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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Branchenreport

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Automobilzulieferindustrie: Branchenreport

Die StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz bietet Automobilzulieferern ein gerichtlich abgesichertes Verfahren, mit dem Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigergruppen mehrheitlich angepasst werden können, ohne dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss.

Der Strukturwandel in der Automobilzulieferindustrie hat seit 2020 an Intensität erheblich zugenommen: sinkende Verbrenner-Stückzahlen, volatile Rohstoffpreise, verschobene OEM-Abrufmengen und gestiegene Energiekosten treffen mittelständische Zulieferer gleichzeitig. Geschäftsführer stellen sich die Frage, ob ein förmliches Insolvenzverfahren unabwendbar ist — oder ob das Instrument des Restrukturierungsplans nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) eine geordnete Sanierung außerhalb der Insolvenz ermöglicht.

Die StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz bietet Automobilzulieferern ein gerichtlich abgesichertes Verfahren, mit dem Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigergruppen mehrheitlich angepasst werden können, ohne dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO. Wer das Instrument frühzeitig einsetzt, erhält maximale Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl der einzubeziehenden Gläubiger und vermeidet die Reputations- und Betriebsfolgen eines förmlichen Insolvenzverfahrens.

Dieser Branchenreport erläutert Rechtsgrundlagen, branchenspezifische Risikoprofile, die verfahrensrechtlichen Abläufe vor dem Restrukturierungsgericht und die konkrete Handlungsverantwortung der Geschäftsführung eines mittelständischen Automobilzulieferers.

Rechtsrahmen des StaRUG: Normbasis und Einordnung

Das StaRUG ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten und setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie (2019/1023) in deutsches Recht um. Es schafft erstmals einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen, der es ermöglicht, Gläubigerrechte per Mehrheitsbeschluss und gerichtlicher Planbestätigung zu modifizieren — ohne Insolvenzantrag, ohne Insolvenzverwalter und ohne vollständige Einbeziehung aller Gläubiger.

Normbasis ist ausschließlich das StaRUG selbst, ergänzend die InsO soweit ausdrücklich verwiesen. Für Automobilzulieferer relevant ist insbesondere, dass Lieferanten- und Kundenverträge — also die kritischen OEM-Rahmenverträge — nicht in den Plan einbezogen werden müssen. Die operative Handlungsfähigkeit bleibt in der Regel erhalten. Die Zuständigkeit liegt beim Restrukturierungsgericht, das am Sitz des Unternehmens zuständig ist; in der Praxis sind dies in vielen Fällen die Landgerichte München I, Frankfurt am Main oder Stuttgart, je nach Unternehmensdomizil.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass das StaRUG in der Automobilzulieferindustrie bislang seltener eingesetzt wurde als sein Potenzial rechtfertigt — häufig, weil Geschäftsführer das Instrument nicht kennen oder die Antragsschwelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit für zu niedrig halten, um aktiv zu werden. Das ist ein Irrtum: Gerade die drohende Zahlungsunfähigkeit — also der Prognosehorizont von in der Regel bis zu 24 Monaten — schafft einen strategischen Spielraum, den das reguläre Insolvenzverfahren nicht bietet.

Zugangsvoraussetzung: Wann darf ein Zulieferer das StaRUG nutzen?

Der entscheidende Zugangsfilter ist die sogenannte drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO oder gar Überschuldung nach § 19 InsO schließen den Zugang zum StaRUG nicht prinzipiell aus, begrenzen aber den Handlungsspielraum erheblich — und verknüpfen sich mit der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO.

Für den mittelständischen Automobilzulieferer ergibt sich daraus ein kritisches Zeitfenster: Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit beginnt die Antragspflicht binnen drei Wochen zu laufen; bei Überschuldung sind es sechs Wochen (§ 15a InsO). Wer also wartet, bis der OEM Abrufmengen drastisch kürzt und die Liquiditätslücke akut wird, verliert möglicherweise den Zugang zum StaRUG-Verfahren und ist unmittelbar insolvenzantragspflichtig.

Welche Kennzahlen lösen die drohende Zahlungsunfähigkeit in der Praxis aus? Eine vollständige Liste lässt sich nicht pauschal aufstellen — entscheidend ist eine Liquiditätsplanung, die auf Basis realistischer Annahmen über OEM-Abrufe, Rohstoffpreise und Kreditlinien zeigt, dass das Unternehmen innerhalb des Planungshorizonts seine fälligen Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht wird erfüllen können. In einem aktuellen Mandat hat die Kanzlei erlebt, dass ein bayerischer Tier-2-Zulieferer erst durch eine von uns angestoßene rollierende 18-Monats-Liquiditätsplanung erkannte, dass er bereits im Bereich drohender Zahlungsunfähigkeit operierte — und damit StaRUG-fähig war, ohne es zu wissen.

Typische Risikoprofile: Was macht die Automobilzulieferindustrie zum Sonderfall?

Die Automobilzulieferindustrie weist gegenüber anderen Branchen ein charakteristisches Risikoprofil auf, das die StaRUG-Anwendung sowohl besonders relevant als auch besonders komplex macht. Vier Faktoren dominieren in der Mandatspraxis.

Erstens: Konzentrationsrisiko auf wenige OEM-Auftraggeber. Viele mittelständische Zulieferer erzielen 60 bis 80 Prozent ihres Umsatzes mit einem oder zwei OEM-Kunden. Ein Abrufverzicht oder eine Modellabkündigung wirkt wie ein Schock auf die Liquiditätsstruktur, ohne dass sofortige Gegenmaßnahmen greifen — denn Umrüstkosten für neue Produkte laufen der Umsatzerholung voraus.

Zweitens steht die Transformation zum Elektroantrieb als struktureller Nachfragerückgang bei Verbrenner-Komponenten im Raum. Viele Zulieferer produzieren Teile, für die der Markt in einem mittleren Zeithorizont schrumpft. Finanzschulden, die auf historischen Absatzplänen basieren, werden uneinbringlich — ein klassischer Anwendungsfall für den StaRUG-Restrukturierungsplan.

Drittens sind Leasingverbindlichkeiten und Bankdarlehen für Maschinen und Produktionsanlagen häufig besichert. Das bedeutet: Gläubigergruppen mit dinglichen Sicherheiten müssen separat behandelt werden. Die Gruppenbildung im StaRUG-Verfahren wird dadurch komplexer, aber nicht unmöglich.

Viertens haben OEM-Rahmenverträge — wie beschrieben — typischerweise Change-of-Control-Klauseln oder Insolvenzklauseln. Das StaRUG lässt, anders als das reguläre Insolvenzverfahren, die Vertragsfortführung grundsätzlich unberührt. Das ist für Zulieferer ein erheblicher Vorteil: OEMs müssen über das laufende Verfahren in der Regel nicht förmlich informiert werden, sofern keine gerichtliche Stabilisierungsanordnung beantragt wird.

Der Restrukturierungsplan: Kernstück des Verfahrens

Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG ist das zentrale Gestaltungsinstrument. Er besteht aus einem darstellenden Teil (Ist-Zustand, Krisenbeschreibung, Plankonzept) und einem gestaltenden Teil (konkrete Eingriffe in Gläubigerrechte). Der Schuldner — also das Unternehmen selbst, vertreten durch die Geschäftsführung — ist Planinitiator. Das unterscheidet das StaRUG fundamental vom Insolvenzplan, bei dem häufig der Insolvenzverwalter die Federführung hat.

Welche Gläubiger können einbezogen werden? Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung: Nur die Gläubiger, die in den Plan einbezogen werden sollen, stimmen ab. Lieferanten können ausgeschlossen werden — was für Zulieferer, die ihre Lieferkette nicht gefährden wollen, strategisch zentral ist. Arbeitnehmeransprüche sind grundsätzlich nicht planfähig.

Die Abstimmung erfolgt in Gruppen. Jede Gruppe muss mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte zustimmen. Stimmt eine Gruppe ab, kann das Gericht — auf Antrag — eine ablehnende Gruppe überstimmen (sogenanntes Cross-Class Cram-Down), sofern die betroffenen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan. Diese Regelung ist für Zulieferer relevant, wenn einzelne Banken oder Leasinggesellschaften die Restrukturierung blockieren wollen.

In unserem Beratungsalltag sehen wir, dass der Restrukturierungsplan in der Automobilzulieferindustrie häufig auf Bankverbindlichkeiten und Inhaberschuldverschreibungen zielt, während operative Lieferantenbeziehungen planfrei bleiben. Das schützt die Beschaffungsseite und gibt dem Unternehmen nach Planbestätigung wieder handlungsfähige Liquiditätsspielräume.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Tier-1-Zulieferer aus Bayern mit rund 350 Mitarbeitern, der Interieur-Komponenten für drei europäische OEM-Kunden produziert. Ausgangslage: Der Umsatz war im Zuge von Modellabkündigungen innerhalb von 18 Monaten um rund ein Drittel eingebrochen; Bankdarlehen für eine kürzlich modernisierte Produktionslinie belasteten die Liquidität, und zwei Kreditinstitute signalisierten, bestehende Kreditlinien nicht zu verlängern. Eine Überschuldung lag noch nicht vor; die rollierende Liquiditätsplanung zeigte jedoch drohende Zahlungsunfähigkeit im Prognosehorizont von knapp 20 Monaten. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Vorbereitung des Restrukturierungsplans, die Gruppenbildung (gesicherte Bankgläubiger, ungesicherte Bankgläubiger) sowie die Anzeige der Restrukturierungssache beim zuständigen Restrukturierungsgericht. OEM-Verträge und Lieferantenbeziehungen blieben vollständig planfrei. Ergebnis: Nach Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht konnten die Darlehensverbindlichkeiten in Umfang und Fälligkeit angepasst werden; der Betrieb wurde ohne Unterbrechung fortgeführt.

Verfahrensablauf vor dem Restrukturierungsgericht: Schritt für Schritt

Der Verfahrensablauf im StaRUG folgt einem strukturierten Muster, das für Geschäftsführer eines Automobilzulieferers in seiner Chronologie verstanden werden muss — denn Fristversäumnisse können den Übergang in die Insolvenzantragspflicht auslösen.

Schritt 1: Anzeige der Restrukturierungssache. Die Restrukturierungssache wird beim Restrukturierungsgericht angezeigt. Mit dieser Anzeige entsteht das sogenannte Restrukturierungsmoratorium: Vollstreckungsmaßnahmen können durch das Gericht auf Antrag gesperrt werden (Stabilisierungsanordnung). Die Anzeige ist noch kein Antrag auf Planannahme; sie eröffnet das Verfahren.

Schritt 2: Planvorbereitung und Gläubigerbenachrichtigung. Der Restrukturierungsplan muss erstellt und den einbezogenen Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt werden. Die Gläubiger können schriftlich oder in einem Abstimmungstermin abstimmen.

Schritt 3: Planabstimmung. In jeder Gruppe ist eine Zustimmung von 75 Prozent der Stimmrechte erforderlich. Bei Ablehnung durch eine Gruppe kann ein Cross-Class Cram-Down beim Gericht beantragt werden.

Schritt 4: Gerichtliche Planbestätigung. Das Restrukturierungsgericht bestätigt den angenommenen Plan, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestätigung hat rechtsgestaltende Wirkung: Die Gläubigerrechte werden in der im Plan vorgesehenen Weise verändert.

Wie lange dauert das Verfahren insgesamt? Eine pauschale Antwort lässt sich nicht geben — die Dauer hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur, der Verhandlungsbereitschaft der Kreditinstitute und der Gerichtsauslastung ab. In der Praxis rechnen wir erfahrungsgemäß mit einem Zeitraum von mehreren Monaten zwischen Anzeige und Planbestätigung.

Haftungsrisiken der Geschäftsführung: Was müssen Sie persönlich beachten?

Der StaRUG-Rahmen entbindet die Geschäftsführung nicht von ihren originären Pflichten. Im Gegenteil: Das Gesetz stärkt die Eigenverantwortung des Schuldners. Die Geschäftsführung bleibt während des gesamten Verfahrens in der Leitungsverantwortung — anders als im Insolvenzverfahren, wo ein Insolvenzverwalter die Amtsstellung übernimmt.

Zentrale Haftungsrisiken für Geschäftsführer eines Automobilzulieferers im StaRUG-Kontext sind:

  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): Wer die Insolvenzantragspflicht verletzt, haftet persönlich. Bei Zahlungsunfähigkeit läuft die Frist auf drei Wochen; bei Überschuldung auf sechs Wochen. Das StaRUG setzt diese Pflicht nicht aus — wer zu spät erkennt, dass er bereits zahlungsunfähig ist, kann nicht mehr auf das StaRUG ausweichen.
  • Masseschmälerung nach § 15b InsO: Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, die nicht dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen, begründen persönliche Erstattungspflichten.
  • Anfechtungsrisiken: Zahlungen im Vorfeld der Restrukturierung können im späteren Insolvenzverfahren angefochten werden. Insbesondere die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO hat einen Anfechtungszeitraum von in der Regel vier Jahren.
  • Transparenzpflicht gegenüber dem Gericht: Das StaRUG verpflichtet die Geschäftsführung zu vollständigen und richtigen Angaben. Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Restrukturierungsgericht können das Verfahren gefährden und persönliche Haftung begründen.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer in Automobilzulieferunternehmen häufig, wie schnell der Übergang von drohender Zahlungsunfähigkeit zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit eintreten kann, wenn ein OEM kurzfristig Abrufe storniert. Eine laufend aktualisierte Liquiditätsplanung ist deshalb nicht nur eine kaufmännische Selbstverständlichkeit, sondern auch ein haftungsrechtliches Schutzinstrument.

Entscheidungsmatrix: StaRUG, IDW-S6-Sanierung oder Insolvenz?

Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Automobilzulieferers stellt sich die Frage nach dem geeigneten Verfahren häufig in einer Phase, in der mehrere Wege noch offen sind. Die folgende Einordnung hilft bei der Orientierung — ohne die anwaltliche Einzelfallprüfung zu ersetzen.

Konstellation A: Drohende Zahlungsunfähigkeit, operative Verluste begrenzt, Bankverbindlichkeiten übergewichtig. Instrument: StaRUG-Restrukturierungsplan. Frist: kein förmlicher Fristlauf, aber strategisch baldige Anzeige empfehlenswert. Folge: selektive Einbeziehung der Finanzgläubiger, OEM-Verträge unberührt. Empfehlung: sofortige anwaltliche Vorbereitung des Restrukturierungsplans.

Konstellation B: Drohende Zahlungsunfähigkeit, breite Lieferantenverbindlichkeiten, kein Bankengagement. Instrument: Außergerichtliche Einigung oder Insolvenzplan. Frist: kein förmlicher Fristlauf. Folge: StaRUG ohne Einbeziehung aller Gläubiger möglich, aber ggf. weniger effektiv als außergerichtliche Einigung. Empfehlung: Vergleich außergerichtliche Einigung vs. StaRUG-Verfahren anwaltlich prüfen lassen.

Konstellation C: Eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Instrument: Insolvenzantrag. Frist: drei Wochen nach § 15a InsO. Folge: Insolvenzverfahren, StaRUG nicht mehr primäres Instrument. Empfehlung: sofortige anwaltliche Klärung der Antragspflicht, Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO prüfen.

Konstellation D: Überschuldung, positive Fortführungsprognose. Instrument: StaRUG noch möglich, wenn Fortführungsprognose positiv (§ 19 InsO). Frist: sechs Wochen nach § 15a InsO bei Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose. Folge: Fehlerhafte Einschätzung der Fortführungsprognose kann Haftung auslösen. Empfehlung: gutachterliche Klärung der Fortführungsprognose vor Verfahrenswahl.

Besonderheiten für Automobilzulieferer: Branchenspezifische Gestaltungshinweise

Die Automobilzulieferindustrie weist einige verfahrenstechnische Besonderheiten auf, die bei der Gestaltung eines StaRUG-Restrukturierungsplans von Bedeutung sind. Sie betreffen sowohl die Gläubigerstruktur als auch die operative Kommunikation.

OEM-Verträge bleiben — wie erwähnt — planfrei. Dennoch empfiehlt es sich, frühzeitig zu prüfen, ob OEM-Rahmenverträge Change-of-Control-Klauseln oder Informationspflichten enthalten, die durch das Verfahren ausgelöst werden könnten. In der Praxis sind solche Klauseln auf das reguläre Insolvenzverfahren ausgerichtet, nicht auf das StaRUG-Verfahren — aber die Vertragsauslegung ist im Einzelfall zu prüfen.

Konzerninterne Darlehen und Gesellschafterdarlehen sind im StaRUG planfähig. Bei Zulieferern, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, können konzerninterne Verbindlichkeiten in den Plan einbezogen werden — eine Gestaltungsoption, die in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird.

Kurzarbeitergeld und Beschäftigtensicherung: Arbeitnehmeransprüche sind planfrei. Das bedeutet aber nicht, dass Mitarbeiter von der Restrukturierung unberührt bleiben. Kurzarbeit kann parallel zum StaRUG-Verfahren beantragt werden. Entlassungen unterliegen dem regulären Arbeitsrecht, einschließlich der Kündigungsfristen nach § 622 BGB und — bei mehr als zehn Arbeitnehmern — dem Kündigungsschutzgesetz.

Steuerliche Fragestellungen begleiten jeden Restrukturierungsplan: Forderungsverzichte von Gläubigern können steuerlich relevante Sanierungsgewinne auslösen. Nach Maßgabe des Steuerrechts — insbesondere des Sanierungserlass-Nachfolgerechts und des § 3a EStG — kann eine Steuerfreistellung möglich sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist anwaltlich und steuerlich im Einzelfall zu prüfen.

Was sollten Geschäftsführer jetzt konkret tun?

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des StaRUG in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, der aktuellen Liquiditätslage und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Restrukturierungsgerichte.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen — Liquiditätsplanung, Bankverträge, OEM-Rahmenverträge — und eine erste Einschätzung, ob Ihr Unternehmen StaRUG-fähig ist, erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir beraten regelmäßig mittelständische Automobilzulieferer bundesweit in dieser Verfahrensart.

Was sollten Sie konkret veranlassen? Erstens: eine rollierende Liquiditätsplanung für mindestens 18 bis 24 Monate aufsetzen oder aktualisieren — denn ohne diese Grundlage lässt sich die drohende Zahlungsunfähigkeit weder feststellen noch belegen. Zweitens: OEM-Verträge auf Change-of-Control- und Informationsklauseln prüfen. Drittens: die Gläubigerstruktur kartieren — welche Verbindlichkeiten sind besichert, welche unbesichert, welche sind planfähig? Viertens: steuerliche Folgewirkungen eines Forderungsverzichts im Vorfeld klären.

Sind Sie sich unsicher, ob die aktuelle Liquiditätslage bereits die Schwelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit überschritten hat? Diese Frage ist nicht nur betriebswirtschaftlich, sondern auch haftungsrechtlich kritisch — und lässt sich nur auf Basis einer Prüfung Ihrer konkreten Unterlagen beantworten.

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Häufige Fragen zum StaRUG in der Automobilzulieferindustrie

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenzverfahren?

Das StaRUG ermöglicht eine gerichtlich abgesicherte Restrukturierung außerhalb der Insolvenz: Das Unternehmen behält die Geschäftsführung, ein Insolvenzverwalter wird nicht bestellt, und nur ausgewählte Gläubiger werden in den Plan einbezogen. Das Insolvenzverfahren dagegen ist ein Gesamtverfahren, das alle Gläubiger erfasst und in der Regel mit erheblichem Reputationsschaden verbunden ist. Voraussetzung für das StaRUG ist drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO — nicht erst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Welche Gläubiger müssen in den StaRUG-Plan einbezogen werden?

Das StaRUG erlaubt eine selektive Einbeziehung. Nur die Gläubiger, die der Schuldner in den Plan aufnimmt, nehmen an der Abstimmung teil und werden durch den Plan gebunden. Lieferanten, OEM-Kunden und Arbeitnehmer können planfrei bleiben. Diese Selektivität ist ein zentraler Vorteil gegenüber dem Insolvenzplan, der alle Gläubiger erfasst. Die konkrete Gruppenbildung ist anwaltlich zu gestalten.

Müssen OEM-Kunden über das StaRUG-Verfahren informiert werden?

Eine gesetzliche Pflicht zur Information der OEM-Kunden besteht im StaRUG-Grundverfahren nicht automatisch. Relevant sind jedoch die vertraglichen Informationspflichten in den OEM-Rahmenverträgen. Ob Change-of-Control-Klauseln oder Informationspflichten durch die Anzeige der Restrukturierungssache ausgelöst werden, ist im Einzelfall zu prüfen. In vielen Fällen sind diese Klauseln auf das Insolvenzverfahren ausgerichtet, nicht auf das StaRUG-Verfahren.

Wie lange läuft ein StaRUG-Verfahren in der Praxis?

Eine einheitliche Verfahrensdauer gibt es nicht. Die Dauer hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur, der Verhandlungsbereitschaft der Kreditinstitute und der Kapazität des zuständigen Restrukturierungsgerichts ab. Einfachere Verfahren können innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden; komplexe Verfahren mit mehreren Gläubigergruppen und Cross-Class Cram-Down nehmen erfahrungsgemäß erheblich mehr Zeit in Anspruch. Die anwaltliche Vorbereitung des Restrukturierungsplans vor Anzeige der Restrukturierungssache ist entscheidend für den Zeitplan.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn das StaRUG-Verfahren scheitert?

Das Scheitern des StaRUG-Verfahrens selbst begründet keine automatische persönliche Haftung. Haftungsrisiken entstehen jedoch, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Insolvenzantragspflicht bestand und nicht erfüllt wurde, oder wenn nach Scheitern des Plans die Antragspflicht nicht unverzüglich wahrgenommen wird. Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO läuft bei Zahlungsunfähigkeit auf drei Wochen und bei Überschuldung ohne positive Fortführungsprognose auf sechs Wochen. Rechtliche Begleitung des gesamten Verfahrens ist deshalb unerlässlich.

Können steuerliche Schulden in den StaRUG-Plan einbezogen werden?

Öffentlich-rechtliche Forderungen — darunter Steuerforderungen der Finanzbehörden — sind im StaRUG planfähig, allerdings mit erheblichen praktischen Hürden. Die Finanzbehörde muss zustimmen oder per Cross-Class Cram-Down überstimmt werden. In der Praxis ist die Einbeziehung von Steuerschulden in den StaRUG-Plan die Ausnahme. Alternativ kommen Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt in Betracht. Die steuerrechtliche Prüfung ist stets parallel zur insolvenzrechtlichen Beratung durchzuführen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzangelegenheiten, einschließlich StaRUG-Verfahren, Insolvenzplanverfahren und außergerichtlichen Sanierungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei berät regelmäßig Geschäftsführer und Gesellschafter von Automobilzulieferern in kritischen Restrukturierungssituationen. Unsere Beratung ist ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt des jeweiligen Mandanten ausgerichtet.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des StaRUG in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Verträge und der aktuellen Liquiditätssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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