUG ist also zeitlich limitiert durch das Vorliegen der Insolvenzreife.
Für den Mittelstand ergibt sich daraus folgende Entscheidungsmatrix im Fließtext: Liegt nur drohende Zahlungsunfähigkeit vor und ist die Gläubigerstruktur auf wenige Finanzgläubiger konzentriert → StaRUG-Restrukturierungsplan als erstes Instrument prüfen. Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor → Insolvenzantragspflicht greift, Eigenverwaltung nach § 270a InsO oder Schutzschirmverfahren als Alternativen evaluieren. Ist die Gläubigerstruktur komplex und umfasst viele Lieferanten → kombinierter Ansatz (außergerichtliche Einigung + ggf. Insolvenzplan) erwägen.
Welche verfahrensrechtlichen Besonderheiten sind beim Restrukturierungsgericht zu beachten?
Das Restrukturierungsgericht ist für Unternehmenssachen zuständig und liegt – je nach Bundesland – bei einem bestimmten Landgericht konzentriert. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Sitz des Schuldners, sofern kein missbräuchlicher Forum-Shopping-Versuch vorliegt. Die Rechtsprechung hat hier erste Konturen gezogen: Ein kurzfristiger Sitzwechsel unmittelbar vor Anzeige der Restrukturierungssache kann als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.
Die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht ist Voraussetzung dafür, dass die Instrumente des StaRUG genutzt werden können. Die Anzeige selbst ist keine Antragsstellung im Insolvenzsinne – sie löst keine öffentliche Bekanntmachung aus, sofern der Schuldner dies nicht beantragt. Diese Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Vorteil des StaRUG gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren und für inhabergeführte Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Nach unserer Erfahrung bereitet die Abstimmung zwischen Anzeige, Planentwurf und Gläubigerverhandlung die größten Herausforderungen im Verfahren. Eine unzureichend vorbereitete Anzeige kann dazu führen, dass das Gericht die Restrukturierungssache kurz nach Beginn wieder aufhebt – mit entsprechendem Reputationsschaden für das Unternehmen.
Welche Entwicklungen sind in der Rechtsprechung absehbar?
Das StaRUG ist noch jung. Fünf Jahre Rechtsprechungspraxis haben erste Konturen geschaffen, aber mehrere grundsätzliche Fragen sind noch nicht abschließend geklärt. Das betrifft insbesondere die Reichweite des Cross-Class-Cram-Down bei heterogenen Gläubigerstrukturen und die Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Insolvenzquote.
Offen ist auch, wie die Restrukturierungsgerichte auf europäischer Ebene prägend einwirken werden. Die EU-Restrukturierungsrichtlinie (Richtlinie 2019/1023/EU), die dem StaRUG zugrunde liegt, ist in anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt worden. Für Unternehmen mit grenzüberschreitender Finanzierungsstruktur stellt sich die Frage, welches Restrukturierungsrecht gilt – eine Frage, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in den nächsten Jahren beschäftigen wird.
Absehbar ist zudem eine Weiterentwicklung der Anforderungen an die Restrukturierungsbeauftragte. Die Rechtsprechung tendiert dazu, die Bestellungsvoraussetzungen zu präzisieren und den Schutz kleinerer Gläubiger durch obligatorische Bestellung in komplexen Verfahren zu stärken.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und die gefestigte Rechtsprechungslage. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Gläubigerstruktur, Ihrer Unternehmensplanung und der einschlägigen Fristen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenz?
Das StaRUG ermöglicht eine gerichtlich moderierte Sanierung außerhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens. Voraussetzung ist drohende – nicht bereits eingetretene – Zahlungsunfähigkeit. Im Gegensatz zum Insolvenzverfahren bleibt der Schuldner in der Verfügungsgewalt über sein Vermögen, und das Verfahren wird grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht. Lieferanten und Arbeitnehmer können im StaRUG in der Regel nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden; ihr Schutz ist gesetzlich verankert.
Wann greift die Antragspflicht trotz laufendem StaRUG-Verfahren?
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO greift unabhängig vom StaRUG-Verfahren. Tritt während der Restrukturierungssache Zahlungsunfähigkeit ein, besteht die Antragspflicht spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen. Das Restrukturierungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, die Restrukturierungssache aufzuheben. Geschäftsführer müssen die Liquiditätslage also auch während eines laufenden StaRUG-Verfahrens kontinuierlich überwachen.
Was versteht man unter dem Cross-Class-Cram-Down im StaRUG?
Der Cross-Class-Cram-Down bezeichnet die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans trotz ablehnender Abstimmung einer oder mehrerer Gläubigergruppen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die ablehnende Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als im hypothetischen Insolvenzfall – das sogenannte „no creditor worse off"-Prinzip. Die Restrukturierungsgerichte prüfen diese Darlegung streng; eine lückenhafte Dokumentation der hypothetischen Insolvenzquote kann zur Versagung der Planbestätigung führen.
Können Bankkredite im StaRUG-Restrukturierungsplan gestaltet werden?
Ja. Finanzgläubiger, insbesondere Banken und institutionelle Kreditgeber, können Planbetroffene im StaRUG sein. Der Restrukturierungsplan kann in ihre Forderungen eingreifen – durch Stundung, Teilerlass oder Umwandlung in Eigenkapital. Voraussetzung ist die Einhaltung der Mehrheitserfordernisse und der Gleichbehandlungsgrundsätze. Gerade bei konzentrierter Bankgläubigerstruktur ist das StaRUG ein effizientes Instrument, weil es die Abstimmung mit wenigen Schlüsselgläubigern strukturiert.
Ist das StaRUG-Verfahren öffentlich?
Grundsätzlich nein. Die Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht löst keine automatische öffentliche Bekanntmachung aus. Diese Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Insolvenzverfahren, das mit einer öffentlichen Bekanntmachung einhergeht. Eine Bekanntmachung kann jedoch beantragt werden oder im Rahmen bestimmter Verfahrensschritte – etwa bei der Planabstimmung unter gerichtlicher Aufsicht – erforderlich werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die allgemeine Rechtslage. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung von Unterlagen, Gläubigerstruktur und Fristen. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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