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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Checkliste

StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz – Checkliste

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ermöglicht Geschäftsführern eine gerichtlich begleitete Restrukturierung außerhalb der förmlichen Insolvenz: Verbindlichkeiten lassen sich per Restrukturierungsplan mehrheitlich neu gestalten, ohne dass alle Gläubiger zustimmen müssen – und das Verfahren bleibt weitgehend vertraulich.

Ein mittelständisches Unternehmen gerät in eine Schieflage: Die Banken verlangen Sicherheiten nach, ein Großgläubiger droht mit Kündigung, und der Gesellschafterkreis ist zerstritten. Ein förmliches Insolvenzverfahren würde Lieferanten verschrecken, Schlüsselmitarbeiter vertreiben und den Markenwert beschädigen – doch Untätigkeit ist noch gefährlicher. Genau hier setzt das Instrument ein, das seit dem 1. Januar 2021 zur Verfügung steht.

Das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ermöglicht Geschäftsführern eine gerichtlich begleitete Restrukturierung außerhalb der förmlichen Insolvenz: Verbindlichkeiten lassen sich per Restrukturierungsplan mehrheitlich neu gestalten, ohne dass alle Gläubiger zustimmen müssen – und das Verfahren bleibt weitgehend vertraulich. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO; bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung schließen den Weg über das StaRUG aus.

Die folgende Checkliste führt Geschäftsführer und Gesellschafter Schritt für Schritt durch die wesentlichen Stationen eines StaRUG-Verfahrens – von der ersten Lageprüfung bis zur gerichtlichen Planbestätigung.

Schritt 1: Prüfen Sie die Zugangsvoraussetzungen des StaRUG

Das StaRUG steht nur Unternehmen offen, die drohend zahlungsunfähig sind – also noch zahlungsfähig, aber voraussichtlich nicht mehr in der Lage, bestehende Zahlungspflichten im Prognosezeitraum zu erfüllen. Dieses Merkmal stammt aus § 18 InsO und bildet die entscheidende Eintrittsschwelle.

Der Prognosezeitraum beträgt nach der gefestigten Praxis der Restrukturierungsgerichte in der Regel mindestens 24 Monate. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO, greift die Antragspflicht des § 15a InsO mit einer Frist von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. In diesem Fall ist das StaRUG kein zulässiges Instrument mehr – der Geschäftsführer muss unverzüglich Insolvenzantrag stellen.

  • Liquiditätsplanung für die nächsten 24 Monate erstellen.
  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ausschließen (Deckungslücke < 10 % der fälligen Verbindlichkeiten nach gefestigter Rechtsprechung).
  • Überschuldung nach § 19 InsO prüfen: negatives Reinvermögen ohne positive Fortführungsprognose löst Antragspflicht aus.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO schriftlich dokumentieren und durch Berater bestätigen lassen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, die zu spät prüfen, ob sie überhaupt noch in den StaRUG-Korridor passen. Ein frühzeitiger Einstieg – sobald die Liquiditätskurve die Warnzone erreicht – sichert die Handlungsoptionen.

Welche Verbindlichkeiten lassen sich über das StaRUG gestalten?

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Gestaltungsinstrument des StaRUG. Er kann Forderungskürzungen, Stundungen, Rangrücktritte, Umwandlungen von Fremd- in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap) und Einschränkungen von Sicherungsrechten vorsehen. Nicht alle Verbindlichkeiten sind jedoch einbeziehbar.

Einbeziehbar in den Plan sind grundsätzlich finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Anleihegläubigern, Gesellschaftern und anderen Kapitalmärktteilnehmern. Lieferanten- und Kundenverbindlichkeiten sowie Arbeitnehmeransprüche kann der Plan grundsätzlich ausschließen – was in der Praxis auch regelmäßig geschieht, um die operative Kontinuität zu sichern.

  • Gläubigerstruktur vollständig kartieren: welche Gläubigergruppen sind betroffen?
  • Forderungen nach Einbeziehbarkeit und strategischer Sinnhaftigkeit klassifizieren.
  • Lieferanten und Arbeitnehmer bewusst aus dem Plan herausnehmen, um Geschäftsbetrieb zu schützen.
  • Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalersetzende Leistungen gesondert bewerten.
  • Sicherheitenpakete analysieren: Grundschulden, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte.

Nach unserer Erfahrung ist die präzise Abgrenzung der Planverbindlichkeiten eine der fehleranfälligsten Stationen. Fehler hier führen später zu Anfechtungen durch übergangene Gläubiger oder zur Versagung der Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht.

Schritt 2: Restrukturierungsplan erarbeiten und Gläubigerklassen bilden

Das Kernstück des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan, der inhaltlich den Anforderungen der §§ 5 ff. StaRUG entsprechen muss. Er gliedert sich in einen darstellenden Teil (Ist-Zustand, Sanierungskonzept, Vergleichsrechnung) und einen gestaltenden Teil (konkrete Eingriffe in die Gläubigerrechte).

Gläubiger sind in Klassen einzuteilen, wobei jede Klasse eine wirtschaftlich gleichartige Interessenlage aufweisen muss. Jede Klasse stimmt separat ab; die erforderliche Mehrheit beträgt grundsätzlich drei Viertel des in der Klasse vertretenen Stimmgewichts. Ein überstimmter Gläubiger kann den Plan dennoch nicht blockieren, wenn das gerichtliche Bestätigungsverfahren die Kriterien des § 26 StaRUG erfüllt – sogenanntes Cross-Class Cram-down.

  • Darstellenden Teil: Unternehmensanalyse, Krisenursachen, Sanierungskonzept mit Planungsrechnung.
  • Gestaltenden Teil: klare Beschreibung jedes Eingriffs in Gläubigerrechte pro Klasse.
  • Vergleichsrechnung: Nachweis, dass jeder Gläubiger im Plan nicht schlechter steht als in einer hypothetischen Insolvenz.
  • Gläubigerklassen nach wirtschaftlicher Interessenlage bilden; keine willkürliche Splittung zur Mehrheitsbeschaffung.
  • Abstimmungsmehrheiten vorab simulieren; ggf. vorgeschaltete Verhandlungen führen.
  • Plan durch Restrukturierungsexperten und Rechtsberater prüfen lassen (Planbestätigung hängt von formaler Korrektheit ab).

Rhetorisch gefragt: Haben Sie bereits beziffert, welchen Erlös Ihre Gläubiger in einem förmlichen Insolvenzverfahren realistisch erzielen würden? Diese Vergleichsrechnung ist kein optionaler Anhang, sondern gesetzliche Voraussetzung und Druckmittel zugleich.

Welche Instrumente des Stabilisierungsrahmens stehen zur Verfügung?

Das StaRUG stellt neben dem Restrukturierungsplan gerichtliche Stabilisierungsinstrumente bereit, die das Unternehmen während der Verhandlungsphase vor Einzelzwangsvollstreckung schützen können. Die Inanspruchnahme dieser Instrumente setzt die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Restrukturierungsgericht voraus.

Vollstreckungssperren können für bis zu drei Monate angeordnet werden; eine Verlängerung ist unter engen Voraussetzungen möglich. Sie verhindern, dass einzelne Gläubiger durch Pfändungen in der Planphase Fakten schaffen, die das Gesamtkonstrukt gefährden.

  • Restrukturierungsvorhaben rechtzeitig beim Restrukturierungsgericht anzeigen.
  • Entscheiden: Inanspruchnahme von Stabilisierungsinstrumenten ja/nein (erhöht Transparenz, schützt aber vor Vollstreckung).
  • Prüfen, ob gerichtliche Planabstimmung oder außergerichtliche Abstimmung mit gerichtlicher Bestätigung effizienter ist.
  • Restrukturierungsbeauftragten einkalkulieren: Gericht kann ihn von Amts wegen bestellen.
  • Kommunikationsstrategie für Schlüssellieferanten und -kunden vorbereiten (Verfahren bleibt nur begrenzt diskret, sobald Gericht einbezogen wird).

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Industrieunternehmen mit rund 180 Beschäftigten, das unter dem Druck einer widerrufenen Konsortialkreditlinie stand. Ausgangslage: drohende Zahlungsunfähigkeit in weniger als zwölf Monaten; zwei Ankerbanken verweigerten eine außergerichtliche Lösung. Vorgehen: Anzeige des Restrukturierungsvorhabens, Beantragung einer Vollstreckungssperre für den Planungszeitraum, Erarbeitung eines Restrukturierungsplans mit Forderungsverzicht der Finanzgläubiger und einem Debt-to-Equity-Swap für den größten Anteilsgläubiger. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Geschäftsbetrieb durchgehend aufrechterhalten; Lieferanten und Arbeitnehmer blieben vom Plan ausgenommen.

Praxisfall (anonymisiert): Ein produzierender Mittelständler aus dem Maschinenbau stand vor dem Entzug seiner Banklinien. Die Kanzlei entwickelte gemeinsam mit dem Management innerhalb von sechs Wochen einen Restrukturierungsplan, der die Finanzverbindlichkeiten neu strukturierte und einen Investoreneinstieg ermöglichte – ohne Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und ohne öffentlich zugängliche Registereintragung.

Schritt 3: Abstimmung der Gläubiger und gerichtliche Planbestätigung

Nachdem der Restrukturierungsplan steht, folgt die Abstimmungsphase. Sie kann außergerichtlich (schriftlich oder in einer Gläubigerversammlung) oder durch gerichtlich angeordnete Planabstimmung erfolgen. Das Ergebnis der Abstimmung ist nur dann bindend, wenn anschließend eine gerichtliche Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht erfolgt.

Das Gericht prüft dabei vor allem die formale Ordnungsmäßigkeit des Plans, die Rechtmäßigkeit der Klassenbildung, das Nichtverschlechterungsgebot (kein Gläubiger steht schlechter als in der Insolvenz) und das Fehlen von Rechtsmissbräuchlichkeit. Einzelne Gläubiger können nach § 64 StaRUG Beschwerde einlegen; die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

  • Abstimmungstermin und -verfahren rechtzeitig organisieren und ankündigen.
  • Stimmgewichte pro Klasse ermitteln (Nennwert der Forderung maßgeblich).
  • Drei-Viertel-Mehrheit des Stimmgewichts je Klasse sicherstellen; ggf. Nachverhandlungen führen.
  • Antrag auf gerichtliche Planbestätigung unverzüglich nach Abstimmung stellen.
  • Nichtverschlechterungsnachweis gegenüber dem Gericht dokumentieren.
  • Beschwerdemöglichkeiten überstimmter Gläubiger rechtlich vorbereiten.

Fragt man, welche Phase die meisten StaRUG-Verfahren scheitern lässt, zeigt die Praxis: Es ist nicht die Planentwicklung, sondern die mangelnde Vorbereitung der Abstimmungsphase. Gläubiger, die sich überrumpelt fühlen, greifen zu Blockade-Strategien – das lässt sich durch frühzeitige Einbindung weitgehend vermeiden.

Was bedeutet das StaRUG konkret für die Haftung des Geschäftsführers?

Das StaRUG schafft für Geschäftsführer keinen haftungsfreien Raum – im Gegenteil: Es konkretisiert und schärft die Pflichten. Wer die drohende Zahlungsunfähigkeit erkennt oder erkennen muss und dennoch nicht handelt, setzt sich dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung aus, sobald die Schwelle zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überschritten ist.

Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife ohne Gegenleistung erfolgen, können nach § 15b InsO zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Das StaRUG schützt nur denjenigen, der rechtzeitig – also im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit – einen ernsthaften Sanierungsversuch unternimmt.

  • Frühwarnsysteme implementieren: monatliche Liquiditätsplanung, Covenant-Monitoring.
  • Krisenerkennung dokumentieren: Protokolle über Gesellschafter- und Aufsichtsgremiumssitzungen.
  • Rechtlichen Rat einholen, sobald Covenant-Bruch, Ratingverschlechterung oder Lieferantenlimitkürzungen auftreten.
  • Keine Zahlungen auf Altverbindlichkeiten ohne rechtliche Prüfung, wenn Insolvenzreife nicht sicher ausgeschlossen ist.
  • Business-Judgment-Rule: sorgfältige Entscheidungsgrundlagen schaffen und dokumentieren.
  • Gesellschafter und Aufsichtsrat/Beirat informieren und Beschlüsse herbeiführen.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Gesellschafter-Geschäftsführer häufig, dass die persönliche Haftung nicht erst mit dem Insolvenzantrag beginnt, sondern bereits weit früher einsetzen kann, wenn Zahlungen nach Eintritt von Insolvenzgründen geleistet werden.

Schritt 4: Umsetzung des bestätigten Plans und Nachsorge

Mit der gerichtlichen Planbestätigung tritt der Restrukturierungsplan in Kraft. Die im Plan enthaltenen Eingriffe in Gläubigerrechte wirken unmittelbar, ohne dass es weiterer Verfügungshandlungen bedarf. Jetzt beginnt die operative Umsetzungsphase.

In der Praxis erfordert diese Phase ein konsequentes Monitoring: Einhaltung der Planbedingungen, Reporting gegenüber den beteiligten Gläubigern und ggf. dem Restrukturierungsbeauftragten sowie die Umsetzung der vereinbarten betrieblichen Maßnahmen – Personalanpassungen, Portfoliobereinigungen, Investitionssteuerung.

  • Planbedingungen prüfen und Erfüllungsfristen in einer Termin-Steuerung erfassen.
  • Finanzielles Reporting gegenüber Gläubigern und Gericht gemäß Planvorgaben einrichten.
  • Betriebliche Sanierungsmaßnahmen zeitnah umsetzen (Kosten senken, Erlöse stabilisieren).
  • Restrukturierungsbeauftragten einbinden, soweit bestellt.
  • Neue Finanzierungslinien zeitnah verhandeln und vertraglich fixieren.
  • Gesellschaftsrechtliche Folgemaßnahmen umsetzen (Kapitalerhöhungen, Anteilsübertragungen).
  • Frühwarnsystem für künftige Krisen dauerhaft etablieren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelstationen eines StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der genauen Verbindlichkeitenstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur StaRUG-Restrukturierung außerhalb der Insolvenz

Wann darf das StaRUG nicht mehr genutzt werden?

Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO voraus. Liegt bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vor, ist das Verfahren nicht mehr zulässig. In diesen Fällen greifen die Insolvenzantragspflichten des § 15a InsO mit Fristen von drei bzw. sechs Wochen. Geschäftsführer, die trotzdem StaRUG wählen, riskieren eine persönliche Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Müssen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen?

Nein. Das StaRUG erlaubt die Überstimmung einzelner Gläubigerklassen, wenn eine Drei-Viertel-Mehrheit des Stimmgewichts in der jeweiligen Klasse vorliegt und das sogenannte Cross-Class Cram-down den Anforderungen des § 26 StaRUG entspricht. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein Gläubiger schlechter gestellt wird als in einem hypothetischen Insolvenzverfahren. Einzelne blockierende Minderheitsgläubiger können damit überwunden werden.

Wie vertraulich ist das StaRUG-Verfahren?

Das StaRUG ermöglicht eine weitgehend vertrauliche Abwicklung. Solange keine gerichtlichen Stabilisierungsinstrumente beantragt werden und die Planabstimmung außergerichtlich erfolgt, gibt es keine Registerpublizität und keine öffentliche Bekanntmachung. Erst die Inanspruchnahme gerichtlicher Instrumente oder die Beantragung einer gerichtlichen Planabstimmung erhöht die Transparenz. In der Praxis lässt sich das Verfahren jedoch häufig so gestalten, dass die Außenwirkung erheblich geringer bleibt als bei einem förmlichen Insolvenzverfahren.

Welche Kosten entstehen bei einer StaRUG-Restrukturierung?

Die Kosten setzen sich aus Gerichtsgebühren, den Honoraren für Rechts- und Sanierungsberater sowie ggf. dem Honorar eines gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten zusammen. Die Höhe hängt von der Komplexität der Gläubigerstruktur, dem Planvolumen und der Verfahrensdauer ab. Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG oder Pauschal- und Stundenhonorare sind üblich; konkrete Beträge sind im Einzelfall zu vereinbaren.

Kann der Restrukturierungsplan auch Gesellschafteranteile umstrukturieren?

Ja. Das StaRUG erlaubt in engen Grenzen auch Eingriffe in Anteilsrechte von Gesellschaftern, insbesondere bei einem Debt-to-Equity-Swap, bei dem Fremdkapitalgläubiger Gesellschaftsanteile erhalten. Dies erfordert eine sorgfältige gesellschaftsrechtliche Gestaltung und die Einhaltung der einschlägigen Mehrheitserfordernisse. In der Praxis ist die rechtzeitige Einbindung des Gesellschafterkreises entscheidend für den Verfahrenserfolg.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Früherkennung über das StaRUG-Verfahren bis zur Begleitung im förmlichen Insolvenzverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Interesse ihrer Mandanten verpflichtet und keinem Netzwerk oder Verbund angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Checkliste gibt einen strukturierten Überblick über die Regelstationen eines StaRUG-Verfahrens. Ihr konkreter Restrukturierungsbedarf erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Gläubigerstruktur und der aktuellen Rechtsprechung der Restrukturierungsgerichte. Zur Klärung, wie das StaRUG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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